Urteil des OVG Saarland vom 11.09.2009

OVG Saarlouis: öffentliches interesse, widerruf, aufenthaltserlaubnis, eltern, anspruch auf einbürgerung, schutz des privatlebens, aufschiebende wirkung, erleichterte einbürgerung, anerkennung

OVG Saarlouis Beschluß vom 11.9.2009, 2 A 356/08
ermessensfehlerfreies zu Fall bringen eines Einbürgerungsanspruchs durch Widerruf einer
Niederlassungserlaubnis
Leitsätze
Der Widerruf einer Niederlassungserlaubnis, die - früher als unbefristete
Aufenthaltserlaubnis nach den Regelungen des Ausländergesetzes - mit Blick auf eine
zwischenzeitlich widerrufene Asylanerkennung des Ausländers (hier eines in Deutschland
geborenen Kindes auf der Grundlage des § 26 AsylVfG) erteilt worden war, kann nach
Maßgabe des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Einzelfall auch dann angemessen sein,
wenn die Ausländerbehörde damit einen ansonsten bestehenden, auf
Integrationsvermutungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes beruhenden
Einbürgerungsanspruch nach §§ 10 StAG a.F., 40c StAG "zu Fall bringt". Dieser Umstand
verlangt indes eine umfassende Würdigung im Rahmen der behördlichen
Ermessenentscheidung.
Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG handelt es sich nicht um ein in Bezug
auf eine widerrufene Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 101 Abs. 1 AufenthG) "gleichwertiges"
Aufenthaltsrecht, dem Einschränkungen der Befugnisse der Ausländerbehörden im Rahmen
des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zum Widerruf entnommen werden könnten.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juni 2008 - 10 K 301/07 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Eltern der 1995 in A-Stadt geborenen Klägerin gehören zur Volksgruppe der Ägypter
aus Gjakove im Kosovo, reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrags
erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt, dem
Anerkennungsbegehren zu entsprechen. (vgl. das Urteil vom 11.4.1994 – 5 K 571/93.A –)
Auf dieser Grundlage wurde die Klägerin nach ihrer Geburt auf entsprechenden Antrag in
Anwendung der Regelungen über das Familienasyl (§ 26 AsylVfG) als Asylberechtigte
anerkannt. (vgl. den Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 19.12.1995 – E 2060043-138 –) Unter dem 14.2.1996
wurde ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Nachdem das zur Anerkennung der Eltern verpflichtende Urteil auf die Berufung des
früheren Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im Jahre 1996 aufgehoben worden
war, (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.11.1996 – 3 R 149/96 –) widerrief das
Bundesamt im März 2003 die Anerkennung der Klägerin. (vgl. den Bescheid vom 4.3.2003
– 5005878-138 –) Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes,
Urteil vom 23.6.2004 – 10 K 102/03.A –)
Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte das Bürgeramt der Landeshauptstadt A-Stadt dem
Beklagten mit, dass für die Klägerin ein Antrag auf Einbürgerung gestellt worden sei und
bat um Übersendung der Ausländerakten.
Durch Bescheid vom 12.6.2006 widerrief der Beklagte daraufhin unter Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit auch die nach den Übergangsvorschriften inzwischen als
Niederlassungserlaubnis fort geltende Aufenthaltserlaubnis der Klägerin unter Verweis auf
den rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens der Eltern, forderte sie zur
Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die
Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des einschlägigen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwiesen. Im
Rahmen des darin vom Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums seien sämtliche
Umstände des Einzelfalls einschließlich schutzwürdiger Interessen des Ausländers an dem
weiteren Verbleib in Deutschland in den Blick zu nehmen. Ein auf der Asylanerkennung
aufbauendes Aufenthaltsrecht könne dem Widerruf nicht entgegenstehen. Seit der
Abweisung der Asylklage der Eltern im Jahre 1996 sei klar gewesen, dass die
Asylanerkennung der Klägerin keinen Bestand haben könne, zumal eine eigenständige
Asylberechtigung nie bestanden habe. Die durch die Geburt in Deutschland zwangsläufig
entstehende Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse könne kein Bleiberecht begründen.
Aufenthaltsrechte von Kindern richteten sich nach dem der Eltern. Besondere
wirtschaftliche Bindungen bestünden nicht. Die gesamte Familie beziehe dauerhaft
öffentliche Hilfen. Weiter heißt es in dem Bescheid, „im Übrigen“ dürfte sich ein
Einbürgerungsanspruch der Klägerin nach § 10 Abs. 1 StAG mit dem Widerruf erledigt
haben.
Durch Beschluss vom 14.12.2006 – 2 W 25/06 – hat der Senat die aufschiebende Wirkung
des dagegen erhobenen Widerspruchs der Klägerin unter Verweis auf die unzureichende
Berücksichtigung wesentlicher, gegen den Widerruf der Niederlassungserlaubnis
sprechender Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensentscheidung wieder hergestellt. In
der Begründung heißt es unter anderem, zwar bestehe nach dem Fortfall des für die
Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgeblichen Aufenthaltszwecks der
Schutzbedürftigkeit des Ausländers vor politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches
Interesse am Widerruf eines nur mit Blick darauf erteilten ausländerrechtlichen
Aufenthaltstitels. Der Fall der Klägerin zeichne sich indes dadurch aus, dass durch den
Widerruf eine wesentliche Voraussetzung des ansonsten bestehenden Anspruchs auf die
von ihr beantragte Einbürgerung entfalle. Die dem Staatsangehörigkeitsrecht bei
minderjährigen Kindern mit langjährig rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland zu
entnehmenden integrationsfördernden Wertungen für eine erleichterte Einbürgerung seien
vom Beklagten bei seiner Widerrufsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Im Februar 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel
der Aufhebung des Widerrufsbescheids erhoben.
Am 30.5.2008 wurde der Klägerin – wie den Eltern und Geschwistern – eine auf 6 Monate
befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
erteilt.
Unter dem 24.6.2008 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die
Widerrufsentscheidung zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid heißt es unter
anderem, bei der Ermessensausübung seien unter anderem die Dauer des rechtmäßigen
Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen
des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Eltern und Geschwister der Klägerin
hätten bis zum Widerruf ihren Aufenthaltsstatus allein über Art. 6 GG vom Aufenthaltsrecht
der Klägerin abgeleitet. Mit Einleitung des Widerrufsverfahrens hinsichtlich der
Asylberechtigung durch das Bundesamt im Jahre 2002 habe sie damit rechnen müssen,
dass ihr Aufenthalt in Deutschland wie der der Eltern und Geschwister absehbar beendet
werde. Mit der Abweisung der dagegen gerichteten Klage sei das 2004 dann „zur
Gewissheit geworden“. Bei einer Aufenthaltsgewährung nach Asylanerkennung sei das
Aufenthaltsrecht von Anfang an mit der Widerrufsmöglichkeit belastet. Zwar sei die
Klägerin in einem „von deutschen Verhältnissen geprägten Umfeld aufgewachsen“ und
kenne das „Herkunftsland“ nicht aus eigener Anschauung. Nach Lebensalter und
Fähigkeiten sei es ihr allerdings zumutbar, den Lebensmittelpunkt in den Kosovo zu
verlegen, selbst wenn sie dort einen „gewissen Eingliederungsprozess“ bewältigen müsse.
Der Klägerin könne aufgrund ihres „altersbedingten Integrationsgrades“ insbesondere ein
„Neubeginn des schulischen Abschnitts“ im Herkunftsland der Eltern zugemutet werden.
Der im Dezember 2005 bei der Landeshauptstadt A-Stadt gestellte Einbürgerungsantrag
gebiete keine andere Beurteilung. Dem Verlust des bei Kindern nicht an
Wirtschaftlichkeitsfragen geknüpften Einbürgerungsanspruchs komme im Falle der Klägerin
bei der Ermessensausübung hinsichtlich des Widerrufs besondere Bedeutung zu. In den
Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bestehe jedoch nach dem Fortfall des für die
Gewährung des Aufenthaltstitels allein maßgeblichen Aufenthaltszwecks der
Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse
am Widerruf. Wenngleich die Klägerin schon 10 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
gewesen sei, rechtfertige dieser Gesichtspunkt den Widerruf des Aufenthaltstitels, auch
wenn dies ihren Einbürgerungsanspruch zu Fall bringe, zumal inhaltlich eine auf einem
eigenen Verfolgungsschicksal beruhende Anerkennung „nie bestanden“ habe. Im Fall der
Aufenthaltsgewährung nach einer Asylanerkennung sei das Aufenthaltsrecht von Anfang an
mit der Widerrufsmöglichkeit belastet. Die Tatsache, dass die Klägerin in Deutschland
geboren und in einem von deutschen Verhältnissen geprägten Umfeld aufgewachsen sei,
sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen. Die Klägerin, ihre Eltern und ihre
Geschwister seien nicht in besonderer Weise integriert. Vor dem Hintergrund der durch den
Sozialhilfebezug über Jahre hinweg verursachten Belastungen der öffentlichen Hand
erscheine der Widerruf des Aufenthaltstitels „besonders geboten“. Das den
Ausländerbehörden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen diene
nach dessen Entstehungsgeschichte nämlich dem Zweck, die Zuwanderung unter
Berücksichtigung der Aufnahme und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und
arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu gestalten. Eine irreversible
Aufenthaltsverfestigung trotz Wegfalls der Asylberechtigung sei mit dem Fortfall des
früheren automatischen Erlöschens des ausländerrechtlichen Titels bei Verlust der
Asylberechtigung nicht beabsichtigt gewesen. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches
Interesse daran, dass Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus einem
Asylverfahren hergeleitet habe, die Bundesrepublik nach Abschluss dieses Verfahrens
wieder verließen. Der von der Klägerin geltend gemachte langjährige Aufenthalt in
Deutschland wiege nicht so schwer, wie es nach der Anzahl der Jahre scheinen möge. Seit
Dezember 1996 habe ihr bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt nicht langfristig
gesichert, sondern vom Erfolg des Asylverfahrens ihrer Eltern abhängig sei. Dem
„bisherigen aufenthaltsrechtlichen Werdegang“ habe durch die Erteilung der auf
humanitären Gesichtspunkten beruhenden, vom Aufenthaltsrecht der Eltern abgeleiteten
Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG
Rechnung getragen werden können. Mit dieser werde eine Aufenthaltsverfestigung
ausgeschlossen, um den Anreiz zur Arbeitsplatzsuche aufrecht zu erhalten und eine
Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden. Durch die Erteilung dieser
Aufenthaltserlaubnis sei die im Ausgangsbescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung
„verbraucht“.
Mit aufgrund der Beratung vom 25.6.2008 – 10 K 301/07 – ergangenem Urteil hat das
Verwaltungsgericht die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen. In den Gründen
heißt es, der § 52 Abs. 1 AufenthG eröffne der Ausländerbehörde ein weites Ermessen. In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bestehe in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse
am Widerruf eines nur im Hinblick auf die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erteilten
Aufenthaltstitels, sofern nicht aus anderen Gründen ein gleichwertiger Aufenthalt zu
gewähren sei. In die Abwägung seien die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und
insbesondere die für die Ausweisung in § 55 Abs. 3 AufenthG erwähnten Aspekte der
Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, der schutzwürdigen persönlichen,
wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen für sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhaltende Familienangehörige oder Lebenspartner sowie gegebenenfalls
eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder der Schutz des
Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Von einem Asylberechtigten während
seines Aufenthalts erbrachten Integrationsleistungen komme dabei besondere Bedeutung
zu. Verlaufe die Integration erfolgreich, so sei es mit öffentlichen und auch mit
bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, bei dem betreffenden Ausländer von einer
Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Diese rechtlichen Anforderungen habe der Beklagte bei
seiner Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere habe er zutreffende
Erwägungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts der in Deutschland geborenen Klägerin
und der grundsätzlich fehlenden Schutzwürdigkeit ihrer damit zwangsläufig verbundenen
Integration angestellt und diese im Widerspruchsbescheid in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise ergänzt, soweit der Widerruf der Niederlassungserlaubnis eine von
der Klägerin beantragte Einbürgerung vereitele. Die Grenzen des ihm vom Gesetzgeber
eingeräumten Ermessens habe der Beklagte nicht überschritten. Er habe sein Ermessen
erkannt, die Tragweite seiner Entscheidung im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren der
Klägerin berücksichtigt, dabei die vom Senat dargelegten Gesichtspunkte, insbesondere die
gesetzgeberischen Wertungen des Einbürgerungsrechts, beachtet und nachvollziehbar die
gegen die Aufrechterhaltung der Niederlassungserlaubnis der Klägerin sprechenden
ausländerrechtlichen Belange stärker gewichtet als deren Interesse am Erhalt einer
wesentlichen Voraussetzung für die Einbürgerung. Der Beklagte habe auch angesichts der
Auswirkungen des Widerrufs auf die ansonsten ernsthaft in Betracht kommende Chance
auf Einbürgerung dem Umstand durchschlagende Bedeutung beigemessen, dass der
Klägerin beziehungsweise ihrer gesamten Familie, die seit August 1992 durchgehend
öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt bezogen habe, nach den für vorliegendes Verfahren
maßgeblichen ausländerrechtlichen Maßstäben eine wirtschaftliche Integration zu keinem
Zeitpunkt gelungen sei. Vor dem Hintergrund habe der Beklagte einsehbar und zutreffend
dargelegt, dass auch die einbürgerungsrechtlich geltende gesetzliche Vermutung einer
weitgehenden Integration eines sich langjährig rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden
Ausländers im Falle der Klägerin zu entkräften sei. Dabei habe der Beklagte darauf
abstellen dürfen, dass dem aufenthaltsrechtlichen Werdegang der Klägerin durch die
nunmehr erteilte Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung in § 104a AufenthG
angemessen Rechnung getragen werde. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der
Abschiebungsandrohung bestehe danach nicht mehr.
Gegen dieses Urteil begehrt die Klägerin die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.6.2008 – 10 K 301/07 –, mit dem ihre
Klage auf Aufhebung des den Widerruf ihrer Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 101 Abs. 1
AufenthG) beinhaltenden Bescheides vom 12.6.2006 abgewiesen wurde, muss erfolglos
bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§
124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsbegründung vom
15.10.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend
aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Klägerin
rechtfertigt nicht die Annahme der (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin einwendet, die Ermessenserwägungen des
Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 24.6.2008 unterschieden sich „in Nichts“
von den im Beschluss des Senats vom 14.12.2006 – 2 W 25/06 – als defizitär
bezeichneten diesbezüglichen Ausführungen im Ausgangsbescheid. Dies ist offensichtlich
nicht der Fall. Die Klägerin führt zur Begründung den knappen ergänzenden und inhaltlich
vagen Hinweis im Ausgangsbescheid an, wonach „im Übrigen“ durch den Widerruf der
Niederlassungserlaubnis die von der Klägerin im Dezember 2005 beantragte Einbürgerung
„ausscheiden dürfte“. Diese nicht weiter substantiierte Aussage hat den Senat veranlasst,
unter Hinweis auf das Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen für einen
Einbürgerungsanspruch auf der Grundlage des § 10 StAG in seiner damaligen, gemäß §
40c StAG vorliegend weiter maßgeblichen Fassung im Rahmen der
Ermessensentscheidung vom Beklagten eine Auseinandersetzung mit dem Umstand zu
fordern, dass im Ergebnis allein der Widerruf des über 10 Jahre von der Klägerin
innegehabten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels zur Folge hat, dass ihr dadurch
gleichzeitig der Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit „genommen“
wird. Die entsprechende umfangreiche Ergänzung der Ermessenserwägungen ist, wie das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat, in dem insoweit
nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 24.6.2008
enthalten. Der Beklagte hat dabei entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht „das
Vorliegen eines atypischen Falles“ insoweit „verkannt“, dass „der Widerruf der
Niederlassungserlaubnis den Anspruch auf Einbürgerung entfallen lässt“. Dieser Umstand
wurde vielmehr im Widerspruchsbescheid ausdrücklich herausgestellt. Der Beklagte hat
indes den sich hieraus zusätzlich ergebenden Belangen der Klägerin kein das dem § 52
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugrunde liegende gewichtige öffentliche Interesse für den
Widerruf eines nur im Hinblick auf den Aufenthaltszweck der Schutzbedürftigkeit vor
politischer Verfolgung erteilten Aufenthaltstitels bei Wegfall dieses Zwecks (vgl. auch hierzu
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.12.2006 – 2 W 26/06 –, SKZ 2007, 47 Leitsatz
Nr. 66) (zwingend) überwiegendes Gewicht beigemessen. Da von einem entsprechenden
Anspruch der Klägerin aufgrund einer dahingehenden Ermessensreduzierung „auf Null“
nicht ausgegangen werden kann, lässt sich dieses Abwägungsergebnis mit Blick auf § 114
VwGO nicht beanstanden.
Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ferner auf
die „Besonderheit“ des Falles hinweist, dass ihr inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis auf
der Grundlage der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG), die „integrierten“
Ausländern zugute kommen solle, erteilt worden sei, so rechtfertigt das ebenfalls nicht die
begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses
Verhalten des Beklagten ist insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „in
hohem Maße widersprüchlich“. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die mit dem
langjährigen – in ihrem Fall „lebenslänglichen“ – Aufenthalt in der Bundesrepublik
verbundenen Interessen der Klägerin zutreffend erkannt, indem er darauf hingewiesen hat,
dass die Klägerin in Deutschland geboren und daher ausschließlich in einem von deutschen
Verhältnissen geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Die Altfallregelung nach § 104a
AufenthG ermöglicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also eines nach der
Konzeption des geltenden Aufenthaltsrechts generell zunächst nur befristeten Titels und
zielt wesentlich darauf, den betroffenen, langjährig (§ 104a Abs. 1 AufenthG) in
Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern eine weitergehende Integrierung in
hiesige Lebensverhältnisse insbesondere unter Verzicht auf die Inanspruchnahme
staatlicher Hilfen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu ermöglichen (§ 104a Abs. 5
AufenthG). Ein „offensichtlicher Widerspruch“ der Anwendung dieser Bestimmungen im
Falle der Klägerin zur streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung besteht daher
erkennbar nicht. Insbesondere handelt es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a
AufenthG nicht um ein in Bezug auf die (widerrufene) Niederlassungserlaubnis
„gleichwertiges“ Aufenthaltsrecht, dem Einschränkungen der Befugnisse der
Ausländerbehörden im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entnommen
werden könnten. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 – 1 C 13.02 –, InfAuslR 2003, 324,
damals noch zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990)
Dass die im Bescheid vom 12.6.2006 (zu Ziffern 4. und 5.) enthaltene
Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet und insoweit „verbraucht“
ist, kommt im Widerspruchsbescheid unzweifelhaft zum Ausdruck und wurde im
angegriffenen Urteil ebenfalls bereits ausgeführt.
Da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist, ist der Antrag
zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte
Auffangwert in Ansatz zu bringen war.
Der Beschluss ist unanfechtbar.