Urteil des OVG Saarland vom 23.09.2010

OVG Saarlouis: verfassungskonforme auslegung, anwendung des rechts, bestehende anlage, grundstück, scheune, werkstatt, gebäude, zahl, nachbar, auflage

OVG Saarlouis Beschluß vom 23.9.2010, 2 A 196/10
Nachbarklage gegen vereinfachte Baugenehmigung-Carportanlage-
Leitsätze
Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004
geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden
präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig auch ein für die Beurteilung der Frage des
Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004.
Setzt sich die Widerspruchsbehörde in ihrer den Widerspruch eines Nachbarn gegen eine
solche Baugenehmigung zurückweisenden Bescheid ausschließlich mit
bauordnungsrechtlichen Fragen, hier einer Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften,
auseinander, so ist das nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach
der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten
anzureichern.
Für eine erweiternde "verfassungskonforme" Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004
besteht auch mit Blick auf Art. 14 GG kein Anlass, da die Reduzierung des
Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren aus Sicht des Nachbarn lediglich
Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes hat. Die
Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn ungeachtet von Verfahrensvorgaben zu
beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und der Nachbar kann einen hieraus wegen des
nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch zwar
nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als
Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls im
Wege einer Verpflichtungsklage geltend machen.
Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer
Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine abweichende
Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene
abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der
Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches
Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise - aus Sicht des Nachbarn - im
Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein
entsprechendes Tätigwerden begründen.
Nach den §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO 1990 ist auch in einem faktischen
Wohnbaugebiet die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die "zugelassene
Nutzung" verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die
Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art
der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich
geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben
Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden
Einschränkungen unterworfen sind. Der "Bedarf" ist dabei im Sinne der früheren
Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, nicht
grundstücksbezogen zu beurteilen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger
Stellplätze nach § 47 Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. Entscheidend sind dabei die objektiven
Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets.
Ein Abwehranspruch wegen einer Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1
Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich weder aus einer
gesteigerten subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen
Situation auf seinem Grundstück - hier aus einem nach seinem Vortrag zur Grenze hin
orientierten Schlafraum - herleiten.
Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur
Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von
Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen
landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber
hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im
Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. Ob umgekehrt aus jeder
Verletzung der "mathematisch-exakte" Anforderungen stellenden
Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen "automatisch" auf eine bundesrechtliche
"Rücksichtslosigkeit" geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen
Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen
Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich.
Die maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs.
2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach
dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem
Grundstück an derselben Grenze sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz
Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind,
ist mangels gesetzlicher "Anrechnungsregeln" ohne Belang.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2010 – 5 K 1876/09 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des
Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des an der Straße A in A-Stadt gelegenen und mit einem
Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 432/3 in Flur 6 der Gemarkung S (Anwesen
Nr. ...). Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner im März 2009
im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Carportanlage
mit 4 Einstellplätzen“ auf dem rechtsseitig angrenzenden Grundstück (Parzellen Nr. 433/5
und Nr. 462/78). (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 – 00110-2009-01 –,
Blatt 23 der Bauakte) Beide Anwesen befinden sich in Ortslage; ein Bebauungsplan
existiert nicht.
Nach den genehmigten Plänen sollte die aus 4 jeweils 5 m tiefen und 3 m breiten,
aneinander gebauten und mit ihren Rückseiten zur Grenze orientierten Carports
bestehende Anlage hinter einer straßennah vorhandenen, ebenfalls grenzständigen
beziehungsweise teilweise überbauten Scheune in einer Tiefe von insgesamt (4 x 3 m =)
12 m auf der gemeinsamen Grenze ausgeführt werden.
Im April 2009 legte der Kläger Widerspruch ein, bat um eine „Überprüfung“ und verwies
auf „extreme Abweichungen zwischen Bauantrag und der Durchführung der
Baumaßnahme“. Es seien zwei Doppelcarports von je 8 m auf 6 m mit nach seiner Ansicht
unzulässiger Höhe ausgeführt worden, was in Verbindung mit der bereits vorhandenen
Grenzbebauung – nunmehr insgesamt 20 m eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung
für ihn darstelle. Dem Beigeladenen sei die Einhaltung eines Grenzabstands durchaus
zuzumuten. Des Weiteren gehe er davon aus, dass die Carports gemeinsam mit der
Scheune in dem hier anzunehmenden reinen Wohngebiet in unzulässiger Weise als Kfz-
Werkstatt genutzt werden sollten.
Der Widerspruch wurde im September 2009 vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen.
(vgl. den auf die mündliche Verhandlung am 24.9.2009 ergangenen Widerspruchsbescheid
(Ws 66/09)) In der Begründung heißt es, die Carportanlage entspreche den
Abstandsflächenbestimmungen. Sie sei „hart auf der Grenze errichtet“, halte die insoweit
zulässige Länge der Grenzbebauung von 12 m ein und sei nicht höher als 3 m. Ob sich der
Beigeladene an die Genehmigung gehalten habe, könne im Rahmen des
Nachbarwiderspruchs nicht geprüft werden.
Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, entgegen der
Ansicht der Widerspruchsbehörde sei die zulässige Gesamtlänge von 12 m überschritten.
Die als Garage benutzte Scheune und die Carports seien als „einheitlicher Komplex“ für
den planungsrechtlich unzulässigen Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu betrachten. Diese sei
mit erheblicher Lärmentfaltung verbunden und daher ihm gegenüber rücksichtslos. Die vom
Beigeladenen beantragte Nutzung sei von vorneherein nie beabsichtigt gewesen und ein
„Etikettenschwindel“. Eine Rücksichtslosigkeit ergebe sich auch aus der Nichteinhaltung der
Grenzabstandsvorschriften. Die Berücksichtigung dieses Rechtsverstoßes im vereinfachten
Genehmigungsverfahren sei geboten, weil ansonsten die drittschützende Wirkung der
Abstandsflächen entfiele. Insoweit sei die Landesbauordnung verfassungskonform
auszulegen. Die Carports seien zudem nicht exakt auf der Grenze errichtet worden und
ihre Entwässerung sei nicht ordnungsgemäß.
Der Beigeladene hat in einer Stellungnahme ausgeführt, er unterhalte keinen Kfz-Betrieb,
sondern führe lediglich Wartungsarbeiten an eigenen PKW’s durch. Die 20 Jahre alte
Scheune werde von seiner Familie privat als Unterstell- und Lagerplatz benutzt. Er widme
sich in seiner Freizeit dem Motorsport und besitze mehrere Fahrzeuge. Er sei froh, diese
nunmehr auf diesem Grundstück seines Vaters abstellen zu können.
Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und anschließend im Mai
2010 die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen. In der Begründung heißt es, diese
verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Abzustellen sei dabei allein auf den
Regelungsinhalt der Baugenehmigung, nicht hingegen auf eine unter Umständen hiervon
abweichende Ausführung des Vorhabens. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werde
über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht entschieden. Diese gehörten wie das
gesamte übrige Bauordnungsrecht vorbehaltlich eines ausdrücklichen Abweichungsantrags
nicht mehr zum Prüf- und damit Entscheidungsprogramm der Bauaufsichtsbehörden. Die in
der Sache zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde zur Einhaltung der
Abstandsflächen stellten nur rechtliche Hinweise dar. Da die Scheune auf der Grenze keine
abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlage sei, sei sie entgegen der Ansicht des Klägers
bei der Ermittlung der abstandsflächenrechtlich zulässigen Gesamtgrenzbebauung nicht zu
berücksichtigen. Planungsrechtlich ergebe sich ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung aus
dem hier einschlägigen § 34 BauGB. Bei den Carporten handele es sich um einen Annex zu
der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Wohnnutzung. Nach § 12 Abs. 2
BauNVO seien Garagen und Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung
verursachten Bedarf zulässig. Das sei hier der Fall. Dass der Beigeladene nicht selbst auf
dem Grundstück wohne, spiele keine Rolle. Auch liege kein Verstoß gegen das Gebot
nachbarlicher Rücksichtnahme vor. Das genehmigte Vorhaben sei planungsrechtlich
zulässig und halte die Abstandsflächenvorschriften ein, was im Regelfall eine
Rücksichtslosigkeit unter dem Gesichtspunkt räumlich-optischer Beeinträchtigungen
ausschließe. Geräuschimmissionen infolge einer Benutzung zulässiger Stellplätze seien
selbst in Wohngebieten hinzunehmen. Vorliegend seien Besonderheiten, die zu einem
„Mehr“ an Belästigungen führten, nicht erkennbar. Die Baugenehmigung lasse typisierend
betrachtet das zu, was der Wohn- und damit auch einer Hobbynutzung entspreche. Dazu
gehörten nicht Karosseriearbeiten, wohl aber zusätzlich zum Abstellen der Fahrzeuge etwa
Reinigungsarbeiten oder ein Wechseln und Lagern von Reifen. Der Umstand, dass sich der
Beigeladene hobbymäßig dem Motorsport widme, sei ungeeignet, die Stellplatznutzung
deshalb als rücksichtslos einzustufen.
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2010 – 5 K 1876/09 –, mit dem sein
Antrag auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den „Neubau
einer Carportanlage mit 4 Einstellplätzen“ abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen
werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§
124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das
Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe
nicht zu entnehmen.
Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem
insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen
Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –,
m.w.N.)
Soweit der Kläger weiterhin die Auffassung vertritt, dass die genehmigte Carportanlage
nach § 7 LBO 2004 erforderliche Abstandsflächen (Grenzabstände) nicht einhalte und
insoweit wegen der bei der Bestimmung der zulässigen Gesamtlänge der Grenzbebauung
(12 m) mit zu berücksichtigenden Scheune nicht im Verständnis des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr.
7 LBO 2004 als privilegiert angesehen werden könne, ist der (erneute) Hinweis geboten,
dass das präventive Pflichtprüfungsprogramm hinsichtlich eines Bauvorhabens im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren das gesamte Bauordnungsrecht bereits seit der
Novellierung der Landesbauordnung im Jahr 2004 nicht mehr erfasst (§ 64 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 LBO 2004). Auf den von daher notwendig auch für die Beurteilung der Frage des
Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
eingeschränkten Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004 sowie auf
die sich insoweit – allgemein – ergebende, in § 60 Abs. 2 LBO 2004 noch einmal klar
gestellte uneingeschränkte „Eigenverantwortlichkeit“ der Bauherrinnen und Bauherrn für
die Beachtung der Anforderungen des Bauordnungsrechts hat der Beklagte in der
Baugenehmigung ausdrücklich hingewiesen. (vgl. hierzu das Beiblatt 1 (Seite 2)) Der
Umstand, dass die Widerspruchsbehörde – in Verkennung dieser Beschränkung des
Streitgegenstands – sich ausschließlich mit der Frage der Einhaltung der
Abstandsflächenvorschriften befasst hat, mag angesichts des Streitstoffs nachvollziehbar
sein, ist aber, wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, nicht geeignet, die
Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2
LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.
Kein Raum ist auch für die vom Kläger in dem Zusammenhang reklamierte
„verfassungskonforme Auslegung“ der Landesbauordnung. Der Kläger vertritt in dem
Zusammenhang die Ansicht, dass die landesgesetzlichen Bestimmungen über die
Abstandsflächen als Teilkriterium des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu
prüfen seien, um zu verhindern, dass die drittschützende Wirkung der Abstandsflächen
entfalle, was einen Eingriff in Art. 14 GG zu seinen Lasten darstelle. (vgl. dazu auch die
Kommentierung des § 66 LBauO RP bei Jeromin, 2. Auflage 2008, Rn 48, mit dem Hinweis,
dass die nachbarschützenden Bestimmungen über die Abstandsflächen (hier: § 8 LBauO
RP) in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Rheinland-Pfalz unter dem „Stichwort
bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot“ geprüft würden, somit „faktisch“ eine
Überprüfung der Abstandsflächen auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt und so die aus Sicht des Autors (Jeromin) „fehlende“ Verweisung in § 66 Abs.
3 LBauO RP auf den § 8 LBauO RP „als eine der Kernvorschriften des Bauordnungsrechts
kompensiert“ werde) Für eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 64 Abs. 2 LBO
2004 besteht indes kein Anlass. Aus Sicht des Nachbarn hat die Reduzierung des
Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren lediglich Konsequenzen für die Modalitäten
des Rechtsschutzes. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn – hier dem
Beigeladenen – ungeachtet von Verfahrensvorgaben hier „eigenverantwortlich“ zu
beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Der Nachbar kann einen etwaigen hieraus wegen des
nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch – so
er denn im Einzelfall besteht – uneingeschränkt geltend machen, allerdings nicht im Wege
der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines
Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde und gegebenenfalls im Wege einer
Verpflichtungsklage. Ob diese den Betroffenen gemeinhin – nachvollziehbar – schwer
vermittelbare Aufspaltung des Rechtsschutzes sinnvoll oder bürgerfreundlich ist, mag
dahinstehen. Der vom Kläger befürchtete materielle „Rechtsverlust“, der mit Blick auf Art.
14 GG eine den klaren Wortlaut des § 64 Abs. 2 LBO 2004 ignorierende
verfassungskonforme Auslegung gebieten könnte, droht jedenfalls nicht.
Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit der Kläger in der Begründung
seines Zulassungsantrags materielle bauordnungsrechtliche Anforderungen des § 47 LBO
2004 an Stellplätze thematisiert, wie zum Beispiel eine Überschreitung der Zahl der im
Sinne des § 47 Abs. 1 LBO 2004 notwendigen Stellplätze, die Herstellungsanforderungen
(§ 47 Abs. 2 LBO 2004), die spezielle landesrechtliche Konkretisierung
Rücksichtnahmegebots in § 47 Abs. 5 LBO 2004 oder das Verbot der Zweckentfremdung
(§ 47 Abs. 8 LBO 2004) bei notwendigen Stellplätzen.
Der Einwand des Klägers, die Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts im März 2010 habe
ergeben, dass der Beigeladene in dem Scheunengebäude eine die hier streitige
Carportanlage einbeziehende „Profi Kfz-Werkstatt“ zur Reparatur seiner „Rennautos“
eingerichtet habe, die aufgrund einer „erheblichen Lärmentfaltung“ ihm gegenüber
rücksichtslos sei, vermag eine Rechtsverletzung seinerseits durch die Baugenehmigung
ebenfalls nicht zu begründen. Die Zulässigkeit einer behaupteten „faktischen Nutzung“ der
insoweit (planungsrechtlich) zugelassenen Carporte als Kfz-Werkstatt lässt sich dem
angefochtenen Bauschein des Beklagten vom 12.3.2009 (offensichtlich) nicht entnehmen.
Das Scheunengebäude und seine Benutzung sind von vorneherein nicht Gegenstand der
Baugenehmigung. Allein das genehmigte Bauvorhaben ist indes Beurteilungsgegenstand
des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung
begehrt. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der
Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt
nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein
bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise – aus
Sicht des Nachbarn – im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen
Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen. Das gilt entgegen
der Auffassung des Klägers, der diesbezüglich auf einen „Etikettenschwindel“ verweist,
auch in den Fällen, in denen in den Bauantragsunterlagen eine von der tatsächlich
beabsichtigten abweichende Nutzung angegeben wird, selbst wenn die Behörde dies
erkennt. (vgl. zur Maßgeblichkeit allein des Entscheidungsinhalts und des insoweit
zugelassenen Vorhabens Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage
2005, Kp XI Rn 34 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) Die Rechtsprechung des
Senats zum so genannten „Etikettenschwindel“ betrifft Fälle, in denen die
Bauaufsichtsbehörde eine störende, in der konkreten Umgebung planungsrechtlich nicht
zulässige und der Nachbarschaft nicht zumutbare (gewerbliche) Nutzung zulässt und durch
die Beifügung von Immissionsschutzauflagen zur Genehmigung (nur) auf dem Papier in eine
nicht störende und daher von der Nachbarschaft hinzunehmende Nutzung zu „verwandeln“
sucht. (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A
228/08 –, SKZ 2009, 123 Leitsatz Nr. 33 = LKRZ 2009, 142, betr. eine
Brennholzproduktion in der Nachbarschaft von Wohnbebauung) Hier wurden vier Carports
zum Abstellen privater Fahrzeuge genehmigt, nicht hingegen ein nach Behauptungen des
Klägers tatsächlich eingerichteter Werkstattbetrieb. Daher kommt es auch nicht darauf an,
ob der Beigeladene für die angeblich in die Werkstattnutzung einbezogene Scheune eine
Baugenehmigung vorgelegt und ob er die Carports mit einer Neonbeleuchtung versehen
hat, um auch bei Dunkelheit (ungenehmigte) Arbeiten an seinen Fahrzeugen ausführen zu
können. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Unterbindung der tatsächlich ausgeübten
Benutzung der Gebäude auf dem fraglichen Anwesen (Parzellen Nr. 433/5 und Nr. 462/78)
zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Diese Frage betrifft nicht den Streitgegenstand des
zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Diese Frage betrifft nicht den Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
Das zugelassene Bauvorhaben und damit die erteilte Genehmigung verstößt auch nicht
gegen dem Schutz des Klägers dienende planungsrechtliche Vorschriften, hier
insbesondere den die städtebaulichen Zulässigkeitsanforderungen für Bauvorhaben in der
unbeplanten Ortslage betreffenden § 34 BauGB. Beurteilungsgegenstand ist auch insoweit
allein die genehmigte Carportanlage, nicht ein nach den Behauptungen des Klägers an
deren Stelle „in Wirklichkeit“ eingerichteter „Rennstall“ zur Ausübung des Motorsports
durch den Beigeladenen. Daher stellen sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die vom
Kläger aufgeworfenen Fragen, ob „7 Rennsportautos dem Wohnen dienen“ oder ob der
Beigeladene hier genauso gut „7 Pferde an die Grundstücksgrenze stellen oder 700
Tauben fliegen lassen“ könnte, beziehungsweise, ob die in seinem Besitz befindlichen Autos
für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass
dem Kläger aller Voraussicht nach der mit dem Zulassungsantrag weiter verfolgte
Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO
1990 nicht zusteht. Nach diesen Vorschriften ist (auch) in einem faktischen
Wohnbaugebiet, dessen Existenz vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer
Ortseinsicht angenommen wurde, die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den
durch die „zugelassene Nutzung“ verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um
eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung
über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung
grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke
in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben
entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil
vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, hierzu ausführlich Bitz/Schwarz/Seiler-
Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005 Kp XI Rn 135 ff.) Der „Bedarf“ ist dabei
allerdings im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung
(RGaO) gebiets-, daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht grundstücksbezogen zu
verstehen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47
Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V
13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 (Bauordnungsrecht), Urteile vom 27.9.1988 – 2 R
136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, jeweils zu selbständigen,
unabhängig von der Hauptnutzung in einem Wohngebiet erstellten Garagenanlagen) Vor
dem Hintergrund spricht nichts durchgreifend dagegen, dass die genehmigten vier
Einstellplätze in der Carportanlage des Beigeladenen ungeachtet der Einschränkung in § 12
Abs. 2 BauNVO 1990 nach diesen Maßstäben zulässig sind, sich mithin ein nachbarlicher
Abwehranspruch unter diesem Aspekt nicht begründen lässt. Dass dem Senat insoweit
eine abschließende Beurteilung mangels eigener Kenntnis des Gebiets und des sich daraus
ergebenden „Bedarfs“ nicht möglich ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung im
Zulassungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich vor Ort einen eigenen Eindruck
verschafft. Die darauf basierende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass die
zugelassene, nicht gewerbliche Carportanlage objektiv geeignet ist, „ausschließlich der hier
zugelassenen Wohnnutzung“ zu dienen, wird jedenfalls durch die Einwände des Klägers in
der Begründung des Zulassungsantrags hinsichtlich einer tatsächlich abweichenden
(gewerblichen) Benutzung und bezogen auf den anderweitigen Wohnsitz des Beigeladenen
in ihrer Richtigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit
der Kläger ohne nähere Darlegungen behauptet, das Grundstück des Beigeladenen liege
außerhalb einer „zumutbaren Entfernung“ für einen theoretischen Stellplatznachweis im
Sinne des § 47 Abs. 2 LBO 2004, (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.1994 –
2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, wonach dies ein maßgebliches Kriterium für die Eingrenzung
des Gebiets darstellt und eine zumutbare Entfernung im allgemeinen bis etwa 300 m
bejaht werden kann) bleibt festzuhalten, dass die Einstellplätze nach der Genehmigung
nicht dem Wohnanwesen des Beigeladenen zugeordnet sind und der konkreten Nutzung
von Garagen und Stellplätzen in dem Zusammenhang allenfalls indizielle Bedeutung
zukommt. Entscheidend sind die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des
Baugebiets.
Ein Abwehranspruch des Klägers wegen einer – ebenfalls geltend gemachten – Verletzung
des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der
Rücksichtnahme lässt sich mit den im Zulassungsantrag enthaltenen Argumenten nicht
begründen. Dass das genehmigte Vorhaben – nochmals: nicht die tatsächliche Benutzung –
sich bei einer insoweit gebotenen gegenseitigen Interessenbewertung gegenüber dem
Kläger als angrenzendem Nachbarn schlechthin unzumutbar erweist, kann nicht
festgestellt werden. Eine gegenüber dem Normalfall gesteigerte Schutzwürdigkeit seiner
Belange lässt sich dabei weder aus einer besonderen subjektiven Befindlichkeit des
Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation beim Nachbarn – hier aus einem
nach dem Vortrag des Klägers zur Grenze hin orientierten Schlafraum – herleiten. Letztere
rechtfertigt auch unter Rücksichtnahmeaspekten keine Annahme einer gegenüber dem
ansonsten Zulässigen nur eingeschränkten Nutzbarkeit des Baugrundstücks.
Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich aus einer – unterstellten –
Nichtbeachtung landesrechtlicher Grenzabstandsbestimmungen keine zwingenden
Rückschlüsse auf eine Verletzung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots ziehen.
Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der
zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von
Nachbargrundstücken sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen
landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber
hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im
Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. (vgl. etwa OVG des Saarlandes,
Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 –, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr.
40, BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102, allgemein
Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 187 bis 189)
Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der „mathematisch-exakte“ Anforderungen stellenden
Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen „automatisch“ auf eine bundesrechtliche
„Rücksichtslosigkeit“ geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen
Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen
Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich, mag hier
aber dahinstehen. Die vom Kläger wiederholt thematisierte maximale auf eine
Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO
2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach konkret dieser
Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück
an derselben Grenze – aus welchen Gründen auch immer – sonstige nicht privilegierte und
daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende
Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher „Anrechnungsregeln“ ohne Belang. Die
Privilegierung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 enthält weder eine Begrenzung der Zahl
der danach zulässigen Gebäude noch Vorgaben für deren Stellung oder eine Einschränkung
der Anzahl der in solchen Gebäuden zulässigen Einstellplätze. Die Vorgabe der
höchstzulässigen Gesamtlänge der privilegierten Grenzbebauung (12 m) ist nach dem
genehmigten Lageplan (exakt) eingehalten. Eine andere Frage ist, in welchem Umfang
diese heutigen, gegenüber früheren Fassungen der Landesbauordnung in mehrfacher
Hinsicht „liberalisierten“ und damit eine weit reichende einseitige Errichtung von
privilegierten Gebäuden an Nachbargrenzen zulassenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 und Sätze 2 bis 6 LBO 2004 noch geeignet sind, den mit den
Grenzabstandsvorschriften ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgten Grundanliegen
Rechnung zu tragen. Nach der zuvor genannten Grundregel ist jedenfalls bei – wie hier –
abstandsflächenrechtlich zulässiger Grenzbebauung in aller Regel kein Raum für die
Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das hat das Verwaltungsgericht
bereits ausgeführt. Was im Einzelfall eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnte,
lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Insbesondere ist eine vom Kläger auch
hierbei wiederholt behauptete, in Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 nicht
privilegierte Nutzung nicht Gegenstand der Genehmigung des Beklagten; ob sie – wie der
Kläger behauptet – tatsächlich stattfindet, kann auch insoweit dahinstehen
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache nicht die vom
Kläger geltend gemachten „besonderen“ rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Ihr kommt schließlich entgegen der Ansicht des Klägers auch keine grundsätzliche
Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger wirft insoweit, ohne konkret
Rechtsvorschriften zu bezeichnen, die – aus seiner Sicht – Grundsatzfrage auf, inwieweit
„gemäß der Landesbauordnung Stellplätze zum Ausüben des Rennsports in einem fremden
Wohngebiet im rückwärtigen Ruhebereich zulässig sind und insoweit die Rechtsprechung
zur Pferdehaltung, zur Taubenhaltung, zur Hundehaltung auf Rennwagen, die dem Wohnen
nicht dienen, nicht anwendbar ist“. Eine für die Beurteilung des vorliegenden
Anfechtungsrechtsstreits maßgebliche Frage mit fallübergreifender Bedeutung für die
einheitliche Anwendung des Rechts oder für dessen Fortbildung ist dadurch nicht dargetan.
Dabei mag dahinstehen, was der Kläger mit seinen „tierischen“ Vergleichsfällen in dem
Zusammenhang zum Ausdruck bringen möchte. Wie sich dem § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO
2004 unschwer entnehmen lässt, sind Vorschriften der „Landesbauordnung“, abgesehen
von hier nicht relevanten konkreten Abweichungsanträgen (§§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 68
Abs. 1 LBO 2004), insgesamt nicht mehr Gegenstand des auch für die Anfechtung einer
Baugenehmigung durch Dritte maßgebenden bauaufsichtsbehördlichen Prüf- und
Entscheidungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Insoweit fehlt es
schon an einer schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Im Übrigen hat
bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass einerseits die subjektive
Motivation eines Halters für den (privaten) Besitz von Kraftfahrzeugen nicht
ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung von Abstellplätzen sein kann
und dass andererseits – so sie denn stattfindet – eine die private Nutzung der
Abstellmöglichkeiten überschreitende regelmäßige Benutzung der Anlage zu Reparaturen
oder gar als gewerbliche Werkstatt den durch die Genehmigungsentscheidung für einen
Carport eröffneten Rahmen sprengen und daher gegebenenfalls Gegenstand
bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen sein kann. Konkret entscheiden lässt sich das nur
einzelfallbezogen. Diesbezüglich wurde auch bereits im Widerspruchsbescheid vom
24.9.2009 ausgeführt, dass der Beklagte diesem „Problem“ einer
genehmigungskonformen Benutzung der Carporte im Rahmen seiner Aufgabenstellung (§
57 Abs. 2 LBO 2004) nachgehen werde. Davon ist auszugehen.
Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO
aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch nach § 162
Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst; der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen
Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die
Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.