Urteil des OVG Saarland vom 20.02.2006

OVG Saarlouis: treu und glauben, mahnung, ausschlagung, meldung, mahngebühr, wahrscheinlichkeit, erstellung, rechtsnatur, rechtsgrundlage, anforderung

OVG Saarlouis Beschluß vom 20.2.2006, 1 W 4/06
sofortige Vollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung im Schonsteinfegerrecht, einschließlich
Mahngebühren und Gebühren nach KÜO SL §§ 9 S 3, 10 Abs 2
Leitsätze
Ein auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ergangener Feststellungs- und
Leistungsbescheid, der die Gebühr für eine Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Satz 2
SchfG zum Gegenstand hat, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar.
Eventuelle Mahngebühren oder Gebühren nach § 9 Satz 3 bzw. § 10 Abs. 2 KÜGO, die in
diesem Zusammenhang anfallen, teilen diese Rechtsnatur.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
19.12.2005 - 6 F 73/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung des Beschlusses
des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2005 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf
21,88 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am
22.12.2005 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2005, durch den
ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den
Festsetzungs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22.2.2005
zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat
beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 5.1.2006 ist
auch bei ergänzender Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze vom 6.2. und 8.2.2006
nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG, der vorsieht,
dass rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind,
auf Antrag des Beigeladenen nach Anhörung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin
durch Bescheid festgestellt werden. Der vorliegend ergangene Bescheid ist gemäß § 80
Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, da er die Anforderung öffentlicher Abgaben zum
Gegenstand hat.
Dies ergibt sich daraus, dass der Beigeladene im Rahmen seines Tätigkeitsfeldes nach § 3
Abs. 2 Satz 2 SchfG, das unter anderem die Feuerstättenschau umfasst, als beliehener
Unternehmer hoheitlich tätig wird. Vorliegend hat die auf dieser Grundlage seitens des
Beigeladenen am 21.7.2004 durchgeführte Überprüfung des Schornsteins der
Antragstellerin zur Feststellung des in der Mängel-Meldung vom 22.7.2004 dokumentierten
- eine unmittelbare Brandgefahr begründenden - Mangels geführt (§§ 13 SchfG, 3 Abs. 2
KÜO). Der Antragstellerin wurde vom Beigeladenen die Notwendigkeit der Beseitigung des
festgestellten Glanzrußes unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften der Kehr- und
Überprüfungsordnung - KÜO - und der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGO -
mitgeteilt. Die zum Zweck der Mängelbeseitigung und des vorbeugenden Brandschutzes
am 4.11.2004 seitens des Beigeladenen auf dieser Grundlage durchgeführte
Sonderleistung des Ausschlagens des Schornsteins ist ebenfalls dem als hoheitlich zu
qualifizierenden Aufgabenfeld des Beigeladenen zuzuordnen. Demzufolge handelt es sich
bei der diesbezüglich in § 9 Satz 1 KÜGO vorgesehenen Gebühr und dem in Satz 3 der
Vorschrift geregelten Ersatz der sonstigen Aufwendungen für die baren Auslagen um
öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. (BVerwG, Beschluss vom
18.12.1989 - 8 B 141.89 -, Kommunale Steuerzeitschrift 1990, 51) Eine hinsichtlich des
hoheitlichen Tätigwerdens gemäß § 10 Abs. 2 KÜGO anfallende Gebühr für einen schriftlich
angekündigten Termin, der aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat,
nicht stattgefunden hat, teilt ebenso wie eine eventuelle Mahngebühr die Rechtsnatur der
für die Beseitigung des Glanzrußes anfallenden Gebühr und unterfällt damit ebenfalls der
Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund den Erfolg des einstweiligen
Rechtsschutzbegehrens zu Recht davon abhängig gemacht, ob ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Feststellungs- und Leistungsbescheides bestehen beziehungsweise ob
dessen Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin begründet keine Zweifel an der Richtigkeit
der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen einer Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht gegeben sind.
Der Gebührenanspruch des Beigeladenen ist mit Ausführung der gebührenpflichtigen
Tätigkeit entstanden und durch Rechnungserteilung - vorliegend mit Zugang der Rechnung
vom 19.11.2004 - fällig gestellt worden, weswegen der Vortrag der Antragstellerin zur
mangelnden Fälligkeit ins Leere geht.
Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist, dass dieser
rückständige Gebühren und Auslagen zum Gegenstand hat, die trotz Mahnung nicht
entrichtet worden sind. Rückständigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die
gebührenpflichtigen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind und die Gebühren und
Auslagen Zug um Zug gegen Übergabe der Rechnung eingefordert worden sind.
(Musielak/Schira/Manke, SchfG, Kommentar, 6. Aufl. 2003, § 25 Rdnr. 9) Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würden ernstliche Zweifel am Vorliegen
dieser Voraussetzungen nur bestehen, wenn bei der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
überwiegend wahrscheinlich wäre, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, wenn
also überwiegend wahrscheinlich wäre, dass er Gebühren zum Gegenstand hätte, die nicht
angefallen sind. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist auch unter
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin ihre Behauptung wiederholt, der infolge ihrer Erkrankung auf den
21.10.2004 verschobene Termin zur Ausschlagung des Schornsteins sei für 9.00 Uhr
morgens vereinbart gewesen und demzufolge allein daran gescheitert, dass der
Beigeladene vereinbarungswidrig erst nachmittags erschienen sei, hat das
Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass nach Aktenlage nicht zu erwarten ist,
dass dieser Einwand sich im Hauptsacheverfahren bestätigen wird. Vielmehr ist plausibel,
dass zwar - wie die Antragstellerin anführt - die normalen Kehrtätigkeiten üblicherweise in
den Vormittagsstunden verrichtet werden, Ausschlagungsarbeiten der in Rede stehenden
Art aber entsprechend der Darstellung des Beigeladenen regelmäßig gegen Ende des
Arbeitstages durchgeführt werden. Auch vorliegend waren alle aktenkundigen Termine
betreffend die Ausschlagung des Schornsteins der Antragstellerin für den frühen
Nachmittag vorgesehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der
Darstellung der Antragstellerin ist daher nicht dargetan. Dass das
Verwaltungszustellungsgesetz keine in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelungen
enthält, ist offensichtlich. Die Einzelheiten betreffend die Ankündigung von
Schornsteinfegerarbeiten sind in § 10 Abs. 1 KÜO geregelt und wurden vorliegend
beachtet. Auch insoweit wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen.
Hinsichtlich ihrer Behauptung, dass am 4.11.2004 insgesamt höchstens eine Arbeitszeit
von zweimal 75 Minuten - nicht wie in Rechnung gestellt von zweimal 90 Minuten -
angefallen sei, trägt die Antragstellerin keine neuen Gesichtspunkte, die ihre Argumentation
stützen könnten, vor. Die Rechtslage ist daher günstigstenfalls offen, was ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung nicht zu rechtfertigen vermag. Die
endgültige Klärung der Berechtigung der diesbezüglichen Gebührenforderung ist dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Zweifel daran, dass es gerade unter Kostengesichtspunkten sachgerecht ist, die zur
Ausschlagung eines Schornsteins notwendigen Gerätschaften bei Bedarf auf Kosten des
Gebührenpflichtigen auszuleihen, lassen sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht
herleiten. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern durch die Ausleihe
bedingte Auslagen in Höhe von 45,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Ausleihe mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben kollidieren sollten, beziehungsweise dass die notwendigen
Arbeiten bei Tätigwerden eines freien Unternehmers kostengünstiger hätten ausgeführt
werden können. Im Übrigen wurde die Antragstellerin - wie eingangs ausgeführt - bereits
anlässlich der Mängel-Meldung vom 22.7.2004 auf den in § 9 KÜGO vorgesehenen
Ersatzanspruch für bare Auslagen hingewiesen.
Schließlich besteht keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der auf die Mahngebühr
erhobenen Mehrwertsteuer durchgreifend in Frage zu stellen. Rechtsgrundlage sind die §§
25 Abs. 1 und Abs. 2 SchfG i.V.m. 1 Abs. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 3 KÜGO. Hiernach ist die
Erstellung einer Mahnung als gebührenpflichtiges Tätigwerden des Beigeladenen zu
begreifen, die eine Gebührenforderung in Höhe von fünf Arbeitswerten begründet, wobei
sich das Entgelt für einen Arbeitswert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KÜGO auf 0,66 Euro
zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft. Insofern handelt es sich bei der Erstellung einer Mahnung
um einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 12 UStG.
Für eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage der
Rechtmäßigkeit des § 9 Satz 1 und Satz 3 KÜGO vorzulegen, geben die Ausführungen der
Antragstellerin keine Veranlassung. Deren diesbezügliche Einwände betreffen nicht die
Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften, sondern erschöpfen sich in der
Behauptung, die Vorschriften seien ihr gegenüber fehlerhaft angewendet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2,
52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beläuft sich
der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anforderung
öffentlicher Abgaben auf ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden
Streitwertes, vorliegend mithin auf 87,50 Euro x 25 %, also auf 21,88 Euro (vgl. hierzu
Ziffern 1.5 und 3.1 des Streitwertkataloges).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.