Urteil des OVG Saarland vom 23.04.2008

OVG Saarlouis: aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, ausländerrecht, abschiebung, auflage, untätigkeitsklage, ehepartner, besuch, körperverletzung, pass

OVG Saarlouis Beschluß vom 23.4.2008, 2 B 173/08
Voraussetzungen der Verlängerung einer eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis
Leitsätze
Das Merkmal der „Rechtmäßigkeit“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich nicht nur
auf die Lebensgemeinschaft als solche. Vielmehr kann von deren „rechtmäßigem Bestand
im Bundesgebiet“ nur dann ausgegangen werden, wenn sich in dieser Zeit beide
Ehepartner auch rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.
Nach dem Wortlaut betrifft die Vorschrift zudem allein eine „Verlängerung“ einer von dem
Ausländer innegehabten, vom stammberechtigten Ehepartner abgeleiteten
„Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“. Ein erteilter Aufenthaltstitel stellt nur dann eine
insoweit verlängerungsfähige „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ dar, wenn er nach den
Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes konkret (gerade) zum
Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist.
Ob bei der Berechnung der maßgeblichen Ehebestandszeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AufenthG unter besonderen Umständen zugunsten des Ausländers rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung der ehebezogenen
Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist, um zu gewährleisten, dass vorwerfbare
Verzögerungen des Verfahrens durch die Ausländerbehörde nicht zu seinen Lasten gehen,
oder ob der Betroffene in diesen Fällen ausreichenden Schutz über die Möglichkeit der so
genanten Untätigkeitsklage zu erlangen vermag, bleibt offen.
Wie sich dem § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unschwer entnehmen lässt, ist eine
Aufenthaltserlaubnis dem „Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen“ auf dieser
Grundlage – unter anderem – nur „zur Ausübung der Personensorge“ zu erteilen. Diese
Nachzugsbewilligung setzt voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§
1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 12. März 2008 – 10 L 64/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller stammt aus Gjakove im Kosovo und reiste mit den Eltern sowie sieben
Geschwistern im Mai 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der für alle gestellte
Asylantrag wurde, verbunden mit einer Ausreiseaufforderung, im Februar 1994 abgelehnt.
Für den Fall der Nichtbefolgung wurde auch dem Antragsteller die Abschiebung in die
Republik Serbien, zu der die Provinz Kosovo damals gehörte, angedroht. (vgl. den
Ablehnungsbescheid vom 4.4.1994 – A 1135044-138 –) Rechtsbehelfe dagegen blieben
letztlich erfolglos. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.1995 – 3 R 56/95 -; zu
einem weiteren Verfahren der Eltern und der jüngeren Geschwister betreffend
Abschiebungshindernisse Urteil vom 8.8.2000 – 3 R 112/00 –)
Im Jahr 1996 wurde der Antragsteller wegen Tragens von Waffen sowie wegen körperlicher
Angriffe auf Schüler und Lehrer vom weiteren Besuch der Schule für Lernbehinderte in St.
Ingbert ausgeschlossen. Im Jahre 1998 wurde er, damals noch unter dem Geburtsnamen
K., wegen gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen erstmals zu einer Jugendstrafe
verurteilt. (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 9. und 12.3.1998 – 28 – 14/98 –)
Am 20.9.2000 heiratete der zu diesem Zeitpunkt lediglich aufenthaltsrechtlich geduldete
Antragsteller die deutsche Staatsangehörige Evelin S.. Anschließend wurde der
Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer im Oktober 2000
beantragten Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich wegen der Eheschließung beabsichtigt
sei, und wiederholt aufgefordert, verschiedene Unterlagen, unter anderem einen Pass,
vorzulegen. Am 17.7.2001 wurde die gemeinsame Tochter Juliana geboren.
Im Oktober 2000 wurde der Antragsteller wegen Hausfriedensbruchs in vier Fällen in
Tatmehrheit mit Körperverletzung erneut zu einer Jugendfreiheitsstrafe verurteilt. (vgl. dazu
AG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2000 – 28-401/00 –)
Im Dezember 2005 teilte der Antragsteller mit, dass er seit etwa einem Jahr und zwei
Monaten nicht mehr mit der Ehefrau zusammen lebe und mit seiner neuen
Lebensgefährtin Helena S ein Kind habe. (vgl. die am 29.11.2005 beglaubigte
Anerkennung der Vaterschaft für den am 24.11.2005 geborenen Leonardo S.) Im August
2006 erklärte der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde, er sehe das Kind „ca.
einmal im Monat (wenn überhaupt)“. Von der Mutter habe er sich getrennt, da sie sehr viel
trinke.
Mit Schreiben vom 29.8.2006 wurde dem Antragsteller unter Verweis auf § 60a Abs. 5
AufenthG die beabsichtigte Abschiebung angekündigt.
Im September 2006 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,
verwies auf die bis zur Trennung im Sommer 2004 „nahezu vier Jahre bestehende eheliche
Lebensgemeinschaft“ und die beiden Vaterschaften.
Erstmals im Februar 2007 legte der Antragsteller einen im gleichen Monat ausgestellten
Pass der Republik Jugoslawien vor. Im März 2007 wurde die Ehe mit Frau S. geschieden.
(vgl. das Urteil des AG St. Wendel – Familiengericht vom 21.3.2007 – 16 F 381/06 S –)
Unter dem 7.8.2007 erfolgte eine erneute Ankündigung der beabsichtigten Abschiebung.
Durch Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. AG St. Ingbert, Urteil vom 5.6.2007 – 2 Ds
8 Js 1462/06 (223/07) –) wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung in
drei Fällen zum Nachteil der früheren Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf
Bewährung verurteilt.
Mit Bescheid vom 31.8.2007 lehnte das damals zuständige Landesamt für Ausländer- und
Flüchtlingsangelegenheiten – Gemeinsame Ausländerbehörde – den Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis ab. In der Begründung heißt es, die Erteilung einer
eheabhängigen eigenen Aufenthaltserlaubnis setze die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des
Ausländers während der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Der Antragsteller sei
hingegen bis heute lediglich im Besitz einer Duldung. Mit den beiden Kindern Juliana und
Leonardo bestehe keine familiäre Lebensgemeinschaft. Außerdem lägen
Ausweisungsgründe vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfangreiche Begründung
des Bescheids Bezug genommen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007
– ohne Aktenzeichen –) hat der Antragsteller am 15.1.2008 Klage beim
Verwaltungsgericht – Aktenzeichen 10 K 63/08 – erhoben, über die noch nicht entschieden
ist.
Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, hat das Verwaltungsgericht durch
Beschluss vom 12.3.2008 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, aus der vom
Antragsteller geltend gemachten „Ehebestandszeit“ ergebe sich kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht. Wie in den ablehnenden Verwaltungsentscheidungen dargelegt, habe er
sich aufgrund der Innehabung lediglich einer Duldung in dieser Zeit nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten und die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen
Härte lägen nicht vor. Der Antragsteller sei seit Oktober 2000 mehrfach auf das Erfordernis
der Vorlage eines gültigen Nationalpasses hingewiesen worden, die erst im Jahre 2007
erfolgt sei. Zudem seien auf den neuen Antrag im Jahr 2006 hin umfangreiche
Ermittlungen hinsichtlich des Verhältnisses zu den beiden Kindern notwendig gewesen.
Dadurch werde der Antragsteller nicht rechtlos gestellt. Ihm habe es freigestanden, nach
seiner Ansicht von der Behörde ohne zureichende Gründe verursachte Verzögerungen im
Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend zu machen. Für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis als Elternteil eines deutschen Kindes genüge die Innehabung des
gemeinsamen Sorgerechts bezüglich der Tochter nicht. Die Personensorge müsse im
Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt werden. Dies sei hinsichtlich beider
Kinder nicht substantiiert vorgetragen. Der Kontakt zur Tochter gehe nicht über seltene
Besuche hinaus. Das Umgangsrecht sei durch ein Familiengericht bereits auf einen
zweistündigen begleiteten Besuch pro Monat beschränkt, den der Antragsteller sogar nur
„sporadisch“ wahrgenommen habe. Zudem sei die Tochter an weiteren Kontakten nicht
interessiert. Diese habe wiederholt körperliche Misshandlungen der Mutter durch den
Antragsteller erleben müssen und stehe seither wegen Alpträumen in psychiatrischer
Behandlung. Hinsichtlich des inzwischen zweijährigen Sohnes habe der Antragsgegner
festgestellt, dass der Antragsteller, der keine relevanten Beistandsleistungen erbringe,
nach Mitteilung des Jugendamts die zur Klärung des Umgangs vereinbarten Termine nicht
wahrgenommen habe und den Sohn lediglich einmal im Monat sehe. Daher könne sich der
Antragssteller auch nicht mit Erfolg auf rechtliche Abschiebungshindernisse auf der
Grundlage der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des inzwischen in Abschiebehaft
genommenen Antragstellers.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
12.3.2008 – 10 L 64/08 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seinem
Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen ihm gegenüber abzusehen, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs.
4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend
bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.4.2008 rechtfertigt keine
abweichende Beurteilung. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann nicht
vom Bestehen eines auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen
gerichteten Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgegangen werden.
Dies gilt – erstens – zunächst, soweit der Antragsteller einwendet, die Voraussetzungen für
ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht in seiner Person nach § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen vor, da die Lebensgemeinschaft mit Frau S., von der er erst
im Jahre 2007 geschieden wurde, „mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden“ habe. Dabei verkennt er, dass sich das Merkmal der „Rechtmäßigkeit“ in
dieser Vorschrift grundsätzlich nicht nur auf die Lebensgemeinschaft als solche bezieht,
sondern dass von deren „rechtmäßigem Bestand im Bundesgebiet“ nur dann ausgegangen
werden kann, wenn sich in dieser Zeit beide Ehepartner auch rechtmäßig in Deutschland
aufgehalten haben. Auch die Ziffer 31.1.2 der vorläufigen Anwendungshinweise zu § 31
AufenthG (vgl. den Abdruck bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, zu § 31
AufenthG) und die einschlägige Kommentierung (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage
2005, § 31 AufenthG, RNr. 7) verweisen in Anknüpfung an den eindeutigen
Gesetzeswortlaut in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf das Erfordernis, dass sich die
Ehegatten während der Führung der Ehe rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben
müssen. Die insoweit erforderlichen Aufenthaltstitel waren in §§ 3, 5 AuslG (nunmehr: § 4
AufenthG) aufgeführt. Einen solchen besaß der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt. (vgl.
ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2007 – 2 B 407/07 –, wobei dort offen
gelassen werden konnte, ob in bestimmten Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung
abzustellen ist)
Das zeigt im Übrigen unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall bereits der
Anwendungsbereich des § 31 AufenthG von vorneherein nicht eröffnet ist. Nach dem
unzweideutigen Wortlaut betrifft die Vorschrift allein eine „Verlängerung“ einer von dem
Ausländer innegehabten, vom Stammberechtigten abgeleiteten „Aufenthaltserlaubnis des
Ehegatten“. (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 31 AufenthG, RNr. 26) Eine
solche war dem Antragsteller unstreitig nie erteilt worden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stellt ein (anders als hier tatsächlich erteilter) Aufenthaltstitel
nur dann eine insoweit verlängerungsfähige „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ dar,
wenn er nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes
konkret (gerade) zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. (vgl. dazu etwa
BVerwG, Urteil vom 4.9.2007 – 1 C 43.06 –, DVBl. 2008, 108, unter Hinweis auf das in
den §§ 7 und 8 AufenthG verankerte Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3
bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken, wonach der
Ausländer darauf verwiesen ist, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den
Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer
verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat)
Ob bei der Berechnung der maßgeblichen Ehebestandszeit unter besonderen Umständen in
den Fällen der Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Ausländers
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung der ehebezogenen
Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist, um zu verhindern, dass vorwerfbare Verzögerungen
des Verfahrens durch die Ausländerbehörde – mit den Worten des Antragstellers – zu
seinen Lasten gehen, oder ob der Betroffene in diesen Fällen immer ausreichenden Schutz
über die Möglichkeit der so genanten Untätigkeitsklage zu erlangen vermag, bedarf im
konkreten Fall keiner Vertiefung. Bereits das Verwaltungsgericht hat richtig entschieden,
dass der Antragsteller von Anfang an, also seit der erstmaligen Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2000, immer wieder auf das Erfordernis der Vorlage eines
Passes für deren Erteilung hingewiesen wurde, und dass diese erst im Februar 2007
erfolgt ist. Zwingende Hindernisse bei der Passbeschaffung werden vom Antragsteller im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geltend gemacht und sind auch nach Aktenlage
nicht feststellbar.
Die in der Beschwerdebegründung enthaltenen umfangreichen Zitate aus verschiedenen
Gerichtsentscheidungen befassen sich sämtlich mit der Problematik des „Bestehens“ der
ehelichen Lebensgemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht, die nach gesicherter Erkenntnis
nicht nur „auf dem Papier“ vorliegen, sondern von den Eheleuten auch tatsächlich gelebt
werden muss. Das betrifft eine andere rechtliche Thematik. Der vom Antragsteller unter
Verweis auf diese Forderung der Rechtsprechung wohl gezogene Schluss, dass bei
Erfüllung allein dieser Voraussetzung keine weiteren Anforderungen mehr an einen
„rechtmäßigen Bestand“ der Ehe zu stellen seien, ist nicht nachvollziehbar und sicher nicht
zutreffend.
Soweit der Antragsteller – zweitens – als rechtsfehlerhaft beanstandet, dass das
Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung seinen Anspruch auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels verneint habe, obwohl er mit der früheren Ehefrau und Kindesmutter das
gemeinsame Sorgerecht für die Tochter Juliana „ausübe“ und mit dieser in regelmäßigem
telefonischem Kontakt stehe, ergibt sich für die vorliegende Entscheidung nichts anderes.
Wie sich dem vom Antragsteller als Anspruchsgrundlage reklamierten § 28 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 AufenthG unschwer entnehmen lässt, ist eine Aufenthaltserlaubnis dem „Elternteil
eines minderjährigen ledigen Deutschen“ auf dieser Grundlage – unter anderem – nur „zur
Ausübung der Personensorge“ zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt aber in aller
Regel voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich
ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt. (vgl. beispielsweise OVG
des Saarlandes, Beschluss vom 27.12.2007 – 2 A 323/07 –, sowie Renner,
Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 28 RNr. 9) Davon kann hier keine Rede sein. Im
Übrigen kann insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen
werden. Dass der Antragsteller mit dem Sohn Leonardo aktuell gar keinen Umgang und
Kontakt mehr hat, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung selbst.
Was schließlich die im Schriftsatz des Antragstellers vom 17.4.2008 enthaltene Rüge
anbelangt, dass ihm die Abschiebung entgegen „§ 60 Abs. 5 AufenthG“ (gemeint wohl: §
60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG) nicht angekündigt worden sei, so ist dies nach der
Ausländerakte nachweislich falsch. Entsprechende sogar ausdrücklich auf diese
Bestimmung Bezug nehmende Ankündigungen sind unter dem 29.8.2006 und unter dem
7.8.2007 gegenüber dem Antragsteller erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2,
47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.