Urteil des OVG Saarland vom 15.06.2005

OVG Saarlouis: ärztliche behandlung, privatklinik, beihilfe, fürsorgepflicht, ausnahme, ausschluss, zusicherung, unterliegen, unterbringung, anschluss

OVG Saarlouis Beschluß vom 15.6.2005, 1 Q 67/04
Keine Beihilfe für Wahlleistungen
Leitsätze
Für den Ausschluss von Beihilfe für Wahlleistungen kommt es nicht darauf an, ob der
Beamte bei Abschluss des Klinikvertrages erkennt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung
getroffen wird.
Der allgemeine Hinweis der Beihilfefestsetzungsstelle auf die Rechtslage stellt keine
Zusicherung der Beihilfegewährung für Wahlleistungen dar und beinhaltet keine Verletzung
der Fürsorgepflicht, die zum Schadensersatz für die nicht gewährte Beihilfe für die
Wahlleistungen führt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 29. Juni 2004 – 3 K 569/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.546,63 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil
bleibt ohne Erfolg.
Mit dem Urteil wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von 50 %
Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 3.093,26 Euro abgewiesen, die der Klägerin für
ärztliche Leistungen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer Privatklinik in
Rechnung gestellt worden waren. Im Vorfeld des Klinikaufenthaltes hatte sie sich an den
Beklagten gewandt, der ihr unter dem 24.07.2003 mitgeteilt hatte, die Aufwendungen
würden entsprechend der Bundespflegesatzverordnung (BPfV) – mit Ausnahme der
Wahlleistungen (§ 22 BPfV) - als beihilfefähig anerkannt. Der Beklagte lehnte eine
Beihilfegewährung mit der Begründung ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien
nicht beihilfefähige Wahlleistungen (§ 98 S. 4 SBG). Das Verwaltungsgericht hat sich den
Ausführungen des Beklagten in den ablehnenden Verwaltungsentscheidungen
angeschlossen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzend darauf hingewiesen, das Schreiben
des Beklagten vom 24.07.2003 stelle nicht mehr als einen Hinweis auf die Rechtslage dar.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin
gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem
Berufungsverfahren zuzuführen.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Die Klägerin bringt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass
sie im Anschluss an ihre Nachfrage beim Beklagten mit der Privatklinik den ihr vorgelegten
üblichen Vertrag abgeschlossen habe, in dem Begriffe wie Wahlleistungsvereinbarung,
Chefarztbehandlung, Einzelzimmer oder ähnliches nicht zu finden seien. Für sie sei nicht
erkennbar gewesen, dass der Klinikvertrag wie eine Wahlleistungsvereinbarung aufgebaut
sei. Bei privat krankenversicherten Personen wie bei ihr sei die gesonderte Abrechnung von
Krankenhausleistungen und Leistungen für ärztliche Behandlung üblich. Sie hätte vom
Beklagten aufgrund der Fürsorgepflicht darauf hingewiesen werden müssen, dass die
Aufwendungen bei stationärer Behandlung nur dann vollumfänglich beihilfefähig seien, wenn
ein einheitlicher Pflegesatz für Krankenhaus- und ärztliche Leistungen vereinbart werde,
was bei Privatpatienten sehr unüblich sei.
Damit werden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan.
Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass es sich bei den Aufwendungen für die
streitigen ärztlichen Leistungen um beihilfefähige Aufwendungen im Verständnis von § 98
SBG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BhVO handelt. Nach § 98 S. 4 SBG sind Wahlleistungen
bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Wahlleistungen im stationären Bereich sind
solche (gesondert berechnete) Leistungen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen
(§ 2 Abs. 2 BPflV) hinausgehend auf Wunsch des Patienten erbracht werden.
Aus dem Schreiben des Beklagten vom 24.07.2003 ist nicht der Schluss zu ziehen, damit
sei die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen vorab anerkannt worden. Das
Schreiben enthält, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 29.06.2004 zutreffend
ausgeführt hat, allein den allgemeinen Hinweis auf die Rechtslage, dass nämlich
Aufwendungen entsprechend der BPlfV – mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV) –
als beihilfefähig anerkannt werden. Das stellt keine Zusicherung der Anerkennung von
Wahlleistungen dar.
Soweit die Klägerin eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht darin sieht,
dass sie vom Beklagten nicht ausdrücklich genug darauf hingewiesen worden sei, dass nur
ein einheitlicher Satz für Krankenhaus- und ärztliche Leistungen zusammen beihilfefähig sei,
macht sie der Sache nach keinen (primären) Beihilfeanspruch, sondern einen (sekundären)
Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorge- bzw. Amtspflichtverletzung geltend. Indes
spricht nichts für eine solche Pflichtverletzung. Insbesondere ist die Ansicht der Klägerin
unzutreffend, bei Privatpatienten sei es „sehr unüblich“, keine Wahlleistungsvereinbarung
abzuschließen. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer
Behandlung gilt im Saarland seit dem 01.07.1995 und damit zum Zeitpunkt des
Schreibens des Beklagten vom 24.07.2003 seit mehr als acht Jahren. Auch in anderen
Bundesländern sind derartige Aufwendungen seit vielen Jahren nicht mehr beihilfefähig. In
nahezu allen Krankenhäusern, die der BPflV unterliegen, besteht seitdem die Möglichkeit
einer beihilfekonformen Unterbringung alternativ zum Abschluss eines Vertrages, aufgrund
dessen ärztliche Leistungen (als Wahlleistungen) gesondert in Rechnung gestellt werden
können. Der von der Klägerin vorgelegte Krankenhausbehandlungsvertrag weist
ausdrücklich darauf hin, dass die Privatklinik nicht der BPflV unterliegt und dass die
Erstattungsfähigkeit der von der Privatklinik erbrachten Leistungen durch Versicherungen,
Beihilfestellen oder andere Kostenträger nicht Gegenstand der Wirksamkeit des Vertrages
ist (§ 6 Nr. 5 des Vertrages sowie Tz. V. der Entgeltvereinbarung). Wenn denn die Klägerin
den Inhalt des Schreibens vom 24.07.2003 von der Bedeutung her nicht verstanden haben
sollte, hätte es ihr oblegen, der Sache weiter nachzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für den nach dem 01.07.2004 gestellten
Zulassungsantrag beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung von Art. 1 des KostRMoG vom 05.05.2004
(BGBl. I S. 718 <728>).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.