Urteil des OVG Saarland vom 31.03.2006

OVG Saarlouis: gebäude, eigentum, umwandlung, grundstück, gerichtsakte, einziehung, erhaltung, grenzabstand, verordnung, bestandteil

OVG Saarlouis Beschluß vom 31.3.2006, 2 W 38/05
Aussetzungsantrag eines Nachbarn - Bauvorhaben im nicht beplanten Innenbereich -
Rücksichtnahmegebot - Einhaltung der Abstandsfläche bei Vorhandensein einer teilweise
über das Nachbargrundstück reichenden Überdachung
Leitsätze
1. § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben vor dem Hintergrund des
Eigentumsrechts des Bauwilligen, das eine umfassende echte Abwägung mit
Ergebnisalternativen weder vorsieht noch zulässt, sondern bei Einfügen des Bauvorhabens
in die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich einen Genehmigungsanspruch begründet.
2. Ein Grundstückseigentümer kann nur die Einhaltung von Abstandsflächen zur Grenze
seines eigenen Grundstücks verlangen, also nicht dadurch, dass er selbst ohne
Grenzabstand ein Gebäude errichtet hat, auf dem eine über das Nachbargrundstück
reichende Überdachung - in wessen Eigentum auch immer - aufliegt, die für den Bau eines
Gebäudes auf dem Nachbargrundstück erforderliche Abstandsfläche ausdehnen und
dadurch die Baufreiheit des Nachbarn auf dessen eigenem Grundstück einschränken.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.
November 2005 - 5 F 26/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im
Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. zu je 1/5, der
Antragsteller zu 3. zu 1/2 und die Antragsteller zu 4. bis 6. zu je 1/30.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - unter entsprechender Abänderung
der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.375,-
Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller wehren sich mit ihrer Beschwerde gegen die der Beigeladenen erteilten
Baugenehmigungen (Teilbaugenehmigung und abschließende Baugenehmigung) für die
Errichtung eines Geschäftshauses auf dem C -Platz in C-Stadt. Dabei handelt es sich bei
der Antragstellerin zu 1. um eine Sonder- und Teileigentümergemeinschaft, zu deren
Mitgliedern die Antragsteller zu 2. bis 6. zählen und in deren Eigentum u.a. das Gebäude T
straße 34 und die Pavillongruppe am B platz stehen. Die Antragstellerin zu 2. hat nach den
vorgelegten Unterlagen kein Sonder- oder Teileigentum am Gebäude T straße 34, jedoch
Sondereigentum an Geschäftsräumen der Pavillongruppe. Der Antragsteller zu 3. ist
Sonder- und Teileigentümer bezüglich Wohnungen bzw. nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räumen in dem genannten Gebäude, die Antragsteller zu 4. bis 6. sind Miteigentümer an
Teileigentum betreffend dasselbe Gebäude (vgl. Anlage A 10 zur Antragsschrift, Bl. 50
Gerichtsakte; Anlage 1 zur Teilungserklärung vom 13.2.1981, Bl. 287 ff. Gerichtsakte ).
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
11.11.2005, mit dem ihr Antrag auf
1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 6.9.2005 gegen die
der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 30.8.2005 – Az.: – für Erd-, Kanal- und
Gründungsarbeiten für den Neubau eines Geschäftshauses auf dem C -Platz/ B platz in C-
Stadt,
2. auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die faktische
Teileinziehung des C -Platzes/ B Platzes
3. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die abschließende
Baugenehmigung vom 7.9.2005 zur Errichtung eines Geschäftshauses auf dem C -Platz/ B
platz
zurückgewiesen wurde, ist - einschließlich ihrer Begründung - fristgerecht eingegangen und
auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr
ausgedehntes Wohn- und Geschäftshaus durch das Bauvorhaben von der gezielt geplanten
und verwirklichten Platzrandlage gröbst rücksichtslos in den „Hinterhof“ verwiesen würde.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe nach § 212 a I BauGB kein
materiellrechtlicher Vorrang des Bauherrn, zunächst bauen zu dürfen, und sei bei der
Auslegung eines Rechtssatzes, ob er drittschützend sei, keine Zurückhaltung
vorgeschrieben. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller stütze sich auf zwei
Rechtssätze, für die die drittschützende Wirkung in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weitestgehend geklärt sei, nämlich auf den Anspruch auf
Abwägung und den Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters, hier mit der
Besonderheit, "ob er auch auf die Erhaltung freier Flächen erstreckt" sei, die wegen ihrer
besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien. Vorliegend habe die
Antragsgegnerin in den rings umbauten C -Platz/ B platz ein „Fensterloch“ geschnitten und
dieses dann als Baufläche behandelt. Dessen besondere Zweckbestimmung sei es jedoch,
öffentlicher Platz zu sein, der überwiegend für den fußläufigen Verkehr und für Markt und
marktähnliche Veranstaltungen bestimmt und rings mit Geschäftshäusern bebaut sei.
Diese Zweckbestimmung sei Nutzungsart im Sinne des Bundesbodenrechts, also auch von
§ 34 I BauGB. Diese Umwandlung der besonderen Zweckbestimmung in eine Baufläche sei
auch nicht deshalb dem Eilrechtsschutz entzogen, weil das Verwaltungsgericht der
Umwandlung keinen VA-Charakter entnehmen könne, sondern effektiver Rechtsschutz sei
auch im Eilrechtsschutz zu gewähren. Das Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller sei
denn auch darauf gerichtet, dass die Umwandlung dieser Zweckbestimmung vorläufig nicht
faktisch verwirklicht werde, gleichgültig als was diese Umwandlung rechtlich qualifiziert
werde. Die Regelungsbefugnisse des Gerichts nach § 80 V 3 VwGO analog gingen weit.
Entgegen der erstinstanzlichen Annahme hätten sich die Antragsteller keines Anspruchs auf
Bauleitplanung berühmt, vielmehr hätten sie einen Anspruch auf gerechte Abwägung
geltend gemacht. Das Abwägungsgebot sei keine Spezialität des Bauplanungsrechts,
sondern Ausformung des jeder staatlichen Planung zugrunde liegenden in Art. 20 III GG
bestimmten Rechtsstaatsgebots. Diesen Anspruch der Antragsteller habe die
Antragsgegnerin verletzt. Dass die Pflicht, den Gebietscharakter zu erhalten, drittschützend
sei, sei in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Die besondere
Zweckbestimmung einer Fläche sei Art der Bodennutzung. Die genannte besondere
Zweckbestimmung der Fläche erlaube erst funktionsgerecht die vorhandene
Platzrandbebauung. Das beabsichtigte Kaufhaus beseitige den Geschäftshäusern der
Antragsteller als „optische Sperre“ das „Gesehen werden können“. Mit Schriftsatz vom
12.1.2006 haben die Antragsteller ihre Beschwerdebegründung ergänzt. Im
Zusammenhang mit der Herstellung des T straßen-Zentrums der Antragsteller habe die
Antragsgegnerin den Platz und die Fußgängerzone ausdrücklich als „öffentliche
Verkehrsfläche“ behandelt. Dies sei die bodenrechtliche Funktion des betreffenden
Ausschnitts aus der Erdoberfläche. Das Bundesbodenrecht verlange weder die
landesfachrechtliche Sicherung einer bodenrechtlichen Funktion eines Ausschnitts aus der
Erdoberfläche noch setze es diese voraus, vielmehr regele es abschließend das
bodenrechtliche Dürfen für jeden Ausschnitt aus der Erdoberfläche, ohne eine Einbeziehung
von Landesrecht – hier: Straßenfachrecht – vorzusehen. Aneinandergrenzende Flächen
stünden bodenrechtlich in einer Wechselbeziehung, wie vorliegend Platz und
Platzrandbebauung. Das Bodenrecht liefere ein Konfliktlösungsschema. Die "Eigenart der
Umgebung" bestehe auch aus den den Baugrundstücken erst deren Bebaubarkeit
vermittelnden Verkehrs- und Platzflächen. Die Überdachung der Fußgängerzone, die zur
schadlosen Entwässerung der Oberfläche des Fußgängerdurchgangs vom C -Platz/ B platz
Richtung Norden und auch Richtung Westen gebaut worden sei, sei
abstandsflächenrechtlich auch dem Gebäude der Antragsteller zuzurechnen. Sie ruhe
statisch auf dem Gebäude der Antragsteller und sei keine selbständige bauliche Anlage im
Sinne des § 13 I 1 LBO, sondern wesentlicher Bestandteil der Anliegergrundstücke im Sinne
des § 94 I 1 BGB. Würde das Gebäude beseitigt, verlöre sie ihre Stütze; zudem
entwässere sie durch das Gebäude der Antragsteller. Das Bauvorhaben reiche bis etwa
eineinhalb Meter an die Überdachung heran. Daher könnten sich die Antragsteller auf ein
abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht berufen. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei
Eigentümerin der Überdachung, werde bestritten; nach der gesetzlichen Regelung des BGB
spreche alles dafür, dass dies nicht sein könne.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, durch das gemäß § 146 IV 6
VwGO der gerichtliche Prüfungsrahmen festgelegt wird, hat es bei dem erstinstanzlich
gefundenen Ergebnis zu bleiben. Wie in dem angefochtenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts, auf den vorab Bezug genommen werden kann, ausgeführt ist, liegen
die Voraussetzungen für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§
80 II 1 Nr. 3 VwGO, 212a I BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines
Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nicht vor, wenn bei überschlägiger
Rechtskontrolle nicht zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen
Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung feststellbar sind. Dieser
Kontrollmaßstab entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes (vgl. etwa Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.2.1999 – 2 W
9/98 -, NVwZ 1999, 1006, und vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ
2004, 85, Leitsatz Nr. 40, sowie vom 2.12.2005 – 2 W 17/05 -) und trägt der
eigentumsgrundrechtlichen Position sowohl des Nachbarn als auch des benachbarten
Bauherrn angemessen Rechnung.
Hiervon ausgehend bleiben die Aussetzungsanträge der Antragsteller ohne Erfolg.
Vorliegend spricht nichts mit Gewicht dafür, dass die Antragsteller durch die der
Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen – Teil- und abschließende Baugenehmigung - in
eigenen Rechten verletzt sind.
Soweit die Antragsteller sich weiterhin gegen die “faktische Einziehung“ des C -Platzes/
platzes mit ihrem Antrag zu 2. wenden, ist dieser bereits nicht statthaft. Ein
Aussetzungsantrag nach § 80 V VwGO setzt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus,
an dem es vorliegend fehlt. Weder B platz noch C -Platz sind straßenrechtlich dem Verkehr
gewidmet worden (vgl. Vermerk vom 21.7.2005, Bl. 87 der Verwaltungsunterlagen). Eine
(Teil-)Einziehung war daher weder für die bauliche Nutzung eines Teils dieses öffentlichen
Geländes erforderlich, noch ist eine solche tatsächlich erfolgt. Auch in der Beschwerde
haben die Antragsteller nicht dartun können, worin der für einen Antrag nach § 80 V VwGO
erforderliche Verwaltungsakt liegen soll; dies haben die Antragsteller, deren Antrag sich
bezeichnenderweise gegen eine "faktische", eben auf keinen – auch keinen konkludenten –
Verwaltungsakt (dagegen ist Rechtsschutz nach § 80 V VwGO analog bei einer "faktischen"
Vollziehung eines Verwaltungsaktes möglich: vgl. etwa Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl.
2003, § 80, Rdnr. 181) gegründete Einziehung richtet, vielmehr dahinstehen lassen
(Antragsschrift vom 14.9.2005, Bl. 8 f. Gerichtsakte). Im Übrigen wäre auch nicht
erkennbar, dass sie durch die Einschränkung des Gemeingebrauchs an beiden Plätzen, die
um die Grundfläche des genehmigten Neubaus – von einer Größe von zusammen 3900
qm um 600 qm - verkleinert, aber keineswegs ihrer Funktion beraubt werden, in eigenen
Rechten verletzt sein könnten.
Auch die Aussetzungsanträge zu 1. und 3. greifen nicht durch. Wie die Antragsteller
klargestellt haben, rügen sie mit ihrer Beschwerde nicht eine unterlassene Bauleitplanung,
auf die ohnehin kein Anspruch besteht (vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht, 2.
Aufl. 2005, Abschn. II, Rdnr. 11). Sie sind vielmehr der Meinung, sie hätten einen Anspruch
auf gerechte Abwägung aus dem in Art. 20 III GG enthaltenen Rechtsstaatsgebot, der
vorliegend verletzt sei. Außerdem sei ihr Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters
bezogen auf die Erhaltung freier Flächen verletzt. Beide Rechtssätze seien
nachbarschützend.
Beide geltend gemachten Ansprüche können den Antragstellern nur im Rahmen des
geltenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zustehen. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.1998 – 4 CN 2/98 –, auf das sich die Antragsteller
zur Begründung eines Abwägungsanspruchs stützen, trägt ihre Argumentation nicht, denn
dieses betrifft allein das früher in § 1 VI BauGB und nunmehr unverändert in § 1 VII BauGB
enthaltene Abwägungsgebot im Rahmen der Bauleitplanung, die vorliegend nicht in Rede
steht. Auch das rechtsstaatliche Abwägungsgebot kann nur gegebenenfalls ergänzend
neben das einfache Bundes- oder Landesrecht treten, soweit dessen Regelungen seine
Reichweite nicht ausschöpfen (BVerwG, Urteil vom 11.12.1981 – 4 C 69.78 -, BVerwGE
64, 270 zu einem landesstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss). Dies ist jedoch bei
den Regelungen des § 34 BauGB, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben vor dem
Hintergrund des Eigentumsrechts des Bauwilligen regeln, das eine umfassende echte
Abwägung mit Ergebnisalternativen weder vorsieht noch zulässt, sondern bei Einfügen des
Bauvorhabens in die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich einen
Genehmigungsanspruch begründet, nicht der Fall.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen das Grundstück der
Eigentümergemeinschaft (Fl.Nr. 3520/ 17) und das aus Vorhabengrundstück und
verbliebenen kommunalen Platzflächen bestehende Grundstück (Fl.Nr. 3520/ 5) im nicht
beplanten Innenbereich der Antragsgegnerin, so dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens
nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Nach § 34 II BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des
Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf
Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, entspricht, nach seiner
Nutzungsart allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig
wäre. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist mit den Beteiligten davon auszugehen,
dass die nähere Umgebung von der Art der Nutzung als – faktisches – Kerngebiet zu
qualifizieren ist. Dass das Vorhaben der Beigeladenen in einem solchen von der Art der
baulichen Nutzung gemäß § 34 II BauGB i.V.m. § 7 BauNVO zulässig ist, hat das
Verwaltungsgericht festgestellt und das wird letztlich von den Antragstellern auch gar nicht
in Abrede gestellt. Daher kann der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch durch die
erteilten Baugenehmigungen nicht verletzt sein. Außerdem ist angesichts der somit
anzunehmenden Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung für den auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.4.1969 – IV C
12.67 -, BVerwGE 32, 3)1 gestützten Einwand der Antragsteller, das Bauvorhaben füge
sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung ein, da es dem
Vorhabengrundstück seine bodenrechtliche Funktion als Teil eines öffentlichen Platzes
entziehe, kein Raum. Im Übrigen kann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Art der
baulichen Nutzung nur der Bebauung der näheren Umgebung, nicht aber der
"bodenrechtlichen Funktion" der Platzfläche Bedeutung zukommen, da es – wie das
Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat - genügt, wenn ein
Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar ist, dass seine
Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft; insofern gelte - zumal
vor dem Hintergrund des Art. 14 I GG -, dass ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung
nicht (positiv) zu entsprechen brauche, sondern für seine Zulässigkeit ausreiche, dass es
ihr nicht widerspreche.
Darüber hinaus kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch im Rahmen des § 34 BauGB
nur über das Rücksichtnahmegebot ergeben. Allerdings ist zu sehen, dass ein Vorhaben,
das in Übereinstimmung mit städtebaulichen Vorgaben steht, nur ganz ausnahmsweise an
den Anforderungen des Rücksichtsnahmegebotes scheitern kann (vgl. etwa OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2003 – 1 Q 51/03 – m.w.N.; zum Rücksichtnahmegebot
eingehend: etwa BVerwG, Beschluss vom 14.2.1994 – 4 B 152/93 -, BRS 56, Nr. 165).
Nach § 34 I BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Wenn – wie hier
- die Voraussetzungen des § 34 II BauGB vorliegen, beurteilt sich die Art der Nutzung
ausschließlich nach der BauNVO, während für das Maß der Nutzung (Einfügen in die
Eigenart der näheren Umgebung) auf § 34 I BauGB abzustellen ist. Das Bauvorhaben
überschreitet hinsichtlich des Maßes der genehmigten Nutzung nicht den Rahmen der
näheren Umgebung, die durch ein sechsgeschossiges Bankgebäude (T straße 30), den
dreigeschossigen Komplex eines Modemarktes (T straße 32), das fünfgeschossige
Gebäude der Antragstellerin zu 1. (T straße 34) und den zweigeschossigen Pavillonbereich
(T straße 36 a bis d) sowie die viergeschossige (T straße 21, 23, 27) bzw. dreigeschossige
(T straße 29, 31) bzw. fünfgeschossige (T straße 33, 35, 37) Bebauung auf der
gegenüberliegenden Seite der T straße geprägt ist.
Das Bauvorhaben, das sich hinsichtlich seiner äußeren Gestaltung nicht deutlich von der
Umgebung unterscheiden wird, stellt sich auch nicht als rücksichtslos dar, da zum einen –
wie noch auszuführen ist – die erforderliche Abstandsfläche gewahrt ist – und zum anderen
von dem Bauvorhaben aller Wahrscheinlichkeit nach keine erdrückende Wirkung ausgehen
wird, auch wenn der Eindruck einer gewissen Enge bei den Durchgängen zwischen den
einzelnen Bereichen des Talzentrums – auch bedingt durch die Überdachungen – entstehen
oder sich verstärken mag, wenn die angrenzenden freien Platzflächen teilweise entfallen
und durch das Geschäftsgebäude der Beigeladenen ersetzt werden. Die Beigeladenen
haben folglich auch keine erdrückende Wirkung gerügt, sondern sich auf die optische
Sperrwirkung für potentielle Kundenblicke aus Richtung des C -Platzes berufen, die durch
das Bauvorhaben bewirkt werde. Dieses „Gesehen werden können“, das im Grunde die
Nutzungsmöglichkeit eines Lagevorteils ohne entsprechende Rechtsposition darstellt, ist
jedoch nicht schutzwürdig, zumal es in der gegebenen Situation eingeschränkt erhalten
bleibt und etwa durch Werbemaßnahmen ausgeglichen werden kann und zudem der Blick
von der T straße über den B platz nicht beeinträchtigt sein dürfte.
Das Bauvorhaben verletzt auch keine – nachbarschützenden – Abstandsflächenvorschriften
im Sinne des § 7 LBO 2004. Dabei kann hinstehen, ob die Antragsteller überhaupt die
Einhaltung von Abstandsflächen hinsichtlich ihres Gebäudes T straße 34 verlangen können,
nachdem dieses Gebäude selbst auf der Grundstücksgrenze steht (vgl. § 7 I LBO 2004).
Dass der Abstand zwischen den Gebäuden der Antragstellerin zu 1. (T straße 34 und
Pavillon am B platz) und dem genehmigten Gebäude der Beigeladenen selbst keinen
rechtlichen Bedenken unterliegt, haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht
mehr in Zweifel gezogen. Soweit sie jedoch die Ansicht vertreten, zur Berechnung der
Einhaltung der Abstandsflächen sei die auf dem Anwesen T straße 34 aufliegende
Überdachung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und danach halte das Bauvorhaben den
erforderlichen Abstand nicht ein, kann ihnen nicht gefolgt werden. Konkret kommt auf der
Grundlage dieses Vortrags der Antragsteller für eine Abstandsflächenverletzung nur die
westliche, zum Durchgang zur U straße gerichtete Gebäudeecke des Bauvorhabens, an
der der Abstand zwischen Überdachung und Vorhabengebäude an der engsten Stelle nur
2,55 m betragen wird, in Betracht. Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin
nehmen für sich in Anspruch, Eigentümer der Überdachung an der dem C -Platz
zugewandten Seite des Gebäudes T straße 34 zu sein. Es bestehen zwar erhebliche
Zweifel daran, dass die Überdachung mehr als nur ein vorübergehender Bestandteil des
Gebäudes der Antragsteller im Sinne des § 95 II BGB ist, nachdem die Antragsgegnerin
unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Antragsteller die Verkehrssicherungspflicht
hinsichtlich der Überdachung über im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehenden Flächen
stets bei der Antragsgegnerin gesehen habe und sie zudem der Ankündigung, dass die
Antragsgegnerin möglicherweise die Überdachung im Zusammenhang mit der Umsetzung
des besten Entwurfs des Wettbewerbs zur Neugestaltung des C -Platzes beseitigen werde,
nicht entgegengetreten ist. Die Eigentumsfrage kann indes dahinstehen, denn unstreitig
und aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.1.2006 vorgelegten
Planunterlagen (Bl. 251 ff. Gerichtsakte) ersichtlich erstreckt sich die Überdachung an
dieser Stelle – und auch noch weiter in dem Durchgang bis zur U straße - vollständig über
kommunales Eigentum, das bis zur entsprechenden Gebäudeaußenwand des
Bauvorhabens reicht. Ein Grundstückseigentümer kann aber nur die Einhaltung von
Abstandsflächen zur Grenze seines eigenen Grundstücks verlangen, also nicht dadurch,
dass er selbst ohne Grenzabstand ein Gebäude errichtet hat, auf dem eine über das
Nachbargrundstück reichende Überdachung – in wessen Eigentum auch immer – aufliegt,
die für den Bau eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück erforderliche Abstandsfläche
ausdehnen und dadurch die Baufreiheit des Nachbarn auf dessen eigenem Grundstück
einschränken.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 VwGO, 100 ZPO
zurückzuweisen, wobei sich der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die im
Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist
(§ 154 III VwGO), aus § 162 III VwGO ergibt.
Der Streitwertfestsetzung folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 63 II, 47, 53 III, 52 I, II
GKG 2004, wobei der Senat den einzelnen Anträgen kein eigenständiges Gewicht beimisst.
Sie ist an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004
orientiert und unter Berücksichtigung des aufs Ganze gesehen nicht allzu hoch zu
veranschlagenden Interesses der Antragstellerin zu 1. als
Wohnungseigentümergemeinschaft am vorliegenden – das Geschäftsinteresse in den
Vordergrund rückenden - Verfahren mit der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren
anzunehmenden Betrages von 7.500,- EUR erfolgt. Für die übrigen Antragsteller leitet der
Senat auf der Grundlage des Streitwertkatalogs den Streitwert aus den aus der
Teilungserklärung ersichtlichen Anteilen als Teileigentümer ab und legt ihn für die
Antragstellerin zu 2. ebenfalls auf die Hälfte eines Hauptsachestreitwerts von 7.500,- EUR,
für den Antragsteller zu 3. auf die Hälfte eines Hauptsachestreitwerts von 20.000,- EUR
und für die Antragsteller zu 4. bis 6. als Miteigentümer auf die Hälfte eines
Hauptsachestreitwerts von 3.750,- EUR fest. Eine entsprechende Abänderung der
erstinstanzlichen Festsetzung ist von Amts wegen vorzunehmen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.