Urteil des OVG Saarland vom 18.01.2006

OVG Saarlouis: vertrauensperson, vorläufiger rechtsschutz, umstrukturierung, rechtswidrigkeit, wahrscheinlichkeit, erlass, vetorecht, versetzung, unabhängigkeit, auflösung

OVG Saarlouis Beschluß vom 18.1.2006, 1 W 18/05
Keine Zustimmung des Personalrats bei Organisationsmaßnahme
Leitsätze
Der Schutzzweck der in § 46 Abs. 3 SPersVG getroffenen Regelung geht dahin, die
ungestörte Ausübung des Personalratsamtes sicherzustellen und den Mitgliedern des
Personalrats die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen
Maßnahmen zu geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres
Personalratsamtes hindern könnten. Die Vorschrift schützt vor Maßnahmen, die einzelne
Personalratsmitglieder belasten.
Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks spricht in Fällen, in denen sich eine Umsetzung
lediglich als zwingende Folge einer umfassenden Organisationsmaßnahme darstellt, vieles
für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass in
derartigen Fällen einer Umsetzung maßgeblich auf die Unvermeidbarkeit aus wichtigen
dienstlichen Gründen abzustellen ist und allein die fehlende Zustimmung des Personalrats
den Dienstherrn nicht an der konsequenten Umsetzung der allgemeinen
Organisationsmaßnahme hindern kann.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.
Dezember 2005 - 12 F 47/05 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen im SaarForst
Landesbetrieb und war bislang im gehobenen Dienst auf einer Sachbearbeiterstelle „H. gD“
eingesetzt. Im Rahmen einer aufgrund Beschlusses des Ministerrates vom 31.5.2005
erfolgten Umorganisation des SaarForst Landesbetriebes wurde der Antragsteller mit
Bescheid vom 28.8.2005 vorläufig bis zum Ende des Mitbestimmungsverfahrens dem
Geschäftsbereich 1 „H.“ zugewiesen und mit der Wahrnehmung der Geschäfte der
Revierleitung des Revieres „W.“ beauftragt; dem hatte der Personalrat nicht zugestimmt.
Der hiergegen vom Antragsteller eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 26.9.2005 zurückgewiesen. Am 27.9.2005 erhob der Kläger hiergegen Klage und
beantragte gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ausgehend
davon, dass sich die gegenüber dem Antragsteller getroffene Maßnahme als bloße
Umsetzung darstellt, der keine Verwaltungsaktqualität zukommt, hat das
Verwaltungsgericht das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers im Hinblick auf dessen
Rechtsschutzziel als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt.
Mit Beschluss vom 7.12.2005 - 12 F 47/05 -, dem Antragsgegner zugestellt am
15.12.2005, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege einstweiliger
Anordnung aufgegeben, die mit Wirkung vom 1.9.2005 erfolgte vorläufige Zuweisung des
Antragstellers zum Geschäftsbereich 1 „H.“ und dessen Beauftragung mit der
Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres W. einstweilen rückgängig zu
machen und über seinen dienstlichen Einsatz unter Beachtung des Beteiligungsrechts des
Personalrats nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 46 Abs. 3 SPersVG neu zu
entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Zuweisung des Antragstellers zum Geschäftsbereich 1 wegen Fehlens der nach §
96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 46 Abs. 3 SPersVG erforderlichen ausdrücklichen
Zustimmung des Personalrats eindeutig rechtswidrig sei und das Unterlaufen des
Beteiligungsrechts des Personalrats auch die Bejahung der Dringlichkeit der begehrten
Regelungsanordnung gebiete.
Hiergegen richtet sich die am 22.12.2005 eingegangene und zugleich begründete
Beschwerde des Antragsgegners.
II. Die gemäß den §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde des
Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
7.12.2005 kann keinen Bestand haben; der Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes muss vielmehr zurückgewiesen werden.
Für das Begehren des Antragstellers, welches vom Verwaltungsgericht zu Recht als auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ausgelegt wurde, fehlt es an der
hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines
Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO.
Da mit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache zeitweilig
vorweggenommen würde, sind strenge Anforderungen sowohl an den
Anordnungsanspruch als auch an den Anordnungsgrund zu stellen. Erforderlich wäre, dass
die vorläufige Zuweisung des Antragstellers vom 28.8.2005 zum Geschäftsbereich 1 „H.“
und dessen Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung des
Revieres W. offensichtlich oder doch zumindest mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit
rechtswidrig sind und dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen
so Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998,
Rdnr. 1168; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005 Rdnr. 151 m.w.N.;
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.6.1985 - 3 W 1284/85 -, ZBR 1985, 315 ff.,
vom 23.12.1993 - 1 W 104/93 -, ZBR 1995, 47 f., und vom 17.5.2004 – 1 W 15/04 -,
SKZ 2005, 67 Leitsatz 9, und vom 2.6.2004- 1 W 13/04-, JÖD 2004, 178 = PersV
2005,28.
Eine weit überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der vorläufigen Zuweisung vom
28.8.2005 kann vorliegend aber nicht angenommen werden. Insbesondere hat allein die
fehlende Zustimmung des Personalrats - entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts - im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der
gegenüber dem Antragsteller mit Wirkung vom 1.9.2005 vorgenommenen vorläufigen
Aufgabenzuweisung zur Folge. Zwar besagt § 46 Abs. 3 SPersVG, der gemäß § 96 Abs. 3
Satz 1 SGB IX inhaltlich auch auf den Antragsteller als Vertrauensperson schwerbehinderter
Menschen anwendbar ist, dass die Mitglieder des Personalrats und vergleichbaren Schutz
genießende Personen nur dann gegen ihren Willen innerhalb der Dienststelle auf anderen
Arbeitsplätzen beschäftigt werden dürfen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der
Mitgliedschaft im Personalrat (bzw. im Falle des Antragstellers: unter Berücksichtigung
dessen Stellung als Vertrauensperson) aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar
ist und der Personalrat zustimmt.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint jedoch
(zumindest) zweifelhaft, ob auch im Falle einer - wie vorliegend - auf einer allgemeinen
Umorganisation der Dienststelle beruhenden Umsetzung eines Personalratsmitglieds bzw.
einer Vertrauensperson ein Zustimmungserfordernis im vorgenannten Sinne besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat
in einem Beschluss vom 15.7.2004 - 6 P 15/03 -, dokumentiert bei Juris
zu der entsprechenden Vorschrift in § 47 Abs. 2 BPersVG ausgeführt, dass sich diese
Regelung nach ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik auf personelle Maßnahmen,
also auf Maßnahmen bezieht, die an die betroffenen Personalratsmitglieder persönlich
gerichtet seien. Organisatorische Maßnahmen, durch welche die Gliederung der
Dienststellenorganisation verändert werde, fielen dagegen nicht darunter. Auch der
Schutzzweck der in § 47 Abs. 2 BPersVG getroffenen Regelung gebiete nicht die
Einbeziehung organisatorischer Maßnahmen. Dieser gehe dahin, die ungestörte Ausübung
des Personalratsamts sicherzustellen und den Mitgliedern des Personalrats die für ihre
Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen zu geben, welche
sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamts hindern könnten.
Die Vorschrift schütze vor Maßnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder belasteten.
Ausgangspunkt ihrer Zielsetzung sei der natürliche Interessengegensatz zwischen
Personalrat und Dienststellenleitung. Weil der Personalrat berechtigt sei, nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen des
Dienststellenleiters zu verweigern und damit deren Durchführung zu verhindern, bestehe
immer die Gefahr, dass sich seine Mitglieder beim Dienststellenleiter unbeliebt machten.
Aus diesem Grund werde der Dienststellenleiter durch § 47 BPersVG im Interesse einer
ungestörten Ausübung des Personalratsamts gehindert, gegen Personalratsmitglieder
einseitig im Wege der Kündigung, Versetzung (einschließlich bestimmter Umsetzungen)
oder Abordnung vorzugehen. Bei solchen personellen Maßnahmen hege der Gesetzgeber
die generelle Besorgnis, dass sie nicht allein aus dienstlichen Gründen ergingen, sondern
dass sie das Personalratsmitglied in Anknüpfung an die Wahrnehmung seines Mandats und
damit aus unsachlichen Gründen treffen könnten. Eine derartige Zielrichtung fehle jedoch
umfassenden organisatorischen Maßnahmen, von denen die Beschäftigten der Dienststelle
mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen und diejenigen ohne derartige Funktionen in
gleicher Weise betroffen seien. Würde dem Personalrat durch eine Anwendung von § 47
Abs. 2 BPersVG, welcher ein absolutes Vetorecht verschaffe, die Möglichkeit eröffnet, die
Dienststellenorganisation betreffende Maßnahmen zu verhindern, stünde dies im
Widerspruch zur Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
(eine entsprechende Regelung beinhaltet auch § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG), der in solchen
Fällen die Beteiligung der Personalvertretung auf ein Mitwirkungsrecht beschränkt habe,
welches das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde unberührt lasse. Auch
sei das in § 47 Abs. 2 BPersVG normierte absolute Vetorecht des Personalrats unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem des demokratischen Prinzips,
im Ergebnis nur dann unbedenklich, wenn es auf den speziellen Schutz von Personen mit
personalvertretungsrechtlichen Funktionen beschränkt bleibe. Dies sei nicht der Fall, wenn
sich das Vetorecht des Personalrats in der Weise auswirke, dass organisatorische
Entscheidungen außer Vollzug gesetzt würden, die die zuständige Dienststelle kraft ihrer
nach Verfassung und Gesetz zustehenden Organisationsgewalt getroffen habe. Nach
alledem könne die Zustimmungsbedürftigkeit einer organisatorischen Maßnahme nach § 47
Abs. 2 BPersVG allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn in ihrem Gewand in
Wirklichkeit speziell die Personalratsmitglieder getroffen werden sollten
zustimmend Gronimus/Krisam/Wienzeck, Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen,
5. Aufl. 2005, § 47 BPersVG Rz 9 b; im Ergebnis ebenso bereits für den Fall der Auflösung
einer Dienststelle: BVerwG, Beschluss vom 31.1.1994 - 2 B 1.94 -, und BayVGH, Urteil
vom 6.10.1993 - 3 B 93.1184 -, jeweils dokumentiert bei Juris.
Dem schließt sich der Senat hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Regelung des § 46
Abs. 3 SPersVG an. Was die vorstehend ausgeführten grundsätzlichen Erwägungen betrifft,
unterscheidet sich diese Vorschrift nicht von § 47 Abs. 2 BPersVG. Abweichungen bestehen
lediglich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals einer Umsetzung, welche aber für die
generelle Frage einer Zustimmungsbedürftigkeit allgemeiner Organisationsmaßnahmen
nicht relevant sind.
Ausgehend davon ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Die streitgegenständliche Maßnahme erfolgte im Rahmen einer allgemeinen
Umorganisation des gesamten SaarForst Landesbetriebes aufgrund eines Beschlusses des
Ministerrates vom 31.5.2005. Von den ursprünglich ca. 240 Stellen verblieben lediglich
160 Stellen im SaarForst Landesbetrieb. Sämtliche Aufgabengebiete wurden neu
strukturiert.
Anders als im vorgenannten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurden im
Zuge der Umorganisation des SaarForst Landesbetriebes nach einer internen
Ausschreibung der neu konzipierten Stellen gegenüber sämtlichen Mitarbeitern - und damit
auch dem Antragsteller - personelle Maßnahmen in Form konkreter Umsetzungen
ausgesprochen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für eine derartige Fallkonstellation
die Frage einer Zustimmungsbedürftigkeit der Versetzung oder Umsetzung eines
Personalratsmitglieds bzw. einer Vertrauensperson gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG nicht
abschließend entschieden. Es hat jedoch in einem obiter dictum am Ende der vorgenannten
Entscheidung zu erkennen gegeben, dass auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden
eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 2 BPersVG (und
damit auch des § 46 Abs. 3 SPersVG) durchaus in Betracht kommt
so im Ergebnis bereits für den Fall der Auflösung einer Dienststelle: BVerwG, Beschluss
vom 31.1.1994 - 2 B 1.94 -, und BayVGH, Urteil vom 6.10.1993 - 3 B 93.1184 -, a.a.O. .
Auch nach Auffassung des Senats spricht in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich eine
Umsetzung - wie im Folgenden noch weiter ausgeführt wird - lediglich als zwingende Folge
einer umfassenden Organisationsmaßnahme darstellt, vor dem Hintergrund des oben
dargestellten Schutzzwecks des § 46 Abs. 3 SPersVG (bzw. § 47 Abs. 2 BPersVG) vieles
für eine teleologisch einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass in
derartigen Fällen maßgeblich auf die Unvermeidbarkeit aus wichtigen dienstlichen Gründen
abzustellen ist und allein die fehlende Zustimmung des Personalrats den Dienstherrn nicht
an der konsequenten Umsetzung der allgemeinen Organisationsmaßnahme hindern kann.
Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden
Eilrechtsschutzverfahren nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass im Falle des Antragstellers
angesichts der vorstehenden Erwägungen allein die fehlende Zustimmung des Personalrats
zumindest nicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Umsetzung zur Folge hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Zuge der
allgemeinen Umorganisation der Antragsteller durch die ihm gegenüber ausgesprochene
Umsetzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vertrauensperson besonders
getroffen werden sollte, sind nicht ersichtlich, so dass in Anlehnung an die oben genannte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch von daher nicht auf eine
Zustimmungsbedürftigkeit geschlossen werden kann. Die Behauptung des Antragstellers,
seine Umsetzung und sogar die gesamte Umstrukturierung des Aufgabenbereichs „H.“
stünden im Zusammenhang mit einem gegen ihn eröffneten, inzwischen eingestellten
Disziplinarverfahren, ist nach derzeitiger Erkenntnislage eine durch keine überzeugenden
Tatsachen belegte bloße Vermutung.
Ansonsten kann ebenfalls nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Umsetzung gegen die Schutzvorschrift
des § 46 Abs. 3 SPersVG verstößt. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Umsetzung
des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der Stellung als Vertrauensperson aus
wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar war, ohne dass der Antragsteller dem
hinreichend substantiiert entgegengetreten ist. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt,
dass der gesamte SaarForst Landesbetrieb neu strukturiert wurde. Dies gelte
insbesondere auch für den Bereich „H.“, in dem der Antragsteller bisher tätig gewesen ist.
Ein Teil der bislang zentral im Bereich L 4 erledigten Aufgaben werde künftig von den
Kooperationsrevieren wahrgenommen; von daher sei auch eine Umstrukturierung im
personellen Bereich erforderlich gewesen. Der Bereich V. des neu strukturierten SaarForst
Landesbetriebes umfasse hinsichtlich der personellen Ausstattung drei
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes und einen Mitarbeiter des höheren
Dienstes, der neben der Leitung des Bereiches die Sachbearbeitung im Aufgabengebiet „H.
und forstliche Nebenprodukte“ wahrzunehmen habe. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer
Haushaltsführung habe auf den zusätzlichen Einsatz eines Mitarbeiters des gehobenen
Dienstes verzichtet werden müssen.
Ein wichtiger dienstlicher Grund für die Umsetzung des Antragstellers ist daher nicht von
der Hand zu weisen. Denn im neu strukturierten SaarForst Landesbetrieb ist im
Aufgabenbereich „H.“ keine dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers entsprechende
Stelle mehr vorhanden, so dass bereits von daher eine Zuweisung anderer Aufgaben
unumgänglich war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat dieser - auch im
Hinblick auf seine Funktion als Vertrauensperson - keinen Anspruch darauf, dass bei der
Umstrukturierung des SaarForst Landesbetriebes der Aufgabenbereich „H.“ so organisiert
wird, dass in diesem Tätigkeitsfeld eine Sachbearbeiterstelle des gehobenen Dienstes
fortbestehen bleibt. Die Art und Weise der Neuorganisation des SaarForst Landesbetriebes
oblag allein dem Dienstherrn, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte durchaus berücksichtigt
werden konnten. Aus der Rechtsstellung einzelner Beamter ergeben sich keine
Einschränkungen der Organisationsgewalt des Dienstherrn; vielmehr genießt die
Organisationsgewalt des Dienstherrn insoweit Vorrang
vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1994 - 2 B 1/94 -, a.a.O., und Urteil vom 24.1.1991 - 2
C 16.88 -, BVerwGE 87, 310 (317) m.w.N. .
Auch kann der Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht beanspruchen, dauerhaft in
einem Tätigkeitsbereich beschäftigt zu werden, ohne dass dort eine seinem
statusrechtlichen Amt entsprechende Stelle ausgewiesen ist
vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1977 - VI C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass im Bereich „H.“ derzeit über den
vorgesehenen Stellenplan hinaus eine weitere Arbeitskraft eingesetzt werde, was belege,
dass für ihn in diesem Bereich nach wie vor eine Verwendungsmöglichkeit bestehe, fehlt es
an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es sich dabei um eine über eine
vorübergehende Aushilfsmaßnahme hinausgehende dauerhafte Beschäftigung handelt,
welche der Antragsteller anstrebt.
Schließlich ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich, dass gerade die vorläufige
Beauftragung des Antragstellers mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Revierleitung
des Revieres W. mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
Der Antragsteller bestreitet selbst nicht, dass es sich dabei vom Aufgabengebiet her
grundsätzlich um eine seiner Qualifikation entsprechende amtsangemessene Tätigkeit
handelt. Soweit er einwendet, dass er seit über 30 Jahren eine völlig andere Tätigkeit
verrichtet und keine Reviererfahrung habe, lässt sich allein daraus nicht auf eine
Rechtswidrigkeit der Zuweisung schließen. Zwar gehört es zu den grundsätzlichen Pflichten
des Dienstherrn, den Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des
Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht. Dies schließt
aber nicht aus, bei einer allgemeinen Umstrukturierung dem Beamten ein neues
Aufgabengebiet zu übertragen und ihm insoweit eine Einarbeitungszeit einzuräumen. Die
Notwendigkeit, sich in ein neues Sachgebiet einzuarbeiten, kann grundsätzlich nicht als
unzumutbarer Nachteil angesehen werden. Das vom Antragsteller geltend gemachte
Lebensalter steht einem Einsatz im Außendienst ebenfalls nicht ohne Weiteres entgegen.
Ferner ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die vorläufige Beauftragung mit der
Wahrnehmung der Geschäfte einer Revierleitung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als
Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen erheblich beeinträchtigt würde. Auch als
Revierleiter besitzt er ein Büro und ist dort trotz der erforderlichen Außentätigkeiten unter
Verwendung etwa eines Anrufbeantworters oder sonstiger technischer Hilfsmittel in
ausreichendem Maße erreichbar. Die Notwendigkeit einer ständigen unmittelbaren
Ansprechbarkeit ist nicht ersichtlich. Des weiteren ist die Entfernung zwischen dem Revier
W. und der Zentrale des SaarForst Landesbetriebes in V. nicht derart groß, dass dadurch
die Arbeit des Antragstellers als Vertrauensperson wesentlich erschwert würde.
Der Antragsteller hat - auch angesichts seiner Funktion als Vertrauensperson - keinen
Anspruch darauf, dass ihm im Zuge der allgemeinen Umstrukturierung des SaarForst
Landesbetriebes und des dadurch bedingten Wegfalls seines bisherigen Dienstpostens
gerade die Personal-Sachbearbeiterstelle „S“ übertragen wird, auf die er sich beworben
hat, für die der Dienstherr aber einen anderen Bewerber nachvollziehbar als geeigneter
ansieht. Eine sonstige Beschäftigungsmöglichkeit in der Zentrale des SaarForst
Landesbetriebes außerhalb des Aufgabengebietes „H.“ hat der Antragsteller selbst nicht
aufgezeigt. Im Übrigen ist entscheidend darauf abzustellen, dass angesichts der
Umstrukturierung des gesamten SaarForst Landesbetriebes und insbesondere des
Bereiches „H.“ - wie dargelegt - in jedem Falle eine Wegsetzung des Antragstellers von
seinem bisherigen Dienstposten unumgänglich war und dem Dienstherrn in einem solchen
Fall bei der Zuweisung eines neuen Dienstpostens Ermessen zukommt. Die Stellung als
Vertrauensmann für behinderte Menschen berechtigt den Antragsteller nicht, sich eine
ganz konkrete Stelle auszusuchen.
Bei gebotener objektiver Bewertung der vom Antragsgegner für die
Umsetzungsmaßnahme angeführten Gründe sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan,
dass ausschlaggebend zweckwidrige Beweggründe, nämlich den Antragsteller zu
disziplinieren, der vorläufigen Übertragung der Geschäfte der Revierleitung des Revieres W.
zugrunde liegen. Ein anderer Ermessensfehler, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsetzung zur Folge hätte, ist ebenfalls nicht
ersichtlich.
Kann demnach von einer nahe liegenden Begründetheit oder gar Offensichtlichkeit des
geltend gemachten Anordnungsanspruchs derzeit nicht ausgegangen werden, so verdient
nach ganz überwiegender, auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener
Meinung grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchführung der
Verwaltungsaufgaben den Vorrang vor persönlichen Belangen des Beamten und
rechtfertigt die einstweilige Aufrechterhaltung organisationsbezogener Maßnahmen
vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.3.1993 - 1 W 9/93 - und vom 2.9.1996 - 1 W 21/96 -,
jeweils a.a.0, und Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 151, jeweils m.w.N. .
Auch das Gewicht der Beeinträchtigung, die den Antragsteller vorläufig träfe, wenn ihm die
begehrte Anordnung versagt wird, indes das Hauptsacheverfahren von Erfolg wäre, etwa
die Einarbeitung in ein neues Aufgabengebiet sowie ein vorübergehender Einsatz im
Außendienst, begründet für ihn keine unzumutbaren Verhältnisse. Insbesondere ist - wie
bereits dargelegt - nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die Umsetzung in
der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vertrauensperson erheblich beeinträchtigt wird.
Zumindest gleichgewichtig wäre demgegenüber die Beeinträchtigung der öffentlichen
Interessen auf Seiten des Antragsgegners an einer ungestörten, zugleich wirksamen
Durchsetzung der von ihm sach- und personenbezogen verfügten neuen behördlichen
Organisation, die sich herausstellte, wenn dem Anordnungsantrag entsprochen würde, das
Hauptsacheverfahren für den Antragsteller aber erfolglos verliefe.
Nach alledem ist unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
07.12.2005 - 12 F 47/05 – der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
zurückzuweisen, ohne dass noch auf die Frage einzugehen ist, ob der
Eilrechtsschutzantrag nicht ohnehin – statt gegen den Antragsgegner – gegen den
SaarForst Landesbetrieb zu richten gewesen wäre, wovon der Senat in einem vergleichbar
gelagerten Fall – 1 W 13/04 – (a.a.0.) ausgegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53
Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.