Urteil des OVG Saarland vom 29.04.2010

OVG Saarlouis: vorkaufsrecht, stadt, gewässer, graben, grundstück, naturschutz, quelle, park and ride, offenlegung, gerichtsakte

OVG Saarlouis Urteil vom 29.4.2010, 2 A 403/09
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts, oberirdisches Gewässer, Ödland
Leitsätze
Bei Flächen, durch die in einem flachen Graben eine teilweise sichtbare Rohrleitung verläuft,
die Quellwasser von der Quelle bis zu einem - mehrere 100 m entfernten - Bad leitet,
handelt es sich nicht um ein Grundstück, auf dem ein oberirdisches Gewässer im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. liegt.
Der Begriff des Ödlands setzt voraus, dass es sich um nicht lohnend landwirtschaftlich
nutzbares und deshalb nicht genutztes Land handelt. Eine gelegentlich erfolgte Mahd steht
dem nicht entgegen, wenn das Mähen keinen landwirtschaftlichen Zwecken diente.
§ 36 Abs. 2 SNG a.F. bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei Ödland an die
ökologische Wertigkeit des Grundstücks höhere Anforderungen als bei anderen im Katalog
des § 36 Abs. 1 SNG a.F. genannten Grundstücken an die Rechtfertigung der
Rechtsausübung gestellt werden dürften.
Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht kann auch zum Erwerb von Ausgleichsflächen
ausgeübt werden, wenn der Naturzustand auf den Flächen verbessert werden kann.
Zur Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung im Sinne des § 36 Abs. 2 SNG a.F..
Tenor
Unter Abänderung des am 16. Januar 2008 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts
des Saarlandes – 5 K 774/07 – wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.
Februar 2006 ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses ...
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 10. zu je ½;
außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9. werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Klägerin auf
Naturschutzrecht gestützten Vorkaufsrechtsausübung.
Mit notariellem Vertrag vom 11.3.2004 (Urkundenrolle Nr. .../2004 des Notars A in
Saarlouis) veräußerten die Beigeladenen zu 1. bis 9., die Beigeladenen zu 2. bis 9.
vertreten durch den für sie als Bevollmächtigten handelnden Beigeladenen zu 1., unter
Benennung von „V, A-Stadt, H“ als für sie maßgebliche Postanschrift an die Beigeladene zu
10. eine ganze Reihe von Flurstücken in den Gemarkungen Lisdorf und U-Stadt mit einer
Gesamtfläche von rund m², darunter die insgesamt 7775 m² großen Parzellen Nr. 6/9,
6/10, 6/11 und 6/20 in der Flur der Gemarkung U-Stadt. Die letztgenannten Flurstücke
sind Teil einer schmalen, nahezu dreieckigen Fläche, die sich entlang der Südseite der
nördlich von ihr verlaufenden Ausfahrt U-Stadt der A 620 erstreckt, im Osten von der
Verbindungsstraße zwischen dem Ortszentrum von U-Stadt und der A 620 sowie im Süden
durch einen Mitfahrerparkplatz sowie einen daran anschließenden Weg zu einer Sandgrube
der Beigeladenen zu 10. und zu einem Betonwerk begrenzt wird. Nach Westen schließt
sich eine weitere ebenfalls dreieckige, zwischen der A 620 und dem letztgenannten Weg
nahezu auf „Null“ auslaufende Freifläche an. Als Kaufpreis für das gesamte mit Vertrag
vom 11.3.2004 veräußerte Grundeigentum ist ein Betrag von ,-- Euro vereinbart. Weiter
heißt es in dem genannten Vertrag, alle zur Wirksamkeit des Vertrages und zu seinem
Vollzug erforderlichen Genehmigungen einer Behörde und Zustimmungen eines Beteiligten
oder Dritten sollten vom Notar erwirkt und mit ihrem Eingang bei ihm unmittelbar wirksam
werden. Das gelte auch für die Erklärung, dass eine behördliche Genehmigung nicht
erforderlich sei oder als erteilt gelte oder dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht bestehe
oder ausgeübt werde. Entscheidungen, durch die eine Genehmigung versagt oder nur
unter einer Bedingung oder Auflage erteilt werde sowie die Erklärung über die Ausübung
des Vorkaufsrechts seien den Beteiligten zuzustellen und dem Notar abschriftlich
mitzuteilen.
Die vom Notar unter dem 12.3.2004 an die Klägerin übermittelte Kaufvertragsurkunde ist
bei ihr am 16.3.2004 eingegangen.
In seiner Sitzung vom 23.3.2004 beschloss der Rat der Klägerin, die zuvor eine unter dem
18.3.2004 abgegebene naturschutzfachliche Stellungnahme des Büros für Ökologie und
Planung Dr. M, eingeholt hatte, das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nrn. 1, 3 und
8 Saarländisches Naturschutzgesetz – im Folgenden SNG – für die Flurstücke Nr. 6/9,
6/10, 6/11 und 6/20 in der Flur der Gemarkung U-Stadt auszuüben. In der entsprechenden
Beschlussvorlage heißt es, über die genannten Parzellen verlaufe der Quellzufluss der
Rotsolig, der das gemeindeeigene Parkbad mit Frischwasser versorge. Hier stehe der
Gemeinde ein Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nr. 1 SNG zu. Das Parkbad U-Stadt diene der
Daseinsvorsorge der Klägerin. Die Sicherstellung der Frischwasserversorgung liege somit in
hohem öffentlichen Interesse. Bei den genannten Parzellen handele es sich gemäß der
naturschutzfachlichen Stellungnahme des Büros Dr. M ausnahmslos um typisches „Öd-
oder Unland“, weswegen ihr das Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nr. 3 SNG zustehe.
Außerdem befänden sich innerhalb des Geländes kleinflächige Restflächen von nach § 25
SNG geschützten Biotopen (Glanzgrasröhricht, Schilfröhricht), was ein gemeindliches
Vorkaufsrecht nach § 36 I Nr. 8 SNG begründe. Die betroffenen Parzellen lägen im
Naturraum „Mittleres Saartal“, in dem umfangreiche Erschließungen von Industrie,
Gewerbe und Siedlungen zu einer starken Reduzierung von Freiflächen geführt hätten und
immer noch führten. Die Siedlungskerne von S-Stadt, Saarlouis, Ensdorf, Bous und U-Stadt
wüchsen immer stärker zusammen, so dass sämtlichen Freiflächen in diesen
Ballungsräumen eine erhöhte Bedeutung für Naturschutz- und Landschaftspflege
zukomme.
Mit Schreiben vom 29.3.2004, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wandte
sich die Klägerin an das „Notariat Dr. F. A“ und führte aus, hiermit werde mitgeteilt, dass
die Klägerin bezüglich der in Rede stehenden Flurstücke ihr Vorkaufsrecht ausübe. Unter
der anschließenden Überschrift „Begründung“ werden sodann die Erwägungen der
Beschlussvorlage für die Gemeinderatsitzung vom 23.3.2004 wiedergegeben.
Am 19.4.2004 erhob die Beigeladene zu 10. gegen den „Ausübungsbescheid“ vom
29.3.2004 sowie die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts Widerspruch
und führte zur Begründung aus, über die genannten Parzellen verlaufe kein oberirdisches
Gewässer, sondern lediglich eine Wasserleitung der Firma V. Bei der Firma V sei nichts
darüber bekannt, dass diese Leitung angeblich das Parkbad der Klägerin speise.
Wasserleitungen fielen nicht unter § 36 I SNG. Bei dem Gelände handele es sich nicht um
Öd- oder Unland; es bestehe zu einem erheblichen Teil aus einer Wiese, die gemäht werde.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch nicht gemäß § 36 II SNG gerechtfertigt. Die
Parzellen lägen zwischen der Autobahn, der Autobahnabfahrt U-Stadt, einem
Mitfahrerparkplatz und der Werkszufahrt zu den Betriebsgeländen der Beigeladenen zu 10.
und der Firma L. Erholungsgesichtspunkte schieden hier aus. Auch lägen keine beachtlichen
Naturschutzbelange vor, da den Parzellen in Anbetracht ihrer geringen Größe keine
schützenswerte Funktion zukomme. Der allgemeine Hinweis auf die Siedlungsentwicklung
im mittleren Saartal erlaube keine andere Beurteilung. Auch seien keine schützenswerten
Biotope vorhanden, da die Röhrichtbestände die hierfür erforderliche Fläche von 200 m²
unterschritten.
Dass über diesen Widerspruch entschieden worden wäre, lässt sich den Gerichts- und
Verwaltungsakten nicht entnehmen. In den Behördenakten der Klägerin befindet sich
insoweit lediglich der Entwurf eines Schreibens an die Prozessbevollmächtigten der
Beigeladenen zu 10., in dem die Klägerin den Standpunkt einnimmt, der Widerspruch sei
unzulässig, weil es sich bei ihrem Schreiben vom 29.3.2004 nicht um die Ausübung,
sondern lediglich um die Ankündigung der Ausübung des Vorkaufsrechts gehandelt habe.
Außerdem befindet sich in den Akten eine Stellungnahme des Büros M (vom 17.5.2004) zu
dem Widerspruchsvorbringen, in dem dem Vortrag, es handele sich bei einem erheblichen
Teil der in Rede stehenden Fläche um eine Wiese, die gemäht werde und damit der
menschlichen Nutzung unterliege, entgegengetreten, auf der anderen Seite aber
eingeräumt wird, dass die Mindestflächengröße schützenswerter Biotope nicht erreicht
werde. Außerdem ist ausgeführt, der Hinweis auf die geringe Größe der Gesamtfläche
verfange nicht, da eine ganze Anzahl schützenswerter Biotope kartiert seien, die kleiner als
ein Hektar seien. Die gesamte Fläche verfüge über ein hohes Entwicklungspotenzial und
eine hohe Eignung als Ausgleichs- und Ersatzfläche. Eine Ausdehnung der kleinflächigen
Röhricht- und Hochstaudenbestände sei möglich.
Am 28.4.2004 ging bei der Klägerin die Urkunde Nr. 684/2004 des Notars A vom
23.4.2004 ein, die eine teilweise Änderung des Vertrags vom 11.3.2004 zum Gegenstand
hat. In diesem Änderungsvertrag vereinbaren die Beigeladenen zu 1. bis 9. einerseits und
die Beigeladene zu 10. andererseits, dass die Parzellen Nr. 6/9, 6/10, 6/11 und 6/20 in der
Flur der Gemarkung U-Stadt entgegen der Absprache im Kaufvertrag vom 11.3.2004 nicht
verkauft werden, sondern im Eigentum des Verkäufers verbleiben. Der Wert der nicht
übertragenen Grundstücke wird mit Euro/m², das heißt mit -- Euro, beziffert und
dementsprechend der ursprüngliche vereinbarte Kaufpreis von ,-- Euro auf ,-- Euro
reduziert.
Mit Bescheid vom 12.5.2004, der als postalische Adresse das „V“, A-Stadt, angibt, in dem
die Beigeladenen zu 1. bis 5. sowie zu 7. bis 9. ausdrücklich angesprochen werden und der
nachrichtlich auch der Beigeladenen zu 10. übermittelt wurde, übte die Klägerin „auf
Beschluss des Gemeinderats vom 23.3.2004 das Vorkaufsrecht gemäß § 36 SNG“ an den
in Rede stehenden Flurstücken aus.
Gegen den am 13.5.2004 zugestellten Bescheid erhob die „V“ am 11.6.2004
Widerspruch und wiederholte im Wesentlichen das Widerspruchsvorbringen der
Beigeladenen zu 10.. Außerdem machte sie geltend, der Bescheid sei an das V adressiert
und übersandt und nicht wie geboten den einzelnen Verkäufern zugestellt worden. Es sei
davon auszugehen, dass der Widerspruch im Namen aller Verkäufer eingelegt worden sei.
Außerdem wird Bezug genommen auf eine während des Widerspruchsverfahrens erstellte
gutachterliche Stellungnahme des für die V Forstverwaltung tätigen Büros für Landespflege
und Forsten M, vom 30.11.2004, die zu dem Ergebnis gelangt, es existiere auf dem
fraglichen Gelände kein oberirdisches Gewässer, sondern lediglich ein Rohr, das außerhalb
der betreffenden Parzellen oberflächig austretendes Wasser über diese hinwegführe, sowie
ein funktionsloser Graben. Auch handele es sich nicht um eine Brache. Denn träfe es zu,
dass die Fläche nicht genutzt werde, müssten sich dort eine fortgeschrittene Verbuschung
sowie erste Birken und Weiden befinden. Die Fläche sei keinesfalls als Öd- oder Unland
einzustufen; auch befände sich auf ihr kein schützenswertes Biotop, da die entsprechende
Vegetation nur rudimentär vorhanden sei und nicht die erforderliche Mindestflächengröße
aufweise. Die festzustellende Überformung der Fläche, eine anzutreffende
Florenverfälschung und die verrohrte Quelle schlössen gegenwärtig eine Bedeutung des
Geländes für den Naturschutz aus. Angesichts ihrer durch umgebende Straßen
gekennzeichneten isolierten Lage und ihrer geringen Größe scheide auch eine zukünftige
Bedeutung für den Naturschutz aus.
Während des Widerspruchsverfahrens holte die Klägerin eine Stellungnahme des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Landkreis Saarlouis ein, die unter
dem 26.8.2004 abgegeben wurde und für die betreffenden Flurstücke einen mittleren
Lagewert von 3,80 Euro/m² empfahl.
Anlässlich einer Besprechung am 5.4.2005, an der der Beigeladene zu 1. sowie der
Bürgermeister der Klägerin teilnahmen, erklärte die Klägerin, dass sie nur zum
Gutachterpreis in den Vertrag einsteigen werde.
Durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2006 ergangenen
Widerspruchsbescheid (vom 26.4.2006) hob der Kreisrechtsausschuss des Landkreises
Saarlouis den Bescheid vom 12.5.2004 auf. Zur Begründung ist ausgeführt, der Klägerin
stehe kein Vorkaufsrecht nach § 36 I Nr. 8 SNG zu, da die auf der betreffenden Fläche
eventuell vorhandenen Biotope nicht die erforderliche Mindestgröße von 200 m² erreichten.
Sie habe auch kein Vorkaufsrecht nach § 36 I Nr. 1 SNG, da sich auf dem Gelände kein
oberirdisches Gewässer, sondern lediglich ein künstlich angelegter Graben mit einer
verrohrten Wasserleitung befinde. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Kreisrechtsausschuss sei lediglich vorgetragen worden, dass beabsichtigt sei, einen dort
früher einmal vorhanden gewesenen Bach wieder anzulegen. Zwar müssten bei der
Ausübung des Vorkaufsrechts noch keine konkreten Planungen für Renaturierung, Pflege
oder Erhaltung des betreffenden oberirdischen Gewässers vorliegen. Erforderlich sei jedoch,
dass die Gemeinde im Hinblick auf ihre speziell naturschutzrechtliche Aufgabenstellung
überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich anstrebe. Das sei vorliegend nicht
der Fall. Eine Renaturierung begrenzt auf die Inselfläche der fraglichen Parzellen werde aus
naturschutzrechtlicher Sicht offensichtlich keine überwiegenden Vorteile begründen. Soweit
der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, es sei eventuell
beabsichtigt, den renaturierten Bachlauf bis zu dem Bereich Abtei zu verlängern, stelle sich
dies – ohne näher auf die Realisierbarkeit eines solchen Vorhabens einzugehen - eher als
Ausfluss eines touristischen als eines naturschutzrechtlichen Konzeptes dar. Die Klägerin
sei schließlich nicht zur Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 36 I Nr. 3 SNG berechtigt.
Dabei könne offen bleiben, ob ihr nach dieser Vorschrift überhaupt ein Vorkaufsrecht an
den genannten Parzellen zustehe. Die Ausübung eines solchen Vorkaufsrechts scheitere
jedenfalls an § 36 II SNG. Ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach Erholung in freier Landschaft
scheide in Anbetracht der Lage der in Rede stehenden Parzellen zwischen Autobahn,
Autobahnzubringer sowie Park- and Ride-Platz und bei einer Größe von 0,7 Hektar
offenkundig aus. Auch eine Rechtfertigung durch Belange des Naturschutzes lasse sich der
Stellungnahme des Büros Dr. M nicht entnehmen.
Gegen den ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigen am 3.5.2006 zugestellten
Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 6.6.2006, dem ersten Werktag nach den
Pfingstfeiertagen, Klage erhoben. Sie hat weitere naturschutzfachliche Stellungnahmen des
Büros Dr. M vorgelegt und vorgetragen, der Kreisrechtsausschuss habe dem Widerspruch
schon deshalb zu Unrecht stattgegeben, weil die Beigeladenen zu 1. bis 9. es versäumt
hätten, den Ausübungsbescheid vom 29.3.2004 anzufechten und dieser demnach ihnen
gegenüber bestandskräftig geworden sei.
Entgegen der Ansicht des Kreisrechtsausschusses befinde sich auf der fraglichen Fläche ein
oberirdisches Gewässer mit der Folge eines Vorkaufsrechts nach § 36 I Nr. 1 SNG. Dass
der Bachlauf derzeit als Zuleitung zum Schwimmbad verrohrt sei, hindere nicht seine
Einstufung als oberirdisches Gewässer. Das Wasser sei nicht dem natürlichen Kreislauf
entzogen. Die Verrohrung diene lediglich hygienischen Zwecken. Mit ihr solle die Qualität
des Badewassers im Parkbad gewährleistet werden, das mit dem Gewässer versorgt
werde. Außerdem stehe ihr ein Vorkaufsrecht aus § 36 I Nr. 3 SNG zu, da es sich bei dem
Gelände um Öd- oder Unland handele. Vorhanden sei eine Sukzession kleinflächiger
Biotope. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes wäre überhaupt nicht möglich, da
es nicht für landwirtschaftliche Maschinen zugänglich sei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts
sei durch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerechtfertigt. Die
Sicherstellung der Wasserversorgung des Parkbades diene der Daseinsvorsorge und stelle
einen wichtigen öffentlichen Belang dar. Es sei konkret vorgesehen, den Bachlauf als
offenes Gewässer zu renaturieren. Das entspreche der EU-Wasserrahmenrichtlinie und
werde auch im Ökokontoerlass gefordert. Konkrete Pläne seien bei Ausübung des
Vorkaufsrechts noch nicht erforderlich gewesen. Die anfallende Wassermenge von 600 m³
bis 800 m³ am Tag reiche aus, um das zur Durchfeuchtung der vorhandenen
Biotopstrukturen benötigte Wasser abzuzweigen. Eine solche Maßnahme sei als M10 im
Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Auf’m K...berg“ konkret
geplant. Angelegt werden solle ein kleiner Bachlauf; die Flutung des Geländes oder die
Herstellung einer größeren offenen Wasserstelle sei hingegen nicht geplant. Von daher sei
auch keine Gefährdung der Autobahn oder des Fahrzeugverkehrs zu befürchten. Mit der
vorgesehenen Vernässung werde die Ausweitung der vorhandenen Biotope ermöglicht. Aus
entsprechenden ergänzenden Stellungnahmen des Büros Dr. M ergebe sich, dass die
Fläche ein hohes Aufwertungspotenzial und eine hohe Eignung als Ausgleich- und
Ersatzfläche aufweise. In dem zusammenwachsenden Siedlungsraum komme sämtlichen
Freiflächen eine erhöhte Bedeutung für den Natur- und Landschaftsschutz zu. Die geringe
Größe sei in diesem Zusammenhang unschädlich; es existierten viele schützenswerte
Biotope, die kleiner als ein Hektar seien. Trotz ihrer Insellage stelle die (renaturierte) Fläche
einen wichtigen Trittstein zwischen den Naturräumen „Warndt“ und „Saaraue“ dar. Auch
wenn sie von dem letztgenannten Naturraum, in dem eine ganze Reihe von
Renaturierungsmaßnahmen stattfänden, durch die Autobahn getrennt sei, könnten über
sie wichtige Austauschvorgänge stattfinden, die der Stabilisierung von Populationen
dienten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom
26.4.2006 – – aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seinen Widerspruchsbescheid verteidigt.
Die Beigeladenen zu 1. bis 9. haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Die Beigeladene zu 10. hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es sei bereits unklar, ob durch das Gelände ein verrohrter Bach
verlaufe, der das Parkbad der Klägerin speise. Auch bestreite sie, dass die Verrohrung zur
Sicherung der hygienischen Qualität des Schwimmbadwassers vorgenommen worden sei.
Sie sei nämlich schon immer vorhanden gewesen. Jedenfalls begründe ein verrohrter Bach
kein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht. Auch eine Entscheidung des Bay. VGH vom
19.1.2006 – 9 B 04.1217 - bestätige, dass verrohrt fließendes Wasser kein oberirdisches
Gewässer im naturschutzrechtlichen Sinne sei. Das Gewässer sei hier seit undenklicher
Vorzeit verrohrt; ihm komme keine Bedeutung als natürliche Lebensgrundlage zu. Auch
könnte die Verrohrung allenfalls auf etwa 200 Metern Länge aufgehoben werden. Das
machte als Renaturierung keinen Sinn. Die Voraussetzungen des § 36 II SNG seien nicht
erfüllt. Die Absicht, die Wasserversorgung des Parkbades zu sichern, sei kein
schützenswerter naturschutzrechtlicher Belang. Im Übrigen handele es sich bei dem
umstrittenen Gelände keineswegs um Ödland. Es sei immer gemäht worden. Wäre das
nicht geschehen, müsste die Verbuschung viel weiter fortgeschritten sein. Die lediglich 0,77
Hektar große Fläche weise in Anbetracht ihrer Lage zwischen Autobahn,
Autobahnzubringer, Mitfahrerparkplatz und Betriebszufahrt keinerlei Verbindung zu anderen
Biotopen auf. Die geplante Durchfeuchtung dürfte in Anbetracht der Nähe der Autobahn
kaum zulässig durchführbar sein. Wie aus einer Stellungnahme des Büros für Landespflege
und Forsten M vom 19.12.2007 hervorgehe, verursachte sie Gefahren, da sie dazu führte,
dass sich an der Dammbasis der Autobahnzufahrt ein offenes Gewässer entwickelte, was
deren Stabilität gefährdete. Die durch die Vernässung und die zu erwartende Verbuschung
gesteigerte Attraktivität der Fläche für Wasservögel würde den Straßenverkehr und die
Tiere selbst gefährden. Abgesehen hiervon sei fraglich, ob die Klägerin überhaupt zur
Nutzung des Wassers berechtigt sei. In einem anderen Verfahren sei vorgetragen, dass die
Quelle, die das Parkbad speise, nicht auf dem Gebiet der Klägerin liege.
Durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007 ergangenes Urteil hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im
Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 29.3.2004 sei gegenüber den Beigeladenen
zu 1. bis 9. nicht bestandskräftig geworden. Zwar sei er mit Zustellung an den Notar
wirksam geworden, der Widerspruch der Beigeladenen zu 10. habe jedoch den Eintritt der
Bestandskraft verhindert. In einem derartigen Fall könne nach der Rechtsprechung auch
der Vertragspartner des betreffenden Kaufvertrages, der die Ausübung des Vorkaufsrechts
nicht selbst angefochten habe, Anfechtungsklage erheben. Zudem sei durch den Bescheid
vom 12.5.2004 erneut ein Widerspruchsrecht begründet worden. Bei diesem Bescheid
handele es sich nicht bloß um eine wiederholende Verfügung, sondern um einen
Zweitbescheid. Seine Begründung weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Akzentverschiebungen auf. Der Bescheid vom 12.5.2004 sei auf die neue Begründung
gestützt worden, das Grundstück solle erworben werden, um die Wasserversorgung des
Parkbades zu sichern. Zudem gehe aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus einem
Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an diese hervor, dass Zweifel an einer
wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 1. bis 9.
bestanden hätten und deshalb der Bescheid vom 12.5.2004 ergangen sei. Zudem sei dem
Bescheid vom 12.5.2004 eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben. Der Rechtsausschuss
habe den danach zulässigen Widerspruch der Beigeladenen zu 1. bis 9. zu Recht für
begründet erachtet. Ein Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nr. 1 SNG bestehe nicht, da der
verrohrte Bachlauf kein oberirdisches Gewässer im naturschutzrechtlichen Sinne sei. Die
Bestimmung des § 36 I Nr. 8 SNG begründe ebenfalls kein Vorkaufsrecht, da sich auf der
betreffenden Fläche unstreitig keine schützenswerten Biotope befänden. Ein Vorkaufsrecht
ergebe sich allenfalls aus § 36 I Nr. 3 SNG. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem
Gelände um Öd- oder Unland handele. Ödlandflächen seien Flächen, die nicht mehr
wirtschaftlich genutzt würden und der natürlichen Sukzession unterlägen. Das treffe hier
zu. Das Grundstück sei lagebedingt nicht landwirtschaftlich nutzbar. Aus dem festgestellten
Bewuchs lasse sich schließen, dass eine Nutzung über Jahre nicht mehr erfolgt sei. Das
Gelände liege brach. Zwar könne es sein, dass es in der Vergangenheit hin und wieder
gemäht worden sei. Es sei aber eindeutig nicht als Mähwiese genutzt worden. Der
Ausübung des Vorkaufsrechts fehle indes die im Naturschutz begründete Rechtfertigung
gemäß § 36 II SNG. Die Lage des Grundstücks schließe eine Bestimmung zur
naturbezogenen, naturverträglichen Erholung aus. Auch könne in Anbetracht der
besonderen Lage des Grundstücks nicht angenommen werden, dass gegenwärtig oder
zukünftig sonstige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Ausübung des
Vorkaufsrechts rechtfertigten. Zwar könne das Vorliegen einer besonderen ökologischen
Bedeutung grundsätzlich geeignet sein, um im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege die Ausübung des Vorkaufsrechts zu rechtfertigen. Dann müsse
der ökologische Wert des Grundstücks aber auch nachhaltig erkennbar sein. Sei
Anknüpfungspunkt für die Ausübung des Vorkaufsrechts die Eigenschaft als Öd- und
Unland, sei weiter zu fordern, dass besondere ökologische Qualitäten hinzutreten müssten,
da nicht jedem Öd- und Unland herausgehobene ökologische Bedeutung zukomme. Eine
dahingehende Einschränkung sei im Hinblick auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG
vorzunehmen. Eine derartige ökologische Bedeutung des streitgegenständlichen
Grundstücks sei nicht ersichtlich. Sie werde für das Grundstück in seinem heutigen
Zustand auch nicht mit überzeugenden Gründen dargelegt. Die Annahme, es handele sich
bereits jetzt um einen Trittstein zwischen dem Waldbereich des Warndt und dem
Naturraum Saartal, lasse eine Würdigung der besonderen Expositionslage vermissen. Der
in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis, dass auch schon kleinere Flächen ökologisch
bedeutsam sein könnten, sei wenig hilfreich. Die geforderte besondere Bedeutung könne
im Weiteren auch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die heutige Brachfläche
umgestaltet werden und ihr danach eine höhere ökologische Bedeutung zukommen
könnte. Zwar könne sich die besondere Wertigkeit auch aus der späteren Umgestaltung
des Grundstücks ergeben. Das gelte insbesondere bei Planungen zur Renaturierung, Pflege
oder Erhaltung eines Gewässers. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten
Planungen und der von ihr eingereichten Stellungnahmen des Büros Dr. M erschließe sich
die besondere ökologische Wertigkeit des Grundstücks nicht. Die Offenlegung des im
Moment verrohrten Baches sei offensichtlich nicht beabsichtigt, auch wenn das in den
Stellungnahmen von Dr. M vom 27.12.2007, vom 4.1.2008 und vom 8.1.2008 anders
dargestellt sei. Nach Angaben der Klägerin sei die Versorgung ihres Parkbades mit Wasser
aus dem verrohrten Bach unverzichtbar und sei die Verrohrung vorgenommen worden, um
den für diese Nutzung erforderlichen hygienischen Zustand des Wassers zu gewährleisten.
Bei einer Beseitigung der Verrohrung sei den hygienischen Erfordernissen indes nicht mehr
Rechnung getragen. Auch wäre die Offenlegung wegen des zu erwartenden Verlustes
durch Versickerung und Versumpfung mit dem Zweck, mit dem Wasser das Parkbad zu
versorgen, schwerlich zu vereinbaren. Die Sicherstellung des Zuflusses zum Parkbad stelle
zudem keinen naturschutzrechtlich beachtlichen Belang dar, der nach § 36 II SNG die
Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen könnte. Auch wenn Teile des Wassers
abgeleitet werden könnten, um damit eine wechselfeuchte Zone zu schaffen, wie dies im
Entwurf des Bebauungsplanes „Auf’m K...berg“ projektiert sei, erwachse daraus keine
besondere ökologische Bedeutung des Grundstücks. Denn es sei in Anbetracht seiner
geringen Größe von lediglich 7775 m² und seiner Insellage zwischen Autobahn und
Autobahnzubringer und Sandgrubenzufahrt beziehungsweise Mitfahrerparkplatz überhaupt
nicht in der Lage, besondere ökologische Bedeutung im Rahmen des
Gesamtnaturhaushaltes zu erlangen. Zwar liege das Gelände nach den Stellungnahmen
von Dr. M großräumig zwischen den beiden Naturräumen „Warndt“ und „Mittleres
Saartal“. Aufgrund der trennenden Wirkung der genannten Verkehrswege gebe es jedoch
keine direkte Verbindung zu diesen Naturräumen, so dass ein funktionaler Zusammenhang
nicht gesehen werden könne. Ebenso wenig könne das Grundstück nach seiner
ökologischen Fortentwicklung eine Trittsteinfunktion ausüben. So sei insbesondere eine
Zuwanderung von Tieren aus dem Saartal aufgrund der dazwischen liegenden Autobahn
weitgehend auszuschließen. Aus diesem Grund sei auch nicht ersichtlich, welchen Sinn eine
Vernässung des maximal 35 Meter breiten Grundstücks überhaupt haben könnte. Auch
soweit die Klägerin die Umgestaltung der südlich der Zufahrt zur Sandgrube gelegenen
Fläche beabsichtige, könne ein zusätzlicher ökologischer Nutzen nicht erkannt werden, da
die trennende Wirkung von Mitfahrerparkplatz sowie Zufahrt zur Sandgrube der
Beigeladenen zu 10. und zum Betonwerk bleibe. Nach allem liege auch aufgrund der dem
Gericht vorliegenden Luftbilder der Katasterverwaltung sowie der gerichtsbekannten
Örtlichkeit offen zu Tage und bedürfe keiner weiteren gutachterlichen Aufklärung, dass im
hier zu beurteilenden Einzelfall Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder
der Erholung den Eintritt der Gemeinde in ein Grundstücksgeschäft Dritter nicht
rechtfertigten. Das lege auch ein Blick auf die gemeindeintern erörterten Gründe für den
Zugriff auf das Gelände nahe: Sowohl in der Gemeinderatssitzung vom 23.3.2004 als auch
im Bescheid vom 12.5.2004 werde die Abhängigkeit der Versorgung des Parkbades von
der Erhaltung des durch das Grundstück verlaufenden Frischwasserzuflusses
herausgestellt. Hierbei handele es sich sicherlich um ein beachtliches öffentliches Interesse
der Klägerin. Gründe des Naturschutzes ließen sich hierauf jedoch nicht stützen.
Das Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigen am 29.1.2008
zugestellt worden. Ihrem am 21.2.2008 eingegangenen Antrag auf Zulassung der
Berufung gegen dieses Urteil, den sie mit am Montag, dem 31.3.2008, bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz begründet hat, hat der Senat durch Beschluss vom 21.7.2009
– 2 A 285/09 – entsprochen.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Der
Widerspruchsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladenen zu 1. bis 9.
gegen den Ausübungsbescheid vom 29.3.2004 keinen Widerspruch eingelegt hätten;
dieser sei hinsichtlich dieser Beigeladenen bestandskräftig. Ein Widerspruchsverfahren sei
insoweit nicht entbehrlich, da zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 10. keine notwendige
Streitgenossenschaft i.S.d. §§ 64 VwGO i.V.m. 62 ZPO bestehe und auch keine andere
Fallgruppe einschlägig sei, wonach auf ein Widerspruchsverfahren verzichtet werden könne.
Vielmehr seien die Bescheide vom 29.3.2004 und vom 12.5.2004 eigenständige
Ausübungsbescheide. Der Widerspruch der Beigeladenen zu 10. habe einen Widerspruch
der übrigen Beigeladenen nicht ersetzen können. Der Bescheid vom 12.5.2004 sei auch
kein Zweitbescheid gewesen. Der Klägerin stehe ein Vorkaufsrecht nach § 36 SNG zu. Bei
dem über das Grundstück laufenden Bachlauf handele es sich um ein oberirdisches
Gewässer im Sinne des § 36 I Nr. 1 SNG. Der teilweise verrohrte Verlauf eines im Übrigen
oberirdischen Gewässers schließe die Zugehörigkeit des gesamten Gewässers zur
Kategorie des oberirdischen Gewässers auch im naturschutzrechtlichen Sinne nicht aus.
Eine vom wasserrechtlichen Begriff abweichende Definition des naturschutzrechtlichen
Begriffs des oberirdischen Gewässers sei nicht geboten. Das Vorkaufsrecht bestehe auch
beim Kauf von Grundstücken, auf denen sich ein oberirdisches Gewässer befinde, das vom
Geltungsbereich des Wasserrechts ausgenommen sei. Dass es sich bei den betreffenden
Flächen um „Öd- oder Unland“ im Sinne des § 36 I Nr. 3 SNG handele, gehe aus den
Stellungnahmen des Büros Dr. M und der Unteren Naturschutzbehörde vom 31.1.2006
sowie dem angefochtenen Urteil hervor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch
gerechtfertigt im Sinne des § 36 II SNG. Das Verwaltungsgericht überspanne insofern die
Anforderungen zur Ausübung eines Vorkaufsrechts. Es habe außerdem den klägerischen
Anforderungen zur Ausübung eines Vorkaufsrechts. Es habe außerdem den klägerischen
Vortrag und die Stellungnahmen von Dr. M zur ökologischen Bedeutung der Flächen nicht
ausreichend zur Kenntnis genommen. Die von der Klägerin beabsichtigten ökologischen
Aufwertungsmaßnahmen der fraglichen Grundstücksflächen seien nicht vorgeschoben,
sondern würden umgesetzt. Den 8 Regelbeispielen des § 36 I SNG sei zu entnehmen, dass
für die dort bezeichneten Flächen den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in aller Regel besondere Bedeutung zukomme, sie so ökologisch wertvoll
seien, dass den Gemeinden ein Vorkaufsrecht dafür zustehen solle. Eine Einschränkung
dahingehend, dass das Vorkaufsrecht nur für Öd- oder Unland ausgeübt werden dürfe,
dem „eine herausgehobene ökologische Bedeutung“ zukomme, lasse sich dem Wortlaut
des § 36 I Nr. 3 SNG nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung lasse sich aber auch
nicht § 36 II 1 SNG entnehmen. Ausreichend sei, dass nachvollziehbare und zureichende
Gründe naturschutzrechtlicher Art die Ausübung eines Vorkaufsrechts im Einzelfall geboten
erscheinen ließen. Dies sei vorliegend der Fall.
Bereits in seiner Stellungnahme vom 18.3.2004, die Grundlage des
Gemeinderatsbeschluss vom 23.3.2004 gewesen sei, weise der Gutachter Dr. M darauf
hin, dass die fraglichen Parzellen im Naturraum „mittleres Saartal“ lägen, in dem
umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer starken
Reduzierung von Freiflächen geführt hätten und immer noch führten. Aufgrund des
Zusammenwachsens der Siedlungskerne von S-Stadt, Saarlouis, Ensdorf, Bous und U-
Stadt wiesen sämtliche Freiflächen in diesem Ballungsraum eine erhöhte Bedeutung für
den Naturschutz und die Landschaftspflege auf. Ausweislich seiner Stellungnahme vom
17.5.2004 komme der Fläche ein hohes Entwicklungspotenzial und eine hohe Eignung als
Ausgleichs- und Ersatzfläche zu. Auch sei eine Ausdehnung der kleinflächigen Röhricht- und
Hochstaudenbestände möglich. In der Stellungnahme vom 24.8.2006 würde die
ökologische Bedeutung der fraglichen Flächen konkretisiert. Aufgrund der vorhandenen
Feuchtvegetation (Schilf) und der Bachverrohrung mit ständiger Wasserführung weise die
Fläche ein erhebliches ökologisches Potenzial auf, um eine Aufwertung (Vernässung)
durchzuführen. Eine zukünftige Gestaltung des verrohrten Gewässers als offenes,
naturnahes Gewässer sei möglich. Der Ökokontoerlass im Saarland fördere im hohen Maße
durch einen entsprechenden Aufwertungsfaktor insbesondere Bachoffenlegungen
beziehungsweise Bachrenaturierungen, die auf diese Weise als Ausgleichsmaßnahmen
durchgeführt werden könnten. Die Argumentation, dass eine Renaturierung begrenzt auf
die „Inselfläche“ aus naturschutzrechtlicher Sicht keine überwiegenden Vorteile begründe,
sei nicht haltbar. Die gängige Naturschutzpraxis im Saarland zeige vielmehr, dass
Naturschutz vor allem dann Sinn mache, wenn auch „Insellagen“ als Trittsteine für ein
Biotopverbundsystem erhalten und entwickelt würden. Die Funktion der Flächen als
„Trittstein“ innerhalb eines Biotopverbundsystems würde in den Stellungnahmen vom
27.12.2007 und 4.1.2008 aufgegriffen und präzisiert. Die Biotope in der Saaraue seien in
hohem Maße vom Wasserhaushalt u.a. der Quelle „Rotsolig“ geprägte
Lebensgemeinschaften, so dass die vom Ablauf der Quelle betroffene Fläche einen
wichtigen Baustein für die zukünftige Renaturierungsplanung und Vernetzung darstelle. Eine
geplante Offenlegung des Bachlaufes, die Erneuerung von Durchlässen und die
Wiederherstellung von Feuchtbiotopen seien demzufolge weitere wichtige Schritte im
Gesamtzusammenhang der Aufwertung der Saaraue. Auch seien zusätzliche
Entsiegelungsmaßnahmen im Bereich der Zufahrt zur Sandgrube H denkbar, die eine
unmittelbare Anbindung der Flächen an die angrenzenden naturnahen Bereiche ermögliche.
Auch wenn die betroffene Fläche durch die Autobahn von der Saaraue getrennt werde,
fänden doch wichtige Austauschvorgänge statt, da es sich um vergleichbare Biotoptypen
handele, die für die Stabilisierung von Populationen wichtig seien. Angesichts dieser
sachverständigen Feststellungen hätte das Gericht, das nicht über die erforderliche
Sachkunde verfüge, um über funktionelle Zusammenhänge einzelner Flächen in
Naturräume zu entscheiden, für seine ablehnende Entscheidung eines weiteren
Sachverständigengutachtens bedurft. Es sei nicht erkennbar, auf welchen fachlichen
Erkenntnissen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück nach seiner
ökologischen Fortentwicklung eine Trittsteinfunktion nicht ausüben könne, beruhe. Da zwar
im Bebauungsplan „Auf’m K...berg“ die Werkszufahrt der Beigeladenen zu 10. noch
ausgewiesen sei, aber die Zielsetzung bestehe, dass sich die Firma H eine eigene
Erschließung über Saarlouiser Gemarkungsflächen sichere, stehe dann der vom
Verwaltungsgericht geforderten direkten Vernetzung der Landschaftsräume durch den
Rückbau des Straßenkörpers nichts mehr im Wege. Die Fläche habe auch
naturschutzrechtliche Bedeutung für die Ausweitung des benachbarten FFH-Gebietes. Die
Grundstücke lägen nach dem LEP-Umwelt vom 13.7.2004 in einem Vorranggebiet für
Freiraumschutz (VFS). In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich Vorranggebiete für
Naturschutz (VN). In Vorranggebieten für Freiraumschutz sollten
Kompensationsmaßnahmen für im Eingriffsbereich nicht ausgleichbare Eingriffsfolgen sowie
Maßnahmen des Ökokontos in Ausrichtung auf ein zu entwickelndes Biotopverbundsystem
vorgesehen werden. Grundsätzlich diene die Renaturierung von Bachläufen und Talauen
dem gleichen Ziel und sei deshalb von den Gemeinden entsprechend zu verfolgen.
Zusammen mit den Vorranggebieten für Naturschutz werde ein landesweit
grenzüberschreitendes Biotopverbundsystem angestrebt. VFS basierten auf der Grundlage
von Festlegungen aus dem Landschaftsrahmenplan, der Arten- und
Biotopschutzvorkommen und dem Gutachten eines integrierten Freiraum- und
Nutzungskonzeptes für das Saartal. Diese tatsächlichen Umstände, die für die Beurteilung
der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich seien, seien in der
erstinstanzlichen Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts sei die Durchführung einzelner Maßnahmen zur Aufwertung des
Landschaftsraumes nicht nur ernsthaft beabsichtigt, sondern bereits begonnen. Die
Klägerin werde nämlich von der Quelle aus eine Leitung als direkte Verbindung zum
Parkbad über gemeindeeigene Grundstücke herstellen und habe hiermit zwischenzeitlich im
Parkbad bereits begonnen; Grundstücke zwischen Quelle und Parkbad stünden der
Gemeinde indes noch nicht zur Verfügung. Außerdem werde der Bachlauf als Zufluss zum
„Lauterbach“ in seinem ursprünglichen Zustand wieder hergestellt. Im Rahmen dieser
Maßnahme würden die Offenlegung des bislang verrohrten Zuflusses zum Lauterbach und
die Entwicklung von Nassbrachen vorgenommen. Auf den landschaftspflegerischen
Begleitplan vom 17.3.2008 zu dem Projekt Ökokontomaßnahme „Offenlegung Zufluss
Lauterbach“ könne Bezug genommen werden. Die im Rahmen dieser Ökokontomaßnahme
beabsichtigten Naturmaßnahmen seien zwischenzeitlich vom Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz mit Schreiben vom 8.4.2008 gebilligt worden. Sie seien geeignet, die
Funktionen und Werte des Naturhaushalts zu verbessern, so dass von einem
Aufwertungspotenzial ausgegangen werden könne. Die Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts, dass allenfalls Teile des Wassers abgeleitet würden, um das
Grundstück neu zu gestalten, sei unzutreffend. Nach Entfernung der Verrohrung werde
vielmehr ein natürlich geschwungenes Bachbett (ca. einen Meter breit) angelegt. Die Länge
des zukünftigen Gewässers betrage ca. 240 Meter. Um die Wiedervernetzung der
Umgebungsflächen zu fördern werde ein kleinerer Nebenbach angelegt mit einer Länge von
ca. 110 Meter. Dies entkräfte den Einwand, die Ausübung des Vorkaufsrechts diene alleine
der Sicherung des Zuflusses des Parkbades. Der Wasserlauf der Rotsoligquelle sei
ursprünglich über einen offenen Graben durch den bestehenden Weiher – jetzt: Parkbad –
in den Lauterbach zur Saar verlaufen; dies belegten Karten aus dem 19. Jahrhundert. Die
Verrohrung sei erst 1976 aufgrund einer Empfehlung des staatlichen Instituts für Hygiene
und Infektionskrankheiten erfolgt. Bei der Verrohrung sei es nur um das Teilstück des
Baches gegangen, das in einem offenen Graben zum Schwimmbad geleitet werde. Es sei
daher unzutreffend, dass der Bachverlauf „an keinem Punkt seines Laufes oberirdisch“ sei.
Es handele sich somit um ein oberirdisches Gewässer. Dass es der Gemeinde nur um die
künftige Sicherstellung des Wasserzuflusses zum Parkbad gehe, trage schon deshalb nicht,
weil sie eine separate, geschützte Zuleitung von der Quelle bis ins Parkbad verlegt habe.
Diese verlaufe ca. 50 Meter südlich von den in Rede stehenden Flächen. Im Übrigen habe
der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 6.10.2009 die erste Änderung des
Bebauungsplans „Auf’m K...berg“ beschlossen, dessen Bestandteil auch die Offenlegung
des Zuflusses Lauterbach sei. Dies belege, dass die Klägerin ihr Vorkaufsrecht aus
naturschutzfachlichen Gründen ausgeübt habe und die darin zugrundeliegenden
Zielsetzungen bereits zielstrebig umsetze.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, verkündet am
16.1.2008 – 5 K 774/07 –, abzuändern und den
Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 26.4.2006
() aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1. bis 9. stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 10. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass die
Beigeladenen zu 1.-9. gegen den Bescheid vom 29.3.2009 Widerspruch einlegten. Da über
die Rechtmäßigkeit der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes nur
einheitlich entschieden werden könne, habe ihr eigener Widerspruch insofern ausgereicht.
Die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen
Vorkaufsrechts seien nicht gegeben. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BayVGH
vom 19.1.2006 handele es sich bei dem streitgegenständlichen Bach nicht um ein
oberirdisches Gewässer im Sinne des § 36 I Nr. 1 SNG. Nach dem Vortrag der Klägerin
verlaufe der Bach an keinem Punkt seines Laufes oberirdisch, sondern von der Quelle bis
zum Parkbad, wo er ende, in einem Rohr. Zwischen Bachwasser und Umwelt finde also an
keinem Punkt ein Austausch statt. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des
BayVGH stütze, sei festzustellen, dass diese sich zum einen nicht mit Öd- oder Unland
befasse und zum anderen nach dem bayerischen Naturschutzrecht die Qualität als Öd-
oder Unland kein Vorkaufsrecht gebe. Eine herausragende ökologische Bedeutung des Öd-
oder Unlandes sei also nicht von vornherein gegeben. Das Grundstück sei allein aufgrund
seiner geringen Größe und der allseitigen Umschließung teils viel befahrener Straßen
überhaupt nicht in der Lage, naturschützerische oder landschaftspflegerische Belange zu
fördern. Es sei nicht ersichtlich, für welche Pflanze oder welches Tier das Grundstück als
„Trittstein“ dienen solle. Nachdem der Bürgermeister der Klägerin in der Sitzung des Bau-
und Umweltausschusses der Klägerin am 1.9.2009 verkündet habe, dass er die
Rotsoligquelle zukünftig für die Trinkwassergewinnung nutzen wolle, stelle sich zudem die
Frage der Ergiebigkeit dieser Quelle, die das Parkbad speisen, die Klägerin mit Trinkwasser
versorgen und die streitgegenständliche Parzelle vernässen solle. Hinzu komme, dass das
Recht der Klägerin zur Wasserentnahme aus der Rotsoligquelle umstritten sei. Der Firma V
stehe ein altes aufrechterhaltenes Wasserrecht zu. Ein Rückbau der alten B 406 könnte
nicht erfolgen, da sie nach der bestandskräftigen Genehmigung vom 6.8.2002 die
Erschließung der Erdmassen- und Bauschuttdeponie der Beigeladenen zu 10. sichere. Die
Planungen der Klägerin seien deshalb nicht zu realisieren.
Der Senat hat am 17.3.2010 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich
des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen, die den Beteiligten
unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden ist.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 124 II Nr. 2 VwGO zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung hat
Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die gegen den aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 2.2.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des
Kreisrechtsausschusses der Beklagten erhobene Anfechtungsklage zu Unrecht
abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid, durch den der Bescheid der Klägerin vom
12.5.2004, mit dem sie ihr Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nrn. 1, 3 und 8 des Gesetzes über
den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz –
SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) hinsichtlich
der im Eigentum der Beigeladenen zu 1. bis 9. stehenden Grundstücke (Gemarkung U-
Stadt, Flur , Parzellen Nr. 6/9, 6/11, 6/10 und 6/20) ausgeübt hat, aufgehoben wurde, ist
entgegen der erstinstanzlichen Ansicht rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 I VwGO).
Gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1. bis 9. vom 9.6.2004
bestehen entgegen der Annahme der Klägerin allerdings keine durchgreifenden Bedenken.
Er wurde unter dem Briefkopf „V“ von dem Beigeladenen zu 1., der von allen anderen
Miteigentümern der streitgegenständlichen Grundstücke in allen vermögensrechtlichen
Angelegenheiten zu ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigt ist,
() unter Bezugnahme auf die Vorkaufsrechtausübung und Nennung der betroffenen
Grundstücke offensichtlich für alle Miteigentümer („wir legen hiermit ... Widerspruch ein“)
eingelegt.
Den Beigeladenen zu 1. bis 9. fehlte für die Widerspruchseinlegung auch nicht das
erforderliche Rechtsschutzinteresse, denn das dem Bescheid vom 12.5.2004
vorausgegangene Schreiben der Klägerin vom 29.3.2004 kann jedenfalls nicht in
Bestandskraft erwachsen sein und der Zulässigkeit des unter dem 9.6.2004 eingelegten
Widerspruchs entgegenstehen.
Es ist schon sehr zweifelhaft, ob dieses Schreiben vom 29.3.2004 überhaupt als
Verwaltungsakt angesehen werden kann. Mit ihm hatte die Klägerin, nachdem sie von
Notar Dr. A unter dem 12.3.2004 um Mitteilung gebeten worden war, „ob ein eventuell
bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt“ werde, dem „Notariat Dr. F. A“ geantwortet, dass
sie bezüglich der in Rede stehenden Flurstücke ihr Vorkaufsrecht ausübe. Unter der
Überschrift „Begründung“ wurden sodann die Erwägungen der Beschlussvorlage für die
Gemeinderatssitzung vom 23.3.2004, der das Gremium gefolgt war, mitgeteilt. Eine
Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
Schon der Umstand, dass das Schreiben in Beantwortung der Anfrage des Notars an das
„Notariat“, das offensichtlich über eine - eventuell bestehende - Absicht der Ausübung
eines Vorkaufsrechts informiert werden wollte, um dem bei der Abwicklung des
Kaufvertrags zwischen den Beteiligten Rechnung tragen zu können, und nicht an die
Vorkaufsrechtsverpflichteten gerichtet war, sowie die fehlende Rechtsmittelbelehrung
sprechen deutlich dagegen, dass es sich dabei um mehr als eine Ankündigung einer
späteren Ausübung des Vorkaufsrechts handelte. Wie die Verwaltungsunterlagen zeigen,
hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Schreiben zunächst nur als eine
bloße Ankündigung gesehen (Entwurf eines Schreibens in der Widerspruchssache der
Beigeladenen zu 10., Bl. 13 ff. Verwaltungsunterlagen) . Die Verwaltungsaktsqualität des
Schreibens kann jedoch dahinstehen. Auch wenn nämlich in der Mitteilung bereits die
Ausübung des Vorkaufsrechts gelegen hätte, wäre der darin liegende
privatrechtsgestaltende Verwaltungsakt mit seinem Zugang beim Notar gegenüber den
Beigeladenen zu 1. bis 9. jedenfalls nicht wirksam geworden. Wie sich aus Ziffer 14 letzter
Absatz des zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 9. einerseits und der Beigeladenen zu 10.
andererseits geschlossenen Kaufvertrags vom 11.3.2004 u.a. über die vorgenannten
Grundstücke ausdrücklich geregelt ist, war die Erklärung über die Ausübung eines
Vorkaufsrechts den Beteiligten zuzustellen und dem Notar abschriftlich mitzuteilen. Der
ansonsten für alle zur Vertragsrealisierung erforderlichen, in dem vorausgehenden – vom
Verwaltungsgericht zitierten - Absatz des Kaufvertrags genannten Maßnahmen
(„Erwirkung“ und Empfang von Erklärungen einschließlich der „Erklärung, dass ... ein
gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder ausgeübt wird“, wobei die letztgenannte
Formulierung mit Blick auf die anschließende ausdrückliche Regelung nur als Verkürzung
von „nicht besteht oder nicht ausgeübt wird“ verstanden werden kann) bevollmächtigte
Notar war daher entgegen der erstinstanzlich vertretenen Ansicht nicht zum Empfang der
Erklärung der Klägerin über die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Beigeladenen
bevollmächtigt gewesen. Dass den Beigeladenen zu 1. bis 9. als den Verpflichteten gemäß
§§ 36 III SNG, 505 BGB a.F. (wortgleich mit § 464 I BGB n.F.) die – nach ihrem Wortlaut
nur an das Notariat gerichtete - Erklärung ansonsten zugestellt worden bzw. zugegangen
wäre, behauptet auch die Klägerin nicht. Im Übrigen wäre in dem Fall, dass dem Schreiben
vom 29.3.2004 - bei unterstelltem Zugang – Verwaltungsaktsqualität beizumessen wäre,
davon auszugehen, dass sich der Widerspruch der Beigeladenen zu 1. bis 9. vom 9.6.2004
auch hierauf erstreckte, da sie sich ausdrücklich gegen die „Ausübung des Vorkaufsrechts“
an den vorbezeichneten Grundstücken wandten und sich damit offensichtlich gegen
jedweden Ausübungsbescheid zur Wehr setzen wollten. Der Widerspruch wäre auch noch
rechtzeitig eingelegt worden, da im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung die
Widerspruchsfrist, die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung im Schreiben vom
29.3.2004 gemäß § 58 II 1 VwGO ein Jahr betragen hätte, noch nicht abgelaufen gewesen
wäre.
Es kann daher letztlich dahinstehen, ob sich der Bescheid vom 12.5.2004 – bei
unterstellter Verwaltungsaktsqualität und unterstelltem Zugang des Schreibens vom
29.3.2004 - als bloße wiederholende Verfügung, wie die Klägerin der Sache nach meint,
oder aber als – selbständig anfechtbarer - Zweitbescheid darstellt. Allerdings spräche mit
Gewicht dafür, dass es sich bei dem Bescheid vom 12.5.2004 jedenfalls um einen
Zweitbescheid handelte, da er im Gegensatz zu der früheren Mitteilung (Vorkaufs-
)Verpflichtete als Adressaten nennt und eine ausführliche Begründung für die Ausübung des
Vorkaufsrechts gibt, sich dabei vor allem nicht auf den vorausgegangenen Bescheid bezieht
und anders als letzterer eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Vgl. hierzu Kopp/ Ramsauer,
VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 55) , die die sich bis dahin aus § 58 II VwGO ergebende
Rechtsmittelfrist durch die reguläre Rechtsmittelfrist nach § 70 VwGO ersetzte, was über
den Inhalt einer lediglich wiederholenden Verfügung deutlich hinausginge. Schließlich hätte
es auch keines weiteren Bescheids bedurft, wenn die Klägerin nicht – wie vom
Verwaltungsgericht dargelegt und aus den Verwaltungsunterlagen ersichtlich – selbst
Zweifel an der Wirksamkeit der Erstbekanntgabe (Vgl. Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 6.
Aufl. 2001, § 51 VwVfG, Rdnrn. 58f.) gehabt hätte.
Durchgreifende Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht hinsichtlich der
Widerspruchsberechtigung des Beigeladenen zu 6., der in dem angefochtenen, an das „V“
und die Beigeladenen zu 1. bis 5. und 7. bis 9. adressierten Bescheid vom 12.5.2004
namentlich nicht erwähnt ist. Denn mit dem Bescheid, der sich an den Beigeladenen zu 1.
als Miteigentümer und Bevollmächtigten der auch namentlich genannten Beigeladenen zu
1. bis 5. und 7. bis 9. wendet, sollte nach seinem objektiven Erklärungswert die Ausübung
des Vorkaufsrechts gegenüber sämtlichen Miteigentümern der streitgegenständlichen
Grundstücke und Verkäufern, wie sie aus dem konkret und zutreffend bezeichneten
Kaufvertrag hervorgehen, erklärt werden, so dass die offensichtlich versehentlich
unterbliebene ausdrückliche namentliche Erwähnung des Beigeladenen zu 6. insofern
unschädlich ist.
Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde ist die Ausübung des Vorkaufsrechts
durch die Klägerin gemäß § 36 SNG an den vorgenannten Grundstücken rechtmäßig.
Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts mit Schreiben
vom 12.5.2004, eingegangen bei der V am 13.5.2004, erfolgte insbesondere innerhalb
der durch § 36 III 1 SNG bestimmten Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrags durch den Notar, die am 16.3.2004 bei der Klägerin eingegangen war; sie
erfolgte auch zutreffend gegenüber der Verkäuferseite als der Vorkaufsverpflichteten (§§
36 III 3 SNG, 505 I 1 BGB a.F. (wortgleich mit § 464 I 1 BGB n.F.) ).
Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Ausschluss des Vorkaufsrechts durch die
Begünstigungsregel für Geschäfte im Verwandtenkreis gemäß § 36 II 2 SNG sind vorliegend
nicht gegeben.
Im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 12.5.2004 lag auch ein
„Kauf“ als Grundvoraussetzung eines Vorkaufsrechts im Sinne des § 36 I SNG vor. Zwar
wurde der zwischen den Beigeladenen zu 1. bis 9. als Verkäufern und der Beigeladenen zu
10. als Käuferin am 11.3.2004 zustande gekommene Kaufvertrag – auch - über die
streitgegenständlichen Grundstücke von den Vertragsparteien am 23.4.2004 – also vor
Ausübung des Vorkaufsrechts (wenn man das Schreiben vom 29.3.2004 nicht schon als
solche begreift) - dahingehend geändert, dass diese Grundstücke entgegen der früheren
Absprache „nicht verkauft werden, sondern im Eigentum des Verkäufers verbleiben.“ Diese
Aufhebung des Kaufvertrags hinsichtlich der genannten Grundstücke ist jedoch mit Blick auf
ein entstandenes Vorkaufsrecht unbeachtlich. § 36 III SNG verweist nämlich u.a. auf § 506
BGB a.F. (wortgleich mit § 465 BGB n.F.) , wonach eine Vereinbarung des Verpflichteten
mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts
abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts
der Rücktritt vorbehalten wird, dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam ist. Der
Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung auch auf vergleichbare
Sachverhalte auszudehnen, bei denen das Vorkaufsrecht des Vorkaufsberechtigten durch
eine Abrede zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten unterlaufen werden soll. So
kann sich der Vorkaufsverpflichtete nicht gegenüber dem Vorkaufsberechtigten auf eine
nachträgliche einverständliche Aufhebung des Kaufvertrags berufen. (Staudinger, BGB,
Stand: 2004, § 465 BGB, Rdn. 3; jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 465 BGB) Zwar sollte die
vorliegende Aufhebung des Kaufvertrags, soweit er die streitgegenständlichen Grundstücke
betraf, ausweislich des Änderungsvertrags vom 23.4.2004 nur zu dem Zweck erfolgen,
„dass die Durchführung des vorgenannten Kaufvertrages im Übrigen zeitlich nicht verzögert
wird“; eine Absicht, das Vorkaufsrecht der Klägerin zu unterlaufen, lässt sich daraus nicht
ableiten und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Da die Vertragsänderung
jedoch – ausdrücklich - als Reaktion auf die Ausübung des Vorkaufsrechts oder – je nach
Qualifikation des Schreibens vom 29.3.2004 – auf die Ankündigung der
Vorkaufsrechtsausübung erfolgte, konnte der Änderungs(Aufhebungs-)vertrag ein bereits
mit Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags entstehendes Vorkaufsrecht nicht
vernichten.
Außer dem Vorliegen eines Kaufvertrags über ein Grundstück setzt die Ausübung eines
naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts im Sinne des § 36 I SNG voraus, dass das
Grundstück mindestens eine der in den Nrn. 1 bis 8 dieser Regelung abschließend
aufgeführten Eigenschaften aufweist, die es aus der Sicht des Gesetzgebers für die
Zwecke des Naturschutzes und/oder der Landschaftspflege besonders geeignet erscheinen
lässt, und dass die Ausübung des Rechts nach § 36 II SNG gerechtfertigt ist; die
Entscheidung über die Ausübung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Im
vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt.
1. Allerdings ergibt sich entgegen der Meinung der Klägerin kein Vorkaufsrecht aus § 36 I
Nr. 8 SNG. Danach steht Gemeinden in ihren Gebieten ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von
Grundstücken, auf denen ein nach § 25 SNG geschützter Biotop liegt. Zwar befinden sich
auf den streitgegenständlichen Flächen mit Glanzgras- und Schilfröhricht Lebensräume, die
nach § 25 II Nr. 1 SNG grundsätzlich zu den schutzwürdigen Biotopen zählen. Vorliegend
handelt es sich, wie die Klägerin in ihrem Bescheid vom 12.5.2004 selbst ausführt, jedoch
lediglich um „kleinflächige Restflächen“, die die nach der Konkretisierung in der vom
Ministerium für Umwelt erlassenen „Verwaltungsanweisung zum Schutz bestimmter
Biotope nach § 25 Saarländisches Naturschutzgesetz“ vom 17.7.2001 (GMBl S. 298)
erforderliche Mindestgröße von 200 m² nicht aufweisen. Dies ist der Klägerin übrigens von
ihrem Gutachter mit dessen Schreiben vom 17.5.2004 (Bl. 70 Verwaltungsunterlagen)
bestätigt worden.
2. Die Klägerin beruft sich ferner zur Begründung des geltend gemachten Vorkaufsrechts
ohne Erfolg auf § 36 I Nr. 1 SNG. Diese Vorschrift billigt Gemeinden in ihren Gebieten ein
Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken, auf denen oberirdische Gewässer liegen.
Ein oberirdisches Gewässer ist nach der wasserrechtlichen Legaldefinition des § 1 I 1 Nr. 1
WHG ein ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild
abfließendes Wasser.
Nach der Ansicht der Klägerin ist dieses Tatbestandsmerkmal vorliegend gegeben, weil, wie
sie in ihrem Bescheid vom 12.5.2004 ausgeführt hat, über die vier umstrittenen Parzellen
„der Quellzufluss aus der Rotsolig, der das gemeindeeigene Parkbad mit Frischwasser
versorgt, verläuft.“
Dem vermag der Senat unter Berücksichtigung des Akteninhalts einschließlich des Vortrags
der Beteiligten sowie des Ergebnisses seiner Ortsbesichtigung vom 17.3.2010 nicht zu
folgen.
Festzuhalten ist zunächst, dass für die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des §
36 I SNG für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorlagen, maßgeblich auf die Sachlage im
Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts
durch die Klägerin wurde das Quellwasser der Rotsolig in einer in deren Brunnenstube
beginnenden Rohrleitung über die betroffenen Grundstücke durch den Durchlass unter der
Verbindungsstraße zwischen der Autobahn A 620 und U-Stadt bis zum Parkbad geführt.
Diese Verrohrung des Quellzuflusses von der Quelle bis zum Bad hatte die Klägerin im Juli
1976 sowohl zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Parkbad (Vgl.
Gemeinderatsbeschluss vom 20.7.1976 betreffend die Kosten der am 2.7.1976
durchgeführten Verrohrung, Bl. 545 f. Gerichtsakte) als auch aus hygienischen Gründen
(Vgl. Schreiben des Staatlichen Instituts für Hygiene und Infektionskrankheiten vom
9.7.1876, Bl. 542) vorgenommen. Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung festgestellt
hat, ist diese Verrohrung auf den Grundstücken der Beigeladenen zu 1. bis 9. noch immer
vorhanden, während sie - von hier gesehen – nach dem Durchlass unter der
Verbindungsstraße zwischen der A 620 und U-Stadt bis zum Bad - nach Erklärung der
Klägerin: im Jahre 2008 - entfernt wurde.
Vor der Verrohrung durch die Gemeinde floss das Quellwasser entgegen der Annahme der
Beigeladenen zu 10. von der Brunnenstube in einem offenen Graben über die betroffenen
Grundstücke und durch den genannten Durchlass bis zum Schwimmbad. Dies belegen alte
Lagepläne der Örtlichkeit. So zeigt etwa der von der Klägerin vorgelegte Lageplan von
1966 (Planfeststellungsverfahren (Bauvorhaben Bundesstraße 406 Saarbrücken -
Luxemburg, Umgehung Völklingen) vom 1.10.1966, Bl. 522 Gerichtsakte) zum
Planfeststellungsverfahren betreffend die B 406 - die heutige A 620 - einen „best. Graben
zum Schwimmbad“. Einen solchen Graben erwähnt auch der Amtsvorsteher von U-Stadt
in seinem Schreiben vom 11.3.1959 an das Wasserwirtschaftsamt T-Stadt (Bl. 521
Gerichtsakte) . In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass das Wasser aus dem
Überlauf der Rotsolig seit alters her durch einen offenen Graben dem der V gehörigen
Parkbad, das die Gemeinde gepachtet habe, zugeleitet werde, während das übrige aus der
Brunnenstube der Rotsolig gewonnene Wasser mittels einer Rohrleitung gesondert
abgeleitet werde und ursprünglich nicht nur der Versorgung der Kristallfabrik, sondern
weiteren Zwecken gedient habe. Dass über die streitgegenständlichen Grundstücke vor
der Verrohrung im Jahre 1976 ein offenes Gewässer geflossen war, kann nach
Überzeugung des Senats daher nicht mehr in Abrede gestellt werden.
Da das Quellwasser mit dieser Rohrleitung unmittelbar von der Rotsolig weggeführt wurde
– und noch immer wird -, handelt es sich jedenfalls nicht um einen „wilden“ Abfluss im
Sinne des § 1 I 1 Nr. 1 letzte Alt. WHG, sondern kann nur die Alternative des Abflusses in
„Betten“ in Betracht gezogen werden. Unter einem Gewässerbett versteht man eine
äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung
an der Erdoberfläche. (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 – IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293
(298), m.w.N.) Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung festgestellt hat, ist die Kunststoff-
Rohrleitung in einem relativ flachen Graben, der nahezu in West-Ost-Richtung verläuft,
verlegt und dabei in Teilabschnitten nicht von Erde überdeckt und daher gut sichtbar. Der
Graben hat einen fast geradlinigen Verlauf in Richtung auf die Verbindungsstraße zwischen
A 620 und der Gemeinde U-Stadt. Ein Vergleich dieses Verlaufs mit dem des
ursprünglichen Grabens, wie er sich aus den vorliegenden alten Karten (Vgl. etwa Lageplan
zum Planfeststellungsverfahren (Bauvorhaben Bundesstraße 406 Saarbrücken -
Luxemburg, Umgehung Völklingen) vom 1.10.1966, Bl. 522 Gerichtsakte) ergibt, zeigt
beide annähernd im selben Bereich der Örtlichkeit. Die Annahme ist daher auch unter
Berücksichtigung des Hinweises der Beigeladenen-Seite, dass es im Rahmen des Baus der
A 620 in weiten Bereichen der Flächen Erdbewegungen und sonstige Umformungen
gegeben habe und dabei auch ein Graben angelegt worden sei, nicht fernliegend, dass der
vorgefundene Graben, in dem die Leitung verläuft, – jedenfalls im weiteren Sinn – das
ursprüngliche, wenngleich in Teilen möglicherweise „korrigierte“ Gewässerbett darstellt;
letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Bei dem verrohrten Wasser kann es sich nämlich
auch dann nicht um ein oberirdisches Gewässer handeln, wenn die Leitung in dem
ursprünglichen Bett verläuft.
Wie bereits dargestellt war bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin der
gesamte Wasserlauf von der Brunnenstube bis zum Parkbad verrohrt. Nach der Nutzung
des Wassers für die Zwecke des Parkbads wurde es, wie die Bescheide der Unteren
Wasserbehörde vom 5.9.1983 und 15.11.1983 (Bl. 523 ff. Gerichtsakte) verdeutlichen,
durch die die Klägerin die Genehmigung zur „Einleitung von Abwässern aus dem
gemeindeeigenen Parkbad“ in ein „teilweise verrohrtes namenloses Gewässer III. Ordnung
(„linksseitiger Zufluss der Saar“)“ erhielt, - zusammen mit weiterem Abwasser aus dem
Bad - als Abwasser weitergeleitet. Insofern kann offenbleiben, ob der von der Rotsolig
stammende Zufluss damit am Parkbad endete und nur noch als Abwasser in das genannte
Gewässer III. Ordnung geleitet wurde oder ob auch noch nicht verunreinigte Teile des in der
verrohrten Zuleitung geführten Wassers mit dem Abwasser weiter Richtung Saar geführt
wurden. Die Gewässereigenschaft entfällt nämlich für den Bereich einer unterirdischen
Wasserführung dann, wenn durch sie eine Absonderung des Wassers aus dem
Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird. (BVerwG, Urteil vom
31.10.1975 – IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293 (297); BayVGH, Urteil vom 19.1.2006 – 9 B
04.1217 -, zitiert nach juris) So liegt der Fall hier. Das Wasser des verrohrten Zulaufs war
jedenfalls auf der mehrere 100 m langen Strecke zwischen Quelle und Bad dem
natürlichen Wasserkreislauf völlig entzogen; mit ihm bestand kein unmittelbarer
Zusammenhang mehr. Daran ändert nichts, dass die Rohrleitung über die betroffenen
Grundstücke nicht tief in der Erde geführt wird, sondern in einem flachen Graben verläuft
und stellenweise sogar nicht mit Erde bedeckt und deshalb sichtbar ist. Denn dieses
Wasser der Rotsolig floss oder stand – obwohl eine gemäß dem seinerzeitigen
Gemeinderatsbeschluss (Gemeinderatsbeschluss vom 20.7.1976, Bl. 546 Gerichtsakte)
leicht zu entfernende und eine Renaturierung daher ohne größere Probleme zulassende
Verrohrung gewählt worden war – innerhalb von rund 28 Jahren zu keinem Zeitpunkt in
einem Bachbett. Damit zählt es mangels eines Abflusses in einem Gewässerbett nicht zu
den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 WHG. Es kann erst recht nicht als
oberirdisches Gewässer im Sinne des Naturschutzrechts angesehen werden, weil es kein
Lebensraum für Flora und Fauna – mehr - ist. (Vgl. BayVGH, Urteil vom 19.1.2006 – 9 B
04.1217 -, zitiert nach juris, zum teilweise vom wasserrechtlichen Begriff abweichenden
naturschutzrechtlichen Begriff des oberirdischen Gewässers i.S.d. Art. 34 I 1 Nr. 1
BayNatSchG: Für ein auf eine Länge von 200 m verrohrtes und bis zu 3 m mit Erdreich
überschüttetes Bächlein.)
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schon mit Blick auf den für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung maßgeblichen Zeitpunkt, dass die
Klägerin zwischenzeitlich eine weitere Rohrleitung von der Quelle - über gemeindeeigene
Grundstücke - zum Bad verlegen ließ und den verrohrten Bach jenseits der
Verbindungstraße renaturiert hat. (Vgl. u.a. Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2009, Bl.
425 GA)
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach allem die betreffenden Flächen auch nicht an
oberirdische Gewässer angrenzen (§ 36 I Nr. 2 SNG).
3. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen steht der Klägerin jedoch ein Vorkaufsrecht nach
§ 36 I Nr. 3 SNG zu, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um Ödland
handelt.
Ausweislich des von dem Büro für Ökologie und Planung Dr. M unter dem 14.5.2004
erstellten Plans zum Vegetationsbestand stellt sich die Parzelle 6/20 bis auf eine dem
Mitfahrerparkplatz zugewandte gepflanzte Baumhecke und einen daran anschließenden,
kurz vor der Parzelle 6/11 beginnenden – und sich danach auch auf die anderen
umstrittenen Grundstücke erstreckenden - Waldsaum als grasdominierte Brache, die sich
auch noch auf einem kleinen Teil der Nachbarparzelle 6/11 fortsetzt, mit zwei
Baumsolitären und einem Feldgehölz an der Grenze zur Parzelle 6/11 dar; entlang der dem
Waldsaum gegenüberliegenden Parzellengrenze sind ein Saum und an der der
Verbindungsstraße zugewandten Grenze zwei Flecken als „staudendominierte Brache,
verbuscht“ ausgewiesen. Die anderen Parzellen sind als staudendominierte, verbuschte
Brachen, Parzelle 6/9 des weiteren mit einem kleinflächigen Schilfröhricht und – ebenso wie
Parzelle 6/11 - einem Baumsolitär ausgewiesen. Gegen diese Bestandsaufnahme haben
die Beigeladenen zu 1. bis 9. unter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme
(Vegetationsbeschreibung und Bewertung) des Büros für Landespflege & Forsten M vom
30.11.2004 im Widerspruchsverfahren eingewandt, dass es sich vorliegend größtenteils
um Wiesengelände und nicht um eine Brache handele, da eine solche sich durch
Nichtnutzung auszeichne. Würde die Fläche nicht regelmäßig gemäht werden, zuletzt vor
höchstens zwei Jahren, fände eine Verbuschung – hier durch Brombeere und Filzrose –
nicht nur am Rande, sondern auch vereinzelt auf der gesamten Fläche statt. Auch
müssten sich mittlerweile erste Birken und Weiden angesamt haben. (Bl. 122
Verwaltungsakte) Zu „Bild 5 + 6“ ist ausgeführt, dass die Wiese zumindest periodisch
gemäht werde, es befänden sich bis zum jetzigen Zeitpunkt keine angesamten Sträucher
oder Bäume auf der Fläche, die ein Ödland aufweisen würde. (Bl. 121 Verwaltungsakte)
Außerdem wird dargelegt, dass die vom Büro Dr. M angegebenen aufkommenden
Einzelbäume nicht bestätigt werden könnten, sehr wohl aber ein reichliches Vorkommen
von – wie auch vom Büro Dr. M in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom
18.3.2004 aufgeführt - kanadischer Goldrute, Rainfarn, Landschilf und Brennnessel sowie
der – in der genannten Stellungnahme nicht erwähnten - vielblütigen Rose. Beide Büros
sind sich somit uneinig, ob es sich bei dem größten Teil der Fläche um eine Wiese oder
Brache handelt, während sie den Vegetationsbestand im Übrigen im Wesentlichen
übereinstimmend beurteilen.
Eine Definition des Begriffs „Ödland“ findet sich im SNG nicht. In der Flurbereinigung, durch
die u.a. zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und
Forstwirtschaft ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz
neugeordnet werden kann (Vgl. § 1 Flurbereinigungsgesetz) , zählt Ödland zu den nicht –
landwirtschaftlich - nutzbaren Flächen. (Schwantag/ Wingerter, Flurbereinigungsgesetz –
Standardkommentar, 8. Aufl. 2008, zu § 28 Rdnr. 5) Der allgemeine Sprachgebrauch geht
darüber hinaus und beschreibt mit diesem Begriff Land, dessen landwirtschaftliche Nutzung
sich nicht lohnt und das deshalb vom Menschen nicht genutzt wird. (Vgl. Internetangebot
Umwelt-Lexikon des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit) Diese
Beschreibung entspricht dem offensichtlichen Sinn und Zweck der naturschutzrechtlichen
Regelung über das Vorkaufsrecht bei Ödland, den Gemeinden eine Zugriffsmöglichkeit auf
landwirtschaftlich nicht lohnend nutzbares Land zu schaffen, um im Sinne des § 36 II SNG
gestalterisch tätig werden zu können. Diese an „Ödland“ zu stellenden Voraussetzungen
erfüllen die betroffenen Grundstücke nach Überzeugung des Senats. Die Parzellen sind
jedenfalls aufgrund ihrer (Insel-)Lage zwischen der Autobahnausfahrt U-Stadt der A 620,
der Verbindungsstraße zwischen A 620 und U-Stadt und der Zufahrt zur Sandgrube der
Beigeladenen zu 10. mit dem angelegten Mitfahrerparkplatz einerseits und ihrer geringen
Größe (7.775 m²) andererseits nicht landwirtschaftlich lohnend nutzbar. Dem kann die
Beigeladene zu 10. nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die einen erheblichen Teil der
Fläche umfassende Wiese „gemäht“ werde und damit der „menschlichen Nutzung“
unterliege. Denn der Vorgang des Mähens kann nur dann als „Nutzung“ bewertet werden,
wenn die Tätigkeit einem bestimmten – landwirtschaftlichen – Zweck dient. Dafür gibt es
vorliegend keine Anhaltspunkte. Dass die Flächen etwa zur Nutzung des Grases für die
Viehzucht gemäht worden seien, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat die
Beigeladene zu 10. bei der Ortsbesichtigung auf eine Stelle hingewiesen, an der sich im
Bereich des Zusammentreffens der Verbindung Bundesautobahn/ Gemeinde U-Stadt und
ehemalige B 406, in dem das Gelände mit einem deutlich flacheren Neigungswinkel als in
den übrigen Böschungsbereichen ansteigt, die Zuwegung befinde, „über die das
Grundstück früher zum Mähen befahren worden“ sei (Niederschrift der Ortsbesichtigung
vom 17.3.2010, Bl. 205 Gerichtsakte) . Dieser Hinweis auf eine – zuvor von der Klägerin
bestrittene - Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück als eine Voraussetzung einer
landwirtschaftlichen Nutzung gibt aber keinerlei nähere Einzelheiten, wann zuletzt
(„früher“) und zu welchem (Nutzungs-)Zweck die Wiese gemäht worden war. Auch die von
den Beigeladenen zu 1. bis 9. vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Büros M vom
30.11.2004 ist nicht geeignet, die Ödland-Eigenschaft der umstrittenen Grundstücke
durchgreifend in Frage zu stellen. Darin wird lediglich aus dem vorgetragenen Umstand,
dass diese keine Verbuschung auf der gesamten Fläche zeigten, geschlossen, dass sie
„regelmäßig“ gemäht werden müssten, „zuletzt vor höchstens zwei Jahren“; außerdem
wird zu zwei Fotos angemerkt, dass die Wiese „zumindest periodisch gemäht“ werde.
Abgesehen davon, dass sich der Stellungnahme nicht entnehmen lässt, welche Zeiträume
im gegebenen Zusammenhang mit „regelmäßiger“ bzw. „periodischer“ Mahd in Rede
stehen, wird auch nicht ansatzweise auf die Art der „Nutzung“ der Grundstücke
eingegangen, was gerade bei den Beigeladenen zu 1. bis 9. als den
Grundstückseigentümern nahegelegen hätte, wenn die Flächen tatsächlich „genutzt“
worden wären. Es spricht daher nichts dafür, dass eine gelegentliche Mahd in den der
Ausübung des Vorkaufsrechts vorausgegangenen letzten Jahren aus anderen als rein
landschaftspflegerischen – insbesondere „optischen“ - Gründen erfolgt wäre. Im Übrigen
hat auch die Untere Naturschutzbehörde dem Beklagten unter dem 31.1.2006 bestätigt,
dass „die in Rede stehende rund 0,8 ha große Offenlandfläche ... seit vielen Jahren kein
genutztes Grünland mehr sondern Ödland“ sei, was sich auch aus dem Vergleich zweier
Luftbildaufnahmen (von 1997 und vom Sommer 2002) ergebe (Bl. 76 ff.
Widerspruchsakte) . Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 I Nr. 3 SNG sind nach
allem erfüllt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin war entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts auch gemäß § 36 II SNG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift darf
das Vorkaufsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der
Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft
rechtfertigen. Vorliegend rechtfertigen jedenfalls die Belange des Naturschutzes die
Ausübung des Vorkaufsrechts.
Das Verwaltungsgericht hat für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zu
Unrecht eine „besondere ökologische Bedeutung“ für die zutreffend als Ödland bewerteten
Flächen gefordert. Diese Forderung ist vom Wortlaut des § 36 I Nr. 3 SNG nicht gedeckt,
der Gemeinden für alle abschließend in § 36 I Nrn. 1 bis 8 SNG aufgeführten Flächen ein
Vorkaufsrecht einräumt und damit Grundstücke, die Öd- oder Unland sind, nicht anders
behandelt als etwa Grundstücke, auf denen oberirdische Gewässer (§ 36 I Nr. 1 SNG) oder
die in Naturschutzgebieten liegen (§ 36 I Nr. 5 SNG). Auch bietet § 36 II SNG keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass bei Ödland an die ökologische Wertigkeit des Grundstücks
höhere Anforderungen als bei anderen im Katalog des § 36 I SNG genannten Grundstücken
an die Rechtfertigung der Rechtsausübung gestellt werden dürften. Durch die Aufnahme
des Ödlands in den Katalog des § 36 I SNG hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck
gebracht, dass er diesem wie den anderen in der Aufzählung genannten Flächen eine
besondere Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege beigemessen hat.
(Vgl. Gesetzentwurf des Regierung des Saarlandes vom 13.2.1976 – Drucks. 7/280 –, S.
2 „B. Lösung“ (zu § 27 des Gesetzentwurfs, der im Entwurf zur Zweiten Lesung vom
18.1.1979, Drucks. 7/ 1521 (7/ 280) zu § 36 wurde); vgl. hierzu auch OVG des
Saarlandes, Urteil vom 8.7.2003 -1 R 9/03 –) Dies schließt die Annahme eines
ungeschriebenen Tatbestandserfordernisses einer – darüber hinausgehenden - besonderen
ökologischen Bedeutung für Ödland aus. Daran ändert nichts, dass die ökologische
Bedeutung von Ödland, soweit sie durch Einräumung eines Vorkaufsrechts zum Ausdruck
gebracht wird, keineswegs allgemein anerkannt ist, wie sich schon darin zeigt, das Ödland
in § 13 SNG vom 5.4.2006, der Nachfolgevorschrift des vorliegend anwendbaren § 36 SNG
(a. F.), nicht mehr im Katalog enthalten ist.
Die bei Ödland-Grundstücken im Einzelfall festgestellte gegenwärtige und/ oder
zukünftige ökologische Bedeutung ist im Rahmen der Rechtfertigung im Sinne
des § 36 II SNG in die Belange des Naturschutzes einzustellen und mit den
gegenläufigen - insbesondere - Eigentümerinteressen abzuwägen. § 36 II SNG
fordert insofern eine „spezielle Rechtfertigung“ aus Gründen des Naturschutzes,
stellt aber graduell deutlich geringere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns als das für den Bereich des Enteignungsrechts geltende
Gemeinwohlerfordernis (Art. 14 III GG, § 87 I BauGB) (Vgl. BVerwG, Beschluss
vom 15.2.1990 – 4 B 245/89 -, BauR 1991, 191 = BRS 50 Nr. 107 zum
gemeindlichen Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG/ BauGB) . Ansonsten soll die in
dieser Vorschrift liegende Einschränkung für die Ausübung des Vorkaufsrechts
dem Zweck dienen, im Einzelfall sicherzustellen, dass die im Gesetz genannten
Rechtfertigungsgründe tatsächlich vorliegen. (BayVGH, Beschluss vom
18.1.2000 – 9 B 95.31 -, zu dem mit § 36 II SNG wortgleichen Art. 34 II
BayNatSchG, zitiert nach juris)
Die Klägerin hat sich im Ausübungsbescheid vom 12.5.2004 auf Belange des
Naturschutzes berufen. Sie hat in der - fälschlichen - Annahme, dass ihr – auch -
ein Vorkaufsrecht gemäß § 36 I Nr. 1 SNG zustehe, den Schwerpunkt ihrer
Begründung allerdings auf diesen Aspekt gelegt und insbesondere die damals -
hinsichtlich der Wasserversorgung - noch zutreffende, für die Begründung eines
Vorkaufsrechts indes irrelevante Tatsache hervorgehoben, dass über diese von
ihr beanspruchten Flächen der Quellzufluss aus der Rotsolig verlaufe, der das
gemeindeeigene Parkbad mit Frischwasser versorge, das Parkbad der
„Daseinsvorsorge“ der Gemeinde diene und die Sicherstellung der
Frischwasserversorgung in „hohem öffentlichen Interesse“ liege. In diesem
Zusammenhang hat sie mit Blick auf eine zukünftige Rechtfertigung der
Vorkaufsrechtsausübung durch naturschutzrechtliche Belange auch darauf
hingewiesen, dass das Gesetz insoweit nicht bereits konkret betriebene
Planungen „etwa für Umbau (Renaturierung), Pflege oder Erhaltung des
betreffenden oberirdischen Gewässers“ verlange. Zur Ausübung des
Vorkaufsrechts wegen der Ödland-Qualität der Grundstücke hat sie sich
ausdrücklich auf die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ des Büros Dr. M vom
18.3.2004 gestützt. Entsprechend dieser Stellungnahme hat sie darauf
abgehoben, dass die Parzellen im Naturraum „Mittleres Saartal“ liegen, in dem
umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer
starken Reduzierung von Freiflächen geführt hätten und noch führten. Die
Siedlungskerne von S-Stadt, Saarlouis, Ensdorf und U-Stadt wüchsen immer
stärker zusammen, so dass sämtliche Freiflächen in diesem Ballungsraum eine
erhöhte Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege aufwiesen.
Zur Bewahrung und Sicherstellung dieser Freifläche werde das Vorkaufsrecht
ausgeübt. Bei den Flächen handele es sich um eine ehemalige Grünlandbrache,
die sich infolge natürlicher Sukzession zu einem kleinflächig verzahnten Komplex
folgender Biotoptypen entwickelt habe:
- Wiesenbrache mit dominantem Honiggras, Acker-Kratzdistel und
Wiesen-Labkraut
- Glanzgrasröhricht, kleinflächig an staunassen Stellen
- Staudenfluren mit Goldrute, Rainfarn, Landschilf und Brennnessel
- Verbuschungsstadien mit Himbeere, Brombeere und aufkommenden
Ein-zelbäumen (Eiche, Birke)
- Schilfröhricht, kleinflächig im nordwestlichen Teil der Fläche.
Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zur Begründung der Ausübung ihres
Vorkaufsrechts ergänzend dargelegt, dass die gesamte Fläche ein hohes
Entwicklungspotenzial und eine hohe Eignung als Ausgleichs- und Ersatzfläche besitze. Eine
Ausdehnung der kleinflächigen Röhricht- und Hochstaudenbestände sei zu erwarten bzw.
möglich. Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der
Widerspruchsbehörde ausweislich des Widerspruchsbescheids – offenbar in Anknüpfung an
eine bereits im Ausgangsbescheid erwähnte denkbare Renaturierung des verrohrten
Rotsolig-Zuflusses - dargelegt, dass eventuell beabsichtigt sei, den „renaturierten Bachlauf“
bis in den Bereich der Abtei zu verlängern. Mit – von der Widerspruchsbehörde nicht
nachgelassenem - Schriftsatz vom 8.2.2006 hat die Klägerin zu ihrer Planung weiter
vorgetragen, die Fläche diene der Aufwertung des Biotops und werde Grundlage einer
„Renaturierung durch zusätzlichen Wasserlauf“ sein. Im Klageverfahren hat sie ihre Planung
hinsichtlich der Offenlegung und Renaturierung des Bachlaufs zunehmend konkretisiert und
ferner ausgeführt, die gängige Naturschutzpraxis im Saarland zeige, dass Naturschutz vor
allem dann Sinn mache, wenn auch „Inselflächen“ als Trittsteine für ein
Biotopverbundsystem erhalten und entwickelt würden.
Aus den aus dem Ausübungsbescheid vom 12.5.2004 ersichtlichen, maßgeblichen der
Ausübung des Vorkaufsrechts zugrunde gelegten Erwägungen der Klägerin wird bezogen
auf die Ödland-Qualität der Grundstücke deutlich, dass es der Klägerin um die Erhaltung
dieser Freifläche und die Bewahrung und Weiterentwicklung der dort eingetretenen
natürlichen Sukzession ging. Gleichzeitig machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem
geltend gemachten Vorkaufsrecht aus § 36 I Nr. 1 SNG deutlich, dass ihre Planung für die
umstrittenen Flächen noch nicht abgeschlossen war und für die Zukunft den Naturschutz
fördernde Veränderungen/ Aufwertungen im Bereich dieses – verrohrten - Baches in
Betracht kamen, indem sie ausdrücklich darauf hinwies, dass das Gesetz noch keine
„konkret betriebenen Planungen etwa für Umbau (Renaturierung), ... des betreffenden
oberirdischen Gewässers“ verlange. Einer abgeschlossenen, sogleich realisierbaren Planung
bedurfte es in der Tat noch nicht, weil das Gesetz eine Vorkaufsrechtsausübung auch dann
zulässt, wenn das auch nur zukünftig durch Belange des Naturschutzes gerechtfertigt ist.
Damit trägt die gesetzliche Regelung dem Umstand Rechnung, dass der Vorkaufsfall zu
einem Zeitpunkt eintreten kann, in dem sich die behördlichen Vorstellungen über
Maßnahmen zur Förderung von Belangen des Naturschutzes noch nicht zu
ausführungsreifen Plänen verdichtet haben. (BayVGH, Beschluss vom 18.1.2000 – 9 B
95.31 -, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.7.2003 – 1 R 9/03 -) Dass die
Klägerin in der Folge auf der Grundlage des dargelegten Grundkonzepts ihre Begründung
für die Vorkaufsrechtsausübung und ihre Ausführungen betreffend ihre – fortschreitende –
Planung ergänzte bzw. konkretisierte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist von
den übrigen Beteiligten auch nicht gerügt worden. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 –
1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 = InfAuslR 2008, 116 m.w.N.; Vgl. BT-Drucksache 13/
3993, S. 13; Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 114 Rdnr. 40)
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Entscheidung vom 12.5.2004 Belange des
Naturschutzes angeführt, die die Ausübung des Vorkaufsrechts für das im (Mit-) Eigentum
der Beigeladenen zu 1. bis 9. stehende Ödland rechtfertigen. Das Ödland von einer
Gesamtgröße von – nur - 7775 m² liegt - zwischen der Autobahnausfahrt U-Stadt, der
Verbindungstraße zwischen der Gemeinde und der Autobahn A 620 und einem
Mitfahrerparkplatz sowie der Zufahrt zu einer Sandgrube der Beigeladenen zu 10. - in
„Insellage“ im Naturraum „Mittleres Saartal“. Die Feststellung der Klägerin, dass in diesem
Raum umfangreiche Erschließungen von Industrie, Gewerbe und Siedlungen zu einer
starken, sich noch fortsetzenden Reduzierung von Freiflächen geführt haben, ist
gerichtsbekannt und auch von den übrigen Beteiligten in der Sache ebenso wenig in Abrede
gestellt worden wie die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass in diesem Ballungsraum
sämtlichen Freiflächen eine erhöhte Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege
zukomme. Dass die streitgegenständlichen Freiflächen nach dem Willen der Klägerin
deshalb bewahrt und sichergestellt werden sollen, befördert trotz ihrer geringen Größe und
der Insellage entgegen der Annahme der Beigeladenen die Belange des Naturschutzes und
auch der Landschaftspflege. Auf diesen Flächen haben sich zudem durch natürliche
Sukzession u.a. kleinflächige Glanzgras- und Schilfröhrichte entwickelt, ein Bewuchs mithin,
der jedenfalls ab einer gewissen Ausdehnung dem Schutzbereich des § 25 SNG unterfällt.
Diese Biotope sollen nach dem Willen der Klägerin nicht nur bewahrt werden, sondern sich
auch weiter entwickeln können. Schon im Hinblick hierauf kann der umstrittenen Fläche
auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beigeladenen zu 10. nicht jegliches
Aufwertungs- und Entwicklungspotenzial abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass das
Wasser der Rotsolig, das durch eine in einem flachen Graben verlegte Rohrleitung durch die
umstrittenen Flächen geführt wird, den Naturschutz fördernde Maßnahmen von der
Ableitung von Wasser zur Schaffung einer wechselfeuchten Zone bis zur Renaturierung des
verrohrten Baches nahelegt und ermöglicht. Dies wird durch die von der Klägerin
vorgelegte Stellungnahme des NABU Saarland e.V. – Ortsgruppe Saarlouis – vom
14.4.2010 (Bl. 558 ff. Gerichtsakte) bestätigt, in der mögliche Durchführung und
Auswirkungen der Aufwertung dargestellt sind. Gerade für eine Bachoffenlegung war schon
ausweislich des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.7.1976 bei der Verrohrung durch die
Wahl der Plastikrohre, die „erforderlichenfalls nach Beendigung der Hitzeperiode bzw.
Einstellung des Badebetriebs wieder abmontiert werden können“, Vorsorge getroffen
worden. Außerdem stand die Heranziehung der Grundstücke als Ausgleichs- und
Ersatzfläche (§ 11 III SNG; vgl. auch § 30 SNG n.F.), auf die die Klägerin im
Widerspruchsverfahren hingewiesen hat, auch schon im Rahmen der Ausübung des
Vorkaufsrechts im Raum, wie sich aus der an die Klägerin gerichteten Stellungnahme des
Büros Dr. M vom 17.5.2004 bzw. 13.5.2004 zu dem Schreiben des
Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 10. vom 3.5.2004 ergibt. Insoweit ist
anerkannt, dass das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auch zum Erwerb von
Ausgleichsflächen ausgeübt werden kann, wenn der Naturzustand auf den Flächen
verbessert werden kann (Vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.5.1995 – 9 B 92.1183, 9 B
92.1184 -, NuR 1995, 554) , was hier der Fall ist.
Allerdings hat sich die Klägerin auch darauf berufen, dass den umstrittenen Grundstücken
wegen ihrer Trittsteinfunktion besondere Bedeutung zukomme. Nach den von ihr
eingeholten Stellungnahmen des Büros Dr. M vom 27.12.2007 und vom 4.1.2008 - vor
dem Hintergrund des § 36 I Nr. 1 SNG - steht die umstrittene Fläche, die im Grenzbereich
des angrenzenden Waldbereichs „Warndt“ und der Offenlandbereiche des „Mittleren
Saartals“ liegt, mit der Biotopausstattung der Letztgenannten (Naturschutz- und FFH-
Gebiet „Saaraue nordwestlich U-Stadt“, eines der letzten Biotopkomplexe im
Gebiet „Saaraue nordwestlich U-Stadt“, eines der letzten Biotopkomplexe im
Gemeindegebiet) im Zusammenhang; mit ihr sei sie zu bewerten. Hier stelle sie einen
wichtigen Baustein in einem größeren Renaturierungskomplex (Anlage von Flutmulden,
Umgestaltung von Teichanlagen und die naturschutzrechtliche Sicherung der verbliebenen
Grünländer und Feuchtgebiete) dar, da die Biotope in der Saaraue in hohem Maße vom
Wasserhaushalt, u.a. von der Quelle Rotsolig, geprägte Lebensgemeinschaften seien. Auch
wenn die Fläche durch die Autobahn von der Saaraue getrennt sei, fänden hier wichtige
Austauschvorgänge statt, da es sich um vergleichbare Biotoptypen handele, die für die
Stabilisierung von Populationen wichtig seien. Eine mögliche Offenlegung des Bachlaufs,
Erneuerung von Durchlässen und Wiederherstellung von Feuchtbiotopen wäre demzufolge
ein weiterer wichtiger Schritt im Gesamtzusammenhang mit der Aufwertung der Saaraue.
Ferner stelle sie auch mit Blick auf mögliche weitere Renaturierungsmaßnahmen im Umfeld
der Fläche (z.B. Entsiegelungsmaßnahmen nach Beendigung des Sandabbaus in der
Sandgrube H) einen wichtigen Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems dar. Die
geringe Flächengröße spreche nicht dagegen, da im Rahmen von Ökokontomaßnahmen in
den letzten Jahren landesweit zahlreiche Klein- und Kleinstflächen renaturiert worden seien,
die wichtige Grundlage für eine Biotopvernetzung und deutliche Aufwertung der
saarländischen Landschaft seien.
Ob mit diesem Vortrag, der zweifellos das Entwicklungs- und Aufwertungspotenzial des
Ödlands aufzeigt, auch dargetan ist, dass ihm eine „Trittsteinfunktion“ für die Biotope
zwischen Autobahn und Saar zukommt, erscheint indes durchaus fraglich.
Eine Trittsteinfunktion die von der Klägerin weder nach ihrem Vortrag noch ausweislich der
Verwaltungsakten im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts gesehen wurde, ist
jedenfalls bezogen auf diesen Zeitpunkt („gegenwärtig“) nicht dargetan. Trittsteinbiotope
(Verbindungsflächen) vernetzen die bestehenden Kernflächen so miteinander, dass ein
Individuenaustausch – und damit ein Gen-austausch – zwischen den Populationen der
Kernflächen möglich ist. Die Größe der Trittsteine muss ausreichen, um die zeitweise
Besiedlung und Fortpflanzung von Tier- und Pflanzenarten zu ermöglichen. Es ist dagegen
nicht notwendig, dass eine vollständige, stabile Population aufgebaut werden kann.
(Schumacher/ Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2003, § 3 Rdnr. 30) Zwar finden
nach der Stellungnahme des Büros Dr. M vom 27.12.2007 bei diesen Flächen, auch wenn
das Ödland von der Saaraue durch die Autobahn getrennt sei, doch „wichtige
Austauschvorgänge“ statt, da es sich um vergleichbare Biotoptypen handele, die für die
Stabilisierung von Populationen wichtig seien. Es finden sich jedoch keinerlei konkrete
Hinweise, um welche Populationen es dabei geht, von welchen Tieren und/ oder Pflanzen
also die Rede ist und wie diese Austauschvorgänge sich – insbesondere unter
Berücksichtigung der besonderen Lage der Flächen im Straßengeflecht - vollziehen.
Eine Trittsteinfunktion des kleinflächigen Ödlands in „Insellage“ für die Saaraue wird nach
den vorgelegten Stellungnahmen des Büros Dr. M für die Zukunft jedenfalls für den Fall
einer Aufwertung u.a durch Offenlegung des verrohrten Bachlaufs bejaht. Es ist ohne
weiteres nachvollziehbar, dass eine solche Maßnahme nicht nur die Entwicklung dieses
Lebensraums stärkt, sondern etwa über großzügige Durchlässe Wechselbeziehungen
etlicher Tierarten fördert. Insofern kann der Klägerin, die die Aufwertung der umstrittenen
(Offenland-)Fläche, auf deren Realisierungsmöglichkeiten und Bedeutung der NABU
Saarland e.V. – Ortsgruppe Saarlouis – in seiner Stellungnahme vom 14.4.2010 (Bl. 558 ff.
Gerichtsakte) näher eingegangen ist, als weiteren Schritt im Gesamtzusammenhang mit
der Aufwertung der Saaraue und im Rahmen eines Biotopverbundsystems sieht,
zugestimmt werden. Allerdings ist die künftige Bedeutung der Fläche in jedem Fall von Art
und Umfang ihrer Aufwertung sowie ihrem Umfeld abhängig. Inwieweit zur Begründung
einer künftigen Bedeutung im Rahmen eines Biotopverbundsystems etwa auf das Ende des
Sandabbaus in der Sandgrube der Beigeladenen zu 10. abgestellt werden kann, das nach
Aktenlage nicht absehbar ist, wofür auch deren Interesse an den streitgegenständlichen
Grundstücken spricht, ist fraglich. Letztlich kann aber die Frage, ob die umstrittene Fläche
trotz geringer Größe und Lage im Straßengeflecht mit allen damit verbundenen Nachteilen
und Gefahren, die auch der NABU mit dem Hinweis auf die „infrastrukturellen
Gegebenheiten“ als Einschränkung sieht, künftig eine Trittsteinfunktion haben wird,
vorliegend dahinstehen.
Denn das Vorkaufsrecht durfte gemäß § 36 II SNG ausgeübt werden, weil die dargelegten
Belange des Naturschutzes – auch ohne Trittsteinfunktion - dies gegenwärtig und zukünftig
rechtfertigen.
Der Ausübungsbescheid vom 12.5.2004 begegnet auch unter dem Gesichtspunkt einer an
rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierten pflichtgemäßen Ermessensausübung keinen
durchgreifenden Bedenken (§§ 40 SVwVfG, 114 VwGO). Im Rahmen der Entscheidung ist
bereits mit Blick auf § 36 II SNG der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Ausübung
des gesetzlichen Vorkaufsrechts, das sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Eigentumsrechts im Sinne des Art. 14 GG darstellt, verhältnismäßig im engeren Sinne des
Begriffs sein muss. Das erfordert eine Gewichtung sämtlicher widerstreitender Belange und
Interessen.
Vorab ist festzustellen, dass nichts dafür spricht, dass die Klägerin Belange des
Naturschutzes bei der Ausübung ihres Vorkaufsrechts nur vorgeschoben habe, während es
ihr tatsächlich nur um die Sicherung der Wasserversorgung des Parkbades gegangen sei.
Dies belegt schon die Tatsache, dass sie das bei Ausübung des Vorkaufsrechts vorhandene
naturschutzfachliche Grundkonzept nicht nur weiterentwickelte, sondern soweit möglich –
entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - auch umsetzte. So verfolgte sie ihre
konkretisierte Planung, die offensichtlich von Anfang an die Renaturierung des verrohrten
Quellzuflusses als Planungselement in Betracht gezogen hatte, zum einen für die
streitgegenständlichen Flächen durch die Festsetzung einer Teilvernässung im von den
Beigeladenen zu 1. bis 9. mit einem Normenkontrollantrag angefochtenen Bebauungsplan
„Zum K...berg“ (M 10: Nutzung der vorhandenen Grundwasserbohrung oder der
vorhandenen Zuleitung zum Parkbad mittels Abzweig, zur Schaffung einer wechselfeuchten
Zone), deren Umsetzung allerdings entweder die Mitwirkung der Beigeladenen oder den
Erwerb der betreffenden Flächen durch die Klägerin voraussetzte, und zum anderen durch
das dem Gericht im Entwurf vorliegende, auch die streitgegenständlichen Flächen
einschließende Vorhaben Ökokontomaßnahme „Offenlegung Zufluss Lauterbach“ (Bl. 276
ff. Gerichtsakte) weiter, gegen dessen Durchführung das Landesamt für Umwelt und
Arbeitschutz in seinem Schreiben vom 8.4.2008 keine grundsätzlichen Bedenken geäußert
hat. Diese letztgenannte Planung wurde wie auch die vom Senat durchgeführte
Ortsbesichtigung bestätigt hat, zwischenzeitlich für den außerhalb der umstrittenen
Flächen liegenden Bereich zwischen Durchlass Verbindungsstraße A 620/ Gemeinde und
Parkbad durch entsprechende Offenlegung des Zuflusses umgesetzt und hierfür die
Wasserversorgung des Parkbades durch eine neue über gemeindeeigene Grundstücke
geführte Rohrleitung sichergestellt.
Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts
vorzunehmenden Abwägung waren von der Klägerin neben den Belangen des
Naturschutzes, die im Wesentlichen in der Erhaltung des naturschutzfachlich aufwertbaren
Ödlands als Freifläche, Ermöglichung weiterer natürlicher Sukzession, Nutzung der Fläche
als Ausgleichs- und Ersatzfläche zu sehen sind, jedenfalls auch die Interessen der
Vorkaufsverpflichteten und der Erwerberin zu berücksichtigen. Zunächst ist festzustellen,
dass an der Bedeutung der von der Klägerin mit der Ausübung des Vorkaufsrechts
verfolgten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege angesichts der geringen
Größe und der ungünstigen Lage des Ödlands im Straßengeflecht sicherlich Abstriche zu
machen sind. Auf der anderen Seite wiegen jedoch die gegenläufigen Interessen der
Beigeladenen nicht sonderlich schwer. Zum einen handelt es sich bei der umstrittenen
Fläche, die nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und dem Ergebnis der
Ortsbesichtigung offenkundig im Außenbereich liegt, um Ödland, das seit vielen Jahren nicht
entsprechend der naturgegebenen Bodennutzung des Außenbereichs landwirtschaftlich
genutzt wird und dessen landwirtschaftliche Nutzung in Anbetracht von Lage, Größe und
Zuschnitt nicht sinnvoll erscheint. Zum anderen haben weder die Beigeladenen zu 1. bis 9.
noch die Beigeladene zu 10. mit ihren Rechtsbehelfen gegen die Vorkaufsrechtsausübung
irgendwelche Belange aufgezeigt, denen die Klägerin bei ihrer Abwägung hätte
durchgreifendes Gewicht beimessen müssen. Bei den Beigeladenen zu 1. bis 9., die sich zu
ihrer persönlichen Interessenlage nicht geäußert haben, war nur ihr Interesse am Erhalt
eines (Vor-) Kaufpreises in der im Kaufvertrag mit der Beigeladenen zu 10. vereinbarten
Höhe einzustellen. Da die Klägerin, wie sie dem Senat unter dem 26.4.2010 mitgeteilt hat,
- nach aktenkundigen anderslautenden zumindest internen Erörterungen – nunmehr selbst
davon ausgeht, dass sie das Vorkaufsrecht zum zwischen den Beigeladenen vereinbarten
Kaufpreis ausgeübt habe, und der Kaufvertrag zwischen den Beigeladenen, soweit er diese
Grundstücke betraf, bereits am 23.4.2004 aufgehoben wurde, so dass die Beigeladenen
zu 1. bis 9. daher nicht Gefahr laufen, von der Beigeladenen zu 10. wegen unterbliebener
Vertragserfüllung in Anspruch genommen zu werden, sind die Eigentümerinteressen nur
von sehr geringem Gewicht. Sie hat lediglich den „Austausch“ des Käufers hinzunehmen.
Die Frage, welcher Kaufpreis für die in Rede stehenden Flächen vereinbart ist, ist
gegebenenfalls vor den Zivilgerichten zu klären. Die Beigeladene zu 10. hat sich erstmals
anlässlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu ihren Interessen
geäußert. Sie hat dabei erklärt, dass sie langfristig, nämlich Jahrzehnte im Voraus plane.
Die Klägerin behindere seit Jahren ihren Betrieb. Da die Fläche am Zubringer zu ihrem
Betrieb liege, diene der Kauf auch „Arrondierungszwecken“. Mit dieser Erklärung hat die
Beigeladene zu 10. keinen konkreten Bedarf oder ein besonders schutzwürdiges Interesse
aufgezeigt. Dafür, dass die Klägerin, der die offensichtliche Interessenlage der Beigeladenen
zu 1. bis 9. ebenso bekannt war wie das Interesse der Beigeladenen zu 10. an den nach
ihrer Einschätzung „potentiellen Gewerbegrundstücken mit günstiger Verkehrsanbindung“
(Vgl. Schreiben der Klägerin vom 11.5.2004, Bl. 92 Verwaltungsunterlagen) , bei der
Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts die Belange der Beigeladenen bei ihrer
Abwägung nicht bedeutungsangemessen berücksichtigt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Bei diesen Gegebenheiten ist es zu billigen, dass die Klägerin einen Vorrang der für die
Ausübung des Vorkaufsrechts sprechenden Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege angenommen und ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Es kann keine Rede
davon sein, dass die Bedeutung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vorliegend so gering zu veranschlagen ist, dass von vornherein oder in Anbetracht des
Gewichts gegenläufiger Belange der Beigeladenen ein Absehen von der
Vorkaufsrechtsausübung geboten gewesen wäre.
Die Berufung der Klägerin musste daher Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 I und III, 159 VwGO, 100 ZPO, wobei für
einen Ausspruch zugunsten der Beigeladenen zu 1. bis 9., die keinen Antrag gestellt haben
und damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 III VwGO) und im Übrigen der
Unterlegenenseite zuzurechnen sind, kein Anlass besteht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO,
708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 II VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und – insoweit unter Abänderung der
Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2007 – für das erstinstanzliche
Verfahren auf 25 % des vereinbarten Kaufpreises von (7.775 m² x 10,- EUR =) 77.750,-
EUR, also auf jeweils 19.437,50 EUR festgesetzt (§§ 63 II, 47, 52 I GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.