Urteil des OVG Saarland vom 23.10.2006

OVG Saarlouis: vorläufiger rechtsschutz, fahrzeugverkehr, zivilrechtliche ansprüche, bebauungsplan, garage, schnee, sperrung, widmung, aussetzung, hauptsache

OVG Saarlouis Beschluß vom 23.10.2006, 1 W 37/06
Verkehrsrechtliche Anordnung; Erledigung eines verkehrsbehördlichen Ge- und Verbots
durch Entfernen der Verkehrszeichen; vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz;
Widmungsfiktion; Interessenabwägung
Leitsätze
1. Die Antragsteller wenden sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung, soweit diese für
die Zeit vom 15.11. bis 15.03. eine im Übrigen für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte
Wegefläche durch Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220 - 10 eingeschränkt für den
Kraftfahrzeugverkehr freigibt.
2. Werden nach dem 15.03. die angegriffenen Verkehrszeichen wieder entfernt, erledigt
sich die vorausgegangene Regelung mit der Folge, dass in der Zeit bis 15.11. vorläufiger
Rechtsschutz nur als vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die zu
erwartende erneute Aufstellung der Verkehrszeichen in Betracht kommt.
3. Der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verkehrsregelung steht nicht entgegen, dass die
Wegefläche im einschlägigen Bebauungsplan als Fußweg bezeichnet ist. Die ständige
Rechtsprechung des Senats in Erschließungssachen, dass Eintragungen im Bebauungsplan
keine Widmungsfiktion nach § 6 Abs. 6 StrG SL begründen (vgl. grundlegend Beschluss
vom 24.10.1986 - 2 R 278/86 -, SKZ 1987, 68), gilt auch in verkehrsrechtlichen
Streitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/3.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
07.07.2006 – 6 F 29/06 – bleibt ohne Erfolg.
Durch die angefochtene Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die eingeschränkte Freigabe der Wegefläche
zwischen der Robert-Schumann-Straße und der Hirzbachstraße im Ortsteil Hirzweiler der
Gemeinde Illingen für den Fahrzeugverkehr zurückgewiesen. Die von den Antragstellern in
der Beschwerdebegründung vom 28.07.2006 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu
prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche
Entscheidung abzuändern.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der von den
Antragstellern förmlich gestellte Aussetzungsantrag nach den §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 analog VwGO unzulässig ist. Hieran hat sich auch im Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung nichts geändert.
Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt – wie der im Hauptsacheverfahren
korrespondierende Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO –
das Vorliegen eines belastenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 VwVfG voraus.
Entgegen der Meinung der Antragsteller handelt es sich bei der verkehrsrechtlichen
Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 nicht um einen Verwaltungsakt. Diese
verkehrsbehördliche Anordnung stellt vor dem Aufstellen der Verkehrszeichen noch keine
Regelung mit Rechtswirkungen gegenüber Anliegern oder Verkehrsteilnehmern dar,
sondern erfüllt insoweit lediglich eine vorbereitende Funktion
vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1993 –11 C 37/92–; Hessischer VGH, Urteil vom
31.03.1999 –2 UE 2346/96–, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
03.08.1995 –5 S 3563/94–, jeweils zitiert nach Juris.
Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG stellen
hingegen Verkehrsschilder sowie Verkehrszeichen nach den §§ 41 ff StVO dar, die das
verkehrsbehördliche Ge- oder Verbot verkörpern und mit ihrer Aufstellung für
Verkehrsteilnehmer und Anlieger sichtbar werden
vgl. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 35 Rdnr 112.
Daraus folgt fallbezogen, dass die von den Antragstellern angegriffene Freigabe der
Wegefläche für den Fahrzeugverkehr in Richtung Hirzbachstraße als behördliches Ge- und
Verbot Rechtswirkungen für Anlieger und Verkehrsteilnehmer – nur - entfaltet, sobald und
solange die diese Verkehrsregelung verkörpernden Verkehrszeichen 267, 325/326 und
220-10 aufgestellt sind. Die betreffenden Verkehrszeichen werden jedoch erst am 15.11.
eines jeden Jahres aufgestellt und am 15.03. des Folgejahres wieder entfernt. Daher hat
sich die von den Antragstellern angegriffene Regelung mit der Entfernung der
Verkehrszeichen am 15.03.2006 erledigt, so dass für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kein Raum mehr war und
ein solcher vorläufiger Rechtsschutz auch gegenwärtig nicht in Betracht kommen kann.
Soweit die Antragsteller in der Beschwerde meinen, dass der verkehrsrechtlichen
Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 eine „überschießende Regelungsqualität“
und damit die Qualität eines Dauerverwaltungsaktes zukomme, weil aufgrund ein und
derselben fortbestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung in jedem Jahr am 15.11. und
15.03. die Verkehrszeichen aufgestellt bzw. entfernt würden, kann ihnen nicht gefolgt
werden. Die Rechtslage kann in Bezug auf den Rechtscharakter der Maßnahme nicht
anders zu beurteilen sein, als wenn die verkehrsbehördliche Anordnung jedes Jahr erneut
getroffen würde. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller
auch nicht aus dem Urteil des Hessischen VGH vom 31.03.1999 –2 UE 2346/96–. Darin
ging es um eine verkehrsrechtliche Anordnung, die eine zunächst nur versuchsweise
angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen ohne Änderung der sie
verkörpernden Verkehrszeichen als endgültige Regelung festschrieb. In diesem Fall hat der
VGH es abweichend von dem Grundsatz, dass die Anfechtungsfrist nach § 58 Abs. 2
VwGO durch das Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt werde, aus
verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise für geboten erachtet, die aus seiner Sicht
wesentliche Änderung der verkehrsbehördlichen Anordnung „in Ansehung der
Anfechtungsfrist“ dem Aufstellen des Verkehrszeichens gleichzusetzen. Diese Entscheidung
ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen geht es vorliegend nicht um
Anfechtungsfristen, sondern um die Frage, ob die verkehrsrechtliche Anordnung des
Antragsgegners vom 14.11.2005 – isoliert gesehen - ein Verwaltungsakt ist. Aus der
Entscheidung des VGH ergibt sich aber nicht, dass die dortige verkehrsrechtliche
Anordnung für sich die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllt hat. Abgesehen
davon ist vorliegend auch die Interessenlage eine ganz andere, da die fraglichen
Verkehrszeichen jedes Jahr am 15.11. neu aufgestellt und am 15.03. wieder entfernt
werden, so dass die Änderung der Verkehrsregelung wahrgenommen werden kann. Von
daher kann aus der ausdrücklich als Ausnahme bezeichneten Entscheidung des Hessischen
VGH für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden.
Ebenso wenig überzeugen die Überlegungen der Antragsteller, dass die Monate ohne
Sperrung nur die vorübergehende Aussetzung des Vollzuges (der Sperrung) darstellten,
welche die verkehrsrechtliche Anordnung unberührt lasse. Anders als in der Entscheidung
des BVerwG vom 27.01.2003 -11 C 35/92-, die in der für die Dauer von
Straßenbauarbeiten erfolgten Abdeckung der Verkehrszeichen – Einrichtung einer Busspur -
nur eine vorübergehende Aussetzung der den Verkehrszeichen zugrunde liegenden
Anordnung, nicht aber eine (endgültige) Erledigung des Verwaltungsakts gesehen hat,
enthält die in der Zeit vom 15.11. bis zum 15.03. eines Jahres geltende eingeschränkte
Freigabe der Wegefläche mit den Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220-10 eigene
Regelungen, so dass schon aus diesem Grund zweifelhaft erscheint, ob in der Freigabe
eine bloße Aussetzung des Vollzugs der in der übrigen Zeit geltenden Sperrung gesehen
werden kann. Aber selbst wenn in der Freigabe eine solche vorübergehende Aussetzung
des Vollzugs der ansonsten geltenden Sperrung der Wegefläche zu sehen wäre, führte dies
vorliegend nicht weiter. Denn von diesem Standpunkt aus wäre die Aussetzung des
Vollzuges der Sperrung am 15.03. beendet, so dass in der Folgezeit bis zum 15.11.
wieder die vollständige Sperrung der Wegefläche für den Fahrzeugverkehr in Kraft gesetzt
wird. Gegen diese im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und auch
gegenwärtig unzweifelhaft vorliegende Regelung wenden sich die Antragsteller aber gerade
nicht.
Sind demnach die Voraussetzungen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht
gegeben, kann den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz nur gemäß § 123 Abs. 1 VwGO
zuerkannt werden. Da sich die Antragsteller der Sache nach gegen die am 15.11.2006
aufzustellenden, die Wegefläche von der Robert-Schumann-Straße in Richtung der
Hirzbachstraße für den Fahrzeugverkehr freigebenden Verkehrszeichen wenden, kann das
Eilrechtsschutzbegehren entsprechend § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel ausgelegt werden, dem
Antragsgegner einstweilen zu untersagen, die betreffende Beschilderung am 15.11.2006
vorzunehmen. Eine derartige auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete
einstweilige Anordnung kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein besonders qualifiziertes,
d. h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes
Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein
Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der
Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen
nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich der Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5 und 123
VwGO – verwiesen werden kann
vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1989 -9 B 165/89-; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 06.07.1993 –5 S 1112/93–, sowie Hessischer
VGH, Beschluss vom 26.1.1988 –2 TG 1623/87–, jeweils zitiert nach Juris.
Für ein derart qualifiziertes Rechtsschutzinteresse spricht im vorliegenden Fall, dass das
Zeitfenster für die Einholung vorläufigen Rechtsschutzes nach Aufstellung der Beschilderung
am 15.11. bis zu ihrer Entfernung am 15.03. relativ schmal ist, so dass die Erlangung
jedenfalls einer abschließenden Entscheidung zweiter Instanz in dieser Zeit nicht gesichert
erscheint. Letztlich braucht aber der Frage der Zulässigkeit des als Antrag nach § 123 Abs.
1 Satz 1 VwGO verstandenen Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nicht weiter
nachgegangen zu werden. Das Begehren hat nämlich jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Der Erfolg eines derartigen, die Hauptsache notwendigerweise vorläufig vorwegnehmenden
Antrags setzt voraus, dass die Antragsteller zumindest überwiegende Erfolgsaussichten im
Verfahren zur Hauptsache besitzen und bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
besonders schwere Nachteile hinzunehmen hätten
vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.01.1988, a.a.O..
Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden.
Den Antragstellern können schon keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der
Hauptsache zuerkannt werden. Sie haben aller Voraussicht nach keinen Anspruch gegen
den Antragsgegner, die nunmehr am 15.11.2006 anstehende Errichtung der
Verkehrszeichen zu unterlassen, da sich die nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen
Anordnung des Antragsgegners vom 14.11.2005 beabsichtigte Verkehrsregelung auf der
Wegefläche zwischen der Robert-Schumann-Straße und der Hirzbachstraße voraussichtlich
als rechtmäßig erweist.
Die straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeit des Antragsgegners folgt aus § 44 Abs. 1 Satz
1 StVO i.V.m. den §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 StVZustG , da die Wegefläche eine sonstige
öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 SStrG ist.
Die vorgesehene, durch die Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220-10 verkörperte
Verkehrsregelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Danach können
die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und
den Verkehr umleiten. Nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Darlegungen des
Antragsgegners soll die von den Antragstellern angegriffene Freigabe der Wegefläche für
den Fahrzeugverkehr in der Zeit vom 15.11. bis 15.03. den Anwohnern der Robert-
Schumann-Straße eine Zufahrt in die Hirzbachstraße ermöglichen, da die zur Einmündung
in die Hirtenstraße mit zirka 15% ansteigende Robert-Schumann-Straße im Winter bei
verschneiter oder vereister Fahrbahn teilweise für Stunden nicht befahrbar ist. Damit ist
eine nicht unerhebliche witterungsbedingte Störung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs in der Robert-Schumann-Straße zu erwarten, die es zulässt, Maßnahmen
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der fraglichen Straße „aus Gründen der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs“ zu treffen
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.01.1993, a.a.O., m.w.N.; siehe auch
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 45 StVO Rdnr. 28.
Der Antragsgegner hat die Benutzung der Wegefläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1
StVO beschränkt, indem er sie für den Fahrzeugverkehr gesperrt und nur in der Zeit vom
15.11. bis 15.03. durch die Zeichen 267, 325/326 und 220-10 für den Fahrzeugverkehr in
Richtung Hirzbachstraße als verkehrsberuhigten Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO
freigegeben hat. Diese Maßnahme ist zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der
Robert-Schumann-Straße geeignet, da die abschüssige Wegefläche bei Eis und Schnee
besser befahren werden kann als die zur Hirtenstraße stark ansteigende Robert-
Schumann-Straße. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Da die Robert-Schumann-Straße
eine Stichstraße ist und außer der Einmündung in die Hirtenstraße über keine andere
Straßenanbindung verfügt, ist die Inanspruchnahme der Wegefläche zur Ableitung des
Verkehrs in der Robert-Schumann-Straße bei witterungsbedingten Verkehrsstörungen
praktisch ohne Alternative. Auch hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass er
witterungsbedingten Verkehrsstörungen in der Robert-Schumann-Straße nicht mit einer
bevorzugten Berücksichtigung dieser Straße im Streuplan begegnen könne, da dies zum
Nachteil von verkehrsträchtigeren und -wichtigeren Straßen ginge.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller setzt sich der Antragsgegner mit der beabsichtigten
Verkehrsregelung nicht in Widerspruch zu einer wegerechtlichen Widmung der in Rede
stehenden Wegefläche. Zustimmung verdient allerdings der rechtliche Ansatz der
Antragsteller, dass das Straßenverkehrsrecht Regelungen nur innerhalb des Rahmens
deckt, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung zugelassen ist. Das
Straßenverkehrsrecht berechtigt nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den
Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere
Benutzungs(Verkehrs)arten zulassen
vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.1989 –7 C 65/88– und vom 26.06.1981 –7 C
27/79 –, jeweils zitiert nach Juris.
Von einer Widmung der streitbefangenen Wegefläche als Fußweg kann indes nicht
ausgegangen werden.
Eine formalisierte Widmung der Wegefläche im Sinne von § 6 Abs. 1 SStrG ist unstreitig
bisher nicht erfolgt.
Soweit die Antragsteller meinen, vorliegend greife die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 6
SStrG ein, weil die Wegefläche in dem Bebauungsplan „Vorn auf der Miss“ vom
28.02.1964 als Fußweg dargestellt ist, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäß § 6 Abs. 6
SStrG gilt die Straße mit der Verkehrsübergabe als genehmigt, wenn im Rahmen eines
aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau
oder die Änderung einer Straße unanfechtbar angeordnet ist. Durch die Bezeichnung der
Wegefläche als Fußweg im einschlägigen Bebauungsplan wurde jedoch der Bau oder die
Änderung dieser Wegefläche nicht im Verständnis des § 6 Abs. 6 SStrG „im Rahmen eines
aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens …
unanfechtbar angeordnet“. Die Verwendung des Begriffs „unanfechtbar“ stellt nämlich klar,
dass damit ein Verwaltungsakt, nicht aber eine der Unanfechtbarkeit nicht zugängliche
Rechtsnorm – wie ein Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) – als Grundlage des
Straßenbaus vorausgesetzt wird. Die Formulierung „angeordnet“ bringt sodann zum
Ausdruck, dass eine Verpflichtung zur Verwirklichung des Projektes begründet worden sein
muss. Ein Bebauungsplan regelt aber durch die Festsetzung von Verkehrsflächen lediglich
deren planungs- und erschließungsrechtliche Zulässigkeit, beinhaltet aber gemäß § 123
Abs. 3 BauGB kein entsprechendes Ausführungsgebot. Daher schließen die in § 6 Abs. 6
SStrG genannten „förmlichen Verfahren“ den Bebauungsplan nicht mit ein
ständige Rechtsprechung des OVG des Saarlandes; grundlegend Beschluss vom
24.10.1986 –2 R 278/86–, SKZ 1987, 68; im weiteren Beschlüsse vom
29.04.1988 –1 W 125-132/88-; Urteil vom 20.02.1990 –1 R 258/88–,
Beschlüsse vom 27.02.1997 –1 W 5-13, 15 und 16/97 –, SKZ 1997, 269
Leitsatz 7, sowie Beschluss vom 31.08.2005 –1 W 10/05–, AS 32, 331 = SKZ
2006, 107.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der von den Antragstellern
aufgezeigten Gegenauffassung zu anderen Landesstraßengesetzen
vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16.04.1991 -2 UE 2858/88-, NVwZ-RR 1992,
5; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 7, Rdnr. 19.32
fest. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Widmungsfiktion nach § 6 Abs. 6 SStrG
nicht vor.
Im Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine wegerechtliche Widmung
der Wegefläche als Fußweg nach § 63 SStrG fingiert ist. Nach dieser Bestimmung gelten
alle Straßen, Wege und Plätze, die bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt
waren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an als dem öffentlichen Verkehr
gewidmet. Da das Saarländische Straßengesetz vom 17.12.1964 am 12.02.1965 im
Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten ist, würde die
Wegefläche als gewidmet gelten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt, wie im Bebauungsplan
ausgewiesen, als Fußweg fertiggestellt war. Hiervon kann aber nach Aktenlage nicht
ausgegangen werden. Ausweislich des einschlägigen Bebauungsplans war zum Zeitpunkt
seiner Beschließung am 28.02.1964 die Robert-Schumann-Straße noch nicht bebaut. Nach
den jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen Darlegungen des Antragsgegners ist die
Wegefläche erst im Zuge der Bebauung der Robert-Schumann-Straße mit einem Teerbelag
versehen und in den ersten Jahren nach der Bebauung als Fahrstraße benutzt worden; erst
Jahre später seien am oberen und unteren Bereich der Wegefläche Durchfahr-Verbots-
Schilder aufgestellt worden. Demnach wäre eine Fertigstellung der Wegefläche als Fußweg
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes nicht gegeben.
Zumindest kann im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren das Eingreifen einer
Widmungsfiktion nach § 63 SStrG nicht bejaht werden. Die Antragsteller haben nämlich die
für sie günstigen tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm bereits nicht dargelegt und
erst recht nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO glaubhaft gemacht.
Im weiteren kann bei der vorliegend gebotenen summarischen Betrachtung nicht
festgestellt werden, dass der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung, wie in
Ansehung der zu erwartenden winterlichen Verkehrsstörungen in der Robert-Schumann-
Straße der Verkehr zu regeln ist, dem Gebot, die beteiligten Interessen – hier die
Interessen der Antragsteller sowie die Interessen der Allgemeinheit und der Anlieger der
Robert-Schumann-Straße - sachgerecht gegeneinander abzuwägen
vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27.01.1993, a.a.O., und vom 03.06.1982 -7 C
9/80-, zitiert nach Juris,
nicht nachgekommen ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Richtigkeit der Behauptung der Antragsteller,
der Antragsgegner habe – im Sinne eines Abwägungsausfalls - die von ihnen vorgetragenen
Einwendungen über die sich aus der beabsichtigten Verkehrsregelung für sie ergebenden
Folgen nicht berücksichtigt und nicht in seine Überlegungen einbezogen, nach Auswertung
der Verwaltungsunterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Antragsteller wandten
sich bereits mit Schriftsatz ihres damaligen Rechtsanwaltes vom 11.03.2005 gegen einen
Fahrzeugverkehr auf der Wegefläche und wiesen dabei auf die Gefahren bei der
Begegnung von Fahrzeugen und Fußgängern, auf das Überfahren ihres Grundstücks durch
nach rechts in die Hirzbachstraße abbiegende Fahrzeuge sowie auf durch die starke
Frequentierung des Weges angeblich verursachte Haarrisse an der Garage hin. Zudem
hatten die Antragsteller Gelegenheit, bei der Ortsbegehung durch den Ortsrat im Juli 2005
im Beisein ihres damaligen Rechtsbeistands ihr Anliegen darzulegen. Dementsprechend
sind ausweislich der Verwaltungsunterlagen in einer Stellungnahme des Ordnungsamtes
der Gemeinde vom 19.10.2005 die Interessen und Einwendungen auch der Antragsteller
dargestellt. Bei dieser Sachlage spricht – auch angesichts der differenzierten Ausgestaltung
der Verkehrsregelung - nichts dafür, dass der Antragsgegner die Einwendungen der
Antragsteller einfach übergangen haben könnte.
Bei der Überprüfung der vom Antragsgegner sonach offensichtlich getroffenen Abwägung
muss zunächst gesehen werden, dass das Interesse der Anlieger der Robert-Schumann-
Straße, ihr Wohngebiet auch bei Eis und Schnee mit einem Kraftfahrzeug verlassen zu
können, von erheblichem Gewicht ist. Soweit die Antragsteller diesem berechtigten, auch
im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen entgegenhalten, dass sie infolge der streitigen
Verkehrsregelung bei Verlassen des Hauses und bei Benutzung des Verbindungsweges
Fahrzeugverkehr zu beachten hätten und es auf dem schmalen und abschüssigen
Verbindungsweg gerade bei Eis und Schnee im Fall der Begegnung von Fußgängern mit
Kraftfahrzeugen zu Gefahrensituationen kommen könne, sind diese Gesichtspunkte gerade
auch mit Blick auf das vorgerückte Alter der Antragsteller zu 2) und 3), die Rentner sind,
ebenfalls von nicht unerheblichem Belang. Dem hat der Antragsgegner aber dadurch
Rechnung getragen, dass zum einen die Wegefläche nur in den Wintermonaten vom
15.11. bis 15.03. und nur als Einbahnstraße in Richtung Hirzbachstraße für den
Fahrzeugverkehr freigegeben wird und der Antragsgegner mit Schreiben vom 25.10.2005
weitergehenden Forderungen der Interessengemeinschaft Robert-Schumann-Straße auf
eine grundsätzliche ganzjährige Öffnung der Wegefläche für den Kraftfahrzeugverkehr eine
Absage erteilt hat. Darüber hinaus ist durch die Errichtung des verkehrsberuhigten Bereichs
gemäß § 42 Abs. 4 a StVO sichergestellt, dass Fahrzeugführer Schrittgeschwindigkeit
einhalten müssen, die Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen und notfalls
wartepflichtig sind und das Parken außerhalb dafür gekennzeichneter Flächen unzulässig ist
(Ausnahmen: Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen). Diese strengen und gemäß § 24
StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StVO bußgeldbewehrten Handlungspflichten der
Kraftfahrzeugführer sind geeignet, eine sich aus der Begegnung eines Kraftfahrzeuges mit
einem Fußgänger auf der Wegefläche ergebende Gefahrenlage auch bei Eis und Schnee
wesentlich zu entschärfen. Das von den Antragstellern beschriebene Fehlverhalten zweier
Fahrzeugführer (vgl. Schriftsatz vom 05.01.2006, Seite 7) vermag die Rechtmäßigkeit der
beabsichtigten Verkehrsregelung nicht in Frage zu stellen, da diese durch rechtmäßiges
Verhalten der Verkehrsteilnehmer befolgt werden kann und rechtswidriges Verhalten der
Verkehrsteilnehmer nicht provoziert
vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25.10.1983 -1 BA 98/82-zitiert nach Juris;
Hentschel, a.a.O., § 45 Rdnr 28a.
Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller vermögen die Interessenabwägung, die
zu der vorgesehenen Verkehrsregelung geführt hat, voraussichtlich nicht zu Fall zu bringen.
Dies gilt zunächst für ihren Einwand, dass ihre Garage unmittelbar längs der Wegefläche
liege und die Beifahrertür eines vor der Garage geparkten Pkw beim Öffnen unweigerlich in
den Verkehrsraum der Wegefläche hineinrage. Eine sich daraus ergebende Gefahrenlage
kann durch die Beachtung einfacher und zumutbarer Sorgfaltspflichten selbst verhindert
werden, wie sie beim Öffnen der Fahrer- oder Beifahrertür eines am Fahrbahnrand oder
am Bürgersteig geparkten Pkw von jedem Verkehrsteilnehmer zu beachten sind.
Ebenso wenig können die Antragsteller mit Erfolg geltend machen, dass der
Fahrzeugverkehr auf der Wegefläche wegen eines dort fehlenden Unterbaus bereits zu
Rissen an ihrer Garage geführt habe. Es fehlt bereits an der erforderlichen
Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294
ZPO. Die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1) vom
14.02.2006 ist zur Glaubhaftmachung der behaupteten – vom Antragsgegner bestrittenen
- Kausalität von Fahrzeugverkehr und Rissen nicht geeignet, da eine hierzu erforderliche
Sachkunde des Antragstellers zu 1) nicht belegt ist. Die angeführten Risse an der Garage
können ohne weiteres auch auf andere Ursachen wie Alter und Bausubstanz der Garage
zurückzuführen sein. Der in der eidesstattlichen Versicherung angeführte zeitliche
Zusammenhang von Rissbildung und Fahrzeugverkehr auf der Wegefläche ist ebenfalls
nicht zur Glaubhaftmachung des behaupteten Ursachenzusammenhangs geeignet, da ein
zeitliches Zusammentreffen beider Sachverhalte ebenso auf Zufall beruhen kann.
Auch der weitere Einwand der Antragsteller, dass die Wegefläche benutzende
Kraftfahrzeuge beim Abbiegen nach rechts in die Hirzbachstraße über das Grundstück der
Antragsteller führen und dabei Schäden am Absatz zwischen der Wegefläche und der
Garagenzufahrt verursacht hätten, ist nicht von maßgeblichem Gewicht. Den
Antragstellern stehen insoweit zivilrechtliche Ansprüche zur Seite. Auch steht es ihnen frei,
die Benutzung ihres Grundstückes durch eine geeignete, die Zufahrt zu ihrer Garage nicht
beeinträchtigende Einfriedung zu verhindern. Zudem ist hinsichtlich der geltend gemachten
Schäden die behauptete Kausalität nicht glaubhaft gemacht.
Ebenso wenig können sich die Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass beim Räumen
des Schnees auf der Wegefläche durch schweres Gerät Schnee in ihre Einfahrt und in den
Hauszugang geschoben werde, so dass eine umfängliche Nutzung ihres Eigentums nicht
möglich sei. Derartige Belastungen, die bei jeder Räumung von Schnee durch ein
Räumfahrzeug unweigerlich vorkommen, sind ohne weiteres hinzunehmen. Sie ändern
nichts daran, dass das Grundstück der Antragsteller mit dem öffentlichen Straßennetz
verbunden bleibt und zugänglich ist.
Schließlich ist mit Blick auf die differenzierte Verkehrsregelung nichts dafür ersichtlich, dass
es dem Antragsgegner, wie die Antragsteller mutmaßen, maßgeblich darum gegangen sei,
den Anwohnern der Robert-Schumann-Straße eine bequeme Zufahrt zur Hirzbachstraße zu
verschaffen.
Demnach kann bei summarischer Prüfung ein Ermessensfehler in Form eines
Abwägungsdefizits der beteiligten Interessen nicht festgestellt werden.
Nach alledem sind zumindest überwiegende Erfolgsaussichten der Antragsteller in der
Hauptsache nicht gegeben. Aus vorstehenden Ausführungen folgt außerdem, dass die
Antragsteller keinen besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sind, wenn ihnen
vorläufiger Rechtsschutz versagt wird und sie auf das Verfahren in der Hauptsache
verwiesen werden.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO,
100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1,
52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.