Urteil des OVG Saarland vom 20.09.2007

OVG Saarlouis: bebauungsplan, gehweg, freihändiger erwerb, gesetzliche frist, stadtrat, anfang, fahrbahn, grundstück, mangel, breite

OVG Saarlouis Urteil vom 20.9.2007, 2 N 9/06
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan
Leitsätze
1. Fehlt jegliche Mitwirkung eines Betroffenen im Bebauungsplanaufstellungsverfahren, so
kann die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) nur
diejenigen Privaten Belange in die Abwägung einstellen, die ihr entweder auf anderem
Wege bekannt geworden sind oder die sich ihr nach den Fallumständen aufdrängen
mussten. Letzteres gilt nicht für den erst im Rahmen des gerichtlichen
Normenkontrollverfahrens erstmals behaupteten Verlust eines privaten Stellplatzes in einer
Grundstückseinfahrt im Zuge der Festsetzung einer Gehwegfläche, wenn dieser
Stellplatzverlust letztlich durch besondere bauliche Verhältnisse auf dem Grundstück - hier
eine in die Einfahrt hinein gebaute und das Befahren wie die Zufahrt zu einer dahinter
liegenden "Garage" unmöglich machende Eingangstreppe - bedingt ist.
2. Ein im Ergebnis beachtlicher Abwägungsausfall liegt vor, wenn die Gemeinde bei der
Planung zur Heranführung der Gehwege entlang einer Ortsdurchfahrt bis unmittelbar an die
Häuser der Straßenrandbebauung im Einzelfall vor die Hauswand vortretende Bauteile - hier
einen so genannten "Austritt" - übersieht, die im Ergebnis in den öffentlichen Verkehrsraum
hineinragen und dort eine mögliche Verkehrsbehinderung darstellen würden.
Tenor
Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene
und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist
unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen B. Straße 40
(Parzelle Nr. .../36) betrifft.
Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan NW 12.00 für die „Ortsdurchfahrt
N“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004. Er ist Miteigentümer des an der Hauptstraße
im Stadtteil N der Antragsgegnerin gelegenen, seit den 1950iger Jahren mit einem
Wohnhaus bebauten Anwesens B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36).
In seiner Sitzung am 28.2.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung
eines Bebauungsplans „ausschließlich für die Verkehrsfläche“ der damals
sanierungsbedürftigen Ortsdurchfahrt von N zwischen den Einmündungen der M Straße
und der Straße K. Grundlage war eine im Mai 2001 vom Landesbetrieb für Straßenwesen
(LfS) erstellte Vorplanung sowie ein auf deren Grundlage durch ein Ingenieurbüro in
Saarbrücken erarbeiteter Entwurf. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31.5.2002
bekannt gemacht.
Die vorgezogene Bürgerinformation und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange erfolgten im Juni beziehungsweise im Juli 2002. Am 18.6.2002 wurde eine
Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in deren Rahmen mehrere Bürgerinnen und
Bürger Anregungen vorbrachten. Vom 21.9. bis 23.9.2002 wurden Gespräche mit
Anliegern geführt. Ab Oktober 2002 bis Anfang 2003 wurden den Eigentümerinnen und
Eigentümern der Grundstücke an der B. Straße auch seitens des Trägers der
Baumaßnahme, dem Landesbetrieb für Straßenwesen, Einzelgespräche angeboten.
Nach Überprüfung der Anregungen beschloss der Stadtrat am 28.5.2003 die Offenlegung
der überarbeiteten Planunterlagen, die in der Zeit vom 16.6.2003 bis zum 18.7.2003
erfolgte. In der Bekanntmachung vom 6.6.2003 wurde erneut auf die Möglichkeit der
Einsichtnahme und einer Geltendmachung von Anregungen hingewiesen.
Anschließend wurden zahlreiche schriftliche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die
sich kritisch sowohl mit der Planung als solcher als auch mit einzelnen vorgesehenen
Straßenumbaumaßnahmen auseinandersetzten. Gegenstand vieler Einwendungen waren
dabei ein befürchteter Verlust von Parkmöglichkeiten sowie eine Verschärfung der
angespannten Parksituation durch die geplante Schaffung von Grünflächen und
Anpflanzungen.
Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 24.9.2003 mit den Einwendungen und
beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 30.6.2004 vom damaligen
Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 16.7.2004 öffentlich bekannt
gemacht.
In der Planbegründung heißt es unter anderem, Anlass der Planung sei die
Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gewesen. Mit der Planung sollten einerseits die
Wohnqualität der Anlieger und andererseits die Verkehrssituation verbessert werden. Der
bisherige Straßenregelquerschnitt solle von ca. 7,50 m auf 6,50 m reduziert werden. Je
nach Platzangebot seien wechselseitig oder beidseitig zwischen den derzeit etwa 1,50 m
breiten Gehwegen und der Fahrbahn 1,80 m bis 2 m breite Kfz-Stellplätze und Pflanzbeete
mit kleinkronigen Hochstämmen vorgesehen. Die derzeit nicht aufeinander abgestimmten
Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erforderten eine umfassende Neuordnung der
Grundstücke entlang der Straße. An vielen Stellen, insbesondere im Bereich der Gehwege,
ragten mehr oder weniger tiefe private Grundstücksanteile in den öffentlichen
Verkehrsraum. Durch die Bereitstellung über mehrere Jahrzehnte müsse zumindest von
einer stillschweigenden Zustimmung der Eigentümer, vielfach auch von einer gesetzlichen
Widmung mit Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes, ausgegangen werden.
Ohne diese Flächen sei keine vernünftige Planung der Ortsdurchfahrt möglich. Der Ausbau
werde sich durchweg an diesem Zustand orientieren und nur in Ausnahmefällen und
möglichst nach Zustimmung der Eigentümer zusätzliche private Flächen beanspruchen.
Unter der Überschrift „Bodenordnung“ ist ausgeführt, zum Teil würden auch private
Grundstücksflächen beansprucht, wobei es sich meist um schmale, weniger als 1 m breite
Grundstücksanteile handele. Durch die Planung sollten die rechtlichen Voraussetzungen für
die notwendigen bodenordnenden Maßnahmen geschaffen werden. Es sei ein freihändiger
Erwerb der nach Abschluss der Baumaßnahme durch Messung zu bestimmenden privaten
Flächen beabsichtigt.
Vor der Durchführung der Straußenbaumaßnahme wandte sich die Antragsgegnerin
schriftlich an die Anlieger. So heißt es in jeweils getrennten Schreiben vom 25.2.2005 an
den Antragsteller und dessen in dem Anwesen B. Straße 40 wohnende Ehefrau, nach der
Neuverlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Herstellung der Hausanschlüsse
solle umgehend mit der Erneuerung der Straßenoberfläche begonnen werden. Davon
betroffen sei auch die Parzelle Nr. .../36, die entlang der Hausfront „schon seit Jahrzehnten
als Gehweg hergestellt“ sei und entsprechend von der Allgemeinheit benutzt werde. Aus
diesem Grund werde um die Rücksendung einer beigefügten „Bauerlaubniserklärung“
gebeten. Nach Beendigung der Arbeiten solle eine Schlussvermessung durchgeführt
werden. Anschließend sollten die überbauten privaten Grundflächen katastermäßig
verselbständigt und eine „Regulierung“ vorgenommen werden. Die Ehefrau des
Antragstellers sandte diese Einverständniserklärung datiert auf den 15.3.2005 zurück.
Nachdem eine Rückmeldung des Antragstellers nicht erfolgt war, erinnerte die
Antragsgegnerin unter dem 5.4.2005 an die Angelegenheit und bat erneut um
Rücksendung der Zustimmungserklärung. In dem Schreiben heißt es weiter, sofern keine
Nachricht eingehe, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit der baulichen
Inanspruchnahme der zur Gehwegherstellung erforderlichen Teilfläche einverstanden sei.
Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auch daraufhin nicht.
Im Dezember 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes
unter Hinweis auf den Beginn der Arbeiten, der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb
für Straßenwesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sein Grundstück
„in den Bebauungsplan beziehungsweise in die Baumaßnahme einzubeziehen“. Das
Begehren blieb ohne Erfolg. In dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
22.12.2005 heißt es unter anderem, es spreche viel dafür, dass der für den Gehweg in
Anspruch genommene vordere Grundstücksteil bereits bei Inkrafttreten des Saarländischen
Straßengesetzes am 13.2.1965 entsprechend benutzt worden sei. Nach aus Anlass der
Beweissicherung an dem Anwesen im November 2003 gefertigten Lichtbildern habe
jedenfalls schon vor dem Umbau eine „einheitlich gepflasterte Gehwegfläche“ bestanden.
Am 10.7.2006 ging der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht ein. Der
Antragsteller macht geltend, im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans sei unter
anderem ein von ihm benutzter Stellplatz in die Baumaßnahme einbezogen und als
Bürgersteig gepflastert worden. Dem Plan lägen zwei offensichtliche Abwägungsfehler
zugrunde. Das betreffe zum einen die geschilderte und ohne seine Zustimmung baulich
auch bereits vollzogene Einbeziehung der in seinem Eigentum stehenden Flächen. Der
Bebauungsplan sehe die Enteignung eines bis zu 1,20 m breiten Streifens vor seinem
Wohnhaus vor, um die gesamte Fläche zwischen dem Gebäude und der Straße als
Gehweg zu nutzen. Eine Widmung zu Verkehrszwecken durch die Antragsgegnerin setze
aber entweder eine Enteignung oder das Bestehen einer Gehwegfläche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 voraus. Seinerzeit sei die
Fläche aber noch als Garten benutzt worden. Das könnten Zeugen bestätigen. Daher seien
seine Eigentümerbelange entweder gar nicht oder zumindest nicht ausreichend in die
Abwägung eingestellt worden. Ohne die Inanspruchnahme stünde ihm ein Stellplatz direkt
neben dem Haus zur Verfügung. Dieser falle durch die Überbauung weg, da nun ein Parken
unmittelbar neben dem Haus zwischen Gehweg und der seitlichen Eingangstreppe nicht
mehr möglich sei, ohne dass der Wagen auf den Gehweg rage. Neben der Treppe des
Wohnhauses könne nicht geparkt werden, ohne das Nachbargrundstück mitzubenutzen.
Ein Befahren der rückseitigen Garage sei auch nicht möglich. Ob seine Ehefrau der
Baumaßnahme zugestimmt habe, sei für seine Rechtsposition ohne Bedeutung. Deren
Erklärung habe sich ohnehin nur auf die kleinere dreieckige Fläche zur Straße hin, nicht aber
auf den Streifen unmittelbar vor dem Haus bezogen. Durch die Umsetzung des
Bebauungsplans verschlechtere sich auch die Parksituation in der B. Straße weiter. Daher
sei es abwägungsfehlerhaft, wenn auch noch Privatparkplätze ohne Enteignungs- oder
Widmungsverfahren wegfallen sollten. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass
die Anlegung einer zusätzlichen Linksabbiegespur vor seinem Anwesen erhebliche Nachteile
habe. Geradeaus fahrende Fahrzeuge führen noch schneller als bisher, wodurch es zu
höheren Belästigungen durch Verkehrslärm komme. Eine solche Maßnahme kurz vor einem
Fußgängerüberweg bedeute auch eine zusätzlich Gefährdung. Der durch die Spur direkt
hinter einer Rechtskurve beschleunigte Verkehr verursache auch erhebliche Gefahren beim
Rückwärtsausfahren. Für die Linksabbiegespur habe auch überhaupt kein
Planungsbedürfnis bestanden, da es in der Vergangenheit allenfalls in den Stoßzeiten
morgens und am Nachmittag zu zwei bis drei Rückstauungen durch Linksabbieger
gekommen sei. Erst durch die im Zuge der Anlegung der Linksabbiegespur erfolgte
Verbreiterung der Fahrbahn sei das Bedürfnis entstanden sei, den Gehweg bis zu seinem
Haus zu verschieben. Im Übrigen sei es auch verfahrensfehlerhaft, dass die Planergänzung
hinsichtlich der Linksabbiegespur erst nach der Informationsveranstaltung für die Bürger
vorgenommen worden sei. Das habe wohl den Zweck gehabt, die Bürger „in Sicherheit zu
wiegen“.
Der Antragsteller beantragt,
den am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen
und am 16.7.2004 bekannt gemachten Bebauungsplan NW 12.00
„Ortsdurchfahrt N“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht geäußert. Alle
während der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
erhobenen Anregungen seien in die Abwägungsentscheidung des Stadtrats am 24.9.2003
einbezogen worden. Eigentümer und Anlieger der B. Straße seien im Verfahren
umfangreich über die vorgesehenen Maßnahmen informiert worden. In Einzelgesprächen
sei auf deren Wünsche eingegangen worden, soweit diese rechtlich zulässig und technisch
machbar gewesen seien. Die hier in Rede stehende Gehwegfläche sei bereits vor
Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes als öffentliche Verkehrsfläche benutzt
worden. Der Bebauungsplan solle unter anderem die in der B. Straße in vielen Fällen
ungeregelten Eigentumsverhältnisse klären. Die Übertragung des Eigentums an den
„Miniparzellen“ habe allerdings erst nach Fertigstellung der Straße erfolgen sollen, um so
unnötige Vermessungskosten zu vermeiden. Aus diesem Grund sei Anfang des Jahres
2005 vor Baubeginn von den Eigentümern jeweils eine „Bauerlaubnis“ eingeholt worden.
Die Linksabbiegespur sei auf Vorschlag der Anlieger angelegt worden, da sich in der D.
Straße bei dort geschlossener Bahnschranke ein Rückstau bis in die B. Straße gebildet
habe. Eine übermäßige Beschleunigung des Durchgangsverkehrs sei nicht gegeben, weil die
wartenden Fahrzeuge in der Abbiegespur und eine nachfolgend eingebaute
Überquerungshilfe eine Geschwindigkeitsbremse darstellten. Die Gehwegfläche bis an das
Wohnhaus sei von Anfang an Gegenstand der Planung gewesen. Durch den Einbau der
Spur sei nur die Gehwegbreite reduziert worden. Der Vortrag, dass ein privater Stellplatz
verloren gegangen sei, treffe nicht zu. Es handele sich um eine Garagenzufahrt und nicht
um einen baurechtlich zugelassenen Stellplatz. Die Nutzung der Fläche vor der
Eingangstreppe als Abstellplatz für einen PKW sei auch bisher unter Berücksichtigung der
straßenseitigen Parzellengrenze nur unter Mitnutzung der öffentlichen Verkehrsfläche
möglich gewesen. Zwischen der untersten Treppenstufe und der Parzellengrenze verbleibe
eine nutzbare Standfläche von lediglich 3,90 m, wohingegen ein Stellplatz nach
einschlägigen Richtlinien eine Länge von 5 m bis 6 m aufweisen müsse. Alternative
Stellplätze seien, etwa am Bahnhof oder entlang der B. Straße, in zumutbarer Entfernung
in ausreichender Anzahl vorhanden. Die frühere und die künftige Parkplatzsituation in der B.
Straße sei während der Bürgerbeteiligung und in den städtischen Gremien diskutiert
worden. Sie sei auch ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Abwägung gewesen. Der
Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich im Planaufstellungsverfahren ausreichend zu
informieren und zu äußern. Der ca. 10 qm umfassende Eingriff in sein Grundeigentum sei
aufgrund des vorherigen Zustands nicht unverhältnismäßig und diene dem Allgemeinwohl.
Die Garage auf seinem Grundstück sei 1956 bei vorhandener Eingangstreppe geplant und
genehmigt worden, so dass die Problematik fehlender Benutzbarkeit damals bereits hätte
erkannt werden müssen. In den Baugenehmigungsunterlagen für das Wohnhaus aus dem
Jahre 1954 sei der Standort des Hauptgebäudes so vorgegeben worden, um eine
Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche vornehmen zu können.
Der Senat hat am 13.9.2007 eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter vornehmen
lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug
genommen. Im Rahmen der Ortseinsicht hat der Antragsteller auf einen so genannten
„Austritt“ in der der Straße zugekehrten Seitenwand des Hauses hingewiesen, der vor die
Wand vortritt und mit seiner Ausladung in die durch die Verbundsteinlage inzwischen bis an
die Hauswand hergestellte Gehwegfläche hineinragt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses
Verfahrens und des Verfahrens VG 5 F 39/05 sowie auf die zugehörigen
Verwaltungsunterlagen (2 Ordner Planaufstellungsunterlagen, 1 Bauakte für das Anwesen)
verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die
Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit
eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr. .../36 im Geltungsbereich des
Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn
ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig
mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und
Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes,
Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick
auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser
Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.
Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan
„Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen
Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist
jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem
Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).
I.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des
Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede
stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der
Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach
Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4
CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen
eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie
hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 –
2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)
I.
1.
Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich
Aufstellungsverfahren
den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die
Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im
Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes
hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte
Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der
Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2
BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung
der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht
vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand,
dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin
war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die
offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs
des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im
Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden
Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge
beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem
Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung
nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt –
hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs
abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für
den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.
I.
2.
Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler
leidet.
planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts
Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen
öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Planerforderlichkeit
BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener
Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen
Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der
jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es,
wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption
der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall
angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im
Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung
der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht
ernsthaft bezweifelt werden.
Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr
Festsetzungsmöglichkeiten
Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende
Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz
nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger
blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der
Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an
dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt,
unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der
Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die
Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.
Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen
Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe
des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem
Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs
(Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur
Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich
seines Anwesens anbelangt.
Anforderungen des
Abwägungsgebots
2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen
und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden
zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren.
Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von
der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu
beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die
gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung
selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer
Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger
Abwägung
dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie
eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht
verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich
zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven
Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten
Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot
feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende
Parkmöglichkeiten
öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen
hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse
geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen
der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das
betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen
Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit
innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren
in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise
OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15,
betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur
Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)
Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke
für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend
erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte
Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen
Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und
Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die
Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei
wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen
Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12
qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin,
da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte
im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen
stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im
Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung
vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen
Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten
Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im
Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter
anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt
und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der
Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003
Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.
Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der
Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen
Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten
Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan
inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den
Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen
wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27,
m.w.N.)
Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm
Kfz-Stellplatzes
des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet,
lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die
getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem –
jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998
beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.
Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob
die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der
Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur
für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die
vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom
Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der
Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden
können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.
Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen
werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens,
insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB),
speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im
Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner
spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der
Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung
solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher
privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des
Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die
ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.
Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die
durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des
Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten
Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen
des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass
daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten
Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die
sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im
Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu
machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung
(Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im
Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall
auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der
Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit
ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es
insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§
214, 215 BauGB.
II.
beachtlicher Fehler der Abwägung
6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die
gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis
an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers
„Austritts“
Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen
Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden
Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass
dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger
Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen
Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in
den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe
über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der
Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten
Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der
mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren
Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre
Erwägungen einbezogen.
Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite
Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG
bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war.
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den
schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom
vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der
Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit
drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.
Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1
BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der
gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind
Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer
konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des
Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt
auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen,
wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt
werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen
erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“
sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des
Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die
Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder
sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind.
(vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso
unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB
48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U
8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der
Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die
Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.
Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des
Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein
Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit
besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung
getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich
auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer
anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte
Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der
Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des
im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann,
wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete
Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen –
meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde,
entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt
sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen,
insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2
(Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort
unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der
– anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden
kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus
der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin,
„planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom
künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen
werden kann.
Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret
betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht
berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn
ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen
Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend
BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12.
Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3.
Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die
Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen
wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des
Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der
Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt
(§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den
Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.