Urteil des OVG Saarland vom 11.08.2006

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OVG Saarlouis Beschluß vom 11.8.2006, 2 W 18/06
Anforderungen an Integration zur Begründung eines Abschiebungshindernisses; Anspruch
auf Duldung wegen Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung
Leitsätze
Zur Frage, welche Anforderungen an die Integration von - hier: in Deutschland geborenen,
geduldeten - Ausländern zu stellen sind, die ihre Rückkehr ins Heimatland unter Berufung
auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für unzumutbar halten und eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG begehren.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.
Mai 2006 - 10 F 18/06 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 30.5.2006 – 10 F 18/06 -, mit dem ihr Antrag auf vorläufige
Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zurückgewiesen wurde, hat keinen
Erfolg.
Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt,
das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Integration der Antragsteller in die deutschen
Lebensverhältnisse verneint, indem es schwerpunktmäßig auf fehlende
Integrationsleistungen der Antragsteller zu 1. und 2. abgestellt habe. Damit sei die
Integration der Antragsteller zu 3. bis 6. in Abhängigkeit von der Integration der
Antragsteller zu 1. und 2. gesehen worden. Die Unverhältnismäßigkeit einer Verpflichtung
zur Ausreise müsse jedoch für jeden der Antragsteller gesondert und unter Abwägung
sämtlicher Umstände im Einzelfall geprüft werden, und zwar unter Berücksichtigung u.a.
des Lebensalters, der Prägung durch die deutschen Lebensverhältnisse, der Möglichkeit
einer Integration in einen fremden Staat aufgrund des Lebensalters. Mithin sei die gesamte
Entwicklung jedes einzelnen Antragstellers zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 – 1 C 8/96 -, InfAuslR
1999, 183) komme eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung
faktisch zu Inländern geworden seien und denen ein Leben im Land ihrer
Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug hätten, nicht zuzumuten sei. Da die
Antragsteller zu 3. bis 6. im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen seien, sei gerade
ihre Integration im Bundesgebiet von besonderer Bedeutung. Daher sei – unabhängig von
der Integration der Eltern - zu prüfen, ob es ihnen zumutbar sei, das Bundesgebiet zu
verlassen und in einen für sie fremden Staat auszureisen. Insbesondere für sie komme
daher ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aus
§ 25 V AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK in Betracht. Außerdem sei zu rügen, dass das
Verwaltungsgericht eine erfolgreiche Integration der Antragsteller zu 1. und 2. bereits
deshalb nicht angenommen habe, weil sie sich wirtschaftlich und beruflich nicht in die
hiesigen Lebensverhältnisse hätten integrieren können, ohne ihre Bemühungen um eine
wirtschaftliche Integration zu berücksichtigen. Schließlich habe der Antragsteller zu 1.
nachgewiesen, dass er eine Arbeitsstelle antreten könne und auch eine Klage auf Erteilung
einer Arbeitserlaubnis eingereicht. Entscheidend sei aber, dass die fehlende wirtschaftliche
Integration der Antragsteller zu 1. und 2. zu Lasten der übrigen Antragsteller gewertet
worden sei. Falls eine sachgerechte Einzelfallprüfung für jeden der Antragsteller im Sinne
einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werde, spreche einiges für einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zumindest für die Antragsteller zu 3. bis
6.
Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, durch die der Rahmen der
Prüfung des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 146 IV 6 VwGO festgelegt wird, hat es bei
dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis zu bleiben. Wie das Verwaltungsgericht
zutreffend festgestellt hat, haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft
machen können. Vorab kann auf die überzeugenden Ausführungen des Gerichts Bezug
genommen werden. Diese werden auch nicht durch die Beschwerdebegründung
durchgreifend in Frage gestellt.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht
wegen ihrer Integration in die deutschen Lebensverhältnisse unzumutbar. Die Integration
der Antragsteller zu 1. und 2. ist zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gelungen,
denn sie haben beruflich nicht Fuß fassen können und sind zur Sicherung ihres
Lebensunterhaltes nach wie vor auf öffentliche Leistungen angewiesen. Ob und inwieweit
die Arbeitsbereitschaft des Antragstellers, der eine befristete Teilzeitarbeitsstelle antreten
könnte, aber durch die Versagung einer Arbeitserlaubnis daran gehindert ist, als
Integrationsleistung zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen, da diese Stelle jedenfalls
nicht ausreichte, den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen.
Davon, dass die in Deutschland geborenen Antragsteller zu 3. bis 6., die Kindergarten bzw.
Schule besuchen und nach dem Antragstellervortrag besser deutsch als die Sprache ihres
Heimatlandes sprechen (die Antragstellerin zu 3. hat als Siegerin im Vorlesewettbewerb
besondere Deutschkenntnisse gezeigt ), insoweit altersgemäß integriert sind, kann
ausgegangen werden. Für die Beurteilung ihrer Integration in die hiesigen
Lebensverhältnisse kommt es aber noch auf weitere Aspekte an, nämlich u.a. auf Grund
und Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland, ihren Aufenthaltsstatus und auch auf die zu
erwartenden Schwierigkeiten bei einer Integration in das Heimatland. Hierbei ist zu sehen,
dass die Antragsteller zu 3. bis 6. ebenso wie ihre Eltern in Deutschland Asylverfahren
erfolglos durchführten und zu keinem Zeit über ein Aufenthaltsrecht verfügten. Sie
mussten also damit rechnen, dass sie alle Deutschland verlassen und ihren Aufenthalt
wieder in ihrem Heimatland nehmen müssten. Damit kann nicht gesagt werden, dass sich
ihr Aufenthalt verfestigt hätte. Dass eine Integration der Antragsteller zu 3. bis 6. im
Heimatland an unüberwindlichen Schwierigkeiten scheitern müsste, ist nicht ersichtlich.
Denn sie werden Deutschland nur im Familienverbund verlassen und daher bei der
Eingewöhnung in die veränderten Umstände auf die Hilfestellungen ihrer Eltern zählen
können. Außerdem sprechen sie ihre Heimatsprache – wenn auch nicht so gut wie deutsch
– und können hierauf aufbauen. Schließlich sind keine konkreten Tatsachen vorgetragen,
die ein Leben im Heimatland als unzumutbar erscheinen ließen. Dem steht auch nicht die
von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG,
Urteil vom 29.9.1998, a.a.O.) entgegen. In dem entschiedenen Fall ging es um die
Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines aufenthaltsberechtigten türkischen
Staatsangehörigen, dessen Ehefrau und Kinder in Deutschland lebten. In diesem
Zusammenhang wies das Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass es dem in Art. 8 II
EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch im Hinblick auf die Folgen für den
Ausländer widersprechen könne, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für
sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu
beseitigen. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes komme danach etwa bei
Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern
geworden seien und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer
Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug hätten, nicht zuzumuten sei. Abgesehen
davon, dass es im Falle der Antragsteller nicht um eine Trennung der Familie (So aber -
auch - in dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des OVG Koblenz vom 24.2.2006
– 7 B 10020/06 -, InfAuslR 2006, 274) geht, fehlen vorliegend Besonderheiten, die für sie
ein Leben im Heimatland als unzumutbar erscheinen ließen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.
Der Streitwert folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 63 II, 47, 53 III Nr. 1 i.V.m. 52 II
GKG 2004, wobei die Halbierung des Auffangwertes gerechtfertigt erscheint.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.