Urteil des OVG Saarland vom 30.01.2006

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OVG Saarlouis Beschluß vom 30.1.2006, 3 Y 23/05
Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage, mit der die Anerkennung
eines triftigen Grundes für den Rücktritt von einer Prüfung begehrt wird.
Leitsätze
Einzelfall einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, mit der die
Anerkennung einer Erkrankung während der Prüfungsvorbereitungen als triftiger Grund für
die Nichtteilnahme an Fachprüfungen der Diplomprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre
begehrt wird.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.
November 2005 – 1 K 44/05 – wird dem Kläger ab dem 15. Juli 2005 Prozesskostenhilfe
für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.
Die aus dem Einkommen des Klägers bis zu einer Höchstzahl von 48 Monatsraten
aufzubringende monatliche Rate wird auf 15,-- EUR festgesetzt.
Dem Kläger wird Rechtsanwalt Dr. Z., B-Straße, B-Stadt, zur Wahrnehmung seiner Rechte
beigeordnet.
Gründe
Der gemäß den §§ 166 VwGO, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften und auch sonst
zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.11.2005, mit dem es das
Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Kläger für seine am 13.7.2004 erhobene Klage
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist nach
Maßgabe des Entscheidungstenors zu entsprechen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger, der noch keinen konkreten Klageantrag formuliert hat,
das Ziel, ihm einen triftigen Grund für den „Rücktritt“ von den auf den 8.4.2004, den
14.4.2004 und den 15.4.2004 anberaumten (Wiederholungs-)Fachprüfungen in den
Fächern „Steuerarten und Unternehmungsbesteuerung“, „Informationsmanagement II“
und „Kreditvergabeentscheidungen in Banken“ im Diplom-Studiengang
Betriebswirtschaftslehre an der Universität des S. zuzubilligen und die Bewertung dieser
von ihm nicht abgelegten Fachprüfungen mit „nicht ausreichend (5,0)“ aufzuheben.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann diesem Begehren die gemäß den §§
166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche
hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten
Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, vgl. zum Beispiel Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –
E 81, 347, und vom 4.2.1997 – 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102, jeweils zitiert nach
Juris, der der Senat folgt, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe
dem aus den Art. 3 GG und Art. 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen
Bemittelten gleich gestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig
abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz
unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der
Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den
Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin besteht,
Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin,
diesen Rechtsschutz vorweg zu nehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu
führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren
vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu
beantworten.
Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der
Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im
Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe
verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist, BVerfG,
Beschlüsse vom 13.3.1990 und vom 4.2.1997 – jeweils a.a.O. -
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Verwaltungsgericht zwar im Ergebnis darin
beizupflichten, dass die Erfolgsaussichten des Begehrens des Klägers in der Hauptsache
nicht allzu günstig stehen. Die abschließende Beurteilung der Klage wirft jedoch Fragen der
Anerkennung triftiger Gründe für einen Rücktritt von Prüfungen sowie des Umfanges und
der Grenzen der Mitwirkungspflicht eines Prüfungskandidaten bei der Geltendmachung
derartiger Gründe auf, die nur auf der Grundlage einer umfassenden, die Umstände des
Einzelfalles sowie gegebenenfalls auch Zumutbarkeitsaspekte berücksichtigenden
Würdigung beantwortet werden können, zur Beachtlichkeit der Einzelfallumstände bei der
Frage der unverzüglichen Geltendmachung von Säumnisgründen vgl. z.B. BVerwG, Urteil
vom 6.9.1995 – 6 C 16.93 – E 99, 172, und vom 13.5.1998 – 6 C 12.98 – NVwZ 1999,
188, jeweils zitiert nach Juris.
Ansatz der rechtlichen Beurteilung ist vorliegend – vor einem Rückgriff auf allgemeine
Grundsätze des Prüfungsrechts – soweit ersichtlich die „Prüfungsordnung für den
Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes vom 4.7.2002 (Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes 2002, 352), in der Fassung der Änderungsordnung vom selben Tag
(Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2002, 376) – im folgenden: PrüfO -, deren
zumindest generelle Kenntnis bei dem Kläger vorausgesetzt werden kann, vgl. Niehues,
Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnr. 125.
Diese Prüfungsordnung regelt in ihrem § 8 die Möglichkeit der Rücknahme von Anträgen auf
Zulassung zur Prüfung sowie die Folgen des Versäumens von Prüfungsterminen und des
Rücktrittes nach begonnener Prüfung. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kann ein Prüfling
den Antrag auf Zulassung zu den Prüfungen bis spätestens zehn Werktage vor dem Beginn
der ersten Prüfung des jeweiligen Prüfungstermins zurückziehen. Erscheint ein Kandidat,
ohne den Zulassungsantrag fristgemäß zurückgezogen zu haben, ohne triftige Gründe
nicht zur Prüfung oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurück, so gilt die betreffende Prüfungsleistung gemäß § 8 Abs. 2 PrüfO als mit
„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Nach § 8 Abs. 3 PrüfO müssen die für den Rücktritt
oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, wobei bei Krankheit des Kandidaten
ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Liegt ein triftiger Grund vor, ist der Kandidat so zu
behandeln als sei er rechtzeitig von der Prüfung zurückgetreten (§ 8 Abs. 3 Satz 4 PrüfO).
Mit Blick auf die durch § 8 Abs. 1 PrüfO eröffnete Möglichkeit, den Antrag auf Zulassung zur
Prüfung – ohne weiteres – bis spätestens zehn Werktage vor dem Beginn der ersten
Prüfung des jeweiligen Prüfungstermins zurückzuziehen, ist die Frage aufzuwerfen, ob die
Prüfungsvorbereitungen beeinträchtigende Erkrankungen, die bis zu der in der
Prüfungsordnung genannten zeitlichen Grenze von zehn Werktagen aufgetreten sind, zu
einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch als triftige Gründe anerkannt werden können
beziehungsweise ob ihre Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt noch unverzüglich
ist. Diese Frage stellt sich auch im Falle des Klägers, da seine Erkrankung nach seinen
Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.4.2004 bereits am 21.3.2004
aufgetreten ist und am 25.3.2004, dem zehnten Werktag vor dem ersten, auf den
8.4.2004 anberaumten Prüfungstermin noch andauerte, während er selbst erstmals am
30.3.2004 beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt vorgesprochen hat. Sollte
diese Frage zu Ungunsten des Klägers zu beantworten sein, dürften die ihm gegebenen
Auskünfte beim Prüfungsamt und durch Herrn B. zutreffend gewesen sein und wäre seiner
Argumentation, die sich im wesentlichen darauf stützt, er habe unzutreffende
Informationen über die Möglichkeit des Prüfungsrücktrittes bei im Vorfeld der eigentlichen
Prüfungen liegenden triftigen Gründen erhalten, zumindest weitgehend die Grundlage
entzogen.
Sollte die Würdigung im Hauptsacheverfahren hingegen ergeben, dass der Kläger
ungeachtet der Regelung des § 8 Abs. 1 PrüfO berechtigt war, eine seine
Prüfungsvorbereitungen beeinträchtigende Erkrankung auch noch nach dem in dieser
Bestimmung genannten Endzeitpunkt als triftigen Grund geltend zu machen, so bedürfte
unter Umständen der Klärung, ob die von dem Kläger behauptete Erkrankung eine
ausreichende Rechtfertigung für die Nichtteilnahme auch an den auf den 14. und
15.4.2004 anberaumten Prüfungsterminen bildete, die immerhin zehn und elf Tage nach
dem von ihm genannten Zeitpunkt seiner Genesung (4.4.2004) lagen.
Der Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vorgetragene
Erkrankung während der Prüfungsvorbereitungen als triftiger Grund für die Nichtteilnahme
an den Prüfungen gewertet werden kann, bedürfte es freilich dann nicht, wenn feststünde,
dass der Kläger seiner ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Mitwirkungspflicht bei
der Geltendmachung des von ihm in Anspruch genommenen triftigen Grundes nicht
nachgekommen ist. Das erforderte die Prüfung, was von dem Kläger zumutbar an
Mitwirkungshandlungen verlangt werden durfte, wenn ihm – die Richtigkeit seines
Vorbringens einmal unterstellt - anlässlich seiner Vorsprache beim Prüfungsamt sinngemäß
erklärt wurde, Erkrankungen während der Prüfungsvorbereitungen könnten nicht als
triftiger Grund für ein Fernbleiben oder einen Rücktritt von den Prüfungen anerkannt
werden und diese Auskunft unzutreffend war. Zu entscheiden wäre in diesem Falle, ob von
dem Kläger trotz einer solchen Auskunft verlangt werden konnte, dass er umgehend
seinen Rücktritt erklärt und das – mit Blick auf den hier gegebenen Wiederholungsfall –
geforderte amtsärztliche Attest vorlegt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass
der Kläger, selbst als er mit anwaltlichem Schreiben vom 26.4.2004 – weitere sieben Tage
nach Formulierung seiner eidesstattlichen Versicherung - seinen (nachträglichen) Rücktritt
erklärt hat, keinerlei ärztliches Attest vorgelegt hat.
Die angesprochenen Fallaspekte zeigen, dass die abschließende Beurteilung der Klage eine
umfassende Würdigung erfordert, die im Prozesskostenhilfeverfahren nicht
vorweggenommen werden darf. Das Begehren des Klägers bietet nach dem Ergebnis der
überschlägigen Prüfung zwar keine allzu große, jedoch hinreichende Erfolgsaussicht und
erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die durch Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der
Berufswahl auch nicht mutwillig.
Ebenfalls erfüllt sind vorliegend die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe, da der Kläger nach seinen persönlichen- und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann. In dem für die
Beurteilung seiner Hilfsbedürftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung
erzielt der Kläger ein Bruttoeinkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe von
1.200,-- EUR monatlich. Hinzuzurechnen sind Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in
Höhe von monatlich 775,83 EUR. Zwar handelt es sich bei diesem Betrag um den
monatlichen Durchschnittswert der im Jahre 2005 erzielten Einnahmen. Der Kläger hat
jedoch in seiner aktualisierten „Erklärung über die persönlichen- und wirtschaftlichen
Verhältnisse“ vom 20.1.2006 diesen Betrag angegeben und erklärt, er hoffe diese
Einnahmen trotz seiner mittlerweile aufgenommenen nicht selbständigen
Teilzeitbeschäftigung halten zu können. Von den Gesamteinnahmen von danach 1.975,83
EUR sind abzusetzen:
53,49 EUR auf das Einkommen entrichtete Steuern (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB-XII),
262,80 EUR sozialversicherungsrechtliche Abzüge (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB-XII),
542,60 EUR Werbungskosten (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 2
Nr. 4 SGB-XII), wobei Werbungskosten im Zusammenhang mit der nicht selbständigen
Tätigkeit, weil nicht geltend gemacht, auch nicht zu berücksichtigen sind vgl. Kalthoener,
u.a., Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdnr. 258,
173,-- EUR Erwerbstätigenfreibetrag (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO i.V.m.
Nr. 1 der 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.3.2005, BGBl. I Seite 924),
380,-- EUR Freibetrag (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO i.V.m. Nr. 2 der 2.
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.3.2005, a.a.O.),
222,50 EUR Kosten von Unterkunft und Heizung (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
ZPO),
265,-- EUR Zinsen und Tilgung von Kontokorrentkredit und Bafög-Darlehen (§§ 166 VwGO,
115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO),
50,-- EUR zu erwartende Nachzahlung beziehungsweise Erhöhung von Abschlägen für
Heizung und Strom (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 3 und 4 ZPO), da es sich,
soweit es um Nachzahlungen geht, letztlich um unausweichliche Schulden handelt und im
Übrigen der Sache nach eine Erhöhung der Unterkunftskosten anzunehmen ist.
Sind danach von den Gesamteinnahmen von 1.975,83 EUR insgesamt 1.949,39 EUR zum
Abzug zu bringen, so verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von – abgerundet – 26,--
EUR (§§ 166 VwGO, 115 Abs. 2 ZPO), von dem nach der Tabelle zu der letztgenannten
Bestimmung monatliche Raten in Höhe von 15,-- EUR bis zu einer Höchstzahl von 48
Monatsraten für die Kosten der Prozessführung aufzubringen sind. Dass die Kosten der
Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen und aus diesem Grunde
gemäß den §§ 166 VwGO, 115 Abs. 4 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abzulehnen wäre, kann bei einem von dem Verwaltungsgericht vorläufig festgesetzten
Streitwert von 5.000,-- EUR, bei dem eine Gerichtsgebühr sich bereits auf 121,-- EUR (vgl.
Tabelle Anlage 2 zu § 34 GKG) beläuft, nicht angenommen werden.
Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt aus
den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wobei der Senat eine anwaltliche Vertretung
vorliegend für erforderlich hält, da von dem Kläger die für seine Rechtsverfolgung
beziehungsweise Rechtsverteidigung erforderlichen Kenntnisse des in weiten Bereichen
durch in der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze geprägten Prüfungsrechts nicht
erwartet werden können.
Die Bewilligung beginnt mit dem 15.7.2005, dem Zeitpunkt des Einganges des
Bewilligungsantrages bei Gericht.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.