Urteil des OVG Saarland vom 25.04.2007

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OVG Saarlouis Beschluß vom 25.4.2007, 2 Q 37/06
Nachbarrechtsverzicht durch Baulast
Leitsätze
1. Nach dem geltenden deutschen Verwaltungsprozessrecht kann im baurechtlichen
Nachbarstreit gleich in welcher Verfahrenskonstellation keine von der subjektiven
Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen
werden. Bei Anfechtung einer Baugenehmigung muss also ein Verstoß gegen zumindest
auch dem Schutz des sich gegen das Bauvorhaben wendenden Nachbarn dienende und
zum behördlichen Prüfungsgegenstand im konkreten Genehmigungsverfahren gehörende
materiellrechtliche Bestimmungen festgestellt werden.
2. In den Fällen, in denen die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten,
hier einem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, mit einer spezifischen
gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, ist gerade auch die Pflichtigkeit
desjenigen in den Blick zu nehmen, der sich mit seinem Bauvorhaben sehenden Auges den
Wirkungen von Immissionen ausgesetzt hat.
3. Die Duldungspflicht einer Baulast, durch die sich ein Wohnnachbar vor Errichtung seines
Gebäudes verpflichtet hat, von einem angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiet
ausgehende Belästigungen in Form von Lärm, Gerüchen und dergleichen
"entschädigungslos" hinzunehmen, findet allenfalls dort eine Grenze, wo die Einwirkungen
eine Qualität und Intensität erreichen, die eine Gesundheitsgefährdung befürchten lassen
oder bei der die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken
ernsthaft in Frage gestellt wird.
Tenor
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des
Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat im Jahre 2002 das Wohnhausgrundstück Parzellen Nr. 98/15 und Nr. 98/17
in Flur 8 der Gemarkung A-Stadt (B-Straße) von seinen Eltern M und C B. erworben. Etwa
50 m von dem Grundstück entfernt beginnt der Geltungsbereich des von der
Verbandsversammlung des damaligen Planungsverbands des Amtsbezirks A-Stadt im
Oktober 1973 als Satzung beschlossenen und im Januar 1974 bekannt gemachten
Bebauungsplans zur Erweiterung und Änderung des Bebauungsplans „A“ und „Am G/Im
S“, der Gewerbe- und Industriegebiete ausweist. Der Kläger wendet sich gegen eine dem
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten unter anderem zum Einbau einer
Autolackieranlage in einer ehemaligen Lagerhalle im Rahmen seines Kfz-Reparaturbetriebs.
Der Standort des Gebäudes wird vom Bebauungsplan erfasst. Dieser enthält hinsichtlich
der Art der baulichen Nutzung hierfür die Festsetzung eines Gewerbegebiets.
Am 14.4.1976 gaben die Eltern des Klägers als damalige Eigentümer seines Grundstücks
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das Wohnhaus folgende Erklärung ab:
Nach der Eintragung einer entsprechenden Baulast zugunsten sämtlicher Grundstücke im
Geltungsbereich des Bebauungsplans aus dem Jahre 1974 wurde die Baugenehmigung für
das Wohnhaus erteilt und dieses bis 1978 errichtet. In der zugrunde liegenden
Verpflichtungserklärung der Eltern zur Baulast heißt es:
Im Zusammenhang mit dem Streit um die Einrichtung eines Möbellagers in dem
Gewerbegebiet verlangten die Eltern des Klägers, die damals noch Grundstückseigentümer
waren, im Jahre 1998 die Löschung der Baulast. Der Beklagte lehnte das ab. Rechtsbehelfe
der Eltern gegen diese Entscheidung blieben in allen Instanzen erfolglos. (vgl. dazu VG des
Saarlandes, Urteil vom 6.9.2000 – 5 K 191/99 -, OVG des Saarlandes, Urteil vom
18.6.2002 – 2 R 2/01 –, BRS 65 Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56, und BVerwG,
Beschluss vom 29.10.2002 – 4 B 60.02 -) In dem damals ergangenen Urteil des Senats ist
unter anderem ausgeführt, der Versuch der Eltern des Klägers, die Löschung der Baulast
herbeizuführen und sich damit letztlich von der durch sie übernommenen
Duldungsverpflichtung zu lösen, sei treuwidrig. Sie hätten mit der Bewilligung der Baulast
und der hierdurch erst ermöglichten Errichtung ihres Wohnhauses entscheidend zum
Entstehen der jetzt von ihnen beanstandeten, sich aus dem Nebeneinander von Wohn- und
gewerblicher Nutzung ergebenden Konfliktlage beigetragen. Zwar könne eine solche
Duldungsbaulast nicht die objektivrechtliche Zulässigkeit und damit Genehmigungsfähigkeit
eines unter Immissionsschutzgesichtspunkten unzulässigen Vorhabens herbeiführen. Des
ungeachtet könne zulässiger Inhalt einer solchen Baulast ein materieller
Nachbarrechtsverzicht sein. Die konkrete Erklärung sei auch in ihrer Reichweite mit dem
verwandten Begriff der „Belästigung“ ausreichend bestimmt. Eine Belästigung im
immissionsschutzrechtlichen Verständnis bezeichne Beeinträchtigungen des körperlichen
oder seelischen Wohlbefindens eines Menschen, ohne dass darin zugleich eine erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung und damit ein Gesundheitsschaden oder eine mit der
Gewährleistung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbarende Einschränkung der
Nutzbarkeit des Grundstücks liege. Die Eltern des Klägers seien daher verpflichtet, auch
erhebliche Belästigungen durch Lärm, Gerüche und dergleichen zu dulden. Die Grenze des
von ihnen Hinzunehmenden werde erst überschritten, wenn die Einwirkungen eine Qualität
und Intensität erreichten, die eine Gesundheitsgefährdung befürchten ließen oder bei der
die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit ihres Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft in
Frage gestellt würde.
Unter dem 28.5.2004 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen nachträglich die hier
streitgegenständliche Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung einer vorhandenen
Lagerhalle auf der Parzelle Nr. 47/18 zu „einer Karosseriewerkstatt mit Lackieranlage wie
Erstellung eines rückseitigen Anbaus“. (vgl. den Bauschein vom 28.5.2004 – 00116-2004-
04 -, Blatt 21 der Bauakte) In dem Bauschein wurden mehrere Auflagen des damaligen
Landesamts für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (vgl. das bei den Bauakten
(Blatt 26) befindliche Schreiben dieses Amtes vom 14.4.2004) sowie eine vom
Beigeladenen vorgelegte ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Abluftleitung (vgl.
das Gutachten „zu der erforderlichen Mindesthöhe der Abluftleitung der Reparatur-
Lackieranlage der Firma Auto Woll in Illingen“ der pro terra Umweltschutz und
Managementberatung GmbH vom 4.7.2003, Blätter 32 ff. der Bauakte, das unter Hinweis
auf „Betreiberangaben“ von etwa 10 Lackiervorgängen im Monat mit einer Dauer von
jeweils 2 Stunden ausgeht) für verbindlich erklärt.
Die noch auf die Bestimmungen der Landesbauordnung 1996 Bezug nehmende
Baugenehmigung wurde den Eltern des Klägers am 2.6.2004 zugestellt, die Widerspruch
erhoben. Mit Schreiben vom 21.12.2004 legte auch der Kläger Widerspruch ein.
Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des
Kreisrechtsausschusses in Ottweiler vom 22.6.2005 – Ws 54/05 -) am 26.7.2005
erhobenen Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der Kläger sich auf das
Vorbringen der Eltern in deren damals bereits anhängigem Klageverfahren – VG 5 K
196/04 - bezogen. Diese hatten die Unwirksamkeit des Bebauungsplans und eine
Unzulässigkeit des Vorhabens sowohl in einem Gewerbegebiet als auch bei
Zugrundelegung des § 34 BauGB geltend gemacht. Die Baulast stehe der Geltendmachung
von Abwehrrechten nicht entgegen. Gegen ihrer Art nach rechtswidrige Einwirkungen
verlange das öffentliche Recht Primärrechtsschutz, um „das Rechtswidrige abzuwehren“.
Die Duldungspflicht erstrecke sich nur auf rechtmäßige Bauvorhaben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers durch Urteil vom 24.5.2006 – 5 K
114/05 – abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, unabhängig von der Wirksamkeit des
Bebauungsplans komme eine Rechtsverletzung des Klägers nur bei Vorliegen eines
Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Eine solche liege
nicht vor. Bei Geltung des Bebauungsplans handele es sich um ein plankonformes
Vorhaben. Aufgrund der unter Berücksichtigung benachbarter Wohngebäude gutachterlich
ermittelten Höhe des Abluftkamins, der sonstigen Auflagen und der Kapazität der
Lackieranlage sei nicht von einem erheblich belästigenden Gewerbebetrieb auszugehen. In
der lediglich 25 m² großen Lackierkabine könnten Lackierarbeiten nur von Hand ausgeführt
werden. Unzumutbaren Einwirkungen auf das 80 m vom Aufstellungsort des 12,5 m
hohen Kamins entfernte Wohnhaus des Klägers seien nicht zu erwarten. Freiflächen und
Zufahrt befänden sich auf der vom Grundstück des Klägers abgewandten Seite. Auch
müsse sich der Kläger die Baulast, die hinsichtlich der Duldungspflicht nicht nur
rechtmäßige Anlagen erfasse, anrechnen lassen. Anhaltspunkte für
gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen seien weder vorgetragen noch auch nur
ansatzweise ersichtlich.
Das Urteil wurde dem Kläger am 3.8.2006 zugestellt. Hiergegen richtet sich der am
30.8.2006 eingegangene Berufungszulassungsantrag.
II.
Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs.
1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2006 – 5 K 114/05 -, mit
dem seine Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die
Änderung der Nutzung einer Lagerhalle auf der Parzelle Nr. 47/18 zu „einer
Karosseriewerkstatt mit Lackieranlage sowie Erstellung eines rückwärtigen Anbaus“ (vgl.
den Bauschein vom 28.5.2004 – 00116-2004-04 -, Blatt 21 der Bauakte) abgewiesen
wurde, bleibt ohne Erfolg.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a
Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz
vom 4.10.2006 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe nicht
entnommen werden. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt weder die Annahme
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einer besonderen tatsächlichen
und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Das Vorbringen des Klägers (auch) im Zulassungsverfahren ist gekennzeichnet von dem
Versuch, die dabei ganz in den Vordergrund gestellte Frage der objektiven baurechtlichen
Genehmigungsfähigkeit des genehmigten Bauvorhabens zum zentralen
Betrachtungsgegenstand zu machen. Hierauf kommt es indes im Ergebnis nicht
entscheidend an. Nach dem geltenden deutschen Verwaltungsprozessrecht kann im
baurechtlichen Nachbarstreit gleich in welcher Verfahrenskonstellation keine von der
subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung
vorgenommen werden. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007
– 2 B 144/07 – betreffend einen Antrag des Nachbarn auf Erlass einer sog.
„Zwischenregelung“ (vorläufiger Baustop) für das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage
des Art. 19 Abs. 4 GG) Diese seit langem in der Rechtsprechung gesicherte Erkenntnis
folgt für die hier vorliegende Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ohne
weiteres aus dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dessen eindeutigem Wortlaut („und“)
setzt der Erfolg der Klage zwingend voraus, dass – über die objektive Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts hinaus – zusätzlich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte vorliegt. Es
muss also ein Verstoß gegen zumindest auch dem Schutz des sich gegen das
Bauvorhaben wendenden und einwendungsberechtigten Nachbarn dienende, zum
behördlichen Prüfungsgegenstand im konkreten Genehmigungsverfahren gehörende
materiellrechtliche Bestimmungen festgestellt werden. Was den Verwaltungsgerichten, wie
der Kläger meint, in diesen Verfahrenskonstellationen Anlass geben, geschweige denn eine
verbindliche Arbeitsvorgabe liefern könnte, für die Entscheidung zunächst eine umfassende
objektivrechtliche Überprüfung des vom Nachbarn bekämpften Vorhabens vorzunehmen,
erschließt sich nicht. Es gibt entgegen der Ansicht des Klägers insoweit kein vorgegebenes
„richterliches Prüfungsprogramm“, nach dem „vorab“ die umfassende „materielle
Rechtmäßigkeit des VA“ auch unter Gesichtspunkten zu prüfen wäre, die für die
Entscheidung letztlich keine Rolle spielen. Ein Bauvorhaben beziehungsweise eine
Baugenehmigung kann objektiv offensichtlich rechtswidrig sein. Ohne die angesprochene
subjektive Rechtsverletzung des konkreten Nachbarn kann er im Klageverfahren keinen
Erfolg haben. Aus dieser prozessrechtlichen Vorgabe ergibt sich das richterliche
„Prüfungsprogramm“ in solchen Verfahren unter dem Aspekt der
Entscheidungserheblichkeit und nicht nur – wie der Kläger dem Verwaltungsgericht
unterstellt –, weil das als (bloß) „arbeitserleichternd und also praktisch“ angesehen wurde.
Das hat auch nichts mit einer „Umkehr der Beweislast“, die sich ohnehin streng
genommen auf Tatsachen, nicht auf die Rechtsanwendung bezieht, oder gar mit einer
Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu tun. Es geht daher hier nicht um einen
„Baunachbarrechtsstreit“ allgemein „über die bodenrechtliche Zulässigkeit einer
Karosseriewerkstatt mit Lackieranlage neben Wohnbebauung“, sondern um eine
Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die konkrete Bauerlaubnis.
Dass eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung
des Beklagten vom 28.5.2004 nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht in dem
angegriffenen Urteil dargelegt und das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche
Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen. Ein
von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängiger Gebietsgewährleistungsanspruch unter
dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung (§§ 30 Abs. 1 BauGB, 8 BauNVO 1968) auf der
Grundlage des für die Beurteilung des Vorhabens – bei Gültigkeit seiner Festsetzungen –
standortbezogen maßgeblichen Bebauungsplans „Auf “ scheidet aus. Der Kläger nimmt
aufgrund der Belegenheit seines Grundstücks außerhalb des Plans und des Nichtvorliegens
der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise plangebietsübergreifende Einbeziehung in
die Schutzwirkung der planerischen Festsetzung (vgl. speziell dazu Bitz/Schwarz/Seiler-
Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, RNrn. 156) nicht am durch diese
begründeten nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. zu den Grundlagen und der
Reichweite von Gebietserhaltungsansprüchen in festgesetzten oder faktischen Baugebieten
im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C
28.91 -, BRS 55 Nr. 110 etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2.
Auflage 2005, Kp. XI, RNrn. 134 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) teil. Das
Verwaltungsgericht hat ferner unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des zugelassenen
Vorhabens und der Umstände des Falls nachvollziehbar einen allgemein durch wertende
Betrachtung nach den Kriterien gegenseitiger Zumutbarkeit zu ermittelnden Verstoß gegen
das dem § 15 Abs. 1 BauNVO 1968 beziehungsweise – bei unterstellter Ungültigkeit des
Bebauungsplans – dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmende Gebot der
nachbarlichen Rücksichtnahme verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen
bereits bezogen auf die Eltern des Klägers zutreffend darauf hingewiesen, dass in den
Fällen, in denen die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer
spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, gerade auch die
Pflichtigkeit desjenigen in den Blick zu nehmen ist, der sich den Wirkungen von Immissionen
aussetzt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 – 4 B 60.02 – im Zusammenhang mit
der Zurückweisung der Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision) Das
rechtfertigt die Abweisung der Klage, da anderweitige rechtliche Betroffenheiten des
Klägers nicht erkennbar sind.
Letztlich kann all das in dem vorliegenden Fall ohnedies dahinstehen. Nach dem Ergebnis
des von den Eltern des Klägers 1999 eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen gerichtlichen
Verfahrens mit dem Ziel der Löschung der auf das Wohnhausgrundstück (wohlgemerkt:)
als Voraussetzung seiner Bebaubarkeit eingetragenen Baulast steht fest, dass der darin zu
sehende materielle Nachbarrechtsverzicht, den auch der Kläger als Rechtsnachfolger
gegen sich gelten lassen muss, sich sinnnotwendig nicht nur auf „rechtmäßige“
Bauvorhaben auf den begünstigten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans
bezieht. Der Kläger als nunmehriger Eigentümer ist – wie die Rechtsvorgänger -
verpflichtet, auch erhebliche Belästigungen durch Lärm, Gerüche und dergleichen zu
dulden. Die Grenze des von ihm Hinzunehmenden wäre erst dann überschritten, wenn die
Einwirkungen eine Qualität und Intensität erreichen würden, die eine
Gesundheitsgefährdung befürchten lassen oder bei der die bestimmungsgemäße
Nutzbarkeit ihres Grundstücks zu Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt würde. Hierfür
gibt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auf der Grundlage der Baugenehmigung nicht
die geringsten Anhaltspunkte. Das wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht. Die
Grenze der aufgrund der Baulast hinzunehmenden Immissionen lässt sich dem im
Verfahren 2 R 2/01 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 – 2 R 2/01 –, BRS 65
Nr. 188, SKZ 2002, 302 Leitsatz Nr. 56) der Eltern ergangenen Urteil des Senats
unzweifelhaft entnehmen. Daran ist festzuhalten. Weshalb – wie der Kläger jetzt meint –
der Senat im Rahmen dieser Entscheidung nicht berechtigt oder in der Lage gewesen sein
sollte, den Inhalt der Baulast „rechtskräftig zu bestimmen“, erschließt sich nicht. Seinerzeit
war gerade die angebliche inhaltliche Unbestimmtheit von den Eltern des Klägers als
Grundlage des von ihnen geltend gemachten Löschungsanspruchs in den Prozessstoff
eingeführt worden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache keine die
begehrte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden „besonderen“ tatsächlichen und/oder
rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist.
Da das Antragsvorbringen des Klägers demnach keinen Zulassungsgrund im Sinne des §
124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen
Erstattungsausspruch zugunsten des Beigeladenen bestand kein Anlass. Er hat keinen
Antrag gestellt und damit auch keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52
Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.