Urteil des OVG Saarland vom 26.01.2004

OVG Saarlouis: serbien und montenegro, gefahr, geschwister, ausländer, arbeitslosigkeit, kosovo, gesellschaft, zugang, abschiebung, rückführung

OVG Saarlouis Urteil vom 26.1.2004, 1 R 27/03
Zur Lage der Roma in Serbien-Montenegro
Leitsätze
Die allgemeinen Lebensumstände der Roma in Serbien und Montenegro begründen keine
sogenannte "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und gebieten daher keine Zuerkennung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG unter verfassungsrechtlichen Aspekten bei Außerachtlassung der
Sperrwirkung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes
vom 5. November 2002 - 10 K 185/02.A - wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der in Deutschland geborene Kläger ist serbisch-montenegrinischer
Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Roma.
Die aus Serbien stammenden Eltern des Klägers, Frau M. D. - erstinstanzlich
Klägerin zu 1) - und Herr Z. M., reisten nach eigenen Angaben am 14.4.2001
gemeinsam mit den älteren Geschwistern V., K., K. und V. - erstinstanzlich
Kläger zu 2) bis 5) - in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am
19.12.2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ein nach Ablehnung ihres
Antrags als offensichtlich unbegründet unter dem 8.5.2002 (2728632-138) von
der Mutter und den Geschwistern eingeleitetes Klageverfahren wurde beim
Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 10 K 185/02.A geführt.
Gleichzeitig gestellte Aussetzungsanträge blieben ohne Erfolg (vgl. dazu die
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 28.5.2002 – 10 F 56/02.A und vom
19.7.2002 – 10 F 109/02.A -). Der Vater des Klägers hat ein selbständiges
Verfahren betrieben
2728677-138, vgl. dazu das rechtskräftige, seine Klage gegen den
Ablehnungsbescheid der Beklagten abweisende Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 25.9.2002 - 10 K 169/02.A -.
Den am 8.7.2002 für den Kläger - erstinstanzlich Kläger zu 6) - gestellten
Asylantrag lehnte die Beklagte mit Datum vom 11.7.2002 ebenfalls als
offensichtlich unbegründet ab; gleichzeitig wurde das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint. Der Bescheid wurde
dem Kläger am 17.7.2002 zugestellt; mit Eingang am 24.7.2002 hat auch er
Klage beim Verwaltungsgericht (10 K 312/02.A) erhoben, welches dieses
Verfahren durch Beschluss vom 5.8.2002 mit dem der Mutter und Geschwister
verbunden hat.
In der mündlichen Verhandlung am 5.11.2002 führte die Mutter des Klägers
aus, sie habe in ihrer Heimat keine Zukunft gehabt und wolle, dass ihre Kinder in
Deutschland aufwachsen könnten. In Jugoslawien habe sie Gelegenheitsjobs
gehabt oder Handel auf Märkten betrieben. Für eine "normale Mahlzeit" habe
man zwei bis drei Tage arbeiten müssen. Sie selbst habe oft hungrig bleiben
müssen, damit die Kinder zu essen gehabt hätten. Aus eigenen Ersparnissen
und mit Unterstützung ihrer Eltern habe sie das Geld für die Ausreise aufbringen
können. Es sei dort sehr schwierig gewesen, die Kinder "über die Runden zu
bringen". Es sei gegessen worden, was es gerade gegeben habe, weshalb die
Kinder auch sehr anfällig für Krankheiten gewesen seien. Diese hätten
beispielsweise alle eine Gelbsucht durchgemacht. Ihr Lebensgefährte, der Vater
des Klägers, habe sich stets bemüht, zum Unterhalt beizutragen. Ihr Ehemann
habe sie hingegen mit vier Kindern, den Geschwistern des Klägers, sitzen lassen
und sei mit einer Tante von ihr "geflohen". Danach sei sie von ihren Eltern
unterstützt worden, so gut diese das gekonnt hätten. Ihr Vater sei selbständig
und verkaufe Waren auf dem Markt. Sie habe allerdings auch noch Geschwister,
die ebenfalls der Unterstützung bedürften. Nachdem sie ihren Lebensgefährten
kennen gelernt gehabt habe, hätten sie sich die Miete für die kleine Wohnung in
Carevac (Velika Gradiste) geteilt; als das nicht mehr gegangen sei, hätten sie
sich zur Ausreise entschlossen. Es habe dort Familien gegeben, denen es noch
viel schlechter gegangen sei. Selbst den Serben gehe es dort nicht gut. Ihre
Kinder hätten bei einer Rückkehr keine Zukunft. Sie hätten weder Geld noch
eine Wohnung. Gegebenenfalls wolle sie mit dem Lebensgefährten
zurückkehren, der allerdings noch zwei weitere eigene Kinder habe.
Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.7.2002 zu
verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG
vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 5.11.2002 - 10 K 185/02.A - hat das Verwaltungsgericht –
soweit hier von Belang - die Klage des Klägers hinsichtlich des Hauptantrages
abgewiesen, die Beklagte jedoch auf den Hilfsantrag hin verpflichtet, das
Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
hinsichtlich Jugoslawiens festzustellen. In den Entscheidungsgründen heißt es
insoweit, diese Regelung sei ausnahmsweise unter verfassungsrechtlichen
Aspekten auch auf allgemeine Gefahrenlagen im Heimatland anwendbar, wenn
bei der Rückkehr eine extreme Gefahr für Leib und Leben oder für die
Gesundheit des Ausländers bestehe. Das sei bei dem (damals) fünf Monate
alten Kläger – anders als bei seinen älteren Geschwistern – wegen der allgemein
schlechten Wirtschaftslage und der elenden Lebensumstände der Roma in
Serbien der Fall. Neben gesellschaftlicher Missachtung und entsprechenden
Benachteiligungen durch die Behörden, die den Erhalt staatlicher Hilfen ebenso
beeinträchtigten wie die Möglichkeit der Ausübung von Kleinstgewerben wie
Straßenhandel, seien die regelmäßig – wenn überhaupt - über eine
vergleichsweise deutlich schlechtere Ausbildung verfügenden Roma von der
herrschenden Arbeitslosigkeit in besonderem Maße betroffen. Viele
Romafamilien lebten nach internationalen Standards unter dem
Existenzminimum. Bei den Wohnvierteln, in denen 90 % der Roma in Serbien
und Montenegro lebten, handele es sich um heruntergekommene
Barackenviertel, in denen es oft weder Strom noch Wasser gebe. Insgesamt
herrschten dort extrem unhygienische Verhältnisse, die vor allem bei Kindern oft
schwere Infektionen der Atemwege und der Verdauungsorgane hervorriefen. Die
Sterberate liege um 60 % höher als bei anderen Kindern.
Trotz dieser bedrückenden Lebensumstände gebe es aber keine Berichte, dass
Roma in Serbien verbreitet unter Obdachlosigkeit und Hunger litten. Daher sei
die Feststellung, dass jeder Angehörige dieser Volksgruppe einer extremen
Lebens- oder Leibesgefahr unterliege, nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch für
die älteren Geschwister des Klägers, allerdings nicht für diesen selbst. Er sei als
(damals) fünfmonatiger Säugling wesentlich stärker durch die unhygienische
Umgebung, dadurch sowie durch weitere Faktoren verursachte Krankheiten und
schließlich auch durch Hunger gefährdet. Im Rückkehrfall sei er aufgrund der
lebensfeindlichen Existenzbedingungen für Roma in Serbien und Montenegro
sowie aufgrund seiner "speziellen Familiensituation" zumindest in einem durch
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgut "konkret gefährdet". Nach den
Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei davon
auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, sich und die
Kinder angemessen mit Wohnraum zu versorgen und zu ernähren. Zwar lasse
sich demnach nicht feststellen, dass ihnen der Hungertod drohe. Die für den
Rückkehrfall zu erwartende Lebenssituation werde allerdings den Kläger als
schwächstes Mitglied der Familie weitaus härter treffen als seine Geschwister.
Er werde aufgrund der zu erwartenden Lebensmittelknappheit innerhalb der
Familie aller Voraussicht nach Schaden an seiner Gesundheit nehmen. Die
unhygienischen Wohnverhältnisse machten gerade den Kläger in ungleich
stärkerem Maß als die übrigen Familienmitglieder empfänglich für Krankheiten.
Keine wesentlich bessere Situation für ihn ergebe sich bei einer Rückkehr
gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Mutter. Dieser habe selbst zwei
Kinder, so dass die Anzahl der zu versorgenden Kinder die Familie vor große
Probleme stellen werde. Daher sei dem Kläger Abschiebungsschutz zu
gewähren.
Das Urteil wurde der Beklagten am 18.3.2003 zugestellt. Auf deren am
31.3.2003 eingegangenen Antrag wurde mit Beschluss vom 19.11.2003 - 1 Q
38/03 - die Berufung zugelassen, soweit die Beklagte im Falle des Klägers zur
Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG verpflichtet wurde.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor, das
Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung, allerdings ohne auf die
besonderen Voraussetzungen einzugehen, davon ausgegangen, dass sich die
Rückkehrgefährdung für Romakinder im Säuglingsalter zu einer extremen
Gefahr steigere, die zu einer Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG führe. Auch zur diesbezüglich erforderlichen - insbesondere
zeitlichen - Konkretheit der Gefahr habe das Verwaltungsgericht keine
Ausführungen gemacht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich
die Gefahren für den Kläger bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr nach
Serbien realisierten.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 5.11.2002 - 10 K 185/02.A - die Klage insgesamt
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen
Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu
genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation "Jugoslawien"
(BRJ) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der die
Mutter des Klägers persönlich angehört wurde.
Entscheidungsgründe
Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in
der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete
ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO
entsprechenden Hinweis versehen.
Die Berufung ist zulässig
vgl. zu den Anforderungen an die Begründung im Sinne § 124a Abs.
3 VwGO etwa BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 –, NVwZ
1998, 1311,
und begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der von dem
Kläger erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG. Im übrigen ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht
angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem genannten Umfang zu Unrecht
entsprochen. Maßgebend für die Beurteilung sind dabei allein die heutigen
Verhältnisse (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Der Bescheid der Beklagten vom 11.7.2002
ist von daher auch rechtmäßig, soweit darin das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint wird (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO). Danach kann von einer Abschiebung des Ausländers in
einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens dieser tatbestandlichen Voraussetzungen steht dem
Kläger nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung für seine
Entscheidung angeführten allgemeinen Gefahrenlagen im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG aufgrund der Verhältnisse im Heimatland des Klägers
vgl. zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 3.3.1997 - 3 R 5/97 -
und vom 18.1.1999 - 3 R 83/98 -
, SKZ 1999, 293, Leitsatz Nr. 113, sowie Beschluss vom
16.11.1999 - 3 Q 241/99 - <übriges Serbien>, SKZ 2000, 114,
Leitsatz Nr. 113,
hier konkret die allgemein "bedrückenden Lebensumstände" einer Vielzahl von
Angehörigen des Volkes der Roma in Serbien beziehungsweise insoweit
"lebensfeindliche Existenzbedingungen", denen mit Blick auf eine "spezielle
Familiensituation", letztlich aber in der Sache das (damalige) Säuglingsalter des
Klägers – anders als im Falle der älteren Geschwister – eine unmittelbare
Lebensbedrohlichkeit beigemessen wurde, fielen, auch wenn sie den einzelnen
Ausländer – hier den Kläger - im Rückkehrfalle in individualisierbarer Weise
betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen
Voraussetzungen nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei
derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG durch Satz 2 der Vorschrift "gesperrt", wenn diese
Gefahren, was hier unzweifelhaft der Fall wäre, zugleich einer Vielzahl anderer
Personen im Abschiebezielstaat drohen
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, AuAS 98,
243; zur Anzahl der in Serbien und Montenegro lebenden Roma
finden sich in der Dokumentation unterschiedliche Angaben, deren
Differieren letztlich auf die Unzuverlässigkeit des letzten
Volkszählungsergebnisses und die daraus resultierende
Notwendigkeit einer Schätzung zurückzuführen ist : siehe
beispielsweise den Abschnitt II.1.2.1 (Seite 16, 17) im "Bericht über
die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro
(ohne Kosovo)" des Auswärtigen Amts vom 28.7.2003 – 508-
516.80/3 SCG - (im Folgenden Lagebericht), wonach sich bei einem
im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus in der Republik Serbien "gut
100.000" als Angehörige der Roma-Minderheit deklariert haben, die
tatsächliche Zahl jedoch nur grob geschätzt werden kann und – nach
Erkenntnissen von Roma-Verbänden - "zwischen 500.000 und
800.000" liegen dürfte; vgl. auch die Auskunft der Gesellschaft für
bedrohte Völker (GfbV) vom 6.2.2003 an das Verwaltungsgericht in
Freiburg – A 9 K 12042/99 -, dort unter Bezugnahme auf die
Angaben des Ausschusses für den Schutz der Menschenrechte der
Roma (Kragujevac), wonach von einer – ebenfalls geschätzten –
Anzahl von "bis zu 700.000" Roma in Serbien und Montenegro
auszugehen ist.
Der einzelne Ausländer hat in diesem Bereich abgesehen von eng begrenzten
Ausnahmefällen lediglich im Rahmen eines von den dazu berufenen politischen
Entscheidungsträgern erlassenen generellen Abschiebungsstopps nach § 54
AuslG einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2, 4 Satz 1 AuslG. Der auf
sogenannte "Abschiebungsstopp"-Erlasse der Innenminister nach § 54 AuslG
verweisende § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG enthält indes kein eigenständiges und in
jedem Einzelfall zu prüfendes Abschiebungshindernis
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199,
wonach der einzelne Ausländer keinen Anspruch auf eine
Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hat und auch
eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung - nur - des
Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG nicht in
Betracht kommt.
Die in den genannten Regelungen zum Ausdruck kommende Entscheidung des
Bundesgesetzgebers, mit der erreicht werden soll, dass dann, wenn eine
bestimmte Gefahr einer ganzen Bevölkerungsgruppe im Abschiebezielstaat
droht, über deren Aufnahme nicht durch Einzelfallentscheidung seitens des
Bundesamts oder der Ausländerbehörden, sondern für alle potenziell
Betroffenen einheitlich durch politische Leitentscheidung der obersten
Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, befunden wird, haben die Verwaltungsgerichte bei der Anwendung
der Vorschriften grundsätzlich zu respektieren.
Dem wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Dieses
geht zwar im Ansatz von der genannten Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG aus, negiert diese jedoch im konkreten Fall unter Hinweis auf – hier nur
vermeintlich einschlägige - verfassungsrechtliche Einschränkungen. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen ist jedoch nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur
ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der
Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden
einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren
Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer
Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben
vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den
Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen
Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ
1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257;
allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG
BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 – 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ
1995, 781.
Das Vorliegen einer solchen "Extremgefahr" hat das Verwaltungsgericht in dem
angegriffenen Urteil für die erstinstanzlich noch mit am Verfahren beteiligten
Geschwister des Klägers und für seine Mutter im Ergebnis zutreffend verneint.
Eine solche Ausnahmesituation besteht aber auch für den Kläger in Serbien und
Montenegro speziell mit Blick auf die Lebenssituation der Roma nicht. Es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer gegebenenfalls
notwendigen Rückführung in eine extreme, ein verfassungsrechtliches
"Korrektiv" gebietende Gefahr geraten würde. Die Annahme, quasi jeder Roma
im Kindes- oder Säuglingsalter würde im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland
dort überall "flächendeckend" landesweit
hierzu BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99,
324, 330,
und darüber hinaus nicht irgendwann, sondern alsbald nach einer Rückkehr
dazu BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, Buchholz
402.240, § 53 Nr. 10,
im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung "sehenden Auges dem
sicheren Tod" oder "schwersten Verletzungen" ausgeliefert, ist nach dem
vorliegenden Erkenntnismaterial nicht gerechtfertigt.
Diesem ist freilich, und dabei gibt es nichts zu beschönigen, zu entnehmen, dass
die vor dem Hintergrund einer nach wie vor prekären wirtschaftlichen
Gesamtsituation beziehungsweise des wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen
Ruins des Landes zu sehenden und dadurch naturgemäß verschärften
Lebensverhältnisse der trotz staatlicherseits unternommener Versuche einer
rechtlichen und sozialen Verbesserung der Situation dieser ethnischen
Minderheit zu etwa 90 % in illegalen Elendssiedlungen ("Slums") lebenden Roma
in Serbien, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, als
erbärmlich bezeichnet werden müssen. Insofern ergibt sich aus den
vorliegenden Auskünften verschiedener Stellen ein – von Formulierungen im
einzelnen abgesehen - im wesentlichen einheitliches Bild : So heißt es etwa in
dem schon angesprochenen Allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 28.7.2003 (dort Seite 17), dass die Roma in Serbien und Montenegro
nach wie vor ("seit jeher") am Rande der Gesellschaft leben, in dieser
"traditionell auf Ablehnung stoßen" und "häufig ökonomisch und sozial
diskriminiert" werden. Dabei stellt insbesondere das Registrierungserfordernis
ungeachtet eines für Roma wie für andere Staatsangehörige grundsätzlich
gewährleisteten Zugangs zu staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen
(u.a. Sozialhilfe und Krankenversorgung) in der Praxis ein "ernsthaftes Hindernis"
für die Geltendmachung dieser Rechte dar. Auch ist der Zugang zu Wohnraum
für Roma vor allem in den Städten schwierig, zumal aus früherer Zeit noch
vorhandene Sozialwohnungen überfüllt sind. Das hat zur Folge, dass ein großer
Anteil der Romabevölkerung in Serbien in illegal errichteten, regelmäßig aber
staatlicherseits geduldeten "Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen"
mit unzureichender Wasserversorgung und -entsorgung an den Rändern
größerer Städte hausen, wobei jedoch die Situation in ländlichen Bereichen
besser sein dürfte. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (a.a.O.,
Seite 18) ist ferner der Zugang zum durch die hohe allgemeine Arbeitslosigkeit
ohnedies sehr angespannten Arbeitsmarkt für Roma "grundsätzlich schwierig",
wobei diese Situation hervorgerufen beziehungsweise verstärkt wird durch die
weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile gegenüber den Roma sowie in
Folge eines wiederum unter anderem durch soziale Ausgrenzung bedingten
allgemein niedrigen Bildungs- und Qualifikationsniveaus. Roma arbeiten daher –
wenn überhaupt – "ungeregelt" als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als
"Wertstoffsammler", was eine vornehme Umschreibung für das Absuchen von
Müllkippen nach noch verwertbaren Abfallbestandteilen darstellen dürfte, als
Straßenreiniger oder in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern.
Die entsprechende Beschreibung der allgemeinen Lebenssituation der Roma
findet sich – regelmäßig wortgleich – auch in Einzelauskünften des Auswärtigen
Amtes zu Serbien und Montenegro
vgl. etwa die Auskünfte vom 12.11.2001 – 508-516.80/37 220 -
und vom 13.11.2001 – 508-516.80/37 213 -,
wenngleich in einzelnen Auskünften eine zumindest in Nuancen "optimistischere"
Einschätzung Platz greift
vgl. etwa die Auskünfte vom 17.5.2001 – 508-516.80/37 845 (Seite
2, dort zu 7.) speziell für die Umgebung von Belgrad, wonach die
"Grundversorgung" gesichert, die Arbeitslosigkeit zwar hoch, die Zahl
der Schwarzarbeiter aber groß ist und die Annahme, dass der dortige
Kläger eine "allerdings nicht offizielle" Beschäftigung findet, als
realistisch bezeichnet wird; vom 21.5.2003 – 508-516.80/40 523
(Seite 2, dort zu 3.) für aus dem Kosovo vertriebene Roma, wonach
auch diese in Serbien "die gleichen – auch sozialen Rechte –
genießen", allerdings für Roma der Zugang zum Arbeitsmarkt de
facto noch stärker eingeschränkt ist als für Angehörige anderer
Ethnien, so dass diese "mehrheitlich auf Gelegenheitsarbeiten oder
Tätigkeiten im Bereich der Schattenwirtschaft angewiesen" sind; und
vom 22.1.2002 – 508-516.80/39 030 – (Seite 2, dort zu 3.),
wonach auch im Fall von seit Jahren – dort konkret seit 1991 – im
Ausland lebenden Roma bei deren Rückkehr nach Serbien "im
allgemeinen keine besonders gravierenden Eingliederungsprobleme
oder Gefahren drohen".
Nicht wesentlich anders, wenngleich in den Formulierungen zum Teil deutlich
drastischer, wird die Lage der Roma in Serbien in einschlägigen Presseberichten
geschildert
vgl. den Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 23.6.2003, Seite
2, "Rückkehr nach Deponia", dem sich eine anschauliche
Situationsbeschreibung im Umfeld von Belgrad befindlicher
Elendsquartiere von Roma entnehmen lässt,
und von anderen Institutionen dargestellt. So heißt es beispielsweise in einer
kurzen Stellungnahme der Organisation "pax christi"
vom 1.2.2001 an das VG Wiesbaden – 3 E 2833/00.A(3) -,
dass die Roma unter den erbärmlichen wirtschaftlichen Bedingungen, unter
denen jeder Bürger Serbiens und Montenegros zu leiden hat, eine "deutliche
soziale Diskriminierung erleben".
In einem vom März 2001 stammenden Positionspapier des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur "fortdauernden
Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" wird zum "Sonderfall ...
Roma" (Seite 12, C zu 14. und 15.) ausgeführt, die Roma litten in der – damals
noch – Bundesrepublik Jugoslawien unter einem "in der gesamten Region
herrschenden Muster subtiler Diskriminierung". In den letzten zehn mit dem
wirtschaftlichen Niedergang des Landes einhergehenden Jahren habe sich die
Situation weiter verschlechtert, wobei viele (allerdings) "vertriebene Roma" –
dieser Personenkreis steht bei den Beobachtungen des UNHCR aufgabengemäß
im Vordergrund – unter "erbärmlichen, ... häufig menschenunwürdigen
Umständen" lebten. In und um Belgrad und anderen Städten Serbien und
Montenegros leben danach viele Roma in "illegalen Siedlungen ohne Strom-,
Trinkwasser- und Abwasserversorgung", wobei Einschulungs- beziehungsweise
Schulbesuchsquoten bei Romakindern nach wie vor "sehr niedrig" sind.
Die negativste Schilderung findet sich in Auskünften der Gesellschaft für
bedrohte Völker (GfbV)
beispielsweise die bereits angesprochene Stellungnahme vom
6.2.2003 an das Verwaltungsgericht in Freiburg – A 9 K 12042/99 –
insoweit unter Hinweis auf einen Bericht des Ausschusses für den
Schutz der Menschenrechte der Roma (Kragujevac), eine
Bestandsaufnahme einer Olga N. vom "Alternativen
Informationsnetz" in Belgrad (Februar 2001), den Bericht über eine
Recherchereise der flüchtlingspolitischen Sprecherin der PDS-Fraktion
im Abgeordnetenhaus Berlin, Karin H. (Dezember 2002), und einen
Reisebericht von D./S. von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur
Unterstützung Asylsuchender (GGUA, Münster).
Darin werden die Lebensumstände der in einem tückischen Teufelskreis von
Armut, Arbeitslosigkeit und mangelnder Ausbildung (Sprachkenntnisse)
beziehungsweise Analphabetismus, der allerdings keine neue Erscheinung ist,
sondern sich bereits "seit vielen Generationen" dreht, gefangenen Roma als "im
Allgemeinen beklagenswert" bezeichnet. 90 % der Roma leben danach in
Serbien und Montenegro in extrem unhygienischen Verhältnissen, der Großteil in
heruntergekommenen zumeist illegalen Barackenvierteln ("Romani Mahalas"),
von denen 80 % keine Trinkwasserversorgung und keine Kanalisation aufweisen.
Beispielhaft wird dabei auf die entlang einer Mülldeponie belegene, sich in einem
"jämmerlichen Zustand" befindende Siedlung "Deponia" bei Belgrad verwiesen, in
der sich auch aus Deutschland rückgeführte Roma aufhalten sollen
vgl. in diesem Zusammenhang auch den Artikel in der Frankfurter
Rundschau vom 23.6.2003, Seite 2, "Rückkehr nach Deponia".
Von den Romafamilien in Serbien verfügen nach diesem Bericht der GfbV über
die Hälfte (55 %) über kein regelmäßiges Einkommen, wobei wiederum die
allgemein schlechte Wirtschaftslage im Land besonders zu Buche schlägt, so
dass 35 % der Sozialhilfeempfänger Roma seien. Auch die Krankenversorgung
sei unzureichend; jeder fünfte Roma sei nicht krankenversichert, wobei aber
auch die Versicherten oftmals zu Zuzahlungen gezwungen seien. Die Roma
seien daher auf die Nähe zu ihren Großfamilien angewiesen, um mit
gegenseitiger Unterstützung "einigermaßen überleben zu können".
Lässt sich vor dem Hintergrund vernünftiger Weise nicht in Abrede stellen, dass
die Lebensverhältnisse der Roma im Herkunftsland des Klägers mit dem
deutschen Standard und letztlich – bei herkömmlichem Verständnis – auch mit
europäischen Maßstäben nicht vergleichbar, vielmehr ungleich schwieriger sind,
so bleibt dennoch festzuhalten, dass diese Situation die Annahme einer
extremen Gefahrenlage in dem eingangs erwähnten Sinne, die eine "Korrektur"
der gesetzlichen Vorgaben in § 53 Abs. 6 AuslG aus verfassungsrechtlichen
Gründen geboten erscheinen lassen könnte, nicht rechtfertigt. Trotz der
geschilderten primitiven Lebensverhältnisse einer Vielzahl von Roma gibt es
keine Berichte, dass es in deren Folge in größerem Umfang zu Todesfällen oder
dergleichen gekommen wäre. Von daher ist die Annahme nicht gerechtfertigt,
dass dem Kläger mit dem gerade in diesem Zusammenhang erforderlichen
hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – 1 C 5.01 -, NVwZ
2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte")
Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen
Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine
Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen
unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre
alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten
Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater
hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem
Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer
Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in
dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag – 1 C
2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs.
1 und Art 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen
"menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich
hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich
ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom
8.12.1998 – 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie
Beschluss vom 26.1.1999 – 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668
,
eine "Extremgefahr" in dem genannten Sinne droht
ebenso für Roma aus Serbien und Montenegro zuletzt etwa OVG
Schleswig, Beschluss (§ 130a VwGO) vom 4.12.2003 – 3 LB 51/01 -
, Entscheidungsgründe Seite 14, OVG Münster, Beschluss (§ 130a
VwGO) vom 30.10.2002 – 5 A 1485/01.A -.
Für eine entscheidungserhebliche Verschlechterung der Versorgungslage in
jüngster Vergangenheit fehlt jeder Anhaltspunkt. Da ungeachtet des Ergebnisses
der Wahlen vom Dezember 2003 nicht allein bereits daraus ein grundsätzlicher
Wandel beziehungsweise eine Verschlimmerung der politischen und rechtlichen
Situation der Roma in Serbien hergeleitet werden kann, ist auch von daher und
damit insgesamt kein Raum für eine verfassungsrechtlich motivierte
Abweichung von den rechtlichen Vorgaben des § 53 Abs. 6 AuslG "zu Lasten"
der Beklagten, so dass ein hierauf gerichteter Verpflichtungsausspruch nicht in
Betracht kommt. Daher ist der Berufung stattzugeben und die Klage unter
entsprechender teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
insgesamt abzuweisen.
Weitergehende humanitäre Gesichtspunkte hat der Bundesgesetzgeber – wie
eingangs erwähnt – auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger
Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet;
sie können daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine
entscheidende Bedeutung erlangen
vgl. in dem Zusammenhang den schon erwähnten, sich mit einem
Besuch der "Grünen-Politikerin Claudia R " in Serbien befassenden
Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 23.6.2003, Seite 2,
"Rückkehr nach Deponia", wonach der besagten Politikerin angesichts
der Verhältnisse in "Deponia" im Zusammenhang mit der
Rückführung von in Deutschland lebenden (ausreisepflichtigen) Roma
unter anderem das Zitat "Wahnsinn deutscher Innenpolitik"
zugeschrieben und Frau R ferner mit der Ansicht zitiert wird, eine
Rückführung sei "humanitär nicht vertretbar und politisch
unverantwortlich".
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG und 154 Abs. 1
VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen
nicht vor.