Urteil des OVG Saarland vom 26.02.2010

OVG Saarlouis: wohl des kindes, trennung, schutz der familie, schwangerschaft, abschiebung, lebensgemeinschaft, beendigung, geburt, zusammenleben, kindeswohl

OVG Saarlouis Beschluß vom 26.2.2010, 2 B 511/09
Risikoschwangerschaft als Abschiebungshindernis bei familiärem Zusammenleben mit
Ehefrau und Tochter
Leitsätze
a) Die Schutzpflichten aus Art. 6 GG, die prinzipiell erst ab der Geburt eines Kindes
einsetzen, können in besonders gelagerten Ausnahmefällen Vorwirkungen mit der Folge
entfalten, dass die beabsichtigte Abschiebung auch eines werdenden Vaters unzumutbar
sein kann.
b) Eine solche Sondersituation ist dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das
ungeborene Kind und/oder die Mutter wegen einer sogenannten Risikoschwangerschaft
besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den abzuschiebenden Ausländer
zumindest überwiegend wahrscheinlich ist.
c) Die wegen einer Risikoschwangerschaft der Ehefrau des abzuschiebenden Ausländers
gebotene einstweilige Verpflichtung der Behörde, von der zwangsweisen Beendigung
seines Aufenthaltes im Bundesgebiet abzusehen, ist hinsichtlich ihrer Dauer auf die Zeit der
Schwangerschaft seiner Ehefrau zuzüglich eines in Anlehnung an § 6 Abs. 1 MuSchG
bestimmten Zeitraumes von acht Wochen nach der Geburt zu begrenzen.
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 2. Dezember 2009 – 10 L 1955/09 – wird der Antragsgegner im Wege
einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem
Ende der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. von Maßnahmen zur zwangsweisen
Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland
abzusehen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, türkische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz mit dem
Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, einstweilen von zwangsweisen
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu 1., dem Ehemann
der Antragstellerin zu 2. und Vater der Antragstellerin zu 3., abzusehen.
Die Antragstellerin zu 2. lebt seit ihrem zweiten Lebensjahr (1989) in der Bundesrepublik
Deutschland und ist seit 15.10.2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26
Abs. 4 AufenthG. Im April 2006 heiratete sie in der Türkei den Antragsteller zu 1.. Die
Eheleute hielten sich zunächst noch einige Zeit in der Türkei auf, wobei es nach ihrem
durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen bekräftigten Vorbringen allerdings zu
einem Zerwürfnis mit der Mutter des Antragstellers zu 1. gekommen sein soll. Die
Antragstellerin zu 2. kehrte in der Folgezeit nach Deutschland zurück. Am 9.4.2007
brachte sie hier die Antragstellerin zu 3. zur Welt. Der Antragstellerin zu 3. war unter dem
4.5.2007 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG erteilt worden. Am
15.10.2009 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Die Frage, ob
ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG zusteht, ist Gegenstand eines noch nicht
abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens.
Am 12.11.2009 griff die Polizei aufgrund eines anonymen Hinweises den Antragsteller zu
1. in der Wohnung der Antragstellerin zu 2. auf. Er war nach Angaben der Antragstellerin
zu 2. am Vortag illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem der
Antragsteller zu 1. seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt hatte, wurde davon
abgesehen, seine Inhaftierung zu beantragen.
Mit Bescheid vom 13.11.2009 wurde der Antragsteller zu 1. aufgefordert, die
Bundesrepublik Deutschland bis zum 18.11.2009 zu verlassen. Für den Fall der
Nichtbefolgung wurde ihm seine Abschiebung angekündigt. Am 18.11.2009 erhoben die
Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid. Bereits am Vortag hatten sie beim
Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben im Wesentlichen
unter Berufung auf einschlägige, auch bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geltend gemacht, sie lebten unstreitig in einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem
Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterliege. Dass der Antragsteller zu 1. unerlaubt in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, hindere nicht die Feststellung eines
Abschiebeverbotes. Wenn Mutter und Kind das Verlassen der Bundesrepublik unzumutbar
sei, müssten einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückstehen. Namentlich bei
sehr kleinen Kindern wie der Antragstellerin zu 3., bei der die Folgen einer auch nur
kurzfristigen Trennung sehr schwer wögen, sei das Kindeswohl in den Blick zu nehmen. Die
Gewährleistung des Art. 6 GG könne auch die Herstellung beziehungsweise Anbahnung
einer Eltern-Kind-Beziehung rechtfertigen. Ein Leben in der Türkei sei für die
Antragstellerinnen zu 2. und 3. unzumutbar.
Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2.12.2009 den Antrag der Antragsteller
zurückgewiesen,
„den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1.
Abstand zu nehmen.“
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller zu 1. habe schon deshalb keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil er ohne das gemäß § 5 Abs. 2 Satz
1 AufenthG erforderliche Visum eingereist sei. Anhaltspunkte dafür, dass der
Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verpflichtet sei, von dem Visumsverstoß
abzusehen, seien nicht erkennbar. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zu 1. daher
zu Recht auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Heimatland aus verwiesen. Der
Abschiebung des Antragstellers zu 1. stünden ferner keine Hindernisse aus Art. 6 GG und
Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Dem Antragsteller zu 1. sei die vorübergehende Trennung
während des Visumverfahrens zuzumuten. Da der Antragsteller zu 1. nach Angaben der
Antragstellerin zu 2. gegenüber der Polizei am 12.11.2009 erst am Vortag in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe eine eheliche beziehungsweise familiäre
Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. bis zu diesem Zeitpunkt nicht
bestanden, insbesondere sei die Antragstellerin zu 3. bis dahin ohne den Antragsteller zu 1.
aufgewachsen. Anhaltspunkte dafür, dass in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes eine
derart enge Beziehung zu der Antragstellerin zu 3. entstanden sei, dass selbst eine
vorübergehende Trennung dem Wohl des Kindes schade, seien nicht erkennbar. Wie lange
die Trennung dauere, hänge maßgeblich vom weiteren Verhalten des Antragstellers zu 1.
ab. Aber selbst wenn es nicht nur zu einer kurzen Trennung kommen sollte, änderte dies
nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn den Antragstellern sei es durchaus zumutbar,
während der Dauer des Sichtvermerksverfahrens die familiäre Gemeinschaft in der Türkei
zu führen. Gründe dafür, dass dies unzumutbar wäre, seien weder dargetan noch
erkennbar.
Gegen den ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 2.12.2009 zugestellten
Beschluss haben die Antragsteller am 3.12.2009 Beschwerde erhoben. Mit ihrer am
28.12.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung tragen sie vor, soweit das
Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft bis zur Einreise
des Antragstellers zu 1. nicht bestanden habe, verkenne es, dass nach obergerichtlicher
Rechtsprechung auch das Anbahnen einer Beistandsgemeinschaft in den Schutzbereich
von Art. 6 GG und von Art. 8 EMRK falle. Ebenfalls unrichtig sei die Annahme, dass die
Dauer der „vorübergehenden“ Trennung maßgeblich vom Verhalten des Antragstellers zu
1. abhänge. Zu einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. werde es nicht kommen, da er
die Bundesrepublik freiwillig verlassen werde, wenn sein Rechtsmittel erfolglos bleibe. Zu
berücksichtigen sei jedoch, dass die Zulassung des Familiennachzugs vom Nachweis
ausreichender Deutschkenntnisse abhänge. Tatsächlich könne der Antragsteller zu 1. indes
kein Wort Deutsch, so dass nicht von einer nur kurzzeitigen Trennung ausgegangen
werden könne. Letztlich könne den Antragstellern nicht zugemutet werden, sich für die
Dauer des Visumverfahrens in der Türkei aufzuhalten. Die Antragstellerin zu 2. lebe
abgesehen von einem Urlaub in der Türkei im Alter von 18 Jahren seit 1989
ununterbrochen in Deutschland und habe hier ihren Arbeitsplatz. Hinsichtlich der
Antragstellerin zu 3. sei auf die enge Beziehung zur Großmutter hinzuweisen. Zudem
würden die Antragstellerinnen zu 2. und 3. von der Familie des Antragstellers zu 1.
abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 2.2.2010 teilten die Antragsteller mit, die Antragstellerin zu 2. sei
erneut schwanger. Ausweislich eines ärztlichen Attestes des behandelnden Gynäkologen
Dr. med. K. vom 28.1.2010 liege eine Risikoschwangerschaft vor. Der Antragsteller zu 1.
unterstütze sie bei der Betreuung der Antragstellerin zu 3., bei der Haushaltsführung, zum
Beispiel beim Einkaufen und bei der Wäsche. Hierfür benötige er keine Deutschkenntnisse.
Auf eine eventuell mögliche Unterstützung durch ihre Mutter oder ihre Geschwister müsse
sich die Antragstellerin zu 2. nicht verweisen lassen. Zu sehen sei ferner, dass sich die
Antragstellerin zu 2. große Sorgen mache, ob sie die Schwangerschaft austragen könne.
Insoweit sei der Antragsteller zu 1. ihr auch eine psychische Hilfe. Ihm könne eine Trennung
von seiner Ehefrau nicht zugemutet werden.
Die Antragsteller beantragen,
„den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des VG des
Saarlandes – 10 L 1955/09 – vom 2.12.2009 zu verpflichten,
vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den
Antragsteller zu 1. Abstand zu nehmen.“
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, es sei in keiner Weise erkennbar, dass gerade der Antragsteller zu 1. in
der Lage sein solle, die Antragstellerin zu 2. zu unterstützen, da er die deutsche Sprache
nicht beherrsche und mit den deutschen Strukturen nicht vertraut sei. Zudem lebe die
Mutter der Antragstellerin zu 2. in derselben Straße und habe die Antragstellerin zu 2. auch
in Deutschland lebende Geschwister, die ihr unter die Arme greifen könnten. Ferner sei
davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 3. mit diesen Personen mehr vertraut sei
als mit dem Antragsteller zu 1.. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin
zu 3. im April 3 Jahre alt werde und dann den Kindergarten besuchen könne. Hierin liege
eine wesentliche Erleichterung für die Antragstellerin zu 2., die offenbar geltend mache, der
Doppelbelastung nicht gewachsen zu sein.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach Maßgabe des Entscheidungstenors begründet.
Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens haben die
Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1. im
Wege einstweiliger Anordnung vorläufig unterbunden wird.
Die Antragsteller sind sämtlich antragsbefugt. Nach dem Ergebnis des
Beschwerdeverfahrens ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. wie von
ihnen vorgetragen, durch Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Familienbuch
bekräftigt und von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt, seit April 2006 miteinander
verheiratet sind und dass ferner die am 9.4.2007 geborene Antragstellerin zu 3. ihre
gemeinsame Tochter ist. Die dadurch begründeten familienrechtlichen Beziehungen
zwischen den Antragstellern haben zur Folge, dass sich die zwangsweise Beendigung des
Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland und seine dadurch
bewirkte – wenn auch wohl nur zeitweilige – Trennung von den Antragstellerinnen zu 2. und
3. als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG darstellte. Da
durch eine Abschiebung des Antragstellers zu 1. demnach nicht nur er selbst, sondern
auch die Antragstellerinnen zu 2. und 3. nachteilig in ihrem durch die genannten
Verfassungsnormen geschützten Recht auf familiäres Zusammenleben betroffen wären,
ist sämtlichen Antragstellern die Befugnis zur Stellung der hier in Rede stehenden, auf
vorläufige Unterbindung der Abschiebung des Antragstellers zu 1. abzielenden
Eilrechtsschutzantrags zuzubilligen. Die von der vorliegend einschlägigen Rechtsgrundlage
des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Dringlichkeit ist hier schon deshalb
anzuerkennen, weil der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. mit Bescheid vom
13.11.2009 seine Abschiebung für den Fall angekündigt hat, dass er die Bundesrepublik
Deutschland nicht bis zum 18.11.2009 freiwillig verlässt, und anzunehmen ist, dass diese
Ankündigung wahr gemacht wird, da der Antragsteller zu 1. der mit demselben Bescheid
ausgesprochenen Ausreiseaufforderung weiterhin nicht nachkommt. Dies gilt um so mehr,
als der Antragsgegner noch mit Schriftsatz vom 11.2.2010 mitgeteilt hat, dass er auch
unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine Veranlassung sieht, von einer Aufenthaltsbeendigung
abzusehen.
Ebenso wie danach ein Anordnungsgrund steht den Antragstellern derzeit ein
Anordnungsanspruch zur Seite, da nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Abschiebung des Antragstellers zu
1. gegenwärtig im Verständnis von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist,
weil sie unzumutbar in seine durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten
familiären Beziehungen zu den Antragstellerinnen zu 2. und 3. eingriffe.
Freilich ist für die insoweit vorzunehmende Beurteilung im Ansatz davon auszugehen, dass
Art. 6 GG seine Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer
Bindungen entfaltet, sondern es insoweit entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit
der Familienmitglieder ankommt, die im Wege einer insoweit vorzunehmenden
Einzelfallwürdigung festzustellen ist.
Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – zitiert
nach Juris, und vom 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006,
682,
der der Senat folgt, ist soweit hier wesentlich von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die
in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach
welcher der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, verpflichtet die
Ausländerbehörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die
familiären Bindungen des Ausländers an Familienangehörige, die sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, bedeutungsangemessen zu berücksichtigen. Bei der insoweit
gebotenen Einzelfallwürdigung ist in Rechnung zu stellen, dass die Familie als Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft eine wesentliche Grundlage für die leibliche und seelische
Erziehung des Kindes bildet. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft
zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der
Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa wenn dem Kind wegen seiner
Beziehungen zur Mutter ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die
Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange regelmäßig
zurück. Das gilt selbst dann, wenn der Ausländer vor Entstehung der Lebensgemeinschaft
gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Unerheblich ist ferner, wenn die
gebotene Betreuung und Erziehung des Kindes auch von anderen Personen, zum Beispiel
von der Mutter oder von Dritten erbracht werden kann, weil dadurch der spezifische
Erziehungsbeitrag des Vaters nicht entbehrlich wird. Ferner gilt, dass sich eine
verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Beziehung nicht quantitativ nach Datum und Uhrzeit
einzelner Kontakte oder nach dem genauen Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen
bestimmen lässt, zumal die Entwicklung des Kindes nicht nur durch quantifizierbare
Betreuungsbeiträge, sondern auch durch die geistig emotionale Auseinandersetzung
geprägt wird. Insoweit gibt es keine objektiv messbaren und bestimmbaren
Mindestkriterien.
Zudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anknüpfend an die vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze anerkannt, dass die Schutzpflichten
aus Art. 6 GG, die prinzipiell erst ab der Geburt eines Kindes einsetzen, in besonders
gelagerten Ausnahmefällen Vorwirkungen mit der Folge entfalten können, dass die
beabsichtigte Abschiebung auch eines werdenden Vaters unzumutbar sein kann. Eine
solche Sondersituation ist dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene
Kind und/oder die Mutter wegen einer sogenannten Risikoschwangerschaft besteht und die
Unterstützung der Schwangeren durch den abzuschiebenden Ausländer zumindest
überwiegend wahrscheinlich ist. Denn die Gefahr, dass die werdende Mutter unter diesen
Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die
Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei einer vorübergehenden Trennung
während einer normal verlaufenden Schwangerschaft
vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom
24.4.2008 – 2 B 199/08 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 25.1.2006
– 3 BS 274/05 -, zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom
15.4.2008 – 2 M 84/08 -, zitiert nach Juris.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung
im Beschwerdeverfahren mehr dafür als dagegen, dass der Antragsgegner in Anbetracht
der derzeitigen familiären Gegebenheiten der Antragsteller gehalten ist, von der
zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. abzusehen. Das gilt
sowohl mit Blick auf Bindungen zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu
3. als auch mit Blick auf seine Beziehung zur Antragstellerin zu 2.. Allerdings ist dem
Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der durch Art. 6 GG gewährleistete Schutz
des familiären Zusammenlebens der Antragsteller nicht generell die Beendigung des
Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hindert. Denn das
Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass keine Umstände dargetan oder sonst
überwiegend wahrscheinlich sind, die es den Antragstellern unzumutbar machten, ihre
familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei fortzuführen. Die Antragsteller sind sämtlich
türkische Staatsangehörige. Daraus, dass die Antragstellerinnen zu 2. und 3. von der
Mutter des Antragstellers zu 1. abgelehnt werden, kann nicht schon geschlossen werden,
dass es der Familie nicht gelingen würde, sich in der Türkei eine eigene Lebensgrundlage
aufzubauen. Der Antragsteller zu 1. ist 30 Jahre alt und hat die Türkei nach Bekundungen
der Antragstellerin zu 2. erst Mitte November 2009 verlassen. Es ist weder dargetan noch
sonst erkennbar, dass es ihm im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie nicht gelingen
sollte, „auf eigenen Füßen“ zu stehen. Die Antragstellerin zu 3. ist mit nicht ganz drei
Jahren noch so jung, dass ebenfalls nichts gegen die Erwartung ihrer Integration in die
Lebensverhältnisse in der Türkei spricht. Früher geltend gemachte gesundheitliche
Einwände gegen die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. dürften nicht (mehr)
durchgreifen, da sich die Antragstellerin zu 2. im Jahre 2006 auf eigenen Entschluss in die
Türkei begeben und sich dort auch längere Zeit aufgehalten hat. Immerhin hat sie dort im
April 2006 geheiratet und ist – nachdem sie zunächst eine Fehlgeburt erlitten hatte –
siehe Attest von Dr. med. K. vom 28.1.2010
in der Folge mit der (erst) im April 2007 geborenen Antragstellerin zu 3. schwanger
geworden.
Eine Sondersituation, die es den Antragstellern unzumutbar macht, zum derzeitigen
Zeitpunkt in die Türkei umzuziehen und dort ihre familiäre Lebensgemeinschaft
fortzusetzen, besteht jedoch darin, dass bei der Antragstellerin zu 2. nach der bereits
genannten fachärztlichen Bescheinigung von Dr. med. K., deren Richtigkeit von dem
Antragsgegner nicht in Abrede gestellt wird und von der mangels sonstiger gegenteiliger
Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren auszugehen ist, eine Schwangerschaft besteht,
die wegen einer 2006 erlittenen Fehlgeburt als Risikoschwangerschaft einzustufen ist. Die
Schwangerschaft ist zwar erst am 4.1.2010 und demnach nach Ablauf der mit Zustellung
des angefochtenen Beschlusses am 2.12.2009 in Gang gesetzten Monatsfrist des § 146
Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Beschwerdebegründung festgestellt worden. Die Regelungen des
§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO stehen ihrer Berücksichtigung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gleichwohl nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung des Senats
vgl. Beschluss vom 27.2.2009 – 2 B 469/08 – unter Bezugnahme
auf VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.1.2009 – 1 B 315/08 –
Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
eingetreten sind, noch nachträglich geltend gemacht werden können. Dr. med. K.
bescheinigt, dass die Antragstellerin zu 2. körperlich sehr erschöpft sei, an Depressionen
leide und er deshalb viel Ruhe und körperliche Schonung empfehle. Im Hinblick hierauf
spricht nach Einschätzung des Senats sehr viel dafür, dass ein Umzug der Familie in die
Türkei verbunden mit der Notwendigkeit, dort eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen,
während der Schwangerschaft eine sowohl das ungeborene Kind als auch die Gesundheit
der Antragstellerin zu 2. gefährdende und damit gemessen an den Gewährleistungen von
Art. 6 GG und auch von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbare Belastung darstellte. Kann
der Antragstellerin zu 2. danach während ihrer Risikoschwangerschaft ein Umzug von der
Bundesrepublik Deutschland in die Türkei nicht angesonnen werden, so gilt gleiches
hinsichtlich der Antragstellerin zu 3., für die es eine längere und dem Kindeswohl aller
Voraussicht nach abträgliche Unterbrechung der seit ihrer Geburt gewachsenen
Beziehungen zur Antragstellerin zu 2. bedeutete, müsste sie dem Antragsteller zu 1. in die
Türkei folgen. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1. die familiäre
Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. während der Zeit der
Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. nur in der Bundesrepublik Deutschland
verwirklichen kann. Das leitet freilich über zu der Frage, ob diese Beziehungen bei den
Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes überhaupt eine schützenswerte Qualität
haben, da der Antragsteller zu 1. nach den Bekundungen der Antragstellerin zu 2. erst
Mitte November 2009 illegal in die Bundesrepublik eingereist ist und eine familiäre
Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. letztlich nur deshalb herstellen
konnte, weil er seiner anstehenden Inhaftierung durch die dann nicht eingehaltene Zusage
entgangen ist, umgehend freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Gleichwohl muss hier gesehen werden, dass – zumal es auch in der Folgezeit zu keiner
Inhaftierung des Antragstellers zu 1. gekommen ist – bezogen auf den Zeitpunkt der
Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Antragsteller seit nunmehr etwas mehr als drei
Monaten als Familie zusammenleben und von daher nicht von der Hand gewiesen werden
kann, dass sich in dieser Zeit ein Vater-Tochter-Verhältnis zwischen dem Antragsteller zu
1. und der Antragstellerin zu 3. entwickelt hat, das namentlich, weil die Antragstellerin zu
3. noch sehr klein ist und ihr die bloß vorübergehende Natur einer Trennung allenfalls
schwer zu vermitteln sein dürfte, mit Nachteilen für das Kindeswohl geschädigt würde,
würde der Aufenthalt des Antragstellers zu 1. nunmehr zwangsweise beendet. Dass die
Antragsteller es unterlassen haben, die Betreuungs- und Erziehungsleistungen des
Antragstellers zu 1. für die Antragstellerin zu 3. im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu
machen, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Nach der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts kann auch in den Fällen eines Getrenntlebens von
ausländischem Elternteil und Kind (ern) mit nur zeitweiligen Kontakten die Bedeutung des
Betreuungs- und Erziehungsbeitrages dieses Elternteiles nicht nach objektiv messbaren
oder bestimmbaren Kriterien bewertet werden. Erst recht muss das in Fällen eines
familiären Zusammenlebens mit seinen vielfältigen täglichen Interaktionen gelten. Letztlich
kann freilich die Frage, ob und in welchem Ausmaß das Wohl der Antragstellerin zu 3. im
Falle einer Trennung von dem Antragsteller zu 1. Schaden litte, abschließend nur unter
Hinzuziehung entsprechender sachkundiger Beurteilung geklärt werden. Das aber muss
dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren gilt, dass auf
der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest viel
dafür spricht, dass in der inzwischen verstrichenen Zeitspanne von etwas mehr als drei
Monaten des Zusammenlebens der Familie sich bei einem mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte hier zugrunde zu legenden normalen Gang der Dinge zwischen dem
Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. Beziehungen entwickelt haben, deren
Unterbrechung im Falle einer Trennung sich aller Voraussicht nach nachteilig auf das
Kindeswohl auswirkte. Im Übrigen entspricht es der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, dass die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden können,
den Erziehungs- und Betreuungsbeitrag des Antragstellers zu 1. während einer Trennung
durch die Antragstellerin zu 2. oder durch andere Familienangehörige – Großmutter, Onkeln
und Tanten – zu substituieren.
Der Umstand, dass die Entwicklung dieser Beziehungen vorliegend letztlich durch
„treuwidriges“ Verhalten des Antragstellers zu 1. – Haftverschonung mit Blick auf die nicht
eingehaltene Zusage, freiwillig auszureisen, - ermöglicht wurde, erlaubt ebenfalls keine
andere Beurteilung, da für die Entscheidung maßgeblich das Wohl des Kindes in den Blick
zu nehmen ist. Dass das familiäre Zusammenleben wegen der Risikoschwangerschaft der
Antragstellerin zu 2. derzeit nicht in der Türkei fortgeführt werden kann, wurde bereits
dargelegt.
Ebenso wie danach mit Blick auf das Verhältnis zwischen Antragsteller zu 1. und
Antragstellerin zu 3., begründet die Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. auch
mit Blick auf das Verhältnis des Antragstellers zu 1. zu ihr aller Voraussicht nach eine
Situation, die die zwangsweise Beendigung seines Aufenthaltes derzeit hindert. Nach dem
bereits angeführten ärztlichen Attest von Dr. med. K. vom 28.1.2010 besteht bei der
Antragstellerin zu 2. mit Blick auf eine 2006 erlittene Fehlgeburt eine
Risikoschwangerschaft, die zudem dadurch belastet wird, dass sich die Antragstellerin zu
2. große Sorgen macht, ob sie die Schwangerschaft gesund austragen könne. Dr. K. führt
ferner aus, die Antragstellerin zu 2. müsse für ihr Kleinkind, gemeint ist offenbar die
Antragstellerin zu 3., sorgen; sie sei sehr erschöpft und leide an Depressionen. Dass in
dieser Situation die Anwesenheit des Antragstellers zu 1. eine wesentliche Stütze bildet,
liegt nahe. Nach Angaben der Antragsteller hilft der Antragsteller zu 1. der Antragstellerin
zu 2. bei der Betreuung der Antragstellerin zu 3. sowie bei der Haushaltsführung – wie
Wäsche waschen und Einkaufen -; zudem leistet er der Antragstellerin zu 2. psychischen
Beistand. Die Antragsteller haben es zwar versäumt, dieses Vorbringen formal, etwa durch
eidesstattliche Versicherung, glaubhaft zu machen. Der Senat hat gleichwohl keine
Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, da sie nur das
beschreiben, was im ehelichen und familiären Zusammenleben, namentlich in
Belastungssituationen für die Familie, der Normalität entspricht. Hiervon ausgehend deutet
ferner vieles daraufhin, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes des
Antragstellers zu 1. eine wesentliche Verschärfung der bereits durch das Gefühl des
Überfordertseins und durch Depressionen bestimmten Belastungssituation der
Antragstellerin zu 2. mit möglichen gesundheitlichen Nachteilen für sie und das ungeborene
Kind bedeutete. Der Senat hält daher im Hinblick hierauf ebenfalls das Bestehen eines
Abschiebungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines in der
zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung liegenden unzumutbaren Eingriffes in den
Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gegebenenfalls auch in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für überwiegend wahrscheinlich.
Allerdings geht der Senat nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahrens davon aus, dass diese Unzumutbarkeit hier durch die besondere
Belastungssituation der Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. begründet wird, die
die Verweisung der Antragsteller auf die Fortsetzung des familiären Zusammenlebens in
der Türkei derzeit hindert, dass aber – abgesehen von dieser Sondersituation – bislang
keine Umstände dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht sind, die dieser auch vom
Verwaltungsgericht aufgezeigten Alternative entgegenstehen. Im Hinblick hierauf ist es
nach Ansicht des Senats gerechtfertigt, die gebotene einstweilige Verpflichtung, von der
zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet
abzusehen, hinsichtlich ihrer Dauer auf die Zeit der Schwangerschaft der Antragstellerin zu
2. zuzüglich eines in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz bestimmten Zeitraums
von 8 Wochen nach der Geburt zu begrenzen. Da das Mutterschutzgesetz für den Regelfall
annimmt, dass eine Mutter nach Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt wieder einer
Beschäftigung nachgehen kann, ist der Schluss erlaubt, dass nach Ablauf dieser Zeitspanne
auch eine etwaige Verlagerung des Wohnsitzes der Antragsteller in die Türkei zumutbar ist.
Hieraus ergibt sich die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.