Urteil des OVG Saarland vom 14.03.2008

OVG Saarlouis: beamtenverhältnis, soldat, öffentlich, rente, unterbrechung, dienstverhältnis, verfassungskonformität, minderung, beamtenrecht

OVG Saarlouis Beschluß vom 14.3.2008, 1 A 22/08
Versorgungsbezüge; Anrechnung einer Rente; zeitlicher Zusammenhang; Zulassungsschein
Leitsätze
Zwischen einem früheren öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis und einem
späteren Beamtenverhältnis besteht der in Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG
vorausgesetzte unmittelbare zeitliche Zusammenhang regelmäßig bereits dann nicht,
wenn die beiden Beschäftigungsverhältnisse durch einen Zwischenzeitraum getrennt sind,
der mindestens einen Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig
gearbeitet wird) enthält. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Beamtenverhältnis
unter Verwendung eines im früheren Rechtsverhältnis als Soldat auf Zeit erlangten
Zulassungsschein nach § 10 SVG begründet wurde, aber zwischen Soldaten- und
Beamtenverhältnis ein Zeitraum von 3 Jahren und 4 Monaten lag und der spätere Beamte
in dieser Zeit mehrere private Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse eingegangen
war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 11. Dezember 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K
433/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 887,52 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55
BeamtVG ab dem 01.07.2006 mit Blick auf einen Rentenbezug in Höhe von 92,45
Euro/Monat in diesem Umfang ruhen oder ob die Anrechnung der Rente nach Art. 2 § 2
Abs. 4 des 2.HStruktG um 40 v.H. zu mindern ist. Letzteres hat die Beklagte mit Bescheid
vom 19.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2007 abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Klage ist vom Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 11.12.2007 ergangenes Urteil mit der Begründung abgewiesen worden,
es fehle im Falle des Klägers an dem in Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG vorausgesetzten
„unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ zwischen dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis des Klägers als Soldat auf Zeit, das vom 03.01.1962 bis zum 02.01.1974
bestand, und dessen am 02.05.1977 unter Verwendung eines Zulassungsscheins
begründeten Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger mit Ablauf des 31.03.1997 in den
Ruhestand getreten ist; der fehlende unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen
beiden Beschäftigungsverhältnissen werde nicht durch den Zulassungsschein „überbrückt“.
Gegen dieses ihm am 17.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich der am 17.01.2008
eingegangene und am 16.02.2008 begründete Berufungszulassungsantrag des Klägers.
II.
Der Berufungszulassungsantrag des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das, was
der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.02.2008 vorgetragen hat und den Umfang der
Prüfung durch den Senat begrenzt (§ 124 a Abs. 5 S. 1 VwGO), begründet im Verständnis
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Art. 2
§ 2 Abs. 4 des 2. HStruktG ist offensichtlich richtig.
Die genannte Vorschrift macht die Minderung der Anrechnung einer Rente auf
beamtenrechtliche Versorgungsbezüge u.a. davon abhängig, dass zwischen dem
Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, und dessen
früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: dem Rechtsverhältnis als Soldat auf
Zeit - ein „unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang“ besteht. Es genügt also weder ein
sachlich-kausaler bzw. innerer noch irgendein zeitlicher Zusammenhang zwischen den
sachlich-kausaler bzw. innerer noch irgendein zeitlicher Zusammenhang zwischen den
beiden Beschäftigungsverhältnissen. Zwingend vorausgesetzt wird vielmehr ein - wie zu
betonen ist - unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Dies spricht vom Wortlaut her klar
dafür, dass der in Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG geforderte Zusammenhang bereits
dann nicht mehr vorliegt, wenn die beiden Beschäftigungsverhältnisse „durch einen
Zwischenzeitraum getrennt sind, der mindestens einen Arbeitstag (Tag, an dem in dem
betreffenden Verwaltungszweig gearbeitet wird) enthält“
so Nr. 3.1.2 Abs. 2 des Hinweises des Finanzministeriums Nordrhein-
Westfalen vom 02.02.1982 in der Fassung vom 03.03.1999 zu Art.
2 § 2 des 2. HStruktG in Verbindung mit Tz. 47.2.2 S. 1 BeamtVG
VwV, abgedruckt bei Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und
der Länder - Stand: Oktober 2007 -, § 55 BeamtVG Rdnr. 40;
sinngemäß ebenso BVerwG, Beschluss vom 28.09.2001 - 2 B 35/01
-, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 13, wonach jede
Unterbrechung den in der Regelung vorausgesetzten unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang aufhebt, ohne dass der Grund für diese
Unterbrechung von rechtlicher Relevanz ist.
Jedenfalls liegt ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang dann nicht mehr vor, wenn - wie
hier - das Rechtsverhältnis als Soldat auf Zeit am 02.01.1974 endete und das
Beamtenverhältnis - erst - am 02.05.1977 begründet wurde, zwischen beiden
Beschäftigungsverhältnissen also eine Zeitspanne von drei Jahren und vier Monaten liegt
und der spätere Beamte in dieser Zeit mehrere private Beschäftigungs- und
Ausbildungsverhältnisse eingegangen ist. Daran ändert der Zulassungsschein nichts, der
beide Beschäftigungsverhältnisse zwar sachlich-kausal bzw. innerlich, nicht aber
unmittelbar zeitlich miteinander verknüpft.
Dass dieses durch den Wortlaut der Bestimmung klar vorgegebene Normverständnis auch
dem Willen des historischen Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht,
hat das Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt. Ebenso steht die
Verfassungskonformität der hier vertretenen Gesetzesinterpretation außer Frage
dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1991 - 2 B 30/91 -,
Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 14, und Beschluss des Senats
vom 02.11.1994 - 1 R 91/91 -, n.v., bestätigt durch BVerwG,
Beschluss vom 06.02.1995 - 2 B 10/95 -, n.v..
Schließlich stimmt der hier eingenommene Standpunkt mit der gesamten veröffentlichten
höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung
u.a. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2001 - 2 B 35/01 -, a.a.O., und
OVG Lüneburg, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 261/03 -, juris,
überein, während die abweichende Auffassung des Klägers - soweit ersichtlich - weder in
der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten wird.
Nach allem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das angegriffene Urteil des
Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Zulassungsantrag muss mithin zurückgewiesen
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3
GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.