Urteil des OVG Saarland vom 08.06.2006

OVG Saarlouis: serbien und montenegro, kosovo, familie, aufenthaltserlaubnis, kroatien, ausreise, rückführung, einreise, staatsangehörigkeit, ausstellung

OVG Saarlouis Beschluß vom 8.6.2006, 2 Q 15/06
unverschuldete Unmöglichkeit der Ausreise
Leitsätze
Zu der Frage einer unverschuldeten Unmöglichkeit der Ausreise (Reichweite des deutsch-
jugoslawischen Rückübernahmeabkommens 2002)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2006 - 11 K 155/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für die
Bundesrepublik Deutschland durch den Beklagten.
Der Kläger zu 1) reiste im April 1991 gemeinsam mit seiner Mutter, Frau J J, und vier
Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie gaben an, sie seien albanische
Volkszugehörige, hätten in Split im heutigen Kroatien gelebt und seien im Januar 1991
aufgefordert worden, in den Kosovo zurückzukehren. Dort, in P, hätten sie dann Probleme
mit den Serben bekommen. Ein unmittelbar nach der Einreise von dem Kläger zu 1)
eingeleitetes (erstes) Asylverfahren blieb erfolglos (vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil
vom 21.7.1994 – 5 K 374/92 -, mit dem der Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom
23.8.1991 – C 1112616-138 – zunächst entsprochen wurde, und OVG des Saarlandes,
Urteil vom 21.4.1997 – 3 R 46/96 –, wodurch seine Klage unter Aufhebung der
erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen wurde ).
Im September 1997 stellte der Kläger zu 1) einen Folgeantrag, mit dem er geltend
machte, er habe 10 Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Familie in Kroatien gelebt, wohin
er wegen der veränderten Lage nicht zurückkehren könne. In den Kosovo, wo er nicht
gemeldet gewesen sei, habe er keinerlei Verbindungen und keine Wohnung. Dieser Antrag
führte zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen bezüglich der
Bundesrepublik Jugoslawien (später: Serbien und Montenegro) im Falle des Klägers mit Blick
auf die Lebensverhältnisse albanischer Volkszugehöriger in der damals noch serbisch
dominierten Provinz Kosovo (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 2.10.1997 – 2271353-138
-, VG des Saarlandes, Urteil vom 18.8.1999 – 10 K 553/97.A – (Verpflichtung zur
Feststellung von Abschiebungshindernissen), und den aufgrund dieser Entscheidung
ergangenen Anerkennungsbescheid (§ 53 Abs. 6 AuslG) vom 7.10.1999 – wie vor -;
demgegenüber zum Verfahren des Vaters, S J , der Mutter J und der beiden jüngeren
Brüder A und D J OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2000 – 3 R 109/99 –
(Aufhebung des zur Feststellung von Abschiebungshindernissen verpflichtenden Urteils des
VG)).
Der entsprechende Anerkennungsbescheid (vgl. den aufgrund der vorgenannten
Entscheidung ergangenen Anerkennungsbescheid (§ 53 Abs. 6 AuslG) vom 7.10.1999 –
2271353-138 -) wurde vom Bundesamt im Februar 2003 widerrufen, wobei der Kläger zu
1) in diesem Verfahren, in dem ebenfalls – wie stets zuvor – von einer „jugoslawischen
Staatsangehörigkeit“ ausgegangen worden ist, erstmals auf seine Zugehörigkeit zu der
ethnischen Minderheit der Ägypter und deren Gefährdung im Kosovo hingewiesen hatte
(vgl. den Widerrufsbescheid vom 3.2.2003 – 2556062-138 -). Die Einlegung eines
Rechtsbehelfs dagegen lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Im Jahre 2002 haben die Klägerinnen zu 2) und 3) ein erfolgloses Asylverfahren
durchgeführt (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 19.11.2002 – 2464320-138 -).
Die an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des Klägers zu 1) (vgl. die
Heiratsurkunde des Standesamts von Riegelsberg vom 3.12.2001, Nr. 57/2001) und
Mutter der Kläger zu 2) bis 5), Frau A., geborene K aus R, die eine Zugehörigkeit zur
Volksgruppe der Roma geltend machte, war vom Bundesamt im Jahre 1999 als
Asylberechtigte anerkannt worden (vgl. die dem zugrunde liegenden Entscheidungen des
OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.11.1998 – 3 R 132/96 – (betreffend den Vater M K )
sowie Beschluss vom 20.1.1999 – 3 R 80/98 – (betreffend Frau K , ihre Mutter und
mehrere Geschwister)). Im März 2003 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die
Erteilung von „Aufenthaltsbefugnissen“ zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft
mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter, die damals aufgrund ihrer Anerkennung als
Asylberechtigte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Daraufhin teilte der Beklagte den
Klägern mit, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger
zu 1) die Vorlage eines „gültigen jugoslawischen Reisepasses“ sei. Außerdem verwies der
Beklagte auf ein gegen den Kläger zu 1) eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren
wegen gefährlicher Körperverletzung zu Lasten der Ehefrau und die hierdurch eröffnete
Aussetzungsmöglichkeit im ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahren. Daraufhin
beantragte dieser beim Beklagten, ihm ein Reisedokument nach § 15 Abs. 1 Nr. 2b
DVAuslG zu erteilen (vgl. hierzu die Verfahrensakte VG 10 K 336/03, betreffend eine für
dieses Begehren erhobene und dann zurückgenommene Untätigkeitsklage). Auch der
Anerkennungsbescheid für Frau A. wurde dann noch im Jahre 2003 widerrufen (vgl. den
Widerrufsbescheid vom 28.7.2003 – 5028053-138 – und das die Klage der Ehefrau/Mutter
der Kläger wegen Verfristung durch Prozessurteil abweisende Urteil des VG des Saarlandes
vom 30.6.2005 – 11 K 102/05.A -, zum – erfolglosen - Rechtsbehelf ihrer
Geschwister/Mutter OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2006 – 3 Q 11/06 -). Der
Widerruf ihrer Aufenthaltserlaubnis erfolgte unter dem 26.8.2004.
Mit Schriftsatz vom 24.8.2004 teilte der Kläger zu 1) mit, er habe im Oktober 2002
gemeinsam mit seinem Bruder R beim serbischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main
vorgesprochen und unter Vorlage seiner UNMIK-Papiere die Ausstellung eines serbischen
Reisepasses beantragt, woraufhin ein Staatsangehörigkeitsnachweis von ihm verlangt
worden sei. Im Februar 2003 habe er seine serbische Geburtsurkunde und seinen in Split
ausgestellten Personalausweis vorgelegt, was dem Konsulat aber ebenfalls nicht gereicht
habe. Daraufhin habe er einen Rechtsanwalt in Belgrad mit der Beschaffung eines
Staatsangehörigkeitsnachweises betraut. Dieser habe ihm schriftlich bestätigt, dass sein –
des Klägers zu 1) – Name in den serbischen Registern nicht zu finden gewesen sei.
Durch Bescheid vom 11.11.2004 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers zu 1) auf
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und auf Ausstellung des begehrten Reisedokuments ab.
In der Begründung heißt es, eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne der §§
30 Abs. 3, 55 Abs. 2 AuslG liege bei ihm nicht vor. Da auch die Ehefrau inzwischen
ausreisepflichtig sei, ergebe sich nichts anderes aus Art. 6 GG. Die Anwendung des
Härtefallerlasses komme hier schon wegen des seit Jahren währenden
Sozialleistungsbezugs durch die Familie nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund lägen die
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokuments, ungeachtet der Frage, ob der
Kläger zu 1) einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen könne, nicht vor.
Mit Bescheid vom selben Tag lehnte der Beklagte auch den Antrag der Kläger zu 2) bis 5)
auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab, forderte sie zur Ausreise binnen eines Monats
auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Serbien und
Montenegro oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.
Die Bescheide wurden am 25.11.2004 zugestellt. Mit Eingang am 14.12.2004 erhoben die
Kläger Widerspruch und verwiesen darauf, dass der Kläger zu 1) staatenlos sei. Beigefügt
waren unter anderem eine vom 12.11.1997 datierende Erklärung des Generalkonsulates
der Republik Kroatien, wonach die Mitglieder der „Familie A.“ keine kroatischen
Staatsbürger seien, und Ablichtungen einer Bescheinigung der Republik Serbien (Autonome
Provinz Kosovo und Metohija) vom 17.3.2003 nebst Übersetzung, nach der der Kläger zu
1) im Staatsangehörigkeitsregister des Gebiets P (P) nicht eingetragen sein soll.
Nachdem bis zu dem Zeitpunkt über die Widersprüche nicht entschieden worden war,
haben die Kläger am 4.3.2005 erneut (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht
erhoben und auf das Widerspruchsvorbringen Bezug genommen.
Nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurden von Amts wegen auch für die
Kläger zu 4) und 5) Asylverfahren eingeleitet und vom Bundesamt negativ beschieden (vgl.
dazu die Ablehnungsbescheide vom 7.3.2006 - 5199523-132 (Kläger zu 5) und 5599532-
132 (Kläger zu 4)).
Die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 11.11.2004 wurden im Verlaufe
des erstinstanzlichen Verfahrens vom Beklagten zurückgewiesen (vgl. die Bescheide des
Beklagten – jeweils – vom 24.6.2005, Blätter 24 bzw. 28 ff. der Gerichtsakte). In dem den
Kläger zu 1) betreffenden Widerspruchsbescheid heißt es, die Voraussetzungen der für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem – nunmehr – allein in Betracht kommenden §
25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Ein rechtliches Ausreisehindernis sei nicht ersichtlich.
Weder bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG, noch könne ein solches aus
Art. 6 GG hergeleitet werden, da auch die Ehefrau und die Kinder ausreisepflichtig seien.
Ebenso wenig bestünden tatsächliche Ausreisehindernisse. Ungeachtet der Frage ihrer
serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit bestehe für alle Familienmitglieder die
Möglichkeit einer Rückführung in den Kosovo, wo der Kläger zu 1) geboren und
aufgewachsen sei und wo seine Ehefrau vor der Flucht ununterbrochen gelebt habe. Der
Kläger zu 1) sei mehrere Monate vor seiner Ausreise in den Kosovo zurückgekehrt, wo
seine Familie noch ein Haus besitzen solle. Er sei nach eigenem Vortag im Besitz von
UNMIK-Papieren, die nach den Erfahrungen eine jederzeitige Einreise ermöglichten.
Zwischenzeitlich seien auch Abschiebungen von Angehörigen der Minderheit der Ägypter in
den Kosovo wieder möglich. Die vorgelegten Dokumente seien nicht zum Nachweis
geeignet, dass der Kläger zu 1) kein Staatsangehöriger Serbien-Montenegros sei und
keinen Reisepass dieses Landes erhalten könne. Inzwischen seien auch seinen in
Deutschland lebenden Brüdern R und A vom Konsulat Reisepässe ausgestellt worden, was
bei gebotener Bemühung auch im Falle des Klägers zu 1) möglich sein müsse. Das sei aber
letztlich unerheblich, da bei einer Rückführung nach vorheriger Zustimmung der UNMIK ein
von ihm – dem Beklagten – auszustellendes EU-Laissez-Passer ausreiche. Komme daher
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, so bestehe auch kein Anspruch
auf Ausstellung des beantragten Reisedokuments.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens verwies der Beklagte ferner darauf, dass auch
die Mutter des Klägers zu 1) zwischenzeitlich einen Ausweis der Bundesrepublik
Jugoslawien erhalten habe. Ferner sei zwischenzeitlich hinsichtlich der Kläger und der
Ehefrau beziehungsweise Mutter das Überprüfungsverfahren für eine Rückführung in den
Kosovo über das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina durchgeführt worden. Nachdem die
UNMIK nach Überlassung der notwendigen Informationen keine Bedenken erhoben habe,
sei von einer Rückführungsmöglichkeit auszugehen.
Durch Urteil vom 15.3.2006 – 11 K 155/05 – hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden
Bezug genommen. Weiter heißt es hier, nach dem vom Beklagten durchgeführten
Überprüfungsverfahren könne nicht vom Vorliegen zwingender Hindernisse für eine Einreise
in den Kosovo ausgegangen werden. Im Übrigen regele der Art. 4 des seit 1.11.2002
anwendbaren Regierungsabkommens auch eine Rückübernahme von Staatenlosen mit
letztem Wohnsitz im Kosovo. Von daher könne auch im Falle des Klägers zu 1) nicht davon
ausgegangen werden, dass in seiner Person Hinderungsgründe für eine Rückkehr
bestünden.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO)
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.3.2006 – 11 K 155/05 -, mit dem ihre
Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von „unbefristete“
Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen
Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5
Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 5.4.2006 kann das
Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Dieses
vermag die insoweit (allein) geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), in der ein Anspruch der Kläger
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem hier allenfalls in Betracht zu ziehenden §
25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verneint wurde, nicht zu begründen (vgl. dazu allgemein etwa
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz
Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der
Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das
angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung,
ebenso etwa Beschluss vom 30.8.2004 – 1 Q 50/04 -; dazu auch BVerwG, Beschluss vom
10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der
Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche
Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar
nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als offensichtlich
richtig erweist). Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die dort als
Anspruchsvoraussetzung genannte – von den Klägern geltend gemachte – unverschuldete
Unmöglichkeit ihrer Ausreise auf absehbare Zeit (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 27.3.2006 – 2 Q 45/05 -). Ein solches Abschiebungshindernis hat das
Verwaltungsgericht im Falle der ausreisepflichtigen Kläger, insbesondere auch bei dem
Kläger zu 1), zu Recht verneint.
Die Kläger wenden dagegen zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe die
Rückkehrmöglichkeit der „staatenlosen Kläger“ aus Art. 4 des deutsch-jugoslawischen
Rückübernahmeabkommens (vgl. das am 16.9.2002 vom damaligen Bundesinnenminister
Schily und dem jugoslawischen Amtskollegen Zoran Zivkovic unterzeichnete „Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik
Jugoslawien über die Rückführung und Übernahme von Personen, die im Hoheitsgebiet des
anderen Staates die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllen“)
hergeleitet. Dieses sei auf sie jedoch nicht anwendbar, da der Kläger zu 1) aus Kroatien
stamme und deshalb seine Rückkehrmöglichkeit nicht durch ein „deutsch-serbisches“
Abkommen geregelt werden könne.
Insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass der Kläger zu 1) nach dem durchgängigen
Vorbringen in allen seinen seit 1991 betriebenen Asylverfahren, in denen im Übrigen jeweils
von einer jugoslawischen beziehungsweise – später - serbisch-montenegrinischen
Staatsangehörigkeit ausgegangen worden ist, aus der zu Serbien gehörenden, derzeit
unter internationaler Verwaltung stehenden Provinz Kosovo stammt. Er wurde dort 1969
in P (...) geboren und hat während seiner Jugend mit seiner Familie, das heißt mit den
Eltern S und J J sowie einer Reihe von Geschwistern, über Jahre unter der Anschrift „H No.
17“ in P gelebt, bevor die Familie nach Kroatien umgezogen ist (vgl. den Tatbestand bei
OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.1997 – 3 R 46/96 - ). Im Zuge der sich zu Beginn
der 1990iger Jahre verschärfenden Spannungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen
des früheren Jugoslawien (SFRJ) ist die Familie aus Kroatien an den Heimatort (P)
zurückgekehrt. Von dort aus erfolgte dann – immer die eigenen Angaben des Klägers zu 1)
zugrunde gelegt - nach mehreren Monaten Aufenthalt am 30.3.1991 die Ausreise nach
Deutschland. Von daher konsequent hat der Kläger zu 1) bei seiner Asylantragstellung
Anfang April 1991 die vorerwähnte Anschrift („H No. 17“) als letzte Adresse im
Herkunftsland angegeben (Vgl. die Niederschrift über die Asylantragstellung vom 3.4.1991
beim Landrat in Saarlouis (L VI a Len), dort die Zeile 10). Dabei hat er im Übrigen auch eine
im Januar 1982 ausgestellte „Geburtsurkunde“ (Registerauszug) der Stadt P vorgelegt
(vgl. den „Ekstrakt nga libri i amzes se te lindurve“ vom 12.1.1982, No. 2063), deren
Inhalt die Vermutung begründet, dass sich das Problem des Auffindens des Klägers zu 1) in
den Registern seiner Heimatstadt, sofern es überhaupt real ein solches gibt, dadurch lösen
lässt, dass auf den Jahresband 1973 im Geburtsregister zurückgegriffen wird. Erst in
diesem Jahr wurde der bereits 1969 geborene Kläger zu 1) nach dem Inhalt dieses
Auszugs registriert. Dem entsprechend enthält die Urkunde einen ausdrücklichen Hinweis,
dass die Registrierung – bezogen auf das ausgewiesene Geburtsjahr („1969“) 1973 „mit
Verspätung“ („me vones 1973“) erfolgt ist. Schließlich weist auch der 1986 in Kroatien
ausgestellte Personalausweis (licna karta) des Klägers zu 1) P (...) im Kosovo als
Geburtsort aus. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners
haben inzwischen (zumindest) sowohl die Mutter J J. wie auch der ältere Bruder R J. (1967)
und der jüngere Bruder A H, geborener J., in den Jahren 2002, 2003 beziehungsweise
2005 über das Konsulat in Frankfurt/Main Pässe der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten
(vgl. die entsprechenden Ablichtungen Blätter 44 bis 46 der Gerichtsakte, in denen im
(vgl. die entsprechenden Ablichtungen Blätter 44 bis 46 der Gerichtsakte, in denen im
Übrigen jeweils als Wohnsitz die Anschrift „Z No. 17“ in P (P ) ausgewiesen ist, was mit
Blick auf die Hausnummer vermuten lassen könnte, dass es sich um das albanisch mit der
Hausnummer 17 in der H beschriebene frühere (wie heutige) Anwesen der Familie in P /P
handelt).
Warum dies dem Kläger zu 1), an dessen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit
eigentlich ernsthaft keine Zweifel bestehen dürften, nicht gelungen sein sollte, erschließt
sich vor dem Hintergrund nicht, muss aber für die vorliegende Entscheidung abschließend
nicht beurteilt werden. Dass er jedenfalls vom Art. 4 des erwähnten deutsch-
jugoslawischen Rückübernahmeabkommens, der unter anderem eine so genannte
Letztwohnsitzklausel enthält, erfasst wird, ist ebenso wenig zweifelhaft. Auch das mag
aber, wie schon das Verwaltungsgericht, das die Vorschrift nur zusätzlich angesprochen
hat, zu Recht herausgestellt hat, dahinstehen. Entscheidend ist, dass nach dem nicht
bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners das in dem Abkommen verabredete
Übernahmeverfahren (Übernahmeersuchen) im Falle der Kläger mit den zuständigen
Stellen der UNMIK-Verwaltung des Kosovo durchgeführt worden ist und von dort keine
Einwände gegen deren Rückführung erhoben wurden, so dass sowohl die Einreise der
Kläger wie ein Verbleib im Kosovo möglich sind. Zumindest von daher ist nicht davon
auszugehen, dass den Klägern, auch dem Kläger zu 1), eine Erfüllung der bestehenden
Ausreisepflichten im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich wäre. Das
schließt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift einen mit der Klage reklamierten
Anspruch auf Erteilung der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis aus.
Nicht entscheidend ist daher ferner der weitere Vortrag in der Antragsschrift vom
5.4.2006, wonach das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass „der
Kläger zu 1) jemals im Besitze von UNMIK-Papieren war“, zumal es zu dem Zeitpunkt, als
er in die Bundesrepublik Deutschland „eingewandert“ sei, die UNMIK noch gar nicht
gegeben habe. Nur ergänzend sei daher hier herausgestellt, dass letzteres nicht heißen
kann, dass die internationale Verwaltung im Kosovo – als es sie gab – auch dem Kläger zu
1), aus welchem Anlass auch immer, auf seinen Antrag hin entsprechende Papiere
ausgestellt hat. Bei diesem Vorbringen müssen sich die Kläger im Übrigen an ihre
prozessualen Wahrheitspflichten erinnern lassen. Sie selbst haben im Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2004, in dem sie die (angeblichen) Schwierigkeiten des
Klägers zu 1) bei den (angeblich erfolglosen) Versuchen einer Passbeschaffung über das
Konsulat in Frankfurt/Main geschildert haben, darauf hingewiesen, dass „er dort seine
Unmik-Papiere vorgelegt“ habe. Da es – wie gesagt – für die vorliegende Entscheidung
nicht darauf ankommt, soll dem hier ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der
(fünf) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.