Urteil des OVG Saarland vom 08.12.2010

OVG Saarlouis: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, stadt, grundstück, genehmigung, anhänger, nutzungsänderung, zwangsmittel, fahrzeug, hauptsache

OVG Saarlouis Beschluß vom 8.12.2010, 2 B 277/10
Bauordnungsrecht: Nutzungsverbot bei Betriebserweiterungen (Getränkehandel)
Leitsätze
Es erscheint zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der Einsatz eines Gabelstaplers bei Be-
und Entladevorgängen im Rahmen eines mit Zustimmung der Nachbarschaft genehmigten
Getränkehandelsbetriebs baurechtlich bereits als eine ein selbständiges
Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung angesehen werden kann,
weil das Fahrzeug in den ursprünglichen Betriebsbeschreibungen zum Bauvorhaben nicht
aufgeführt gewesen ist.
Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an
der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer
vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die
Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend
bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden
kann.
Das Fehlen einer im Einzelfall notwendigen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung (§ 60 Abs.
1 LBO 2004) rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig bereits ein
bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004. Die
Nutzungsuntersagung für einen nicht genehmigten Stellplatz für betriebszugehörige
Fahrzeuge neben einer genehmigten Stellfläche kann daher wegen formeller Illegalität
untersagt werden, wenn durch den zusätzlichen Stellplatz das vom Wortlaut her eine
Summe ("Gesamtfläche") beschreibende Maß für die einschlägige Verfahrensfreistellung in
§ 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 von 36 qm überschritten wird.
Ob Grundstücke über eine dem Abstellen der Fahrzeuge dienliche bauliche Verfestigung der
Geländeoberfläche verfügen oder nicht, ist mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO 2004
für die bauordnungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 – teilweise abgeändert und die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in der bauaufsichtsbehördlichen
Verfügung des Antragsgegners vom 31.5.2010 unter Ziffern I) 1) a) und c) getroffenen
Anordnungen wieder hergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen
Zwangsgeldandrohungen und –festsetzungen (Ziffer I) 2)) angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 3/5 und dem
Antragsgegner zu 2/5 auferlegt. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der
Antragsteller zu 3/7 und der Beklagte zu 4/7.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt in A-Stadt-S in einem früher von der Volksbank A-Stadt
genutzten Gebäude auf dem Grundstück Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (vormals Nr.
1251/379) in Flur ... der Gemarkung S (Anwesen straße 15) einen vom Antragsgegner im
Jahre 2001 bauaufsichtsbehördlich genehmigten Getränkemarkt mit einem Außen- und
Leergutlager im rückwärtigen Grundstücksbereich. (vgl. die Bauscheine des
Antragsgegners vom 10.10.2001 – 63-1662/00 – betreffend die „Genehmigung eines
Getränkemarktes und dreier Pkw-Stellplätze“ und vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die
„Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit
Stützwand“) Die Zufahrt zu der dortigen befestigten Hoffläche erfolgt über die Parzelle Nr.
379/5 entlang der Grenze zum rechten Nachbaranwesen Nr. 17 (Parzelle Nr. 379/1). Die
Grundstücke befinden sich in Ortslage; ein Bebauungsplan existiert nicht. Die Bauvorlagen
tragen die Unterschriften der seitlichen Nachbarn.
Nachdem es zu Beschwerden von Anliegern unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche
Ausweitung des Betriebs und dadurch hervorgerufene Störungen gekommen war, führte
der Antragsgegner im Juli 2009 eine Ortseinsicht durch. Ausweislich eines hierüber
gefertigten Aktenvermerks war damals in einer in den Baugenehmigungsunterlagen als
„Leergutlager“ ausgewiesenen Blechgarage ein Gabelstapler abgestellt. Daneben befand
sich ein 6 m x 6 m großes Zelt, in dem Getränkekisten und ein Sackkarren eingestellt
waren. Auf der rückseitigen Abstellfläche waren ein Kleinlastwagen, ein Anhänger und ein
Kühlwagenanhänger abgestellt. Auf einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite
befindlichen Grundstück standen zwei weitere Kleintransporter, ein Anhänger und zwei
Bierverkaufswagen.
Den daraufhin vom Antragsteller eingereichten Bauantrag zur Änderung des Betriebs, der
nach den beigefügten Bauvorlagen unter anderem die Herstellung einer Stellfläche für einen
„Sprinter“ im Anschluss an die drei 2001 genehmigten Kundenparkplätze, das Aufstellen
des besagten Zeltes im hinteren Grundstücksteil, in dem auch der Gabelstapler abgestellt
werden sollte, und einen weiteren Stellplatz für einen Lkw unmittelbar an der Grenze zum
rechten Nachbargrundstück sowie nach der Betriebsbeschreibung unter anderem ferner
einen Verleih von Tischen, Stühlen, Bierzeltgarnituren und Kühlanhängern im Rahmen eines
„Fest- und Freizeitservices“ umfasste, lehnte der Antragsgegner im Dezember 2009 ab.
Gleichzeitig untersagte er dem Antragsteller das auf den Parzellen Nrn. 380, 379/5, 23/2,
24/1 und 27 „ausgeübte Gewerbe Erweiterung des Getränkemarktes“ unter Anordnung
der sofortigen Vollziehbarkeit. (vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 15.12.2009 –
63-00755/09 –)
Im März 2010 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot wieder her, da
dieses zum einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei und zum anderen auch
Nutzungen erfasse, die von den Baugenehmigungen aus dem Jahr 2001 gedeckt seien.
(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2010 – 5 L 124/10 –)
Daraufhin hob der Antragsgegner seine Verfügung vom Dezember 2009 sowohl hinsichtlich
der Ablehnung des Bauantrags als auch bezüglich des darin enthaltenen Nutzungsverbots
auf (vgl. den Aufhebungsbescheid vom 10.5.2010 – 63-00030/10 –, Blatt 234 der
Bauakte 63-00755/09 –) und forderte in der Folge den Antragsteller zur Konkretisierung
seiner Nutzungsabsichten hinsichtlich Verleihgeschäften, Fest- und Freizeitservice und zum
Einsatz des Gabelstaplers auf. (vgl. das Schreiben vom 14.5.2010 – 63-00755/09 –, Blatt
237 dieser Bauakte sowie das Antwortschreiben der damaligen Bevollmächtigten des
Antragstellers vom 29.6.2010, ebenda Blatt 258)
Unter dem 31.5.2010 erließ der Antragsgegner erneut mehrere Nutzungsverbote, mit
denen dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und mit
Fristsetzung zum 28.6.2010 und Androhung sowie aufschiebend bedingter Festsetzung
gesonderter Zwangsgelder für den Fall der Nichtbefolgung untersagt wurde,
In der Begründung heißt es, seit der Erteilung der Baugenehmigungen im Jahre 2001 habe
in den Folgejahren eine dadurch nicht gedeckte Erweiterung des Betriebes stattgefunden,
der sich äußerlich durch einen „größeren Fuhrpark (Lastkraftwagen 7,49 t,
Lastkraftanhänger, Bierverkaufswagen, Kühlwagenanhänger) und den Einsatz eines
Gabelstaplers zum Transportieren von Getränkekisten“ darstelle. Weil die dafür
erforderliche baurechtliche Genehmigung fehle, stehe die Nutzung bereits unter formellen
Gesichtspunkten im Widerspruch zu geltendem Baurecht. Diese formelle Illegalität
rechtfertige das Nutzungsverbot. Weiter heißt es in dem Bescheid, die Voraussetzungen
für die Nutzungsuntersagung seien erfüllt, weil „das beantragte Vorhaben mit den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden und daher nicht
genehmigt werden“ könne. In einem überwiegend durch Wohnhäuser geprägten
allgemeinen Wohngebiet seien nur Läden zulässig, die der Versorgung dieses Gebiets
dienten.
Im Juni 2010 erhob der Antragsteller auch gegen diesen Bescheid Widerspruch, stellte
anschließend beim Verwaltungsgericht erneut einen Aussetzungsantrag und machte
geltend, es habe weder eine genehmigungsbedürftige Erweiterung des Betriebs
stattgefunden, noch bedürften die einzelnen vom Antragsgegner untersagten „Tätigkeiten“
für sich betrachtet einer Baugenehmigung. Anders als die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung betreffe die Baugenehmigung die Errichtung von Anlagen und beziehe sich
nicht auf deren „Betrieb“. Dessen Erweiterung sei baurechtlich irrelevant. Zudem wäre
selbst eine Nutzungsänderung hier nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO 2004 verfahrensfrei, da
sich für die neue Nutzung keine zusätzlichen rechtlichen Anforderungen ergäben.
Feststellungen dazu wie auch zu einer Überschreitung zulässiger Immissionswerte habe
der Antragsgegner nicht getroffen. Der Einsatz eines Lkw beziehungsweise eines
Gabelstaplers während der Tageszeit führe nicht zu einer Verschlechterung der Situation.
Die Baugenehmigungen aus dem Jahre 2001 deckten alle typischerweise mit dem Betrieb
eines Getränkemarktes verbundenen Nutzungen, also auch den Einsatz eines
Gabelstaplers und das Abstellen von Lkw’s und Anhängern. Der gasbetriebene Gabelstapler
sei bereits 2001 vorhanden gewesen und in der Blechgarage abgestellt worden. Zudem sei
dieser keine „Anlage“ im Sinne der Landesbauordnung. Das gelte auch für den Lkw und für
Anhänger, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhänger. Darüber hinaus seien Stellplätze
für Anhänger bis 36 qm nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 verfahrensfrei, was auch für
die Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 gelte. Mit Blick auf die sich aus der Befolgung der
Anordnung ergebende erhebliche Erschwerung der Betriebsabläufe könne auch kein
besonderes Vollzugsinteresse anerkannt werden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag hinsichtlich der Anordnungen des Antragsgegners
im Bescheid vom 31.5.2010 unter Ziffer I. zu e) und f) sowie der zugehörigen
Zwangsmittel entsprochen und das Aussetzungsbegehren im Übrigen abgewiesen. In der
Begründung ist ausgeführt, die zu e) und f) bezeichneten Nutzungen hinsichtlich des Be-
und Entladens von Getränkekisten und Bierfässern sowie der Zufahrt seien von den
Baugenehmigungen aus dem Jahre 2001 für die Errichtung eines Getränkeaußen- und
Leergutlagers als „üblicher Betriebsablauf“ gedeckt. Das schließe ein Einschreiten im Wege
der Untersagung insoweit aus. Die Baugenehmigungen umfassten die Nutzung des von der
Gebäuderückseite zugänglichen Kellergeschosses als Lagerfläche, was ein Anfahren über
die Zufahrt sowie Be- und Entladevorgänge voraussetze. Hingegen habe der
Antragsgegner die zu a) bis d) getroffenen Verfügungen zutreffend darauf gestützt, dass
der Antragsteller insoweit ohne erforderliche Baugenehmigung eine Erweiterung des
Getränkehandels vorgenommen habe. Das betreffe zunächst den unter c) genannten
Gabelstapler. In den zu den Baugenehmigungsunterlagen von 2001 gehörenden
Betriebsbeschreibungen seien keine „Maschinen“ angegeben. Sollte daher aufgrund einer
Veränderung betrieblicher Abläufe der Einsatz eines Gabelstaplers notwendig sein, so
brauche der Antragsteller dafür eine Baugenehmigung, über die er nicht verfüge. “Wohl
rechtmäßig“ sei auch das unter a) ausgesprochene Verbot des Abstellens des
Gabelstaplers in der ausschließlich als Leergutlager genehmigten Blechgarage. Hinsichtlich
der Untersagung der Nutzung eines weiteren Stellplatzes auf der Parzelle Nr. 380 unter b)
handele es sich um eine genehmigungspflichtige Erweiterung der 2001 zugelassenen
Fläche für drei Stellplätze, wobei die entstehende Stellplatzanlage im Hinblick auf § 61 Abs.
1 Nr. 11 d) LBO 2004 als Einheit zu betrachten und daher nicht verfahrensfrei sei. Auch für
das dem Antragsteller unter d) verbotene ebenfalls nicht verfahrensfreie Abstellen von Lkw,
Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern auf den Parzellen Nr.
380 und Nr. 379/5 lasse sich aus den Bauscheinen von 2001 keine Zulassung herleiten.
Für das unter g) beanstandete Abstellen auf den Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 gebe
es ebenfalls keine Genehmigung. Die benutzte Fläche liege auch hier deutlich über 36 qm.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die Wiederherstellung
beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs auch
hinsichtlich der im Bescheid des Antragsgegners von 31.5.2010 unter Ziffer I. a) bis d) und
g) ausgesprochenen Verbote und der darauf bezogenen Zwangsmittel (Ziffer II.).
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 –,
soweit das Verwaltungsgericht seinen Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
gegen die auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 LBO 2004 erlassene Nutzungsuntersagung
des Antragsgegners vom 31.5.2010 zurückgewiesen hat, ist teilweise begründet. Die nach
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren
bestimmende Beschwerdebegründung gebietet insoweit eine abweichende Beurteilung
dieses Eilrechtsschutzbegehrens in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen
Umfang.
A.
Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs im
Hauptsacheverfahren hinsichtlich der unter Ziffer I. a) und I. c) getroffenen Verfügungen
vorrangig gegenüber den für die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnungen streitenden
Belangen.
Das Verbot zu I. c) betrifft die Benutzung eines Gabelstaplers zum Transportieren sowie
zum Be- und Entladen von Getränkekisten. Vor dem Hintergrund, dass – wie das
Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die von ihm ausgesetzten
Nutzungsuntersagungen unter Ziffer I. e) ausgeführt hat – ein Be- und Entladen von
Lastkraftwagen, Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern im
rückwärtigen Hofbereich des Anwesens Nr. 15 (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) im
Grundsatz von den 2001 erteilten Baugenehmigungen für den Getränkemarkt gedeckt ist,
erscheint es zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der von den Betriebsabläufen her dann
ohne weiteres nachzuvollziehende Einsatz eines Gabelstaplers bei diesen Vorgängen isoliert
betrachtet und baurechtlich bereits als eine ein selbständiges Baugenehmigungserfordernis
begründende Nutzungsänderung angesehen werden kann, weil das Fahrzeug in den
ursprünglichen Betriebsbeschreibungen (damals § 6 BauVorlVO a.F.) zu den Bauscheinen
vom 10. und vom 16.10.2001 im Abschnitt 5.1 unter dem Stichwort „Maschinen“ nicht
aufgeführt gewesen ist. Bei einer insoweit zumindest offenen Rechtslage erscheint das
Interesse des Antragstellers an einer vorübergehenden Zulassung der weiteren Nutzung
des Gabelstaplers zum Be- und Entladen im Rahmen des grundsätzlich genehmigten
Getränkemarktes vorrangig vor öffentlichen Interessen der sofortigen Unterbindung dieser
„Nutzung“ mit der Folge, dass die genannten Be- und Entladevorgänge „von Hand“
ausgeführt werden müssten. Auch die Interessenlage der Nachbarn gebietet aus Sicht des
Senats insofern keine abweichende Beurteilung. Insoweit ergibt sich nichts anderes aus
dem Umstand, dass sich die im Baugenehmigungsverfahren im Jahre 2001 von der
damaligen Fachbehörde durchgeführten „Schallpegelmessungen“ auf einen Transport von
Getränkekisten „mittels Sackkarren“ in den Geschäfts- und Lagerräumen innerhalb des
Anwesens Mstraße 15 bezogen haben. Die Begründung des Bescheids des Antragsgegners
vom 31.5.2010 erwähnt den Gabelstapler allenfalls am Rande im Zusammenhang mit der
vom Antragsgegner angeführten „Erweiterung des Betriebs“. Unzumutbare
Lärmbeeinträchtigungen gerade durch seinen Einsatz des Gabelstaplers für die seitlichen
Nachbarn des Betriebsgrundstücks, die durch Unterschrift auf den Bauvorlagen im Jahre
2001 der Genehmigung des Getränkemarktes unter Einbeziehung des rückwärtigen
Grundstücksteils ausdrücklich zugestimmt haben, werden in dem Bescheid des
Antragsgegners nicht angesprochen. Insofern ließe sich übrigens mit Blick auf den
unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers die Frage aufwerfen, ob der
bereits im Jahre 2001 vorhandene gasbetriebene Gabelstapler von den Beeinträchtigungen
für die Nachbarschaft her überhaupt ungünstiger ist als es eine zeitaufwändigere und
„personalintensivere“ Abwicklung dieser Betriebvorgänge ohne dieses technische
Hilfsmittel. Bezogen auf die Interessenlage der Nachbarschaft bleibt zu ergänzen, dass
nach ständiger Rechtsprechung des Senats für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren
ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von
Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht
werden, nur dann anzuerkennen ist, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz
wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so
dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Die Wertung gilt in der
vorliegenden Verfahrenskonstellation entsprechend. Mangels überwiegender öffentlicher
und nachbarlicher Interessen war dem Rechtsmittel des Antragstellers unter dem
Gesichtpunkt zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs
hinsichtlich des Verbots zu Ziffer I. c) wiederherzustellen und bezüglich des zugehörigen
Zwangsmittels (II. c)) anzuordnen.
Entsprechendes gilt auch für die Anordnungen des Antragsgegners zu I. a) und II. a). Das
Einstellen des Gabelstaplers in der etwa 4,50 m auf 2,20 m großen, 2001 als Leergutlager
genehmigten „Blechgarage“ dürfte bei isolierter Betrachtung zumindest eine nach § 61
Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 c) LBO 2004 verfahrensfreie Änderung der
Nutzung der „Blechgarage“ darstellen. Von daher wäre entgegen dem Bescheid vom
31.5.2010 insoweit nicht von einer genehmigungsbedürftigen Maßnahme auszugehen.
B.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen eine Aussetzungsentscheidung abgelehnt,
soweit sich der Widerspruch des Antragstellers gegen die unter Ziffer I. b), d) und g)
getroffenen Anordnungen richtet.
Die Nutzungsuntersagung für den zusätzlichen Stellplatz („Sprinter“) direkt neben den drei
2001 genehmigten Stellplätzen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Mit dieser Stellfläche
(6 m x 3 m = 18 qm) wird das vom Wortlaut her eine Summe („Gesamtfläche“)
beschreibende Maß für die einschlägige Verfahrensfreistellung in § 61 Abs.1 Nr. 11 d) LBO
2004 von 36 qm überschritten, da die drei vorhandenen Stellplätze bereits für sich
genommen eine Fläche von (6,90 m x 5 m =) 34,5 qm aufweisen. Die von dem
Antragsteller nicht in Abrede gestellte Benutzung dieses Bereichs zum Abstellen des
„Sprinters“ ist daher formell illegal, wobei das Fehlen einer im Einzelfall notwendigen
bauaufsichtsbehördlichen Zulassung (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) nach der vom
Verwaltungsgericht richtig angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig
bereits ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO
2004 rechtfertigt. (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Bitz, Die
Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis,
SKZ 2009, 206 mit Beispielen aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes)
Wegen der im Rahmen des § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 gebotenen Flächenaddition
auch für Anhängerstellplätze und des funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb des
Antragstellers gilt nichts anderes für das im Bescheid des Antragsgegners vom 31.5.2010
unter Ziffer I. d) ausgesprochene Verbot, den rückwärtigen Teil des Anwesens Nr. 15 im
Rahmen des Getränkemarktes (allgemein) als Abstellfläche für Lastkraftwagen,
Lastkraftanhänger, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhänger zu benutzen.
Die nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners – nahe liegend – vom
Umfang her die Größenvorgabe in § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 ebenfalls
überschreitende Nutzung der auf der gegenüberliegenden Seite der Mstraße befindlichen
Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 als Abstellfläche für die genannten Fahrzeuge
beziehungsweise Anhänger erfolgt ebenfalls ohne die insoweit nach § 60 Abs. 1 LBO 2004
notwendige bauaufsichtsbehördliche Zulassung. Ob die Grundstücke über eine dem
Abstellen dienliche bauliche Verfestigung der Geländeoberfläche verfügen oder – was die
anlässlich der Ortsbesichtigung im Juli 2009 gefertigten Fotos nahelegen – nicht, ist mit
Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO 2004 für die bauordnungsrechtliche Beurteilung ohne
Belang.
Gesonderten Vortrag zu dem auf diese drei Anordnungen bezogenen
vollstreckungsrechtlichen Teil (II.) des angefochtenen Bescheids vom 31.5.2010 enthält die
Beschwerde nicht. Für eine gesonderte Aussetzungsentscheidung der nach § 20 AGVwGO
kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen und aufschiebend bedingten
Festsetzungen besteht daher kein Grund (§§ 13, 18, 20 SVwVG).
C.
Aus Anlass der Beschwerdeerwiderung und mit Blick auf die im Bescheid des
Antragsgegners auch angesprochenen materiellen Aspekte der Zulässigkeit des
Getränkehandels insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich jenseits aller im Bescheid vom
31.5.2010 vorgenommenen „Atomisierungen“ der einzelnen Abläufe für den Betrieb des
Antragstellers, und zwar in seiner Gesamtheit, letztlich die Frage stellt, ob der
„Getränkehandel“ im Jahre 2001 in Form eines „Nachbarschaftsladens“ im Sinne des § 4
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 genehmigt wurde, aufgrund im Laufe der Jahre nach seiner
Zulassung vorgenommener Erweiterungen durch den Antragsteller diesen Rahmen
inzwischen, was der Akteninhalt nahelegt, überschreitet und damit – sofern die
vorgenommene Einstufung der maßgeblichen Umgebungsbebauung als faktisches
allgemeines Wohngebiet zutreffend ist – einen „Qualitätsumschlag“ auch für die
Beurteilung seiner Zulässigkeit nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO 1990 erfahren hat.
Handelte es sich von daher um einen „anderen“ im Sinne eines hinsichtlich seiner
Zulässigkeit von der Nutzungsart her wesentlich anders zu beurteilenden Gewerbebetrieb
(„Laden“), so wäre dieser insgesamt an dieser Stelle – so wie er aktuell betrieben wird –
nicht mehr zulässig und auf Antrag betroffener Nachbarn in dem Gebiet vorbehaltlich des
Vorliegens besonderer nachbarrechtlicher Verlusttatbestände oder Hindernisse zur
Geltendmachung von Abwehransprüchen vom Antragsgegner wegen „Gebietsfremdheit“
insgesamt zu untersagen. Dem Antragsteller bliebe die Möglichkeit, einer solchen
umfassenden Nutzungsuntersagung durch eine Rückführung auf den ursprünglich
genehmigten Umfang zu „entgehen“. Sollte hingegen der Antragsgegner inhaltlich 2001
einen den Umfang des im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nachbarladens
überscheitenden Getränkehandel genehmigt haben, wäre dessen Existenz bei der
Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsrahmens vorbehaltlich der
Fremdkörpereigenschaft mit zu berücksichtigen, so dass bei der Bestimmung des
Gebietscharakters nicht (mehr) von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet
ausgegangen werden könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1,
47 GKG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.