Urteil des OVG Saarland vom 16.09.2009

OVG Saarlouis: einkünfte, teilweiser erlass, einfluss, rückforderung, kapitalanlage, erwerbseinkommen, aktiven, erwerbstätigkeit, betriebsinhaber, nebentätigkeit

OVG Saarlouis Beschluß vom 16.9.2009, 1 A 435/08
Anrechnung von im vorzeitigen Ruhestand erzieltem Erwerbseinkommen auf die
Versorgungsbezüge
Leitsätze
Die Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge
setzt nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger die Einkünfte nur erzielen kann, weil
seine Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig entfallen ist, sondern ist auch dann
vorzunehmen, wenn die Tätigkeit bereits vor Beginn des Ruhestands als Nebentätigkeit
ausgeübt wurde.
Der Inhaber eines auf ihn angemeldeten Gewerbebetriebs, der die Führung der laufenden
Geschäfte - etwa aus gesundheitlichen Gründen - einem Dritten überlässt, kann nicht
verlangen, beamtenversorgungsrechtlich im Rahmen der Ruhensberechnung nicht als
selbständig Erwerbstätiger, sondern wie ein Kapitalanleger behandelt zu werden.
Verluste aus früheren Jahren sind im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG nicht
gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes vom 14. Oktober 2008 - 3 K 282/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.890,39 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des
Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen in
Höhe von 19.890,39 EUR betreffend den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004
unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, seinen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschluss vom 23.11.2006 - 3 F 31/06 - und den
Beschluss des Senats vom 9.3.2007 - 1 W 58/06 - abgewiesen und bekräftigt, dass zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG auch die
Gewinnanteile einer Gesellschaft zählen, wobei Erwerbseinkommen des Kalenderjahres der
steuerliche - in der Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres ausgewiesene -
Gewinn sei und im Einkommensteuerrecht vortragsfähige Verlustabzüge aus früheren
Jahren infolge erheblicher Investitionen in den Aufbau des Gewerbes bei der
Ruhensberechnung im Rahmen des § 53 BeamtVG keine Berücksichtigung finden könnten.
Insbesondere sei die Rechtsposition des Klägers, der im fraglichen Zeitraum Inhaber und
damit für die Geschäftsführung des Gewerbebetriebs verantwortlich gewesen sei, nicht mit
derjenigen eines Kommanditisten vergleichbar, weswegen die erzielten Gewinne nicht mit
der Folge ihrer Nichtberücksichtigung bei der Ruhensberechnung mit Einkünften aus einer
Kapitalanlage gleichgestellt werden könnten.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in
seinem Schriftsatz vom 17.12.2008 gibt keine Veranlassung, das Urteil des
Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es sind
weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) beziehungsweise eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) aufgezeigt.
1. Der Kläger meint zunächst, die in den Einkommensteuerbescheiden der
streitgegenständlichen Jahre ausgewiesenen Gewinne unterfielen nicht den
Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG.
So sei die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen nach § 53 Abs. 7 BeamtVG nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers und der Auslegung durch die Gerichte auf den Fall
zugeschnitten, dass dem Versorgungsberechtigten gerade infolge seiner vorzeitigen
Ruhestandsversetzung die Möglichkeit eröffnet werde, durch eine anderweitige
Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Er hingegen habe sein Gewerbe schon
zur Zeit seiner aktiven Beamtentätigkeit als genehmigte Nebentätigkeit betrieben, so dass
die Vorschrift schon mangels Ursächlichkeit der Ruhestandsversetzung nicht zur
Anwendung gelangen könne (1.1). Seit Ende der 90er Jahre sei er zudem
dienstunfallbedingt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, sich
selbst um den Betrieb zu kümmern, sondern habe insoweit die Wahrnehmung aller
organisatorischen Aufgaben seinem Sohn überlassen müssen, so dass es an einer eigenen
Erwerbstätigkeit, die von § 53 Abs. 7 BeamtVG vorausgesetzt werde, gefehlt habe und die
erwirtschafteten Gewinne sich mithin für ihn - vergleichbar der Stellung eines Aktionärs
oder Kommanditisten - als der Ertrag einer Kapitalanlage dargestellt hätten (1.2). Diesen
rechtlichen Ansätzen kann nicht gefolgt werden.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Nichtzulassungsbeschluss vom 23.7.2009
(BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009 - 2 B 53.09 -, juris) klargestellt, dass sich aus seiner
Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorteilsausgleichs (zuletzt zusammenfassend Urteil
vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, ZBR 2009, 203, 204) ergebe, dass für die Anwendung
dieses Grundsatzes erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass das
Gegenseitigkeitsverhältnis von Alimentation und Dienstleistung aufgrund des vorzeitigen
Wegfalls der Dienstleistungspflicht gestört sei. Der Beamte, der vor Erreichen der
allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, müsse die Anrechnung des im
vorzeitigen Ruhestand erzielten Erwerbseinkommens schon deshalb hinnehmen, weil er
vorzeitig keinen Dienst mehr leiste. Die Anrechnung sei gerechtfertigt, weil dem
Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten nicht mehr zur Verfügung stehe, obwohl das
zeitliche Verhältnis von Dienstzeit und Ruhestand nicht ausgewogen sei. Der Gesetzgeber
sei nicht verpflichtet, von der Anwendung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs
abzusehen, wenn Beamte von einer gesetzlichen Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens
aus dem aktiven Dienst Gebrauch machten. Hieraus folge, dass die Anrechnung von
Einkünften nach § 53 BeamtVG auch dann dem Zweck des Vorteilsausgleichs entspreche,
wenn sie durch Erwerbstätigkeiten erzielt würden, die ihrer Art nach Tätigkeiten
entsprächen, die der Beamte im aktiven Dienst außerhalb der Dienstzeiten als genehmigte
Nebentätigkeiten ausgeübt habe. (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009, a. a. O.)
Damit ist die klägerseits aufgeworfene Frage, ob § 53 Abs. 7 BeamtVG nach der
Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift voraussetzt, dass der
Versorgungsempfänger die Einkünfte nur erzielen kann, weil seine Verpflichtung zur
Dienstleistung vorzeitig entfallen ist und er dadurch zeitliche Freiräume gewonnen hat,
höchstrichterlich in dem Sinne geklärt, dass ein derart einschränkendes Verständnis mit
dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs nicht vereinbar ist. Nicht anders hat dies das
Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 5.3.2009 (OVG Münster, Urteil vom
5.3.2009 - 1 A 2560/07 -, juris) gesehen, das Gegenstand der vom
Bundesverwaltungsgericht durch den zitierten Beschluss zurückgewiesenen
Nichtzulassungsbeschwerde war. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat argumentiert,
eine Unterscheidung danach, ob eine Nebentätigkeit erstmals nach Eintritt in den
Ruhestand oder bereits während des aktiven Dienstes aufgenommen wird, verbiete sich
sowohl angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes als auch mit Blick auf den Willen
des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einführung der
Anrechnung privatwirtschaftlicher Erwerbseinkommen zum Ausdruck gebracht habe, dass
deren Anrechnung ebenso wie bei den Verwendungseinkommen - für die Tz 53.1.1 der
Verwaltungsvorschriften zu § 53 BeamtVG a.F. eine Differenzierung danach ,ob die
Tätigkeit vor oder nach Ruhestandsbeginn aufgenommen wurde, ausschließe -, auch dann
zu erfolgen habe, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit bereits vor Beginn des Ruhestands
ausgeübt wurde. (BT-Drs 11/5136, S. 25) Auch diese Argumentation überzeugt.
1.2. Der Einwand des Klägers, eine Anrechnung der erzielten Gewinne scheide fallbezogen
aus, da er faktisch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, steht der Anwendung der
Ruhensregelung ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger trägt vor, er sei in den
streitgegenständlichen Jahren infolge seiner (dienstunfallbedingten) psychischen Probleme
nicht in der Lage gewesen, sich um den Betrieb zu kümmern und in diesem
erwerbswirtschaftlich tätig zu sein, weswegen seine Rechtsposition de facto derjenigen
eines Aktionärs bzw. Kommanditisten vergleichbar gewesen sei, deren Einkünfte aus
Kapitalanlage der Ruhensregelung nicht unterlägen.
Zunächst ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in
der von ihm zitierten Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 -,
IÖD 2007, 213; ebenso VG München, Urteil vom 20.6.2006 - M 5 K 05.3015 -, juris) mit
überzeugender Begründung dargelegt hat, dass der Begriff der „Einkünfte“ infolge der
unterschiedlichen Regelungsmaterien des Steuerrechts und des
Beamtenversorgungsrechts in den jeweiligen Vorschriften nicht inhaltsgleich zu verstehen
sei und es daher gerechtfertigt sein könne, Einkünfte, die von der Finanzverwaltung als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt worden sind, versorgungsrechtlich wie Einkünfte
aus einer Kapitalanlage zu behandeln. Eine solche Fallgestaltung sei anzunehmen, wenn
feststehe, dass ein Kommanditist, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer
angesehen und daher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt wird, keinerlei
Geschäftstätigkeit - weder als Mitarbeiter noch in anderer Art und Weise - für die
Kommanditgesellschaft entfalte, wegen der geringen Größe des (geerbten)
Kommanditanteils in der Gesellschaftsversammlung nicht eigenständig
vertretungsberechtigt ist und keinem Organ der Gesellschaft angehöre. Unter derartigen
Voraussetzungen sei sein Gewinnanteil versorgungsrechtlich als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu behandeln. Eine solche Handhabung rechtfertigende Konstellation ist
indes auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers fallbezogen
auszuschließen.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Senat angesichts der vom Kläger vorgelegten
ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen keinen Grund zu durchgreifenden
Zweifeln an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers sieht, dieser habe die
Wahrnehmung aller organisatorischen Tätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum
wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen seinem Sohn überlassen. Denn allein der
Umstand, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen aus der laufenden
Geschäftstätigkeit zurückgezogen und deren Vornahme seinem Sohn überlassen hat,
ändert nichts daran, dass er nach wie vor derjenige war, auf dessen unternehmerisches
Risiko und in dessen Verantwortung die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Seine
Rechtsstellung als Betriebsinhaber zeichnete sich dadurch aus, dass er jederzeit auf die
Führung des Betriebs Einfluss nehmen konnte. Dies hebt ihn im Rahmen der nach § 53 Abs
7 BeamtVG vorzunehmenden, an objektiven Kriterien zu orientierenden Würdigung
signifikant von einem bloßen Kapitalanleger ab.
Ausweislich der Gewerbeabmeldung zum 31.5.2006 (Bl. 82 der Akte des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens) war der Gewerbebetrieb in der Rechtsform „natürl. Person“
gemeldet; als Betriebsinhaber war der Kläger benannt.
Als Inhaber des Betriebs war der Kläger mithin gerade auch im Verhältnis zu seinem in dem
Betrieb beschäftigten Sohn derjenige, der Kraft seiner Rechtsstellung den notwendigen
Einfluss zu nehmen vermochte, auch wenn er den Sohn rein tatsächlich die Geschäfte
betreiben ließ. (vgl. hierzu auch: Verwaltungsvorschrift vom 6.12.1991 (BMI-
Rundschreiben) zu § 53 a BeamtVG - D III 4 - 223 311 - 3/1, Nr. 8.5.1, textlich
wiedergegeben in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II,
86. Aktualisierung, April 2009, Erl. 13 b zu § 53 BeamtVG Anm. 3, wo es heißt:
Selbständig erwerbstätig ist, wer in einem Betrieb die erforderlichen Willensentscheidungen
eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den
unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat, d. h. die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung
(Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt
werden. Selbständig erwerbstätig ist damit auch, wer kraft seiner Stellung in dem Betrieb
den notwendigen Einfluss zu nehmen vermag, auch wenn er das Geschäft andere
betreiben lässt.) Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Stellung eines
Kommanditisten, der - wie in dem vom Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen
Fall - nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich keinen Einfluss auf die Geschicke des
Unternehmens genommen hat beziehungsweise nehmen konnte. Ob einem solchen
Kommanditisten Gewinne zufließen oder nicht, hängt ausschließlich von den von ihm nicht
beeinflussbaren unternehmerischen Entscheidungen anderer ab.
Der Kläger war hingegen als Betriebsinhaber im streitigen Zeitraum rechtlich derjenige, der
die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen und zu verantworten und vom
wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hatte. Ob er von seinen
Gestaltungsmöglichkeiten im alltäglichen Geschäftsbetrieb Gebrauch machte oder ob er
sich aus freier Entscheidung oder wegen gesundheitlicher Zwänge ganz oder teilweise auf
seinen Sohn verließ, kann im Rahmen der Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine
entscheidende Rolle spielen, da anerkanntermaßen (vgl. die in den in Bezug genommene
Verwaltungsvorschriften vom 6.12.1991 vorgegebenen Kriterien) selbständig erwerbstätig
ist, wer kraft seiner Stellung in dem Betrieb den notwendigen Einfluss zu vernehmen
vermag, auch wenn er das Geschäft andere betreiben lässt. Dass der Kläger der
verantwortliche Unternehmer geblieben ist, wird mithin nicht dadurch in Frage gestellt,
dass der Sohn alle organisatorischen Tätigkeiten wahrgenommen hat und im Übrigen
dadurch bestätigt, dass - wie sich an Hand der Darlehensverträge zeigt - im
Außenverhältnis jedenfalls hinsichtlich Verträgen, die über die laufende Geschäftsführung
hinausgingen, der Kläger tätig werden musste. Damit steht nach dem unstreitigen
Sachverhalt fest, dass sich im Fall des Klägers die Annahme verbietet, die ihm in den
streitgegenständlichen Jahren zugeflossenen Gewinne unterfielen nicht dem Begriff der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG, sondern seien als - im
Rahmen der Ruhensregelung nicht berücksichtigungsfähige - Einkünfte aus Kapitalanlage zu
behandeln. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es in diesem
Zusammenhang nicht.
2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der Kläger macht insoweit geltend, die Frage, ob und inwieweit negative Einkünfte aus
Vorjahren im Rahmen der Ruhensregelung Berücksichtigung finden können und müssen, sei
entscheidungsrelevant, von über den Einzelfall hinausgehendem allgemeinen Interesse und
höchstrichterlich noch nicht geklärt.
In materiell-rechtlicher Hinsicht wird zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit negativer
Einkünfte aus Vorjahren vollinhaltlich Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in
seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss (OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2007 - 1 W 58/06 -, juris) . Einer sich aus dem Fehlen
einer höchstrichterlichen Entscheidung ergebenden grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache steht entgegen, dass die Beantwortung der als klärungsbedürftig
bezeichneten Frage sich letztlich bereits aus dem Gesetz ergibt.
So ist in § 53 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG geregelt, dass die Berücksichtigung des
Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen erfolgt und dass in Fällen, in
denen das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des
Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Durch letztere
Regelung (Satz 5) ist für Einkünfte aus Gewerbebetrieben, die typischerweise nicht
monatsbezogen erzielt, sondern im jährlichen Steuerbescheid als Jahreseinkünfte
festgesetzt werden, kraft Gesetzes vorgesehen, dass diese Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit - seien sie positiver oder negativer Natur - jahresbezogen ermittelt werden und im
Rahmen der Ruhensberechnung verteilt auf die zwölf Kalendermonate des jeweiligen Jahres
in Ansatz zu bringen sind. Diese gesetzlich vorgegebene Handhabung schließt eine den
Gewinn eines bestimmten Geschäftsjahres mindernde Berücksichtigung von Verlusten aus
vorangegangenen Geschäftsjahren aus, was schon deshalb als sachangemessen zu
erachten ist, weil - wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ausgeführt hat - in einem früheren Geschäftsjahr angefallene negative Einkünfte (Verluste)
naturgemäß bereits in diesem Geschäftsjahr gewinnmindernd berücksichtigt worden sind.
Waren die Verluste in der Vergangenheit - wie nach dem Vortrag des Klägers im
vorliegenden Fall - über mehrere Jahre hinweg höher als die Gewinne, so dass der
Versorgungsempfänger die hierdurch bedingten negativen Einkünfte aus seinem
Gewerbebetrieb aus seinen laufenden Versorgungsbezügen abdecken musste, so
rechtfertigen verbliebene Verbindlichkeiten keine dem Versorgungsempfänger günstigere
Sichtweise. Dem Dienstherrn obliegt die Gewährleistung einer amtsangemessenen
Alimentation, ohne dass er Einfluss darauf hat, für welche Zwecke der
Versorgungsempfänger seine Bezüge verwendet. Zudem unterfällt es dem alleinigen
Verantwortungsbereich des selbständig erwerbstätigen Versorgungsempfängers, welche
unternehmerischen Entscheidungen er bei anhaltenden Verlusten trifft. Entscheidet er sich
trotz jahrelanger Verluste für eine Geschäftsfortführung, so liegt es außerhalb des
Pflichtenkreises des Dienstherrn, den Versorgungsempfänger im Rahmen der
Ruhensberechnung durch Verminderung aktueller Gewinne um die Verluste früherer
Geschäftsjahre zu entlasten und sich damit letztendlich an dem unternehmerischen Risiko
zu beteiligen. Ergibt sich mithin unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 7
Satz 5 BeamtVG, dass für die Ruhensberechnung die positiven oder negativen Einkünfte
des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich sind, und bestehen im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung keine Bedenken an der Systemgerechtigkeit einer solchen
gesetzlichen Vorgabe (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 31.3.2000 - 2 B 67.99 -,
Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10, und Urteil vom 12.6.1975 - II C 45.73 -, Buchholz
238.41 § 53 SVG Nr. 1) , so besteht in diesem Zusammenhang kein höchstrichterlicher
Klärungsbedarf.
3. Schließlich überzeugt die Argumentation des Klägers, die Rückforderung der überzahlten
Versorgungsbezüge leide mangels einer Billigkeitsentscheidung nach Maßgabe des § 52
Abs. 2 Satz 3 BeamtVG an einem Ermessensfehler, nicht. Auch insoweit bedarf es weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
In dem Widerspruchsbescheid heißt es diesbezüglich, ein (teilweiser) Erlass der
Rückforderung sei nicht in Betracht gekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts habe die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine den
Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den
Bereicherten tragbare Lösung zu finden, bei der Leistungsfähigkeit und sonstige
Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielten. Vorliegend
sei die Rückforderung - wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt - allein auf eine
gröbliche Verletzung der Anzeigepflichten des Klägers zurückzuführen. Aus dem
Ausgangsbescheid ergibt sich des Weiteren, dass der Beklagte seine
Rückforderungsentscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Klägers getroffen und diese zum Anlass genommen hat, dem Kläger eine Rückzahlung in
Raten zuzubilligen. Vom Kläger anlässlich seines Widerspruchs geltend gemachte
Belastungen wurden im Rahmen der Widerspruchsentscheidung ratenmindernd
berücksichtigt. Aus welchen Gründen der Beklagte darüber hinaus fallbezogen
Veranlassung gehabt haben sollte, ganz oder teilweise auf die Rückforderung der
überzahlten Versorgungsbezüge zu verzichten, zeigt der Kläger in seinem
Zulassungsantrag nicht auf. Soweit er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 F 31/06
im Rahmen der Antragsbegründung die Auffassung vertreten hat, die Rückzahlungen der
zur Geschäftsgründung aufgenommenen Kredite müssten selbstverständlich im Rahmen
der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden, kann dem - soweit ein (Teil-) Erlass
gefordert wird - nicht gefolgt werden. Die Darlehensrückzahlungen mindern als
Betriebsausgaben ohnehin die Gewinne und damit die im Rahmen der Ruhensberechnung
in Ansatz zu bringenden Einkünfte, finden also bereits von Gesetzes wegen
Berücksichtigung. Für die behauptete Notwendigkeit einer zusätzlichen und damit
doppelten Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Rückforderung bietet
der Gesichtspunkt der Billigkeit keine Grundlage.
Nach alledem unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47
Abs. 3 und Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.