Urteil des OVG Saarland vom 01.04.2010

OVG Saarlouis: persönliches erscheinen, ausreise, ausstellung, ausländer, auslandsvertretung, pakistan, papiere, aufenthaltserlaubnis, vorführung, mitwirkungspflicht

OVG Saarlouis Beschluß vom 1.4.2010, 2 A 486/09
(Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen (hier: Passbeschaffung)).
Leitsätze
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5
AufenthG setzt voraus, dass einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine - auch
freiwillige - Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dauerhaft objektiv unmöglich ist oder ihm, beispielsweise mit Blick auf grundrechtliche
Gewährleistungen in Art. 6 GG oder den Art. 8 EMRK, subjektiv unzumutbar ist.
Die den aufgrund einer von ihm geltend gemachten Passlosigkeit am Verlassen der
Bundesrepublik gehinderten Ausländer treffende gesetzliche Pflicht zur "Mitwirkung" bei der
Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird nicht dadurch erfüllt, dass er
ausländerbehördliche Aufklärungsversuche nicht behindert und gewissermaßen "über sich
ergehen lässt". Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Ausländer vielmehr allgemein für
den Vollzug des Ausländergesetzes notwendige Unterlagen "beizubringen", wobei die
Behörde allenfalls Hinweis- und gegebenenfalls Unterstützungspflichten treffen.
In Verfahren auf Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Titels gehört es nicht zu den
Pflichten der Ausländerbehörde, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der
Identität oder der Staatsangehörigkeit des Betroffenen eine zwangsweise Vorführung nach
§ 82 Abs. 4 AufenthG bei der Auslandsvertretung des (mutmaßlichen) Heimatstaats zu
veranlassen.
Dem Ausländer ist es in dieser Situation auch grundsätzlich zuzumuten, staatliche Stellen
im Heimatland, dort lebende Verwandte oder einen Rechtsanwalt vor Ort mit der
Beschaffung notwendiger Unterlagen zum Beleg seiner Identität und Herkunft zu betrauen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2009 – 10 K 255/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein nach seinen Angaben im Januar 1982 in Karachi geborener pakistanischer
Staatsangehöriger, begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen sowie die Ausstellung eines Reiseausweises. Er reiste im September
2003 in die Bundesrepublik ein, suchte erfolglos um die Anerkennung als Asylberechtigter
nach und wird seit Abschluss dieses Verfahrens im Dezember 2005 (vgl. das seine Klage
gegen den Bescheid des Bundesamts vom 23.3.2004 – 5050409-461 – hinsichtlich der
darin enthaltenen Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung abweisende rechtskräftige
Urteil des VG des Saarlandes vom 24.11.2005 – 6 K 17/05.A –) geduldet. Bei der
persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt im Oktober 2003 hatte der Kläger erklärt, er
könne keinerlei Ausweispapiere oder Belege für seine Identität vorlegen. Sein Vater A und
seine bereits 1994 verstorbene Mutter stammten beide aus dem Punjab, wo auch seine
Verwandten in Sialkot und Sargodha lebten. Der Vater und ein Bruder wohnten in Karachi
in der Qaba Colony.
Im Januar 2006 beantragte die damals zuständige Ausländerbehörde bei dem
Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan, den Kläger zu seiner Identität zu
befragen und ihm Dokumente für eine Heimreise auszustellen. Im Februar 2007 wurde der
Kläger erstmals förmlich über seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von
Passpapieren belehrt. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf eine bisherige „konsequente
Weigerung“ des Klägers, ein Heimreisedokument zu beantragen, sein persönliches
Erscheinen zu einer Anhörung durch Vertreter des pakistanischen Generalkonsulats in
Frankfurt/Main angeordnet und für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung
angedroht. (vgl. den Bescheid des damals zuständigen Landesamts für Ausländer- und
Flüchtlingsangelegenheiten vom 9.2.2007 – B3 – Clearingstelle – St.)
Die Vorführung erfolgte am 21.2.2007, wobei dem anwesenden Vizekonsul erneut ein
ausgefüllter Antrag zur Ausstellung eines Passersatzdokuments übergeben wurde. Nach
einem Aktenvermerk des begleitenden Beamten konnten bei dem Gespräch keine weiteren
Erkenntnisse hinsichtlich der Herkunft des Klägers gewonnen werden. Seitens des
Konsulats sei die Weiterleitung des Antrags zur Überprüfung der Daten im Heimatland
zugesichert worden.
Im August 2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen und eines Reiseausweises. Zur Begründung führte er aus, er
bemühe sich seit Februar 2006 „in Kooperation mit der Behörde“ vergeblich bei der
pakistanischen Auslandsvertretung um die Ausstellung von Papieren für seine Ausreise. Die
Abschiebung sei seit nunmehr 18 Monaten ausgesetzt, da er unverschuldet an einer
Ausreise gehindert sei. Das Verschulden liege eindeutig bei der pakistanischen
Auslandsvertretung.
Im Dezember 2007 wurden diese Anträge abgelehnt. In der Begründung heißt es, aufgrund
fehlender Dokumente und somit ungeklärter Identität des Klägers seien umfangreiche
Ermittlungen im Herkunftsland erforderlich, die bisher nicht abgeschlossen seien. Dem
Kläger, der bei seiner Anhörung im Asylverfahren von der Ausstellung eines Reisepasses in
Karachi berichtet habe, sei es unbenommen, sich unabhängig von den Bemühungen der
Ausländerbehörde selbst über Angehörige im Heimatland oder durch Einschaltung eines
Vertrauensanwalts um gültige Rückreisedokumente zu kümmern und so aktiv an der
Beseitigung des Ausreisehindernisses mitzuwirken. Derartige Bemühungen, zu denen er
nach seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet sei, seien nicht zu
erkennen. Daher dränge sich der Verdacht auf, dass der Kläger seinen Reisepass oder
sonstige Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um seiner Abschiebung zu entgehen.
Ferner habe er jederzeit die Möglichkeit, sich persönlich an seine Heimatvertretung zu
wenden und dort ausdrücklich seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nach Pakistan zu
bekunden. Auch das sei bisher nicht geschehen. Die Gesichtspunkte stünden gleichzeitig
der Erteilung eines Reiseausweises durch die Ausländerbehörde entgegen.
Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7.3.2008 – G 025654 –) im April 2008
erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, es sei ihm nicht möglich, sich von
Angehörigen im Heimatland einen Reisepass oder sonstige Papiere zusenden zu lassen.
Sein Vater sei fast 90 Jahre alt, lebe ca. 1.400 km von Karachi entfernt im Nordpunjab,
könne sich körperlich kaum noch bewegen und sehe fast nichts mehr. Eine Reise nach
Karachi sei für ihn „absolut ausgeschlossen“. Mit seinem Bruder habe er seit 10 Jahren
keinen Kontakt. Wo der sich aufhalte, wisse er nicht. Auch eine Einschaltung sonstiger
Mittelspersonen sei mit Blick auf „derzeitige Wirren“ in Pakistan nicht möglich. In Pakistan
sei zudem ohne Bestechung nichts zu erreichen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Oktober 2008 hat der
Beklagte zwei Aktennotizen über persönliche Vorsprachen des Klägers bei ihm zur Akte
gereicht. Nach einem Vermerk vom August 2008 wurde der Kläger erneut auf seine
Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dort heißt es weiter, der Kläger habe sich bereit erklärt,
sich um Identitätsnachweise zu bemühen und diese anlässlich der nächsten
Duldungsverlängerung vorzulegen. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Kläger im Oktober
2008 dann jedoch ausweislich des zweiten Vermerks, er habe immer noch keine Papiere.
Sein Vater sei umgezogen. Über Nachbarn habe er telefonisch die neue Adresse in
Erfahrung gebracht. Daraufhin habe er den Vater angerufen und gebeten, ihm Papiere zu
schicken. Der sei indes 90 Jahre alt, wohne jetzt 1.800 km von Karachi entfernt und
brauche deshalb Zeit, um dorthin zu fahren und die Papiere zu besorgen. Er denke, dass er
„in ein paar Wochen“ einen Identitätsnachweis von ihm erhalte.
Der Kläger legte in derselben Sitzung ein Affidavit bereits vom 8.4.2008 vor, nach dessen
Inhalt der Vater versicherte, dass der Pass des Klägers verloren gegangen sei und dass die
Ausstellung eines neuen Passes sein persönliches Erscheinen in Pakistan voraussetze.
Dieses Dokument wurde vom Beklagten dem pakistanischen Generalkonsulat vorgelegt
und von dort zur Überprüfung ins Heimatland übermittelt. Im Februar 2009 teilte der
Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, aufgrund des eingeleiteten Überprüfungsverfahrens
sei davon auszugehen, dass das Papier die Beschaffung eines Reisepasses binnen drei
Monaten ermögliche. In einem vergleichbaren Fall sei es einem Landsmann des Klägers
gelungen, sich eine Geburtsurkunde, eine und
eine Ledigkeitsbescheinigung zu beschaffen, woraufhin ihm das Generalkonsulat einen
Nationalpass ausgestellt habe.
Im September 2009 kündigte der Beklagte eine erneute Vorführung des Klägers bei der
pakistanischen Auslandsvertretung unter Vorlage des Affidavits an. Außerdem sei
zwischenzeitlich ein deutsch-pakistanisches Rückübernahmeabkommen paraphiert worden,
dessen Ratifizierung für Ende 2009 vorgesehen sei.
Durch Urteil vom 30.9.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den
Gründen ist ausgeführt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass die
auf das Fehlen von Reisepapieren zurückzuführende Unmöglichkeit der Ausreise im Falle
des Klägers nicht unverschuldet sei. Ein Verschulden liege auch vor, wenn der Ausländer
ihm nach den jeweiligen Umständen zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner
Ausreise unterlasse oder verzögere, soweit diese nicht von vorneherein erkennbar
aussichtslos seien. Der Kläger sei seinen Mitwirkungs- und Initiativpflichten nicht im
notwendigen Umfang nachgekommen. Er habe im Januar 2006 bei der Beantragung eines
Heimreisedokuments gegenüber dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt durch
den Beklagten mitgewirkt und aktenkundig im Februar 2007 ein einziges Mal – und dies
auch nur im Rahmen einer Vorführung – selbst dort vorgesprochen. Sehr spät sei erst in
der Sitzung im Oktober 2008 das Affidavit seines Vaters vom April dieses Jahres vorgelegt
worden. Diese Bemühungen genügten nicht, um das Ausreisehindernis als unverschuldet
anzusehen. Vielmehr hätte sich der Kläger nach dem erfolglosen Abschluss seines
Asylverfahrens ständig selbst bei der Botschaft seines Heimatlandes um die Ausstellung
eines Passes bemühen müssen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der
Behauptung des Klägers, er habe zwei weitere Male bei seiner Heimatvertretung
vorgesprochen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag völlig unsubstantiiert geblieben sei,
den Darlegungen seines Prozessbevollmächtigten widerspreche und auch durch die
Verwaltungsunterlagen nicht ansatzweise zu belegen sei, stellte es kein ausreichendes
Bemühen dar, wenn sich der Kläger in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren lediglich in
dem belegten und behaupteten Umfang persönlich an die Heimatvertretung gewandt
hätte. Ebenso wenig habe der Kläger mit der Vorlage des Affidavits des Vaters seiner
Mitwirkungspflicht genügt. Die Ausstellung von Papieren setze voraus, dass die vom Vater
vorgetragene Identität zutreffend sei. Das könne nach Aktenlage nicht festgestellt werden.
Gerade im Hinblick darauf, dass die Ausstellung eines Reisedokuments bisher offensichtlich
an der Verifizierung der Angaben des Klägers zu Identität und Herkunft gescheitert sei und
die Aussagekraft des Affidavits – letztlich eine bloße Erklärung seines Vaters – nur sehr
begrenzt sei, hätte der Kläger bestrebt sein müssen, seine behauptete Identität und
Herkunft durch Vorlage weiterer Dokumente zu belegen. Hierzu sei er vom Beklagten
wiederholt aufgefordert worden. Der Kläger hätte auf eigene Initiative staatliche Stellen in
Pakistan, gegebenenfalls Verwandte oder auch einen Vertrauensanwalt einschalten können
und müssen, um weitere Papiere zum Beleg seiner Identität und Herkunft zu erlangen,
habe jedoch offensichtlich nicht einmal Versuche in dieser Richtung unternommen. Auch
nach Vorlage des Affidavits an das Konsulat sei der Kläger in Untätigkeit verharrt.
Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder eine Unzumutbarkeit solcher
Mitwirkung bestünden nicht. Hinweise auf den Gesundheitszustand und das Alter seines
Vaters genügten ebenso wenig wie die angegebene Entfernung seines Wohnorts von
Karachi, zumal die in Rede stehenden Bescheinigungen nicht allein durch Anwesenheit
seines Vaters zu erlangen seien. Die Behauptung, dass er seit Jahren keinen Kontakt mehr
zu seinem Bruder habe, genüge nicht, zumal er keine Angaben dazu gemacht habe,
welche Anstrengungen er unternommen habe, diesen ausfindig zu machen.
Nachvollziehbare Gründe, weshalb er nicht sonstige Angehörige, staatliche Stellen oder
einen Vertrauensanwalt zur Beschaffung der Dokumente beauftragt habe, habe der Kläger
nicht ansatzweise vorgetragen. Der Kläger sei mehrfach über seine Mitwirkungspflicht
belehrt und konkret zum Handeln aufgefordert worden. Dass ihm bisher kein
Passersatzpapier ausgestellt worden sei, sei maßgeblich auf die eigene Passivität
zurückzuführen. Daher treffe ihn ein Verschulden am Vorliegen des Ausreisehindernisses.
Deswegen komme auch die begehrte Erteilung eines Reiseausweises nicht in Betracht.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2009 – 10 K 255/09 – muss erfolglos
bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§
124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsbegründung kann das
Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe
nicht entnommen werden. Der Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das
Begehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG und eines Reiseausweises gemäß § 5
AufenthV abgewiesen wurde. (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des
Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und
eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich
Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG,
Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso
wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und
„ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene
Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als
richtig erweist) Die hierdurch bestätigten, entsprechende Ansprüche verneinenden
Verwaltungsentscheidungen sind aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dem vom Kläger nicht weiter thematisierten Hinweis des Beklagten auf den Abschluss
eines Rückführungsabkommens mit der Islamischen Republik Pakistan (vgl. dazu den
Schriftsatz vom 24.9.2009, Bl. 91 der Gerichtsakte, wo von einer vorgesehenen
Ratifizierung zum Jahresende 2009 die Rede ist) und der dadurch aufgeworfenen Frage,
inwieweit in diesen Fällen überhaupt noch von einem dauerhaft fortbestehenden
Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG ausgegangen werden kann, (vgl.
dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, betreffend
das„Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen
Personen“ vom 14.7.2008, BGBl. II 2008, 812) braucht nicht nachgegangen zu werden.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5
AufenthG setzt voraus, dass einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine – auch
freiwillige – Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, objektiv unmöglich ist oder ihm, beispielsweise mit Blick auf grundrechtliche
Gewährleistungen in Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, subjektiv unzumutbar ist. (vgl. zur
Entwicklung der Auslegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 25
AufenthG Rn 24, BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 – 1 C 14.05 –, DVBl 2006, 1509) Das
Ausreisehindernis darf nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern
muss absehbar dauerhaft sein. Auch der Umstand, dass das Hindernis entweder vom
Ausländer selbst geschaffen wurde oder dass er die Möglichkeit hat, dieses zumutbar
selbst zu beseitigen, steht dem Anspruch gegebenenfalls zwingend entgegen. Insoweit ist
die Frage, ob die seine aktuelle Ausreiseunmöglichkeit begründende Passlosigkeit des
Klägers auf einem vorwerfbaren eigenen Verhalten beruht, auch im Zulassungsverfahren
zentraler Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten.
Das wurde in dem angegriffenen Urteil zu Recht angenommen. Dem Verwaltungsgericht
ist insbesondere insoweit zuzustimmen, dass sich bei dem Kläger nach Aktenlage
aufdrängt, dass er im Grunde nicht daran interessiert ist, die Bundesrepublik zu verlassen
und so seiner mit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar begründeten
Ausreisepflicht (§§ 50 Abs. 1 und 2 AufenthG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) nachzukommen.
Insofern stellt es allenfalls eine vornehme Umschreibung dar, wenn der Kläger im
Zulassungsantrag ausführt, er bemühe sich „in Kooperation mit dem Beklagten seit Jahren
um die Erlangung eines für die Ausreise erforderlichen Pass- oder Passersatzpapiers“. In
dem erstinstanzlichen Urteil wird zutreffend herausgestellt, dass der Kläger aktenkundig
belegbar – und etwas anderes behauptet er auch nicht im Zulassungsantrag –
ausschließlich im Wege der vorher förmlich durch Verwaltungsakt angedrohten Vorführung
(§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) im Februar 2007 mit der Vertretung seines Heimatstaats
persönlich in Kontakt getreten ist. Nach Ergehen des angegriffenen Urteils wurde der
Kläger am 6.11.2009 inzwischen ein zweites Mal „vorgeführt“. Das Verwaltungsgericht
hat in dem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass der Kläger ersichtlich nie von sich
aus Veranlassung gesehen hat, sich mit dem Generalkonsulat in Verbindung zu setzen
oder dort vorzusprechen, um sein Anliegen nach Ausstellung von Papieren für die Rückreise
zu fördern. Insoweit muss sich der Kläger daran erinnern lassen, dass die ihn treffende
gesetzliche Pflicht zur „Mitwirkung“ bei der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 Satz 1
AufenthG nicht dadurch erfüllt wird, dass er ausländerbehördliche Aufklärungsversuche
nicht behindert und gewissermaßen „über sich ergehen lässt“. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1
AufenthG hat der Ausländer vielmehr allgemein für den Vollzug des Ausländergesetzes
notwendige Unterlagen „beizubringen“, wobei die Behörde allenfalls Hinweis- und
gegebenenfalls Unterstützungspflichten treffen. Dass der Beklagte beziehungsweise das
insoweit früher zuständige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten
diesen Verpflichtungen genügt hat, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Der Kläger
wurde seit Jahren vielfach aufgefordert, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und
der Beklagte ist im gleichen Zeitraum ständig bemüht gewesen, dieses Anliegen durch
eigene Maßnahmen sinnvoll und zielführend zu fördern. In Verfahren auf Erlangung eines
aufenthaltsrechtlichen Titels gehört es im Übrigen, ohne dass dies hier nach den konkreten
Fallumständen vertieft werden müsste, nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu den
Pflichten der Ausländerbehörde, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine
zwangsweise Vorführung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zu veranlassen. (vgl. dazu OVG des
Saarlandes, Beschlüsse vom 23.7.2008 – 2 A 151/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 57,
insbesondere zur Verpflichtung des einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG
reklamierenden Ausländers, sich – konkret zum Zwecke der Klärung der
Staatsangehörigkeit – mit der jeweiligen Auslandsvertretung in Verbindung zu setzen und
gegebenenfalls auch dort selbst vorstellig zu werden, und vom 2.12.2009 – 2 A 444/08 –,
SKZ 2010, 73, Leitsatz Nr. 68, zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Ausländers bei
Ermittlungen zu persönlichen Verhältnissen auch im Heimatland)
Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegen zu halten, selbständige persönliche
Vorsprachen seinerseits seien von vorneherein gänzlich ungeeignet, weil nicht erwartet
werden könne, dass diese einen nachhaltigeren Erfolg brächten als vor dem Hintergrund
der „Autorität der deutschen Inlandsbehörde“ zu sehende „mehrmalige Vorstellungen“
seiner Person vor Mitarbeitern des Konsulats. Das käme, um es ganz deutlich zu sagen,
auf den – ersichtlich erstmaligen – Versuch an, wobei dessen Erfolg natürlich wiederum
voraussetzen würde, dass der Kläger sein Anliegen ernsthaft vertritt. Dass sich die
pakistanische Auslandsvertretung bisher nicht ausdrücklich geweigert hat, dem Kläger die
zur Ausreise notwendigen Papiere auszustellen, stellt dieser in seinem Zulassungsantrag
selbst heraus. Dass ihm eine eigene Initiative in irgendeiner Weise unzumutbar sein könnte,
ist nicht erkennbar. Dabei soll hier nicht spekuliert werden, inwieweit es für die
pakistanische Auslandsvertretung – wie bei Vertretungen anderer Staaten (vgl. hierzu etwa
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2008 – 2 A 288/08 -, SKZ 2009, 131,
Leitsatz Nr. 61, wonach ein nach § 48 Abs. 3 AufenthG auch zur Mitwirkung bei der
Passbeschaffung verpflichteter Ausländer sich nicht durch eine Erklärung gegenüber der
Auslandsvertretung seines Heimatstaates, die Ausreise- und Rückkehrpflicht nicht
Auslandsvertretung seines Heimatstaates, die Ausreise- und Rückkehrpflicht nicht
„freiwillig“ befolgen zu wollen, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 5 AufenthG verschaffen kann) – motivationsbildend für die zügige Bearbeitung
der Begehren auf Ausstellung von die Rückkehr ermöglichenden Papieren ist, dass der
Betroffene selbst deutlich zu erkennen gibt, dass er die Bundesrepublik verlassen möchte
und eine Rückkehr ins Heimatland aus „freien Stücken“ anstrebt, beziehungsweise ob in
dem Zusammenhang Neigungen bei der Vertretung bestehen, gegebenenfalls eine Art
„Mauertaktik“ eigener Staatsangehöriger und damit das Anliegen des Betroffenen auf
Verbleib in Deutschland durch die völkerrechtswidrige Nichtausstellung von Dokumenten zur
Heimreise zu unterstützen. Darauf könnten die von dem Kläger im Zulassungsantrag als
„gerichtsbekannt“ vorausgesetzten gleichförmigen „hinhaltenden“ Reaktionen
beziehungsweise besser „Nichtreaktionen“ der pakistanischen Auslandsvertretung in
Deutschland – wenn sie denn so zutreffend geschildert werden – hindeuten. Diese Fragen
wären indes gegebenenfalls im zwischenstaatlichen Dialog zu klären und bedürfen hier
keiner Vertiefung.
Auch die Vorlage des Affidavits des Vaters (bereits) vom April 2008, das im
Zulassungsvorbringen in den Vordergrund gestellt wurde und dessen inhaltlicher „Wert“
sich auf die Angabe der Vaterschaft, die Mitteilung des Geburtsdatums des Klägers (und
des Vaters) und auf den Hinweis auf den derzeitigen Aufenthalt in Deutschland beschränkt
und hier nicht weiter hinterfragt werden soll, erfolgte nicht gegenüber der pakistanischen
Auslandsvertretung, sondern (erst) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht im Oktober 2008 und kann für sich genommen nicht die Annahme
rechtfertigen, dass der Kläger damit alles in seiner Macht Stehende getan hätte, um die
Voraussetzungen für seine Ausreise zu schaffen.
Hinsichtlich der Beschaffung weiterer Unterlagen über Identität und Herkunft, die der Kläger
selbst bei mehreren Vorsprachen gegenüber dem Beklagten zeitnah angekündigt hat und
die er demgemäß selbst offenbar auch für möglich hält, gilt nichts anderes. Auch insoweit
hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine bisher unzureichende Erfüllung der
Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers festgestellt und darauf verwiesen, dass der Kläger
bisher „offensichtlich nicht einmal den Versuch unternommen“ habe, staatliche Stellen in
Pakistan, im Heimatland lebende Verwandte oder einen Rechtsanwalt vor Ort
einzuschalten, um Papiere oder Bescheinigungen zu beschaffen, die seine Identität belegen.
Dass es pakistanischen Staatsangehörigen in Deutschland – so sie es denn wollen –
grundsätzlich möglich ist, durch eigene Initiative die erforderlichen Papiere zu erhalten, zeigt
der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom Februar 2009 an das Verwaltungsgericht
(vgl. den Schriftsatz vom 16.2.2009, Bl. 62, 63 der Gerichtsakte) - vom Kläger
unwidersprochen – geschilderte Fall eines damals offenbar heiratswilligen Landsmanns, der
zuvor ebenfalls auf die Unmöglichkeit der Vorlage von Papieren verwiesen hatte und dem
es dann „gelungen“ ist, seine Geburtsurkunde, eine und eine
Ledigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei wegen des sich aus § 1309 Abs. 1 Satz 3 BGB
ergebenden beschränkten Geltungszeitraums zumindest insoweit eine zeitnahe Mitwirkung
pakistanischer Stellen dann offenbar doch möglich gewesen sein muss. Im Übrigen
begründet auch der – vorsichtig ausgedrückt – in sich widersprüchliche Vortrag im
bisherigen Verfahren gewichtige Zweifel daran, dass sich der Kläger, der nach seinen
Angaben im Asylverfahren in Karachi unter anderem einen Pass erhalten hatte, bisher in
dieser Hinsicht ernsthaft um eine Behebung des (einzigen) Ausreisehindernisses der von
ihm geltend gemachten Passlosigkeit bemüht hat. Nicht nachvollziehbar erscheint der
Vortrag des Klägers in der Klageschrift, er könne sich nicht an seinen Vater wenden, weil
dieser fast 90 Jahre alt sei, im Nordpunjab in einer Entfernung von 1.400 km von seiner
Heimatstadt Karachi lebe, sich aufgrund seines Gesundheitszustands kaum mehr bewegen
könne und kaum noch etwas sehe. Demgegenüber hatte der Kläger bei seiner Anhörung
vor dem Bundesamt im Oktober 2003 angegeben, sein Vater sei – damals – 45 Jahre alt
und habe bei seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Bruder in der Qaba Colony in Karachi
(Haus Nr. A 99 im Block F) gelebt. Hierin liegt ein schon vom Verwaltungsgericht
angesprochener krasser Widerspruch zum jetzigen Vorbringen, der darauf hindeutet, dass
nun im Klageverfahren in verschiedener Hinsicht „passende“ (unrichtige) Angaben gemacht
werden, um eine Kontaktaufnahme des Klägers mit seinem Vater als nicht zielführend
erscheinen zu lassen. Nach einer dritten Version, die in dem zur Gerichtsakte gereichten
Aktenvermerk des Beklagten vom 21.10.2008 über eine Vorsprache des Klägers am
selben Tag festgehalten ist, sollte der nun immer noch 90 Jahre alte Vater dann lediglich
„etwas Zeit“ brauchen, um über (nun) 1.800 km nach Karachi zu fahren und die
Identitätsnachweise für den Kläger zu besorgen. Von Bewegungsunfähigkeit und Blindheit
ist hier nicht mehr die Rede. Diese Angaben hat der Kläger übrigens zeitlich Monate nach
dem Ausstellungsdatum des Affidavits vom April 2008 gemacht und auch sie belegen die
grundsätzliche Möglichkeit einer Erfolg versprechenden Eigeninitiative.
Im Ergebnis erscheint die Herbeiführung der Voraussetzungen für die dem Kläger
obliegende Ausreise aus der Bundesrepublik nach wie vor möglich und ihm auch zumutbar.
Daher kann nicht von einer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG aus Gründen der Humanität zwingend vorausgesetzten „unverschuldeten“
Unmöglichkeit der Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden. Ein Anspruch des
Klägers auf Ausstellung eines Reisedokuments nach § 5 AufenthV kommt vor dem
Hintergrund ebenfalls nicht Betracht.
Da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist, war der Antrag
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei für jedes
Verpflichtungsbegehren jeweils der so genannte Auffangwert, hier also 2 x 5.000,- EUR, in
Ansatz zu bringen war.
Der Beschluss ist unanfechtbar.