Urteil des OVG Saarland vom 30.11.2007

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OVG Saarlouis Urteil vom 30.11.2007, 3 R 9/06
Zulässigkeit einer mit Entkleiden verbundenen polizeilichen Durchsuchung eines weiblichen
Fußball-Fans
Leitsätze
a) Zur Abgrenzung der Durchsuchung von einer Untersuchung.
b) Die Durchsuchung ist zumindest in aller Regel dem Bereich des so genannten
Gefahrenverdachts zuzuordnen und stellt sich als Gefahrerforschungseingriff dar.
c) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 PolG SL erforderlich aber auch
ausreichend sind die aus einer hinreichend objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleitete
Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung und die Nähe der von der
Maßnahme betroffenen Person zu dieser Bedrohung, wobei die Einschreitschwelle umso
niedriger liegen kann desto größer die Wahrscheinlichkeit der befürchteten
Rechtsgutbedrohungen und desto höher die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ist.
d) Ist es bei vorausgegangenen Auswärtsspielen einer Fußballmannschaft zu
Ausschreitungen gekommen, bei denen aus dem Bereich des Fan-Blocks der
Gastmannschaft Leucht- beziehungsweise Signalmunition in Richtung auf andere
Spielbesucher abgeschossen und Brandsätze auf Ordner geworfen wurden, und hat die
Polizei belastbare Vorfeldinformationen dahin erhalten, dass bei einem weiteren
Auswärtsspiel dieser Mannschaft durch so genannte unverdächtige Transporteure
pyrotechnische Materialien - auch in der Unterwäsche verborgen - ins Stadion
eingeschmuggelt und so genannten Problem-Fans ausgehändigt werden sollen, die sie
dann zum Einsatz bringen, so ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Polizei auch
Personen durchsucht, die den Kriterien der potentiellen Transporteure entsprechen.
e) Ist nach nicht zu beanstandender Prognose der Polizei damit zu rechnen, dass es
anlässlich eines bestimmten Fußballspiels zum Einsatz von Pyrotechnik und damit zur
Bedrohung höchstrangiger Rechtsgüter kommen wird, und stellt sich eine Durchsuchung
mittels Abtastens des bekleideten Körpers in Anbetracht der möglichen (geringen) Größe
und der Beschaffenheit der Materialien, denen die Nachsuche in erster Linie gilt, nicht,
jedenfalls nicht von Vornherein als eine gegenüber einer mit Entkleiden verbundenen
Durchsuchung vergleichbar gut geeignetes milderes Mittel dar, so hält der Senat die Polizei
im Grundsatz auch für befugt, mit Entkleiden verbundene Durchsuchungen auf Personen zu
erstrecken, die dem auf der Grundlage entsprechender Vorfeldinformationen formulierten
Profil der so genannten unverdächtigen Transportpersonen entsprechen.
f) Allerdings bedarf es ausgehend von dem Umstand, dass sich allein nach den von der
Natur der Sache her „unscharfen“ Kriterien potentieller Transporteure zur Durchsuchung
ausgewählte Personen aller Voraussicht nach zum deutlich überwiegenden Teil nach
Abschluss der Maßnahme als harmlose Spielbesucher herausstellen, das heißt sich letztlich
als Nichtstörer erweisen werden und eine mit Entkleiden verbundene Durchsuchung einen
schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellt, einer Vorgabe dahin, zur
Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Entkleiden nur zu verlangen, wenn und soweit ein
Abtasten kein eindeutiges Ergebnis erwarten lässt, und dass ein danach gerechtfertigtes
Entkleiden in der Regel allenfalls bis zur Unterwäsche gehen darf und ein Freilegen des
Intimbereichs nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen und dann unter
größtmöglicher Schonung der Intimsphäre durchzuführen ist.
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 27. April 2006 ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 74/05 – wird festgestellt, dass die körperliche
Durchsuchung der Klägerin im Umfang einer Inaugenscheinnahme nach vollständigem
Entkleiden am 11. I. 2005 am Ludwigsparkstadion in A-Stadt rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1989 geborene Klägerin reiste am 11.3.2005 zusammen mit zwei Freunden im Pkw
nach A-Stadt, um sich im dortigen Ludwigsparkstadion die auf 19.00 Uhr angesetzte
Fußballzweitligabegegnung zwischen dem 1. FC A-Stadt und dem 1. FC Dynamo K-Stadt
vom so genannten „Gästeblock“ aus anzusehen. Sie trug bei dieser Gelegenheit einen
Schal in den Vereinsfarben des 1. FC Dynamo K-Stadt und war dadurch als Fan dieses
Vereins erkennbar.
Nachdem die Klägerin gegen 18.50 Uhr das Stadiongelände erreicht hatte, erfolgte an
einem abgesperrten Bereich vor dem Stadioneingang zunächst eine Ausweiskontrolle. Im
Anschluss hieran wurde die Klägerin aufgefordert, vor einem in dem Sperrbereich
aufgebauten Zelt zu warten. Nach etwa einer viertel Stunde Wartezeit wurde sie ins Innere
des Zeltes gerufen. Dort waren beidseitig der Mittelachse durch 1,95 Meter hohe
Trennwände jeweils zwei Kabinen abgeteilt, und zwar rechts des Eingangs als männlicher
und links des Eingangs als weiblicher Durchsuchungsbereich. Die Kabinen wiesen jeweils
etwa 60 cm breite Eingangsöffnungen ohne Türen oder Vorhänge auf. Der Boden im
Bereich der Kabinen war mit Plastikfolie ausgelegt. Vor beziehungsweise neben den
Kabinen waren mehrere Tische aufgestellt. Das Zelt war beheizt. Die Klägerin wurde von
einer Beamtin aufgefordert, sich zur hinteren der beiden Kabinen im weiblichen
Durchsuchungsbereich zu begeben. Ihr wurden Schal, Jacke und Tasche abgenommen und
auf einem neben der Kabine stehenden Tisch abgelegt. Sodann musste sie nach und nach
zunächst die oberen Bekleidungsstücke ablegen bis auf die rechte Socke. Die
Kleidungsstücke wurden einzeln kontrolliert. Sodann wurde sie aufgefordert, ihren BH für
eine Abtastkontrolle nach oben umzuklappen und ihren Slip bis zu ihren Knien
herunterzuziehen. Weiter wurde von ihr verlangt, in diesem Zustand eine vollständige
Körperdrehung zu vollführen. Die Klägerin kam diesen Aufforderungen nach. Während des
Aufenthalts in der Kabine wurde an dem Tisch die Tasche der Klägerin durchsucht.
Sicherzustellende Gegenstände wurden bei der Klägerin nicht gefunden. Auch andere
Spielbesucher mussten sich einer vergleichbaren Kontrolle unterziehen. Während des Spiels
wurden keine pyrotechnischen Materialien gezündet, abgeschossen oder geworfen.
Am 8.4.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat
vorgetragen, sowohl die Maßnahme als solche als auch die Art und Weise ihrer
Durchführung seien rechtswidrig gewesen. Die Maßnahme sei keine nach § 17 SPolG
zulässige Personendurchsuchung gewesen, da in ihrer Person keine Tatsachen vorgelegen
hätten, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass sie Sachen mit sich geführt habe, die
hätten sichergestellt werden dürfen. Grundlage für eine auf sie bezogene
Gefährdungsprognose hätten konkret beweisbare Tatsachen sein müssen. Bloße
Möglichkeiten oder Vermutungen seien hierfür nicht ausreichend. Sie habe nicht einmal
objektive Anhaltspunkte für das Mitführen von der Sicherstellung unterliegenden Sachen
geliefert. Erforderlich sei insoweit eine individuelle Prognose. Es sei indes nicht erkennbar,
aufgrund welcher Erkenntnisse sie ausgewählt worden sei, während Tausende von anderen
Spielbesuchern das Stadion ohne vorhergehende Durchsuchung hätten betreten dürfen.
Für Personendurchsuchungen gebe es drei Stufen: Die Suche nach Gegenständen in den
am Körper getragenen Kleidungsstücken, ein intensives Abtasten des bekleideten Körpers
und – auf der letzten Ebene – das vollständige Entkleiden des Körpers. Vorliegend sei weder
dargelegt noch erkennbar, dass eine Gegenstandssuche in den Kleidungsstücken
verbunden mit einem eventuellen Abtasten des bekleideten Körpers nicht ausreichend
gewesen wäre. Auch treffe es nicht zu, dass der Umfang der Durchsuchung erst im
Einzelfall bestimmt worden sei. Sie könne mehrere Spielbesucherinnen benennen, die sich
ohne Differenzierung ebenfalls nahezu komplett hätten entkleiden müssen. Welche
Erwägungen hinsichtlich des Umfangs der einzelnen Maßnahmen angestellt worden seien,
sei nicht erkennbar. In der Anordnung, sich vor fremden Personen praktisch vollständig
entkleiden zu müssen, liege ein schwerwiegender, hier durch nichts gerechtfertigter Eingriff
in ihre verfassungsrechtlich geschützte Intimsphäre. Sie hätte sich der Maßnahme auch
nicht in zumutbarer Weise entziehen können. Sie sei vorab zu keinem Zeitpunkt über
Zweck und Umfang der Maßnahme informiert worden. Sie habe nur die vage Auskunft
erhalten, dass es um die Verhinderung von Ausschreitungen gehe, zu denen es bei einem
früheren Spiel der beiden Mannschaften gekommen sei. Auch hätten aufgrund einer
entsprechenden Polizeiverfügung der Stadt A-Stadt Dresdener Fans das Stadtgelände nur
zum Besuch des Fußballspiels betreten dürfen. Bei einem Verzicht auf den Spielbesuch
hätte sie gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen. Zudem liege eine Nötigung vor, wenn
hier der legitime Stadionbesuch nur unter der Voraussetzung ermöglicht werde, dass sie
sich einer rechtswidrigen Personendurchsuchung unterziehe. Die Art und Weise, wie die
Maßnahme durchgeführt worden sei, sei deshalb rechtswidrig gewesen. So seien die
Kabinen zum Zeltinneren hin offen gewesen; Türen oder Vorhänge seien nicht vorhanden
gewesen. Zwar habe eine Beamtin im Eingangsbereich gestanden. Gleichwohl hätten
Personen, die sich vor den Kabinen aufgehalten hätten, Einblick ins Innere nehmen können.
Auch sie habe beim Durchqueren des Zeltes im Inneren der Kabinen teilweise unbekleidete
weibliche Personen erkennen können. Zudem sei der Boden der Kabine nur mit Plastikfolie
ausgelegt gewesen. Darunter habe sich der kalte Straßenboden befunden. Da sie während
der Prozedur einige Minuten auf dem kalten Boden habe stehen müssen, sei ihre
Gesundheit gefährdet gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass ihre körperliche Durchsuchung im Umfang einer
Inaugenscheinnahme nach vollständigem Entkleiden am 11.3.2005
im Ludwigsparkstadion in A-Stadt rechtswidrig war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die umstrittene Maßnahme verteidigt und hierzu vorgetragen, schlechte
Erfahrungen mit Fans von Dynamo K-Stadt anlässlich anderer Auswärtsspiele des Vereins
hätten umfangreiche polizeiliche Vorkehrungen zur Verhinderung von Ausschreitungen
erforderlich gemacht. So sei es anlässlich von zwei dem Spiel in A-Stadt vorangegangenen
Auswärtsspielen des 1. FC Dynamo K-Stadt in Burghausen und Karlsruhe zu massiven
Ausschreitungen durch Dresdener Fans gekommen, bei denen – was hier wesentlich sei –
massiv Pyrotechnik abgebrannt, in Richtung Gastgeberblöcke abgeschossen und auf
Ordner geworfen worden sei. Trotz verstärkter Einlasskontrollen sei es Dresdener Fans
gelungen, Pyrotechnik in die Stadien zu verbringen. Ein Fan habe, wie die Karlsruher Polizei
festgestellt und mitgeteilt habe, im Intimbereich einen pyrotechnischen Gegenstand mit
Heftpflaster aufgeklebt gehabt. Auch für das Spiel in A-Stadt habe eine hohe
Wahrscheinlichkeit anlasstypischer Ausschreitungen bestanden, zumal das Verhältnis
zwischen Fans des 1. FC A-Stadt und des 1. FC Dynamo K-Stadt als feindschaftlich zu
bezeichnen sei. Im Vorfeld und am Spieltag selbst habe die Dresdener Polizei darüber
informiert, dass so genannte „unverdächtige Dynamofans“, das heiße unscheinbare
jüngere, ältere und insbesondere weibliche Personen, zum Beispiel Lebensgefährtinnen und
Freundinnen gewaltbereiter Fans, von so genannten Problem-Fans als Transporteure
eingesetzt würden, um Gegenstände wie Waffen, Rauchpulver und Signalmunition ins
Stadion zu schmuggeln. Nach den vorliegenden Informationen sollten die Gegenstände eng
anliegend am Körper ins Stadion gebracht werden; konkret auch in der Unterwäsche
versteckt. Während die Trennung in gewaltbereite und friedliche Fans mit Hilfe
szenekundiger Beamter der Polizei K-Stadt habe gewährleistet werden können, habe die
Gefahrenlage aufgrund der Erkenntnisse über so genannte unverdächtige Fans weiterhin
bestanden. Auf dieser Grundlage habe die Durchsuchung der Klägerin erfolgen dürfen: Bei
den vorangegangenen Spielen sei es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten verbunden
mit dem Abbrennen von Pyrotechnik und dem Abschießen von Leuchtspurmunition
gekommen. Die Klägerin sei durch ihren Schal als Fan des 1. FC Dynamo K-Stadt kenntlich
gewesen. Es hätten konkrete Hinweise auf Transportpersonen bestanden. Die Klägerin
habe aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes dem Personenkreis der so genannten
Unverdächtigen zugeordnet werden können. Sie habe dem Profil der Transporteure
entsprochen. Die danach gerechtfertigte Durchsuchung sei auch rechtmäßig durchgeführt
worden. Die Wartezeit habe etwa zehn Minuten betragen und sei zumutbar gewesen. Die
Durchsuchungen hätten geschlechtsspezifisch getrennt für Männer und Frauen jeweils auf
einer Seite des Zeltes stattgefunden. Da in dem etwa 50 cm bis 60 cm breiten
Eingangsbereich jeweils eine Beamtin gestanden habe, sei ein Einblick für Vorübergehende
wenn überhaupt, so nur ganz eingeschränkt möglich gewesen. Das Zelt sei zwei Stunden
vorher auf 24 Grad aufgeheizt worden. Eine gesundheitliche Gefährdung sei
ausgeschlossen gewesen. Der Vorwurf, es habe keine Informationen gegeben, treffe nicht
zu. Die Klägerin hätte die Durchsuchung vermeiden können, wenn sie sich von der
Örtlichkeit entfernt hätte. Ein Aufenthalt auf dem Weg zwischen Bahnhof und Stadion
sowie im Bahnhofsbereich selbst wäre der Klägerin auch bei Befolgung der Polizeiverfügung
der Landeshauptstadt A-Stadt möglich gewesen. Eine entsprechende Information sei
unmittelbar vor der Durchsuchung erteilt worden. Ein Großteil der untersuchten Personen
habe insbesondere in Anbetracht der Vorgänge beim Spiel des Karlsruher SC gegen
Dynamo K-Stadt Verständnis für die polizeilichen Maßnahmen gezeigt. Ein äußerliches
Abtasten wäre nicht ausreichend gewesen. Auf der anderen Seite sei keine
Inaugenscheinnahme der natürlichen Körperöffnungen erfolgt. Es sei um die Durchsuchung
der Kleidung gegangen. Ein Missverhältnis zwischen Anlass und Mittel habe nicht
bestanden. Die gemachten Erfahrungen hätten gezeigt, dass es trotz intensiver Kontrollen
immer wieder gelungen sei, Pyrotechnik in die Stadien einzuschleusen. Es habe glaubhafte
Hinweise auf ein Einschmuggeln von Pyrotechnika am Körper oder in der Unterwäsche
gegeben. Das gezielte Abfeuern von Leuchtspurmunition stelle bei Entfernungen von unter
50 Metern einen lebensbedrohlichen Angriff dar, wie entsprechende – beigefügte –
ballistische Untersuchungen unter Berücksichtigung von Auftreffenergie und Temperatur
solcher Geschosse zeigten. Die pyrotechnischen Gegenstände seien teilweise sehr klein
und würden in unterschiedlichen Verpackungsformen, Mengen und Konsistenzen befördert,
zum Beispiel in Form von Brausetabletten in Tablettenröhrchen oder eingewickelt in
Alupapier in Socken oder Schirmspitzen. Die Vielfalt mache ein Eingrenzen der Suche auf
bestimmte Produkte nahezu unmöglich, zumal auch Selbstlaborate Verwendung fänden.
Derartige Gegenstände ließen sich durch bloßes Abtasten kaum auffinden. Der friedliche
Verlauf des Spiels in A-Stadt habe die Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahmen
bestätigt. Zum ersten Mal in der Saison 2004/2005 sei es zu keinen nennenswerten
Störungen bei einem Auswärtsspiel von Dynamo K-Stadt gekommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung mit aufgrund der Beratung vom 27.4.2006 ergangenem Urteil
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich
bei der bereits vor Klageerhebung erledigten Maßnahme um einen Realakt oder um einen
Verwaltungsakt gehandelt habe. Die Klage sei im ersten Fall als Feststellungsklage im
Sinne von § 43 VwGO, im zweiten Fall als so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage
entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse
ergebe sich vorliegend unter Rehabilitationsgesichtspunkten. Eine mit Entkleidung
verbundene körperliche Durchsuchung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht dar. Ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung der
Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme sei daher anzuerkennen. Die Klage sei jedoch nicht
begründet. Die Durchsuchung der Klägerin sei sowohl von der Anordnung als auch vom
Umfang her rechtmäßig gewesen und habe diese nicht in ihren Rechten verletzt,
insbesondere habe die Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines
Persönlichkeitsrecht dargestellt. Rechtsgrundlage der Durchsuchung sei § 17 Abs. 1 Nr. 1
SPolG. Nach dieser Vorschrift könne die Polizei eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen
die Annahme begründeten, dass die Person Sachen mit sich führe, die sichergestellt
werden dürften. Die Annahme müsse sich auf objektiv beweisbare Tatsachen und nicht nur
auf subjektive Werturteile stützen. Die Tatsachen müssten wenigstens eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für das Auffinden sicherzustellender Gegenstände erbringen. Diese
Voraussetzungen hätten im Fall der Klägerin vorgelegen. Die Einschätzung der
Polizeibeamten, die Klägerin führe sicherstellbare Sachen in Form von pyrotechnischen
Gegenständen mit sich, habe auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Nach
den im Wege bundesweiten Informationsaustauschs erlangten Erkenntnissen der Beklagten
sei es zumindest bei den beiden letzten, dem Spiel gegen den 1. FC A-Stadt
vorangegangenen Auswärtsspielen von Dynamo K-Stadt trotz verstärkter
Eingangskontrollen zu einem gezielten und organisierten Abfeuern und Abbrennen von
Pyrotechnik und Abfeuern von Leuchtspurmunition aus einer Menschenmenge gezielt in
Richtung neutraler Fans der Heimmannschaft sowie gegen Ordner und Polizeibeamte
gekommen. Aufgrund dieser von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Erkenntnislage
hätten zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten in A-Stadt konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass es bei dem von der Klägerin besuchten
Spiel zu einer Wiederholung der Vorgänge kommen würde. Derartige nach dem
Sprengstoffgesetz erlaubnispflichtige pyrotechnische Gegenstände könne die Polizei gemäß
§ 21 Nr. 1 SPolG sicherstellen. Angesichts der mit dem Abbrennen von Pyrotechnik
verbundenen erheblichen Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit
anderer Besucher des Fußballspiels habe mithin für die Beamten eine Veranlassung zum
Tätigwerden bestanden gewesen. Die Annahme, die Klägerin führe derartige auf der
Grundlage von § 21 Nr. 1 SPolG sicherzustellende pyrotechnische Gegenstände mit sich,
sei nicht zu beanstanden gewesen. Nach den im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens
vorliegenden aktuellen Erkenntnissen seien so genannte unverdächtige Dynamofans
Bestandteil des Aktionsfeldes der Gewalt suchenden Dresdener Fanszene gewesen und
zum Einbringen pyrotechnischer Gegenstände wie Feuerwerkskörper und
Leuchtspurmunition in die Stadien benutzt worden. Nach den Informationen der Polizei
habe es sich bei den so genannten unverdächtigen Fans um unscheinbare, jüngere oder
ältere, insbesondere weibliche Personen gehandelt, die aufgrund ihres äußeren
Erscheinungsbildes nicht den gewalttätigen Fans hätten zugerechnet werden können. Die
Klägerin, die aufgrund ihres Schals als Fan von Dynamo K-Stadt erkennbar gewesen sei,
habe von ihrem Erscheinungsbild her in dieses Raster gepasst. Die Vorgehensweise der
Gewalt suchenden Fans, unverdächtige Transportpersonen einzusetzen, habe der Polizei
gerade die Möglichkeit genommen, eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Mit Blick auf
die mit einem gezielten Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen in einem Fußballstadion
verbundenen erheblichen Gefahren für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit einer Vielzahl
von Personen seien an die Prognosegenauigkeit geringere Anforderungen zu stellen. Würde
man ausschließlich in der zu durchsuchenden Person selbst liegende Hinweise verlangen,
die den Schluss darauf ermöglichten, dass gerade diese Person sicherstellbare
Gegenstände mit sich führe, wäre ein effektiver Polizeieinsatz zur Sicherung der
Gewaltlosigkeit der Veranstaltung nicht mehr möglich. Die vorgenommene Differenzierung
sei hinreichend konkret gewesen, um eine Eingrenzung des möglicherweise gefährlichen
Kreises vorzunehmen. Angesichts von 800 bis 1000 Dresdener Fans und des Umstandes,
dass erfahrungsgemäß der Kreis der weiblichen Zuschauer erheblich geringer sei als
derjenige der männlichen, könne keine Rede davon sein, dass die vorgenommene
Differenzierung auf nahezu sämtliche Besucher des Fußballspiels zutreffe. Dass keine
pyrotechnischen Gegenstände bei der Klägerin gefunden worden seien, führe nicht zur
Rechtswidrigkeit der Prognose. Die Maßnahme gegenüber der Klägerin sei auch im
konkreten Umfang sowie in ihrer Art und Weise ermessensfehlerfrei gewesen. Zweifellos
sei die Maßnahme zum Auffinden pyrotechnischer Gegenstände geeignet gewesen. Auch
sei sie erforderlich gewesen, da es keine gleichermaßen wirksame aber weniger belastende
Maßnahme gegeben habe. Insbesondere habe der Durchsuchungszweck nicht durch ein
Abtasten des bekleideten Körpers durch besonders geschultes Personal erreicht werden
können. Da nach den der Polizei vorliegenden Informationen weibliche Dresdenanhänger bei
vorhergehenden Spielen Pyrotechnik eingearbeitet in BH’ s und Slips mitgeführt hätten und
im Rahmen des Spiels in Karlsruhe ein Fan von Dynamo K-Stadt pyrotechnisches Material
mit einem Heftpflaster im Intimbereich befestigt gehabt habe, um es ins Stadion zu
schmuggeln, habe es einer vollständigen Inaugenscheinnahme des unbekleideten Körpers
bedurft. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, welche
pyrotechnischen Gegenstände nach Fabrikat und Beschaffenheit durch eine schonendere
Durchsuchung nicht hätten gefunden werden können, sei nicht geeignet, die
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung in Frage zu stellen. Tatsache sei, dass bei den
vorangegangenen Spielen solche Gegenstände in kleinsten, aber dennoch gefährlichen
Mengen in die Stadien gebracht worden seien. Wie die Gegenstände genau aussähen, sei
nicht relevant. Auch habe die Maßnahme nicht zu einem Nachteil für die Klägerin geführt,
der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden habe. Ausweislich
von seitens der Beklagten vorgelegten Untersuchungen zur Gefährlichkeit von
Signalmunition, gegen deren sachliche Richtigkeit Bedenken weder bestünden noch von der
Klägerin dargetan worden seien, könnten durch diese Materialen bei einer Schussweite von
unter 50 Metern tödliche, bei Schussweiten von über 50 Metern zumindest schwere
Verletzungen hervorgerufen werden. Vor allem bei Treffern am Kopf und dabei
insbesondere im Gesicht könnten Verletzungen entstehen, die für die Betroffenen
schwerste Folgen haben könnten, zum Beispiel der Verlust eines oder gar beider Augen
oder großflächige Verbrennungen. Angesichts dieser durch einen Beschuss mit
pyrotechnischen Gegenständen drohenden Gefahr für die Rechtsgüter des Lebens und der
körperlichen Unversehrtheit zahlreicher friedlicher Zuschauer habe das Grundrecht der
Klägerin auf Achtung der persönlichen Freiheit in der Intimsphäre in der konkreten Situation
zurücktreten müssen, zumal auch die Art und Weise der Durchführung nicht zu
beanstanden sei. Die Durchsuchung sei durch weibliche Beamte erfolgt. Das Schamgefühl
sei gewahrt geblieben, indem in dem Eingang zur Kabine eine Beamtin gestanden habe, so
dass ein Einblick ins Kabineninnere allenfalls eingeschränkt möglich gewesen sei. Da die
Beklagte das Zelt durch entsprechende Warmluftzufuhr aufgeheizt gehabt habe und
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die Durchsuchung einen
Zeitraum von allenfalls wenigen Minuten in Anspruch genommen habe, könne nicht
angenommen werden, dass die Durchsuchung deshalb zu einer gesundheitlichen
Gefährdung der Klägerin geführt habe, weil der Kabinenboden lediglich mit Plastikfolie
ausgelegt gewesen sei. Der Umstand, dass sich auch andere Personen komplett hätten
ausziehen müssen, belege kein undifferenziertes Vorgehen der Polizei. Darüber hinaus
obliege es der ermessensfehlerfreien Entscheidung des jeweiligen Polizeibeamten, in
welchem Umfang eine Durchsuchung im Wege vollständigen Entkleidens zur Verhinderung
der dargestellten Gefahr für erforderlich gehalten werde. Es bedürfe ferner keiner weiteren
Aufklärung, ob und welche Angaben der Klägerin zu Sinn und Zweck der Maßnahme
gemacht worden seien. Der Klägerin dürfte nicht verborgen geblieben sein, dass es um die
Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen im Rahmen des Fußballspiels gegangen
sei. Von daher habe es auch auf der Hand gelegen, dass sie der Durchsuchung durch einen
Verzicht auf den Stadionbesuch hätte entgehen können. Auch hätte sich die Klägerin bei
den Polizeibeamtinnen über die Hintergründe der Maßnahmen und Möglichkeiten ihrer
Abwendung informieren können. Ein Verzicht auf den Stadionbesuch wäre für sie nicht
unzumutbar gewesen. Sie hätte ohne weiteres bis zum Spielende auf ihre Mitreisenden
warten können. Die Polizeiverfügung der Stadt A-Stadt vom 7.3.2005 hätte dem nicht
entgegengestanden, da von dem Aufenthaltsverbot der Weg vom Bahnhof
beziehungsweise vom Parkplatz zum Stadion und zurück ausdrücklich ausgenommen
gewesen sei. In diesem Bereich hätte sich die Klägerin aufhalten können.
Das Urteil ist der Klägerin am 1.6.2006 zugestellt worden. Ihrem am 16.6.2006 bei
Gericht eingegangenen und am 31.7.2006 mit einer Begründung versehenen Antrag auf
Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 6.11.2006 –
3 Q 124/06 – entsprochen. Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 9.11.2006
zugestellt worden; ihre Berufungsbegründung ist am 7.12.2006 bei Gericht eingegangen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt außerdem
vor, die umstrittene polizeiliche Maßnahme sei schon deshalb nicht von § 17 SPolG gedeckt
gewesen, weil es sich nicht um eine Durchsuchung, sondern um eine Untersuchung
gehandelt habe. Der Begriff der Durchsuchung umfasse unter anderem die Nachschau, das
heiße die optische Suche nach bestimmten körperfremden Gegenständen am
unbekleideten menschlichen Körper und in seinen ohne weiteres zugänglichen
Körperöffnungen. Bei der Untersuchung gehe es um die Feststellung von Fremdkörpern in
den natürlichen Körperöffnungen durch sinnliche Wahrnehmung ohne körperliche Eingriffe.
Bereits der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließe es aus, eine in den Intimbereich
vordringende Maßnahme noch als Durchsuchung einzustufen. Für Durchsuchungen biete §
17 SPolG keine Rechtsgrundlage. Die Maßnahme sei zudem an den Grundsätzen des
Vorgehens gegen Nichtverantwortliche zu messen. Selbst das Verwaltungsgericht habe
festgestellt, dass die Polizeibeamten keine in ihrer (der Klägerin) Person liegenden Indizien
für das Mitführen sicherstellungsbedürftiger Gegenstände gehabt hätten. Die Hinweise
hätten dies lediglich als möglich erscheinen lassen. Eine in ihrer Person liegende Gefahr
hätte auf der Grundlage von dem Beweis zugänglichen Tatsachen erkennbar sein müssen.
Daran fehle es hier. Das von der Polizei erstellte Profil des Transportklientels beschreibe
Tatsachen, die gerade auf friedliche Besucher eines Fußballspiels zuträfen. Sie selbst habe
in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten gestanden. Maßnahmen gegen sie
wären daher nur unter den Voraussetzungen von § 6 SPolG zulässig gewesen. Insoweit
habe es bereits an einer gegenwärtigen Gefahr gefehlt. Bei einem Großteil der
Auswärtsspiele von Dynamo K-Stadt sei es nicht zu irgendwelchen Vorfällen gekommen. Es
habe demnach lediglich die Möglichkeit von Zwischenfällen anlässlich des Spiels im
Ludwigsparkstadion bestanden. Das Problem von möglichen Ausschreitungen habe nichts
mit einer Durchsuchung nach pyrotechnischen Gegenständen zu tun. Soweit der Abschuss
von Leuchtspurmunition befürchtet worden sei, sei zu berücksichtigen, dass dies nur mit
entsprechender Technik hätte durchgeführt werden können. Derartige Abschusstechnik –
zum Beispiel Schreckschusspistolen – hätten sich mittels Abtastens auffinden lassen. Das
lediglich mögliche Einschmuggeln von Pyrotechnik stelle keine gegenwärtige Gefahr dar.
Eine solche Möglichkeit bestehe bei jeder Großveranstaltung. Es hätten keine Anhaltspunkte
dafür bestanden, dass schädigende Ereignisse in allernächster Zeit unmittelbar
bevorgestanden hätten. Aber auch sonst hätten keine objektiv beweisbaren Tatsachen, die
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Auffinden von sicherzustellenden Gegenständen
erbracht hätten, in ihrer Person vorgelegen. Die Kriterien zur Bestimmung des so
genannten Transportklientels seien völlig indifferent; ihnen fehle jegliche störerbezogene
Unterscheidungskraft. Einzig beachtlicher Gesichtspunkt zur Abgrenzung sei das Kriterium
„Lebensgefährtinnen oder Freundinnen“ von gewaltbereiten Personen. Entscheidend hierfür
seien persönliche Verbindungen zu dem betreffenden Personenkreis, die der Zentralen
Informationsstelle für Sporteinsätze – ZIS - oder den szenekundigen Beamten wohl bekannt
sein dürften. Eine Identifizierung von Lebensgefährtinnen oder Freundinnen wäre demnach
möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe es zudem unterlassen, Beweis darüber zu
erheben, welche Beschaffenheit (Art und Größe) die gesuchten Gegenstände hätten. Von
dieser Beschaffenheit hänge ab, ob sie durch ein sorgfältiges Abtasten auch des
Intimbereichs auffindbar seien. Hierzu hätte es der Einholung eines
Sachverständigengutachtens bedurft.
Die Maßnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
Einerseits habe keine gegenwärtige und unmittelbar bevorstehende Gefahr bestanden.
Andererseits sei es für sie zutiefst entwürdigend gewesen, sich nicht nur vor fremden
Menschen komplett ausziehen, sondern auch noch eine Körperdrehung vollführen zu
müssen. Sie sei hierdurch zu einem Anschauungsobjekt degradiert worden. Die
Beeinträchtigungen durch ein bloßes Abtasten wären demgegenüber geringer gewesen.
Eine derartige Durchsuchung sei vor Sportveranstaltungen üblich. Die ihr gegenüber
ergriffenen Maßnahmen seien nach ihrer Kenntnis deutschlandweit einmalig. Immerhin
fänden in den Profiligen pro Saison 612 Spiele mit jeweils durchschnittlich 10.000
Zuschauern statt. Im Übrigen sei aus den bereits im erstinstanzlichen Verfahren
dargelegten Gründen auch die Durchführung der Maßnahme rechtswidrig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die
körperliche Durchsuchung der Klägerin im Umfang einer
Inaugenscheinnahme nach vollständigem Entkleiden am 11.3.2005
im Ludwigsparkstadion in A-Stadt rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, die Situation vor dem Spiel sei
dadurch gekennzeichnet gewesen, dass es durch Fans von Dynamo K-Stadt
überproportional häufig zu Ausschreitungen in Form anlasstypischer Störungen, verbunden
mit Sachbeschädigungen Körperverletzungen, Abbrennen von Pyrotechnik und Übergriffen
auf Einsatzkräfte gekommen sei. Dies könne durch Auskünfte der Zentralen
Informationsstelle für Sporteinsätze beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen belegt
werden. Auch könne das in den Besitz der Polizei gelangte Video-Band eines Dresdener
Fans vorgeführt werden, das den hohen Organisationsgrad und das hohe
Aggressionspotential zeige. Die Vorfälle beim Auswärtsspiel von Dynamo K-Stadt bei
Wacker Burghausen am 7.2.2005 seien zum Anlass genommen worden, die
Einsatzkonzeption der Polizei Baden-Württemberg beim Auswärtsspiel von Dynamo K-Stadt
in Karlsruhe am 18.2.2005 durch den Saarbrücker Einsatzleiter und zwei Beamte zu
beobachten. In Karlsruhe sei jeder als Dynamo K-Stadt Fan erkennbare Zuschauer von der
Polizei durchsucht worden. Anschließend seien die durchsuchten Personen von der Polizei
im geschlossenen Verband ins Stadion begleitet worden. Dort habe es eine zweite
Durchsuchung durch Sicherheitskräfte des Karlsruher SC im Beisein von Polizeibeamten
gegeben. Die Durchsuchung sei durch geschultes Personal erfolgt, das die bekleideten
Körper sorgfältig abgetastet habe. Trotzdem sei es am 18.2.2005 zu massiven
Ausschreitungen, vor allem auch zum Zünden von Pyrotechnik gekommen. Pyrotechnik sei
nicht nur abgeschossen, sondern auch geworfen und abgebrannt worden. Dies zeigten
eine CD mit einer Video-Sequenz und auch ein längeres Video, auf denen die Vorgänge
anlässlich des Spiels in Karlsruhe dokumentiert seien. Das habe zu den bereits im
erstinstanzlichen Verfahren beschriebenen Konsequenzen für die Einsatzplanung und -
durchführung in A-Stadt geführt. Zur Vorbereitung habe auch die Kontaktaufnahme mit der
Polizei in K-Stadt, vor allem mit den szenekundigen Beamten gehört. Von dort sei der
Hinweis auf so genannte „unverdächtige“ Fans als Bestandteil des Aktionsfeldes der
Gewalt suchenden Problemszene gekommen, die als Transporteure eingesetzt würden. Bei
der Maßnahme am Saarbrücker Ludwigsparkstadion sei eine Unterstützung durch vier
szenekundige Beamte aus K-Stadt erfolgt, die aufgrund ihrer Personen- und Szene-
Kenntnis bei den Entscheidungen darüber mitgewirkt hätten, welche Personen einer
intensiveren Durchsuchung unterzogen worden seien. Bei der umstrittenen Maßnahme
habe es sich entgegen der Darstellung der Klägerin um eine gegenstandsorientierte
Durchsuchung und nicht um eine körperorientierte Untersuchung gehandelt. Die
Pyrotechnik, der die Durchsuchung gegolten habe, könne auf verschiedenen Wegen, durch
Abschießen oder Zünden und Werfen von Brandsätzen zum Einsatz gebracht werden. Die
Abschusseinrichtungen seien oft kleiner als ein Kugelschreiber. Die kleinteilige Munition
werde auch getrennt von Abschusseinrichtungen befördert. Ferner seien pulverförmige
Stoffe gebräuchlich. Beispielsweise habe in Karlsruhe ein Fan von Dynamo K-Stadt
pyrotechnische Gegenstände mittels eines Heftpflasters im Intimbereich angebracht
gehabt. Ferner sei Rauchpulver in einer Kamera befördert worden und sei auch ein
ausgehöhltes Brötchen als Transportmittel genutzt worden. Das Beispiel Karlsruhe habe
gezeigt, dass Durchsuchungen durch bloßes Abtasten ungeeignet seien. Insbesondere bei
Slipeinlagen und Binden sei ein Abtasten nicht ausreichend. Im Übrigen stelle ein intensives
Abtasten durch eine fremde Person einen gravierenderen Eingriff dar. Die Durchführung der
Maßnahme sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Ihr Zweck sei erläutert
worden. Eine Einsichtnahme in die Kabinen sei nicht möglich gewesen, weil der
Eingangsbereich durch eine Beamtin verstellt gewesen sei. Eine Gesundheitsgefahr habe
nicht bestanden. In der Kabine habe ein Stuhl gestanden, auf den sich die durchsuchte
Person hätte setzen können. Zudem hätten Schuhe und Strümpfe bis zuletzt anbehalten
werden können. Die Drehung sei nur gefordert worden, um die Rückenpartie in
Augenschein nehmen zu können. Anderenfalls hätte die Beamtin die Kabine betreten
müssen, um die Rückenpartie zu überprüfen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Kleidung als
Fan von Dynamo K-Stadt erkennbar gewesen; aufgrund der Lagebeurteilung habe sie einer
Durchsuchung unterzogen werden dürfen.
Die Klägerin erwidert hierauf, es sei nicht gerechtfertigt, Fans von Dynamo K-Stadt
aufgrund der Vorfälle gleichsam unter Generalverdacht zu stellen und sie allein deshalb
rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen auszusetzen. Sie bestreite, dass die Vorfälle beim
Spiel Dynamo K-Stadt gegen Wacker Burghausen Grund für die Beobachtung des
Polizeieinsatzes in Karlsruhe durch Saarbrücker Beamte gewesen seien. Ferner bestreite
sie, dass jeder als Fan von Dynamo K-Stadt erkennbare Zuschauer in Karlsruhe von der
Polizei durchsucht, die durchsuchten Personen danach von der Polizei im geschlossenen
Verband zum Stadion geleitet worden seien und dort eine zweite Durchsuchung durch
Ordner und Sicherheitskräfte im Beisein von Polizeibeamten stattgefunden habe. Auch
bestreite sie, dass die Durchsuchungen in beiden Fällen durch geschultes Personal unter
sorgfältigem Abtasten des bekleideten Körpers erfolgt seien. Im Übrigen habe die Beklagte
nicht unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Personen, die an den Vorfällen im Stadion
beteiligt gewesen seien, gerade um solche gehandelt habe, die den behaupteten
Maßnahmen unterzogen worden seien. Es sei nicht ausreichend, wenn vor Ort zwar eine
Vielzahl von Personen durchsucht, die Ausschreitungen aber von solchen Personen
begangen würden, die aus welchen Gründen auch immer, zum Beispiel weil nicht als Fans
von Dynamo K-Stadt erkennbar, oder weil sie außerhalb des geschlossenen Verbandes ins
Stadion gelangt seien, nicht durchsucht worden seien. Der Videoclip auf der vorgelegten CD
zeige gerade das Gegenteil der Behauptungen der Beklagten. Das Abbrennen von
Pyrotechnik beschränke sich auf einen sehr kleinen Bereich, in dem sich gerade neutral, das
heiße nicht mit Fan-Utensilien bekleidete Personen aufhielten. Auch sei mindestens eine
Rakete in den Fanblock der Dresdener Fans geschossen worden. Das zeige, dass die
Qualität der Durchsuchungen nicht besonders hoch gewesen sei. Sie bestreite ferner, dass
vier szenekundige Beamte aus K-Stadt anwesend gewesen seien und die Saarbrücker
Beamten bei der Auswahl der zu durchsuchenden Personen unterstützt hätten. Wenn eine
solche Auswahl getroffen worden sei, bleibe unerfindlich, warum dann gerade sie
durchsucht worden sei. Das werde immer unklarer. Zudem bestreite sie, dass in Karlsruhe
Stoffe in Pulverform am Körper ins Stadion transportiert worden seien. Dass eine Kamera
oder ein Brötchen als Versteck genutzt worden seien, sei im vorliegenden Zusammenhang
unerheblich. Ein einmaliges Versagen des Durchsuchungspersonals in Karlsruhe rechtfertige
kein Entkleiden. Dass jedes Wochenende in den obersten Spielklassen 36 Punktspiele ohne
Beanstandungen durchgeführt würden, belege, dass eine Durchsuchung mittels Abtastens
ausreiche. Die umstrittene Maßnahme wiege schwerer als ein auch intensives Abtasten.
Die Beklagte trägt hierzu vor, die drei nach Karlsruhe entsandten Beamten könnten die
seinerzeit getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bezeugen. Die Behauptung, die Qualität der
Durchsuchungen in Karlsruhe sei mangelhaft gewesen, sei zurückzuweisen. Bei
Durchsuchungen handele es sich um Standardmaßnahmen. Die eingesetzten Beamtinnen
und Beamten verfügten über entsprechende Erfahrungen. Ein Auszug aus dem
Einsatztagebuch der Karlsruher Polizei belege, dass bei einem Mann aus K-Stadt
Rauchpulver im Genitalbereich gefunden worden sei. Die Kleidung und das Mitführen von
Fanutensilien seien für die Polizeibeamten kein Auswahlkriterium gewesen. Es gebe sowohl
neutral als auch mit Fanutensilien bekleidete Gewalttäter ebenso wie es neutral oder mit
Fanutensilien bekleidete friedliche Zuschauer gebe. Festzuhalten sei, dass objektive
Anhaltspunkte für ein Auffinden sicher zu stellender Gegenstände ausreichten. Ein
konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person sei nicht erforderlich. Würde Letzteres
verlangt, wäre eine Prävention unmöglich.
Das Gericht hat auf der Grundlage entsprechender in der mündlichen Verhandlung
ergangener Beweisbeschlüsse durch Vernehmung der Zeugen A., S. und C. Beweis
darüber erhoben, wie der Polizeieinsatz anlässlich des Fußballspiels zwischen dem 1. FC A-
Stadt und dem 1. FC Dynamo K-Stadt am 11.3.2005 hinsichtlich der Bestimmung der vor
Spielbeginn zu durchsuchenden Personen und des Umfangs der Durchsuchungen
abgelaufen ist, und durch Vernehmung der Zeuginnen PK’ in G. POK' in H., PK’ in E. und
PHM’ in D. Beweis darüber erhoben, wie der Polizeieinsatz anlässlich des vorgenannten
Spiels hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs der Durchsuchung von Spielbesucherinnen
vor Spielbeginn abgelaufen ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Niederschrift über die Sitzung vom 30.11.2007 verwiesen. Die Beteiligten hatten
Gelegenheit zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen
Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die durch Senatsbeschluss vom 6.11.2006 – 3 Q 124/06 – zugelassene Berufung ist mit
am 7.12.2006 und damit rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des
Zulassungsbeschlusses am 9.11.2006 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 124 a Abs. 6
VwGO bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet worden, erweist sich ferner sonst
als zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war die polizeiliche Maßnahme, der die
Klägerin am 11.3.2005 vor Einlass ins A-Stadt Ludwigsparkstadion zum Besuch der
Fußballzweitligabegegnung zwischen dem 1. FC A-Stadt und dem 1. FC Dynamo K-Stadt
unterzogen wurde, rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen
Anspruch darauf, dass diese Rechtswidrigkeit gerichtlich festgestellt wird.
Die von der Klägerin am 8.4.2005 erhobene Klage ist zulässig. Das hat das
Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend
dargelegt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen, deren Richtigkeit im
Übrigen auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, in Anwendung von § 130 b
VwGO zu Eigen.
Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass Rechtsgrundlage für die
umstrittene polizeiliche Maßnahme gegenüber der Klägerin § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG ist.
Nach dieser Bestimmung kann die Polizei eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die
Annahme begründen, dass diese Person Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden
dürfen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der ihr gegenüber am
11.3.2005 durchgeführten Maßnahme um eine Durchsuchung und nicht etwa – wie sie
meint – um eine von dieser Ermächtigung nicht mehr gedeckte Untersuchung. Nach wohl
allgemeiner Auffassung zielt die Durchsuchung einer Person auf das Auffinden von
Gegenständen ab, die sie in ihrer am Körper getragenen Kleidung, am Körper selbst oder in
ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen (Mund, Ohren) mit sich führt.
Dementsprechend umfasst sie die Suche in am Körper befindlichen Kleidungsstücken, das
Abtasten des bekleideten Körpers und gegebenenfalls auch die Nachschau am
unbekleideten Körper und in den ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen.
Demgegenüber handelt es sich bei der Nachschau nach Gegenständen im Körperinnern
und zwar auch in nicht ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen (After, Scheide) um
von § 17 SPolG nicht mehr erfasste Untersuchungen
vgl. zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 16.7.1998 – 24 ZB
98.850 – NVwZ-RR 1999, 310; Gusy, Polizeirecht, 1993, Rdnr. 218,
220; Berner/Kohler, PAG Bayern, 18. Auflage 2006, § 21 PAG Rdnr.
2; Haus/Wohlfahrth, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 1997, S.
257.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die hier umstrittene Maßnahme als Durchsuchung
im Verständnis der letztgenannten Vorschrift einzustufen. Sie beschränkte sich auf die
Suche nach Gegenständen in den Kleidungsstücken der Klägerin und die Nachschau an
ihrem Körper. Eine Nachschau in den natürlichen Körperöffnungen der Klägerin erfolgte
hingegen unstreitig nicht. Der Umstand, dass im Rahmen einer Durchsuchung ein
Entkleiden gefordert wird, mag zwar das Gewicht des mit der umstrittenen Maßnahme
verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des oder der in Anspruch Genommenen
bestimmen, vermittelt der Maßnahme selbst aber nicht die Qualität einer Untersuchung, da
– wie bereits dargelegt – der Durchsuchungsbegriff auch die Nachschau am unbekleideten
Körper umfasst und eine die Untersuchung kennzeichnende Suche nach dem
Vorhandensein sicherstellungsfähiger Gegenstände im Körperinnern einschließlich der nicht
ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen hier unstreitig gerade nicht stattgefunden
hat.
Ist danach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der umstrittenen
Maßnahmen maßgeblich, so ist freilich gemessen an den Voraussetzungen dieser
Bestimmung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin „überhaupt“ vor dem Einlass
ins Saarbrücker Ludwigsparkstadion polizeilich durchsucht wurde.
Die Rechtmäßigkeit dieser Durchsuchung setzt wie bereits angesprochen vom Tatbestand
her voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin Sachen mit sich
führte, die sichergestellt werden durften. Die Sicherstellung einer Sache ist - soweit hier
wesentlich – gemäß § 21 Nr. 1 SPolG zulässig, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
Vorliegend erfolgte die Durchsuchung der Klägerin und anderer Spielbesucher im
Wesentlichen zu dem Zweck, den Transport von pyrotechnischen Materialien in das
Saarbrücker Ludwigsparkstadion zu verhindern. Bei diesen Materialien handelt es sich nach
insoweit glaubhafter und nachvollziehbarer, auf entsprechenden Einsatzerfahrungen
beruhender Darstellung der Beklagten nicht nur um „klassische“ handelsübliche Leucht-
und Signalmunition oder Feuerwerkskörper, sondern unter Umständen auch um als
Eigenlaborat hergestelltes Rauchpulver oder sonstige brennbare Materialien in Form von
Pulver, Tabletten oder Flüssigkeiten, aus denen vor Ort im Stadion unter Verwendung von
Alltagsgegenständen wie zum Beispiel Kugelschreiberhülsen, Plastikflaschen oder
Plastikbechern Rauch- oder Brandsätze gefertigt werden können. Solche Materialien sind im
Verständnis von § 21 Nr. 1 SPolG sicherstellungsfähig, da ihre Verbringung in ein
Fußballstadion während eines Fußballspiels eine gegenwärtige Gefahr im Verständnis dieser
Bestimmung begründete. Gegenwärtig ist nach allgemeiner Auffassung eine Gefahr, bei
der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat oder bei
der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Dass von dem Verschießen von Leucht- und
Signalmunition oder dem Zünden von Leuchtfeuer oder dem Werfen von Brandsätzen
innerhalb eines von zahlreichen Zuschauern besuchten Fußballstadions eine Bedrohung
höchstrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit oder sogar – zum Beispiel bei direkten Treffern
mit Signalmunition auf kurze Entfernung oder beim Entstehen einer Panik – Leben ausgeht
vgl. zur Wirkung von Treffern mit Leucht- und Signalmunition auf den
menschlichen Körper der von der Beklagten vorgelegte
Untersuchungsbericht Pluisch/Sellier, „Die Wirkung von Leucht- und
Signalmunition auf den menschlichen Körper,“ Bl. 56 der
Gerichtsakten
und in solchen Fällen eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorliegt, bedarf keiner ins
Einzelne gehenden Darlegung. Im Hinblick darauf, dass anlässlich der dem Spiel in A-Stadt
vorausgegangenen Auswärtsspiele des 1. FC Dynamo Dresen bei Wacker-Burghausen am
7.2.2005 und bei dem Karlsruher SC am 18.2.2005 ebenso wie bereits zuvor bei anderen
Auswärtsspielen der Dresdener Mannschaft von (Problem-)Fans des Vereins 1. FC Dynamo
K-Stadt – zumindest zuletzt in Karlsruhe in ganz erheblichem Umfang – pyrotechnische
Gegenstände gezündet und teils als Leucht- oder Signalgeschosse in Richtung anderer
Spielbesucher verschossen, teils als Brandsätze in Richtung von Ordnern am Spielfeldrand
geworfen wurden
vgl. die von dem Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren als
Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3.5.2005 vorgelegte Dokumentation
über Vorfälle bei Auswärtsspielen von Dynamo K-Stadt in der 2.
Bundesliga in der Saison 2004/2005 (Bl. 34-37 der Akten), sowie
Videoaufnahmen des Spiels Karlsruher SC gegen Dynamo K-Stadt
am 18.2.2005, dokumentiert auf den von der Beklagten als Anlagen
zu den Schriftsätzen vom 11.1.2007 und 7.9.2007 vorgelegten
Datenträgern,
sprach bei der bei Entscheidungen über ein präventives Einschreiten zur Gefahrenabwehr
gebotenen „Ex-Ante-Betrachtung“ alles dafür, dass auch bei dem auf den 11.3.2005
angesetzten Spiel des 1. FC A-Stadt gegen den 1. FC Dynamo K-Stadt von so genannten
(Problem-)Fans der Versuch unternommen werden würde, pyrotechnische Materialien ins
Stadion einzuschmuggeln und zum Einsatz zu bringen, und ist ferner davon auszugehen,
dass solche gegebenenfalls bei unmittelbar vor dem Spiel durchgeführten Durchsuchungen
aufgefundenen Materialien dazu bestimmt gewesen wären, während des Spiels in gleicher
oder ähnlicher Weise eingesetzt zu werden wie bei den vorangegangenen Spielen. Wären
derartige Materialien bei den vor Spielbeginn durchgeführten Durchsuchungen aufgefunden
worden, wäre ihre Sicherstellung zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr
gerechtfertigt gewesen. Das dürfte auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.
Zielte danach die Durchsuchung der Klägerin und anderer Besucher des Spiels 1. FC A-
Stadt gegen den 1. FC Dynamo K-Stadt am 11.3.2005 vor allem darauf ab,
sicherstellungsfähige pyrotechnische Materialien aufzufinden, so ist dem
Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass im Verständnis von § 17 Abs. 1 Nr. 1
SPolG Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin solche Materialen mit sich
führte. Bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen das letztgenannte Merkmal
des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG stellt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Durchsuchung
zumindest in aller Regel dem Bereich des so genannten Gefahrverdachts zuzuordnen ist
und sich als Gefahrerforschungseingriff darstellt, da vor ihrer Durchführung zumindest in
vielen Fällen nicht mit Gewissheit feststeht, dass die von dieser Maßnahme betroffene
Person wirklich sicherstellungsfähige Sachen mit sich führt
vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel Pieroth/Schlink/Kniesel,
Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auflage 2007, S. 80 Rdnr. 52, S. 82
Rdnr. 59; Haus/Wohlfahrth, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht
1997, Rdnr. 225.
Dem entsprechend wird im Zeitpunkt der Durchsuchung regelmäßig auch noch offen sein,
ob die durchsuchte Person im Verständnis von § 4 SPolG Störerin oder Nichtstörerin im
Sinne von § 6 SPolG ist. Ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG danach als gesetzliche Ermächtigung
zur Durchführung einer Maßnahme zu verstehen, mit der – zumindest im Regelfall – erst
geklärt werden soll, ob wirklich eine Gefahr vorliegt, so ist die Annahme, die von der
Durchsuchung betroffene Person führe sicherstellungsfähige Sachen mit sich, nicht erst
dann gerechtfertigt, wenn die handelnden Beamten schon vor der Durchsuchung auf der
Grundlage belegbarer Umstände in der Lage sind, den Nachweis zu führen, dass diese
Annahme wirklich zutrifft, und es bei der Durchsuchung nur noch darum geht, diese
Sachen auch aufzufinden. Kennzeichnend für die Fallgestaltungen von Gefahrverdacht und
Gefahrerforschung, wie sie auch in § 17 SPolG ausdrücklich normiert sind, ist vielmehr
gerade, dass die handelnden Beamten bei der Ausschöpfung der sonstigen für sie
erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten über das Vorliegen einer Gefahrensituation im
Ungewissen sind und dementsprechend nicht von einer Gefahr, sondern von der
Möglichkeit einer Gefahr ausgehen und tätig werden, um sich hierüber Gewissheit zu
verschaffen. Ebenso wenig wie danach auf der einen Seite Gewissheit über das Vorliegen
einer Gefahrenlage Voraussetzung für ein Tätigwerden auf der Grundlage von § 17 Abs. 1
Nr. 1 SPolG ist, sind auf der anderen Seite die Voraussetzungen dieser Bestimmung schon
dann erfüllt, wenn die Möglichkeit des Mitführens sicherstellungsfähiger Gegenstände auf
der Grundlage bloßer Vermutungen oder lediglich subjektiver Einschätzungen (z.B. nach
„Bauchgefühl“) ohne jegliche objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte angenommen wird
vgl. zum Beispiel Berner/Köhler, PAG Bayern, 18. Auflage 2006, § 21
PAG Rdnr. 4; Haus/Wohlfahrth, Allgemeines Polizei- und
Ordnungsrecht, 1997, S. 257.
Erforderlich aber auch ausreichend sind die aus einer hinreichenden objektivierbaren
Tatsachenbasis abgeleitete Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung und
die Nähe der von der Maßnahme betroffenen Person zu dieser Bedrohung
vgl. zum Beispiel Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht,
4. Auflage 2007, S. 80, Rdnr. 50; Berner/Köhler PAG Bayern, 18.
Auflage 2006, § 21 Rdnr. 4, wonach sich die Tatsachen stets auf die
zu durchsuchende Person beziehen müssen; BVerfG, Beschluss vom
4.4.2006 – 1 BvR 518/02 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 136, 137 und
140 zum Erfordernis einer „Nähebeziehung“ der in Anspruch
genommenen Person zu künftigen Rechtsgutverletzungen,
wobei die Einschreitschwelle umso niedriger liegen kann desto größer die
Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohungen und desto höher die
Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ist.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand vorliegend eine hinreichende Tatsachenbasis
für die Annahme, die Klägerin führe sicherstellungsfähiges pyrotechnisches Material mit
sich. Zunächst begründeten durch Dresdener (Problem-)Fans herbeigeführte Vorfälle bei
mehreren Auswärtsspielen des FC Dynamo K-Stadt, zuletzt bei den Spielen gegen Wacker-
Burghausen am 7.2.2005 und gegen den Karlsruher SC am 18.2.2005, bei denen jeweils
auch pyrotechnische Materialien zum Einsatz gebracht wurden, eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei dem Spiel gegen den 1. FC A-Stadt am 11.3.2005 zu
gleichartigen oder ähnlichen Taten kommen würde. Das rechtfertigte die Annahme, dass
Dresdener (Problem-)Fans auch am 11.3.2005 den Versuch unternehmen würden, solche
pyrotechnischen Materialien in das Saarbrücker Ludwigsparkstadion einzuschmuggeln und
einzusetzen. Zur Abwehr der hierdurch zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben von
Spielbesuchern war die Polizei prinzipiell befugt, Durchsuchungen mit dem Ziel des
Auffindens und Sicherstellens solcher Materialien durchzuführen. Der Umstand, dass die
Klägerin, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zuvor weder als so genannter
(Problem-)Fan oder gar als Transporteurin gefährlicher Gegenstände in Erscheinung
getreten ist, hinderte die Polizei rechtlich nicht, auch sie auf der Grundlage von § 17 Abs. 1
Nr. 1 SPolG in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn man der Ansicht ist, der Umstand, dass
bei den vorangegangenen Spielen von Dresdener (Problem-)Fans pyrotechnische
Materialien in die Stadien geschmuggelt und dort in Richtung anderer Spielbesucher und
Ordner abgeschossen oder geworfen wurden, bilde trotz des hohen Ranges der durch
solche Taten bedrohten Rechtsgüter keine hinreichenden Tatsachengrundlage dafür,
gleichsam sämtliche Dresdener Fans vor Einlass in das Stadion mit dem Ziel des Auffindens
und der Sicherstellung solcher Materialien zu durchsuchen, ist zu berücksichtigen, dass die
Polizei vorliegend nicht derart undifferenziert vorgegangen ist, sondern die zu
durchsuchenden Personen nach zuvor festgelegten Kriterien bestimmt hat. Nach dem
Vortrag der Beklagten war die saarländische Polizei im Vorfeld der Begegnung und auch am
Spieltag selbst durch die Dresdener Polizei darüber informiert worden, dass Gewalt
suchende (Problem-)Fans der Dresdener Szene sich so genannter „unverdächtiger“ Fans
als Transporteure bedienten, um pyrotechnische Materialien und auch andere verbotene
Gegenstände in die Stadien einzuschmuggeln. Nach diesen Informationen sollte es sich bei
diesen Transporteuren um unauffällige, jüngere oder ältere, insbesondere weibliche Fans,
zum Beispiel auch von Freundinnen oder Lebensgefährtinnen von gewaltgeneigten
Personen, handeln, die in der Regel nach ihrem äußeren Erscheinungsbild weder von der
Polizei noch vom Ordnungspersonal des Veranstalters der gewalttätigen Fanszene
zugeordnet werden. Diese Auskünfte wurden gerade hinsichtlich der weiblichen Fans dahin
konkretisiert, dass die in Rede stehenden Sachen in der Unterwäsche versteckt
eingeschmuggelt werden sollten.
Dass diese Darstellung der Beklagten zutrifft, hat sich durch die im Berufungsverfahren
durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. So hat der vom Senat als Zeuge vernommene
A., der den Polizeieinsatz anlässlich des in Rede stehenden Fußballspiels vorbereitete und
leitete, überzeugend geschildert, dass im Rahmen der zur Vorbereitung des
Polizeieinsatzes zusammengetragenen Informationen, zu denen auch Erkenntnisse
gehörten, die aus der Beobachtung des Polizeieinsatzes anlässlich des Spiels Karlsruher SC
gegen den 1. FC Dynamo K-Stadt durch ihn und zwei weitere saarländische Polizeibeamte
gewonnen wurden, seitens der Dresdener Polizei daraufhin gewiesen worden sei, dass
anlässlich des Spiels in A-Stadt der Versuch unternommen werden würde, pyrotechnisches
Material (zum Beispiel Rauchpulver) über so genannte unverdächtige Personen ins Stadion
einzuschmuggeln und dass diese Information von den zur Unterstützung der
saarländischen Polizei hinzugezogenen vier szenekundigen Beamten aus K-Stadt bestätigt
worden sei. Es sei davon die Rede gewesen, dass diese Materialien in der Unterwäsche,
zum Beispiel in Büstenhaltern, aber auch in Schirmstöcken eingeschmuggelt und dort den
eigentlichen Tätern ausgehändigt werden sollten. Die Transporteure seien als „unauffällig,
jüngere bis hin zu älteren Personen“ beschrieben worden. Auch der ebenfalls als Zeuge
vernommene S., der während des Polizeieinsatzes am 11.3.2005 die Befehlsstelle des
Einsatzabschnittes Eingriff leitete, hat bestätigt, dass aufgrund entsprechender
Vorfeldinformationen – ZIS und szenekundige Beamte – die Möglichkeit bestanden habe,
dass der Versuch unternommen werde, zum Beispiel Rauchpulver eng am Körper liegend,
eventuell befestigt mit Heftpflaster ins Stadion einzuschmuggeln.
Dass es sich bei den in den Vorfeldinformationen beschriebenen Vorgehensweisen nicht um
bloße Gerüchte oder „ins Blaue hinein“ angestellte Vermutungen handelte, zeigt der
Umstand, dass bei einem anlässlich des Spiels Karlsruher SC gegen 1. FC Dynamo K-Stadt
am 18.2.2005 in Gewahrsam genommenen Mann aus K-Stadt ein Päckchen mit
Rauchpulver gefunden worden war, das mittels Heftpflasters im Intimbereich befestigt war.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich dieser Vorfall wirklich wie geschildert
zugetragen hat, denn er wird nicht nur von dem als Zeugen vernommenen A., der zur
Einsatzbeobachtung in Karlsruhe war und von dortigen Polizeibeamten entsprechend
informiert wurde, sondern auch in der mit Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2007
vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Karlsruhe, Polizeirevier Karlsruhe-
Marktplatz, vom 25.9.2007 bestätigt.
Auch wenn es sich bei der in Karlsruhe in Gewahrsam genommenen Person nicht um einen
weiblichen Fan gehandelt hat, ist der Vorfall doch geeignet, der Vorfeldinformation,
pyrotechnische und andere gefährliche Sachen würden in der Unterwäsche ins Stadion
geschmuggelt, einen nicht von der Hand zu weisenden Tatsachenkern zu vermitteln. Wird
ferner berücksichtigt, dass Personen, die derartige „verbotene“ Gegenstände
transportieren, sich schon von der Natur der Sache her um ein möglichst unauffälliges
Erscheinungsbild und Verhalten bemühen, bieten die Vorfälle bei den vorangegangenen
Spielen verbunden mit den – zumindest im Kern durch die Ingewahrsamnahme in Karlsruhe
bestätigen – Vorfeldinformationen eine hinreichende tatsächliche Grundlage, um die
Durchsuchungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG auch auf vom Erscheinungsbild und
Verhalten her unverdächtig wirkende Fans zu erstrecken. Dem lässt sich nicht mit Erfolg
entgegen halten, die von der Beklagten angeführten Kriterien unauffällig, jünger oder älter
und insbesondere weiblich träfen sowohl für sich gesehen als auch in der Summe auf eine
Vielzahl von Spielbesuchern zu und ermöglichten letztlich keine Abgrenzung von
Transportpersonen zu harmlosen Fans, sondern führten vielmehr dazu, dass gerade
Personen der letztgenannten Gruppe, die durch ihr individuelles Verhalten keinerlei Grund
für einen Verdacht lieferten, sie könnten sich polizeiwidrig verhalten, polizeilichen
Maßnahmen ausgesetzt würden. Zum einen ist der Durchsuchung als Maßnahme der
Gefahrerforschung auf der Ebene des Gefahrverdachts mehr oder weniger immanent,
dass sich vor ihrer Durchführung nach sonstigen Kriterien nicht verlässlich feststellen lässt,
ob die in Anspruch genommene Person wirklich sicherstellungsfähige Sachen mit sich führt.
Zum anderen haben vorliegend die zumindest in ihrem Kern bestätigten
Vorfeldinformationen darauf hingewiesen, dass als Transportpersonen gerade unauffällige,
nach äußerlichen Kriterien von harmlosen Spielbesuchern nicht unterscheidbare, auch
weibliche Fans eingesetzt würden. Hinzu kommt, dass der Einsatz pyrotechnischer
Materialien, die – wie Leucht- oder Signalmunition – auf andere Spielbesucher oder Ordner
gegebenenfalls auch auf Spieler abgeschossen oder – wie auf den Bildaufzeichnungen des
Spiels in Karlsruhe dokumentiert – als Brandsätze auf Ordner geworfen werden, eine große
Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit oder gar
menschliches Leben darstellt, die – wie die aus den vorangegangenen Spielen gewonnenen
Erfahrungen zeigten - hätte sich die in nicht zu beanstandender Weise auf die gewonnenen
Erfahrungen und die Vorfeldinformationen gegründete Prognose bestätigt, auch
gegenwärtig gewesen wäre. Von daher ist die Schwelle für polizeiliches Einschreiten zur
Abwehr derartiger Gefahren sehr niedrig anzusetzen. Hiervon ausgehend konnte sich die
Polizei bei ihrer Entscheidung, auch die Klägerin auf versteckte pyrotechnische Materialien
hin zu durchsuchen, auf eine hinreichende Tatsachenbasis stützen, die die Klägerin in die
Nähe der befürchteten Rechtsgutverletzungen rückte und die Annahme rechtfertigte, sie
werde derartige Materialien mit sich führen. Denn die Klägerin, die sich durch Tragen eines
entsprechenden Schals als Fan des 1. FC Dynamo K-Stadt zu erkennen gab, entsprach den
sich aus den Vorfeldinformationen ergebenden Merkmalen potentieller Transportpersonen
und bewegte sich, da sie zusammen mit anderen Fans des 1. FC Dynamo K-Stadt
anreiste, um mit diesen gemeinsam das Spiel vom so genannten „Gästeblock“ aus zu
verfolgen, innerhalb derjenigen Gruppe von Spielbesuchern, aus der heraus bei den
vorangegangenen Spielen Störungen und Gefahren durch den Einsatz pyrotechnischer
Materialien verursacht wurden, wobei es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt, dass
die personelle Zusammensetzung der betreffenden Gruppe bei den einzelnen Spielen nicht
in vollem Umfange identisch war, sondern variierte. Der Klägerin ist sicherlich darin
beizupflichten, dass nicht jeder, der sich als Fan von Dynamo K-Stadt bekennt, von
vornherein als potentieller Störer oder Gewalttäter abgestempelt werden darf. Das ändert
freilich nichts daran, dass sie dadurch, dass sie sich in einer Personengruppe bewegte, aus
der heraus nur kurze Zeit vorher wiederholt die auch für das Spiel gegen A-Stadt
befürchteten Rechtsgutverletzungen begangen worden waren, und nach den
Vorfeldinformationen die Merkmale potentieller Transportpersonen erfüllte, in eine Nähe zu
den befürchteten Rechtsgutverletzungen geraten ist, die es – nicht zuletzt mit Blick auf den
bereits angesprochenen hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter – rechtfertigte, sie – als
Maßnahme der Gefahrerforschung – auf pyrotechnische Materialien hin zu durchsuchen.
Waren danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung auch der
Klägerin auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Nr. 1 SPolG dem Grunde nach erfüllt und ist bei
den dargelegten Gegebenheiten auch nichts dafür erkennbar, dass die Entschließung der
Polizei, auch sie „überhaupt“ zu durchsuchen, ermessensfehlerhaft getroffen worden sein
könnte, so erweist sich jedoch der Umfang der Durchsuchung der Klägerin und die Art und
Weise ihrer Durchführung zu ihrem Nachteil als rechtswidrig.
Die Klägerin hat hierzu schriftsätzlich und ergänzend in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen, sie sei nach Betreten des in einem abgesperrten Bereich vor dem Eingang
des Ludwigsparkstadions in A-Stadt aufgestellten Zeltes aufgefordert worden, sich zu der
hinteren der beiden im weiblichen Durchsuchungsbereich abgeteilten Kabinen zu begeben.
Dort seien ihr Schal, Jacke und Tasche abgenommen worden. So dann sei sie nicht mittels
Abtastens durchsucht worden, sondern habe nach und nach zunächst die oberen
Bekleidungsstücke bis auf die rechte Socke ablegen müssen. Danach sei von ihr verlangt
worden, ihren BH für eine Abtastkontrolle nach oben abzuklappen und ihren Slip bis zu ihren
Knien herunterzuziehen. In diesem Zustand sei von ihr verlangt worden, eine vollständige
Körperdrehung zu vollführen. Der Senat hält dieses Vorbringen auch unter Berücksichtigung
des persönlichen Eindrucks, den er von der Klägerin, die erkennbar nicht zu Übertreibungen
neigte, in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, für glaubhaft. Zwar hat keine der
vom Gericht als Zeuginnen zur Bestimmung des Umfangs der durchgeführten
Durchsuchungen vernommenen Polizeibeamtinnen eine Vorgehensweise beschrieben, die
sich mit der von der Klägerin geschilderten in jeder Hinsicht deckt. So haben beispielsweise
die PK’ in G. und die PHM’ in D., die ebenso wie die anderen als Zeuginnen vernommenen
Polizeibeamtinnen an dem fraglichen Tag mit der Durchsuchung weiblicher Spielbesucher
betraut waren und in – wechselnden – Zweierteams derart zusammen gearbeitet haben,
dass jeweils eine Beamtin die Durchsuchung an der Person selbst vorgenommen und die
andere die jeweils abgelegte Kleidung kontrolliert hat, als Zeuginnen bekundet, sie seien bei
den jeweils von ihnen durchgeführten Durchsuchungen generell so vorgegangen, dass sie
das Ablegen der Bekleidung des Oberkörpers und des Unterkörpers abwechselnd in der
Weise verlangt hätten, dass die durchsuchte Spielbesucherin stets entweder am
Oberkörper oder am Unterkörper bekleidet gewesen sei. Die Zeugin PK’ in G. hat hierzu
weiter angegeben, sie habe nie ein Herunterziehen der Unterhose verlangt. Die Zeugin
PHM’ in D. hat bekundet, sie habe nie gefordert, dass sich eine Frau vor ihr völlig ausziehe.
POK’ in H. hat als Zeugin ausgeführt, da sich die Nachsuche auf pyrotechnische
Gegenstände gerichtet habe, sei eine Nachschau unter der Oberbekleidung nötig gewesen.
Auch sei es vorgekommen, dass nachgesehen worden sei, ob in der Unterwäsche etwas
versteckt war. Sie könne sich allerdings nicht daran erinnern, dass ein Ablegen der
Unterhose verlangt worden sei. Auch habe sie ein Herunterstreifen der Unterhose nicht
verlangt. PK’ in E. hat bei ihrer Zeugenvernehmung ausgeführt, sie habe ein Ablegen der
Unterhose nie verlangt. Sie glaube auch nicht, dass sie von einer von ihr durchsuchten
Spielbesucherin gefordert habe, die Unterhose herunterzustreifen. Bei den BH’ s habe sie
schon einmal verlangt, den BH abzuklappen, wenn es sich um einen gepolsterten BH
gehandelt und die Möglichkeit bestanden habe, dass darunter etwas verborgen sein
könnte.
Der Senat ist der Überzeugung, dass diese Aussagen ebenfalls nach bestem Wissen der
Wahrheit entsprechen. Dennoch wird durch sie die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin
nicht widerlegt. Denn die Polizeibeamtinnen, von denen sich keine daran erinnerte, die
Klägerin durchsucht zu haben, haben bei mehreren Anlässen bekundet, an Einzelheiten des
Einsatzes, insbesondere wegen der seither verstrichenen Zeitspanne, nur begrenzte
Erinnerungen zu haben. Demgegenüber stellte sich die umstrittene Maßnahme für die
Klägerin, die sich freilich ebenfalls nicht verlässlich daran erinnern konnte, von einer der
Zeuginnen durchsucht worden zu sein, als aus dem alltäglichen Erleben herausgehobenes
Ereignis dar, dessen Einzelheiten typischerweise länger im Gedächtnis bleiben, während die
Polizeibeamtinnen in ihrer täglichen Arbeit häufiger gezwungen sind,
Personendurchsuchungen durchzuführen, und auch an dem fraglichen Tag jeweils eine
größere Anzahl von Spielbesucherinnen durchsuchen mussten. Zudem hat die Klägerin
Einzelheiten ihrer Durchsuchung beschrieben, die mit den von den Polizeibeamtinnen
beschriebenen Vorgehensweisen übereinstimmten. Das betrifft nicht nur das Verlangen,
den BH ab- beziehungsweise hochzuklappen (PK’ in E., PHM’ in D.) und die Unterhose
herunterzustreifen (PHM’ in D., keine sichere Erinnerung: PK’ in E.), sondern auch weitere
Details, wie zum Beispiel die von der PHM’ in D. aus Gründen der Eigensicherung erhobene
Forderung, die Taschen auszuleeren, und die Aufforderung eine Körperdrehung zu
vollführen, die ebenfalls jedenfalls der von PHM’ in D. beschriebenen Vorgehensweise
entsprach.
Der Senat hält danach den von der Klägerin geschilderten Ablauf ihrer Durchsuchung für
zutreffend und zwar ohne dass es noch der auch von den Beteiligten übereinstimmend für
entbehrlich gehaltenen Vernehmung der am 11.3.2005 ebenfalls im Durchsuchungszelt
eingesetzten PK’ in F. bedurft hätte, die am Terminstag infolge Urlaubsabwesenheit am
Erscheinen gehindert war.
Ist danach für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass sich die Klägerin anlässlich
ihrer Durchsuchung in der von ihr beschriebenen Weise entkleiden musste, so ist dies,
obwohl BH und Unterhose nicht völlig abgelegt, sondern „lediglich“ umgeklappt
beziehungsweise heruntergestreift werden mussten, als völliges Entkleiden zu werten, da
ihr Intimbereich vollständig freigelegt wurde.
Diese Durchsuchung erweist sich nach Umfang sowie Art und Weise ihrer Durchführung als
rechtswidrig, weil die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt war.
Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass bei den Gegebenheiten des vorliegenden
Sachverhaltes eine mit einem Entkleiden verbundene Durchsuchung auch so genannter
„unverdächtiger“ Personen prinzipiell rechtlich nicht zu beanstanden war. Für die insoweit
vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung war zum einen zu berücksichtigen, dass wie
bereits aus Anlass der Abhandlung der Zulässigkeit einer Durchsuchung „überhaupt“ näher
dargelegt, auf der Grundlage der anlässlich der vorangegangenen Spiele registrierten
Vorfälle mit pyrotechnischen Materialien, bei denen Leucht- oder Signalmunition in Richtung
anderer Spielbesucher abgeschossen und Brandsätze auf Ordner geworfen wurden, und
der anlässlich der Einsatzplanung gewonnenen Vorfelderkenntnisse die realistische
Möglichkeit bestand, dass es auch anlässlich des Spiels in A-Stadt zu vergleichbaren
Vorfällen und damit zu einer gegenwärtigen Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter
kommen würde, wenn der Einsatz von Pyrotechnik im Stadion nicht unterbunden wird.
Zum anderen kann eine auf bloßes Abtasten des bekleideten Körpers beschränkte
Durchsuchung nicht generell als vergleichbar gut geeignetes Mittel verglichen mit einer mit
Entkleiden verbundenen Durchsuchung gewertet werden. Denn die Beklagte hat insoweit
nachvollziehbar dargelegt, dass es bereits unter den industriell hergestellten
pyrotechnischen Erzeugnissen die vielfältigsten Formen gibt, die teilweise nur eine sehr
geringe Größe aufweisen. Das ergibt sich auch aus der Aussage des als Zeugen
vernommenen A., der anlässlich seiner Einsatzbeobachtung in Karlsruhe erfahren hat, dass
dort Raketen eingesetzt wurden, die üblicherweise in der Seenotrettung Verwendung
finden und aus etwa kugelschreibergroßen Abschussgeräten gestartet werden. Zudem
kommen nach von der Beklagten mitgeteilten polizeilichen Erfahrungen oft so genannte
Selbstlaborate zum Einsatz, die entweder in Form von Tabletten oder in Form von in
Tütchen portioniertem Pulver in kleinen Mengen ins Stadion transportiert und dort dann
unter Verwendung von Alltagsgegenständen wie zum Beispiel Joghurtbechern, die
anschließend verdämmt werden, zu Rauch- oder Brandsätzen zusammengeschüttet
werden. Auch dieses Vorbringen wird im Kern durch den Vorfall in Karlsruhe bestätigt, bei
dem bei einem in Gewahrsam genommenen Fan des 1. FC Dynamo K-Stadt abgepacktes
Rauchpulver im Intimbereich angeklebt gefunden wurde, das ebenfalls nur unter
Verwendung weiterer Hilfsmittel hätte zum Einsatz gebracht werden können. Dass solche
Gegenstände, wenn sie, wie die beschriebene von kugelschreibergroßen Abschussgeräten
aus einsetzbare Munition sehr klein oder wie in Tütchen abgepacktes Rauch- oder
Brandpulver weich sind, auch bei fachgerechtem Abtasten des bekleideten Körpers nicht
verlässlich auffindbar sind, hält der Senat auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme
für einleuchtend, da solche Materialien beispielsweise ohne weiteres in der Polsterung eines
BH’ s oder auch in Slipeinlagen oder unter sonstiger auftragender Kleidung oder Wäsche
versteckt werden können. Dass derartige Transportweisen vorliegend nicht von der Hand
zu weisen waren, ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Vorfeldinformationen der
Dresdener Polizei, insbesondere ihrer szenekundigen Beamten, sondern zeigt auch der
bereits erwähnte Fall des in Karlsruhe in Gewahrsam genommenen Fans, der Rauchpulver
im Intimbereich – nach Angaben von A. im Hodenbereich – mit einem hautfarbenen Pflaster
angeklebt hatte. Dass die Annahme derartiger Transportweisen keineswegs abwegig ist,
bestätigt schließlich im Nachhinein der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.10.2007
vorgelegte Polizeibericht über den Verlauf des Fußballoberligaspiels Bayer04 Leverkusen II
gegen KSC Uerdingen am 16.9.2007 in Leverkusen: Danach wurde während dieses Spiels
mehrfach Rauchpulver von Uerdinger Anhängern gezündet und wurde hinterher bekannt,
dass ein Teil des Pulvers durch weibliche Personen in Büstenhaltern ins Stadion
transportiert worden war. Im Übrigen hat beispielsweise die Zeugin PK’ in G. glaubhaft
bekundet, dass viele Spielbesucherinnen, weil es an dem hier fraglichen Tag sehr kalt
gewesen sei, unter der Hose sogar mehrere Lagen lange Unterwäsche getragen hätten
und dass in diesen Fällen ein bloßes Abtasten des bekleideten Körpers kein klares Ergebnis
gebracht habe.
War demnach nach nicht zu beanstandender Prognose der Polizei damit zu rechnen, dass
es auch anlässlich des Spiels des 1. FC Dynamo K-Stadt in A-Stadt zum Einsatz von
Pyrotechnik und damit zur Bedrohung höchstrangiger Rechtsgüter kommen würde, und
stellt sich eine Durchsuchung mittels Abtastens des bekleideten Körpers in Anbetracht der
möglichen (geringen) Größe und der Beschaffenheit der Materialien, denen die Nachsuche
in erster Linie galt, nicht, jedenfalls nicht von Vornherein als eine gegenüber einer mit
Entkleiden verbundenen Durchsuchung vergleichbar gut geeignetes milderes Mittel dar, so
hält der Senat die Polizei ferner im Grundsatz aus den Gründen, die er bereits im
Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Durchsuchung der Klägerin „überhaupt“
dargelegt hat, auch für befugt, diese mit Entkleiden verbundene Durchsuchung auf
Personen zu erstrecken, die dem auf der Grundlage entsprechender Vorfeldinformationen
formulierten Profil der so genannten unverdächtigen Transportpersonen entsprachen.
Allerdings ist bei der Entscheidung über eine mit einem Entkleiden verbundene
Durchsuchung unter den vorliegenden Gegebenheiten der Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besondere Beachtung zu schenken. Während
Durchsuchungen, die sich auf eine Nachschau in den am Körper getragenen
Kleidungsstücken beschränken oder mittels Abtastens des bekleideten Körpers erfolgen –
im letzten Fall jedenfalls, sofern sich die Intensität des Abtastens in Grenzen hält -, von den
betroffenen Personen in aller Regel nicht als sonderliche Belastung empfunden werden und
– wohl auch von der Klägerin – als übliche Begleitumstände des Besuchs von Fußballspielen
oder sonstigen Großveranstaltungen in Kauf genommen werden, stellt sich eine mit einem
praktisch vollständigen Entkleiden verbundene körperliche Durchsuchung als
schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre und damit in das durch Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleistete Persönlichkeitsrecht dar und berührt zudem die Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 GG)
vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 – 2 BvR
1745/01 – zitiert nach Juris, Rdnr. 15, zu § 84 StVollZG.
Der hierdurch bestimmte auch qualitative Unterschied zwischen Durchsuchungen durch
Nachschau in der am Körper getragenen Kleidung und mittels Abtastens des bekleideten
Körpers einerseits und einer mit einem Entkleiden verbundenen Durchsuchung andererseits
wird auch an den Regelungen des § 84 StVollZG erkennbar: Danach ist selbst bei in einem
besonderen Gewaltverhältnis stehenden Straftätern, die, wie die Tatsache ihrer Haft zeigt,
bereits zuvor durch schwerwiegende Rechtsverstöße in Erscheinung getreten sind, eine mit
einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung abweichend von der für den
Regelfall bestehenden Durchsuchungsermächtigung des § 84 Abs. 1 StVollZG nur bei
Vorliegen von weiteren in den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung näher beschriebenen
Voraussetzungen zulässig.
Bei den vorliegenden Gegebenheiten war dabei freilich nicht nur dem Gewicht des Eingriffs
in das Persönlichkeitsrecht der von der Durchsuchung betroffenen Person Beachtung zu
schenken. Zu berücksichtigen war ferner, dass die mit Entkleiden verbundenen
Durchsuchungen auch auf Personen erstreckt wurden, die allein – wie die Klägerin – dem
Profil so genannter unverdächtiger Transporteure entsprachen. Zwar hat der mit der
Leitung des damaligen Polizeieinsatzes betraute A. anlässlich seiner Zeugenvernehmung
bekundet, für die Entscheidung darüber, welche Personen einer Durchsuchung zugeführt
wurden, seien nicht nur die bereits angesprochenen Kriterien potentieller
Transportpersonen, sondern auch etwaige Erkenntnisse der szenekundigen Beamten dahin
maßgeblich gewesen, dass eine Person einem Kreis angehöre, der auch so genannte
Problem-Fans umfasse, oder sich im Umfeld so genannter Problem-Fans bewege. Diese
Darstellung kann allerdings nicht dahin verstanden werden, dass nur solche Personen der
Durchsuchung zugeführt wurden, die die Kriterien der potentiellen Transportpersonen
erfüllten und – kumulativ – von den szenekundigen Beamten als zum Kreis oder Umfeld
bekannter Problem-Fans zugehörig identifiziert wurden. Dagegen spricht schon die Aussage
von S., der am 11.3.2005 die Befehlsstelle des Einsatzabschnittes Eingriff geleitet hat und
anlässlich seiner Vernehmung ausführte, dass auch Personen, die der „harmlose“ Fans
beschreibenden Kategorie A zugeordnet wurden, durchsucht worden sein. Ferner besteht
nach dem Vorbringen beider Beteiligter kein Grund zu der Annahme, dass die Klägerin, die
nach eigenem glaubhaften und unbestrittenen Vorbringen bisher nicht im Zusammenhang
mit irgendwelchen Störungen in Erscheinung getreten ist, dem Umfeld gewaltbereiter oder
gewaltsuchender Fans der Kategorien B und C zuzurechnen sein könnte. Es ist daher
davon auszugehen, dass sich Fans des 1. FC Dynamo K-Stadt auch dann einer
Durchsuchung unterziehen mussten, wenn sie allein die Kriterien potentieller
Transportpersonen erfüllten. Insoweit ist es zwar wie bereits angesprochen aus den schon
dargelegten Gründen nicht von vorneherein zu beanstanden, dass auch solche Personen
durchsucht wurden. Zu berücksichtigen war jedoch, worauf auch die Klägerin hinweist,
dass die Kriterien für die Bestimmung der so genannten unverdächtigen Transportpersonen
sowohl einzeln für sich betrachtet als auch in der Summe auf zahlreiche andere harmlose
Spielbesucher zutrafen. Ihren Bezug, ihre „Nähe“, zu der aufgrund nicht zu
beanstandender Prognose befürchteten Rechtsgutbedrohung erhielten sie letztlich erst
durch die dahingehenden Vorfeldinformationen und den Umstand, dass die betreffenden
Personen das Spiel vom „Gästeblock“ aus verfolgen und sich damit – anders als etwa
Spielbesucher, die „neutrale“ Zuschauerbereiche aufsuchen – in derjenigen Gruppe von
Fans aufhalten wollten, aus der heraus bei den vorangegangenen Spielen der Einsatz von
Pyrotechnik erfolgt war. Gleichwohl beschreiben die aufgestellten Kriterien „unauffällig,
jünger bis hin zu älter“, vorwiegend weiblich, nicht nur potentielle Transporteure sondern
ebenso Fans, die nichts anderes vorhatten, als das in Rede stehende Spiel zu besuchen.
Die zuständigen Polizeibeamten mussten daher – und zwar nach Ansicht des Senats schon
auf der Ebene der Einsatzplanung – davon ausgehen, dass sich unter den nach den
Kriterien des potentiellen Transportklientels ausgewählten Personen eine große Zahl von in
Wirklichkeit harmlosen Spielbesuchern befinden und die gesuchten Transporteure aller
Voraussicht nach eher eine Minderheit bilden würden. Das bedeutet, sie mussten in
Betracht ziehen, dass sich unter den durchsuchten Personen aller Wahrscheinlichkeit nach
überwiegend Nichtstörer befinden würden, deren polizeiliche Inanspruchnahme auch sonst
nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist und sich auf das zur Abwendung der Gefahr
Unerlässliche beschränken muss (vgl. § 6 SPolG)
vgl. Pieroth/Schlink/Kniesch, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auflage
2007, S. 173/174, Rdnr. 74.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass – wie bereits angesprochen – sich die Durchsuchung in
Fällen der vorliegenden Art als Gefahrerforschungseingriff darstellt und die Feststellung,
eine Person gehöre zu den Nichtstörern, regelmäßig erst nach ihrem Abschluss möglich ist.
Gleichwohl machten es die Umstände, dass eine mit einem Entkleiden verbundene
körperliche Durchsuchung als schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu
werten ist und die hier zur Durchsuchung ausgewählten Personen aller Voraussicht nach
überwiegend Nichtstörer sein würden, erforderlich, dass auch mit Blick auf den hohen Rang
der Rechtsgüter, deren Bedrohung hier befürchtet wurde, die Wahrung der
Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise sichergestellt werden musste. Das ist nach
Ansicht des Senats nicht ausreichend geschehen.
Vorliegend hat der Zeuge A., der den Polizeieinsatz aus Anlass des hier in Rede stehenden
Fußballspiels geleitet hat, anlässlich seiner Vernehmung bekundet, dass nach Auswertung
der Vorfeldinformationen und der anlässlich der Beobachtung des vorangegangenen Spiels
in Karlsruhe gewonnenen Erfahrungen das Ziel formuliert worden sei, Straftaten,
insbesondere Körperverletzungen bis hin zu Tötungen auf jeden Fall zu verhindern. Vorfälle
wie der in Karlsruhe erfolgte Einsatz von Pyrotechnik sollten auf keinen Fall hingenommen
werden. Zu den zum Erreichen dieser Zielsetzung festgelegten Maßnahmen habe unter
anderem die in der Vorbesprechung an den Leiter des Einsatzabschnittes Einsatz
gerichtete Vorgabe gehört, die als Transportklientel bestimmten Personen einer
Durchsuchung „bis auf die Unterwäsche“ zuzuführen, um auf jeden Fall zu verhindern, dass
pyrotechnische Materialien ins Stadion eingeschmuggelt werden. Die Vorgabe einer
Durchsuchung „bis auf die Unterwäsche“ habe die Befugnis umfasst, die Maßnahme so
auszugestalten, dass Verstecke in der Unterwäsche ausgeschlossen werden konnten, also
auch eine Überprüfung durch Abklappen des BH’ s beziehungsweise kurzzeitiges
Herunterlassen der Unterhose. Das Aufstellen von Vorabkriterien sei in solchen Fällen nur
begrenzt möglich. Mit Blick auf die Vielfältigkeit des Einsatzgeschehens müsse es letztlich
den jeweils handelnden Beamten überlassen bleiben, die Gegebenheiten einzuschätzen und
kurzfristig eine Entscheidung zu treffen.
Diese Vorgehensweise, die der Sache nach der ebenfalls als Zeuge vernommene S.
bestätigt hat, ist jedoch nach Ansicht des Senats zu einseitig an dem Ziel des Einsatzes
orientiert, dem zwar angesichts des hohen Ranges der bedrohten Rechtsgüter
überragende Bedeutung zukommt, das aber nicht „um jeden Preis“, sondern nur unter
Wahrung der Verhältnismäßigkeit angestrebt werden darf.
vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 4.4.2006 – 1 BvR 518/02 –
zitiert nach Juris, Rdnr. 128, 130, wonach auch bei der Verfolgung
des Ziels größtmögliche Sicherheit herzustellen, das Verbot
unangemessener Eingriffe in Grundrechte Beachtung finden muss
und dass hierunter der absolut geschützte Achtungsanspruch des
Einzelnen auf Wahrung seiner Würde fällt.
Hierfür hätte es ausgehend von dem Umstand, dass sich die allein nach den Kriterien
potentieller Transporteure zur Durchsuchung ausgewählten Personen aller Voraussicht
nach zum wohl deutlich überwiegenden Teil nach Abschluss der Maßnahme als harmlose
Spielbesucher, das heißt letztlich als Nichtstörer erweisen und eine mit Entkleiden
verbundene Durchsuchung für diesen Personenkreis einen schwerwiegenden Eingriff in ihr
Persönlichkeitsrecht darstellen würde, einer Vorgabe dahin bedurft, zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit ein Entkleiden nur dann zu fordern, wenn und soweit ein Abtasten kein
eindeutiges Ergebnis erwarten ließ, ein danach gerechtfertigtes Entkleiden in der Regel
allenfalls bis zur Unterwäsche gehen durfte und ein Freilegen des Intimbereichs nur
ausnahmsweise unter besonderen Umständen – etwa bei auffälligen Reaktionen der
durchsuchten Personen oder bei besonderer Beschaffenheit von Unterwäsche (zum
Beispiel Push-Up-BH) - zulässig und dann unter größtmöglicher Schonung der Intimsphäre
durchzuführen ist. Durch ein solches gestuftes Vorgehen lässt sich die Verhältnismäßigkeit
gegenüber Personen wahren, die zwar die Kriterien potentieller Transporteure erfüllen, sich
aller Voraussicht nach jedoch gleichwohl überwiegend als Nichtstörer herausstellen werden.
Eine dahingehende Vorgabe wird nicht dadurch entbehrlich, dass im Rahmen der
Auftragstaktik letztlich von den eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten erwartet und
gefordert wird, dass sie ihre Vorgehensweise am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ausrichten. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die mit den Durchsuchungen beauftragten
Polizistinnen durchaus bei der Durchführung ihrer Maßnahmen
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt haben. So haben PK’ in G., POK’ in H.
und PHM’ in D. jeweils die Fälle älterer Spielbesucherinnen geschildert, bei denen sie sich –
obwohl zu den potentiellen Transportpersonen nach den Vorfeldinformationen auch ältere
Personen gehören sollten – auf ein Abtasten des bekleideten Körpers beschränkt haben.
Auch haben die Zeuginnen PK’ in G. und PHM’ in D. bekundet, sie hätten darauf geachtet,
dass die durchsuchten Frauen nur abwechselnd entweder im Bereich des Oberkörpers
oder im Bereich des Unterkörpers unbekleidet gewesen seien, und die Zeuginnen POK’ in
H. und PK’ in E. haben angegeben, ein Ablegen der Unterhose nie verlangt zu haben. Auch
ein Herunterziehen der Unterhose soll nicht verlangt worden sein (POK’ in H.). PK’ in E.
konnte sich an eine dahingehende Forderung nicht mehr erinnern. Zudem hat der Zeuge S.
angegeben, in Fällen, in denen ein Spielbesucher eindeutig der Kategorie der so genannten
A-Fans habe zugeordnet werden können, sei es vorgekommen, dass sich die
Durchsuchung auf ein bloßes Abtasten vor dem Zelt beschränkt habe. Die Bekundungen
der Zeugen zeigen, dass der Umfang der Durchsuchungen und die Vorgehensweise der
handelnden Beamten und Beamtinnen, obwohl sie sich in dem vorgegebenen
Handlungsrahmen bewegten, gerade was das Ausmaß der Belastung für die Betroffenen
anbelangt, doch recht unterschiedlich waren, wobei für diese unterschiedliche Handhabung
von einigen Zeugen nicht näher objektivierbare Gründe wie Intuition ( S.) beziehungsweise
„eine Art Bauchgefühl“ (PKH’ in D.) angeführt wurden. Auch wenn die Bedeutung solcher
letztlich die polizeiliche Erfahrung mitbestimmenden Entscheidungskriterien für die
Bewältigung der an Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Einsatzsituationen gestellten
Anforderungen nicht verkannt werden soll, machen sie in der vorliegenden Fallkonstellation,
die eben unter anderem dadurch gekennzeichnet war, dass wegen der „Unschärfe“ der
Kriterien zur Bestimmung der potentiellen Transporteure damit zu rechnen war, dass es
sich bei dem wohl überwiegenden Teil der zur Durchsuchung ausgewählten Personen im
Ergebnis um harmlose Spielbesucherinnen und -besucher handeln würde, die vom Senat
geforderten näheren Vorgaben zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht entbehrlich.
Zwar ist eine so genannte „Ex-Post-Betrachtung“ bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit
von Gefahrerforschungsmaßnahmen unzulässig. Gleichwohl weist der Umstand, dass bei
keiner der durchsuchten Frauen, die sich entkleiden mussten, verbotene Gegenstände
gefunden wurden, doch auf eine allenfalls begrenzte Eignung von Entscheidungskriterien
wie „Intuition“ und „Bauchgefühl“ hin. Auf der anderen Seite war der Einsatz offenkundig
erfolgreich, obwohl bei einigen älteren Spielbesucherinnen, die den Kriterien der auch ältere
Personen einschließenden Transporteure entsprachen, von einer mit Entkleiden
verbundenen Durchsuchung Abstand genommen wurde und auch der Kategorie A
zugeordnete Fans des 1. FC Dynamo K-Stadt nur mittels Abtastens des bekleideten
Körpers durchsucht wurden.
Fehlt es danach an einer bei den vorliegenden Gegebenheiten erforderlichen Vorgabe zur
Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei zur Durchsuchung bestimmten Personen, die allein
nach den Kriterien der so genannten unverdächtigen Transporteure für diese Maßnahme
ausgewählt wurden, so resultiert hieraus zugleich die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung
der Klägerin, denn diese ist im Ergebnis als unverhältnismäßig zu bewerten.
Dass es keine in der Person beziehungsweise im persönlichen (Vor-)verhalten der Klägerin
liegenden Umstände gab, die den Verdacht begründeten, sie könnte den Versuch
unternehmen, pyrotechnische Gegenstände ins Saarbrücker Ludwigsparkstadion
einzuschmuggeln, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie allein deshalb zur Durchsuchung bestimmt wurde, weil sie den aus
entsprechenden Vorfeldinformationen abgeleiteten Kriterien so genannter unverdächtiger
Transportpersonen entsprach. Wegen der „Unschärfe“ dieser Kriterien bestand auch bei ihr
die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie sich nach dem Ergebnis der Durchsuchung als
harmlose Spielbesucherin herausstellen würde, auch wenn selbstverständlich letzte Klarheit
hierüber erst die Durchsuchung selbst erbringen konnte. Die sich aus der voraussichtlichen
Harmlosigkeit der Klägerin ergebenden Anforderungen an die Wahrung der
Verhältnismäßigkeit wurden vorliegend, zumal die insoweit nach Ansicht des Senats
gebotenen Vorgaben fehlten, nicht beachtet. So wurde die Klägerin nicht zunächst – im
Wege eines abgestuften Vorgehens – im bekleideten Zustand (gegebenenfalls nach
Ablegen von Mantel, Jacke oder sonstiger dicker Oberbekleidung) abgetastet, obwohl eine
solche Maßnahme in anderen Fällen (z.B. ältere Spielbesucherinnen) sogar insgesamt für
ausreichend erachtet wurde. Die Klägerin musste sich vielmehr sogleich nach und nach bis
auf die Unterwäsche entkleiden, wobei auch ein Umklappen ihres BH’ s verlangt wurde,
obwohl sie an dem fraglichen Tag nach ihrer glaubhaften Bekundung weder einen Push-Up-
BH noch einen ausgepolsterten BH getragen hat. Zudem wurde von ihr ein
Herunterstreifen der Unterhose bis zu den Knien und eine Körperdrehung mit
umgeklappten BH und zugleich heruntergestreifter Unterhose verlangt. Diese Forderung
nach einem solchen letztlich vollständigen Entkleiden in dem Sinne, dass der Intimbereich
völlig freigelegt werden musste, mag sich zwar innerhalb des den Polizeibeamtinnen
vorgegebenen Handlungsrahmens bewegt haben, erweist sich aber gegenüber einer
Person wie der Klägerin, die allein nach den „unscharfen“ Kriterien potentieller
Transportpersonen zur Durchsuchung ausgewählt wurde und weder durch ihr Verhalten
noch durch Besonderheiten in der Beschaffenheit ihrer (Unter-)kleidung den Verdacht
noch durch Besonderheiten in der Beschaffenheit ihrer (Unter-)kleidung den Verdacht
begründet oder – im Verlauf der Durchsuchung – genährt hat, sie würde den Versuch
unternehmen, pyrotechnische Materialien oder sonstige verbotene Gegenstände ins
Stadion einzuschmuggeln als übermäßiger und damit unverhältnismäßiger Eingriff in die
Intimsphäre, zumal in anderen vergleichbaren Fällen zum Beispiel auf eine Entkleidung ganz
verzichtet wurde oder die betreffenden Personen wenigstens die Unterhose anbehalten
beziehungsweise in ihrer Position belassen durften.
Ist danach die Durchsuchung der Klägerin in ihrem Umfang beziehungsweise in ihrer
Intensität rechtlich zu beanstanden, so gilt Gleiches hinsichtlich der Art und Weise ihrer
Durchführung. Denn auch hier wurde nicht der jedenfalls mit Blick auf ihre sich aller
Voraussicht nach herausstellende Harmlosigkeit „gebotene“, die Intimsphäre am wenigsten
beeinträchtigende Weg gewählt: Wie erwähnt hat die Klägerin, die auf den Senat einen
aufrichtigen Eindruck machte, glaubhaft vorgetragen, dass sie zugleich den BH abklappen
und ihre Unterhose herabstreifen musste und in diesem Zustand in Augenschein
genommen wurde. Zwar haben zwei der als Zeuginnen vernommenen Polizeibeamtinnen
bekundet, dass sie bei den von ihnen durchgeführten Durchsuchungen darauf geachtet
hätten, dass die jeweils durchsuchte Person den Ober- und den Unterkörper nur
abwechselnd freilegen mussten. Gleichwohl ist diese gegenüber einer gleichzeitigen
Freilegung der intimen Bereiche an Ober- und an Unterkörper deutlich „schonendere“
Vorgehensweise – aus welchen Grünen auch immer – bei der Klägerin nicht angewandt
worden.
An der danach festzustellenden Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Klägerin ändert sich
schließlich nichts dadurch, dass ihr die Möglichkeit offen gestanden hätte, auf den Besuch
des Fußballspiels zu verzichten und sich bis Spielende auf dem von dem
ordnungsbehördlichen Betretensverbot ausgenommenen Bereich zwischen Parkplatz und
Stadion aufzuhalten. Nach Ansicht des Senats stellt der Besuch eines Fußballspiels für
einen hieran interessierten Bürger ein legitimes Verhalten dar, das nicht generell von seiner
Bereitschaft abhängig gemacht werden darf, einen schwerwiegenden Eingriff in sein
Persönlichkeitsrecht hinzunehmen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche
Maßnahme im Übrigen nicht erfüllt sind. Dass es der Klägerin, die gemeinsam mit zwei
Freunden im Pkw angereist war, nicht zumutbar war, sich zum Bahnhof zu begeben und
alleine nach Hause zu fahren, dürfte auf der Hand liegen, wobei hier zu bemerken ist, dass
die Klägerin am 6.2.1989 geboren wurde, mithin im Zeitpunkt des Spiels am 11.3.2005
gerade einmal über 16 Jahre alt und damit noch minderjährig war. Das setzt etwaigen
Forderungen nach alternativem Verhalten Grenzen.
Erweist sich die Durchsuchung der Klägerin im Umfang einer Inaugenscheinnahme nach
vollständigem Entkleiden am 11.3.2005 am Saarbrücker Ludwigsparkstadion danach als
rechtswidrig, so ist dies auf ihren dahingehenden Antrag hin unter Abänderung der
gegenteiligen erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO,
708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht
erfüllt.