Urteil des OVG Saarland vom 06.09.2007

OVG Saarlouis: sexueller missbrauch, vorläufige dienstenthebung, disziplinarverfahren, vergehen, verbrechen, wahrscheinlichkeit, beamter, reue, internet, ruhegehalt

OVG Saarlouis Beschluß vom 6.9.2007, 7 B 346/07
Disziplinare Bedeutung des Besitzes kinderpornografischer Schriften; vorläufige
Dienstenthebung
Leitsätze
Zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer
Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, besteht kein
qualitativer Unterschied, der es rechtfertigt, Straftaten der letztgenannten Art aus
disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als solchen zu
sehen.
Ein Beamter, dem es obliegt, andere - wenn auch nur hinsichtlich bestimmter
Rechtsbereiche - auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, steht in
besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2007 - 7 B 311/07 - zugelassene Beschwerde ist
unbegründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen
Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.3.2007
angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 25 %
seiner Dienstbezüge mangels Bestehens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG
an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt,
dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG,
wonach die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50 % der
monatlichen Dienstbezüge angeordnet werden können, im Fall des Antragstellers erfüllt
sind. Ferner lasse die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine
Ermessensfehler erkennen.
Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts zunächst entgegen,
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es bei Vorliegen eines
außerdienstlichen Vergehens erforderlich, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten
des Beamten haben müsse, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.
Dieser Einwand verkennt, dass es bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in
Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials einen
Rechtsgrundsatz behaupteten Inhalts nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gibt. Weder in seiner grundlegenden Entscheidung zur
disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften (BVerwG, Urteil vom
6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.) noch in den Folgeentscheidungen
(BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 -
2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625
f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom
28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der
Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der
Höchstmaßnahme problematisiert. Es knüpft vielmehr an seine ständige Rechtsprechung
zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen an, den es mit überzeugender
Begründung als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich beschreibt, weswegen
als dessen disziplinare Ahndung regelmäßig die Höchstmaßnahme angemessen sei, und
führt aus, dass Gleiches grundsätzlich auch für Fehlverhalten gelte, das der Beschaffung
und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einem Dritten diene.
Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme
oder authentische Tonaufnahmen beschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell
missbraucht werden. Daraus erwachse eine mittelbare Verantwortlichkeit des
Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner
Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade die Nachfrage schaffe
erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder
beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen. In die Maßnahmebemessung eines solchen
Fehlverhaltens seien auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn
Kinderpornografie stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des
Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu
nehmendes Gefahrenpotential dar, wie sich in vielen Einzelfällen erwiesen habe. Als
generalpräventive Erwägungen seien vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu
berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die
Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und
sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der
Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften erfordere. (BVerwG,
Urteil vom 6.7.2000, a.a.O., S. 295 f.) Diese am Fall eines Soldaten in
Vorgesetztenstellung entwickelte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in
den Folgejahren konsequent fortgeführt und immer wieder bekräftigt, dass ein solches
Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung so gravierend sei, dass er im
Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder
bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich
nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei
insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen,
die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der
Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der
Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie setzten
den Täter dementsprechend einer sehr kritischen Resonanz und Missachtung in der
Bevölkerung aus und offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel.
(BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O.) In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches
einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht
ausgeführt, dass ein Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Beamte
sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben. (BVerwG,
Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1378) Die zitierte Rechtsprechung belegt demzufolge,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und
dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig
vorausgegangen ist, keinen qualitativen Unterschied sieht, der es rechtfertigen würde,
Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen
Licht als den Missbrauch als solchen zu sehen. Ob der Beamte durch sein außerdienstliches
Fehlverhalten eine Kernpflicht verletzt hat, spielt hingegen in der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle.
Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von der Maßgeblichkeit der vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur disziplinar grundsätzlich
gleichschwer zu gewichtenden Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern
und des Besitzes kinderpornografischer Schriften aus, wobei Gegenstand der ergangenen
Entscheidungen regelmäßig Verfehlungen von Lehrern oder Polizeibeamten sind. (VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, juris; Niedersächsisches
OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350 ff.) Dass diesbezüglich
fallbezogen auch mit dem Begriff der Kernpflichtverletzung argumentiert wird (VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 3.7.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16 a D
05.981 -, juris) , ergibt sich bei diesen Berufsgruppen aus der Natur der Sache. Beinhaltet
das Begehen einer Straftat in Gestalt des Besitzes kinderpornografischer Materialien - wie
dies bei Lehrern und Polizeibeamten der Fall ist - gleichzeitig die Verletzung einer
Kernpflicht, so drängt sich die Notwendigkeit der Verhängung der disziplinaren
Höchstmaßnahme in besonderem Maße auf. Dies bedeutet aber - wie die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig belegt - nicht, dass die Entfernung aus dem
Dienst nur im Falle einer Kernpflichtverletzung die angemessene disziplinare Ahndung sein
kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Frage einer Kernpflichtverletzung
nicht problematisiert, steht damit nicht im Widerspruch zu der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der obergerichtlichen
Rechtsprechung.
Der weitere Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht sei bislang davon
ausgegangen, dass außerdienstlich begangene Vergehen für eine Entfernung aus dem
Dienst nicht ausreichend seien, nur bei Verbrechen könnten auch außerdienstliche
Verfehlungen mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet werden, entbehrt ebenfalls
der Grundlage. Weder die seitens des Antragstellers zu dieser Behauptung angegebene
Fundstelle (Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 5. Aufl. 2003, Rdnr.
286) noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die
Berechtigung dieses Einwands.
So hat das Bundesverwaltungsgericht durch das bereits erwähnte Urteil vom 8.11.2001
einem Offizier, der wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. angeklagt war (das
Strafverfahren war nach § 153 a StPO eingestellt worden), das Ruhegehalt aberkannt,
ohne zu dem Umstand, dass sein Fehlverhalten sich strafrechtlich als Vergehen, nicht als
Verbrechen darstellte, auch nur ein Wort zu verlieren. Auch in den übrigen einschlägigen
Entscheidungen wird die strafrechtliche Untergliederung strafbaren Handelns in Vergehen
und Verbrechen nicht als Kriterium des Disziplinarmaßes problematisiert, was konsequent
ist, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, dass Straf-
und Disziplinarverfahren von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt werden und die
strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung habe.
(z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1379)
Schon wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzungen kommt dem Umstand, dass das
Strafrecht den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
ausweislich des vorgegebenen Strafrahmens tendenziell schwerer bestraft als den in § 184
b Abs. 4 StGB geregelten Besitz kinderpornografischer Schriften, im Rahmen der
disziplinaren Ahndung nicht die seitens des Antragstellers behauptete Bedeutung zu, es
widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass der Besitzer von
Kinderpornografie nicht wesentlich günstiger beurteilt werden könne als der
Missbrauchstäter selbst. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dies - wie bereits
ausgeführt - so.
Demnach bleibt zusammenzufassen, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst
im Falle eines außerdienstlich begangenen Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 StGB – auch
ohne Kernpflichtverletzung – durchaus die angemessene Disziplinarmaßnahme sein kann.
Eine mit Blick hierauf verfügte vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1
BDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst
erkannt werden wird. Dies ist der Fall, wenn im konkreten Disziplinarverfahren eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass auf die Höchstmaßnahme
erkannt werden wird. (z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz
232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom
15.3.2007 - 16a DS 06.3292 -, IÖD 2007, 149; OVG des Saarlandes, Beschluss vom
24.7.2007 - 7 B 313/07 -) Ob diese Prognose gerechtfertigt ist, ist fallbezogen zu klären.
Vorliegend ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Verhängung der
Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Das in den Verwaltungsunterlagen dokumentierte, vom Antragsteller gesammelte
Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen eindeutig, dass die Kinder -
insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und
anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs
missbraucht worden sind. Das Sammeln und Abspeichern derartiger Darstellungen zeigt
tiefgreifende Persönlichkeitsmängel auf. Die bisherige persönliche Einlassung des
Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass dieser das Unrecht und
Verwerfliche seines Handelns erkannt hat. So hat er anlässlich seiner Vernehmung vom
14.2.2006 bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und
Filme aus dem Internet runtergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos;
warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich (Bl. 99 der Ermittlungsakte
Disziplinarverfahren). Diese Aussage spricht dafür, dass er der Kinderpornografie keinen
besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die
kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hat. Seine Einlassung anlässlich der
Hauptverhandlung in der Strafsache (Bl. 174 der Strafakte) bestätigt dies, so dass die
Einschätzung des Strafrichters in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Urteil vom
12.7.2006, dass der Antragsteller eine tiefergehende Einsicht und Reue vermissen lasse,
überzeugt. Zwar lässt der Antragsteller zwischenzeitlich über seinen Bevollmächtigten
vortragen, er habe sich seit der Verurteilung durch das Amtsgericht intensiv mit dem
Vorwurf beschäftigt und bereue sein Verhalten nunmehr zutiefst. Dieses Vorbringen
entbehrt allerdings jeglicher inhaltlichen Konkretisierung und erschöpft sich daher aus
derzeitiger Sicht in einer bloßen Behauptung.
Schließlich wird das Gewicht der Tat - ungeachtet der nicht entscheidungserheblichen
Frage eines Versagens im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten - durchaus auch
dadurch geprägt, dass der Antragsteller selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher -
wenn auch hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein
Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu
überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns
angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen
strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität
als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er
steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.
Schließlich wird die Prognose, der Antragsteller habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, nicht dadurch
grundsätzlich in Frage gestellt, dass sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit nicht bekannt
geworden ist. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004, a.a.O., S. 352) Angesichts
der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens kann dem Antragsteller die disziplinare
Höchstmaßnahme nach derzeitiger Einschätzung auch nicht aus Milderungsgründen, die in
seiner Person liegen, erspart werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er bisher gute
dienstliche Leistungen erbracht hat und weder strafgerichtlich noch disziplinar vorbelastet
ist. Allerdings wiegt dies nicht auf, dass er jedenfalls im Verlauf des Strafverfahrens
keinerlei Reue oder Scham erkennen ließ und auch zwischenzeitlich keine greifbaren
Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er mit der Aufarbeitung des in der Tat zum
Ausdruck kommenden schweren Persönlichkeitsmangels zumindest begonnen hat.
Bei der gegebenen Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung,
die teilweise Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu beanstanden. Nach § 38 Abs.
2 BDG knüpft auch diese Maßnahme an die Prognose der voraussichtlichen Verhängung
der Höchstmaßnahme an, die - wie ausgeführt - fallbezogen gerechtfertigt ist. Die Höhe
des Einbehalts wurde auf der Grundlage der seitens des Antragstellers vorgelegten
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt. Einwände
gegen die Richtigkeit der Berechnung werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.