Urteil des OVG Saarland vom 21.04.2004
OVG Saarlouis: umweltverträglichkeitsprüfung, klagebefugnis, gefährdung der gesundheit, anhörung, bindungswirkung, gebäude, form, rechtsschutz, verwaltungsakt, konzentration
OVG Saarlouis Urteil vom 21.4.2004, 2 R 26/03
Rahmenbetriebsplan; Planfeststellung; Oberflächeneigentümer; Klagebefugnis
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger, Eigentümer von Wohngrundstücken im V Stadtteil F, begehren die Aufhebung
eines einen Rahmenbetriebsplan zulassenden Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten.
Unter einem Großteil der Gemarkung F baut die Beigeladene im Rahmen der Erweiterung
der Grube Warndt/Luisenthal des nunmehrigen Bergwerks Saar im sogenannten "Westfeld"
Steinkohle ab. Der erste bestandskräftig gewordene Rahmenbetriebsplan der
Rechtsvorgängerin der Beigeladenen für das Westfeld war vom Bergamt Saarbrücken
unter dem 17.7.1989 zugelassen worden, wobei nach dem damaligen Konzept der Abbau
der zwischen 1,30 und 4 m mächtigen, zwischen 12 und 22 gon einfallenden Flöze von der
850 m-Sohle aus in insgesamt 4 Flözen schwebend in Bauhöhen von mindestens 250 m
und Baulängen von bis zu 2.800 m sowie unter Einsatz der Blasversatztechnik erfolgen
sollte. Einen Nachtrag zum Rahmenbetriebsplan ließ das Bergamt Saarbrücken in der Folge
mit Bescheid vom 7.5.1991 zu, der für eine Teilfläche im südlichen Bereich des Westfeldes,
die sich auch unter den größten Teil des Siedlungsbereichs von F erstreckt, eine
Kohlegewinnung durch Abbau im sogenannten Selbstversatz vorsah. Diesen Abbau mit
Selbstversatz hatte das Bergamt auf zwei Flöze sowie auf den Teufenbereich zwischen der
8. und 4. Sohle beschränkt und angeordnet, ihn so zu führen, dass in den Bereichen der
bebauten Ortslage an der Tagesoberfläche im Wesentlichen das Senkungsmaß nicht
überschritten werde, das beim Abbau aller vier Flöze mit Einbringen von Blasversatz
einträte.
Mit Schreiben vom 24.7.1998 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die
Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP - für den
geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4 im Westfeld im Selbstversatz. Dabei sollte das
Abbaufeld für die Flöze 1 und 2 gegenüber dem ursprünglichen Rahmenbetriebsplan von
1991 weiter nach Norden ausgeweitet werden, während im Westen und Süden auf Teile
des zugelassenen Abbaus verzichtet werden sollte.
Der Rahmenbetriebsplan wurde in der Zeit vom 22.11. bis 21.12.1999 öffentlich
ausgelegt. Die Kläger erhoben gegen den Plan innerhalb der Einwendungsfrist
Einwendungen und machten u.a. geltend, aus dem Rahmenbetriebsplan von 1991 ergebe
sich die Zusicherung, dass durch den Abbau von zwei Flözen im Bruchbau kein größerer
Schaden erwachsen dürfe, als er durch den Abbau von 4 Flözen mit Blasversatz entstehen
würde, folglich eine Maximalsenkung 6 m nicht überschreiten dürfe. Durch den geplanten
Abbau von nunmehr 4 Flözen im Bruchversatz seien gemeinschädliche Einwirkungen
gemäß § 55 I Nr. 9 BBergG zu erwarten. Die Schadensprognosen seien zudem nicht
zuverlässig. Für den Fall der Abbauzulassung forderten die Kläger u.a. den Einsatz von
Blasversatz und die Verschwenkung der Abbaurichtung, eine Begrenzung der
Abbaugeschwindigkeit und die Anordnung eines kontinuierlichen Abbaus, die Durchführung
von Radonmessungen, die Berücksichtigung des alten Abbaus in den Flözen Max und
Sophie, bautechnische Untersuchungen und einen Sozialplan. Der Kläger zu 2. machte
darüber hinaus gesundheitliche Probleme aufgrund des geplanten Abbaus im Bruchbau
geltend und legte dar, dass sein Anwesen besonders empfindlich gegen Schieflagen,
Zerrungen und Pressungen sei.
Im Rahmen des vom 13. bis 16.6.2000 durchgeführten Erörterungstermins zu dem
Rahmenbetriebsplan machten die Kläger bzw. die von ihnen bevollmächtigten
Vorstandsmitglieder der Bergschadensgemeinschaft Gemeindebezirk V e.V. weitere
Einwände geltend.
Der Beklagte ließ mit Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 den beantragten
Rahmenbetriebsplan zu.
Die Kläger haben am 13.3.2001 Klage erhoben, die sie als zulässig und begründet
ansehen. Sie haben - unter Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers zu 2. im Verfahren 2
K 50/02 - im Wesentlichen geltend gemacht, als Eigentümer von - zusammen mit
Familienangehörigen bewohnten - Häusern in F würden sie durch den objektiv
rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss ebenso wie mehr als 400 weitere Mitglieder der
Bergschadensgemeinschaft in eigenen Rechten verletzt. Ihre Eigenheime seien schon in der
Vergangenheit durch den Bergbau beschädigt worden. Im Innern des Hauses des Klägers
zu 1. sei eine mittlere Schieflage von über 12 mm/m festgestellt worden. Die
Schadensbehebungen wiesen häufig erhebliche Mängel auf, zögen sich zum Teil lange hin
und entzögen Teile des Anwesens der Nutzung. Schwere gesundheitliche Schäden für den
Kläger zu 1. und seine Ehefrau sowie die Entwicklung der Kinder seien Folge hiervon. Auch
der Kläger zu 2. sei in seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand durch die
erlittenen und befürchteten Schäden an seinem Anwesen seit 1995 beeinträchtigt und
durch die Bergbaueinwirkungen in seinem persönlichen Wohnbereich sowie die
nachfolgende Regulierung und Behebung der Schäden belastet. Der Beklagte habe im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Rechten der Kläger aus Art. 2 und 14 GG
den Vorrang einräumen und das Abbauvorhaben untersagen müssen. Auch habe er die
Möglichkeit, die Schäden durch die Anordnung von Blasversatz zu verhindern oder zu
begrenzen, nicht ausgeschöpft. Die Nebenbestimmung – nachfolgend: NB) Nr. 1.1 sei zu
unbestimmt und lasse Manipulationen jeglicher Art zu. Es sei denkbar, dass die langfristige
Abbauplanung der Strebe W 84-3 und W 84-4 ganz oder teilweise nicht realisiert werde
oder die Grube Warndt/Luisenthal bereits zu einem Zeitpunkt stillgelegt sei, bevor die in
dieser NB festgesetzte Grenze erreicht sein werde. In beiden Fällen würden jedoch rund 90
Gebäude schwerste Schädigungen durch Schieflagen, Zerrungen und Pressungen erleiden,
was zusammen mit den psychosozialen Belastungen der Bevölkerung und den strukturellen
Beeinflussungen auf den Stadtteil das Ausmaß eines Gemeinschadens ausmachen werde.
Die hierzu notwendige Untersuchung und Bewertung hätte nicht nur nach § 55 BBergG,
sondern auch im Rahmen der UVP durchgeführt werden müssen; die nach § 2 UVPG
vorgeschriebene Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens einschließlich der jeweiligen
Wechselwirkungen sei im Verfahren rechtsfehlerhaft vernachlässigt bzw. nicht
vorgenommen worden. Auch die NB Nr. 1.2. sei zu unbestimmt. Zu Unrecht habe der
Beklagte die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umwelteinwirkungen auf
die §§ 11 und 12 UVPG gestützt, die nach § 18 UVPG bei bergrechtlichen Verfahren nicht
anwendbar seien. Anzuwenden sei vielmehr zunächst § 57a BBergG und - soweit
Einzelheiten durch Rechtsverordnung nach § 57c BBergG nicht geregelt seien - die Richtlinie
85/337 EWG des Rates. Alternativen seien sowohl nach dem UVPG als nach dem BBergG
zwingend vorgeschrieben, vorliegend aber unterblieben und daher nicht in den
Abwägungsvorgang einbezogen worden. Der Planfeststellungsbeschluss leide daher
zumindest an einem erheblichen Abwägungsdefizit. Der Beklagte habe außerdem
versäumt, medizinische Gutachten und Gutachten zur sozialen Lage und den sozialen
Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf die Bevölkerung einzuholen, da er nicht über
das erforderliche Fachwissen verfüge. Daran ändere auch die NB Nr. 2.1 nichts, die keine
Angaben zu fachpersoneller Ausstattung, Aufgaben und Kompetenzen der angeordneten
psychosozialen Beratungsstelle enthalte. Ferner fehle es an einem hydrologischen,
geologischen und bautechnischen Gutachten. Auch hätte ein Gutachten zur Frage der
Abbaugeschwindigkeit und des kontinuierlichen Abbaus eingeholt werden müssen, da diese
Frage in der Fachliteratur noch nicht hinreichend geklärt sei. Die NB Nrn. 2.2 bis 2.4 seien
unbestimmt, da sie ein Tätigwerden der betroffenen Bewohner verlangten; stattdessen
hätte eine eingehende Aufklärung der Beigeladenen zur Pflicht gemacht werden müssen.
Für Radon hätten flächendeckende Untersuchungen angeordnet werden müssen. Der
Beklagte habe es außerdem versäumt, die Aufwendungen für Bergschäden in seine
Abwägung einfließen zu lassen.
Die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO sei zu bejahen, weil es sich vorliegend zum einen
um drohende Eingriffe in Leben und Gesundheit und zum anderen um einen obligatorischen
Rahmenbetriebsplan handele. Da im Planfeststellungsverfahren auch über Gefahren für
Leben und Gesundheit entschieden worden sei, sei in Übereinstimmung mit dem
Gasspeicher-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von der Zulässigkeit der Klage
auszugehen. Nicht planfeststellungsbedürftige Rahmenbetriebspläne seien nicht mit
obligatorischen Rahmenbetriebsplänen, deren Zulassung mit der der Planfeststellung
eigenen Konzentrationswirkung ausgestattet sei, zu vergleichen. Der durch Planfeststellung
zugelassene Betriebsplan, dem eine vertikale Konzentrationswirkung zukomme, bedeute
eine umfassende und abschließende Feststellung, dass das Bergbauvorhaben in
umweltrechtlicher Hinsicht öffentlich-rechtlichen Belangen entspreche. Da die
Planfeststellung insoweit eine abschließende Entscheidung treffe, müssten Dritte ihre
privaten und Behörden die ihren Aufgabenbereich betreffenden öffentlichen Belange bereits
im Planfeststellungsverfahren für die Rahmenbetriebsplanzulassung geltend machen. Im
Übrigen ergäben sich subjektive Betroffenheit und Klagebefugnis bereits daraus, dass ihr
Grundeigentum innerhalb des Einwirkungsbereichs des planfestgestellten Abbaugebietes
liege. Art. 14 II GG rechtfertige keine übermäßige, durch die sozialen Belange nicht
gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse. Das Bundesberggesetz gehe mit
seinem Regelungssystem über den Rahmen einer zulässigen Inhalts- und
Schrankenbestimmung des privat- und eigengenutzten Wohneigentums hinaus. Außerdem
machten die Kläger im Auftrag von mehr als 900 Mitgliedern der
Bergschadensgemeinschaft auf den in F bereits eingetretenen Gemeinschaden
aufmerksam. Ursache hierfür sei, dass im Vorfeld der Planung unfachlich gearbeitet
worden sei. Der Beklagte habe sich über in allen Einwendungen, Widersprüchen,
Erörterungen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Kläger und vieler
Betroffener geäußerten Bedenken hinsichtlich der durch den früheren Abbau der Flöze Max
und Sophie verursachten Gefahren, des Fehlen eingehender Untersuchungen der Klein- und
Großtektonik sowie der Anwendung des ungeprüften Rechenverfahrens Cadberg
hinweggesetzt. Diese Fehler hätten die im Planfeststellungsverfahren federführenden
Markscheider des Beklagten eingestanden. Obwohl der Gutachter K in seinem Gutachten
vom Mai 1998 bereits darauf hingewiesen habe, dass, solange im Westfeld keine
Längenänderungen direkt gemessen worden seien, woran das Cadberg-Programm
ortsspezifisch überprüft werden könne, auch höhere als die berechneten
Längenänderungen örtlich nicht ganz ausgeschlossen werden könnten, habe der Beklagte
kein bewährtes Verfahren zur Kontrolle eingesetzt. Dies sei wesentlich für die falsche
Prognose gewesen. Bei richtigen Prognosegrundlagen wären die Prognosen
schadensintensiver ausgefallen und hätte auch der Planfeststellungsbeschluss zu einem
anderen Ergebnis geführt. Die falschen Prognosen beruhten allein auf fachlich falscher
Beurteilung in der Sache, nicht auf Unwägbarkeiten der Geologie. Dass eine Begrenzung
der täglichen Abbaugeschwindigkeit eindeutig schadensvermindernd sei, sei der
Beigeladenen nachweislich bekannt. Auch habe die Beigeladene seit langem Kenntnis von
der Existenz des F Sprungs t=60m 67gon, der erstmals im Zulassungsverfahren
"Sonderbetriebsplan Anhörung der Oberflächeneigentümer, Strebe W 83-1/2, W 83-3 und
W 83-4 in Flöz 3" als "Zone mit Erdrissen" erscheine. Praktisch allen Einwendern seien nur
"kleinere bis mittlere Schäden" prognostiziert worden, obwohl eine ganze Reihe dieser
Einwender ihr Haus hätten bereits verlassen müssen bzw. noch verlassen müssten wegen
schwerwiegender Schäden, und die verantwortlichen Markscheider erklärten, welche
Unsicherheiten bei der Prognose in der Praxis auftreten könnten, die aber nie zugestanden
würden. So habe die letzte Messung im Anwesen des Klägers zu 2. eine Schieflage von
15,6 mm/m ergeben, obwohl höchstens 11 mm/m prognostiziert worden sei und der
Abbau noch nicht am Ende sei.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss im Zulassungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan mit
Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8.
Sohle des Bergwerks Warndt/Luisenthal vom 16.1.2001 wegen Rechtswidrigkeit
aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Klage für unzulässig wegen fehlender Klagebefugnis gehalten. Zwar machten die
Kläger geltend, durch die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung in ihren Rechten aus
Art. 14 GG verletzt zu sein. Eine Eigentumsverletzung sei aber nur dann möglich, wenn die
Anfechtung sich gegen eine bergbehördliche Zulassungsentscheidung richte, die
Rechtswirkungen gegenüber den Oberflächeneigentümern entfalte, das heiße, durch die
der Abbaubetrieb im Verhältnis zu den Oberflächeneigentümern entweder unmittelbar
freigegeben oder durch die eine spätere Freigabeentscheidung mit Wirkung für sie
mittelbar präkludiert oder in einzelnen Punkten teilweise vorweggenommen werde. Für den
Fall einer Zulassung eines - fakultativen - Rahmenbetriebsplans habe das erkennende
Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der dort streitgegenständlichen
Zulassung eine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zu den von dem Vorhaben
betroffenen Oberflächeneigentümern grundsätzlich nicht zukomme und diese
Zulassungsentscheidung in ein Betriebsplan- und Rechtsschutzsystem eingebunden sei,
das eine Konzentration der Rechtswirkungen gegenüber betroffenen
Oberflächeneigentümern ausschließlich auf Verfahren zur Zulassung des
Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" bewirke; dies ergebe sich aus
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Rahmenbetriebsplanverfahren
sei ein zusätzliches Kontrollinstrument für den Fall, dass ein Koordinationsbedarf sichtbar
werde, der sich durch eine Mehrzahl von Haupt- und Sonderbetriebsplänen alleine nicht
befriedigen lasse. Die Rahmenbetriebsplanzulassung entfalte noch keine
Gestattungswirkung. Auch habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes klargestellt,
dass die saarländische Bergbaupraxis Rechtsschutz in ausreichendem Umfang regelmäßig
dadurch gewähre, dass die Sonderbetriebsplanzulassung abgewartet werden und sodann
die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im anschließenden
Anfechtungsverfahren überprüft werden könne. Vorliegend habe der Beklagte das
Verfahren zur Zulassung des Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer"
bereits zum Bestandteil der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung vom 16.1.2001
gemacht, und zwar durch Aufnahme der NB Nr. 1.5. Durch diese Einbindung der
angefochtenen Zulassungsentscheidung in ein Betriebsplan- und Rechtsschutzkonzept
erscheine schon eine Rechtsverletzung der Kläger unmöglich, so dass sich die Klage bereits
als unzulässig darstelle. Die verfahrensrechtliche Rechtsposition Dritter gehe im
bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 IIa BBergG nicht über das hinaus,
was Dritten im einfachen Betriebsplanzulassungsverfahren an förmlichen Rechten
eingeräumt sei. Auch räume die UVP im Bundesberggesetz dem Dritten keine zusätzlichen
neuen materiellen Rechte ein, deren Verletzung er gerichtlich überprüfen lassen könnte. Da
das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 54
ff BBergG trete und somit nur eine andere Form der Betriebsplanzulassung darstelle,
blieben die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, was
den bergrechtlichen Teil der Planfeststellung anbelange, unberührt. Die
Anfechtungsbefugnis Dritter hänge deshalb auch hier davon ab, ob durch die behördliche
Entscheidung subjektive Rechte des Betroffenen verletzt werden könnten. Auch wenn das
Bundesverwaltungsgericht im Gasspeicher-Urteil in § 55 I Nr. 3 BBergG eine Grundlage für
eventuelle Abwehransprüche Dritter mit Blick auf Gefahren für Leben und Gesundheit
gesehen habe, könnten die Kläger sich auf eine Verletzung dieser drittschützenden
Regelung nicht mit Erfolg berufen, da sie mit ihrem auf die eigene Gesundheit und auf die
Gesundheit von Familienmitgliedern bezogenen Vorbringen auf jeden Fall gemäß § 57a I 1
BBergG i.V.m. § 73 IV 3 SVwVfG präkludiert seien. In ihren schriftlichen Einwendungen vom
26.12.1999 bzw. vom 3.1.2000 hätten sie nämlich drohende Gesundheitsgefahren nicht
geltend gemacht. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Auf eine Verletzung der
Rechtsposition der Mitglieder der Bergschadensgemeinschaft könnten sich die Kläger nicht
berufen, da das geltende Prozessrecht keine Popularklagen kenne. Die von den Klägern
geschilderten Auswirkungen des Abbaus auf ihre Anwesen, auf ihre körperlichen und
seelischen Befindlichkeiten sowie diejenigen ihrer Familienmitglieder seien allenfalls auf den
zur Zeit stattfindenden rechtskräftig zugelassenen Abbau zurückzuführen, hätten jedoch
mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung
nichts zu tun. Bisher seien bei dem Kläger zu 1. lediglich kleinere bis mittlere Bergschäden
aufgetreten. Es sei auch nicht ersichtlich, worauf sich die weitergehenden Befürchtungen
der Kläger stützten. Die vom Kläger zu 2. geltend gemachte spezielle Gefährdung seines
Hauses aufgrund der besonderen Bebauungssituation habe sich bei einer bautechnischen
Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter der Beigeladenen nicht bestätigt. Auch bei der
Schadensfeststellung hätten sich lediglich kleinere Bergschäden gezeigt. Die bergrechtliche
Zulassung sei eine besondere Form der behördlichen Präventivkontrolle zur Gestattung
eines vom Bergbauunternehmer geplanten Vorhabens in Form einer gebundenen
Kontrollerlaubnis. Die Feststellungsbehörde habe hierbei keinerlei planerische
Gestaltungsfreiheit in Form eines Planungsermessens. Da die Beigeladene fallende
Abbauführung mit Bruchbau beantragt habe, sei nur zu prüfen gewesen, ob dieser Abbau -
gegebenenfalls unter Nebenbestimmungen - zulassungsfähig sei oder nicht. Unter
Berücksichtigung der eingeholten Gutachten sowie des Ergebnisses des
Erörterungstermins sei die Planfeststellungsbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die
Zulassung nach Maßgabe der beigefügten Nebenbestimmungen zu erteilen sei. Die
Einbringung von Blasversatz habe nicht angeordnet werden können. Der Beklagte habe ein
Ergänzungsgutachten zur Frage der Bergschäden bei Blasversatz und Bruchbau im
Zusammenhang mit einer Änderung der Abbauführung in Auftrag gegeben, um einen
Orientierungsrahmen für die Frage zu haben, ob möglicherweise durch eine Beschränkung
des Abbauumfangs eine entsprechende Reduzierung der Bergschäden erreicht werden
könne. Da die auf der Grundlage der gutachterlichen Aussagen durchgeführten
Modellrechnungen ergeben hätten, dass eine Veränderung der Abbauplanung durchaus zu
einer erheblichen Entlastung der Tagesoberfläche im Hinblick auf die auftretenden
Bergschäden an Wohngebäuden führen könne, habe der Beklagte die NB Nr. 1.1 in den
Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, wonach durch berg- und/oder bautechnische
Maßnahmen sicherzustellen sei, dass die Anzahl der in dem Ergänzungsgutachten von Prof.
K prognostizierten schweren Schäden aufgrund von Gebäudeschieflagen um etwa die
Hälfte reduziert werde. Dadurch könne eine ähnlich gute Reduzierung der übertägigen
Bergschäden wie bei Blasversatz erreicht werden. Bei fallendem Abbau sei aus technischen
wie aus Sicherheitsgründen das Einbringen von Versatz unmöglich. Die NB Nr. 1.1 sei
keineswegs unbestimmt. Mit Schreiben vom 11.6.2001 habe das damalige Bergwerk
Warndt/Luisenthal dem Beklagten mitgeteilt, dass diese Nebenbestimmung dahingehend
erfüllt werde, dass auf den Abbau der nördlichsten Bauhöhe in Flöz 4, nämlich den Streb W
84-4, verzichtet werde. Die damit einhergehende Reduzierung der schieflagebedingten
schweren Schäden werde im Bereich des Ortskerns von F wirksam werden. Beide Kläger
hätten durch den von der Rahmenbetriebsplanzulassung umfassten weiteren Abbau keine
Schäden von einigem Gewicht zu erwarten. Die Prüfung und Entscheidung dieser Fragen
sei aber dem Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer"
vorbehalten.
Die Klage der Kläger zu 1. und 2. sei auch unter dem Aspekt der befürchteten
Gesundheitsbeeinträchtigung unbegründet. Der vom Kläger zu 2. behauptete
Gesundheitsschaden könne dem Steinkohlenabbau jedenfalls nicht kausal zugeordnet
werden, zumal dieser offensichtlich bereits lange vor den ersten Abbaueinwirkungen
vorgelegen gehabt habe. Er könne sich auch nicht auf eine Verletzung des § 55 I 1 Nr. 3
BBergG mit Erfolg berufen, weil der Beklagte den Vorgaben dieser Vorschrift, Vorsorge
gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von Dritten durch den allgemein anerkannten
Regeln der Sicherheitstechnik entsprechende Maßnahmen sowie der Einhaltung der
Arbeitsschutzvorschriften zu gewährleisten, durch die Aufnahme zahlreicher
Nebenbestimmungen insbesondere in Nr. 2 zum Schutz des Menschen in die Zulassung
Rechnung getragen habe. Es liege auch keine fehlerhafte Anwendung von Vorschriften im
Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Da die allgemeinen
Bestimmungen des UVPG zur zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen
nach herrschender Meinung zum Anhalt genommen werden könnten, habe der Beklagte
bei der Bewertung der Umweltauswirkungen soweit erforderlich auf die materiellen
Regelungsgehalte der §§ 11 und 12 UVPG zurückgegriffen, da diese mehr Detailschärfe als
die bergrechtlichen Vorschriften enthielten. Eine Nennung der betreffenden Vorschriften im
Text sei erfolgt, um die Vorgehensweise der Zulassungsbehörde transparent zu machen.
Dies sei zulässig. Im Übrigen entfalteten die Vorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung
keinen Drittschutz, so dass die Kläger hierauf ihre Klage, selbst wenn eine
Rechtsverletzung tatsächlich vorläge, nicht stützen könnten. Gleiches gelte für den Vorwurf
des Klägers zu 2), die Planfeststellungsbehörde habe die rechtlichen Vorgaben der
Umweltverträglichkeitsprüfung missachtet, weil keine Alternativenprüfung im Hinblick auf
die Einbringung von Versatz erfolgt sei. Auf die Einholung eines hydrogeologischen
Gutachtens sei verzichtet worden, nachdem das Landesamt für Umweltschutz die Frage
der Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens geprüft und über die in diesem Rahmen
geführten Gespräche Aktenvermerke seitens des Beklagten angelegt worden seien. Das
LfU habe auch in seiner Stellungnahme vom 19.1.1999 im Rahmen der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange ausgeführt gehabt, dass die vorgelegten Aussagen zu den
Schutzgütern Boden und Wasser die geologischen und hydrogeologischen Aspekte des
Kohleabbauvorhabens zutreffend behandelten; auch im Erörterungstermin sei diese
Aussage nochmals bekräftigt worden.
Die Ausführungen des Klägers zu 2), die berechneten Senkungen und Schieflagen seien
aufgrund der Angabe von falscher Flözmächtigkeiten geringer und machten deshalb das
Verfahren irreal, seien auf die Unterschiede zwischen Flözmächtigkeit und
Abbaumächtigkeit zurückzuführen, die unterschieden werden müssten. Auch verlangten die
Nebenbestimmungen 2.2 bis 2.4 eindeutig ein Tätigwerden der Beigeladenen.
Die Kläger könnten sich letzten Endes auch nicht auf durch den geplanten Abbau zu
erwartende gemeinschädliche Einwirkungen berufen. § 55 I Nr. 9 BBergG sei nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht drittschützend. Im Übrigen sei auf
die von dem Beklagten bereits frühzeitig in Auftrag gegebenen Gutachten hinzuweisen, in
denen die Professoren Km und K diese Problematik eingehend geprüft hätten mit dem
Ergebnis, dass trotz der zu erwartenden Schäden an der Tagesoberfläche nicht von einem
Gemeinschaden auszugehen sei. Dennoch habe der Beklagte zur Reduzierung der Anzahl
der von Prof. K prognostizierten schweren Schäden aufgrund von Gebäudeschieflagen um
etwa die Hälfte die NB Nr. 1.1 aufgenommen. Außerdem seien im Zuge des bereits
zugelassenen Abbaus im Westfeld zur Reduzierung der Schäden an zahlreichen Häusern
prophylaktisch Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden.
Der mehrfache Klägerhinweis auf ein "ungeprüftes Rechenverfahren Cadberg" treffe nicht
zu, wie sich aus der von den Klägern herangezogenen Veröffentlichung von Kloy und
Schramm, dem Ergänzungsgutachten des Gutachters K vom Juli 1999 sowie aus dessen
Aussage anlässlich des Erörterungstermins vom 15.6.2000 ergebe. Die als Folge des alten
Abbaus in den Flözen Max und Sophie entgegen der Vorausberechnung gemessene
steilere Trogflanke führe zu der prinzipiell richtigen Aussage von Kloy/Schramm, "dass die
im Rahmen der Zulassung des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens angestellten
Prognoserechnungen und damit auch die darauf aufbauenden Nebenbestimmungen im
Planfeststellungsbeschluss nicht zutreffend sind". Dies betreffe jedoch lediglich die
ursprüngliche NB Nr. 1.1, während alle übrigen Nebenbestimmungen, soweit sie inhaltlich
an die Vorausberechnung anknüpften, bereits so formuliert seien, dass sie den
Prognoseunsicherheiten Rechnung trügen. Im Übrigen werde durch die NB Nr. 1.5
festgelegt, dass beim Auftreten von Abweichungen zwischen Prognose und tatsächlichen
Bewegungen/Verformungen stets noch regulierend eingegriffen werden könne. Sowohl bei
der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.4.2003 als auch in dem
nachfolgenden Anhörungsbetriebsplan für Flöz 3 seien diese Erkenntnisse berücksichtigt
und die Vorausberechnung mit dem inzwischen angepassten Programm Cadberg
durchgeführt worden. Die Anzahl der von schweren Schieflagen betroffenen Gebäude
bleibe auch nach dieser neuen Berechnung unterhalb der 50 %-Grenze, die in NB Nr. 1.1
ursprünglich im Planfeststellungsbeschluss festgelegt worden sei. Durch die neuen
Erkenntnisse werde die Trogflanke im Bereich der unteren Abbaukante zwar steiler als
früher vorausberechnet, gleichzeitig verringere sich aber auch die Gesamtzahl der von
starken Schieflagen bzw. Zerrungen betroffenen Gebäude entgegen der früheren
Vorausberechnung.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Eine Verletzung der Kläger in
drittgeschützten Rechten sei durch die Rahmenbetriebsplanzulassung ausgeschlossen. Die
obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §
52 IIa BBergG entfalte dieselben Rechtswirkungen wie eine fakultative
Rahmenbetriebsplanzulassung gemäß § 52 II BBergG. Für die Letztgenannte sei in der
Rechtsprechung entschieden, dass sie keine unmittelbaren Auswirkungen auf subjektive
Rechte der Oberflächeneigentümer haben könne, da sie keine konkrete
Gestattungswirkung entfalte und auch keine verbindlichen Festlegungen im Hinblick auf die
nachfolgenden Betriebsplanzulassungen treffe. Die Zulässigkeit einer Klage gegen eine
obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung sei einzelfallbezogen dahingehend zu prüfen,
ob die noch durch Haupt- und Sonderbetriebspläne ausfüllungsbedürftigen Regelungen oder
die feststellenden, verbindlichen Regelungen einer obligatorischen
Rahmenbetriebsplanzulassung angegriffen würden. Vorliegend bedürfe es, um den Abbau
durchzuführen, noch Haupt- und Sonderbetriebsplänen. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht aus der Regelung des § 57a V BBergG. Zwar werde nach dieser Vorschrift über
Einwendungen Dritter und Beteiligter abschließend entschieden, gerade spätere
Entscheidungen im Sinne des § 48 II BBergG zum Schutz von Rechten Dritter würden durch
die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung aber nicht ausgeschlossen. Es bleibe
damit bei der Prüfung der Betroffenheit der Oberflächeneigentümer im
Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer". Die obligatorische
Rahmenbetriebsplanzulassung sei in ein Betriebsplan- und Rechtsschutzsystem
eingebunden, das eine Konzentration der Rechtswirkung gegenüber betroffenen
Oberflächeneigentümern auf Verfahren zur Zulassung des Sonderbetriebsplans bewirke
(NB Nr. 1.5). Hier könnten Oberflächeneigentümer bezüglich des jeweiligen konkret zur
Gestattung anstehenden Abbaus ihre Rechte geltend machen. Die
Rahmenbetriebsplanzulassung treffe eine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der
Umweltverträglichkeit. Die Umweltverträglichkeitsprüfung begründe jedoch keine
drittgeschützten Rechte. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage seien die Kläger
jedoch mit Teilen ihres Vorbringens gemäß § 57a I 1 BBergG i.V.m. § 73 IV 3 VwVfG
präkludiert. Beide Kläger hätten in ihren schriftlichen Einwendungen
Vertrauensschutzaspekte, Gemeinschadensbefürchtungen, Versatz- und Abbauaspekte,
Radonmessungen, Vorsorgemaßnahmen und Vorschädigungen, Sozialplanbelange sowie
Untersuchungsdefizite geltend gemacht, Gesundheitsgefahren hinsichtlich der eigenen
Gesundheit bzw. der Gesundheit von Familienmitgliedern im Rahmen des
Einwendungsverfahrens jedoch nicht gerügt.
Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger zu 2. einen Gemeinschaden
geltend mache, verkenne er, dass die Gemeinschadensregelung in § 55 I 1 Nr. 9 BBergG
nicht drittschützend sei. Im Übrigen komme es aufgrund der Rahmenbetriebsplanzulassung
nicht zu Abbaumaßnahmen, so dass kein Eingriff denkbar sei. Schließlich habe der Kläger
zu 2. auch nicht dargelegt, dass es durch den weiteren Abbau im Bereich des ehemaligen
Bergwerks Warndt/Luisenthal zu schweren Schäden an seinem Gebäude kommen werde.
Durch den zunächst anstehenden Abbau der Bauhöhen W 81-6 und 82-5 würden unter
Berücksichtigung des bisherigen Abbaus im Westfeld für das Anwesen des Klägers zu 1.
insgesamt Senkungen von 5,5 m, Schieflagen von 5 mm/m und Pressungen bis 2 mm/m
prognostiziert, für das Anwesen des Klägers zu 2. insgesamt Senkungen von 3,6 m,
Schieflagen bis 11 mm/m und Pressungen bis 3 mm/m, ohne dass sich aus der
Reihenbebauung Besonderheiten ergäben. Aus der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 I 2
BBergG ergebe sich grundsätzlich ein Vorrang des Bergbaus gegenüber dem
Oberflächeneigentum. Im Falle schwerwiegender, voraussichtlich unvermeidbarer
Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums müssten die Interessen des
Oberflächeneigentümers gegenüber den Bergbauinteressen abgewogen werden; ein
zwingender Vorrang der Interessen der Oberflächeneigentümer bestehe nicht. Eine über
die NB Nr. 1.1 hinausgehende weitergehende Regelung des "Wie" der Reduzierung der
Bergsenkungen sei im Rahmen der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht möglich gewesen.
Diese Detailfragen des Abbauvorhabens seien den späteren, die Rahmenzulassung
ausfüllenden Haupt- und Sonderbetriebsplänen vorbehalten. Zur Erfüllung der NB Nr. 1.1
habe die Beigeladene eine Veränderung des Abbauzuschnitts vorgenommen, nämlich den
Verzicht auf den Abbau in Flöz 4, Bauhöhe W 84-4 erklärt. Blasversatz werde nicht
eingesetzt werden. Sein Einsatz würde zwar zu einer deutlichen Reduzierung der
prognostizierten stark beschädigten Gebäude aufgrund Schieflagen von mehr als 20
mm/m führen, andererseits aber die prognostizierte Zahl leicht bis mittel beschädigter
Gebäude aufgrund Schieflagen unter 20 mm/m deutlich steigern. Er hätte damit bereits
auf die Schadenssituation nicht nur positive Auswirkungen. Im Übrigen sei nach dem
Gutachten von Prof. W bei der aus grubensicherheitlichen Gründen zu wählenden fallenden
Abbauführung ein Einbringen von Versatz aus technischen und sicherheitlichen Gründen
nicht zu realisieren. Darüber hinaus wäre Blasversatz unverhältnismäßig, da die
Reduzierung der Bergschadenersatzkosten durch den Einsatz von Versatz etwa 20% der
Gesamtschadenskosten bei Selbstversatz ausmache, dem jedoch die geringeren
Fördermengen im Versatzfall sowie die Versatzkosten gegenüberstünden. Einer Prüfung
von Vorhabenalternativen seitens der Beigeladenen habe es nicht bedurft, zumal die
Alternativen Selbstversatz/Blasversatz von den Gutachtern K und W geprüft worden seien
mit dem Ergebnis, dass Blasversatz aus technischen und sicherheitlichen Gründen nicht
möglich sei und eine andere Sachentscheidung auch im Falle einer Alternativenprüfung im
Ergebnis nicht möglich gewesen wäre. Schließlich habe § 11 UVPG als Anhalt
herangezogen werden können. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten
eigenen Gesundheitsbeeinträchtigungen - die ihrer Familienangehörigen könnten sie nicht
geltend machen - sei darauf hinzuweisen, dass die im Zusammenhang mit
hinzunehmenden Bergschäden und Bergschadenbeseitigungsmaßnahmen stehenden
gesundheitlichen Folgewirkungen keine Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des § 55
I 1 Nr. 3 BBergG darstellten, da der Schutzzweck der Norm entsprechend dem
Grundkonzept des Bundesberggesetzes auszulegen sei, nach dem leichte bis mittlere
Bergschäden hinzunehmen seien. Im Übrigen habe der Beklagte mit den
Nebenbestimmungen zu Ziffer 2 die erforderliche Vorsorge zum Schutz des Menschen
getroffen. Vorsorglich werde der Kausalzusammenhang zwischen dem Bergbau und den
behaupteten Gesundheitsschäden bestritten. Im Übrigen könnten die behaupteten
Gesundheitsfolgen nicht durch die Rahmenbetriebsplanzulassung verursacht werden, da
hierdurch noch keine Abbaumaßnahmen gestattet würden und es auch nicht zu
Bergschäden komme. Soweit der Kläger zu 2. das Fehlen von Gutachten rüge, habe er
nicht darlegen können, dass die Einholung weiterer Gutachten zu anderen Entscheidungen
in der Sache geführt hätte. Festlegungen hinsichtlich Abbaugeschwindigkeiten und
Abbaumächtigkeiten der Flöze seien in den Sonderbetriebsplänen zu treffen. Auch fehle
den NB Nrn. 2.2 bis 2.4 und 6.1 nicht die erforderliche Bestimmtheit. Einer obligatorischen
Rahmenbetriebsplanzulassung kämen sicherlich weitergehende Wirkungen als einer
fakultativen insoweit zu, als es um umweltrechtliche Belange gehe, da mit ihr die
Umweltverträglichkeit des Vorhabens abschließend festgestellt werde. Nur soweit mit der
Rahmenbetriebsplanzulassung definitive Entscheidungen getroffen würden, könnten sich
hieraus Rechtsverletzungen Dritter ergeben.
Mit Urteil vom 31.7.2003 wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage ab und
führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, da den Klägern die
erforderliche Klagebefugnis fehle. Sei ein Kläger - wie hier - nicht unmittelbar Adressat des
angegriffenen Verwaltungsaktes, müsse geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte
verletzt sein könnten. Die prozessualen Anforderungen an eine nur mögliche
Rechtsverletzung dürften nicht überspannt werden. Die gerichtliche Kontrolle beschränke
sich auf die Frage, ob die hier drittbegünstigende Verwaltungsentscheidung zum Nachteil
des rechtsmittelführenden Dritten gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften
des öffentlichen Rechts verstoße und der Dritte diesen Rechtsverstoß erfolgreich geltend
machen könne. Einer Betroffenheit der Kläger in eigenen Rechten stehe entgegen, dass
der Beklagte in dem fraglichen Planfeststellungsbeschluss zwar eine erste Prüfung der
Belange der Kläger vorgenommen, jedoch gleichwohl ausdrücklich eine gesonderte Prüfung
der Eigentümerbelange in Sonderbetriebsplänen verfügt habe. Darin liege eine
Beschränkung der Bindungswirkung der Zulassung, durch die nicht der
Oberflächeneigentümer, sondern allenfalls der Bergbauunternehmer in seinen Rechten
verletzt sein könne. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss entfalte gegenüber den
Klägern in keiner Weise Bindungswirkung. Ihre Belange und Einwendungen seien vielmehr in
Konsequenz der NB Nr. 1.5 in einem eigenständigen Anhörungsbetriebsplanverfahren
erneut und umfassend zu prüfen, ohne dass diese Belange und Einwendungen durch den
vorliegenden Planfeststellungsbeschluss in irgendeiner Weise präkludiert seien. Das die
Berufung zulassende Urteil wurde den Klägern am 21.8.2003 zugestellt.
Am 16.9.2003 legten die Kläger Berufung ein. Sie machen geltend, dass ihrer
Anfechtungsklage nicht die erforderliche Klagebefugnis fehle. Die Klagebefugnis erfordere
die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte des Klägers
durch den angefochtenen Verwaltungsakt. Die Frage, ob die behauptete Verletzung
eigener Rechte tatsächlich vorliege, gehöre zur Begründetheitsprüfung. Soweit
Rechtsvorschriften eine Beteiligung des Bürgers an dem Verfahren, in dem der in Frage
stehende Verwaltungsakt ergangen sei oder zu ergehen habe, vorsähen, sei dies, sofern
die Beteiligung nicht offensichtlich ausschließlich im öffentlichen Interesse zur besseren
die Beteiligung nicht offensichtlich ausschließlich im öffentlichen Interesse zur besseren
Information der Behörde statuiert sei, im Zweifel ein Indiz dafür, dass den Betroffenen von
der Rechtsprechung insoweit auch eine materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition im
Sinne des § 42 II VwGO zuerkannt werde. Da vorliegend für den Rahmenbetriebsplan eine
öffentliche Erörterung stattgefunden habe und die Kläger ihre Einwendungen hätten
geltend machen können, also gehört worden seien und dies nicht nur zur besseren
Information der Behörde erfolgt sei, sei bereits ein Indiz für die materiell geschützte
Rechtsposition im Sinne des § 42 II VwGO gegeben. Das Verwaltungsgericht habe die
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum einfachen Rahmenbetriebsplan nicht
einfach auf den qualifizierten Rahmenbetriebsplan übertragen dürfen, da letzterer eine
Konzentrationswirkung zu Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen zukomme und ein
Planfeststellungsbeschluss vorliege. Wegen der Konzentrationswirkung sei zu beachten,
dass alle Einwendungen, die gegen das im Rahmenbetriebsplan beschriebene Vorhaben
geltend gemacht werden könnten, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch
geltend gemacht werden müssten und § 48 BBergG von der Konzentrationswirkung voll
erfasst werde, so dass die Bestimmung nicht bei jedem noch weiter notwendigen
Betriebsplan gesondert zu prüfen sei und deshalb Einwendungen, die gegen das Vorhaben
gemacht werden könnten, nur einmal und zwar im Planfeststellungsverfahren behandelt
würden. Da der Planfeststellungsbeschluss, wie bereits erstinstanzlich gerügt sei, hier unter
erheblichen Mängeln leide und ein Verstoß gegen Art. 14 und 2 GG vorliege, sei er
aufzuheben.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2003 -
2 K 127/01 - den Planfeststellungsbeschluss im Zulassungsverfahren für den
Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den
Flözen 1 bis 4 Westfeld, 8. Sohle des Bergwerks Warndt/Luisenthal vom 16. Januar 2001 -
II WALU/17/00-31 - in der Fassung des Beschlusses vom 29. April 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, dass allein der Umstand,
dass die Kläger Einwendungen im Anhörungsverfahren vorgebracht hätten, nicht ausreiche,
die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte darzulegen. Auch das
Oberverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das
bergrechtliche Betriebsplanverfahren der zuständigen Behörde ein Instrumentarium zur
Steuerung bergbaulicher Vorhaben an die Hand gebe, in dessen Rahmen der Behörde eine
Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Ausrichtung des Rahmenbetriebsplans und dessen
Steuerungsfunktion zukomme. In diesem bergrechtlichen Genehmigungssystem sei daher
Raum für die Konzentration der Belange Dritter auf einen eigenen Sonderbetriebsplan und
das Verfahren über dessen Zulassung. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts
hinsichtlich des gestuften Verfahrens werde auch von weiteren Entscheidungen anderer
Gerichte gestützt. Den Klägern fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung für den weiteren Abbau im
Westfeld die Kläger nicht in drittgeschützten Rechten verletze. Aus einer
Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich keine Indizwirkung hinsichtlich materiell-rechtlich
geschützter Positionen. Die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung sei mit dem
Bergrechtsänderungsgesetz vom 12.2.1990 in §§ 52 IIa, 57a bis c BBergG zur Umsetzung
der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
eingeführt worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung begründe keine drittgeschützten
Rechte. Aus der originären Zielrichtung der Einführung eines obligatorischen
Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahrens in das Bundesberggesetz zur Umsetzung der
Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich daher gerade keine
Indizwirkung für die Möglichkeit einer Betroffenheit Dritter in drittgeschützten Rechten. Im
Übrigen sei die Zulässigkeit der Klage schon deshalb nicht gegeben, da die Kläger die
Möglichkeit einer Verletzung in eigenen drittgeschützten Rechten nicht dargelegt hätten.
Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Bindungswirkung der obligatorischen
Rahmenbetriebsplanzulassung. § 57a V 2. HS BBergG mache von der Bindungswirkung
einer solchen Zulassung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne gerade für den
nach der Moers-Kapellen-Entscheidung erforderlichen Drittschutz der mit einiger
Wahrscheinlichkeit von schweren Bergschäden betroffenen Oberflächeneigentümer eine
Ausnahme. Das zur Beteiligung dieser Oberflächeneigentümer konzipierte
Sonderbetriebsplanverfahren werde auf der Basis des § 48 II 2 BBergG aus der
Bindungswirkung ausdrücklich ausgenommen. Dem Gesetzgeber stehe es frei, mehrstufige
Entscheidungsverfahren einzuführen und die Beteiligungs- und Klagerechte Dritter,
insbesondere der Grundeigentümer auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung
führende Verfahrensstufe zu begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine
irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgingen. Solche Rechtswirkungen gingen
jedoch von dem obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren aufgrund der ausdrücklichen
Regelung in § 57a V 2. HS BBergGs nicht aus, da die Oberflächeneigentümer auf der Ebene
nachfolgender Sonderbetriebspläne beteiligt würden. Diese Verfahrensweise sei auch
interessengerecht, da Rahmenbetriebspläne in der Regel für einen längerfristigen Zeitraum
von etwa 20 Jahren ergingen und daher nur einen Rahmen auf der Basis allgemeiner
Angaben beinhalteten. Eine konkrete Prüfung der Betroffenheit des Oberflächeneigentums
sei auf der Basis strebbezogener Sonderbetriebspläne detaillierter möglich als auf der
Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung. Im Zeitpunkt der Prüfung der Beeinträchtigungen
des Oberflächeneigentums vor Zulassung entsprechender Sonderbetriebspläne sei der
konkrete Zuschnitt des abzubauenden Strebs geplant, lägen weitere
Lagerstättenerkenntnisse aufgrund vorausgegangenen Abbaus vor und könnten
Vorbelastungen der Oberfläche aufgrund vorherigen Abbaus in die Betrachtung einbezogen
werden. Auch könnten Eigentumswechsel und/oder bauliche Veränderungen des
Oberflächeneigentums auf dieser Ebene berücksichtigt werden, während dies auf
Rahmenbetriebsplanebene wegen fehlender Zeitnähe ausgeschlossen sei. Ein erweiterter
Regelungsgehalt komme einer obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung im Vergleich
zur fakultativen Rahmenbetriebsplanzulassung nur hinsichtlich der
Umweltverträglichkeitsprüfung und ggf. zu konzentrierender Entscheidungen sonstiger
Rechtsgebiete zu, nicht aber hinsichtlich der spezifisch bergbaulichen Aspekte. Nach NB 1.5
der Rahmenbetriebsplanzulassung messe sich diese ausdrücklich keine die
Oberflächeneigentümer belastende Wirkung bei. Die Kläger könnten durch die
Rahmenbetriebsplanzulassung auch nicht in ihren drittgeschützten Rechten auf Leben und
Gesundheit aus § 55 I 1 Nr. 3 BBergG verletzt sein. Die Zulässigkeit der Klage scheitere
insoweit daran, dass die als Ursache gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorausgesetzten
Oberflächeneinwirkungen des Abbaus durch die Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht
mit Gestattungswirkung zugelassen seien und dass mögliche Stressbelastungen im
Zusammenhang mit hinzunehmenden Oberflächenschäden einem Abbauvorhaben nicht
über § 55 I 1 Nr. 3 BBergG entgegengehalten werden könnten, da diese Gesundheitsfolge
nicht vom Schutzzweck dieser Norm umfasst sei. Wegen der besonderen
Sachgesetzlichkeit des Bergbaus sei bei der Zuerkennung von drittschützenden
Vorschriften eher Zurückhaltung geboten. Dass typischerweise mit den Auswirkungen der
Abbautätigkeit eine Gefährdung der Gesundheit - in körperlicher oder psychischer Hinsicht -
verbunden sei, sei nicht ersichtlich.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (24 Aktenordner RBP mit
UVP, 1 Aktenordner ÄndPFB, 4 Aktenordner SBP), der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
31.7.2003 ist unbegründet. Die erhobene Anfechtungsklage der Kläger ist unzulässig.
Die Anfechtungsklage, die ausweislich des schriftsätzlich gestellten Klageantrags nur gegen
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16.1.2001 im Zulassungsverfahren für
den "Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in
den Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8. Sohle" gerichtet war und deren Erstreckung auf den
Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 im Urteil des Verwaltungsgerichts offengelassen
wurde, richtet sich, wie die Kläger im Berufungsverfahren klarstellten, gegen den
Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Änderungsbeschluss,
durch den der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 – nur – hinsichtlich seiner NB
Nrn. 1.1 und 1.2 eine Änderung erfahren hat, ist den beiden Klägern jeweils am 2.5.2003
zugestellt worden. Die Kläger haben sich im Verwaltungsrechtsstreit – 2 K 127/01 –
erstmals am 26.6.2003 zu dem Änderungsbescheid geäußert. Zwar kann darin eine
Einbeziehung in den anhängigen Rechtsstreit im Sinne einer Klageerhebung gesehen
werden; diese ist aber nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 74 I 2 VwGO,
nämlich eines Monats nach der Zustellung, erfolgt, und zwar ohne dass
Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen oder ansonsten ersichtlich sind. Der angefochtene
Verwaltungsakt ist daher, soweit der Regelungsgehalt des Änderungsbeschlusses reicht, in
Bestandskraft erwachsen und unterliegt keiner Anfechtung mehr.
Soweit die Klage der Kläger im Übrigen gegen die unverändert gebliebenen Teile des
Planfeststellungsbeschlusses, eines die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsaktes mit
Drittwirkung, gerichtet ist, ist sie - wie das Verwaltungsgericht bereits angenommen hat –
unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO fehlt.
Gemäß § 42 II VwGO ist klagebefugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder
seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus,
dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers zumindest möglich erscheint, die vom
Kläger behaupteten Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren
Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können.
ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur BVerwGE 92, 316; Kopp/Schenke, VwGO,
13. Aufl., 2003, § 42 Rdnr. 65, m.w.N.
Prozessuale Anforderungen dürfen insoweit aber nicht überspannt werden.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1993, NVwZ 1993, 884
Der Darlegungspflicht nach § 42 II VwGO genügt ein Kläger grundsätzlich schon dann, wenn
er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen
lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position
beeinträchtigt wird.
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 283
Das setzt einen entsprechenden Regelungsgehalt der Verwaltungsentscheidung voraus.
Wo nichts verbindlich entschieden wird, kann es keine Rechtsbeeinträchtigungen geben.
Rechtsschutz erhält der Oberflächeneigentümer hingegen infolge des gesetzlich normierten
subjektivrechtlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs (§§ 42 II, 113 I 1 VwGO) gegenüber
solchen Betriebsplanzulassungen, die in seine Rechte eingreifen.
vgl. zum Rechtsschutz von Oberflächeneigentümern Schmidt-Aßmann/ Schoch,
Bergwerkseigentum und Grundeigentum im Betriebsplanverfahren, 1994, S. 194 ff.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kläger gegen das bergbauliche
Vorhaben Einwendungen erheben konnten, kein Indiz für das Vorliegen der Klagebefugnis
ist, da der Kreis der klagebefugten Personen enger ist als derjenige, der Einwendungen
nach § 73 IV SVwVfG erheben kann.
vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 74 Rdnr. 77
Geltend gemacht haben die Kläger mit ihrer Klage, mit der sie sich auch auf das Verfahren
2 K 50/02, in dem der Kläger zu 2. gegen die Sonderbetriebsplanzulassung klagt,
beziehen, neben gesundheitlichen Gefährdungen ihrer selbst und ihrer Familien Gefahren
für ihr jeweiliges Wohneigentum; soweit sie sich auch auf ebensolche Gefahren für andere
F-Bürger sowie Gefahren für die örtliche Gemeinschaft und auf Gemeinschäden durch
Bergschäden in ihrer Klage berufen wollen, machen sie offensichtlich keine eigenen Rechte
geltend. Ihre Rechte aus Art. 2 und 14 GG sehen die Kläger durch den von ihnen als
rechtswidrig bewerteten Planfeststellungsbeschluss verletzt an. Sie begründen dies damit,
dass die zu Bergschäden führende Zulassung des Bergbauvorhabens ihre Gesundheit und
ihr Eigentum schädige und der Planfeststellungsbeschluss selbst verfahrensfehlerhaft
zustande gekommen sei, da er Aufklärungsmängel, Rechtsverstöße sowohl gegen
umweltrechtliche Vorschriften (UVPG) – durch eine fehlerhafte
Umweltverträglichkeitsprüfung - als auch gegen bergrechtliche Vorschriften aufweise,
ferner auf falschen Prognosegrundlagen basiere, Abwägungsmängel aufweise und auch zu
unbestimmt sei. Im Berufungsverfahren haben sich die Kläger weiterhin auf Art. 2 und 14
GG sowie darauf berufen, dass der Planfeststellungsbeschluss unter erheblichen Mängeln
leide.
Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Kläger durch den einen
Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zulassenden
Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betroffen sein können.
Das BBergG unterscheidet in § 52 BBergG zwei Arten von Rahmenbetriebsplänen. Zum
einen sieht diese Vorschrift für die Errichtung und Führung des Bergbaubetriebs in Abs. 2
Nr. 1 fakultative Rahmenbetriebspläne vor, deren Aufstellung die zuständige Behörde für
einen bestimmten längeren, je nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum
verlangen kann und die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen
technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; diese
Rahmenbetriebspläne haben für ihre Zulassung ausschließlich die Angaben und Nachweise
zu enthalten, die sich aus den bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 55 I Nrn. 1,
3 bis 13 BBergG) ergeben. Zum anderen sind in § 52 IIa BBergG obligatorische
Rahmenbetriebspläne geregelt, deren Aufstellung zu verlangen und für deren Zulassung ein
Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist,
wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (S.1).
Da gemäß § 52 I BBergG für die Errichtung und Führung eines Betriebes
Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum
zwingend aufzustellen sind, werden durch die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes
Hauptbetriebspläne nicht entbehrlich (vgl. auch § 57a V 1.HS BBergG). Außerdem können –
unabhängig von Rahmenbetriebsplänen – Sonderbetriebspläne für bestimmte Teile des
Betriebes oder für bestimmte Vorhaben aufgestellt werden (vgl. § 52 II Nr. 2 BBergG).
Für einen fakultativen Rahmenbetriebsplan hat das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -
im sogenannten "Gasspeicher-Urteil"
vom 13.12.1991, BVerwGE 89, 246,
dargelegt, er treffe keine Festlegungen (für die Errichtung und den Betrieb des
Erdgasspeichers), von denen Sicherheitsgefahren für die - dortigen - Kläger ausgehen
könnten; auch habe der Unternehmer aufgrund eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans
keinen Rechtsanspruch auf Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen ohne erneute
Prüfung der darin im Einzelnen zu beschreibenden Tätigkeiten und Einrichtungen an den
Maßstäben des § 55 I BBergG. Die – dortigen - Kläger hätten noch keinen zwingenden
Anlass, bereits die Rahmenbetriebsplanzulassung anzufechten, denn erst mit der
Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen würden bergbauliche Maßnahmen
ermöglicht, könnten Investitionen getätigt und faktische Verhältnisse geschaffen werden.
Die Bindungswirkungen eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans hat das BVerwG im
Gasspeicher-Urteil mit denjenigen eines - ebenfalls Rahmen setzenden -
Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne verglichen.
Dieser Bewertung der Auswirkungen, insbesondere Bindungswirkungen fakultativer
Rahmenbetriebspläne durch das BVerwG hat sich das OVG des Saarlandes in ständiger
Rechtsprechung angeschlossen und mit Blick auf die saarländische Praxis, die dem Gebot
des sog. Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG
vom 16.3.1989, BVerwGE 81,329,
Oberflächeneigentümer nicht schlechthin von einer Beteiligung an dem bergbehördlichen
Betriebsplanzulassungsverfahren auszuschließen, sondern vielmehr den Grundrechtsschutz
des Eigentums in einem geeigneten Verfahren zu gewährleisten, dadurch Rechnung
getragen hat, dass sie vor der Neueröffnung eines Kohleabbaus in einem konkreten Streb
als rechtliche Schranke die Zulassung eines Sonderbetriebsplans "Anhörung der
Oberflächeneigentümer" setzt, Rechtschutzmöglichkeiten der Oberflächeneigentümer
gegen fakultative Rahmenbetriebspläne verneint.
vgl. etwa Beschlüsse vom 26.5.1993 - 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 und vom 23.12.1993 -
8 W 15/93 -, ZfB 135, 22 (fehlende Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO offenlassend,
Zurückweisung mangels Rechtsbetroffenheit); Beschluss vom 15.7.1996 - 9 W 1/96 -, ZfB
137, 226; Urteil vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 -, ZfB 1997, 47
Insofern hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.1996 (a.a.O.) ausgeführt,
dass durch ein bergbauliches Vorhaben betroffene Oberflächeneigentümer Rechtsschutz
allein durch Anfechtung der bergbehördlichen Zulassungsentscheidung erlangen könnten,
die das speziell zur Berücksichtigung ihrer Belange durchzuführende
Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren abschließe; für eine gesonderte Anfechtung
bergrechtlicher Zulassungsentscheidungen im Rahmen sonstiger, das Vorhaben
betreffender Betriebsplanzulassungen mangele es an der erforderlichen Klagebefugnis.
Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht gebilligt und dargelegt, ob die
"Saarländische Verwaltungsübung" der Zulassung von Rahmen- und Sonderbetriebsplänen
rechtmäßig sei, sei nicht zu entscheiden, denn durch die Beschränkung der
Bindungswirkung der Nachtragszulassung zu einem Rahmenbetriebsplan könne nicht der
Kläger, sondern allenfalls der Bergwerksunternehmer in seinen Rechten verletzt sein.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43/97 –, ZfB 1998, 30
Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bezieht sich indes auf einen
obligatorischen Rahmenbetriebsplan, der sich zunächst von seinem notwendig
weitergehenden Regelungsinhalt her vom fakultativen Rahmenbetriebsplan unterscheidet.
Ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 IIa BBergG hat gemäß § 52 IV BBergG, einer für alle
Betriebsplanarten gültigen Vorschrift, zunächst eine Darstellung des Umfanges, der
technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den
Nachweis zu enthalten, dass die in § 55 I 1 Nrn.1 und 3 bis 13 BBergG bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, der für ein gemäß
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V
Bergbau) vom 13.7.1990 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfendes Vorhaben zu
erstellen ist, erfordert die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; Anforderungen
eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG sowie der auf das
Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei
öffentliche Interessen im Sinne des § 48 II BBergG. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan
muss u.a. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens
auf die Umwelt, alle sonstigen Angaben zu umweltrelevanten Auswirkungen sowie eine
Beschreibung der Maßnahmen enthalten, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der
Umwelt vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können, ggf. sind auch die
erforderlichen Ersatzmaßnahmen darzustellen (vgl. § 57a II BBergG). Soweit das BBergG
nichts anderes bestimmt, gelten für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß §
5 BBergG die Vorschriften des (S)VwVfG.
Der Gesetzgeber hat es bei der Einführung eines Planfeststellungsverfahrens in das
Bergrecht als seine Aufgabe angesehen, von der gesetzlichen Vorgabe des § 52 II Nr. 1
BBergG ausgehend zu präzisieren, inwieweit die Rahmenbetriebsplanzulassung neuer Art
eine verbindliche Regelung trifft und in welchen Bereichen die Flexibilität erhalten bleibt.
BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung I 1 d, S. 8
Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren ist nur bedingt mit anderen
Planfeststellungsverfahren vergleichbar. Während ein Planfestellungsbeschluss nach § 75
(S)VwVfG als Rechtswirkungen Genehmigungswirkung, Konzentrationswirkung,
Gestaltungswirkung, Duldungswirkung und Ausgleichswirkungen aufweist, ergeben sich die
im Gesetzgebungsverfahren angekündigten präzisierten Rechtswirkungen eines
bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses aus § 57a BBergG i.V.m. § 75 (S)VwVfG. Die
letztgenannten drei Wirkungen werden faktisch durch § 57a IV 2 BBergG ausgeschlossen,
wonach sich das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz Dritter
im Sinne des Bergrechts nach den dafür geltenden Bestimmungen des BBergG bestimmt.
Wie § 57a I 1 BBergG, wonach das Planfeststellungsverfahren an die Stelle des Verfahrens
nach §§ 54 und 56 I BBergG tritt, deutlich macht, stellt die Planfeststellung nicht
Planungsentscheidung einer Behörde, sondern vielmehr eine besondere Form behördlicher
Präventivkontrolle und Gestattung eines vom Unternehmer geplanten Vorhabens dar.
Während durch Planfeststellungsbeschlüsse regelmäßig die Zulassung des Vorhabens
ausgesprochen wird, sie also "Gestattungswirkung" haben, kommt eine solche Wirkung der
bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanzulassung gerade nicht zu, da sie die Ausführung des
Vorhabens nicht gestattet. Der Charakter des Rahmenbetriebsplans und seiner Zulassung
ist der eines nur Rahmen setzenden Instruments ohne gestattende Wirkung im Sinne einer
Freigabe der Bergbautätigkeiten.
vgl. Gaentzsch, Die Zulassung bergbaulicher Vorhaben im System des
Anlagengenehmigungsrechts, in Kühne/ Gaentzsch, Wandel und Beharren im Bergrecht,
1992, S. 37
Die - als gebundene Entscheidung ergehende - Zulassung ist vielmehr eine in die Form der
Planfeststellung gekleidete Kontrollerlaubnis.
vgl. Erbguth/ Schink, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2.A. 1996, § 18,
Rdnr. 15
Auch vor Einführung des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan wurde
die diesbezügliche bergrechtliche Zulassung als gebundene Kontrollerlaubnis angesehen.
vgl. BVerwG, NJW 1987, 1713, 1714
Daran hat sich durch die Modifizierungen des Verfahrens, wie sich aus der Amtlichen
Begründung zur Bergrechtsnovelle – BT-Drucks. 11/4015 ergibt, nichts geändert.
Auch hinsichtlich der Konzentrationswirkung sind Modifizierungen zu finden. Zunächst ist zu
sehen, dass nach § 57a IV 1 BBergG die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich
der aufgrund des § 75 (S)VwVfG eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der
hierfür geltenden Vorschriften zu treffen und dabei festgelegt ist, dass die
Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung an die für die Zulassung des Vorhabens
maßgebenden materiellrechtlichen Vorschriften des Bergrechts und sonstiger betroffener
Rechtsgebiete, z.B. des Bau-, Immissionsschutz- oder Wasserrechts, gebunden ist. Dies
verdeutlicht, dass die bergrechtliche Planfeststellung nur eine verfahrensrechtliche
Konzentration in dem Sinne darstellt, dass mehrere Verwaltungsverfahren zu einem
einzigen zusammengefasst und mit einer Gesamtentscheidung abgeschlossen werden. Die
formelle Konzentrationswirkung nach § 75 I 1 2. HS (S)VwVfG tritt hinsichtlich der
eingeschlossenen außerbergrechtlichen Zulässigkeitsentscheidungen in vollem Umfang ein,
eine Einschränkung erfährt die Verfahrenskonzentration der bergrechtlichen
Planfeststellung aber im Verhältnis zu den für die Errichtung, Führung und Einstellung eines
Bergbaubetriebs erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen, die durch die
Planfeststellung abweichend von § 75 I 1 2.HS (S)VwVfG nicht entbehrlich werden, auch
wenn der Planfeststellungsbeschluss schon einen nicht unerheblichen Teil ihres
Regelungsgehalts beinhaltet (vgl. § 57a V 1. HS BBergG).
vgl. Boldt/ Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57a Rdnr. 75 f.; vgl. auch
Keienburg, Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht, 2004, Abschnitt E I 2, S. 244 ff., die
§ 57a V BBergG nicht als vertikale Konzentrationsregelung, sondern vielmehr als vertikale
Präklusionsregelung für nachfolgende Betriebspläne sieht
Durch diese Regelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung
BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 57a), S. 11
die Dynamik der sich an den Rahmenbetriebsplan grundsätzlich anschließenden einzelnen
Betriebspläne erhalten bleiben, um die bergbaulichen Vorhaben entsprechend den
Erfordernissen der Lagerstätten und sonstigen bergbaulichen Gegebenheiten entwickeln zu
können.
§ 57a V BBergG, der das Verhältnis zwischen planfestgestelltem Rahmenbetriebsplan und
den sonstigen Betriebsplänen klarstellt, geht davon aus, dass einerseits die Zulässigkeit
des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich aller davon berührter und
relevanter Belange umfassend geprüft und festgestellt wird, andererseits aber formeller
bergrechtlicher Gegenstand dieses Verfahrens nur die Zulassung des
Rahmenbetriebsplans, nicht dagegen die der übrigen Pläne ist. Nach § 57a V BBergG
erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung zum Rahmenbetriebsplan
hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter oder der Aufgabenbereiche
Beteiligter im Sinne von § 54 II BBergG auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur
Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und
Abschlussbetriebspläne; die Bindungswirkung besteht, soweit über die geltend gemachten
Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte
entschieden werden können. Die darin liegende Präklusionswirkung der bergrechtlichen
Planfeststellung erstreckt sich nach § 57a V 2. HS BBergG im Grundsatz auch auf
Entscheidungen nach § 48 II BBergG. Allerdings ist die im Gesetzentwurf noch verfolgte
durchgehende Konzentrationswirkung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch den in
den 2. HS dieser Vorschrift eingefügten Zusatz "außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2
genannten Fällen des Schutzes Dritter" durchbrochen worden mit der Folge, dass für den
Fall einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums § 48 II
weiterhin anwendbar bleibt und diesbezüglich auch bei weiter notwendigen Betriebsplänen
zu prüfen ist.
vgl. Boldt/ Weller, a.a.O., § 57a Rdnrn. 75 ff.; Weller, Erläuterungen zum
Bundesberggesetz (BBergG), in Das Deutsche Bundesrecht – Stand: Juli 2003 -, zu § 57a
V, S. 129
Nach Gaentzsch,
a.a.O., S. 37 f.
ist die Wirkung der Zulassung auf den ersten Blick umfassend nur in Bezug auf die
"horizontale" Reichweite, d.h. in Bezug auf die Erfassung aller von dem Vorhaben
berührten, im frühen Stadium der Rahmenbetriebsplanung erkennbaren öffentlichen
Belange, nicht in gleicher Weise auch in Bezug auf die "vertikale" Erstreckung, d.h. auf das
Vorhaben von der ersten bis zur letzten Ausführungsstufe.
Nach allem ergibt sich, dass die vorliegende Planfeststellung des obligatorischen
Rahmenbetriebsplans durch den Beklagten, die neben einem bergrechtlichen Teil einen die
Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Teil beinhaltet, die umfassende und
abschließende Feststellung enthält, dass das Bergbauvorhaben in umweltrechtlicher
Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und zwar auch mit verbindlicher
Wirkung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne. Weiter steht fest, dass der von
den Klägern angefochtene Planfeststellungsbeschluss noch nicht dazu berechtigt, das
bergbauliche Vorhaben durchzuführen oder auch nur zu beginnen; für einen Beginn sind
vielmehr zumindest ein Hauptbetriebsplan und nach NB Nr. 1.5 des
Planfeststellungsbeschlusses ein Sonderbetriebsplan "für die Anhörung und Beteiligung der
von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer"
erforderlich. Für die Frage der Klagebefugnis der Kläger bedeutet dies, dass sie nur dann
bejaht werden kann, wenn schon durch den Planfeststellungsbeschluss und nicht erst
durch den sog. Anhörungsbetriebsplan nach NB Nr. 1.5 über die geltend gemachten
Rechtspositionen der Kläger entschieden wurde, sei es unmittelbar, sei es, dass der
Planfeststellungsbeschluss gemäß der rechtlichen Konstruktion des § 57a V BBergG
hinsichtlich der im zugelassenen Rahmenbetriebsplan getroffenen Festlegungen für
Zulassungen der nachfolgenden, zu seiner Durchführung erforderlichen weiteren
Betriebspläne Bindungswirkung - auch faktisch durch das Setzen von "Zwangspunkten" -
hat, denn in diesem Fall müssen ihnen Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich des
Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung stehen.
Entgegen der Meinung der Kläger ist nicht feststellbar, dass über die Belange der
Oberflächeneigentümer abschließend auf der Ebene des den obligatorischen
Rahmenbetriebsplan zulassenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden war.
Ausgehend vom Moers-Kapellen-Urteil des BVerwG hat die Bergbehörde auf der Grundlage
einer Auslegung des damaligen § 48 II BBergG den Grundrechtsschutz zugunsten des
Oberflächeneigentums in ihren Verfahren – damals waren im BBergG fakultative
Rahmenbetriebspläne, Hauptbetriebspläne, Sonderbetriebspläne und
Abschlussbetriebspläne sowie gemeinschaftliche Betriebspläne vorgesehen -, etwa bei
Zulassung eines vom Bergbauunternehmer zu verlangenden Rahmenbetriebsplans nach §
52 II Nr. 1 BBergG a.F., "in geeigneter Weise und in dem erforderlichen Umfang sowohl
formell als auch materiell zu gewährleisten".
BVerwG, Urteil vom 16.3.1989, BVerwGE 81, 329,346
Eine Vorgabe des BVerwG, ein bestimmtes Verfahren hierfür zu wählen, lag darin also
nicht. Das BBergG in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesberggesetzes vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 215) in Umsetzung der vorgenannten
Entscheidung erhalten hat, enthält keine Regelung, die die Behandlung der Belange der
Oberflächeneigentümer bzw. des Oberflächeneigentums ausdrücklich einem bestimmten
Verfahren zuweist. Es statuiert kein im Detail durchnormiertes und für alle Zeiten
festliegendes System der Betriebsplanzulassung; das Verwaltungsverfahren ist nach § 5
BBergG i.V.m. § 10 S.2 (S)VwVfG lediglich einfach und zweckmäßig durchzuführen.
so auch Keienburg, a.a.O., S. 73, m.w.N.
Insbesondere bestimmt die gesetzgeberische Neuregelung des § 48 II 2 bis 5 BBergG
nichts über ein mehrstufiges oder einstufiges drittschützendes Verfahren und steht damit
einer Verwaltungskonzentration auf ein Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der
Oberflächeneigentümer" nicht entgegen.
so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.1993 – 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 zu einer
einen fakultativen Rahmenbetriebsplan betreffenden Konstellation
Zwar ist das hinsichtlich obligatorischer Rahmenbetriebspläne durchzuführende
Planfeststellungsverfahren nach dem Rechtsschutzsystem des § 57a V BBergG darauf
gerichtet, dass Einwendungen wegen desselben Vorhabens von den Betroffenen nur
einmal erhoben und in diesem Verfahren auch erledigt werden.
vgl. BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II, S. 12
Auch ist zu sehen, dass der Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung durch den
eingereichten Betriebsplan vorgezeichnet ist und es somit grundsätzlich der planenden
Entscheidung des Bergunternehmers obliegt bzw. freisteht, die "Regelungsdichte" –
oberhalb des vom BBergG vorgegebenen Mindestinhalts –, die ein Rahmenbetriebsplan
aufweisen soll, festzulegen und etwa bereits eine eingehende Prüfung der voraussichtlichen
Auswirkungen des durch den beabsichtigten Abbau mit einiger Wahrscheinlichkeit mehr als
kleine und mittlere Schäden erleidenden Oberflächeneigentums im Rahmenbetriebsplan –
und zwar nicht nur als Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung – vorzunehmen. Eine
vertiefte Gesamtbetrachtung – statt einer eher groben Rahmenprüfung - könnte die zu
erwartenden konkreten Auswirkungen in ihrem gesamten Ausmaß besser verdeutlichen.
Allerdings ist durchaus fraglich und von Fall zu Fall möglicherweise auch unterschiedlich, ob
ein Rahmenbetriebsplan angesichts seiner regelmäßig langen Laufzeit und der
Besonderheiten des Bergbaus, der u.a. auch zu nicht oder nicht in solchem Umfange
vorausgesehenen Schäden führen und mit zunehmendem Abbaufortschritt mitunter
Änderungen der Abbauplanung erfordern kann, für eine solche detaillierte Prüfung und
zuverlässige Prognose die geeignete Entscheidungsebene ist. Ein Rahmenbetriebsplan ist
zwangsläufig von mehr Unsicherheiten und Unwägbarkeiten geprägt als ein abbaunah
angelegter Sonderbetriebsplan, bei dem etwa Zuschnitt und Abfolge des Abbaus
feststehen und die konkreten Abbauwirkungen unter Berücksichtigung des bereits
durchgeführten Abbaus besser zu prognostizieren sind. Auch für Fälle des Wechsels des
jeweiligen Oberflächeneigentümers oder Veränderungen des Oberflächeneigentums können
Festlegungen im zugelassenen Rahmenbetriebsplan die Rechtsposition des späteren
Erwerbers verschlechtern.
Auf der dargestellten Grundlage geht der Senat daher davon aus, dass es im
pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten stand, ob er über die Belange der
Oberflächeneigentümer im Planfeststellungsbeschluss vertieft und umfassend entscheiden
wollte. Eine zur Sache entscheidende abschließende und Bindungswirkung für nachfolgende
Betriebspläne zeitigende Entscheidung ist durch den angefochtenen
Planfeststellungsbeschluss indes nicht erfolgt.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 stellt den Rahmenbetriebsplan vom
24.7.1998 i.d.F. der Ergänzung vom 26.10.1999 "mit den Änderungen und Ergänzungen
fest, die sich aus den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses ergeben", fest. Demnach
bezieht er sich auf den restlichen Abbau der Flöze 1 und 2 sowie den Abbau der Flöze 3
und – später durch den Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 eingeschränkt - 4 auf der 8.
Sohle in einem Teufenbereich von 670 bis 1100 m, der - weiterhin - im fallenden Abbau
ohne Versatz vorgesehen ist. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluss zahlreiche
Nebenbestimmungen, die von "grundsätzlichen Anforderungen an das beantragte
Abbauvorhaben" (NB Nrn 1.1 bis 1.6) über "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz des
Menschen" (NB Nrn. 2.1. bis 2.9, u.a. Einrichtung einer psychosozialen Beratungsstelle,
Einbau von Gasspür- und/ oder –warnanlagen, Dokumentation jedes einzelnen
Wohngebäudes im Einwirkungsbereich), "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz der
Luft" (NB Nrn. 6.1 bis 6.3, etwa Radon-Messungen) bis "spezielle Nebenbestimmungen
zum Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern" (NB Nrn. 9.1 bis 9.16) reichen. Der
Zuschnitt der einzelnen Bauhöhen in den Flözen 3 und 4 wird in den durch den
Änderungsbeschluss neugefassten NB Nrn. 1.1. und 1.2 festgelegt. Hinsichtlich der
erhobenen Einwendungen verfügt der Planfeststellungsbeschluss in der "Entscheidung" im
Planfeststellungsverfahren (Abschnitt A I 2), dass sie, soweit ihnen nicht durch
Nebenbestimmungen oder in anderer Weise Rechnung getragen ist, zurückgewiesen
werden.
Diese Festlegungen stehen – soweit sie Rechte von Oberflächeneigentümern berühren
können - jedoch entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten ausweislich NB Nr. 1.5
unter dem folgenden ausdrücklichen, Oberflächeneigentümer betreffenden Vorbehalt:
"Für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise
betroffenen Oberflächeneigentümer sind dem Bergamt Saarbrücken rechtzeitig
Sonderbetriebspläne nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG vorzulegen,
die jeweils einen geplanten Abbauzeitraum von maximal fünf Jahren beinhalten."
Damit erteilt der Beklagte zwar dem bergbaulichen Vorhaben, wie es rahmenmäßig im
Rahmenbetriebsplan dargestellt ist, die beantragte Kontrollerlaubnis, stellt aber die
getroffenen bergrechtlichen Festlegungen ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass das
Vorhaben auch unter Berücksichtigung der zu prüfenden konkreten Sonderbetriebspläne
bergrechtlich zulässig ist. Dies bedeutet, dass letztlich keine das Oberflächeneigentum der
Kläger gemäß Art. 14 I GG berührenden verbindlichen Festlegungen durch den
Planfeststellungsbeschluss selbst erfolgt sein können, sondern dass diese Belange
abschließend erst in dem jeweiligen Sonderbetriebsplan ("Anhörungsbetriebsplan")
entschieden werden.
Die Kläger können auch aus den von ihnen ebenfalls geltend gemachten
Gesundheitsbelangen keine Klagebefugnis herleiten. Zunächst könnten die Kläger auch
dann, wenn Verletzungen des Grundrechts aus Art. 2 I GG von Oberflächeneigentümern
gemäß ihrer Ansicht im gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren
geltend gemacht werden müssten, damit nicht mehr gehört werden, weil ihre
diesbezüglichen Einwendungen jedenfalls nicht innerhalb der Einwendungsfrist erhoben
wurden und insofern Präklusion eingetreten wäre. Nach Ansicht des Senats unterfallen
jedoch Gesundheitsbelange von Oberflächeneigentümern in der hier gegebenen
Konstellation ebenfalls dem in NB Nr. 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen
Vorbehalt und können deshalb nur in einem gegen die Sonderbetriebsplanzulassung
gerichteten Verwaltungsrechtsstreit angefochten werden. Insofern teilt der Senat die
Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass mit diesem Vorbehalt sämtliche
bergrechtsbezogenen Belange der Oberflächeneigentümer – also auch Fragen der
Gesundheit als Schutzgut des § 55 I Nr. 3 BBergG - der detaillierten Prüfung im
Anhörungsbetriebsplanverfahren - überantwortet werden, denn aus dem Wortlaut der NB
Nr. 1.5 geht jedenfalls nicht hinreichend klar hervor, dass eine Untergliederung innerhalb
des Personenkreises der Oberflächeneigentümer nach Rechtsgütern erfolgen soll, dass
nämlich nur das Oberflächeneigentum des einzelnen Oberflächeneigentümers in einem
Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen sei, während deren Gesundheitsbelange
ausschließlich Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens seien. Im Übrigen wäre eine
solche Trennung als eine den Rechtsschutz unangemessen erschwerende Lösung für die
Oberflächeneigentümer unzumutbar, da sie gezwungen wären, sowohl gegen den
Planfeststellungsbeschluss als auch ggf. gegen sämtliche Sonderbetriebsplanzulassungen
vorzugehen, wenn sie das bergbauliche Vorhaben aus Gründen des Eigentums- und des
Gesundheitsschutzes anfechten wollten. Im übrigen ist, wenn die Verlagerung der Prüfung
der Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum in das Sonderbetriebsverfahren damit
begründet wird, dass über den einen längeren Zeitraum umfassenden obligatorischen
Rahmenbetriebsplan nur der Rahmen geplant werden könne, während sich die Einzelheiten
des Abbaus und auch die Prognostizierbarkeit der Abbauwirkungen erst auf den
nachfolgenden Betriebsplanstufen verdichteten,
vgl. Keienburg, a.a.O., S. 249 f.
nicht nachvollziehbar, dass auf der Grundlage von mit vielfachen Unwägbarkeiten
belasteten Prognosen auf der Rahmenbetriebsplanebene über Gesundheitsbelange
entschieden werden soll. Schließlich ist festzustellen, dass auch das Bergamt in seiner
Sonderbetriebsplanzulassung nicht davon ausgegangen ist, dass Gesundheitsbelange der
Einwender nicht Gegenstand des Sonderbetriebsplanzulassungsverfahrens sein könnten,
denn es bestimmt zum einen in der Nebenbestimmung Nr. 3 der
Sonderbetriebsplanzulassung, dass alle Nebenbestimmungen des
Planfeststellungsbeschlusses bindend seien, und setzt sich zum anderen mit dessen
"speziellen Nebenbestimmungen zum Schutz des Menschen" auseinander, soweit diese mit
Einwendungen angegriffen worden waren. Im Übrigen spricht das sog. Gasspeicher-Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1991 (a.a.O.), in dem die dortigen Kläger sich
gegen einen fakultativen Rahmenbetriebsplan unter Hinweis auf ihre Gefährdung von Leben
und Gesundheit wandten, vom Bundesverwaltungsgericht jedoch auf Rechtschutz gegen
den künftigen Sonderbetriebsplan verwiesen wurden, dafür, dass auch beim
obligatorischen Rahmenbetriebsplan Fragen des – über den Menschen als Teil der Umwelt
hinausgehenden - Gesundheitsschutzes jedenfalls nicht ausschließlich im
Planfeststellungsbeschluss angesiedelt werden sollten oder müssten.
Nach allem sieht der Senat in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eine mit der vom
BVerwG mit Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43.97 - zum einfachen Rahmenbetriebsplan im
Anschluss an das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 –
entschiedenen durchaus vergleichbare Sachlage. Es ist damit eine Rechtsverletzung der
Kläger durch den bergrechtlichen Teil des Planfeststellungsbeschlusses nach Auffassung
des Senats auszuschließen.
Die Kläger können nach Überzeugung des Senats auch nicht durch eine - unterstellt -
fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung in eigenen Rechten verletzt sein. Zwar ist diese
nach dem Vorstehenden abschließend im Planfeststellungsbeschluss erfolgt, die diese
Prüfung regelnden Vorschriften sind jedoch nicht drittschützend. Dies hat der 8. Senat des
erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 – ausführlich und
überzeugend dargelegt. Danach kommt ein einklagbares Recht auf eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach deutschem Prozessrecht nur ausnahmsweise in
Betracht, insbesondere bei Eigentümern, deren Grundstück – anders als hier – für ein
Vorhaben benötigt und enteignet werden soll. Da eine Enteignung nach Art. 14 III GG nur
zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist, hat der Eigentümer gemäß Art. 14 III GG einen
individuellen Anspruch auf Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung und
kann sich daher auch auf Rechtsvorschriften berufen, die im Übrigen nur dem
Allgemeinwohl dienen. Dies schließt ein Recht auf Abwägung der Umweltbelange gemessen
an den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ein.
vgl. BayVGH, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 5.11.1992, DVBl. 1993, 165
Ein auf Umweltbelange erweitertes Klagerecht mag auch für nach § 29 BNSchG
anerkannte Naturschutzverbände, denen die Ziele des Naturschutzes in besonderer Weise
anvertraut sind, in Betracht kommen.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992, NVwZ 1993, 565: offenlassend, ob Berufung
auf Verfahrensmängel der UVP möglich
Anderen Klägergruppen, insbesondere Nachbarn und Gemeinden, ist aber weder das
Allgemeinwohl noch das Wohl der Umwelt in besonderer Weise anvertraut. Deshalb lässt
sich mit dieser Maßgabe ein individueller Rechtssatz dem Recht der
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entnehmen. Dies gilt sowohl nach dem UVPG als auch
nach der europäischen UVP-Richtlinie. Der Zweck des UVPG, der nach dessen § 1 in der
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen besteht,
stimmt auch mit den Erwägungsgründen der UVP-RL völlig überein.
vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 –, m.w.N.; vgl. Boldt/ Weller,
a.a.O., § 52 Rdnr. 66 ff.
Nach allem ist eine Klagebefugnis der Kläger zu verneinen, weil eine Verletzung eigener
Rechte der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht gegeben ist.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO
zurückzuweisen, wobei der Kostenausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen
Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, auf §§ 162 III, 154 III VwGO
beruht.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den
§§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Prälat-Subtil-Ring 22,
66740 Saarlouis (Postfach 20 06, 66720 Saarlouis), innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene
Entscheidung bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
Für die Einlegung der Beschwerde und ihre Begründung besteht Vertretungszwang.
Danach muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§§ 25 II, 14,
13 I 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.