Urteil des OVG Saarland vom 12.08.2008
OVG Saarlouis: klagefrist, eigenes verschulden, unverzüglich, fristende, bestätigung, ausführung, anweisung, entziehen, verwaltungsgerichtsbarkeit, erleichterung
OVG Saarlouis Beschluß vom 12.8.2008, 1 A 229/08
Zurechnung des Verschuldens anwaltlicher Hilfspersonen
Leitsätze
Ein Rechtsanwalt genügt seiner hinsichtlich der Eintragung von Fristen im Fristenbuch
bestehenden Überwachungspflicht nicht, wenn er billigend zur Kenntnis nimmt, dass seine
Bürokraft den Erledigungsvermerk bereits vor der Fristennotierung anbringt und sich in der
Folge nicht mehr vergewissert, dass die Frist nachträglich im Fristenbuch notiert wurde.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 18. März 2008 - 3 K 1366/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.256 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des
Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem
Kläger wegen des Vorfalls vom 11.11.2005 Unfallfürsorge/Unfallausgleich unter
Zugrundelegung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25
v. H. zu gewähren, wegen Versäumung der Klagefrist und Nichtbestehens eines Anspruchs
auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist als unzulässig abgewiesen, da er nicht habe
glaubhaft machen können, ohne Verschulden an der Fristeinhaltung verhindert gewesen zu
sein; vielmehr sei ihm das diesbezüglich festzustellende Verschulden seines damaligen
Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für ein
(eigenes) Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten insbesondere bei der
Organisation des Geschäftsablaufs und der Fristenkontrolle, die über die Fehler im
Zusammenhang mit der unterbliebenen Fristeneintragung durch die Bürovorsteherin hinaus
gingen.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz
vom 18.06.2008 gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer
Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
der getroffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht aufgezeigt.
Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers zur Begründung seines
Wiedereinsetzungsantrags ist ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Klagefrist gemessen an den Vorgaben des § 60 VwGO nicht gegeben.
Nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO ist dem Kläger ein Verschulden seines -
damaligen - Prozessbevollmächtigten mit der Folge zuzurechnen, dass er nicht im Sinne
des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Klagefrist
einzuhalten. Der Kläger stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag unter Berücksichtigung
seiner durch eine Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts veranlassten späteren
Ergänzungen (Stellungnahme des früheren Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2008 und
Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2008) darauf, dass der
damalige Prozessbevollmächtigte den anzufechtenden Widerspruchsbescheid seiner
Bürokraft unmittelbar nach dem zur Mandatserteilung führenden Gespräch mit dem Kläger
mit der Bitte übergeben habe, die Klagefrist unverzüglich im Fristenbuch und im
elektronischen Kalender einzutragen, woraufhin die Angestellte noch in seinem Beisein auf
dem Bescheid vermerkt habe, dass die Klagefrist auf den 17.09.2007 notiert sei. Dass die
Angestellte die Notierung der Frist sodann vergessen habe, sei dem
Prozessbevollmächtigten nach der Rechtsprechung (verwiesen wird insbesondere auf den
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2008 - VI ZB 46/07 -) nicht zuzurechnen,
zumal es sich um eine Einzelanweisung gehandelt habe, hinsichtlich deren Erfüllung er sich
auf seine zuverlässig arbeitende Bürokraft habe verlassen dürfen. Diese Argumentation, die
vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Annahme eines durch die weitere Behandlung der
Angelegenheit bedingten eigenen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten
keiner abschließenden Prüfung unterzogen wurde, greift nicht. Nach der einschlägigen
Rechtsprechung ist dem früheren Prozessbevollmächtigten fallbezogen das Versäumnis
seiner Bürokraft zuzurechnen, da er seiner hinsichtlich der Notierung von Fristen
bestehenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist und die schuldhafte
Verursachung einer Fristversäumung durch eine Angestellte den bevollmächtigten
Rechtsanwalt nur entlastet, wenn die Angestellte das alleinige Verschulden trifft. (BVerwG,
Beschluss vom 12.06.2002 - 7 B 29/02 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 245)
Rechtsanwälte unterliegen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Notierung von Fristen durch
ihr Büropersonal einer Überwachungspflicht, die bedingt, dass sie organisatorische
Vorkehrungen dafür zu treffen haben, dass Fristen korrekt eingetragen werden. (BVerwG,
Beschlüsse vom 21.02.2008 - 2 B 6/08 -, juris, und vom 30.07.1997 - 11 B 23/97 -, NJW
1997, 3390)
Vorliegend kann der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht geltend machen,
seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Eintragung der Klagefrist in das Fristenbuch
nachgekommen zu sein, indem er die Anbringung des Vermerks der Fristennotierung auf
dem Widerspruchsbescheid überwacht habe. Da die Büroangestellte die Frist noch in
seinem Beisein anlässlich der Aushändigung des Widerspruchsbescheids zum Zweck der
Anlegung einer Handakte als notiert vermerkt hat, lag für den Prozessbevollmächtigten
offen zutage, dass der Erledigungsvermerk angebracht wurde, obwohl die zeitlich vorrangig
vorzunehmende Fristennotierung im Fristenbuch noch nicht erfolgt war. Er kannte also die
Umstände, aufgrund derer besagtem Vermerk die ihm bei ordnungsgemäßer
Verfahrensweise innewohnende Bedeutung, die vorangegangene Notierung der Frist im
Fristenbuch zu dokumentieren, gerade nicht zukommen konnte, durfte sich also nicht auf
die sachliche Berechtigung des Erledigungsvermerks verlassen. Nichts anderes ergibt sich
aus der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dort
heißt es, dass sich die Pflicht des Anwaltes, die Einhaltung seiner Anweisungen zur
Berechnung einer Frist, zu ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im
Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen
Erledigungsvermerk auf den Handakten zu prüfen, auch darauf erstreckt, ob das
(zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Doch könne der
Rechtsanwalt sich diesbezüglich grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in
der Handakte beschränken. Sei die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender
ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängten sich an der Richtigkeit insoweit
keine Zweifel auf, brauche der Rechtsanwalt nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende
auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist. (BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VI
ZB 46/07 -, NJW 2008, 1670 m.w.N.) Vorliegend durfte der Prozessbevollmächtigte sich -
wie ausgeführt - aber gerade nicht auf den auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten
Erledigungsvermerk verlassen, da er wusste, dass dieser ohne vorherige Fristennotierung
im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender erfolgt war. Er hat die Anbringung
des Erledigungsvermerks ohne vorherige Fristennotierung billigend zur Kenntnis genommen
und durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die Frist auch tatsächlich notiert worden ist.
Unter den konkreten Umständen wäre er vielmehr gehalten gewesen, sich nach Anlegung
der Handakte in geeigneter Weise von der Eintragung der Klagefrist zu überzeugen.
Dass der damalige Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Fristennotierung
vorträgt, er habe seiner Büroangestellten bei Übergabe des Widerspruchsbescheids die
mündliche Anweisung erteilt, die Frist zur Klageerhebung und eine entsprechende Vorfrist
unverzüglich im Fristenbuch und im elektronischen Kalender einzutragen, entlastet ihn
ebenfalls nicht. Für den Umfang der anwaltlichen Überwachungspflicht spielt es keine Rolle,
ob der Anwalt den Auftrag zur Fristennotierung schriftlich in der Handakte verfügt oder
mündlich erteilt.
Richtig ist zwar, dass ein Rechtsanwalt bei konkreten Einzelanweisungen grundsätzlich
darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen
hat, die Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich
anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. (BGH, Beschluss vom
22.06.2004 - VI ZB 10/04 -, NJW-RR 2004, 1361 m.w.N.) Vorliegend handelt es sich indes
nicht um eine Einzelanweisung im Sinne dieser Rechtsprechung, denn die Anordnung betraf
eine routinemäßig vorzunehmende Fristeneintragung. Sie erschöpfte sich in der Äußerung
des Rechtsanwalts, die Klagefrist und eine Vorfrist sollten notiert werden, ersetzte daher
die übliche schriftliche Verfügung der Fristennotierung und bezog sich mithin - anders als
etwa eine Weisung, einen fristwahrenden Schriftsatz sofort zu übermitteln - (OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 27.10.2004 - 1 W 35/04 -, NVwZ-RR 2005, 448; BGH,
Beschluss vom 06.07.2000 - VII ZB 4/00 -, NJW 2000, 2823) auf einen im Falle eines
neuen Mandats zur Erhebung einer fristgebundenen Klage routinemäßigen Vorgang, der
nach der Büroorganisation des damaligen Prozessbevollmächtigten - wie üblich - einer
bestimmten Bürokraft übertragen und von dieser nach den allgemeinen - bereits
aufgezeigten - Regeln betreffend die Notierung von Fristen und deren Überwachung durch
den Rechtsanwalt vorzunehmen war. Seiner diesbezüglichen oben im Einzelnen
beschriebenen Überprüfungspflicht kann der Rechtsanwalt sich nicht dadurch entziehen,
dass er bei der Übergabe der Unterlagen zur Anlegung einer Handakte ausdrücklich
erwähnt, die Fristen sollten notiert werden. Dies bedingt in rechtlicher Hinsicht keinen
Unterschied von der üblichen Konstellation, dass der Bürokraft ein anzufechtender Bescheid
mit der Aufgabenstellung, eine Handakte anzulegen und die zu wahrende Frist einzutragen,
übergeben wird. Wie ausgeführt verlangt die Rechtsprechung dem
Prozessbevollmächtigten in diesen Fällen ab, dass er die ordnungsgemäße Notierung der
Fristen überprüft, wobei dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers die
anerkannte Erleichterung, die Prüfung auf den Erledigungsvermerk in der Handakte
beschränken zu dürfen, fallbezogen nicht zugute kommen konnte, da er dessen mangelnde
Aussagekraft kannte. Er hätte sich daher in anderer Weise - zumindest durch
entsprechende Rückfrage bei der Büroangestellten - vergewissern müssen, dass die Fristen
tatsächlich notiert worden sind.
Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht maßgeblich, dass dem Rechtsanwalt nach der
Rechtsprechung (vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom 22.01.2008, a.a.O.) die Pflicht
obliegt, die mit der Fristenkontrolle betrauten Angestellten darauf hinzuweisen, dass der
Erledigungsvermerk erst erfolgen darf, wenn die entsprechende Handlung tatsächlich
vorgenommen worden ist, wobei er die Einhaltung dieser Weisung durch geeignete
Kontrollen durchzusetzen hat und einschreiten muss, wenn Umstände darauf hindeuten,
dass Erledigungsvermerke vorzeitig angebracht werden. Gerade vor diesem Hintergrund
kann die Tatsache, dass der damalige Prozessbevollmächtigte die Anbringung des
Erledigungsvermerks ohne vorherige Fristennotierung billigend zur Kenntnis genommen hat
und sich sodann auf den Hinweis beschränkt hat, nun müssten die Fristen aber auch
eingetragen werden, ohne dies in der Folge zu überprüfen, ihn nicht von dem Vorwurf
entlasten, seinen Überprüfungspflichten nicht nachgekommen zu sein.
Da mithin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die Klage
wegen Versäumung der Klagefrist und Nichtbestehens eines Anspruchs auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist als unzulässig abzuweisen, nicht aufgezeigt sind,
unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3
GKG und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Ziffer 10.4).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.