Urteil des OVG Saarland vom 27.10.2010

OVG Saarlouis: versetzung, stadt, betriebsrat, ablauf der frist, auflösung, verfügung, zumutbarkeit, restmandat, mitbestimmungsrecht, beteiligungsrecht

OVG Saarlouis Beschluß vom 27.10.2010, 4 A 146/10; 4 A 193/07; 4 A 146/10 (4 A
193/07)
Umfang des Restmandats eines Betriebsrats bei Betriebsstilllegung
Leitsätze
Der Betriebsrat einer stillgelegten Niederlassung der Deutschen Post AG ist im Rahmen
seines Restmandats gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 2 PostPersRG, 21 b BetrVG nicht zu
beteiligten, wenn Beamtinnen und Beamten nach der vollständigen Stilllegung des
Betriebes zu einem anderen Betrieb des Unternehmens versetzt werden (zu
Arbeitnehmern vergleiche BAG, Beschlüsse vom 8.12.2009 - 1 ABR 37/09 und 1 ABR
41/09 -).
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.
März 2007 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 8 K
3/05.PVB - wird der Antrag betreffend die noch im Verfahren verbliebenen Beamtinnen und
Beamten
A,
B,
C,
D,
F,
H,
I,
J,
K,
L,
M,
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beteiligten zu 2., aus Anlass der von dem
Beteiligten zu 1. am 21.5.2005 verweigerten Zustimmung zur Versetzung von – noch – 15
namentlich benannten Beamtinnen und Beamten von der vormaligen Serviceniederlassung
Immobilien - SNI -, B-Stadt, zu Niederlassungen Brief die Einigungsstelle nach § 29
Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - anzurufen.
Die SNI, B-Stadt, der Beteiligten zu 2. wurde gemäß Anweisung vom 2.10.2001 zum
1.1.2002 aufgelöst. Mit Schreiben vom 7.11.2001 teilte die Beteiligte zu 2. dem
Beteiligten zu 1. mit, dass die Beschäftigten dieser Niederlassung zum 1.1.2002 zu näher
bezeichneten Niederlassungen Brief versetzt werden sollten, verwies auf eine Anlage, aus
der hervorgeht, welcher Beschäftigte zu welcher Niederlassung versetzt werden sollte, und
bat um Zustimmung zu der vorgesehenen Maßnahme gemäß § 99 Abs. 1
Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG – beziehungsweise § 76 Abs. 1 Nr. 4
Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG -. Der Beteiligte zu 1. befasste sich in einer
Personalratssitzung am 15.11.2001 mit dem Antrag und lehnte mit Schreiben vom
20.11.2001, bei der Beteiligten zu 2. eingegangen am folgenden Tag, die Zustimmung ab.
In dem von der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden J unterzeichneten Schreiben ist
im Wesentlichen ausgeführt, für die Organisationsmaßnahme seien die Tarifverträge 444
und 445 - TV 444/445 - maßgeblich. Diese sähen vor, dass bei der abgebenden
Niederlassung ein Sozialplan erstellt werde, aus dem unter anderem das Wann, Wie und
Wo (genauer Einsatzort, Dienstposten, Bewertung u.s.w) der beabsichtigten
Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich sein müsse. Die geplante
Vorgehensweise führe nicht zu Sozialplänen im Sinne der genannten Tarifverträge. Einem
lediglichen Umklappen der Beschäftigten ohne Angabe, was konkret erwartet werde, könne
er nicht zustimmen. Durch Neuorganisation in der Sparte Brief gingen im nächsten Jahr
eine Menge Arbeitsplätze verloren, so dass zu befürchten sei, dass die Beschäftigten nicht
nach den Bestimmungen der Tarifverträge untergebracht würden. Es bestehe die durch
Tatsachen begründete Besorgnis, dass durch die geplante Maßnahme die Beschäftigten
benachteiligt würden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen
gerechtfertigt sei. Außerdem verstoße die Maßnahme gegen die vorgesehenen
gesetzlichen Bestimmungen. Abschließend wird die Vorlage eines den Sozialplanrichtlinien
und den TV 444/445 (analog für Beamte) entsprechenden Sozialplanes gefordert.
Die Beteiligte zu 2. nahm diese Zustimmungsverweigerung offenbar nicht zum Anlass, die
Einigungsstelle anzurufen. In der Folgezeit kam es zu einer ganzen Reihe von
Rechtsstreitigkeiten, in denen sich u.a. (vormalige) Beschäftigte der SNI, B-Stadt, gegen
ihre Versetzung zu anderen Niederlassungen zur Wehr setzten.
Mit Schreiben vom 22.3.2005, bei dem Beteiligten zu 1. eingegangen am 30.4.2005,
wandte sich die Beteiligte zu 2. erneut an den Beteiligten zu 1. und teilte mit, dass in einer
Anlage 1 aufgeführte Beschäftigte der ehemaligen SNI, B-Stadt (insgesamt ca. 160),
darunter die hier in Rede stehenden Beamtinnen und Beamten mit sofortiger Wirkung zu
näher bezeichneten Niederlassungen Brief versetzt werden sollten. Hinsichtlich der
Angaben über die bisherige Beschäftigung bei der SNI, B-Stadt, der zukünftigen Tätigkeit
sowie der Eingruppierung und der Personalien wird ebenfalls auf dem Schreiben beigefügte
Anlagen verwiesen. Weiter heißt es dann, die Versetzungen entsprächen dem mit dem
Gesamtbetriebsrat am 9.8.2004 vereinbarten Sozialplan und den durch
Feststellungsvermerke gemäß den Regelungen des TV 444 beziehungsweise den
geltenden Rationalisierungsschutzvereinbarungen für Beamte vereinbarten
Weiterbeschäftigungen. Sollten Abweichungen hiervon vorliegen, erfolge dies mit dem
Einverständnis der Beteiligten. Sofern Vertreterposten zur Unterbringung der Beschäftigten
eingerichtet worden seien, sei die Einrichtung über die entsprechende Angabe im Sozialplan
hinaus bis zum 30.6.2006 verlängert worden.
Die Beteiligte zu 2. bat um Zustimmung zu den Versetzungen gemäß § 99 BetrVG
(Arbeitnehmer) beziehungsweise den § 28, 29 PostPersRG in Verbindung mit § 76 Abs. 1
BPersVG (Beamte). Abschließend heißt es in dem Schreiben, die erneute Beteiligung
erfolge rein vorsorglich und unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsauffassung.
Mit Schreiben vom 3.5.2005 teilte der Beteiligte zu 1. mit, wegen der Dringlichkeit der
beabsichtigten 166 Einzelmaßnahmen sei eine Sondersitzung des Betriebsrates vom 9.5.-
13.5.2005 einberufen worden. Weiter heißt es dann:
„Wir werden Ihnen die Ergebnisse unserer Sondersitzung fristgerecht,
spätestens bis zum 24.5.2005 (7-Tage-Frist nach Beendigung der
Betriebsratssitzung) zuleiten“.
Außerdem werden „die Anlagen laut TV 444/445 über die zeitliche Zumutbarkeit
(Dienstpläne) und die Unterlagen über die laut TV vorgesehenen Überprüfungen der
funktionellen Zumutbarkeit“ angefordert.
Die angeforderten Unterlagen wurden am 9.5.2005 und am 10.5.2005 offenbar einem
Herrn H zur Weitergabe an den Beteiligten zu 1. zugeleitet. Herr H ist nicht Mitglied oder
Ersatzmitglied des Beteiligten zu 1.. Wann der Beteiligte zu 1. die Unterlagen erhalten hat,
ist umstritten.
Mit Schreiben vom 21.5.2005, bei der Beteiligten zu 2. eingegangen am selben Tag,
erklärte der Beteiligte zu 1., den Versetzungen der in einer Anlage namentlich aufgeführten
Beschäftigten, darunter die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Beamtinnen und
Beamten, werde nicht zugestimmt.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Beteiligte zu 1. sei der Auffassung, dass die
personellen Maßnahmen gegen die Bestimmungen im TV 444/445 oder die Regelungen
einer Betriebsvereinbarung verstießen. Die personellen Maßnahmen verstießen gegen die
auf der Grundlage der TV 444/445 beziehungsweise der Gesamtbetriebsvereinbarung
abgeschlossenen Sozialpläne. Hinsichtlich Einzelheiten wird auf eine beigefügte Anlage
verwiesen, in der tabellarisch für jeden Beschäftigten dargestellt ist, unter welchem
Gesichtspunkt – räumlich, zeitlich, funktionell, sozial, gesundheitlich – die Zumutbarkeit der
Versetzung verneint wird, und in einer Spalte „Bemerkungen“ eine stichwortartige
Erläuterung gegeben wird.
Weiter heißt es übergreifend in dem Schreiben, die Zumutbarkeitskriterien seien teilweise
nicht erfüllt. Es seien lediglich die alten Daten ohne Fortschreibung übernommen worden.
Die zugeleiteten Unterlagen zu den Sozialplänen seien teilweise mangelhaft und
unvollständig. In vielen Fällen fänden sich keine konkreten Angaben über die
Schwerbehinderung; der Vertrauensmann für die Schwerbehinderten sei bei keiner der in
Rede stehenden zu versetzenden Beschäftigten hinzugezogen worden. Auch fehle die
Prüfung der sozialen Zumutbarkeit (Pflege von Angehörigen) laut § 5 Abs. 6 TV 444/445.
Ein grober Verstoß liege insbesondere bei allen denjenigen Beschäftigten vor, bei denen die
funktionale Zumutbarkeit nicht gegeben sei. Hier wichen die Anforderungen (Ausbildung,
gelernter Beruf) erheblich von dem Arbeitsgebiet ab. Auch die Aufgabenzuweisung
verstoße in vielen Fällen gegen die § 5 Abs. 1 TV 444/445 zu entnehmende Vorgabe der
Zuweisung eines funktionell zumutbaren Arbeitsplatzes. Diese Vorgabe beziehe sich nach
der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts C-Stadt vom 17.10.2003 – 13 Sa 1345/03 –
nicht nur auf die Fälle des Anbietens einer höherwertigen, sondern auch auf die Fälle der
Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts C-
Stadt habe nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Rechtsmittels durch das
Bundesarbeitsgericht Rechtskraft erlangt. Im Hinblick hierauf sei festzustellen, dass die
funktionelle Zumutbarkeit in allen Fällen fehle, in denen die betreffenden Arbeitnehmer
fachfremd eingesetzt würden. Ein Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG in Form einer
aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht
gerechtfertigten Benachteiligung liege im laufbahn- beziehungsweise fachrichtungsfremden
Einsatz. So sollten zum Beispiel Kräfte der Fachrichtung Hochbautechnik und Posttechnik
im Postbereich eingesetzt werden. Diese Kräfte hätten ein Recht auf eine
amtsangemessene Beschäftigung. Der Einsatz der Beschäftigten solle zudem mehrheitlich
auf „zusätzlichen“ Vertreterposten oder Projektposten erfolgen. Diese Posten seien wegen
ihrer Struktur keine gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplätze. Die zusätzlichen
Vertreterposten seien nur befristet eingesetzt worden; ihre Besetzung stelle sich demnach
zwangsläufig als vorläufige personalrechtliche Maßnahme dar. Nach § 13 Abs. 3 TV
444/445 sei es indes verboten, über den Höchstzeitraum von neun Monaten seit der
Rationalisierungsmaßnahme hinaus weiterhin vorläufige Maßnahmen zu treffen. Da die
Rationalisierungsmaßnahme – Schließung der SNI B-Stadt – mehr als neun Monate
zurückliege, wären nur noch endgültige Maßnahmen zulässig. Auch der Versetzung der
Kräfte, die derzeit bei den Agenturen beschäftigt seien, habe man nicht zustimmen
können, da aus den dargelegten Unterlagen nicht hervorgehe, wo und wie sie bei der
Rückkehr zur Beteiligten zu 2. konkret beschäftigt würden. Festzustellen bleibe außerdem,
dass weder die Beschäftigten noch der zuständige Betriebsrat rechtzeitig über die
beabsichtigten Versetzungsmaßnahmen gemäß § 76 BPersVG informiert worden seien.
Hierin liege – zumindest was die Information des Betriebsrats anbelange – sowohl ein
Verstoß gegen die §§ 69 BPersVG, 74 BetrVG als auch gegen die §§ 2 BPersVG/BetrVG.
Das Schreiben ist von einem Herrn W mit dem Zusatz „Betriebsratsvorsitzender“
unterzeichnet.
Herr W, der im November 1999 in den Betriebsrat der SNI, B-Stadt, gewählt worden war,
war mit Verfügung vom 4.12.2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden. In der Verfügung heißt es:
„Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats Dezember 2001
(§ 47 Abs. 2 BBG).“
Mit Schreiben vom 22.7.2005, bei dem Beteiligten zu 1. eingegangen am 28.7.2005,
teilte die Beteiligte zu 2. mit, entsprechend einem Beschluss des Arbeitsgerichts B-Stadt
vom 6.7.2005 gehe sie von einer Verfristung der Zustimmungsverweigerung hinsichtlich
der Zustimmung nach § 99 BetrVG aus. Nach Prüfung sei sie zu dem Ergebnis gelangt,
dass auch die Zustimmungsverweigerung hinsichtlich der Versetzung der Beamten
verfristet sei und daher die Zustimmungsfiktion des § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG greife.
Von der Anrufung der Einigungsstelle nach § 29 Abs. 3 PostPersRG werde daher
abgesehen.
Am 8.11.2005 ist der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Veranlassung der Beteiligten zu 2.
zur Anrufung der Einigungsstelle hinsichtlich der Versetzung von (ursprünglich) 28, darunter
die derzeit noch im Verfahren verbliebenen Beamtinnen und Beamten beim
Verwaltungsgericht eingegangen.
Der Beteiligte zu 1. hat, nachdem er seinen Antrag hinsichtlich der Versetzung von fünf
Beamten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen
hatte, beantragt,
der Deutschen Post AG wird aufgegeben,
aus Anlass der vom B. am 21.05.2005 verweigerten Zustimmung zu
den Versetzungen der Beamten
A
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von der Service Niederlassung Immobilien B-Stadt zu anderen
Niederlassungen unverzüglich die Einigungsstelle gemäß § 29 Abs. 3
PostPersRG (i.V.m. § 76 Abs. 1 BPersVG) anzurufen .
Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
22.3.2007 ergangenem Beschluss stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, der
Beteiligte zu 1. könne sich auf ein ihm zustehendes Restmandat gemäß § 24 PostPersRG
in Verbindung mit § 21 b BetrVG berufen. Es seien noch Verfahren einzelner Bediensteter
offen, die sich gegen ihre Versetzung zur Wehr gesetzt hätten. Sofern man der Auffassung
folge, dass auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines restmandatierten
Betriebsratsmitgliedes dieses hindere, seine Betriebsratstätigkeit weiter auszuüben,
komme es darauf an, ob noch ein Betriebsratsmitglied als Arbeitnehmervertreter
vorhanden sei. Das sei hier der Fall, da noch weitere Betriebsratsmitglieder im Dienst seien
und es – wie sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG ergebe – nicht erforderlich sei, dass
die betreffenden Betriebsratsmitglieder Beamte seien. Nach einer vorgelegten Liste –
Stand 31.12.2006 – gebe es einschließlich der Ersatzmitglieder noch insgesamt 17
Betriebsratsmitglieder. Da das Verfahren auf der Grundlage eines Beschlusses des
Beteiligten zu 1. eingeleitet worden sei, an dem auch Betriebsratsmitglieder mitgewirkt
hätten, die noch nicht ausgeschlossen gewesen seien, bestehe kein Zweifel an einer
wirksamen Vollmachterteilung an die Verfahrensbevollmächtigen des Beteiligten zu 1..
Zudem habe sich die Beteiligte zu 2. mit dem Zustimmungsantrag an Herrn W gewandt.
Die Antragsbefugnis beziehungsweise die Beteiligungsrechte seien auch nicht verwirkt. Das
gelte mit Blick auf das Verfahren im Jahre 2001 schon deshalb nicht, weil die Beteiligte zu
2. im Jahre 2005 ein neues Verfahren eingeleitet habe und sich hieran ungeachtet ihres
Vorbehalts auch festhalten lassen müsse. Hinsichtlich der Zeitspanne zwischen der
Weigerung der Beteiligten zu 2., die Einigungsstelle anzurufen, und der Einleitung des
vorliegenden Verfahrens fehle es bereits an den für die Annahme einer Verwirkung
erforderlichen Zeitmomentes. Die Antragsbefugnis sei auch nicht infolge der Bestandskraft
der Versetzungen entfallen, da das Beteiligungsrecht nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bei gesetzwidrigem Vollzug der Maßnahme nicht automatisch
untergehe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle zudem nicht nur auf die
Rückgängigmachung, sondern auch auf die Abänderbarkeit der Maßnahme ab. Letzteres
sei – in Form einer anderweitigen Versetzung – auch nach Stilllegung der SNI, B-Stadt,
möglich. Die Zustimmungsverweigerung sei ferner nicht verfristet. Es gelte gemäß § 29
Abs. 2 PostPersRG eine Wochenfrist entsprechend der Regelung des § 99 Abs. 2 BetrVG.
Demgegenüber sehe § 69 Abs. 3 Satz 3 BPersVG eine Frist von zehn (Arbeits-)Tagen vor.
Für die Äußerungsfrist nach § 69 Abs. 2 BPersVG gelte die postinterne Regelung, dass sie
von dem Tag an laufe, der dem letzten Tag der nächsten Betriebsratssitzung folge und bei
ihrer Berechnung Sonntage, Samstage und gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage
gezählt würden. Diese betriebliche Handhabung weiche zu Lasten des Arbeitgebers von der
gesetzlichen Regelung ab. Der einleitende Satz in der Verfügung der Beteiligten vom
27.12.1994 (Verfügung 514-56160) - PostAG 1994 - spreche von der Berechnung der
Fristen, nicht vom Fristbeginn. Das spreche dafür, dass die Berechnungsregelungen der
Verfügung des Bundespostministeriums vom 21.10.1976 (BPM - VfG 322-108621-0-) -
BPM 1976 - insgesamt übernommen werden sollten und nicht nur die Bestimmung des
Fristbeginns. Das entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung und der
Fortgeltungsregelung, die der nach wie vor besonderen Betriebssituation der Beteiligten zu
2. – Arbeiten auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen – und dem Erfordernis der
Gremienbeteiligung Rechnung tragen sollte. Dass es nunmehr nicht um eine nach Tagen
berechnete Frist, sondern um eine Wochenfrist gehe, stehe dem nicht entgegen, da es
sich bei letzterer um eine Frist von sieben Tagen handele. Von daher könne auch die
Regelung, dass Samstage, Sonntage und Feiertage nicht anzurechnen seien, ohne
weiteres angewendet werden. Hiervon ausgehend falle der Fristbeginn auf Samstag den
14.5.2005, da die Sitzung des Beteiligten zu 1. am Freitag, dem 13.5.2005 geendet
habe. Der 14.5.2005 sei dabei gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB mitzuzählen. Bei der
Bestimmung des Fristendes sei allerdings entgegen § 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB,
wonach im Falle des § 187 Abs. 2 BGB unter anderem die Wochenfrist mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche ende, welcher dem Tag vorhergehe, der durch seine
Benennung dem Anfangstag der Frist (Samstag: 21.5.2005) hier also dem Freitag, dem
20.5.2005, entspreche, nicht anzuwenden. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der
klarstellenden Regelungen der Beteiligten zu 2., wonach bestimmte Tage nicht mitzuzählen
seien, die Frist nach Tagen zu berechnen, wobei Samstag, der 14.5.2005, der folgende
Sonntag und auch der anschließende Pfingstmontag nicht mitzuzählen seien. Das habe zur
Folge, dass die Frist am 17.5.2005 begonnen und jedenfalls nach dem 21.5.2005 geendet
habe. Sei danach von einer fristgerechten Zustimmungsverweigerung auszugehen, so
stellten ferner die für sie angegebenen Gründe offensichtlich zureichende Gründe im
Rechtssinne dar. Die Beteiligte zu 2. könne sich demnach nicht auf eine unbeachtliche
Zustimmungsverweigerung berufen.
Der Beschluss ist der Beteiligten zu 2. am 24.4.2007 zugestellt worden. Am 27.4.2007
hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde erhoben und diese innerhalb der antragsgemäß bis
zum 12.7.2007 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist mit am 29.6.2007 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie trägt vor, entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts stehe dem Beteiligten zu 1. kein Restmandat mehr zu. Als sie mit
Schreiben vom 22.3.2005 das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet habe, sei das
ursprüngliche Mandat des Beteiligten zu 1. seit 3 ½ Jahren erloschen gewesen. Die
Stilllegung der SNI B-Stadt sei mit Wirkung vom 1.1.2002 erfolgt. Das Verwaltungsgericht
habe mit Beschluss vom 22.3.2005 – 8 K 2/05.PVB entschieden, dass Verwirkung
eingetreten sei, wenn mit Schreiben vom 26.10.2005 die Durchführung des
Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangt werde. Es sei also davon ausgegangen, dass
der Beteiligte zu 1. keine Beteiligungsrechte mehr gehabt habe. Die Beschäftigten seien
längst in andere Betriebe integriert; eine erneute Mitbestimmung sei nicht mehr
erforderlich. Der Antrag auf Zustimmung vom 22.3.2005 sei rein vorsorglich gestellt
worden. Das Begehren des Beteiligten zu 1. sei außerdem deshalb unzulässig, weil an dem
Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der Vollmachterteilung an den
Verfahrensbevollmächtigten Betriebsratsmitglieder mitgewirkt hätten, die im Zeitpunkt der
Beschlussfassung bereits aus ihrem Dienst ausgeschieden gewesen seien. Herr W sei mit
Wirkung vom 31.12.2001, Frau J mit Wirkung vom 31.12.2002 in Ruhestand versetzt
worden. Die Schließung der SNI B-Stadt sei zum 1.1.2002 erfolgt. Herr W sei zum
1.1.2002 in Ruhestand versetzt worden, sein Dienstverhältnis demnach mit Ablauf des
31.12.2001 erloschen. Insoweit sei eine juristische Sekunde einzuschieben: Am
31.12.2001, 24.00 Uhr, sei das Dienstverhältnis von Herrn W erloschen, am 1.1.2002,
0.00 Uhr sei die Betriebsstilllegung wirksam geworden. Bei Frau J fehle es an der Kausalität
zwischen Betriebsstilllegung und Ruhestandsversetzung. Die altersbedingte Versetzung in
den Ruhestand stehe nicht in Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung. Auch der
Zustimmungsverweigerung habe demnach kein ordnungsgemäß gefasster Beschluss
zugrunde gelegen. Die Zustimmungsverweigerung sei zudem deshalb unbeachtlich, weil sie
von Herrn W unterschrieben sei, dem die Vertretungsbefugnis gefehlt habe. Sie hätte von
dem neuen Vorsitzenden, seinem neuen Stellvertreter oder der Gesamtheit der
Betriebsratsmitglieder unterschrieben werden müssen.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. sei außerdem unzulässig, weil der Anspruch auf Anrufung
der Einigungsstelle verwirkt sei. Die Zustimmungsverweigerung der Beteiligten zu 1. vom
20.11.2001 sei ihr am 21.11.2001 zugegangen. Erstmals mit Schreiben vom 1.11.2005
habe ihr die Anrufung der Einigungsstelle aufgegeben werden sollen. Der Beteiligte zu 1. sei
also erstmals nach vier Jahren tätig geworden. Das Verwaltungsgericht habe in seinem
Beschluss vom 23.3.2005 - 8 K 2/05.PVB - diese Zeitspanne für ausreichend erachtet, um
das Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, weil
der Beteiligte zu 1. nach seiner Zustimmungsverweigerung untätig geblieben sei. Das habe
sich erst nach dem rein vorsorglich gestellten erneuten Zustimmungsantrag geändert. Sie
habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen müssen, dass der Beteiligte zu 1.
gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Der erneute Zustimmungsantrag sei rein
vorsorglich unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rechtsauffassung gestellt worden.
Grund hierfür sei gewesen, vor dem Hintergrund einer Vielzahl von individual- und
kollektivrechtlichen Auseinandersetzungen nochmals eine einvernehmliche Lösung zu
versuchen. Nicht beabsichtigt gewesen sei hingegen, bereits verwirkte prozessuale
Ansprüche wieder aufleben zu lassen.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. sei zudem unbegründet. Aus den bereits dargelegten
Gründen sei auch das materielle Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1. verwirkt.
Außerdem gelte die Zustimmung als erteilt, weil ihre Verweigerung nicht binnen
einwöchiger Frist mitgeteilt worden sei. Die Frist habe mit Beginn des auf den letzten Tag
der Betriebsratssitzung am 13.5.2005 folgenden Tag, dem 14.5.2005 zu laufen
begonnen, wobei dieser Tage gemäß § 187 Abs. 2 BGB mitgezählt werde. Hiervon sei
auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts
habe die Frist aber gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 20.5.2005, 24.00 Uhr geendet, so dass
das Schreiben am 21.5.2005 verspätet eingegangen sei. Soweit das Verwaltungsgericht
den Samstag, den Sonntag und den Feiertag nicht mitzähle, lasse es unberücksichtigt,
dass eine nach Tagen berechnete Frist keine Wochenfrist sei. Aus der Wochenfrist des §
29 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG könne nicht unter Missachtung der gesetzlichen Aussage
eine 7-Tages-Frist gemacht werden. Aus den postinternen Verfügungen vom 21.10.1976
und vom 27.12.1994 folge nichts Gegenteiliges. Sie hätten ersichtlich nur die nach
Arbeitstagen bemessenen Fristen des BPersVG im Auge. Die Wochenfrist laufe unabhängig
davon, an welchen Tagen gearbeitet werde. Die Verfügung vom 21.10.1976 könne nicht in
einer Weise übertragen werden, dass sie etwas regele, was – bei der Wochenfrist –
überhaupt nicht regelungsbedürftig sei. Die Verfügung vom 27.12.1994 regele die
Fortgeltung der Verfügung vom 21.10.1976 nur in Bezug auf den Fristbeginn. Einer
Aussage dazu, welche Tage als Arbeitstage zählten, hätte es hingegen nur bedurft, wenn
nach Arbeitstagen bemessene Fristen zu berechnen seien. Im Übrigen sei es allein Sache
des Beteiligten zu 1., für die Einhaltung der Frist Sorge zu tragen. Sie selbst habe sich erst
nach Ablauf der Frist veranlasst gesehen, eine Fristberechnung vorzunehmen. Die
Unterrichtung des Beteiligten zu 1. sei objektiv und subjektiv ausreichend gewesen. Der
Beteiligte zu 1. habe keine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der Einhaltung der
Zumutbarkeitskriterien des TV 444/445 gehabt. Der Beteiligte zu 1. habe davon ausgehen
müssen, dass sie von ihrem Standpunkt her die Informationen für ausreichend und
ordnungsgemäß halten durfte. Er hätte daher einen entsprechenden Hinweis geben
müssen. Bei den angeforderten Dienstplänen und den Unterlagen zur funktionellen
Zumutbarkeit habe es sich nicht um Informationen gehandelt, die nach § 29 Abs. 2
PostPersRG zu erteilen gewesen seien. Zudem seien die Unterlagen auch rechtzeitig zur
Verfügung gestellt worden. Das Verwaltungsgericht habe zudem angenommen, die mit
Schreiben vom 21.5.2005 mitgeteilten Gründe seien ausreichend für eine
Zustimmungsverweigerung gewesen, dies aber nicht näher begründet. Es habe dabei
übersehen, dass der Beteiligte zu 1. kein inhaltliches Prüfungsrecht dahin gehabt habe, ob
die Maßnahme mit den auf der Grundlage der TV 444/445 und der
Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossenen Sozialplänen vereinbar seien. Sie habe mit
dem Gesamtbetriebsrat Sozialpläne aufgestellt und auf dieser Grundlage
Feststellungsvermerke gefertigt. Diese seien vom Gesamtbetriebsrat geprüft und gebilligt
worden. Wenn der Beteiligte zu 1. nunmehr in Anspruch nehme, Sozialpläne am Maßstab
worden. Wenn der Beteiligte zu 1. nunmehr in Anspruch nehme, Sozialpläne am Maßstab
der Tarifverträge 444 und 445 überprüfen zu dürfen, greife er in eindeutig geregelte
Zuständigkeiten ein. Würde er mit seiner Ansicht durchdringen, wären die zusammen mit
dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Sozialpläne gegenstandslos. Unabhängig davon seien
die Gesamtbetriebsvereinbarungen eingehalten, insbesondere liege kein Verstoß gegen die
§§ 3, 5 und 13 TV 444/445 vor. Die Arbeitsplätze seien funktionell, zeitlich, räumlich,
gesundheitlich und sozial zumutbar.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses
den Antrag zurückzuweisen, soweit er das Begehren zum
Gegenstand hat, der Deutschen Post AG aufzugeben, aus Anlass der
von dem Beteiligten zu 1. am 21.5.2005 verweigerten Zustimmung
zu den Versetzungen der Beamtinnen und Beamten
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von der Service Niederlassung Immobilien B-Stadt zu anderen
Niederlassungen unverzüglich die Einigungsstelle gemäß § 29 Abs. 3
PostPersRG (i.V.m. § 76 Abs. 1 BPersVG) anzurufen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen und führt außerdem aus, ihm stehe ein Restmandat zu, das ohne zeitliche
Beschränkung solange gelte, wie noch im Zusammenhang mit der Stilllegung der SNI B-
Stadt die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten erforderlich sei, zum Beispiel auch
dann, wenn Versetzungen aufgrund rechtkräftiger gerichtlicher Entscheidungen als
individualrechtlich rechtswidrig und deshalb für unwirksam erklärt worden seien. Die
Arbeitnehmer gehörten dann betriebsverfassungsrechtlich weiter zur SNI B-Stadt, die
Mitbestimmungsrechte würden vom restmandatierten Betriebsrat ausgeübt. In rund 50
Fällen sei auf Klagen betroffener Arbeitnehmer und Beamter hin festgestellt worden, dass
die Versetzungen 2001 rechtswidrig und damit unwirksam gewesen seien. Auch setze der
Antrag vom 22.3.2005 auf Zustimmung denkgesetzlich ein Restmandat voraus. Das
Verwaltungsgericht habe ferner zutreffend angenommen, dass Herr W und Frau J weiterhin
über ein Betriebsratsmandat verfügten. Maßgeblich für Größe und Zusammensetzung des
das Restmandat ausübenden Betriebsrates sei der Zeitpunkt des Endes des originären
Mandats und der Beginn des Restmandats. Ein nach Betriebsstilllegung erfolgtes
Ausscheiden sei unerheblich. Es komme ausschließlich darauf an, ob das
Beamtenverhältnis von Herrn W im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung noch bestanden habe.
Die SNI B-Stadt sei mit Ablauf des 31.12.2001 stillgelegt worden; zu diesem Zeitpunkt
habe das Beamtenverhältnis noch bestanden. Gleiches gelte für Frau J, die am 1.1.2003 in
Ruhestand getreten sei. Durch Beschluss vom 21.10.2007 – 61 BV 16/05 – habe das
Arbeitsgericht B-Stadt entschieden, dass das Restmandat des Beteiligten zu 1. nicht
beendet sei, sondern in Bezug auf einzelne benannte Mitarbeiter der SNI B-Stadt
weiterbestehe. Die Aussagen beanspruchten auch für Herrn W und Frau J Gültigkeit.
Allerdings habe die Beteiligte zu 2. gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben.
Abgesehen hiervon komme es für die Bestimmung des Zeitpunktes der Stilllegung der SNI
B-Stadt nicht auf den in der Verfügung vom 2.10.2001 genannten Zeitpunkt, sondern auf
den Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit an. Das sei etwa im
März 2000 geschehen. Das habe die Beteiligte zu 2. selbst im arbeitsgerichtlichen
Verfahren, so zum Beispiel im Schriftsatz vom 26.3.2003 in dem Verfahren 31 Ca
26938/02 vor dem Arbeitsgericht C-Stadt so vorgetragen. Auch gebe die Beteiligte zu 2.
selbst an, dass die Betriebsstilllegung zum 31.12.2001 erfolgt sei. An diesem Tag sei Herr
W noch im Dienst gewesen.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. sei auch keine Verwirkung eingetreten. Die
Zustimmungsverweigerung beziehe sich ausdrücklich auf den Antrag vom 22.3.2005. Der
Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der dem Verfahren 4 A 213/07 (jetzt: 4 A
147/10) zugrunde liege. Auch sei die Beteiligte zu 2. unter dem Gesichtspunkt des
Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit gehindert, sich auf die Verwirkung zu
berufen. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegt, sei die
Zustimmung mit am 21.5.2005 bei der Beteiligten zu 2. eingegangenem Schreiben
rechtzeitig verweigert worden und die Zustimmungsfiktion nicht eingetreten. Abgesehen
hiervon beginne die Frist erst dann zu laufen, wenn der Betriebsrat ausreichend über die
geplante personelle Maßnahme unterrichtet sei. Das sei hier offenkundig nicht geschehen,
da entgegen der von Gesetzes wegen gebotenen Informationsverpflichtung keinerlei
Auskünfte über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme erteilt worden seien. Ebenso
wenig hätten die vorgelegten Unterlagen hinreichende Auskünfte über die betroffenen
Personen enthalten. Insoweit fehle es zudem an einer ausreichenden Beschreibung der
zukünftigen Tätigkeiten der zur Versetzung anstehenden Mitarbeiter. Das Fehlen dieser
Pflichtbestandteile der zu erteilenden Informationen sei für die Beteiligte zu 2. auch
erkennbar gewesen.
Zudem beginne die Frist zur Erklärung über den Zustimmungsantrag dann nicht zu laufen,
wenn die seitens des Arbeitgebers erteilten Auskünfte unvollständig gewesen seien und der
Arbeitgeber einer innerhalb der Erklärungsfrist erfolgten Aufforderung zur Vervollständigung
dieser Auskünfte noch nicht nachgekommen sei. In diesem Falle beginne die Frist erst mit
der geforderten Vervollständigung der Unterrichtung. Hier habe er bereits mit Schreiben
vom 3.5.2005 - also innerhalb der Frist - ergänzende Unterlagen angefordert, die bei ihm -
wenn überhaupt - frühestens am 17.5.2005, dem Dienstag nach Pfingsten eingegangen
seien.
Aus dem Schreiben vom 3.5.2005 gehe zudem hervor, dass er von einem Fristende am
24.5.2005 ausgegangen sei. Wenn dies von der Sicht der Beteiligten zu 2. verspätet
gewesen wäre, wäre sie unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit
zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen.
Was die Geltendmachung der Zustimmungsverweigerungsgründe anbelange, so sei
abgesehen von der gerügten unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
und der ebenfalls beanstandeten Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene
Beschäftigung darauf hinzuweisen, dass es zwar Sache des Gesamtbetriebsrates sein
möge, den Sozialplan mit aufzustellen. In die Kompetenz des örtlichen Betriebsrates das
heiße in seine Kompetenz, falle aber die Prüfung, ob die Vorgaben des Sozialplanes bei den
Versetzungen im Einzelfall eingehalten seien. Dieses Recht sei ihm auch in
arbeitsgerichtlichen Entscheidungen betreffend die Versetzungsaktion 2001 bestätigt
worden. Im Übrigen habe der Arbeitgeber nicht das Recht einer (Vor-)Prüfung dahin, ob die
geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe einen der Tatbestände des § 77
Abs. 2 BPersVG erfüllten. Ausreichend sei, dass das Vorliegen eines dieser Tatbestände
möglich erscheine.
Die Beteiligte zu 2. führt zur Frage des Zeitpunktes der Betriebstilllegung aus, es treffe
nicht zu, dass bereits vor Ablauf des 31.12.2001 die betriebliche Tätigkeit der SNI, B-Stadt
vollständig eingestellt gewesen sei. Der Beteiligte zu 1. verkenne, worin die betriebliche
Tätigkeit der SNI B-Stadt bestanden und was den Fortbestand der Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft ausgemacht habe. Entscheidend für die vorzunehmende
Beurteilung sei die Feststellung des betrieblichen Zweckes der SNI B-Stadt. Gesehen
werden müsse in diesem Zusammenhang, dass bis zum Frühjahr 1999 die Aufgaben
kaufmännische Immobilienverwaltung, technische Immobilienverwaltung, Verwaltung
Immobilien und Bauen durch die so genannten BIC (Bau- und Immobiliencenter)
wahrgenommen worden seien. Zutreffend sei weiterhin, dass eine vollständige
Verlagerung und Übertragung dieser Aufgaben erfolgt sei und die Betriebe der BIC auf drei
neu gegründete Gesellschaften, die Deutsche Post Entwicklung GmbH, die Deutsche Post
Bau GmbH und die Deutsche Post Immobilienentwicklung Service GmbH übergegangen
seien. Schließlich sei zum Juli 1999 die SNI gebildet worden, um dort diejenigen
Arbeitnehmer unterzubringen, die einem Betriebsübergang auf die drei vorerwähnten
Gesellschaften widersprochen hätten. Die SNI habe demnach nicht die Aufgaben
übernommen, die seinerzeit in dem BIC ausgeübt worden seien. Diese Aufgaben seien auf
die drei neuen Gesellschaften übertragen worden. Die SNI habe von Beginn an kein eigenes
originäres Geschäft betrieben; sie sei allein zu dem Zweck gebildet worden, die Kräfte, die
den Betriebsübergängen widersprochen hätten, einer betrieblichen Einheit zuzuordnen und
von diesem Betrieb aus Fremdaufgaben und –aufträge zu generieren, um die ihr
zugewiesenen Arbeitnehmer einer Beschäftigung zuzuführen. Dieser Betriebszweck sei bis
zur Stilllegung aufrecht erhalten worden. Entscheidend sei demnach, wann im Hinblick auf
die SNI der betriebliche Zweck, der Beschäftigung ihrer Kräfte mit Fremdaufgaben, nicht
mehr weiter verfolgt worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob es bis zu diesem
Zeitpunkt auch gelungen sei, alle Beschäftigten tatsächlich in Beschäftigung zu halten. Die
SNI habe aus einem übergeordneten administrativen Bereich (so genannter Overhead) –
bestehend aus der kaufmännischen Verwaltung und der Personalabteilung – und der
Abteilung Immobilien bestanden, in der die Überhangkräfte untergebracht worden seien.
Die Beschäftigung im Overhead sei durchgängig bis Ende 2001 erfolgt. Es könne sein, dass
die Überhangkräfte der Abteilung Immobilien teilweise nicht hätten beschäftigt werden
können. Gleichwohl hätten immer noch Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden, die auch
durch Beschäftigte wahrgenommen worden seien. Teilweise seien Aufgaben durch die
Immobiliengesellschaften rückübertragen worden, weil es dort trotz Zug um Zug
erfolgender Neueinstellungen immer wieder zu Personalengpässen gekommen sei. In
diesem Zeitpunkt habe man durch befristete Rückübertragung auf Kräfte der SNI
zurückgegriffen. Der Zeitpunkt des Entstehens des Restmandates zum 1.1.2002
beziehungsweise der Zeitpunkt der Stilllegung mit Ablauf des 31.12.2001 habe im Übrigen
bislang außer Frage gestanden. Von diesem Zeitpunkt sei beispielsweise das
Landesarbeitsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 11.2.2004 (2 TA BV 8/03)
und auch der Gesamtbetriebsrat bei Abschluss des Sozialplanes ausgegangen. Die
Auffassung sei auch stets von dem Beteiligten zu 1. vertreten worden, so zuletzt mit
Schriftsatz vom 14.3.2008 in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 2 TA BV 16/07.
Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten hinsichtlich von Beamtinnen und
Beamten, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung ihr aktives Dienstverhältnis
beendet hatten, und derjenigen Beamtinnen und Beamten, die mitgeteilt hatten, dass sie
an der Durchführung des Beteiligungsverfahrens hinsichtlich der hier umstrittenen
Versetzung nicht interessiert seien, das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für
Versetzung nicht interessiert seien, das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Die diese Beamtinnen und Beamten betreffenden Verfahrensteile wurden
durch Beschluss vom 14.7.2008 abgetrennt, unter der Geschäfts-Nr. 4 A 292/08
fortgeführt und eingestellt.
Durch Beschluss vom 15.4.2009 hat das Gericht das Verfahren im Einverständnis mit den
Beteiligten bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend Anträge der Beteiligten zu 2. auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung der
Beteiligten zu 1. zur Versetzung von Mitarbeitern der SNI, B-Stadt, zu Niederlassungen
Brief ausgesetzt.
Nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 8.12.2009 in den
Rechtsbeschwerdeverfahren 1 ABR 37/09 und 1 ABR 41/09 hat der Beteiligte zu 1. die
Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens beantragt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider
Instanzen, eines Ordners mit Feststellungsvermerken betreffend die verfahrensbetroffenen
Beamtinnen und Beamten sowie der weiteren Gerichtsakten 4 A 147/10 (vormals 4 A
213/07) - 8 K 2/05.PVB - Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
II.
Die gemäß den §§ 29 Abs. 9 Satz 2 PostPersRG, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und auch
sonst zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss vom 22.3.2007,
soweit er die im Beschwerdeantrag aufgeführten, noch im Verfahren verbliebenen
Beamtinnen und Beamten betrifft, ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keinen Anspruch
darauf, dass aus Anlass der von ihm verweigerten Zustimmung zur Versetzung der im
Beschwerdeantrag genannten Beamtinnen und Beamten die Einigungsstelle angerufen
wird.
Allerdings stellt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und keiner näheren Erörterung
bedarf, der von der Beteiligten zu 2. angeordnete Wechsel der in Rede stehenden
Beamtinnen und Beamten von der SNI, B-Stadt, zu näher bezeichneten Niederlassungen
Brief, weil mit einem einem Dienststellenwechsel entsprechenden Betriebswechsel
verbunden, für diese eine Versetzung im Verständnis von § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG dar
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 15.11.2006
- 6 B 1 /06 - zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 18,
und folgt aus § 29 Abs. 1 PostPersRG, dass bei derartigen Personalangelegenheiten dem
Betriebsrat auch des abgebenden Betriebs prinzipiell ein Mitbestimmungsrecht zusteht, auf
das die Regelungen des § 77 BPersVG entsprechende Anwendungen finden. Für die Fälle
der nach näherer Maßgabe von § 29 Abs. 2 PostPersRG rechtzeitig, formgerecht und unter
Angabe beachtlicher Gründe verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zu Versetzungen
schreibt § 29 Abs. 3 PostPersRG die Anrufung der Einigungsstelle vor, die feststellt, ob ein
Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt, und in
Fällen, in denen sie sich nicht der Auffassung des Arbeitgebers anschließt, diesem eine
Empfehlung gibt. Folgt der Arbeitgeber dieser Empfehlung nicht, so hat er nach näherer
Maßgabe von § 29 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG die Angelegenheit mit dieser Empfehlung
dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
Vorliegend besteht freilich die Besonderheit, dass die in Rede stehenden Versetzungen
durch die Stilllegung beziehungsweise Auflösung der SNI, B-Stadt, das heißt des Betriebes
bedingt waren, dem die betroffenen Beamtinnen und Beamten bisher zugeordnet waren,
und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem dieser Betrieb bereits seit mehreren Jahren
stillgelegt beziehungsweise aufgelöst war. Hierbei kann im Ergebnis dahinstehen, ob
insoweit das von der Beteiligten zu 2. bestimmte Datum der Auflösung - 1.1.2002 -
maßgeblich ist oder - was der Antragsteller geltend macht, die Beteiligte zu 2. hingegen
bestreitet - bereits für etwa März 2000 von einer Stilllegung infolge Einstellung der
Geschäftstätigkeit auszugehen ist. Denn um die Zustimmung zu den im vorliegenden
Verfahren umstrittenen Versetzungen hat die Beteiligte zu 2. erst mit Schreiben vom
22.3.2005 nachgesucht. Zu diesem Zeitpunkt war die SNI, B-Stadt, bereits aufgelöst mit
der Folge, dass ihrem Betriebsrat auch in Personalangelegenheiten der Beamtinnen und
Beamten „lediglich“ noch ein sogenanntes Restmandat gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 2
PostPersRG, 21 b BetrVG zustand beziehungsweise zusteht. Nach der letztgenannten
Bestimmung bleibt in Fällen, in denen der Betrieb - soweit hier wesentlich - durch Stilllegung
untergeht, dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im
Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Da
das Restmandat im Unterschied zum Übergangsmandat kein Vollmandat darstellt,
beschränkt sich die Regelung des § 21 b BetrVG darauf, die Amtszeit des Betriebsrats zu
verlängern, um ihm die Wahrnehmung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die
mit der Stilllegung im Zusammenhang stehen, bis zur völligen Abwicklung dieser
Angelegenheiten zu ermöglichen. Das Restmandat stellt sich insoweit als spezielles
Abwicklungsmandat dar, das auf die noch offenen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte
im Zusammenhang mit Betriebsänderungen wie Betriebsstilllegungen beschränkt ist.
Größte praktische Bedeutung kommt ihm für die Aufnahme, die Fortführung und den
Abschluss der Verhandlungen über einen Sozialplan zu
vgl. Düwell, BetrVG, 3. Aufl. 2010, § 21 b Rdnr. 16 m.w.N.
Hiervon ausgehend hat das Bundesarbeitsgericht in Verfahren betreffend Anträge der
Beteiligten zu 2. auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung von Arbeitnehmern von
der ehemaligen SNI, B-Stadt, zu Niederlassungen Brief durch Beschlüsse vom 8.12.2009 -
1 ABR 37/09 und 1 ABR 41/09 - entschieden, dass der Betriebsrat eines stillgelegten
Unternehmens nicht im Rahmen seines Restmandates nach den §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95
Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen ist, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der
vollständigen Stilllegung des Betriebes eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des
Unternehmens zuweist. Das Bundesarbeitsgericht hat in den angeführten Entscheidungen,
soweit hier wesentlich, ausgeführt:
„b) Eine betriebsübergreifende Versetzung bedarf nach § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG regelmäßig der Zustimmung des Betriebsrats des
abgebenden Betriebs. Sein Beteiligungsrecht dient dem Schutz der
kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft sowie
den Individualinteressen der von einer solchen Maßnahme
betroffenen Arbeitnehmer.
aa) Das Beteiligungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1
BetrVG soll es dem Betriebsrat des abgebenden Betriebs
ermöglichen, der beabsichtigten Versetzung seine Zustimmung bei
Vorliegen von Verweigerungsgründen iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG zu
versagen und den Arbeitgeber gerichtlich anzuhalten, den
Arbeitnehmer ohne Änderung seines bisherigen Arbeitsbereichs im
Betrieb weiterzubeschäftigen. Die Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1
Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt den Fortbestand der Einheit
voraus, für die der Betriebsrat errichtet ist. Nach der gesetzlichen
Konzeption ist seine Mitwirkung bei Vorliegen von
Zustimmungsverweigerungsgründen auf die Unterlassung der
beabsichtigten Versetzung oder deren Aufhebung (§ 101 BetrVG)
gerichtet, sofern sie zunächst vorläufig durchgeführt worden ist. In
einem solchen Fall ist der Arbeitgeber gehalten, den Arbeitnehmer in
seinem bisherigen Arbeitsbereich zu belassen oder ihn dort wieder
einzusetzen.
bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt das
Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1
BetrVG vorrangig den Schutz der vorhandenen Belegschaft. Deren
Interessen können durch eine betriebsübergreifende Versetzung
schon deswegen berührt sein, weil die verbleibenden Arbeitnehmer
einer Arbeitsverdichtung ausgesetzt sind, die jedenfalls eine
Zustimmungsverweigerung als möglich erscheinen lässt (BAG 22.
November 2005 - 1 ABR 49/04 - Rn. 24, BAGE 116, 223). Der
Betriebsrat hat aber auch die Interessen der Beschäftigten
wahrzunehmen, die bei der Auswahlentscheidung des Arbeitgebers
unberücksichtigt geblieben sind.
cc) Darüber hinaus soll das Beteiligungsrecht auch die individuellen
Interessen des von einer solchen Versetzung betroffenen
Arbeitnehmers wahren, demgegenüber der Arbeitgeber bei Vorliegen
eines Zustimmungsverweigerungsgrundes von der beabsichtigten
Maßnahme absehen müsste. Ist der Arbeitnehmer nicht mit der
Versetzung einverstanden, kann der Betriebsrat seine
Zustimmungsverweigerung darauf stützen, dass die Versetzung
diesen ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt (BAG 20.
September 1990 - 1 ABR 37/90 - zu B II 3 a bb der Gründe, BAGE
66, 57). Entgegen der Auffassung des Betriebsrats dient das
Beteiligungsrecht aber nicht dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer
durch die Zustimmungsverweigerung ein Zurückbehaltungsrecht an
seiner Arbeitsleistung zu verschaffen.
dd) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden
Betriebs besteht allerdings nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer
mit der Versetzung in den anderen Betrieb einverstanden ist. In
einem solchen Fall bedarf weder der Arbeitnehmer eines Schutzes
noch ist die Beteiligung des Betriebsrats im Interesse der von ihm
repräsentierten Belegschaft geboten. Deren Schutz kann nicht
erreicht werden, da ein versetzungswilliger Arbeitnehmer ebenso das
Arbeitsverhältnis beenden und neu begründen könnte und
demzufolge der Betriebsrat auch bei Vorliegen eines gesetzlichen
Zustimmungsverweigerungsgrundes sein Ausscheiden aus dem
Betrieb letztlich nicht verhindern kann (BAG 22. November 2005 - 1
ABR 49/04 - Rn. 24 f., BAGE 116, 223).
c) Dahinstehen kann, ob die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs nach vorheriger Betriebsstilllegung den
Versetzungsbegriff iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch erfüllt, weil
diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf den Wechsel zwischen zwei
Arbeitsbereichen ausgerichtet ist. Denn bei einer solchen Maßnahme
hat jedenfalls der Betriebsrat des stillgelegten Betriebs im Rahmen
seines Restmandats nicht mitzuwirken. Dessen Einbeziehung ist nach
Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts weder zur Wahrung von
Belegschaftsinteressen noch zum Schutz der betroffenen
Arbeitnehmer geboten.
aa) Die Zuweisung von anderen Tätigkeiten im Unternehmen berührt
keine kollektiven Interessen der vom restmandatierten Betriebsrat
repräsentierten früheren Belegschaft. Eine Betriebsgemeinschaft, die
durch solche Maßnahmen des Arbeitgebers nachteilig betroffen sein
könnte, besteht nach der endgültigen Einstellung der Betriebstätigkeit
und Auflösung der betrieblichen Organisation nicht mehr. Ebenso fehlt
es an einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers, die unter dem
Gesichtspunkt der betriebsinternen Verteilungsgerechtigkeit einer
Kontrolle zu unterwerfen wäre. Von der Zuweisung eines neuen
Arbeitsbereichs sind sämtliche Arbeitnehmer der aufgelösten Einheit
betroffen, deren Arbeitsverhältnis anlässlich der Stilllegung nicht
beendet wird.
bb)Die Individualinteressen der von einer solchen Maßnahme
betroffenen Arbeitnehmer verlangen ebenfalls keine Beteiligung des
restmandatierten Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Diese werden durch das Mitbestimmungsrecht bei
Betriebsänderungen (§§ 111 - 113 BetrVG) hinreichend gewahrt.
Eine Betriebsstilllegung stellt unter den Voraussetzungen des § 111
Satz 1, Satz 3 Nr. 1 BetrVG eine Betriebsänderung dar. Über sie ist
zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich und
ein Sozialplan (§ 111 Satz 1, § 112 Abs. 1 BetrVG) abzuschließen. Es
ist Aufgabe der Betriebsparteien, im Rahmen solcher Vereinbarungen
die Anforderungen, unter denen die Übertragung einer anderweitigen
Tätigkeit zulässig ist, abstrakt oder einzelfallbezogen festzulegen. So
können etwa persönliche und fachliche Zumutbarkeitskriterien für die
Zuweisung einer geänderten Tätigkeit geregelt werden, durch die die
wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Belegschaft zu
einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Auf diese Weise
wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers begrenzt und dem
Bedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer Rechnung getragen, das
Arbeitsverhältnis nur unter angemessenen
Beschäftigungsbedingungen fortzusetzen. Demgegenüber ginge der
durch das Beteiligungsrecht bei betriebsübergreifenden Versetzungen
bezweckte Schutz des einzelnen Arbeitnehmers ins Leere. Das auf
die Fortsetzung der Beschäftigung im bisherigen Arbeitsbereich
gerichtete Regelungsziel der §§ 99, 101 BetrVG kann durch eine
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht mehr erreicht
werden. Nach der endgültigen Stilllegung des Betriebs und der damit
verbundenen Auflösung der betrieblichen Organisation endet die
Existenz der bisherigen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit.
Hierdurch entfällt zugleich die Einsatzmöglichkeit für die dort zuvor
beschäftigten Arbeitnehmer. Eine Zustimmungsverweigerung könnte
dem Arbeitnehmer ausschließlich ein Zurückbehaltungsrecht an
seiner Arbeitsleistung verschaffen. Dies widerspräche aber der
Schutzfunktion des Beteiligungsrechts.“
Für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Fälle der Versetzung von Beamtinnen
und Beamten zu einem anderen Betrieb der Beteiligten zu 2. gilt nach Untergang der SNI,
B-Stadt, spätestens ab 1.1.2002 nach Ansicht des Senats nichts anderes. Auch diese
Versetzungen sind letztlich alternativlos, zumal die dem Betriebsrat zustehenden
Beteiligungsrechte es diesem jedenfalls nicht ermöglichen, die Organisationsmaßnahme
selbst, nämlich die Auflösung des Betriebs, unmittelbar oder mittelbar, eben über die
Verweigerung der Zustimmung zu den hierdurch bedingten Personalmaßnahmen zu
verhindern oder zumindest zu suspendieren
vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 31.1.1994 – 2 B 1/94 – und vom
15.7.2004 – 6 P 15/03 -, beide zitiert nach Juris.
Die kollektivrechtliche Schutzfunktion des Mitbestimmungsrechts ist durch die Versetzung
von Beamtinnen und Beamten eines aufgelösten Betriebs ebenso wenig negativ betroffen
wie in Fällen der Versetzung von Arbeitnehmern. Denn eine Betriebsgemeinschaft, die
durch solche Versetzungen etwa aufgrund einer mit ihr einhergehenden Arbeitsverdichtung
benachteiligt sein könnte, besteht nach endgültiger Einstellung der Betriebstätigkeit und
Auflösung des Betriebes nicht mehr. Auch fehlt es an einer am Maßstab der
Verteilungsgerechtigkeit zu kontrollierenden Auswahlentscheidung zwischen den von den
Versetzungen betroffenen und den „zurückbleibenden“ Beamtinnen und Beamten, da
letztlich sämtliche „im Dienst“ verbleibenden Beamtinnen und Beamten versetzt werden.
Ferner ist davon auszugehen, dass die Individualinteressen der von der Versetzung
erfassten Beamtinnen und Beamten durch das über § 24 Abs. 1 und 2 PostPersRG auch
für Beamte geltende Mitbestimmungsrecht bei Betriebsänderungen gemäß den §§ 111 bis
113 BetrVG hinreichend gewahrt werden. Die lediglich auf ein Mitwirkungsrecht bei der
Auflösung von Dienststellen beschränkte Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG wird im
Anwendungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes über § 24 Abs. 1 und 2 PostPersRG
auch bei Beamten durch die genannten Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes
verdrängt.
Dem entspricht es im Übrigen, dass auch die von Versetzungen betroffenen Beamtinnen
und Beamten in dem - offenbar auf tarifvertraglicher Grundlage - zwischen dem
Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 2 ausgehandelten Sozialplan
einbezogen wurden und in dessen Umsetzung unter anderem für die im vorliegenden
Verfahren noch betroffenen Beamtinnen und Beamten Feststellungsvermerke erstellt
wurden, die sich unter anderem auf die Fragen der Gleichwertigkeit sowie der
Zumutbarkeit des künftigen Arbeitsplatzes in funktioneller, zeitlicher, räumlicher,
gesundheitlicher und sozialer Hinsicht erstrecken.
Auch der Umstand, dass den von Versetzungen betroffenen Beamtinnen und Beamten der
ehemaligen SNI, B-Stadt, ein verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteter
Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zusteht, der ihnen ein Recht auf
Weiterbeschäftigung in einem ihrem Statusamt entsprechenden Funktionsbereich
vermittelt, gibt keinen Grund, dem Betriebsrat unter dem Gesichtspunkt des
Individualrechtsschutzes der betroffenen Beamtinnen und Beamten im Rahmen des
Restmandats ein Mitbestimmungsrecht bei einer Versetzung nach Betriebsauflösung
zuzubilligen. Einmal abgesehen von der Frage, ob auch das Recht auf amtsangemessene
Beschäftigung im Rahmen der Mitbestimmungsrechte nach den §§ 111 bis 113 BetrVG
mittels des zu erstellenden und hier auch erstellten Sozialplanes Rechnung zu tragen ist,
der sich vorliegend ersichtlich auch auf die Aspekte der Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit
der künftigen Arbeitsplätze in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und
sozialer Hinsicht erstreckt, ließe sich das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung
mittels einer Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung in der vorliegenden
Konstellation nicht sichern. Denn anders als im Regelfall, bei dem die Verweigerung der
Zustimmung zur Versetzung dazu führt, dass die beabsichtigte Maßnahme bis zum
Abschluss des Verfahrens bei der Einigungsstelle und je nach dessen Ausgang
beziehungsweise der letzten Entscheidung der obersten Dienstbehörde (§ 69 Abs. 4 Satz 4
BPersVG) beziehungsweise im Anwendungsbereich des Postpersonalrechts des
Bundesministeriums der Finanzen (§ 29 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG) sogar endgültig
unterbleibt und zur Folge hat, dass die betreffende Beamtin/der betreffende Beamte
zumindest vorläufig, möglicherweise sogar endgültig seiner bisherigen Dienststelle
beziehungsweise in seinem bisherigen Betrieb in seiner bisherigen - wie zu unterstellen ist -
amtsangemessenen Funktion verbleibt, seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG mithin
Genüge getan ist, ist - wie bereits angesprochen - die Versetzung von Beamtinnen und
Beamten nach Auflösung der bisherigen Dienststelle beziehungsweise des bisherigen
Betriebes alternativlos. Eine Dienststelle beziehungsweise ein Betrieb, in der/in dem die
Beamtin/der Beamte nach Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates eingegliedert
bleiben und der bisherigen - amtsangemessenen - Betätigung weiter nachgehen könnte,
existiert eben nicht mehr. Anders gewendet: Mit einer die Durchführung der geplanten
Versetzung hindernden Zustimmungsverweigerung wäre nach Auflösung der bisherigen
Dienststelle/des bisherigen Betriebes die weitere amtsangemessene Beschäftigung nicht
sichergestellt.
Demnach ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
Versetzung von Arbeitnehmern nach Auflösung des bisherigen Betriebes zu einem anderen
Betrieb des Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht des restmandatierten Betriebsrates
auch bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten von dem aufgelösten zu einem
anderen Betrieb weder unter dem Gesichtspunkt der kollektivrechtlichen noch unter dem
Gesichtspunkt der individualrechtlichen Schutzfunktion dieses Beteiligungsrechts
anzuerkennen.
Durfte die Beteiligte zu 2. danach die in Rede stehenden Beamtinnen und Beamten im Jahr
2005, das heißt mehr als drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem spätestens von einer
Auflösung der SNI, B-Stadt, (1.1.2002) auszugehen ist, ohne Zustimmung des
restmandatierten Beteiligten zu 1. zu anderen Betrieben ihres Unternehmens versetzen,
so hat der Beteiligte zu 1. keinen Anspruch darauf, dass aus Anlass der von ihm erklärten
Zustimmungsverweigerungen die Einigungsstelle angerufen wird.
Auf die weiteren Fragen, ob der Beteiligte zu 1. bei der Entscheidung über die Zustimmung
und die Einleitung der vorliegenden Beschlussverfahren ordnungsgemäß besetzt war,
obwohl sein Vorsitzender und dessen Stellvertreterin zu diesem Zeitpunkt bereits wegen
Dienstunfähigkeit beziehungsweise aus Altersgründen in den Ruhestand versetzt waren
vgl. dazu nunmehr Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5.5.2010 - 7
AZR 728/08 -,
ob die Zustimmungsverweigerungen rechtzeitig bei der Beteiligten zu 2. eingegangen und
mit nach näherer Maßgabe der §§ 29 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG, 77 Abs. 2 BPersVG
beachtlichen Gründen versehen sind, kommt es danach nicht an.
Nach allem ist dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. zu entsprechen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 29 Abs. 9 PostPersRG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr.
1 ArbGG zuzulassen, da die Frage, ob dem Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der
Deutschen Post AG im Rahmen seines Restmandats ein Mitbestimmungsrecht gemäß den
§§ 29 Abs. 1 PostPersRG, 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bei Versetzungen von Beamtinnen und
Beamten nach vollständiger Stilllegung des Betriebes, dem sie bisher angehört haben, zu
einem anderen Betrieb des Unternehmens zusteht, soweit ersichtlich in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschieden ist, und dieser
Frage über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommt.