Urteil des OVG Saarland vom 26.11.2007

OVG Saarlouis: bundesamt für migration, politische verfolgung, asylbewerber, abschiebung, versicherung, bindungswirkung, aussetzung, ausstellung, heirat, versuch

OVG Saarlouis Beschluß vom 26.11.2007, 2 B 461/07
Abschiebungsschutz wegen Heiratsabsicht
Leitsätze
1. Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im
Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) im Rahmen der
Aufenthaltsbeendigung gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42
AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des
Bundesamtes generell nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen. Diese darf im Rahmen der
Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand
zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vielmehr nur
dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung
auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat.
2. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines
„heiratswilligen“ Ausländers unter dem Aspekt der von Art. 6 Abs. 1 GG bereits
geschützten Eheschließungsfreiheit über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus
voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen
Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht“. Von einer unmittelbar bevorstehenden
Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende
getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine
durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 22. November 2007 – 11 L 1971/07 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die
Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren
auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der in Abschiebehaft befindlichen Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 22.11.2007 – 11 L 1971/07 – muss erfolglos bleiben. Das
Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihr gegenüber abzusehen, zu Recht zurückgewiesen.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im
Beschwerdeverfahren bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt
keine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens. Auch nach dem Ergebnis
des Beschwerdeverfahrens kann nicht vom Bestehen eines entsprechenden
Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgegangen werden.
Der Antragsgegner als Ausländerbehörde ist weder berechtigt noch gehalten, die für den
Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China geltend gemachten zielstaatsbezogenen
Umstände, die Gegenstand des durch den Bescheid des Bundesamts vom 20.11.2007
negativ beschiedenen Asylfolgeantrags waren, zu berücksichtigen. Asylbewerber können
zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53
Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a
Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende
Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht
(mehr) mit Erfolg gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. (vgl. zu den
Bindungswirkungen der negativen Entscheidungen des Bundesamts für die mit der
Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG
des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.12.2006 – 2 W 31/06 -, vom 26.7.2006 – 2 W 21/06 -
, vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -, SKZ 2006, 224, Leitsatz Nr. 65, vom 15.3.2005 – 2 W
5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 – 2 W 9/05 –, vom 18.10.2005
– 2 W 15/05 –, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 – 2 W 35/05 -, SKZ
2006, 61 Leitsatz Nr. 78) Diese darf im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger
oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§
60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs.
3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift
festgestellt hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 -,
SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B
126.05 -, NVwZ 2006, 830) Das ist hier unstreitig nicht geschehen.
Das Bestehen des mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen
Staatsangehörigen geltend gemachten Anordnungsanspruchs kann nicht festgestellt
werden. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist nicht von einer Verletzung
der vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG quasi als „Vorwirkung“ der Ehe bereits
umfassten Eheschließungsfreiheit auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine
Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter diesem Aspekt über
das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte
vermittelnde Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen „unmittelbar
bevorsteht“. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.9.2003 – 2 W
62/03 -, mit zahlreichen Nachweisen auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte,
vom 12.12.2005 – 2 W 27/05 -, SKZ 2006, 63. Leitsatz Nr. 79 und vom 7.12.2006 – 2
W 33/06 -, SKZ 2007, 48, Leitsatz Nr. 65) Von einer unmittelbar bevorstehenden
Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende
getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 24.9.2003 – 2 W 58/03 -, SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 73) und
andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung
bestehen. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2000 – 3 W 3/00 -, SKZ 2001,
117, Leitsatz Nr. 73) Letzteres mag sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung des Herrn W. C. vom 20.11.2007 ergeben. Das
Verwaltungsgericht hat indes zu Recht entschieden, dass ungeachtet der vorgetragenen
Ereignisse bei dem chinesischen Generalkonsulat in B-Stadt/Main im Zusammenhang mit
dem Versuch der Antragstellerin, dort die Ausstellung eines Passes zu erreichen, hier nicht
von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung gesprochen werden kann. Darauf
weist im Übrigen die Beschwerde selbst ausdrücklich hin. Der Antragsgegner hat in seiner
Antragserwiderung vom 21.11.2007 ausgeführt, dass sich dem Vortrag nicht entnehmen
lässt, ob ansonsten erforderliche Dokumente für die Eheschließung bereits beschafft
worden sind und dass eine Nachfrage seinerseits bei dem Standesamt in Saarbrücken
ergeben habe, dass bisher auch noch keine Anmeldung zur Eheschließung erfolgt ist. Das
Vorliegen dieser sonstigen Voraussetzungen für eine Heirat beziehungsweise eine
ausdrückliche Ablehnung der Anmeldung lässt sich auch weder der erwähnten
eidesstattlichen Versicherung noch dem Beschwerdevorbringen selbst entnehmen.
Vor dem Hintergrund kann vorliegend nicht von einer unmittelbar bevorstehenden
Eheschließung und auch nicht von einem Anordnungsanspruch auf der Grundlage des § 60a
Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2,
47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.