Urteil des OVG Saarland vom 29.03.2007
OVG Saarlouis: aufschiebende wirkung, erlass, rechtsschutz, gemeinde, bauarbeiten, hauptsache, kontrolle, sicherheit, zumutbarkeit, rechtsverletzung
OVG Saarlouis Beschluß vom 29.3.2007, 2 B 144/07
Zwischenregelungen im Beschwerdeverfahren in einem baurechtlichen Nachbarstreit bei
evident rechtswidrigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Leitsätze
1. Auch bei Vorliegen evident (objektiv) rechtswidriger Veraltungsentscheidungen - hier von
einer Gemeinde für ein genehmigungsfrei gestelltes Bauvorhaben erteilte umfangreiche
isolierte Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - kann im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine von der subjektiven Rechtsposition des um
Rechtsschutz ersuchenden Nachbarn losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. Das
gilt auch für Zwischenregelungen (Vorabentscheidungen) unmittelbar auf der Grundlage
des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG).
2. Hat das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung
seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit
zurückgewiesen, so kann eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur
getroffen werden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist.
3. Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ durch die Bauausführung kann erst ab einem
gewissen Baufortschritt die Rede sein.
Tenor
Die Anträge des Antragstellers auf Erlass von Vorabentscheidungen (Zwischenregelungen)
für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird insoweit auf 750,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 -5 L 309/07 – gestellten Anträge des Antragstellers
und (insoweit) Beschwerdeführers,
1. gemäß Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs gegen die Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu
1) vom 16.11.2006 (6/06B, 7/06B und 8/06B) bis zur Entscheidung
des Senats über die Beschwerde einstweilen anzuordnen, und
2. den Antragsgegner zu 2) gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu
verpflichten, einstweilen bis zur Entscheidung des Senats die
Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück
Gemarkung E, Flur 5, Parzelle Nr. 94/44 sofort vollziehbar
einzustellen, die Anordnung mit einem angemessenen Zwangsgeld
zu bewehren und erforderlichenfalls durchzusetzen,
bleiben ohne Erfolg. Zwar verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass schon bei der
hier allein möglichen „überschlägigen“ Betrachtung alles dafür spricht, dass die den
Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu 1) vor Ausführung ihres Bauvorhabens („Neubau
eines Zweifamilienwohnhauses“) im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO
2004 gewährten umfangreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
für das „Gelände hinter der neuen Schule“ der früheren Gemeinde E aus dem Jahre 1965
insbesondere hinsichtlich einer Überschreitung der Geschossflächenzahl, der überbaubaren
Grundstücksflächen (Baugrenzen) und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse am Maßstab
des § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtswidrig sind. Das hat das Verwaltungsgericht
unschwer nachvollziehbar in dem vorerwähnten Beschluss im Einzelnen auch dargelegt und
das bedarf hier keiner Wiederholung.
Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann jedoch im baurechtlichen
Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter
Verwaltungsentscheidungen eine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz
Ersuchenden losgelöste Beurteilung nicht vorgenommen werden. Das gilt nicht nur für das
Hauptsacheverfahren, für dessen Erfolg sich das Erfordernis subjektiver Rechtsverletzung
des Nachbarn aus § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, sondern auch für
diesem vorgeschaltete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123
VwGO). Für die hier begehrten Zwischenregelungen kann nichts anderes gelten. Wer keine
Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner „vorläufigen“ Sicherung
solcher Rechte.
Auch der Erlass einer im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehenen, unmittelbar auf das
Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gestützten und von
daher nur in ganz besonderen Fällen, in denen ein solcher Rechtsschutz auf andere Weise
nicht gewährleistet werden kann, in Betracht zu ziehenden Zwischenregelung kann nicht
losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden
Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998
getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen
unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen gesehen werden.
(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 -) Die
„Sicherheit“ einer derartigen Vorausbeurteilung hängt gerade in dem Bereich aber vom
jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar
nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 9.2.2007 getroffene
Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung nicht zu
beanstanden war. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom
15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines
Verfahrens von ihnen – dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten -
erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich „unter Kontrolle“ halten müssen, und vom
17.6.1994 – 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den
Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht
„Dispositionsmöglichkeiten“ zu verschaffen)
Aus Sicht des Beschwerdegerichts im baurechtlichen Nachbarstreit nach einer
Zurückweisung der Nachbaranträge durch das Verwaltungsgericht unter negativer
Einschätzung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache nach
inhaltlicher Befassung mit dem Begehren kann indes keine „völlig neue“ Beurteilung quasi
„ins Blaue hinein“ in Betracht kommen. Etwas anderes mag gelten, wenn die
erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, wenn etwa ein für den Nachbarschutz
bedeutsamer Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann hier indes ersichtlich nicht die
Rede sein.
Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller angeführten Umstand, dass auch bei einer
Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan
grundsätzlich einer Verletzung von Abwehrrechten des Nachbarn unter dem Aspekt des
Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen kann. Dies hat aber das
Verwaltungsgericht gesehen, die Frage nach den von der Rechtsprechung insoweit
entwickelten Kriterien der Zumutbarkeit einer im Rahmen des Eilverfahrens möglichen
Vorausbeurteilung unterzogen und dabei im Ergebnis eine Verletzung der Rechte des
Antragstellers unter dem Aspekt „voraussichtlich“ verneint. Dass diese Einschätzung
bereits jetzt erkennbar fehlerhaft wäre, lässt sich zum einen dem Antragsvorbringen nicht
entnehmen und ist zum anderen auch sonst nicht ersichtlich.
Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass nicht schon jede
Bautätigkeit vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und
deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt. (vgl.
auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -,
BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem
gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 11.11.1994 – 2 W 50/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in
Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein
Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“)
Vor dem Hintergrund ist eine (weitere) Zwischenregelung (allein noch) für das
Beschwerdeverfahren mit Blick auf das Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) aus Sicht des
Senats nicht geboten.
Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Entscheidung keinerlei Bindungen des Senats
auslöst oder gar als „Vorgabe“ für die Entscheidung über die bisher noch nicht begründete
Beschwerde des Antragstellers verstanden werden kann. Die nach seiner Aussage am
26.3.2007 wieder aufgenommenen Bauarbeiten vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
erfolgen auf Eigenrisiko des Bauherrn. Wirtschaftliche Aspekte werden für die rechtliche
Beurteilung bei der Entscheidung über die Beschwerde auch hinsichtlich der begehrten
Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zum Erlass einer bis zur Vollendung des Bauwerks
auch noch bei fortgeschrittener Bauausführung möglichen Baueinstellung (§ 81 LBO 2004)
keine Rolle spielen.
Auf die Frage, ob das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere der entsprechend
heranzuziehende § 44 VwGO, die hier vorgenommene Verfolgung eines
Aussetzungsbegehrens hinsichtlich der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) und
des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Anordnungsbegehrens in einem (einzigen)
Verfahren zulässt, braucht hier nicht eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für den
Erstattungsausspruch im Sinne der letztgenannten Bestimmung besteht keine
Veranlassung.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1,
47 GKG. Das Interesse eines Antragstellers an einer einstweiligen Zwischenregelung (Art.
19 Abs. 4 GG) ist regelmäßig mit einem Zehntel des Streitwerts des betreffenden
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu beziffern. (vgl. etwa OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 14.2.1992 – 2 W 36/91 -) Dieser Betrag ist vorliegend im Hinblick auf die
gesonderten Streitgegenstände infolge der Verschiedenheit der Antragsgegner zu
verdoppeln.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.