Urteil des OVG Saarland vom 18.05.2006

OVG Saarlouis: windenergie, berg, raumordnung, ausweisung, landwirtschaft, amtsblatt, landesplanung, naturschutz, normenkontrolle, genehmigung

OVG Saarlouis Urteil vom 18.5.2006, 2 N 3/05
Normenkontrollantrag gegen Festlegung von Windenergievorranggebieten im
Landesentwicklungsplan
Leitsätze
Zum Kreis der "Rechtsvorschriften", die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für "unwirksam"
erklärt werden können, gehören neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht
förmlich als Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch
versehene "Regelungen" wie beispielsweise Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) in
Raumordnungs- und Landesentwicklungsplänen, hier die Festlegung von Vorranggebieten
für die Nutzung der Windenergie, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende
Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§
3 Nr. 3 ROG) nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher "Letztentscheidungscharakter" haben
und nicht im Wege (späterer) Abwägung von Planungsträgern überwunden werden können
(§ 1 Abs. 4 BauGB).
Der Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung eines festgelegten Vorranggebietes
für Windenergie ist, anders als etwa die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des
Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar
betroffenen Standortgemeinden, möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick
auf § 2 Abs. 2 BauGB sogar Nachbargemeinden, oder die durch anderweitige
Standortvorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB "regelmäßig" an der Nutzung eigener
Außenbereichsgrundstücke zur (betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten
Grundeigentümer für das Normenkontrollverfahren gegen solche Zielvorgaben der
Raumordnung nicht antragsbefugt. Ihm bleibt es unbenommen für den Fall einer
Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet etwaige Abwehrrechte
gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen. Rechtsnachteile durch die
bekämpfte landesplanerische Festlegung und - dem entsprechend umgekehrt gesprochen -
rechtliche Vorteile durch die Unwirksamkeitserklärung im Normenkontrollverfahren ergeben
sich nicht.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ausweisung
eines Vorranggebiets für Windenergie „H“ in B-H durch den neu gefassten Teilabschnitt
„Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ des
Landesentwicklungsplans aus dem Jahre 2004 (LEP Umwelt 2004). Das Gebiet liegt
nördlich der Ortslage von H an der Grenze zur Nachbargemeinde L. Die Antragstellerin ist
Eigentümerin des mit ihrem Wohnhaus bebauten, nach ihren Angaben „nur ca. 520 m“
entfernten Anwesens Nr. 11 an der R Straße. Diese verläuft östlich des Vorranggebiets und
verbindet H mit der Ortslage von R (L).
Landesplanerische Aussagen in Gestalt von Vorranggebieten für Windenergie wurden im
Saarland erstmals im Jahre 1999 mit der Sechsten Änderung des alten
Landesentwicklungsplans Umwelt (vgl. die Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans
Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe) vom
18.12.1979, Amtsblatt 1980, 345, der sich in der Ursprungsfassung – historisch bedingt -
im Abschnitt „Errichtung von Energieanlagen“ (Ziffern 184 bis 190) zentral mit kohle- und
gasgebundenen Energiegewinnungsanlagen beschäftigte und hinsichtlich
„umweltfreundlicher Energien lediglich eine „Prüfungsvorgabe“ enthielt (Ziffer 187))
getroffen. Im Jahr 2001 leitete das zuständige Ministerium die Fortschreibung des
Landesentwicklungsplans Umwelt ein. Dessen streitgegenständlicher Fassung aus dem
Jahre 2004 gingen mehrere Entwürfe voraus. Bei der Erarbeitung des 3.
Änderungsentwurfs (Grundlage war nach dem Akteninhalt ein nicht bei den Unterlagen
befindlicher „2. Entwurf vom Juni 2002“) wurde unter dem Aspekt der Windenergienutzung
die Möglichkeit der Erweiterung bis dahin in Aussicht genommener Vorranggebiete
untersucht (vgl. dazu den Aktenvermerk der Abteilung C (MfU) vom 23.7.2002 (Ordner II)).
Unter dem 18.12.2002 legte die Fachabteilung für Naturschutz beim Ministerium für
Umwelt Unterlagen vor, die verschiedene Gebiete ausweisen, in denen unter dem Aspekt
des Vogelschutzes die Darstellung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie
entweder generell ausgeschlossen (sog. „Tabugebiete“) oder nur nach Erstellung
standortbezogener avifaunistischer Einzelgutachten („Konfliktgebiete“) vorgenommen
werden sollte (vgl. dazu im einzelnen das Schreiben der Abteilung D (MfU) vom
18.12.2002 (Ordner II) mit anliegendem Kartenmaterial). Nach Anlegung weiterer
Ausschlusskriterien wurde eine Übersichtskarte erarbeitet, die die danach potenziell in
Betracht kommenden Gebiete ausweist (vgl. das im Rahmen der hausinternen
Abstimmungen verfasste Schreiben der Abteilung C mit beigefügter Karte (Ordner II)). Der
auf der Grundlage dieser Materialien erstellte 3. Entwurf des (neuen) LEP Umwelt vom
16.5.2003 sah nach der zeichnerischen Umsetzung (vgl. dazu die entsprechenden
Übersichtskarten für das Saarland im Ordner X der übersandten Verwaltungsunterlagen,
wo die verschiedenen Vorrangflächen in unterschiedlichen Farben dargestellt sind, wobei
speziell für den Bereich der Gemeinde B südöstlich der Ortslage von H drei (kleinere)
Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen waren) den nunmehr zwischen den
Beteiligten umstrittenen Bereich nicht als Vorrangfläche für Windenergie („VE“), sondern
als Vorranggebiet für Landwirtschaft („VL“) vor.
Der Entwurf war Gegenstand der Sitzung des Ministerrats am 6.5.2003. In der Vorlage
heißt es (Abschnitt 2.6) hinsichtlich der Vorranggebiete für die Windenergie, die fachlichen
Grundlagen für deren Festlegung seien auf eine neue Basis gestellt worden. Um die
Akzeptanz bei der Bevölkerung zu erhöhen, sei ein Abstand von 1000 m zu den Ortslagen
gewählt worden. Ferner seien die landesplanerisch festgelegten Vorranggebiete für
Naturschutz („VN“), für Freiraumschutz („VFS“), für Gewerbe, Industrie und
Dienstleistungen („VG“) sowie avifaunistisch wertvolle Gebiete auf der Grundlage eines
Gutachtens der Vogelschutzwarte für die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als
Ausschlusskriterien festgelegt worden. Darüber hinaus seien weitere Kriterien wie
topografisch schwieriges Gelände, der Wald, die Nähe zu Segelflugplätzen und zu
Aussiedlerhöfen als Ausschlussgründe berücksichtigt worden. Als Mindestgröße seien 10 ha
angezeigt und eine ausreichende Windhöffigkeit werde für Gebiete über 250 m üNN
angenommen. Von den seit 1999 ausgewiesenen 12 Vorranggebieten (Diese Aussage
bezieht sich auf die erwähnte Sechste Änderung des LEP Umwelt vom 5.3.1999.) müssten
nach diesen Maßstäben 10 entfallen. Gegenüber dem 2. Entwurf habe sich der
Gesamtflächenanteil (VE) um 241 ha auf 903 ha (entspricht 0,35 % der Fläche des
Landes) vergrößert (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 7. in der Anlage 2 des
Anschreibens vom 24.6.2003 an die Träger öffentlicher Belange (Ordner IX)). Der
Ministerrat stimmte einer „dritten Anhörung“ zu.
Unter dem 17.7.2003 übersandte das Ministerium für Umwelt der Gemeinde B einen ihr
Gebiet betreffenden Auszug aus dem Entwurf. Für das „Beteiligungsverfahren“ wurden der
Gemeinde am 20.8.2003 außerdem sechs Exemplare des Entwurfs zur Verfügung gestellt
(Die entsprechenden Anschreiben befinden sich im Ordner VII beim Schriftverkehr speziell
mit der Gemeinde B). Mit Antwortschreiben vom 8.10.2003 verwies die Gemeinde B auf
eine Beratung des Entwurfs in der Sitzung des Gemeinderats am 7.10.2003 und bat um
die „Einarbeitung“ verschiedener Änderungen in den Plan, die allerdings nicht die
Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergie betrafen.
Der (3.) Entwurf wurde nach entsprechender Bekanntmachung (vgl. dazu Amtsblatt des
Saarlandes 2003, Seite 2299, in der unter anderem auf die Äußerungsmöglichkeit bis zum
14.10.2003 und einen Einwendungsverlust hingewiesen wurde) in der Zeit vom 1.9.2003
bis zum 30.9.2003 öffentlich ausgelegt.
In einer Zusammenfassung des Ergebnisses der Anhörung zum 3. Entwurf heißt es unter
anderem, bezüglich der geplanten Vorranggebiete für Windenergie lägen knapp 80
Rückäußerungen beziehungsweise Änderungswünsche vor, die sowohl Forderungen nach
Streichungen als auch solche nach Neuaufnahmen beträfen (vgl. den internen Vermerk der
Abteilung C (MfU) für den Minister vom 17.11.2003 (Ordner VI), und insoweit insbesondere
die Stellungnahme des Bundesverbandes Windenergie, Regionalverband Rheinland-
Pfalz/Saarland vom 14.10.2003 (Ordner IX), in der mehrere weitere Standorte gefordert
werden, nicht indes der vorliegend streitige). In einem Vermerk vom 15.1.2004 (Abteilung
C/MfU) findet sich dann eine „Aufstellung der Wünsche der Gemeinden betreffend die
Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie“, wobei der hier fragliche Bereich („VE
nördlich von H“) – erstmals - als Aufnahmewunsch der Gemeinde B aufgeführt wird (siehe
hierzu den Vermerk vom 15.1.2004 (Ziffer 5) in Ordner XI). Dazu heißt es in einem
Aktenvermerk der Gemeinde B über eine Besprechung mit Vertretern des Ministeriums für
Umwelt am 22.1.2004, an der unter anderem der Bürgermeister teilgenommen hat, von
den Teilnehmern sei „übereinstimmend geäußert“ worden, das Gebiet „H“ in H als „VG für
WE“ auszuweisen (vgl. den entsprechenden, vom Bürgermeister der Gemeinde B
persönlich gegengezeichneten Aktenvermerk vom 26.1.2004 im Ordner VII).
Auf der Grundlage der Anhörungen wurde dann ein 4. Entwurf vom 30.1.2004 erarbeitet,
der unter anderem diesem Anliegen Rechnung trug, wobei eine teilweise Überlagerung mit
dem dort (bisher bereits) dargestellten Vorranggebiet für Landwirtschaft (VL) vorgesehen
ist.
Nach ausführlicher Debatte des (4.) Entwurfs beschloss der Ausschuss für Umwelt im
Landtag des Saarlandes in seiner Sitzung am 30.3.2004 im Mai 2004 Anhörungen
verschiedener Organisationen und Verbände durchzuführen (vgl. die Sitzungsniederschrift
vom 30.3.2004 und die Protokolle über die Anhörungen am 7.5. und am 11.5.2004) und
der Landtag stimmte anschließend am 19.5.2004 dem Landesentwicklungsplan im 4.
Entwurf zu.
Der neue Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) wurde
am 13.7.2004 vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen und unter dem 16.7.2004 in
seinen textlichen Festlegungen („Teil A“) vom Minister für Umwelt im Amtsblatt des
Saarlandes bekannt gemacht (vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.).
Danach verfolgt der LEP Umwelt 2004 unter anderem (insgesamt) das Ziel, im
Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) (vgl. das Gesetz Nr. 1502 zur
Neuordnung des Landesplanungsrechts (SLPG) vom 12.6.2002, Amtsblatt Seiten 1506 ff.)
Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren
Energien „angemessen zu erhöhen“ (vgl. die Ziffer (13) im Abschnitt 1.4 („Räumliche
Leitvorstellungen“)). Dazu werden durch zeichnerische Festlegungen („Teil B“) so genannte
Vorranggebiete für Windenergie („VE“) festgelegt, die - für alle öffentlichen Planungsträger
beachtlich - für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als sie diese
Zielsetzung nicht beeinträchtigen (vgl. die Ziffer (39) im Abschnitt 2.2 („Vorranggebiete“)).
Hinsichtlich der allgemein als Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch
Mehrfachnutzung des Raumes grundsätzlich für sinnvoll erachteten (vgl. die Ziffern (83)
und (85) in Abschnitt 2.2.9), im konkreten Fall vorliegenden Überschneidung eines
Vorranggebiets einerseits für die Landwirtschaft (VL) und eines solchen für Windenergie
(VE) enthält der LEP Umwelt 2004 Konkurrenzklauseln, wonach die Nutzung der
Windenergie grundsätzlich vorrangig (vgl. auch die allgemeine Prioritätenfestlegung in Ziffer
(83) in Abschnitt 2.2.9), der konkrete Standort der einzelnen Anlagen aber auf die
Erfordernisse der Landwirtschaft „auszurichten“ ist beziehungsweise die Baumaßnahmen
auf die Erfordernisse der Landwirtschaft „abzustimmen“ sind (vgl. die Ziffern (53) im
Abschnitt 2.2.3 („Vorranggebiete für Landwirtschaft“) und (64) im Abschnitt 2.2.6
(„Vorranggebiete für Windenergie“)). Speziell zu den mit landesbezogener
Ausschlusswirkung hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen (vgl. die Ziffern (65) und
(69) in Abschnitt 2.2.6 ) Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil
A, textliche Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie
gewährleisten (vgl. die Ziffer (64) in Abschnitt 2.2.6) und dienten vorrangig der Errichtung
aus einem räumlichen Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender
Windparks (vgl. die Ziffer (68) in Abschnitt 2.2.6). Grundlage für die Festlegungen sei unter
anderem ein „ausreichender Abstand“ gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten
gewesen. Als generelle Ausschlusskriterien seien Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie
und Dienstleistungen (VG), für Naturschutz (VN) und für Freiraumschutz (VFS) und
bewaldete Flächen sowie nach Gutachtenlage avifaunistisch wertvolle Gebiete festgelegt
worden; topographisch ungeeignete Bereiche und Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen
und sonstigen Landeplätzen seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Unter Beachtung
dieser Kriterien seien ferner entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte
oder sonstige geeignete Gebiete in den Plan aufgenommen worden (vgl. zu den
Grundlagen der Festlegung allgemein die Ziffer (67) in Abschnitt 2.2.6).
Der Gemeinderat von fasste am 2.3.2005 eine Resolution gegen die Aufstellung von „zwei
Windkrafträdern auf dem H.berg“ und forderte die Landesregierung auf, das Vorranggebiet
aus dem Landesentwicklungsplan wieder herauszunehmen. In der Begründung wurde unter
anderem darauf hingewiesen, dass die endgültige Fassung des LEP Umwelt 2004 dem
Gemeinderat nicht mehr zu einer abschließenden Stellungnahme vorgelegt worden sei.
Hierin liege ein „klarer Eingriff in die gemeindliche Zuständigkeit für die Bauleitplanung“. In
einem auf diese Resolution und „massive Proteste der Bürger des Gemeindebezirks H“
Bezug nehmenden Schreiben des Bürgermeisters von B vom 14.3.2005 bat dieser
„nachdrücklich“ um eine Herausnahme des Gebiets als Vorranggebiet.
Mit Eingang am 4.7.2005 wandte sich die Antragstellerin an das Ministerium für Umwelt
und führte aus, von Seiten der Gemeinde B sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass diese
„mit allen Gremien“ die Ausweisung des „H.bergs“ als Vorranggebiet für Windenergie
„stets abgelehnt“ habe, wohingegen Nachfragen bei den Landesbehörden zu der Auskunft
geführt hätten, dass diese Festlegung „auf Drängen und Betreiben der Gemeinde B
erfolgt“ sei. Sie – die Antragstellerin - bitte um Aufklärung des Vorgangs. Daraufhin
bestätigte das Ministerium der Antragstellerin, dass die Aufnahme des „H.bergs … auf
Wunsch der Gemeinde B“ erfolgt sei.
Der vorliegende Normenkontrollantrag ist am 8.11.2005 eingegangen. Zu seiner
Begründung führt die Antragstellerin aus, die Statthaftigkeit des Antrags ergebe sich aus
dem Umstand, dass der Landesentwicklungsplan nach § 3 Abs. 6 SLPG (2002) als
Rechtsverordnung der Landesregierung erlassen worden sei. Ihre Antragsbefugnis folge
daraus, dass sie bei Errichtung der Windkraftanlagen einen „erheblichen Nachteil“ erleide.
Die zu erwartenden Schallimmissionen würden zulässige Werte „bei weitem
überschreiten“. Das zeigten die Erfahrungswerte bei dem in der Nähe befindlichen
Windpark auf der „W Platte“. Die Möglichkeit der späteren Anfechtung
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidungen schließe die
Normenkontrollbefugnis nicht aus. In der Sache sei der LEP Umwelt 2004 bereits aus
formellen Gründen nichtig. Die Gemeinde B habe „keinen ordnungsgemäßen Vorschlag“
hinsichtlich dieser Vorrangfläche gemacht. Daher hätte eine Aufnahme in den Plan nicht
erfolgen dürfen. Ferner liege ein Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte der Gemeinde vor,
da die endgültige Fassung dem Gemeinderat nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden
sei. Bei der Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des LEP Umwelt 2004 sei auf die
Rechtmäßigkeit der später auf der Fläche zu errichtenden Windkraftanlagen abzustellen.
Die Anlagen verstießen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der
Rücksichtnahme und riefen, insbesondere was die Nachtzeiten angehe, „mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit“ schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift
hervor. Auch im Baurecht werde das Maß in dem Zusammenhang gebotener
Rücksichtnahme nach den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG unter Heranziehung der TA-
Lärm (1998) bestimmt. Eine konkrete Prüfung habe der Antragsgegner nicht
vorgenommen. Das verwundere umso mehr, als der Antragsgegner selbst einen – in ihrem
Fall nicht beachteten – Mindestabstand von 1.000 m zu bebauten Grundstücken
vorgesehen habe. Wegen der von Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen habe
im Übrigen die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen kürzlich diesen Mindestabstand
auf 1.500 m erhöht. Bei den „streitgegenständlichen“ Windkraftanlagen handele es sich
um raumbedeutsame Vorhaben. Sie stünden in unmittelbarer Nähe zu Wohnsiedlungen
und hätten beherrschenden Charakter. Mit der Ausführung sei ein nicht wieder gut zu
machender Eingriff in Landschaft und Tierwelt verbunden. Dem Antragsgegner sei bekannt,
dass in dem hier betroffenen Gebiet seltene und geschützte Vogelarten vorbeizögen.
Entsprechende Erkenntnisse seien ignoriert worden. Außerdem befinde sich in nur etwa
150 m Entfernung ein Brutrevier des Rotmilans, eines der meist bedrohten Vögel in
Deutschland. Dessen Jagdrevier umfasse einen Radius von etwa 6 km, in dem keine
Windkraftanlagen zugelassen werden dürften. Durch die Ausweisung der Vorrangfläche
werde ihr – der Antragstellerin – Hausgrundstück unter Verletzung des Eigentumsrechts
stark im Wert herabgesetzt bis hin zur Unveräußerbarkeit. Neben den anlagebezogenen
negativen Auswirkungen büße die umgebende Landschaft unwiederbringlich Erholungswert
ein. Die Windanlagen verursachten eine Vielzahl unterschiedlichster Immissionen wie Lärm,
Schattenschlag, Lichteffekte und visuelle Eingriffe. Diese stünden in keinem Verhältnis zur
bisher weitgehend erhaltenen naturnahen und sehr ruhigen Landschaft, bildeten speziell
aufgrund ihrer „unruhigen technischen Eigenschaften“ einen nicht integrierten
Fremdkörper. Die Anlagen lägen auf einer weit sichtbaren Hochfläche. Das gelte umso
mehr als zwischen ihrem Hausgrundstück und dem H.berg ein Höhenunterschied von 138
m bestehe, wobei die Anlagenhöhe (ca. 150 m) hinzuzurechnen sei. Ihre darin liegende
„überdimensionale Belastung“ habe der Antragsgegner bei der Ausweisung der
Vorrangfläche nicht beachtet. Bereits die Untersuchung der Firma ARGUS PLAN vom April
2003 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bereich „H.berg“ an der Grenze der
Wirtschaftlichkeit liege. Windmessungen der Firma ARGE „Solar“ im Zeitraum April 1995
bis April 1996 hätten „absolut unzureichende“ durchschnittliche Werte von 2 bis 3 m/s
ergeben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung,
Umweltschutz und Infrastruktur) vom 13.7.2004 für nichtig zu erklären,
hilfsweise,
insoweit für nichtig zu erklären, als die Grundstücke Parzelle Nr. 59/1 in Flur 2 und die
Parzellen Nr. 427/48 und Nr. 50/1 in Flur 3 der Gemarkung H (Auf’m H.berg) in der
Gemeinde B als Vorrangfläche für Windenergie ausgewiesen wurden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis für ein
Normenkontrollverfahren. Zielvorgaben der Raumordnung, hier die Festlegung eines
Vorranggebiets für Windenergie auf dem H.berg, richteten sich an öffentliche Stellen und
nur an solche Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnähmen und die die
Ziele der Raumordnung bei ihren raumbedeutsamen Planungen zu beachten hätten.
Andere Privatpersonen – wie die Antragstellerin – seien nicht Adressaten der
Zielbestimmung und daher in ihren Rechten nicht betroffen. Eine mittelbare Wirkung der
Festlegung könne sich aus anderen Rechtsvorschriften, hier beispielsweise aus § 35 Abs. 3
BauGB ergeben, wonach einem Außenbereichsvorhaben widersprechende Ziele der
Raumordnung ein Hindernis für die Erteilung einer Baugenehmigung darstellten. Eine solche
mittelbare Rechtswirkung komme der Vorrangsgebietsfestlegung gegenüber der
Antragstellerin aber ebenfalls nicht zu. Die Ausweisung beinhalte keine verbindliche
Zielaussage, dass innerhalb der Fläche Windenergieanlagen an jedem Ort und in jeder Höhe
und unter jedem denkbaren rechtlichen Aspekt zulässig sein sollten. Deren Errichtung
bedürfe einer Bau- beziehungsweise einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die
inhaltlich an § 35 BauGB zu messen sei. Zwischen der Festlegung des Vorranggebiets und
der „Rechtsberührung“ der Antragstellerin durch eine solche Genehmigung fehle der
erforderliche „handgreiflich-praktische Zusammenhang“. Entgegen der Ansicht der
Antragstellerin sei weder erforderlich, dass die Gemeinde den konkreten Standort des
Vorranggebiets vorgeschlagen habe, noch dass ein Einvernehmen hergestellt sei. Würden –
wie hier - Anregungen beteiligter Stellen im weiteren Verfahren umgesetzt, so erübrige sich
deren nochmalige Beteiligung. Damals sei es auch nicht die Aufgabe der
Landesplanungsbehörde gewesen, zu hinterfragen, ob für diesen Wunsch zuvor ein
Gemeinderatsbeschluss herbeigeführt worden sei. Die Aufnahme des Vorranggebiets
„H.berg“ sei auch deswegen erfolgt, weil die Fläche hinsichtlich der Eignung für die
Windkraftnutzung voruntersucht gewesen sei. Die Firma ARGUS PLAN habe in ihrem
Gutachten vom April 2003 acht mögliche Standorte im Gemeindegebiet untersucht und
dem „H.berg“ erste Priorität eingeräumt. Die „Fernwirkung“ auf Hochflächen errichteter
Windkraftanlagen liege in der Natur der Sache. Wollte man darin ein generelles
Ausschlusskriterium sehen, würde eine Windkraftnutzung in Mittelgebirgslandschaften so
gut wie ausgeschlossen. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung liege das
Schallgutachten eines Ingenieurbüros aus dem Jahre 2003 für zwei verschiedene
Anlagentypen mit jeweils unterschiedlichen Nabenhöhen vor. Danach würden bei vier
betrachteten Varianten die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete
an 6 ausgewählten Immissionspunkten und von 45 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete an 5
weiteren Immissionspunkten zum Teil deutlich unterschritten. Vor diesem Hintergrund sei
die Planungsbehörde von dem Grundsatz eines einzuhaltenden Mindestabstands von 1.000
m abgerückt. Dabei habe es sich lediglich um einen „Vorsorgeabstand“ gehandelt. Die von
der Antragstellerin angesprochene Abstandsempfehlung von 1.500 m in Nordrhein-
Westfalen beziehe sich auf Windfelder mit 7 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse
im Verhältnis zu reinen Wohngebieten und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht
übertragbar. Hier könnten lediglich 3 Anlagen errichtet werden.
Grundstückswertminderungen komme bei der Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des
Rücksichtnahmegebots keine entscheidende Bedeutung zu. Bezüglich des Konflikts mit der
Avifauna sei der Festlegung der Windvorranggebiete das Gutachten der staatlichen
Vogelschutzwarte zugrunde gelegt worden. Der „H.berg“ liege außerhalb der ermittelten
„Tabu- und Konfliktgebiete“.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses
Verfahrens und der Verfahren 2 N 4/05 und 2 N 3/06 sowie der jeweils beigezogenen
Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, die mit dem Hauptantrag die Feststellung
der Unwirksamkeit der mit Ausschlusswirkung für andere Teile des Landesgebiets
verbundenen Festlegungen von Vorrangflächen für die Windenergienutzung im Teilabschnitt
„Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ des
Landesentwicklungsplans vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004) für den Bereich des
Saarlandes, hilfsweise (nur) eine Nichtigerklärung der Festlegung eines entsprechenden
Vorranggebiets „Auf’m H.berg“ in B – H begehrt, muss erfolglos bleiben. Der Antrag ist –
das gilt für Haupt- und Hilfsantrag gleichermaßen – unzulässig. Er ist ungeachtet des dem
LEP Umwelt 2004 fehlenden förmlichen Rechtsnormcharakters zwar statthaft (1.); der
Antragstellerin fehlt indes die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ein
Normenkontrollbegehren zu fordernde Antragsbefugnis (2.).
(1.) Bei der angegriffenen Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie (VE), speziell
demjenigen am „H.berg“ in B durch den LEP Umwelt 2004 handelt es sich um im Range
unter dem (förmlichen) Landesgesetz stehende „Rechtsvorschriften“ im Verständnis des §
47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Für solche hat der saarländische Landesgesetzgeber in § 18
AGVwGO Saar eine generelle Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle geschaffen.
Dem steht nicht entgegen, dass der LEP Umwelt 2004 - entgegen der Ansicht der
Antragstellerin - nicht in der durch § 3 Abs. 6 SLPG 2002 für den Erlass des
Landesentwicklungsplans nunmehr vorgeschriebenen Form einer Rechtsverordnung,
sondern nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschrift in § 15 Abs. 2 SLPG 2002
noch auf der Grundlage des danach unter anderem für seine „Bekanntmachung“ weiter
anzuwendenden SLPG 1994 lediglich als „Plan“ im Amtsblatt des Saarlandes bekannt
gemacht und damit wirksam geworden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SLPG
1994). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG,
Urteile vom 20.11.2003 – 4 CN 5.03 und 4 CN 6.03 -, BRS 66 Nr. 55, BauR 2004, 807-
813, zu hessischen Regionalplänen, für die damals, anders als für den
Landesentwicklungsplan selbst, keine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben war, insoweit
insbesondere mit einer Abgrenzung zur eigenen Rechtsprechung, wonach
Flächennutzungspläne, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hinsichtlich der Zielvorgaben der
Raumordnung einem Anpassungsgebot unterliegen, nicht Gegenstand einer
Normenkontrolle im Sinne des § 47 VwGO sein können, dazu BVerwG, Beschluss vom
20.7.1990 – 4 N 3.88 -, BRS 50 Nr. 36; anders nunmehr OVG Koblenz, Urteil vom
8.12.2005 -1 C 10065/05 -, ZNER 2005, 336, unter Zulassung der Revision) gehören
zum Kreis der „Rechtsvorschriften“, die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für „unwirksam“
erklärt werden können, neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht förmlich als
Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch versehene
„Regelungen“ (vgl. in dem Zusammenhang allgemein Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage
2006, § 47 RNr. 118, kritisch zu der Rechtsprechung des BVerwG insbesondere RNr.
119). Dazu zählen insbesondere raumordnerische Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) (vgl. zum
Begriff des Ziels der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) etwa BVerwG, Beschluss vom
15.4.2003 – 4 BN 25.03 -, BauR 2004, 285, BRS 66 Nr. 6) in Raumordnungs- und
Landesentwicklungsplänen, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende
Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§
3 Nr. 3 ROG) nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher „Letztentscheidungscharakter“ haben
und nicht im Wege (späterer) Abwägung überwunden werden können (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Eine Zielvorgabe der Raumordnung schafft räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der
Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen und enthält bereits eine
Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen
raumordnerischen Belangen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.6.2004 – 4 BN
5.04 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 166). Dass die landesplanerische Festlegung von
Vorranggebieten speziell für Windenergie mit Ausschlusscharakter für sonstige Nutzungen
und andere Gebiete („Konzentrationszonen“), auch wenn sie nicht parzellenscharf erfolgt
(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 -, AS 29, 164-170
und BRS 64 Nr. 4 („Absinkweiher“)), ungeachtet ihres zunächst auf Träger öffentlicher
Planungen begrenzten Kreises von „Normadressaten“ (§§ 4 ROG, 8 Abs. 2 Satz 2 SLPG
1994) gerade auch mit Blick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Voraussetzungen
für die Annahme einer „Rechtsvorschrift“ in diesem weiten Verständnis erfüllt und daher
nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar grundsätzlich Gegenstand einer
Normenkontrolle sein kann, unterliegt von daher keinen ernsthaften Zweifeln (vgl. hierzu
auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2002 – 4 BN 60.01 –, BRS 65 Nr. 51, unter Hinweis auf
die eigene frühere Rechtsprechung, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr.
12, und Urteil vom 19.7.2001 – 4 C 4.00 -, DVBl. 2001, 1855, wobei VGH München, Urteil
vom 23.2.2005 – 20 N 03.1243 u.a., juris, aus der erstgenannten Entscheidung – im
Gegenteil – herleitet, dass Ziele im Landesentwicklungsplan nicht die Qualität einer
Rechtsnorm aufwiesen und daher nicht geeignet seien, normative Bindungen im Hinblick
auf die kommunale Planungshoheit betroffener Gemeinden zu erzeugen).
(2.) Die Antragstellerin, die sich als potentielle „Nachbarin“ gegen die Errichtung von
Windkraftanlagen auf der konkret festgelegten Vorrangfläche „H.berg“ wendet und letztlich
diese verhindern möchte, ist indes für das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht
antragsbefugt. Die Antragsbefugnis erfordert nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit der
inhaltlich an § 42 Abs. 2 VwGO orientierten Neufassung der Bestimmung im Jahre 1996,
dass der (private) Antragsteller geltend machen kann, durch die bekämpfte Norm in seinen
Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche negative
Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin kann hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig
wie ein Rechtsschutzinteresse, denn sie könnte durch die begehrte Nichtigerklärung ihre
rechtliche Situation nicht verbessern.
Die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windenergie als landesplanerische Zielvorgabe
hat insbesondere Bedeutung im Hinblick auf das so genannte Darstellungsprivileg
hinsichtlich der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach
dem (nunmehr) einschlägigen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen den im Außenbereich nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB bevorrechtigt zulässigen Bauvorhaben, wozu nach § 35
Abs. 1 Nr. 5 BauGB Anlagen zur Nutzung der Windenergie gehören, öffentliche Belange –
mit einen Zulassungsanspruch insoweit ausschließender Wirkung – in der Regel auch
entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan der Gemeinde
(§§ 5, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an
anderer Stelle erfolgt ist. Aus dieser Ausschlusswirkung ergeben sich für den Außenbereich
Steuerungsmöglichkeiten für Gemeinden und Landesplanung, wo derartige Anlagen
errichtet werden sollen (vgl. zu den positiven Festsetzungsmöglichkeiten in einem
errichtet werden sollen (vgl. zu den positiven Festsetzungsmöglichkeiten in einem
Bebauungsplan § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB („Versorgungsflächen“)). Bezogen auf die
Rechtsposition der Antragstellerin bleibt das aber jedenfalls im Ergebnis ohne Belang.
Sofern die Festlegungen der Vorranggebiete für Windenergie im LEP Umwelt 2004
insgesamt (Hauptantrag) oder auch speziell die des Vorranggebiets „H.berg“ (Hilfsantrag)
nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt würden, hätte dies zur Folge, dass
diese Standortfestlegungen einer beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen durch die
Betreiber solcher Anlagen an anderer Stelle im Außenbereich saarländischer Gemeinden
beziehungsweise von B nicht mehr als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
(„regelmäßig“) entgegen gehalten werden könnten. Für die Frage der Zulässigkeit der
Errichtung von Windkraftanlagen (auch) im hier fraglichen Bereich („H.berg“) bliebe es
aber, da weder von einer verbindlichen gemeindliche Bauleitplanung (§ 30 BauGB) noch
einer Zugehörigkeit zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB ausgegangen werden kann, dabei, dass die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB – im Außenbereich insgesamt - privilegiert zulässig wären. Für die Abwehrposition
der Antragstellerin gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen in dem Gebiet wäre
also durch die Feststellung der „Nichtigkeit“ der Festlegung der Vorrangfläche (VE) insoweit
nichts gewonnen.
Die Anlagen wären – mit oder ohne Festlegung eines Vorranggebiets – aber unter anderem
nach den Maßstäben des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angelegten Gebots der
nachbarlichen Rücksichtnahme zu beurteilen, das im Falle der zwischenzeitlich
geschaffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. hierzu Nr. 1.6
(Spalte 2) und § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV, zum Übergangsrecht etwa Tigges, ZNER 2005,
149) über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachten ist. Das Ausmaß des der Antragstellerin
unter den Gesichtspunkten etwa des Lärmschutzes oder der optisch visuellen
Beeinträchtigungen Zumutbaren in dem Zusammenhang wird vom Vorhandensein der von
ihr bekämpften landesplanerischen Zielvorgabe nicht – aus ihrer Sicht negativ - beeinflusst.
Können die jeweiligen Immissionsgrenzwerte bei konkret geplanten Anlagen nicht
eingehalten werden, so stehen der Antragstellerin entsprechende Abwehransprüche zu.
Da ein Bauwilliger bei Einhaltung durch sonstige Regelwerke, hier gerade des
Bundesimmissionsschutzrechts, normierter Zumutbarkeitsschranken auch unter
Rücksichtnahmegesichtspunkten nicht verpflichtet werden kann, theoretisch mögliche,
(noch) schonendere Ausführungen seines Vorhabens, etwa durch ein faktisch mögliches
weiteres räumliches „Abrücken“ vom Beschwerde führenden „Nachbarn“, zu wählen, ist
auch unter diesem Gesichtspunkt kein rechtlicher Vorteil für die Antragstellerin bei Fortfall
einer wegen der erwähnten Ausschlusswirkung („regelmäßig“) den Bauort beschränkenden
Festlegung des Vorranggebiets feststellbar.
Auch mit Blick auf den § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB, wonach – wie hier -
raumbedeutsamen (privilegierten) Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
„soweit“ die Belange bei der Darstellung der Vorhaben als Ziele der Raumordnung
abgewogen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift hat – aus Sicht der
Antragstellerin - nicht zur Folge, dass die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen
„Standards“ zu ihren Lasten verschoben oder gar außer kraft gesetzt werden. Die
Bestimmung will eine doppelte Abwägung öffentlicher Belange, insbesondere eine „zweite“
Abwägung öffentlicher Belange auf der Ebene des das Einzelvorhaben betreffenden
Genehmigungsverfahrens, verhindern und gelangt daher von ihrem Wortlaut her von
vorneherein nicht zur Anwendung, soweit eine Abwägung auf der Ebene der Raumordnung
unterblieben oder in einer zur Nichtigkeit der Planung führenden Weise fehlerhaft erfolgt ist
(vgl. dazu beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 2, § 35 RNr. 105).
Auch das betrifft aber nicht die Rechtsstellung der Antragstellerin. Außerdem hat die
Vertreterin des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich
erklärt, dass der Festlegung des konkreten Vorranggebiets oder anderer Vorranggebiete
für Windenergie im Saarland eine entsprechende jeweils standortbezogene „Vorabwägung“
– im Ergebnis zu Lasten der Bewohner in der Umgebung, hier des „H.bergs“, nicht
zugrunde liegt. Auch unter dem Aspekt wäre daher im Ergebnis für die Durchsetzbarkeit
etwaiger Abwehransprüche gegenüber konkreten Windenergievorhaben durch die
Unwirksamkeitserklärung rechtlich nichts gewonnen.
Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin selbst bei Heranziehung der bei § 42 Abs. 2
VwGO anzulegenden großzügigen Maßstäbe im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
(dazu BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, wonach sich
auch für die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO – nach Verzicht auf den
Nachteilsbegriff – eine Handhabung verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich
gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu
behandeln) für das Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Etwas anderes mag
gelten für die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4
BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar betroffenen
Standortgemeinden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 20.11.2003 – 4 CN 6.03 -,
BRS 66 Nr. 55, betreffend die Auswirkungen einer landesplanerisch vorgesehenen
Ausweitung des Flughafens Frankfurt/Main auf die Planungshoheit einer benachbarten
Stadt, VGH Mannheim, Urteil vom 15.7.2005 – 5 S 2124/04 –, UPR 2006, 119, OVG
Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.2.2005 – 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306 (Flughafen
Berlin- Schönefeld)), möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick auf § 2 Abs.
2 BauGB sogar für Nachbargemeinden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6.3.2002 – 8 C
11131/01 -, AS 29, 399 = DÖV 2002, 622, zu einem Normenkontrollantrag gegen einen
Bebauungsplan (§ 30 BauGB), wobei die Antragsbefugnis im konkreten Fall aber wegen
„allenfalls geringfügiger, städtebaulich nicht relevanter Einwirkungen“ vom Gericht verneint
wurde), oder für die durch anderweitige Standortvorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
„regelmäßig“ an der Nutzung eigener Außenbereichsgrundstücke zur
(betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten Grundeigentümer (vgl. etwa OVG
Bautzen, Urteil vom 26.11.2002 – 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450, wo unter Hinweis auf
BVerwG, Urteil vom 18.5.1994 – 4 NB 27.93 -, NVwZ 1995, 264 sogar dem Inhaber nur
obligatorischer Berechtigungen an einem Grundstück die Antragsbefugnis mit Blick auf die
beabsichtigte Errichtung von Windkraftanlagen zuerkannt wurde; VGH Mannheim, Urteil
vom 9.6.2005 – 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691 (juris), zu einem Normenkontrollantrag
eines privaten Betreibers, dessen immissionsschutzrechtlicher Zulassungsantrag unter
Hinweis auf entgegenstehende raumordnerische Vorgaben abgelehnt worden war, OVG
Greifswald, Urteil vom 7.9.2000 – 4 K 28/99 -, BRS 63 Nr. 49, zum Fall des
Normenkontrollantrags eines Bergwerksunternehmers gegen die Festlegung eines Bereichs
als Vorsorgeraum für Naturschutz (Mecklenburgische Seenplatte) in einem regionalen
Raumordnungsprogramm). Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, bei – wenn
überhaupt – Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet „H.berg“ etwaige
Abwehrrechte gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen.
Rechtsnachteile durch die bekämpfte landesplanerische Festlegung und – dem
entsprechend umgekehrt gesprochen – rechtliche Vorteile durch die angestrebte
Unwirksamkeitserklärung sind nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, dass die
Gemeinde B bei Wegfall der landesplanerischen Vorgabe (insgesamt) im Rahmen der
Ausübung ihrer dann nicht (mehr) durch die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte
Anpassungspflicht „vorgesteuerten“ Planungshoheit für ihr Gebiet anderweitige
Standortausweisungen für Windkraftanlagen mit – dann – der gewünschten
Ausschlusswirkung für den „H.berg“ treffen könnte, handelt es sich um reine Spekulation.
Dies vermag der Antragstellerin ebenfalls nicht die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte
(negative) rechtliche Betroffenheit zu vermitteln. Lässt man die in dem Zusammenhang
denkbaren „Meinungsumschwünge“ bei den zuständigen Entscheidungsträgern einmal
außer Betracht, so muss im konkreten Fall davon unabhängig auch eher von einer nur
theoretischen „Chance“ gesprochen werden. Letztlich hat gerade die Gemeinde B (selbst)
auf der Grundlage einer von ihr in Auftrag gegebenen Fachstudie hinsichtlich auf ihrem
Gebiet vorhandener Eignungsbereiche für die Nutzung der Windenergie (vgl. die
„Untersuchung von Eignungsbereichen für die Windenergienutzung in der Gemeinde
Beckingen“ der ARGUS PLAN (April 2003)) den von dem Gutachten auf Platz 1 der
„Prioritätenliste“ gesetzten Bereich „H.berg“ bei der Landesplanung (überhaupt erst) ins
Gespräch gebracht. Ein aus Sicht der Antragstellerin wünschenswertes (abweichendes)
Planungshandeln der Gemeinde B stellt insgesamt lediglich eine denkbare Möglichkeit dar,
die keine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrer Person begründen kann.
Kommen nach dem Gesagten Standortaussagen in Form der Vorranggebietsfestlegung für
die Nutzung der Windenergie bezogen auf private Nachbarn vor allem wegen der damit
verbundenen Ausschlusswirkung hinsichtlich solcher Vorhaben an anderer Stelle keine
verbundenen Ausschlusswirkung hinsichtlich solcher Vorhaben an anderer Stelle keine
rechtlichen Auswirkungen zu, so vermag auch das spezielle landesplanungsrechtliche
Abwägungsgebot (vgl. heute § 3 Abs. 1 Satz 1 SLPG 2002) für sich genommen keine
eigenständige Antragsbefugnis der Antragstellerin zu begründen (vgl. auch in dem
Zusammenhang allgemein zur Frage des drittschützenden Charakters des
Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -,
BVerwGE 107, 215). Im Hinblick auf die hier nach dem bereits erwähnten § 15 Abs. 2
SLPG 2002 noch maßgeblichen Verfahrensregeln des SLPG 1994 ist darüber hinaus
festzustellen, dass der Antragsgegner danach eine allein an öffentlichen Interessen
orientierte Planungsentscheidung zu treffen hatte, wie bereits die im Gesetz
vorgeschaltete „Aufgabenbeschreibung“ für die Landesplanung in § 1 SLPG 1994 deutlich
macht.
Die Vertreterin des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
18.5.2006 auch dargelegt, dass insbesondere mit der ursprünglichen landesplanerischen
Vorgabe eines allgemeinen Abstands von 1.000 m im 3. Änderungsentwurf gegenüber
vorhandener Wohnbebauung, die dann in der abschließenden Fassung (4. Änderung) in
mehreren Fällen zugunsten eines angestrebten nicht bezifferten „ausreichenden“ Abstands
gegenüber „Aussiedlerhöfen und Wohngebieten“ (vgl. hierzu die Ziffer (67) im LEP Umwelt
2004) unterschritten worden ist, lediglich ein objektiver „Vorsorgewert“ in die
Planungsprämissen aufgenommen worden war, um generell die Akzeptanz für
Windenergieanlagen in der saarländischen Bevölkerung zu erhöhen. Der Wert wurde im
Übrigen von der Landesplanung gerade relativiert, um die Möglichkeit zu eröffnen,
anderweitigen Ausweisungswünschen einzelner Gemeinden, insbesondere auch
demjenigen der Gemeinde B, Rechnung tragen zu können (vgl. dazu die Drucksache Nr.
13/868 des Landtags des Saarlandes vom 5.4.2006, die eine Beantwortung einer
parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten C. Hartmann (FDP) zu der Problematik
enthält und unter anderem auflistet, in welchen Fällen auf gemeindlichen Wunsch
Unterschreitungen der generellen Abstandsvorgabe von 1.000m (3. Entwurf)
vorgenommen worden sind (vgl. Seite 2, zu Frage 3)). Dass damit keine Abwägung
individueller „Zumutbarkeiten“ vorgenommen werden sollte, unterliegt mit Blick auf die zu
der Thematik veröffentlichte Rechtsprechung in anderen Bundesländern keinen ernstlichen
Zweifeln (vgl. beispielsweise OVG Münster, Beschluss vom 22.9.2005 – 7 D 21/04.NE -,
ZNER 2005, 249, zu einer erfolgreichen Normenkontrolle eines Anlagenbetreibers gegen
einen Bebauungsplan wegen einer Verletzung des Anpassungsgebots, weil die Gemeinde
generell – über die landesplanerische Vorgabe hinaus – Schutzzonen von 500 m um die zu
Wohnzwecken benutzte Bebauung in ihrem Außenbereich gezogen hatte; zu „optischen
Auswirkungen“ unter Rücksichtnahmeaspekten ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom
15.3.2004 – 1 ME 45/04 -, ZNER 2004, 311 (Abstand zur Anlage im Außenbereich: 700
m bzw. 725 m) und OVG Koblenz, Beschluss vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04.A -, ZNER
2005, 89, wonach bei einem Abstand von etwa 500 m eine Unzumutbarkeit wegen
Schattenwurfes ausgeschlossen werden kann, Urteil vom 12.6.2003 – 1 A 11127/02 -,
ZNER 2004, 340, wonach bei einem Abstand von 295 m zu einem Wohnhaus im
Außenbereich eine „optisch bedrängende Wirkung“ einer Anlage mit NH 65 m, RD 44 m
auszuschließen ist, dort unter Hinweis auf einen entsprechenden Abstandserlass Rheinland-
Pfalz, MinBl. 1999, 148, siehe dagegen zu einem erfolgreichen Aussetzungsbegehren bei
einem Abstand von 200 m zwischen Wohnhaus (AB) und Anlage OVG Münster, Beschluss
vom 2.4.2003 – 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, wonach hinsichtlich der Einhaltung des
Nachtwertes eine Ausbreitungsberechnung nach dem alternativen Verfahren gemäß DIN
ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 vorzunehmen ist). Die Beantwortung der nicht im Zuge einer
Abwägungsentscheidung „zur Disposition“ stehenden Frage des Hervorrufens schädlicher
Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) anhand der TA-Lärm und der ergänzenden
Regelwerke hängt von vielen Faktoren, etwa der Art der Windkraftanlagen oder von dem
konkreten Standplatz der Anlagen ab, die von der Landesplanung nicht vorgegeben oder
„vorabgewogen“ werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt
(§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den
Beschluss vom 9.11.2005 – 2 N 3/05 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.