Urteil des OVG Saarland vom 11.05.2005
OVG Saarlouis: kosovo, politische verfolgung, staatliche verfolgung, provinz, gewalt, anerkennung, vergleich, zukunft, gesellschaft, gefahr
OVG Saarlouis Beschluß vom 11.5.2005, 1 Q 16/05
keine Rückkehrgefährdung für Ashkali aus dem Kosovo
Leitsätze
Den Angehörigen der ethnischen Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo steht auch dem
Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG kein Anspruch auf Abschiebungsschutz
mit Blick auf die allgemeine Lage in der Provinz wegen dort nach wie vor zu verzeichnender
Übergriffe von Teilen der albanischen Bevölkerungsmehrheit zu.
Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass die die Staatsgewalt in der Provinz Kosovo
ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK) willens und im Verständnis des § 60
Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG auch in der Lage sind, den betroffenen
Minderheitenangehörigen Schutz vor solchen Übergriffen zu gewähren.
Auch im Kosovo kann - wie in anderen Ländern - ein umfassender Schutz gegen
gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen ("nichtstaatlichen Akteuren") aus rassistischen,
kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem
entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2005 - 10 K 328/03.A - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
Der statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag der im Jahre 1992 in die
Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger,
vgl. zu den ersten beiden von den Klägern betriebenen Asylverfahren die jeweils negativen
abschließenden Entscheidungen des OVG des Saarlandes, nämlich das Urteil vom
30.4.1998 – 1 R 14/98 – (Erstverfahren B 1267314-138) und den Beschluss vom
30.8.2000 – 3 R 189/00 – (Zweitverfahren B 2464229-138, insoweit auch BVerwG,
Beschluss vom 22.11.2000 – 1 B 148.00-)
die zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo gehören, auf Zulassung der Berufung (§
78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2005 – 10 K
328/03.A -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung ihrer
Asylberechtigung (Art. 16a GG) und auf Feststellung des Bestehens eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG,
vgl. das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des
Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.)
hilfsweise eines solchen im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG,
vgl. den dazu ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 24.7.2003 – 5025948-138, mit dem die Durchführung
eines weiteren Verfahrens im Falle der Kläger auf deren mit der Gefährdungslage der
Ashkali im Kosovo begründeten Antrag hin abgelehnt worden ist, damals noch zu den
ausländerrechtlichen Entscheidungsgrundlagen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG
abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im
Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 28.4.2005 kann
die darin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG) nicht entnommen werden.
Der Kläger werfen darin die Frage auf, „ob und inwieweit Angehörige der Volksgruppe der
Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo von politisch geprägter Verfolgung bedroht sind“.
Sie vertreten die Auffassung, diese Frage sei – entsprechend einer von ihnen inhaltlich
ausführlich wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vgl. dazu den in Ablichtung bei der Gerichtsakte befindlichen Beschluss dieses Gerichts vom
31.1.2005 – A 10 K 13481/04 -
und entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - mit Blick auf den neuen und insoweit von der
Vorläuferbestimmung in § 51 Abs. 1 AuslG abweichenden § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c)
AufenthG und die im Kosovo zu verzeichnenden Übergriffe von Mitgliedern der albanischen
Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, unter anderem Ashkali, zu bejahen.
Nach dieser Vorschrift, der eine Verschiebung von dem bisher geltenden
Zurechnungsgedanken hin zur Perspektive des potentiellen Verfolgungsopfers zugrunde
liege, könne eine politische Verfolgung auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen, was
gegebenenfalls nur dann keinen Abschiebungsschutz begründe, wenn ein Schutz des
insoweit schutzwilligen Staates beziehungsweise der staatsersetzenden Organisationen
„im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen“ sei. Letzteres sei nicht der Fall. Dem
entsprechend habe auch der VGH Mannheim eine zumutbare Rückkehrmöglichkeit von
Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali verneint.
vgl. insoweit den in der Antragsschrift der Kläger in Bezug genommenen Beschluss dieses
Gerichts vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28
Dieser Vortrag rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Das
Verwaltungsgericht hat eine Gefahr politischer Verfolgung (auch) im Sinne des § 60 Abs. 1
Satz 4 lit. c) AufenthG im Ergebnis zutreffend verneint. Das ergibt sich ohne Weiteres aus
der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zur – im Ergebnis zu verneinenden
– Rückkehrgefährdung von Ashkali aus dem Kosovo mit Blick auf § 51 Abs. 1 AuslG und
insbesondere den bisher bereits nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen umfassenden § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG. Das Vorbringen im Zulassungsantrag und der Inhalt der darin
angesprochenen gerichtlichen Entscheidungen bieten keinen Anlass zu Zweifeln an deren
Richtigkeit und zu einer Überprüfung in dem angestrebten Berufungsverfahren.
Es entspricht zunächst der gefestigten Rechtsprechung (auch) des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes,
vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.1999 – 3 Q 125/99 -, SKZ 2000,
108, Leitsatz Nr. 79, Urteil vom 20.9.1999 – 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr.
96, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt und insbesondere unter Hinweis auf die
entsprechende Beurteilung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 30.3.2005 – 1 Q 11/05 -
dass nach dem im Gefolge des Militärabkommens zwischen der damaligen Bundesrepublik
Jugoslawien und dem Nordatlantischen Bündnis (Nato) vom 3.6.1999 sowie der Resolution
des Weltsicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO) vom 10.6.1999 erfolgten
vollständigen serbischen Rückzug und dem Einmarsch der internationalen Friedenstruppe in
die Provinz mangels staatlicher Machtausübung durch jugoslawische Stellen von einer
aktuellen Gefahr politischer (unmittelbar staatlicher) Verfolgung für ethnische Albaner im
Verständnis des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 lit a) und b) AufenthG)
ungeachtet der künftigen völkerrechtlichen Situation des Kosovo nicht mehr ausgegangen
werden kann und dass in der Provinz zu verzeichnende Übergriffe von Mitgliedern der
albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten den die
wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen
Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich des § 51
Abs. 1 AuslG anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung
zurechenbar waren.
vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.2004 – 1 R 26/03 -, SKZ 2005, 78,
Leitsatz Nr. 60, ebenso etwa die Beschlüsse vom 10.3.2004 – 1 Q 16/04 -, SKZ
2005, 79, Leitsatz Nr. 65, vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03
-, insoweit unter Hinweis auf einen neueren Bericht der Gesellschaft für bedrohte
Völker (GfbV) vom Januar 2003, in dem von einem „deutlichen Rückgang der
Gewalt“ im Vergleich zu früheren Verhältnissen die Rede ist, vom 20.3.2003 – 1 Q
27/03 – und vom 14.3.2003 – 1 Q 26/03 -; grundlegend das Urteil des früher
zuständigen 3. Senats vom 20.9.1999 – 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr.
96, und ebenso – beispielsweise – die Beschlüsse vom 22.5.2000 – 3 Q 189/00 –
und vom 7.6.2000 – 3 Q 172/00 -, jeweils SKZ 2000, 263, Leitsatz Nr. 118, und im
Anschluss hieran – bezogen auf § 51 Abs. 1 AuslG - Beschluss des erkennenden
Senats vom 31.10.2001 – 1 Q 54/01 -, SKZ 2002, 170, Leitsatz Nr. 78, allerdings
insoweit n.v.
Letzterem stand entgegen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen weder vom Fehlen
einer – wohl auch von den Klägern nicht ernsthaft in Frage gestellten – Schutzbereitschaft
der internationalen Kräfte hinsichtlich der ethnischen Minderheiten im Kosovo noch davon
ausgegangen werden kann, dass diese grundsätzlich nicht in der Lage wären, den
Betroffenen einen solchen Schutz auch zu gewähren. Diesen Maßstab hat der
Bundesgesetzgeber nunmehr nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4
lit. c) AufenthG als Ausschlussgrund für die Annahme politischer Verfolgung durch
„nichtstaatliche Akteure“ übernommen. Auch im Kosovo kann – wie in anderen Ländern
der Erde, beispielsweise in Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen
gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen
Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen
des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im
Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet
keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten)
staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im
Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des §
60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG „erwiesenermaßen nicht in der Lage … sind, Schutz vor
der Verfolgung zu bieten“.
vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2003 – 1 Q 86/03 -, ebenso
jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 – 1 Q
26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 – 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233,
Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 – 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 – 1 Q 72/03 -, beide
SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 72, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten,
wonach aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation in einem Land als schwierig
beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine „politische
Verfolgung“ im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann
Wollte man demgegenüber das Vorbringen der Kläger, es müsse darauf ankommen, ob
der Schutz im konkreten Fall „effektiv“ sei, dahingehend verstehen, dass es sicher
auszuschließen sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende, hier also die Kläger als
Minderheitenangehörige aus dem Kosovo, im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs,
hier durch einen Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Sinne eines
„nichtstaatlichen Akteurs“, würden, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt
nicht nur im Kosovo, vorbei. Dem Staat würde letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Vor
dem Hintergrund spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung
in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1b
der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung
vgl. die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge
oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt
des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.9.2004, Seiten 12 ff.
anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich
privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der
unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in
Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen
die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen
im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in
der Vergangenheit gegen Minderheiten, unter anderem Ashkali, anerkanntermaßen mit
besonderen Maßnahmen zu begegnen.
vgl. dazu ausführlich beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2004 – 1 R
8/04 und 1 R 15/04 -, SKZ 2005, 100 Leitsatz Nr. 59, dort jeweils im Zusammenhang mit
§ 53 Abs. 6 AuslG, Beschluss vom 21.9.2004 – 1 Q 66/04 -, a.a.O., Leitsatz Nr. 58
Dass sich hierdurch des ungeachtet auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich
ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden
Organisationen „nicht in der Lage“ wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in
vergleichbarer Situation befindenden „Ägypter“ aus dem Kosovo in der Provinz selbst
Schutz zu gewähren.
Dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo in jüngerer Vergangenheit in
diesbezüglich entscheidungserheblicher, weiteren Klärungsbedarf auslösender Weise
verschlechtert hätte, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Dieser
Sachvortrag bietet jedenfalls keine neuen durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die
genannten Organisationen in Zusammenarbeit mit den übrigen staatliche Gewalt im
Kosovo ausübenden Stellen generell nicht in der Lage oder sogar nicht Willens wären,
menschenrechtswidrigen Übergriffen wirksam entgegenzutreten. Das gilt insbesondere
auch mit Blick auf die beiden in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen baden-
württembergischer Gerichte, wobei hier nicht vertieft werden soll, dass diese teilweise in
einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen sind. Sowohl das Verwaltungsgericht
Stuttgart als auch der VGH Baden-Württemberg
vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.1.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH
Mannheim, Beschluss vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26
bis 28, zu dem in dieser obergerichtlichen Entscheidung allein thematisierten § 2 AsylbLG
mit Blick auf die Regelung der ausländerbehördlichen Entscheidungen für Personen aus den
in der Anlage 1 dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 – B 5
5518/1-04-11 Kosovo – beigefügten Liste von 'Locations with Ashkali and Egyptian Minority
Communities or Ongoing Returns Projects', die nach den Erkenntnissen sozialhilferechtlicher
Verfahren vom Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten (Saarland) derart
strikt „umgesetzt“ wird, dass für nicht aus den in der UNMIK-Liste aufgenommenen
sicheren Orten stammende Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter ein
rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG festgestellt wird, OVG
des Saarlandes, Beschluss vom 4.8.2004 – 3 W 12/04 -, n.v., und insbesondere vom
28.7.2004 – 3 W 11/04 -, n.v.
beziehen sich als Entscheidungsgrundlagen ausschließlich auf unmittelbar an die Vorgänge
vom März 2004 im Kosovo anknüpfende Berichte insbesondere des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30.3.2004 und der
Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), die neben einer Vielzahl von
Presseveröffentlichungen zu den Vorfällen, insbesondere zu denjenigen in
Vushtrri/Vuciterne, und den Reaktionen darauf in der einschlägigen Rechtsprechung des
OVG des Saarlandes, sei es zu § 51 Abs. 1 AuslG oder im Zusammenhang mit der
Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ausführliche und
umfängliche Berücksichtigung gefunden haben.
vgl. dazu grundlegend die Urteile vom 21.9.2004 – 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, a.a.O.
Es besteht kein Anlass zu erneuter Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen, die in
ihrer Aktualität heute ohnehin zumindest zu hinterfragen sind, zumal die fraglichen
Vorgänge inzwischen über ein Jahr zurückliegen.
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK,
Kfor) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement unter „Zurücklassung“ der
Minderheiten im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar
unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden. Nach den Erkenntnissen
des Senats richten sie sich im Gegenteil auf einen im Vergleich zu den ursprünglichen
Planungen der die Maßnahme tragenden Staaten längeren Verbleib der internationalen
Kräfte im Kosovo ein und haben die dort im Einsatz befindlichen Polizei- und Militäreinheiten
sogar verstärkt.
vgl. auch hierzu im einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2004 – 1 Q
66/04 -, SKZ 2005, 100, Leitsatz Nr. 58, mit zahlreichen Nachweisen, wobei diese
Maßnahmen – wie ausgeführt - gerade durch die anhaltenden, zum Teil schwerwiegenden
gewalttätigen Übergriffe oft in Form krimineller Banden agierender albanischer
Volkszugehöriger gegenüber Angehörigen im Kosovo ansässiger ethnischer Minderheiten,
insbesondere der Serben und Roma veranlasst sind
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78
Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b
AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.