Urteil des OVG Saarland vom 13.09.2006

OVG Saarlouis: anspruch auf einbürgerung, kirchenasyl, wiederaufnahme des verfahrens, gewöhnlicher aufenthalt, bundesamt, abschiebung, asylverfahren, duldung, begünstigung, ermessen

OVG Saarlouis Urteil vom 13.9.2006, 1 R 17/06
Einbürgerung; Aufenthalt; Aufenthaltsgestattung; Asylfolgeantrag
Leitsätze
Dem untergetauchten und nachfolgend im Kirchenasyl aufhaltsamen Asylfolgeantragsteller,
dessen Folgeantrag nach der Entscheidung des Bundesamtes nicht zur Durchführung eines
weiteren Verfahrens geführt hat, kommt bei späterer Asylanerkennung diese Zeit nicht
nach § 55 Abs. 3 AsylVfG zugute.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur
Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung. Er reiste im
Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der
durch Bescheid des Bundesamtes vom 4.10.1994 unter Bestimmung einer Ausreisefrist
und Androhung der Abschiebung abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Klage wurde
durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes abgewiesen. Das Urteil erlangte am
30.6.1998 Rechtskraft. Die dem Kläger mit Rücksicht auf sein Asylverfahren erteilte
Aufenthaltsgestattung war zuletzt im Mai 1998 bis zum 3.11.1998 verlängert worden.
Danach wurden dem Kläger Duldungen erteilt, zuletzt bis zum 8.4.1999.
Mit Schriftsatz vom 19.11.1998, eingegangen beim Bundesamt am 20.11.1998, stellte
der Kläger einen Asylfolgeantrag. Durch Bescheid vom 25.11.1998 wurde die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Dagegen erhob der Kläger Klage.
Am 4.3.1999 erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit der Abschiebung des Klägers.
Der Versuch, den Kläger am 17.3.1999 abzuschieben, war erfolglos, da dieser nicht
angetroffen wurde. Nach dem 1.7.1999 befand sich der Kläger im Kirchenasyl. Sein
Eilrechtsschutzbegehren auf Aussetzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen wurde durch
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.12.1999 -5 F 103/99.A- zurückgewiesen.
Am 16.1.2001 beantragte er die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf seinen
Gesundheitszustand. Diesbezüglich waren im Falle seiner Vorsprache beim zuständigen
Landesamt die amtsärztliche Untersuchung und die Erteilung einer Duldung bis zum
Vorliegen des Untersuchungsergebnisses vorgesehen. Ein späterer Antrag auf Abänderung
der gerichtlichen Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren blieb erfolglos, Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 8.5.2001 -5 F 39/01-. Mit Schreiben vom 11.6.2001 teilte der
Beklagte dem Petitionsausschuss des Landtags, an den sich der Kläger wegen der
Gewährung eines Bleiberechts gewandt hatte, mit, seine Ausreisepflicht sei weiterhin
vollziehbar.
Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2001 -3 K 116/00.A- wurde die
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und
festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der
Türkei vorliegen. Am 30.11.2001 wurde ihm bis zum 28.2.2002 eine
Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt. Als Datum der
Antragstellung ist vermerkt: 23.11.1998 (Folgeantrag). Am 20.12.2001 erlangte das
Urteil Rechtskraft. Mit Bescheid vom 11.1.2002 wurde er als Asylberechtigter anerkannt.
Zum 15.12.2001 hatte er sich mit Wohnung in A-Stadt angemeldet. Auf seinen Antrag
vom 21.1.2002 wurde ihm am 14.3.2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt,
die im April 2006 in eine Niederlassungserlaubnis umgeschrieben wurde. Er ist im Besitz
eines Reiseausweises für Flüchtlinge.
Unter dem 28.3.2002 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Dies wurde mit dem
streitgegenständlichen Bescheid vom 9.10.2003 abgelehnt, da er die Voraussetzung eines
achtjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts nicht erfülle, weil die Zeit des ersten
erfolglosen Asylverfahrens unberücksichtigt bleiben müsse.
Auf den am 14.10.2003 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am Montag,
17.11.2003, Klage erhoben. Er hat vorgetragen, sein Aufenthalt im Kirchenasyl über einen
Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren sei sowohl der Ausländerbehörde als auch dem
Beklagten bekannt gewesen. Eine Abschiebung sei seinerzeit nicht vorgenommen worden,
weil der Aufenthalt im Kirchenasyl respektiert worden sei. Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG sei die
Zeit des ersten erfolglosen Asylverfahrens einzubeziehen. Beim Asylfolgeantrag handele es
sich rechtlich um einen Wiederaufgreifensantrag im Sinne des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und
wegen seiner Asylanerkennung um eine Korrektur der früheren Entscheidung.
Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens, das letztlich positiv beschieden worden sei,
würden als Voraussetzung für die Ausübung von Rechten bzw. Vergünstigungen anerkannt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9.10.2003 zu
verpflichten, ihn einzubürgern.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, nach Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG könnten
Gestattungszeiträume im Verlauf von unanfechtbar erfolglos ausgegangenen Asyl- oder
Asylfolgeverfahren nicht angerechnet werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9.11.2004 -12 K 229/03-
abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf
seine Einbürgerung, weil er nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland habe. Die Aufenthaltsgestattung des ersten Asylverfahrens könne
nicht berücksichtigt werden, denn sie sei mit der Rechtskraft des abweisenden Urteils
erloschen. Zeiten einer Aufenthaltsgestattung könnten nur angerechnet werden, wenn der
Ausländer in dem jeweiligen Asylverfahren, für das ihm eine Aufenthaltsgestattung erteilt
worden sei, unanfechtbar anerkannt worden sei. Eine Einbürgerung im Ermessenswege
wegen eines sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalts scheitere daran, dass es auch an
einem rechtmäßigen Aufenthalt von sechs Jahren mangele. Der Asylfolgeantrag habe eine
Aufenthaltsgestattung noch nicht entstehen lassen. Da die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens abgelehnt worden sei, habe dem Kläger keine Aufenthaltsgestattung
zugestanden. Aus der nachfolgenden gerichtlichen Anerkennung als Asylberechtigter könne
nicht geschlossen werden, dass ihm rückwirkend für die Dauer des gesamten
Asylfolgeverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zukomme, da die Aufenthaltsgestattung
bei Folgeanträgen erst dann gegeben sei, wenn festgestellt sei, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Aus den Gründen des die Asylberechtigung
anerkennenden Urteils ergebe sich, dass der Erfolg der Klage und damit auch die
stillschweigende Bejahung der Voraussetzungen des Wiederaufgreifens maßgeblich auf
nach der letzten gerichtlichen Eilrechtsschutzentscheidung vom 8.5.2001 eingetretene
Umstände gestützt würden. Die Begünstigung des erfolgreichen Asylerstantragstellers
gegenüber dem Folgeantragsteller beruhe auf der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung
des Aufenthaltsrechts.
Das Urteil ist dem Kläger am 29.11.2004 zugestellt worden. Seinem am 29.12.2004
gestellten und am 27.1.2005 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der
Senat durch Beschluss vom 3.2.2006 -1 Q 1/06- entsprochen. Am 3.3.2006 hat der
Kläger die Berufung begründet.
Der Kläger trägt vor, die Zeit des ersten Asylverfahrens sei einzubeziehen, da das
Folgeverfahren als Wiederaufgreifensverfahren die frühere Entscheidung abändere. Die Zeit
des Asylfolgeverfahrens sei zu berücksichtigen, weil das Verwaltungsgericht im die
Asylberechtigung anerkennenden Urteil den Bescheid, dass ein weiteres Asylverfahren nicht
durchgeführt werde, aufgehoben und die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des
Verfahrens bejaht habe. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts
stehe fest, dass sein Aufenthalt seit Stellung des Asylfolgeantrags gestattet gewesen sei.
Maßgeblich sei allein, dass der Bescheid des Bundesamts aufgehoben worden sei. Der
Aufenthalt im Kirchenasyl sei nicht dem Fall des Untertauchens vergleichbar. Es gebe eine
Absprache zwischen dem Beklagten und der betroffenen Kirche, wie in Fällen von
Kirchenasyl verfahren werden solle.
Der Kläger beantragt,
unter entsprechender Abänderung des Urteils des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.11.2004 -12 K 229/03-
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9.10.2003 zu
verpflichten, den Kläger einzubürgern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dass allenfalls dann die
Aufenthaltsgestattung auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrags zurückwirken
könne, wenn der Asylgrund vor oder bei Stellung des Folgeantrags vorgelegen habe.
Zudem entstehe die funktionell auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens begrenzte
Aufenthaltsgestattung erst mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 bis 3 VwVfG gegeben seien. Dadurch dass das Verwaltungsgericht erst mit Urteil vom
20.11.2001 die diesbezüglichen Voraussetzungen bejaht habe, sei der Aufenthalt des
Klägers erst danach gestattet gewesen.
Durch Beschluss vom 9.6.2006 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt, da
nach den mit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 21.2.2006 dargelegten
Einkommensverhältnissen der einbürgerungsrechtlich zu fordernde Nachweis, dass der
Kläger imstande sei, sich und seine Angehörigen zu ernähren, nicht erbracht sei. Darauf
hat der Kläger aktuelle Einkommensnachweise vorgelegt, die der Beklagte als ausreichend
zum Nachweis der Unterhaltssicherung ansieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen
Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger kommt weder ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG noch nach § 8
StAG zu.
Der vom Kläger geltend gemachte unmittelbare Anspruch auf Einbürgerung, der seit dem
1.1.2005 in § 10 Abs. 1 S. 1 StAG geregelt ist und - soweit hier relevant - keine Änderung
zu dem bis dahin geltenden § 85 AuslG erfahren hat, scheitert daran, dass es zum
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem notwendigen achtjährigen
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fehlt.
Die Dauer eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts würde nur erreicht,
wenn die Zeit des ersten erfolglosen Asylverfahrens in die Berechnung mit einzubeziehen
wäre. Das sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG, der inhaltlich,
soweit hier relevant, durch die Neufassung ab 1.1.2005 keine Änderung erfahren hat, wird
- soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer
Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist - die Zeit einer
Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nur angerechnet, wenn der
Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Da das erste
Asylverfahren des Klägers mit der unanfechtbaren Ablehnung der Asylberechtigung endete,
ist die Zeit seines Aufenthalts, während der das erste Asylverfahren durchgeführt wurde,
im Rahmen des § 10 Abs. 1 StAG nicht berücksichtigungsfähig
entsprechend VGH Bayern, Urteile vom 3.5.2005 - 5 BV 04.3174 -
und vom 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 -, beide juris, im Anschluss an
BVerwG, Urteile vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, BVerwGE 92, 116 =
InfAuslR 1993, 268, und vom 16.10.1990 - 1 C 15/88 -, BVerwGE
87, 11 = InfAuslR 1991, 72; ebenso zu ausländerrechtlichen
Vergünstigungen: OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS
430/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 1/97 -, InfAuslR
1997, 352.
Daran ändert nichts, dass der Kläger auf seinen am 20.11.1998 eingegangenen
Asylfolgeantrag durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2001 -3 K 116/00.A- als
Asylberechtigter anerkannt wurde. Dies führt nicht dazu, dass die Zeit des ersten erfolglos
abgeschlossenen Asylverfahrens rechtlich anders zu bewerten wäre. Mit der
unanfechtbaren Ablehnung des ersten Asylgesuchs ist die Aufenthaltsgestattung erloschen
(§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Ein Wiederaufleben im Sinne einer Anrechnungsfähigkeit bei
der Bestimmung der Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Falle einer
späteren Asylanerkennung ist in § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht vorgesehen und entspricht nicht
der aufenthaltsrechtlich unterschiedlichen Ausgestaltung des asylrechtlichen Erst- und
Folgeverfahrens.
Allein der Zeitraum ab Stellung des Asylfolgeantrags am 20.11.1998 umfasst bis zur
mündlichen Verhandlung keine acht Jahre, so dass, selbst wenn diese Zeit einbezogen
würde, die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG nicht erfüllt ist.
Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Einbürgerung im Ermessenswege nach §
8 Abs. 1 StAG (bis 31.12.2004 § 8 RuStAG) in Verbindung mit den vorläufigen
Anwendungshinweisen des Beklagten vom 20.1.2005.
Nach § 8 Abs. 1 StAG, kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat und die unter Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten weiteren Voraussetzungen
erfüllt, eingebürgert werden.
Grundsätzlich wird in den im Rahmen seiner Ermessensbetätigung vom Beklagten zu
berücksichtigenden vorläufigen Anwendungshinweisen vom 20.1.1005, die weitgehend den
vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 13.12.2004
und, soweit im konkreten Fall relevant, den landeseigenen
so BVerwG, Beschluss vom 25.5.1993 - 1 B 21/93 -, InfAuslR 1993,
298,
Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13.12.2000 (VwV-StAR)
abgedruckt bei Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4.
Aufl. 2005, Vorbemerkungen zu § 8 StAG,
entsprechen, auch für die Einbürgerung im Ermessenswege ein rechtmäßiger gewöhnlicher
Aufenthalt von acht Jahren gefordert.
Bei staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, zu denen der Kläger als politisch
Verfolgter zählt, wird abweichend hiervon in den vorläufigen Anwendungshinweisen eine
Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen (Nr. 8.1.3.1 VwV-StAR).
Diese Begünstigung kommt dem Kläger allerdings derzeit noch nicht zugute, da die Dauer
seines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet zum maßgeblichen
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch unterhalb der Sechsjahresgrenze liegt.
Rechtlich unbedenklich ist, dass der Beklagte das durch § 8 StAG vorgegebene
Tatbestandsmerkmal des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts inhaltlich genauso
auslegt, wie im Rahmen der Anwendung der insoweit wortgleichen Formulierung des § 10
StAG und daher - wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat - die
diesbezüglich von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als maßgeblich erachtet. Ein
Grund, der insoweit eine differenzierte, den Einbürgerungsbewerber begünstigende
Handhabung gebieten würde, ist auch im Falle eines staatsangehörigkeitsrechtlich
Schutzbedürftigen nicht ersichtlich. Die Praxis des Beklagten, insoweit inhaltsgleiche
Anforderungen zu stellen, entspricht zudem den Vorgaben der vorläufigen
Anwendungshinweise (zu Nr. 4 3.1), die eine zusätzliche Begünstigung schutzbedürftiger
Einbürgerungsbewerber ebenfalls nicht vorsehen.
Davon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein durch § 8 Abs. 1 StAG
eröffnetes Ermessen in ständiger Praxis dahingehend betätigt, dass er einen mindestens
sechsjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland fordert. Zu Recht nimmt
der Beklagte an, das der Kläger einen diesen Kriterien genügenden Aufenthalt nicht
nachweisen kann.
Rechtmäßig ist der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland - sofern
nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen - nur, wenn er von der zuständigen
Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Die Rechtmäßigkeit muss sich auf den dauernden
Aufenthalt beziehen, ihn "abdecken". Wegen der an den rechtmäßigen Aufenthalt
anknüpfenden Integrationsvermutung muss nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein
etwaiger Daueraufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtmäßig sein
so BVerwG, Urteile vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, a. a. O., und vom
29.3.2006 - 5 C 4/05 -, NVwZ 2006, 938.
Tatsächlich wurden dem Kläger nach dem erfolglosen Abschluss seines ersten
Asylverfahrens nur anfangs Duldungen erteilt, zuletzt bis zum 8.4.1999, und bereitete die
zuständige Ausländerbehörde seine Abschiebung vor. Wegen der negativen Bescheidung
des Asylfolgeantrags durch das Bundesamt war sein Aufenthalt auch nicht
asylverfahrensrechtlich gestattet; ein besonderer Befreiungstatbestand war nicht gegeben
und dieser entstand auch nicht rückwirkend mit dem stattgebenden Urteil im
Asylfolgeverfahren.
Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG, die die Berücksichtigungsfähigkeit
der Zeit des während eines Asylverfahrens erfolgten Aufenthalts bei der Berechnung der
Dauer des im Einbürgerungsverfahren nachzuweisenden rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalts gesetzlich regelt, findet auf den Aufenthalt während eines Asylfolgeverfahrens,
dessen Durchführung das Bundesamt, wie vorliegend, abgelehnt hat, unmittelbar keine
Anwendung.
Wenn der Ausländer, wie hier, nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags
erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, entsteht die gesetzliche
Aufenthaltsgestattung, nach der einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur
Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 55 Abs. 1
S. 1 AsylVfG), nicht schon bei Stellung des Asylfolgeantrags, sondern erst dann, wenn eine
Entscheidung vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3
VwVfG gegeben sind. Denn im Falle eines Asylfolgeantrags findet gemäß § 71 AsylVfG ein
weiteres Asylverfahren nur statt, wenn das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51
Abs.1 bis 3 VwVfG bejaht
so Grün, GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 63 Rz. 5 ff, S. 8, 9.
Im konkreten Fall hat das Bundesamt das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Bescheid
vom 25.11.1998 verneint. Eine entsprechende positive Entscheidung liegt frühestens mit
dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2001 vor. Mit dessen
Unanfechtbarkeit galt dann der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nach der damals
maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 S. 2 AsylVfG bis zur Erteilung der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis als erlaubt (vgl. nun: § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG).
Lehnt das Bundesamt die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens ab und wird der
Ausländer im gerichtlichen Verfahren - wie der Kläger - als asylberechtigt anerkannt,
begründet die Asylanerkennung nicht unmittelbar rückwirkend, etwa auf den Zeitpunkt der
Folgeantragstellung, die Aufenthaltsgestattung. Allgemein entspricht es dem
Verwaltungsrecht und insbesondere dem Ausländer- und Asylrecht, dass ohne besondere
gesetzliche Anordnung eine auf behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung beruhende
Vergünstigung Wirksamkeit erst mit der diesbezüglichen Entscheidung erlangt. Da eine
rückwirkende Wirksamkeit der Aufenthaltsgestattung wesentlich in abgeschlossene
Lebenssachverhalte eingreift, erfordert die Annahme einer Rückwirkung einen
dahingehenden Willen des Gesetzgebers, der den asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen
nicht entnommen werden kann. Der Gesetzgeber hat für das Asylfolgeverfahren nur unter
besonderen Voraussetzungen das Entstehen einer Aufenthaltsgestattung vorgesehen und
deren Wirksamkeit an eine Entscheidung mit Außenwirkung geknüpft. Diese formale
Betrachtungsweise dient der Klarheit der Verhältnisse und lässt den Willen des
Gesetzgebers erkennen, dem Ausländer im Asylfolgeverfahren die Privilegierung des wegen
des Asylverfahrens erlaubten Aufenthalts und die darauf beruhende Aufenthaltsgestattung
vorzuenthalten, bis eine für ihn günstige Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 VwVfG ergangen ist.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es in der vorliegenden
verfahrensrechtlichen Situation zu einer ausdrücklichen Entscheidung zu den
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG in isolierter Form üblicherweise nicht mehr
kommt. Denn auf Behördenebene hat das Bundesamt ausdrücklich die Voraussetzungen
für ein Folgeverfahren verneint. Selbst in den Fällen, in denen nachträglich aufgrund neuer
Tatsachen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG entstehen, entspricht es der
Praxis, dass das Bundesamt keine neue Entscheidung dazu trifft, wenn es das
Asylbegehren aus sonstigen Gründen für erfolglos erachtet. Auf Gerichtsebene wiederum
hat das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Urteil vom 10.2.1998 - 9 C 28/97 -, BVerwGE 106, 171,
durchzuentscheiden und sogleich über den Anspruch auf Asylgewährung oder die
Feststellung von Abschiebungshindernissen zu befinden. Ob und konkret hinsichtlich
welcher Umstände die Voraussetzungen eines Folgeverfahrens
vgl. zur Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG: BVerwG, Beschluss
vom 11.12.1989 - 9 B 320/89 -, NVwZ 1990, 359, und Urteil vom
13.5.1993 - 9 C 49/92 -, InfAuslR 1993, 357 (358),
vorliegen, ist hierbei nur inzident von Bedeutung und findet in der Tenorierung keinen
Ausdruck. Vor diesem Hintergrund beruht das verschiedentlich festzustellende Bestreben,
der Aufenthaltsgestattung bei gerichtlicher Anerkennung der Asylberechtigung
rückwirkende Wirksamkeit für die Dauer des Folgeverfahrens beizumessen
in diesem Sinne Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a. a. O., § 71 Rz. 88, S.
41 f; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2006, AsylVfG § 71 Rz.
102, S. 36; VG Würzburg, Beschluss vom 1.3.2005 - W 6 E
05.30082 -, juris, aber zugleich die vorläufige Verpflichtung auf
Erteilung einer Aufenthaltsgestattung bei vorgehendem positiven
Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts im
Asylfolgeverfahren versagend; anders Aufenthaltsgestattung ab nicht
rechtskräftigem Urteilsausspruch: VG Lüneburg, Urteil vom
27.2.2001 - 4 A 74/99 -, juris,
auf der Vorstellung, es gebe keinen sachlichen Grund, dem erfolgreichen
Asylfolgeantragsteller, dem eine positive Entscheidung des Bundesamtes zu den
Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG versagt geblieben ist, die Vergünstigung des
§ 55 Abs. 3 AsylVfG vorzuenthalten.
Ob diese Erwägung es rechtfertigt, den § 55 Abs. 3 AsylVfG im Falle des mit einer
Asylanerkennung endenden Folgeverfahrens auf behördlich geduldete Asylfolgebewerber
entsprechend anzuwenden, kann unter den konkreten Gegebenheiten der vorliegenden
Fallkonstellation offen bleiben.
Der Fall des Klägers zeichnet sich dadurch aus, dass er während seines Folgeverfahrens -
abgesehen von den ersten viereinhalb Monaten - über keine behördliche Duldung verfügte
und sich der beabsichtigten zwangsweisen Vollziehung seiner Ausreisepflicht zunächst
durch Untertauchen und später durch Zuflucht ins Kirchenasyl entzog. Jedenfalls hinsichtlich
derartiger Aufenthaltszeiten ist eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 3 AuslG
ausgeschlossen. Diese Zeiten können auch mit Blick auf die spätere Asylanerkennung nicht
nachträglich als Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts gewürdigt werden. Auch die oben
zitierten Stimmen in der Literatur erörtern eine solche Fallgestaltung nicht.
Mit dem Ablauf der Duldung und seinem Untertauchen, um sich der Abschiebung zu
entziehen, hielt der Kläger sich illegal im Inland auf. Dass der Beklagte den klägerischen
Aufenthalt im Kirchenasyl respektierte und davon absah, seiner in der Obhut der Kirche
habhaft zu werden, begründet nicht die Rechtmäßigkeit des tatsächlichen Aufenthalts in
dieser Zeit im Inland, so dass
entsprechend OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.3.1998 - 13 L
1192/97 -, juris: "Das sog. "Kirchenasyl" vermag einen Anspruch auf
Erteilung einer Duldung nicht zu begründen."
der Kläger sich von April 1999 bis Ende 2001 nur rein tatsächlich - ohne gesetzliche oder
behördliche Erlaubnis - im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Dem letztlich erfolgreichen, sich aber während des Folgeverfahrens illegal im Inland
aufhaltenden Asylfolgeantragsteller, wie dem Kläger, die Begünstigung des § 55 Abs. 3
AsylVfG losgelöst von jedwedem behördlich gestattetem Aufenthalt im Inland zu gewähren,
widerspricht der staatlichen Ordnung. Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben des
Ausländer- und Asylrechts würde der sich illegal hier aufhaltende Ausländer hinsichtlich der
Bewertung abgeschlossener Lebenssachverhalte dem gesetzestreuen Ausländer
gleichgestellt. Das ist mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 3
AsylVfG, dem sich gesetzeskonform verhaltenden Asylbewerber die Dauer seines
Asylverfahrens im Falle der Anerkennung zu seinen Gunsten anzurechnen, nicht vereinbar.
Der Kläger hat wegen seines illegalen Aufenthalts somit keine rechtmäßige Aufenthaltszeit
von sechs Jahren aufzuweisen und damit keinen aus § 8 Abs. 1 StAG in Verbindung mit den
Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz herleitbaren Anspruch auf
Einbürgerung im Ermessenswege.
Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen und als
Schutzbedürftiger nach den Anwendungshinweisen scheitert des Weiteren daran, dass der
Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt von sechs Jahren im Sinne des
Staatsangehörigkeitsgesetzes aufweisen kann. In der Zeit, in der er sich der Abschiebung
durch Untertauchen und seinen Aufenthalt im Kirchenasyl entzogen hat, hatte er keinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts, was von der
Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu trennen ist
so BVerwG, Beschluss vom 4.2.1982 - 1 B 9/82 -, Buchholz 130 § 8
RuStAG Nr. 15, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.12.1975 - 1
C 40/71 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 6.
Nicht an jeden tatsächlichen Aufenthalt im Inland knüpft das Staatsangehörigkeitsrecht den
Ausländer begünstigende Rechtsfolgen, sonst wäre das Merkmal "gewöhnlich" neben der
Fristangabe überflüssig
so BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, a. a. O., in einem
Fall der Einbürgerung nach dem Gesetz zur Verminderung der
Staatenlosigkeit: "- wie bei der Einbürgerung nach § 8 RuStAG - eine
Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse vorliegen muss, die
in der Regel erst nach einem langfristigen Einleben in die deutsche
Umwelt eintritt".
Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat ein
Ausländer nur dann, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier
lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht erforderlich ist, dass der
Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt
ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ausreichend
ist, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen
Ermessensvorschriften durch die Behörden davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht
nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet verbleibt. Den
Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die einen Rechtsanspruch auf
Einbürgerung beziehungsweise eine Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen
begründen, liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass aus der Erfüllung eines
langjährigen gewöhnlichen Aufenthalts generell auf das Vorhandensein einer Integration in
die deutschen Lebensverhältnisse geschlossen werden kann
so BVerwG, Beschlüsse vom 29.9.1995 - 1 B 236/94 -, InfAuslR
1996, 19 = NVwZ 1996, 717, und vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 -,
NVwZ 2005, 231 = InfAuslR 2005, 63; entsprechend zum SchwbG:
BSG, Urteil vom 1.9.1999 - B 9 SB 1/99 R -, InfAuslR 1999, 510.
Entzieht sich demgegenüber der Ausländer durch Untertauchen und Kirchenasyl der
Ordnung des Staates hält er sich zwar im Inland auf. Allein dies begründet jedoch nicht
einen gewöhnlichen, auf Integration in die deutschen Lebensverhältnisse angelegten
Aufenthalt, der einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beziehungsweise eine
Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen rechtfertigt. Indem der Kläger sich seiner
beabsichtigten Abschiebung entzog und Zuflucht im Kirchenasyl fand, stellte er sich
bewusst außerhalb der allgemeinen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründenden
Lebensverhältnisse. Diese Zeit seines tatsächlichen Aufenthalts stellt daher keinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes dar.
Soweit § 8 Abs. 1 StAG als Tatbestandsvoraussetzung, um das weite Ermessen auf
Behördenseite zu eröffnen, lediglich einen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt im
Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt und ein zeitlicher Mindestumfang insoweit nicht
gefordert ist und daher von Gesetzes wegen eine Einbürgerung in besonderen
Konstellationen auch ohne Erfüllung der Sechsjahresfrist nicht ausgeschlossen ist, ist die
Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Seine
Ermessenserwägungen belegen, dass er die Situation des Klägers umfassend und
einzelfallbezogen gewürdigt hat. Er erkennt an, dass der Kläger nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den seiner
Angehörigen nachhaltig und auf Dauer aus eigenen Mitteln zu sichern. Des Weiteren hat er
im Rahmen seiner Ermessensentscheidung - wie er in der mündlichen Verhandlung
erläutert hat - berücksichtigt, dass der Kläger im Grunde gut in die hiesigen Verhältnisse
integriert ist. Dies genüge indes nicht, die noch nicht erfüllte Zeit eines mindestens
sechsjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu kompensieren. Dies ist
angesichts der gemäß § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung von
Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden. Danach hat der Beklagte die Situation
des Klägers umfassend und einzelfallbezogen gewürdigt und erkannt, dass er den Kläger
einbürgern könnte, dies aber wegen des illegalen Aufenthalts im Kirchenasyl abgelehnt.
Eine dem entgegenstehende Verpflichtung des Beklagten, nach der allein die Entscheidung,
wegen der nachfolgenden Asylanerkennung den illegalen Aufenthalt im Kirchenasyl
zugunsten des Klägers zu werten, ermessensgerecht wäre, besteht nicht. Die
Ermessensbetätigung des Beklagten ist somit nicht fehlerhaft.
Danach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen und ist die Berufung
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§
167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen
nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004,
1327) auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs.
2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 1.7.2004 in Kraft
getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 -BGBl. I, S. 718).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.