Urteil des OVG Saarland vom 25.05.2007

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OVG Saarlouis Beschluß vom 25.5.2007, 2 B 192/07
Abschiebungshindernis bei Passlosigkeit
Leitsätze
Zur Frage des Vorliegens einer Unmöglichkeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG und
damit eines Abschiebungshindernisses beim Fehlen von die Einreise des Ausländers in das
Heimatland legitimierenden Papieren nach erfolglosen Abschiebeversuchen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 12. April 2007 – 2 L 478/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist burkinischer Staatsangehöriger, abgelehnter Asylbewerber und seit
Januar 2002 vollziehbar ausreisepflichtig. (vgl. hierzu das das Erstverfahren abschließende
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.1.2003 – 12 K 4/02.A - und im Übrigen den auf
einen Folgeantrag des Antragstellers ergangenen Bescheid des Bundesamts vom
20.3.2007 – 5246989-258 –, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
abgelehnt wurde) Er wendet sich gegen die vom Antragsgegner betriebene Rückführung in
sein Heimatland, befindet sich derzeit in A-Stadt in Abschiebe- und gleichzeitig
Untersuchungshaft und begehrt vorliegend vorläufigen Abschiebungsschutz im Wege
einstweiliger Anordnung.
Drei bisherige Abschiebungsversuche des Antragsgegners blieben erfolglos. Der erste
Versuch über den Airport in Frankfurt/Main im Januar 2007 scheiterte daran, dass der
Antragsteller massiven körperlichen Widerstand leistete, (vgl. hierzu den Bericht des
Bundespolizeiamts Flughafen Frankfurt/Main vom 29.1.2007, wonach letztendlich der
Flugkapitän die Beförderung des Antragstellers abgelehnt hat) der zweite im März 2007
über den Flughafen A-Stadt daran, dass er in seiner Zelle der Haftanstalt A-Stadt
„mutmaßlich“ Feuer legte und anschließend aufgrund dadurch erlittener Verletzungen
vorübergehend reiseunfähig war. (vgl. hierzu etwa den Pressebericht in der Zeitung „Die
Welt“ vom 21.3.2007, „Häftling bei Feuer in Gefängnis schwer verletzt“, und den
ausführlichen Polizeibericht vom 19.3.2007 über den dort als schwere Brandstiftung
(§ 306a StGB) eingestuften Vorfall)
Im Vorfeld des im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft in A-Stadt für den 16.4.2007
vorgesehenen (dritten) Abschiebungsversuchs stellte der Antragsteller beim
Verwaltungsgericht den vorliegendem Rechtsmittelverfahren zugrunde liegenden
Abschiebungsschutzantrag. Zur Begründung machte er geltend, dass er nicht über die für
eine legale Einreise in sein Heimatland notwendigen Dokumente verfüge.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 12.4.2007 – 2 L 478/07 –
zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass ein Abschiebeversuch nach Burkina Faso von vorneherein zum Scheitern verurteilt sei,
weil dem Antragsteller dort die Einreise nicht gestattet werde, auch wenn keine schriftliche
„Übernahmebestätigung“ von Behörden des Heimatlandes vorliege. Deren Bereitschaft,
den Antragsteller einreisen zu lassen, könne nur „im Rahmen eines (einmaligen)
Abschiebungsversuchs tatsächlich festgestellt werden“. Vor den Nachteilen eines
möglicherweise letztlich erfolglosen Abschiebungsversuchs sei der Antragsteller unter dem
Aspekt tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung erst dann zu bewahren, wenn eine
Einreisemöglichkeit ausgeschlossen erscheine. Das sei nicht der Fall.
Auch dieser Abschiebungsversuch am 16.4.2007 scheiterte indes. Dem Antragsteller
wurde von den Behörden des Heimatlandes in Ouagadougou die Einreise verweigert. Seit
18.4.2007 befindet er sich wieder in A-Stadt.
18.4.2007 befindet er sich wieder in A-Stadt.
Daraufhin hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
erhoben. Er macht geltend, weitere Abschiebemaßnahmen seien in seinem Fall wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit unzulässig. Demgegenüber habe der Antragsgegner telefonisch
erklärt, schnellstmöglich weitere Abschiebungsversuche unternehmen zu wollen.
Der Antragsgegner führt aus, nach einer Mitteilung der Ausländerbehörde in A-Stadt habe
am 4.5.2007 eine Besprechung mit dem burkinischen Botschafter stattgefunden, bei der
die Ausstellung eines Passersatzdokuments für den Antragsteller „in den nächsten sechs
bis acht Wochen zugesichert“ worden sei. Erst wenn dieses Dokument vorliege, werde der
Vollzug der Abschiebung seinerseits erwogen.
Der Antragsteller lässt sich dazu wie folgt ein: Nach der Vorgeschichte sei von dem
Antragsgegner zumindest die Vorlage eines Besprechungsvermerks zu verlangen, aus dem
hervorgehe, wer mit dem burkinischen Botschafter gesprochen haben wolle und von
welchem Passersatzdokument dabei konkret die Rede gewesen sein solle. Ein „entfernter
Verwandter“ von ihm – dem Antragsteller – namens S A. habe anlässlich eines am
10.5.2007 in Berlin mit dem burkinischen Botschafter Xavier N. geführten Gesprächs in
Erfahrung gebracht, dass das vom Antragsgegner behauptete Gespräch mit diesem über
den Antragsteller „niemals geführt“ worden sei.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.4.2007 – 2 L
478/07 –, mit dem sein Antrag, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen,
aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, zurückgewiesen wurde,
rechtfertigt bei Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen
Prüfungsumfang abschließend bestimmenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren keine
abweichende Entscheidung.
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der vom Antragsteller im Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 24.4.2007 formulierte Rechtsbehelf statthaft ist. Bei wörtlichem
Verständnis begehrt der Antragsteller zunächst die „Zulassung der Beschwerde“ (Antrag
zu 1.), deren es seit dem 1.1.2002 nicht (mehr) bedarf. (vgl. für den umgekehrten Fall
etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.1.1998 – 1 V 4/98 -, SKZ 1998, 239,
Leitsatz Nr. 3, wonach die Umdeutung eines – damals – unzulässigen Rechtmittels der
Beschwerde in einen – damals – allein statthaften Antrag auf Zulassung der Beschwerde
zumindest bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern nicht in Betracht kam) Ebenfalls
soll hier nicht vertieft werden, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass der
angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Abschiebungsschutzersuchen des
Antragstellers hinsichtlich seiner Beurteilungsgrundlagen und der tatsächlichen Verhältnisse
durch den erneut erfolglos gebliebenen Abschiebungsversuch Mitte April diesen Jahres
gewissermaßen „überholt“ ist, weswegen im Rechtsmittelverfahren ein völlig neuer
Sachverhalt zur Entscheidung gestellt wird.
Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass auf der Grundlage des
Beschwerdevorbringens, wonach mit der Ausstellung eines die Einreise des Antragstellers
in sein Heimatland Burkina Faso und damit die Abschiebung ermöglichenden Dokuments
nicht zu rechnen sei, nicht verständlich ist, woraus sich ein Rechtsschutzbedürfnis für das
im vorliegenden Verfahren reklamierte Abschiebungsschutzersuchen ergeben sollte. Dafür,
dass der Antragsgegner den Antragsteller aus unsachgemäßen, letztlich schikanösen
Gründen heraus trotz auch seinerseits erkannter Unmöglichkeit mit Abschiebemaßnahmen
überzöge, gibt es keine Anhaltspunkte.
Aber auch bei unterstellter Zulässigkeit der Beschwerde zur „Weiterverfolgung“ des
Begehrens, dem Antragsgegner vorläufig die Durchführung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen ihm gegenüber zu untersagen, müsste dieses zumindest in der Sache ohne
Erfolg bleiben. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung (§
123 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht.
Nach derzeitigem Sachstand ist zum einen davon auszugehen, dass der Antragsteller seit
Jahren vollziehbar ausreisepflichtig ist, also kein Aufenthaltsrecht besitzt und die
Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat. Zum anderen hat der Antragsgegner nichts
anderes angekündigt, als dass er diese Ausreisepflicht, welcher der Antragsteller – wie die
massiven Widerstandshandlungen bei den bisherigen Abschiebeversuchen und die fehlende
Mitwirkung bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente deutlich zeigen –
offensichtlich freiwillig nicht nachzukommen bereit ist, entsprechend dem gesetzlichen
Auftrag des § 58 Abs. 1 AufenthG durchsetzen möchte, sobald eine von der burkinischen
Botschaft in Berlin zugesicherte Ausstellung eines Passersatzpapiers erfolgt ist.
Dass die Passlosigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers, sofern sie mit einer konkret und
dauerhaft fehlenden Rückführungsmöglichkeit verbunden ist, allgemein in bestimmten
Fällen ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG
begründen kann, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Diese Voraussetzungen
können indes nach der veränderten gegenwärtigen Sachlage im Beschwerdeverfahren
ebenfalls nicht angenommen werden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners hat die
Botschaft von Burkina Faso gegenüber Vertretern der Ausländerbehörde von A-Stadt die
vergleichsweise zeitnahe Ausstellung von Passersatzpapieren zugesichert. Die zur
Widerlegung dieser Aussagen seitens des Antragstellers für die 20. Kalenderwoche
angekündigte Vorlage einer „Bestätigung“ der burkinischen Botschaft ist bis heute nicht
erfolgt. Welchen Grund der Antragsgegner beziehungsweise die von ihm eingeschaltete
Ausländerbehörde von A-Stadt haben sollte, trotz der mehrfach fehlgeschlagenen
Versuche, den Antragsteller in sein Heimatland zurückzuführen, auf Bemühungen zur
Beschaffung von Papieren für diesen zu verzichten, derartiges aber wahrheitswidrig im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behaupten, ist nicht nachvollziehbar. Vor dem
Hintergrund ist insgesamt für die vorliegende Entscheidung von der zeitnahen Möglichkeit
der Abschiebung auszugehen. Der Antrag wäre daher auch aus diesem Grund in der Sache
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine
Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.