Urteil des OVG Saarland vom 26.01.2009

OVG Saarlouis: ersatzvornahme, rumänien, öffentliche sicherheit, behörde, entsorgung, androhung, räumung, anfechtungsklage, firma, aufschub

OVG Saarlouis Beschluß vom 26.1.2009, 3 D 359/08
Ersatzvornahme: Kosten einer Beseitigung illegal gelagerter Abfälle; Pflicht zur Einräumung
einer Gelegenheit zur Suche nach einer kostengünstigeren Lösung; Aufschub der
Durchführung bei Ankündigung der Befolgung der Anordnung durch den Pflichtigen
Leitsätze
a) Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem in Anspruch Genommenen vor Durchführung der
Ersatzvornahme die dem (nach vorheriger Ausschreibung der Arbeiten) beauftragten
Unternehmer (voraussichtlich) zu entrichtende Vergütung mitzuteilen und ihm sodann
durch (weiteres) Zuwarten mit dem Beginn der Arbeiten Gelegenheit zu geben, sich um
eine kostengünstigere Lösung zu bemühen.
b) Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Behörde gehalten ist, die für
einen bestimmten Zeitpunkt angekündigte Durchführung der Ersatzvornahme
aufzuschieben, wenn der Pflichtige kurze Zeit vorher geltend macht, er habe nunmehr die
Möglichkeit, Teile der zu beseitigenden Abfälle (hier: Altreifen) ins Ausland auszuführen (im
entschiedenen Fall verneint).
Tenor
Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.
September 2008 – 5 K 14/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Kostenerstattung findet im
Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.9.2008, mit der der Kläger sein vom
Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiter verfolgt, ihm für seine am
21.8.2007 erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag,
„die Bescheide des Beklagten vom 21.7.2003 und 18.5.2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2007 aufzuheben“,
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, kann
nicht entsprochen werden.
Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Beschluss im
Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil diese Klage nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114
Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu fordernde hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten
Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – E 81, 347, und
vom 4.2.1997 – 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102, jeweils zitiert
nach Juris,
der der Senat folgt, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem
aus den Art. 3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz
Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten
gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei
auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die
Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der
Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den
Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin besteht,
Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin,
diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu
führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren
vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu
beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus,
dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im
Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe
verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der
im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und
Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, und zwar ohne dass es hierzu
der Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen bedurfte, darin beizupflichten,
dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Mit dem angefochtenen Beschluss und dem darin in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO in
Bezug genommenen Widerspruchsbescheid ist zunächst im Ansatz davon auszugehen,
dass Rechtsgrundlage für die angefochtenen Leistungsbescheide § 77 Abs. 1
Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) ist, wonach für
Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, dazu gehören auch
ersichtlich Ersatzvornahmen auf der Grundlage von § 21 SVwVG, Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben werden. Das Merkmal „erhoben“ weist dabei auf die Befugnis der
zuständigen Behörde hin, diese Kosten mittels Leistungsbescheid geltend zu machen. Dass
zu diesen Kosten auch Aufwendungen gehören, die die Behörde an einen von ihr
beauftragten Dritten für die Durchführung einer Ersatzvornahme gezahlt hat, ergibt sich
aus § 10 Abs. 1 Nr. 9 der auf der Grundlage von § 77 Abs. 6 SVwVG ergangenen
Kostenordnung zum SVwVG (vom 3.8.1974 – Amtsbl. S. 738 -, soweit ersichtlich, zuletzt
geändert durch Gesetz Nr. 1484 vom 7.11.2001 – Amtsbl. S. 2158 -). Danach gehören zu
den Auslagen im Sinne von § 77 Abs. 1 SVwVG u.a. Beträge, die aufgrund von
Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind.
Kostenschuldner ist gemäß § 77 Abs. 2 SVwVG der Pflichtige. Als Pflichtiger muss dabei
derjenige angesehen werden, demgegenüber die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt
worden ist
vgl z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1982 – 2 R 61/81
– AS 17, 328.
Pflichtiger ist vorliegend der Kläger. Die Räumung des Betriebsgeländes „I“ in O im Wege
der Ersatzvornahme war ihm gegenüber rechtmäßig. Der Beklagte hat dem Kläger durch
mangels erfolgreicher Anfechtung bestandskräftig gewordene Anordnung vom 24.10.1997
u.a. aufgegeben, die auf dem genannten Betriebsgelände befindlichen Abfälle einer
ordnungsgemäßen Entsorgung bis zum 20.1.1998 zuzuführen. Diese Anordnung bildet den
nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SVwVG für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in
aller Regel erforderlichen unanfechtbaren Grundverwaltungsakt. Der Beklagte hat ferner,
nach mehreren fruchtlosen Versuchen, u.a. mittels Androhung und Festsetzung von
Zwangsgeldern den Kläger zur Befolgung der Anordnung vom 24.10.1997 zu bewegen,
durch unter dem 13.10.1998 erlassenen Bescheid, zugestellt am 19.10.1998, unter
Fristsetzung bis zum 2.11.1998 und vorläufiger Veranschlagung eines Kostenbetrages von
25.000,- DM, verbunden mit dem Hinweis auf das Recht der Nachforderung gemäß § 19
Abs. 4 SVwVG, die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht (§ 19 SVwVG). Diese
Androhung ist – ebenso wie der Grundverwaltungsakt – unanfechtbar geworden, nachdem
die gegen sie nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage durch aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2000 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts
– 1 K 90/99 – abgewiesen worden ist und der Kläger hiergegen innerhalb der dafür
vorgesehenen gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel eingelegt hat. Sind danach
Grundverwaltungsakt und Zwangsmittelandrohung bestandskräftig, ist der Kläger mit
etwaigen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidungen
ausgeschlossen. Dass die genannten Verwaltungsentscheidungen nichtig wären, ist weder
dargetan noch ersichtlich. Sie leiden insbesondere nicht deshalb an einem durchgreifenden,
zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel, weil sie (ebenso wie die mit der vorliegenden
Klage angefochtenen Leistungsbescheide) nicht an den Kläger selbst, sondern an eine
Firma K. bzw. eine Firma J-J K. gerichtet sind. Diese so nicht korrekte
Adressatenbezeichnung ist aus den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss
dargelegten Gründen, die sich der Senat insoweit in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO zu eigen macht, unschädlich. Denn für den Kläger, dem diese Entscheidungen
zugegangen sind, lag auf der Hand, dass er in Anspruch genommen wurde. Das zeigt nicht
zuletzt auch der Umstand, dass er gegen die Zwangsmittelandrohung Klage erhoben hat
ohne die angeblich fehlerhafte Adressierung des Bescheides zu rügen.
Da zudem das SVwVG über die Androhung hinaus eine förmliche Festsetzung einer
Ersatzvornahme nicht vorschreibt
vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom
22.9.1992 – 2 R 42/91 – BRS 54 Nr. 214, zur - erfolglosen –
Anfechtung einer auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
ergangenen Festsetzung einer Ersatzvornahme,
und der Kläger, auch wenn er ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakten immer einmal
wieder Teilmengen der auf dem in Rede stehenden Gelände gelagerten Abfälle entsorgt
hat, innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung
dieser Abfälle nicht nachgekommen ist, war der Beklagte prinzipiell zur Anwendung der
Ersatzvornahme befugt. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass – was von dem
Kläger im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt wird – die Anordnung vom 24.10.1997,
alle derzeit auf dem Betriebsgelände befindlichen Abfälle zu entsorgen, der Sache nach die
Verpflichtung begründet, das Betriebsgelände von sämtlichen illegal gelagerten Abfällen zu
räumen, und diese Forderung erst dann erfüllt ist, wenn sich auf dem Gelände keine illegal
abgelagerten Abfälle mehr befinden. Das schließt die Pflicht zur ordnungsgemäßen
Entsorgung von nach Erlass der Anordnung vom 24.10.1997 auf das Grundstück
verbrachten Abfällen ein. Insoweit stellt sich die unter Nr. 2 des Bescheides vom
24.10.1997 getroffene Räumungsanordnung als gleichsam auf die Bereinigung einer
entstandenen rechtswidrigen Situation abzielende Komponente des unter Nr. 1 des
genannten Bescheides ausgesprochenen dauerhaft wirkenden Verbotes dar, auf dem
Betriebsgelände „I“ in O weiterhin Abfälle anzunehmen, zu lagern, zu sortieren und zu
behandeln.
Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, nachdem der
Kläger seine Pflicht zur vollständigen Räumung des in Rede stehenden Grundstückes auch
in der Folgezeit nicht nachgekommen war, mit Schreiben vom 15.1.2002 nach
nochmaliger Setzung einer „letzten“ Frist bis 31.3.2002 die Ersatzvornahme zunächst ab
April 2002, sodann nach Ausschreibung der Arbeiten mit Schreiben vom 8.8.2002 zum
30.9.2002 angekündigt, in der Folge unter dem 29.9.2002 den 7.10.2002 als Beginn der
Arbeiten genannt und ab diesem Datum dann die Räumung durch die von ihm beauftragte
Firma K hat durchführen lassen.
Der Einwand des Klägers, der Beklagte hätte ihn vor Durchführung der Arbeiten durch die
Firma K von der mit dieser getroffenen Vereinbarung unterrichten müssen, um ihm
Gelegenheit zu geben, selbst ein kostengünstiger arbeitendes Unternehmen zu ermitteln
und zu beauftragen, geht fehl. Der Kläger lässt nämlich unberücksichtigt, dass er schon
innerhalb der ihm mit Verfügung vom 24.10.1997 gesetzten Frist verpflichtet war, die
Räumung des betreffenden Geländes durchzuführen. Da er dieser Pflicht auch innerhalb der
ihm in der Folgezeit wiederholt gesetzten Fristen nicht nachgekommen ist, war der
Beklagte zur Anwendung der Ersatzvornahme befugt. Das bedeutet freilich nicht, dass der
Kläger ab diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, entweder die Maßnahme selbst
durchzuführen oder in Auftrag zu geben, oder aber dem Beklagten die Durchführung zu
überlassen, je nachdem, was für ihn billiger war. Die Ersatzvornahme ist nicht eine in seine
Wahl gestellte alternative Erfüllungsart, sondern die behördliche Reaktion auf seine
Untätigkeit. Von daher besteht für die Behörde nicht die Pflicht, dem in Anspruch
Genommenen vor Durchführung der Ersatzvornahme die dem von ihr beauftragten
Unternehmer (voraussichtlich) zu entrichtende Vergütung mitzuteilen und ihm sodann
durch (weiteres) Zuwarten mit dem Beginn der Arbeiten Gelegenheit zu geben, sich um
eine kostengünstigere Lösung zu bemühen
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 13.4.1984 – 3 C
31/81 - NJW 1984, 2591, zitiert nach Juris, Rdnr. 17; Engelhardt/App,
VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 10 VwVG Rdnr. 13.
Entgegen der Ansicht des Klägers war der Beklagte auch nicht gehalten, mit der
Anwendung der Ersatzvornahme weitere ein oder zwei Wochen zuzuwarten, um ihm
Gelegenheit zu geben, die auf dem Gelände lagernden Altreifen ganz oder zumindest zum
Teil zur Entsorgung nach Rumänien abzutransportieren. Allerdings – und insoweit kann
zumindest der hilfsweisen Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse, da
er die Möglichkeit gehabt habe, die vollständige Räumung des Geländes innerhalb der
eingeräumten Frist zu veranlassen, alle nach diesem Zeitpunkt für die Durchführung der
Ersatzvornahme anfallenden Kosten unabhängig davon übernehmen, ob diese
gegebenenfalls durch eine andere Verwertung hätten verringert werden können, nicht in
jeder Hinsicht gefolgt werden – ist auch bei der Anwendung der Ersatzvornahme der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten
vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.8.1996 – 4 B 100/96 – NVwZ 1997,
381, 383.
Dem entspricht es, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SVwVG die
Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, wenn ihr Zweck erreicht ist. Hiervon
ausgehend kann es im Hinblick darauf, dass auch mit der Ersatzvornahme als Maßnahme
der Verwaltungsvollstreckung letztlich ein Beugezweck verfolgt wird, durchaus geboten
sein, mit der Anwendung dieses Zwangsmittels zuzuwarten bzw. letztlich von dieser
Zwangsmaßnahme abzusehen, wenn sich abzeichnet, dass der Pflichtige sich unter dem
Eindruck der unmittelbar anstehenden Vollstreckung doch noch entschließt, die
durchzusetzende Anordnung selbst zu erfüllen. Hieraus kann der Kläger freilich unter den
vorliegenden Gegebenheiten nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn die Behörde ist
keineswegs schon dann verpflichtet, die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu
beschränken bzw. aufzuschieben, wenn der Pflichtige die Befolgung der durchzusetzenden
Anordnung ankündigt, und damit das Risiko weiterer Verzögerungen einzugehen, wenn der
Ankündigung keine Taten folgen. Denn wie sich nämlich aus § 10 Abs. 2 SVwVG ergibt, ist
die Vollstreckung nur dann einzustellen oder zu beschränken, wenn Tatsachen
nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung
eindeutig ergibt. Diese Regelung lässt sich auch auf den vorliegenden Sachverhalt
übertragen, in dem es dem Kläger (zunächst) um einen weiteren Aufschub der
Vollstreckung ging, angeblich um die gelagerten Reifen in eigener Regie nach Rumänien
entsorgen zu können. Hiervon ausgehend war der Beklagte zunächst einmal nicht
gehalten, den Beginn der Ersatzvornahme generell um ein oder zwei Wochen zu
verschieben, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, mit dem von ihm angekündigten
Abtransport der Altreifen nach Rumänien zu beginnen. Diese Altreifen machten, wenn auch
einen großen, so doch nur einen Teil der auf dem in Rede stehenden Gelände gelagerten
Abfälle aus. Nach einer in den Verwaltungsakten befindlichen Aufstellung des Beklagten
vom 24.3.2003 waren bis zum 31.1.2003, d.h. noch vor Abschluss der Ersatzvornahme,
zwar 398,26 t Altreifen, aber auch 492,399 t sonstiger Abfälle (Mischabfälle wie Papier,
Pappe, Folien, Kunststoffe, Holz, Metall, Schrott, Elektroschrott, Glas) nebst einigen
Autowracks und Kühlgeräten entsorgt worden. Die überschlägige Auswertung der in den
Verwaltungsakten befindlichen Rechnungen der Firma K ergibt insoweit, dass von den mit
den angefochtenen Leistungsbescheiden in der Gestalt des die Forderung im
Leistungsbescheid vom 18.5.2005 reduzierenden Widerspruchsbescheides noch
eingeforderten (139.320,23 EUR + 46.328,53 EUR =) 185.648,76 EUR maximal rund
75.000,- EUR (einschl. Mehrwertsteuer) auf die Entsorgung der Altreifen entfielen, der
übrige, deutlich höhere Anteil der Aufwendungen hingegen durch die Entsorgung der
übrigen Abfälle verursacht wurde. Dass der Kläger konkrete Maßnahmen ergriffen hätte,
die – letztlich den größten Anteil der entstandenen Kosten ausmachenden – „sonstigen“
Abfälle zeitnah zu entsorgen, behauptet er indessen selbst nicht. Es ist daher zunächst
einmal kein Grund aufgezeigt oder sonst ersichtlich, der den Beklagten gehindert haben
könnte, hinsichtlich dieser „sonstigen“ Abfälle die Ersatzvornahme zu dem angekündigten
Zeitpunkt zu beginnen. Aber auch hinsichtlich der Altreifen gilt im Ergebnis nichts anderes.
Der Kläger hatte zwar im Sommer 2002 angekündigt, er habe die Möglichkeit, Altreifen
nach Rumänien zu verbringen, und verfüge über eine entsprechende rumänische
Einfuhrgenehmigung sowie eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit einem
rumänischen Unternehmen, das die Verwertung vornehmen solle. Er hat in diesem
Zusammenhang auch in rumänischer Sprache verfasste Dokumente bei dem Beklagten
eingereicht. Der Beklagte hat sich indes ausweislich der diesbezüglichen in den
Verwaltungsakten befindlichen Korrespondenz einem Abtransport nach Rumänien
zumindest zunächst nicht generell verschlossen, sondern seine Zustimmung davon
abhängig gemacht, dass der Kläger eine deutsche Übersetzung der rumänischen
Einfuhrgenehmigung für Altreifen und eine Bestätigung der Deutschen Botschaft in
Rumänien oder des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vorlegt, dass es
sich bei dem betreffenden Schriftstück tatsächlich um eine Einfuhrgenehmigung für
Altreifen, ausgestellt von der Rumänischen Regierung, handelt (siehe Schreiben an die
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.10.2002). In dem genannten Schreiben heißt
es weiter, der Kläger sei hierüber telefonisch informiert worden und habe zugesagt, die
geforderten Unterlagen binnen 8 Tagen vorzulegen. Das aber ist in der Folgezeit nicht
geschehen. Die Forderung nach Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der angeblichen
Einfuhrgenehmigung ist im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass der Beklagte
gehalten war, die ordnungsgemäße, d.h. rechtlich zulässige Entsorgung der Altreifen
sicherzustellen. Im Übrigen hatte der Kläger ausweislich der Verwaltungsakten bereits im
Frühjahr 2001 geltend gemacht, er verfüge über die Genehmigung zur Einfuhr von Altreifen
nach Rumänien und habe die Absicht, alsbald mit dem Abtransport der auf dem in Rede
stehenden Gelände gelagerten Reifen dorthin zu beginnen (Schriftsatz vom 5.4.2001, Bl.
321 d. Verwaltungsakten). Auch seinerzeit hatte der Beklagte unter Hinweis auf ein
grundsätzliches gemeinschaftsrechtliches Verbot, Altreifen nach Rumänien zu verbringen,
die Vorlage einer ins Deutsche übersetzten beglaubigten Einfuhrgenehmigung gefordert
(Schreiben an den Kläger vom 11.6.2001). Dem ist der Kläger trotz Erinnerung (Schreiben
vom 6.8.2001) nicht nachgekommen. Hiervon ausgehend ist die um den Zeitpunkt des
Beginns der Ersatzvornahme getroffene Entscheidung des Beklagten, die Zustimmung zum
Abtransport der Reifen durch den Kläger bzw. von ihm Beauftragte von der Vorlage einer
ins Deutsche übersetzten und beglaubigten Einfuhrgenehmigung der zuständigen
rumänischen Behörden abhängig zu machen, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der
Beklagte durfte im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im vergangenen Jahr einer
dahingehenden Aufforderung nicht nachgekommen war, durchaus Zweifel daran haben,
dass der Kläger wirklich über eine solche Einfuhrgenehmigung verfügte. Jedenfalls war im
Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahme keineswegs im Verständnis von § 10 Abs. 2
SVwVG durch Tatsachen belegt, dass die Voraussetzungen für die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung eindeutig vorlagen, zumal es dem Kläger, der aufgrund der Vorgänge
des vorangegangenen Jahres die Haltung des Beklagten kannte, ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen wäre, eine Übersetzung und inhaltliche Beglaubigung der ihm angeblich
erteilten rumänischen Einfuhrgenehmigung zu besorgen. Immerhin musste er jedenfalls
aufgrund der Ankündigungen vom 15.1.2002 und 8.8.2002 damit rechnen, dass die
Ersatzvornahme nunmehr bevorstand. Ob dann Anfang/Mitte Oktober 2002 wirklich in
Ausnutzung einer dem Kläger erteilten Einfuhrgenehmigung wegen der Weigerung des
Beklagten von einem anderen Unternehmen bezogene Altreifen nach Rumänien entsorgt
wurden, wie der Kläger nunmehr unter Vorlage von Kopien von „Durchschriften von
Ausfuhranmeldungen“ und von Rechnungen geltend macht, kann in diesem
Zusammenhang dahinstehen. Der Beklagte hatte im Zeitpunkt des Beginns der
Ersatzvornahme eine Prognoseentscheidung dahin zu treffen, ob eine die Beschränkung
bzw. den Aufschub der Zwangsvollstreckung rechtfertigende Befolgung der Anordnung
durch den Kläger hinsichtlich der Altreifen zu erwarten war. Für die rechtliche Beurteilung
dieser Prognoseentscheidung kommt es auf die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt an.
Diese waren nicht zuletzt mit Blick auf die Vorgeschichte keineswegs eindeutig in dem
Sinne, dass der Beklagte dem Begehren des Klägers hätte entsprechen müssen. Die
Entscheidung des Beklagten, einen weiteren Aufschub des Beginns der Ersatzvornahme
abzulehnen, kann daher auch hinsichtlich der Altreifen nicht beanstandet werden.
Ist danach die Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger rechtmäßig durchgeführt worden,
so war dieser prinzipiell zur Erstattung der hierfür getätigten Auslagen, d.h. der an das mit
der Räumung beauftragte Unternehmen gezahlten Vergütung verpflichtet.
Der Beklagte war an der Geltendmachung dieser Aufwendungen (in voller Höhe) nicht
dadurch gehindert, dass der mit den Leistungsbescheiden in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides insgesamt eingeforderte Betrag von (noch) 185.648,76 EUR
ganz wesentlich über den mit der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig veranschlagten
Betrag von (seinerzeit) 25.000,- DM hinausging. Zum einen war in der Androhung der
Ersatzvornahme insoweit auf das Recht zur Nachforderung (§ 19 Abs. 4 SVwVG)
hingewiesen. Zum anderen entspricht es der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
vgl. z.B. Urteil vom 13.4.1984 – 4 C 31/81 – NJW 1984, 2591, zitiert
nach Juris,
dass die Behörde auch dann Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten
der Ersatzvornahme hat, wenn der im Androhungsbescheid vorläufig veranschlagte
Kostenbetrag wesentlich überschritten wird. Insoweit besteht als Nebenpflicht aus dem
Vollstreckungsverhältnis allenfalls eine Obhutspflicht der Behörde, die dahin geht, den
Ordnungspflichtigen entsprechend zu unterrichten, wenn wesentliche
Kostenüberschreitungen voraussehbar sind. Zweck dieser Unterrichtungspflicht ist es
freilich nicht, das Vollstreckungsverfahren erneut aufzuschieben, um dem
Ordnungspflichtigen Zeit und Gelegenheit für eine Wahl zwischen Selbstdurchführung und
Ersatzvornahme zu geben. Es geht vielmehr darum, den Pflichtigen vor Schäden z.B. durch
Maßnahmen zu bewahren, deren Kosten außer Verhältnis zum Erfolg, der Beseitigung der
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stehen
vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 13.4.1984 – 4 C 31/81 – a.a.O.
Aber auch eine Verletzung dieser Pflicht hätte nicht die Beschränkung des
Erstattungsanspruchs, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche zur Folge, wobei
vorliegend freilich darauf zu verweisen ist, dass für den Kläger auf der Hand lag, dass der
vorläufig veranschlagte Betrag von 25.000,- DM beträchtlich überschritten werden würde.
Zum einen hatte ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakten die gelagerte Abfallmenge
nach einer zwischenzeitlichen Reduzierung im Sommer 1998 (siehe Widerspruchsbescheid
vom 23.3.1999 betreffend den Widerspruch gegen die Androhung der Ersatzvornahme)
nach Erlass der Zwangsmittelandrohung beträchtlich zugenommen, was dem Kläger nicht
verborgen geblieben sein dürfte (siehe z.B. Fotodokumentation einer Ortsbesichtigung am
26.6.2000 in den Verwaltungsakten). Zum anderen hatte der Beklagte bereits im
Verfahren 1 K 90/99 betreffend die Anfechtungsklage gegen die Zwangsmittelandrohung
vorgetragen, dass die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme sich aufgrund der
Zunahme der Abfallmenge derzeit auf 250.000,- DM beliefen (S. 18 des Urteils vom
20.11.2000 – 1 K 90/99 -).
Soweit der Kläger schließlich die dem geltend gemachten Erstattungsbetrag zugrunde
liegenden Rechnungen „nach Grund und Höhe“ bestreitet, ist diesem pauschalen Einwand
mangels zumutbarer und gebotener Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Insoweit ist
zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Kläger in den angefochtenen
Leistungsbescheiden vom 21.7.2003 und vom 18.5.2005 ausdrücklich die Möglichkeit
eröffnet hat, „die vollständigen Rechnungsunterlagen, die aus mehreren hundert Seiten
bestehen, in den Diensträumen des LfU einzusehen“. Dem (anwaltlich vertretenen) Kläger
wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, sich die benötigten Informationen zu
verschaffen, um etwaige konkrete Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten
Beträge zu erheben. Da er dies unterlassen hat, ist das Gericht nicht gehalten, auf das
pauschale Bestreiten hin im Wege der Amtsermittlung gleichsam „ins Blaue hinein“ in eine
Nachprüfung der Rechnungen einzutreten.
Da auch sonst Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Leistungsbescheide ganz oder zumindest teilweise ergeben könnte, weder aufgezeigt noch
erkennbar sind, spricht nichts für einen Erfolg der gegen sie erhobenen Anfechtungsklage.
Hat danach das Verwaltungsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt, so
muss es auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bei der erstinstanzlichen
Entscheidung verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.