Urteil des OVG Saarland vom 12.06.2008

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OVG Saarlouis Urteil vom 12.6.2008, 2 C 469/07
Teilbarkeit eines Bebauungsplanes
Leitsätze
Hat die Gemeinde bei Erlass eines – hier vorhabenbezogenen – Bebauungsplans
unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die Bewältigung einer
immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation zwischen der geplanten neuen
Wohnbebauung und einem auf angrenzenden Flächen ansässigen Gewerbebetrieb, hier
einem seit Jahrzehnten an Ort und Stelle betriebenen Busunternehmen, ein wesentliches
planerisches Anliegen bei der Abwägungsentscheidung darstellt, so erweist sich ein isoliert
auf die Teilunwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans hinsichtlich darin enthaltener
Festsetzungen zum Lärmschutz, hier zur Herstellung einer Lärmschutzwand, bereits
wegen insoweit fehlender rechtlicher Teilbarkeit der Satzung als unstatthaft.
Hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde
ausdrücklich auch zur Herstellung der Lärmschutzwand verpflichtet, so liegt bereits in der
Geltendmachung eines entsprechend eingeschränkten Normenkontrollbegehrens des
Vorhabenträgers, hier nach Ausführung der überwiegenden Zahl der geplanten
Wohngebäude, auch ein Verstoß gegen den für die gesamte Rechtsordnung geltenden
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Aspekt des Verbots
widersprüchlichen Verhaltens.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in dem von der Antragsgegnerin erlassenen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Auf M“. Der aus der bisherigen Parzelle Nr. 36/9 und
einem Teilbereich der zur Straße hin bereits mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr.
37/2 in Flur 3 der Gemarkung W bestehende Planbereich liegt südlich der gleichnamigen
Straße. Er reicht mit seiner nordöstlichen Ecke bis an die Einmündung zur R. Straße. Östlich
des Planbereichs befindet sich dieser Straße zugeordnete Straßenrandbebauung. Das
Gelände fällt nach Süden hin zu der dort in etwa 18 m Entfernung von der Planungsgrenze
verlaufenden Ill ab. Der Plan lässt die Ausführung mehrerer Wohngebäude in offener
Bauweise mit maximal zwei Geschossen im Rahmen eines allgemeinen Wohngebiets zu.
Die Binnenerschließung soll durch eine neu anzulegende, ca. 120 m lange Stichstraße
erfolgen.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt ein Antrag der „A. Trend-Bau-GdbR“ aus A-Stadt
vom November 2003 zugrunde. (Als Gesellschafter wurden in dem mit Eingangsstempel
der Antragsgegnerin vom 24.11.2003 versehenen Schreiben Herr B (Illingen), die Trend-
Bau-GmbH i.Gr. (Merchweiler) und die Trenddesign-Bauträger GmbH (Saarlouis) genannt
(Bl. 21 der Gerichtsakte).) Darin führte diese aus, sie plane, auf den bisher als Gartenland
genutzten Flächen ungefähr neun Wohnbaugrundstücke in direktem Anschluss an die
vorhandene Bebauung der Ortslage zu erschließen. Da der Bereich im aktuellen
Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin noch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt
sei, sei insoweit eine gleichzeitige Änderung erforderlich.
In seiner Sitzung am 29.1.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin sowohl
eine Teiländerung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung von
Wohnbauflächen im Plangebiet und gleichzeitig die Einleitung des
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens. Beide Beschlüsse wurden am 5.2.2004 im
amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.
Die frühzeitige Unterrichtung der Bürger über Ziel und Zweck der Planung durch Auslegung
der Pläne erfolgte nach entsprechender Bekanntmachung im Mai 2005. Anregungen
gingen nicht ein. Gleichzeitig wurden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
von der die Planung betreuenden Firma beteiligt.
Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurde unter anderem das geplante
Heranrücken von Wohnbebauung an ein auf dem Eckgrundstück R. Straße betriebenes
Busunternehmen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes überprüft. (vgl. dazu die
„Schalltechnische Untersuchung zur Ausweisung von Wohnbauflächen 'Auf M'“ zur
„Ermittlung der Geräuscheinwirkungen durch ein vorhandenes Busunternehmen auf die
geplanten schutzwürdigen Nutzungen“ der Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz,
Schalltechnik und Umweltberatung GmbH (isu GmbH) vom 29.3.2005, mit den
„Ergänzenden schalltechnischen Berechnungen zum neu hinzu gekommenen nördlichen
Baufenster“ vom 11.4.2005) Als deren Ergebnis wurden unter Ziffer 1.9 im textlichen Teil
folgende Festsetzungen hinsichtlich der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen Vorkehrungen in den
Planentwurf aufgenommen:
In der Sitzung am 21.4.2005 billigte der Gemeinderat den geänderten Entwurf und
beschloss die öffentliche Auslegung. Diese erfolgte in der Zeit vom 23.5. bis 23.6.2005.
Anregungen von Bürgern gingen erneut nicht ein.
In seiner Sitzung am 21.7.2005 beschloss der Gemeinderat die Änderung des
Flächennutzungsplans, die nach Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt unter
dem 16.8.2005 am 15.9.2005 bekannt gemacht worden ist.
Am 18.8.2005 beauftragte der Rat der Antragsgegnerin die Verwaltung zum Abschluss
des Durchführungsvertrags. In derselben Sitzung wurde der vorhabenbezogene
Bebauungsplan „Auf M“ als Satzung beschlossen. Nach den Festsetzungen sind im Süden
des Plangebiets zur Ill hin eine Grünfläche und Flächen für naturschutzrechtliche
Maßnahmen vorgesehen. Für die beabsichtigte Wohnbebauung sind nördlich hiervon
insgesamt fünf Baufenster einschließlich der in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.9
bezeichneten und ausdrücklich als solche gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen B1 bis B3 ausgewiesen. Der Standort der Lärmschutzwand ist in der
Planzeichnung durch eine Baulinie festgelegt. Deren Höhe ist mit 3 m angegeben.
Am 2.12.2005 vereinbarten die Beteiligten vor dem Notar eine „Bezugs- und
Rahmenurkunde zum Verkauf von Baugrundstücken im Neubaugebiet Auf M“ nebst
Durchführungsvertrag (DV). In der darin enthaltenen „Durchführungsverpflichtung“ (§ 2 DV)
verpflichtete sich die Antragstellerin, die Erschließung zu übernehmen und die
Entwässerungsanlagen sowie die Straßen- und Wegeflächen jeweils im Endausbau
herzustellen. Diese Vereinbarung umfasst nach § 3 Abs. 1 lit. e) DV ausdrücklich „die
Errichtung einer Schallschutzmauer gemäß Gutachten ISU Ingenieurgesellschaft“. Für den
Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Vorhabenträgerin enthält der Vertrag
Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 DV. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den
Aufstellungsunterlagen befindliche notariell beglaubigte Abschrift der Vertragsurkunde
verwiesen.
Der Satzungsbeschluss wurde am 8.12.2005 amtlich bekannt gemacht.
Im Juni 2006 wurde auf Antrag der Antragstellerin eine gutachterliche Überprüfung der
Höhe der Lärmschutzwand vorgenommen. In einem Schreiben der ISU wurde von einer
vorgeschlagenen Reduzierung der Höhe der Wand auf 2,20 m aus schallschutztechnischer
Sicht „dringend abgeraten“. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit,
dass sie auf der Errichtung der Wand bestehe, insbesondere auch nicht mit einer Lösung
im Wege der Duldungsverpflichtung zu Lasten der späteren Bauherren einverstanden sei.
Der Bebauungsplan wurde zunächst unter dem 7.7.2006 ausgefertigt. Inzwischen wurden
mehrere Wohngebäude in dessen Geltungsbereich errichtet.
Am 7.12.2007 ging der Normenkontrollantrag der Antragstellerin beim
Oberverwaltungsgericht ein. Sie hält die Festsetzung Ziffer 1.9 in dem Bebauungsplan für
unwirksam. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie, nachdem die an der „A. –Trend-Bau-
GdbR“ beteiligte Trenddesign Bauträger GmbH (Saarlouis) erloschen gewesen sei, Anfang
März 2005 die mit den Planungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
beauftragt habe. Diese habe zunächst einen Plan „eingereicht“, in dem das „seit hundert
Jahren erschlossene Grundstück B1“ nicht enthalten gewesen sei. Auf dieser Grundlage sei
ihr die Einholung eines Lärmschutzgutachtens aufgegeben worden. Diese Situation liege
dem ersten Gutachten der vom 29.3.2005 zugrunde. Anschließend sei ihr – der
Antragstellerin – durch die Antragsgegnerin aufgegeben worden, das Grundstück
einzubeziehen und ein ergänzendes Lärmschutzgutachten vorzulegen. Erst hierdurch sei
die Konfliktlage geschaffen worden. Auch könne von einem Heranrücken der
Wohnbebauung an den bestehenden Gewerbebetrieb nicht die Rede sein, da für das
Grundstück bereits früher zwei „Baugenehmigungen“ ohne Lärmschutzauflagen erteilt
worden seien. Der Busbetrieb sei vor mehr als zwei Jahrzehnten in einem „bebauten Gebiet
entstanden“, jedoch nie geschützt gewesen. Bei Übernahme der Verpflichtung zur
Errichtung der Lärmschutzwand im Durchführungsvertrag sei sie von einer
ordnungsgemäßen Befassung und Abwägung durch die Antragsgegnerin ausgegangen. Sie
habe angenommen, dass es sich um einen geschützten Betrieb handele, weswegen die
entsprechenden Gutachten eingeholt worden seien. Die Antragsgegnerin hätte erkennen
müssen, dass auf dem fraglichen Grundstück keine ausreichenden Park- und
Abstellmöglichkeiten für die Busse vorhanden seien. Deswegen habe der Busunternehmer
in der Vergangenheit ohne Berechtigung einen Teil des jetzigen Baugrundstücks „B1“ zum
Abstellen des Großbusses in Anspruch genommen. Dieser Sachverhalt sei nicht untersucht
worden. Deswegen sei der Betrieb zumindest hinsichtlich der Abstellung dieses Fahrzeugs
nicht schutzwürdig gewesen. Auch wenn man das Unternehmen als schutzwürdig ansehen
wollte, liege ein Abwägungsfehler vor. Zwischenzeitlich habe sich auch herausgestellt, dass
die vorgenommene Abwägung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Bei
dem Gutachten sei nicht untersucht worden, ob die lärmschutzrechtliche Problematik des
Abstandssignals des großen Busses bezogen auf die Nachtzeit nicht durch Abstellen des
Signals beim Einparken hätte gelöst werden können. Ferner habe sie – die Antragstellerin –
bereits im Dezember einen anderen Lösungsvorschlag unterbreitet, der erstens die
Errichtung einer ca. 15 m langen, 2,25 m hohen Wand im Abstand von 1 m zur Grenze
des gewerblichen Nachbarn, zweitens einen Tausch dieses Streifens gegen einen „oberhalb
liegenden“ und drittens die Eintragung einer Dienstbarkeit und einer Duldungsbaulast zu
Lasten des Grundstücks B1 vorgesehen habe. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung
durch den Gemeinderat im August 2005 seien die berührten Belange „in wesentlichen
Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet“ worden. Die Antragsgegnerin habe eine in
der Ortslage bestehende Gemengelage mit entsprechendem Konfliktpotential einseitig zu
ihren Lasten gelöst. Demgegenüber hätte es dem Gebot differenzierender Abwägung
entsprochen, wenn die Antragsgegnerin entweder das Baugrundstück B1 nicht
miteinbezogen oder wenn sie auch das Betriebsgrundstück dem Plangebiet zugeschlagen
hätte. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass ersteres bereits seit hundert Jahren
bebaubar gewesen, der Betrieb aber erst in den 1970iger Jahren entstanden sei, so dass
die Kosten für die Lärmschutzwand dem Betrieb aufzuerlegen gewesen seien. Dieser solle
nach Angaben des Inhabers zudem in den nächsten vier Jahren aus Altersgründen
eingestellt werden.
Die Antragstellerin beantragt,
die im Textteil des am 18.8.2005 vom Gemeinderat der
Antragsgegnerin beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„Auf M“ unter Ziffer 1.9 enthaltene Festsetzung für unwirksam zu
erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie schildert den Ablauf des Planaufstellungsverfahrens und verweist darauf, dass die
Abgrenzung des Geltungsbereichs des Plans stets in Abstimmung und einvernehmlich mit
dem Investor, ursprünglich der A. Trend-Bau-GdbR und später der Antragstellerin, erfolgt
sei. In dem ursprünglichen Bebauungsvorschlag der A. sei vorgesehen gewesen, das
spätere Baufenster B1 so groß festzusetzen, dass zwei Wohnhäuser hätten errichtet
werden können. Zwar sei im Bebauungsplan nur ein Fenster für ein Haus festgesetzt. Die
Antragstellerin habe aber bereits im Durchführungsvertrag im Rahmen der
Projektbeschreibung darauf hingewiesen, dass die Erweiterung für ein zweites Haus
weiterhin beabsichtigt sei. Insofern sei es sinnvoll und konsequent gewesen, im
Einvernehmen mit dem Investor den Geltungsbereich des Bebauungsplans so zu wählen,
dass die Gesamtproblematik habe erfasst und in diesem Verfahren „kompensiert“ werden
können. Die vom Busbetrieb verursachten Immissionen seien in allen untersuchten
Szenarien so groß, dass die zulässigen Nachtwerte für ein allgemeines Wohngebiet
teilweise erheblich überschritten worden seien. Auch nach der ergänzenden, negativen
Stellungnahme der vom Juni 2006 zur von der Antragstellerin vorgeschlagenen
höhenmäßigen Reduzierung der Lärmschutzwand müsse sie auf der vereinbarten
Errichtung der Wand bestehen. Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens habe sie eine
erneute Prüfung vorgenommen. Nach Auskunft des betroffenen Busunternehmens sei
neben dem großen Bus nur noch ein Kleinbus mit 24 Sitzplätzen vorhanden. Zum Abstellen
beider Fahrzeuge gebe es ausreichend Platz auf dem Betriebsgrundstück (Parzelle Nr.
35/7). Nach einer ergänzenden Stellungnahme der Firma vom 14.1.2008
ergäben sich, insbesondere was die Höhe der erforderlichen Lärmschutzwand angehe,
keine relevanten Änderungen. In dieser schallschutztechnischen Aussage komme klar zum
Ausdruck, dass die bestehende städtebauliche Konfliktsituation nur durch die festgesetzten
baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen und zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse kompensiert
werden könne. Sie gehe schließlich von einem Fortbestand des Betriebs aus, der
voraussichtlich vom Schwiegersohn des jetzigen Inhabers weitergeführt werde.
Im Verlaufe des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin zur Heilung des
formellen Fehlers verspäteter Ausfertigung den Bebauungsplan am 31.1.2008 erneut
ausgefertigt, am 14.2.2008 öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 8.12.2005
in Kraft gesetzt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf
die zugehörigen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner Planaufstellungsunterlagen) verwiesen. Er
war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
A.
Der Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) ist unzulässig. Das ergibt sich zum einen aus der
von der Antragstellerin beantragten isolierten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der sie
wirtschaftlich belastenden Lärmschutzfestsetzung in dem Plan (1.) und zum anderen aus
dem Umstand, dass die Antragstellerin sich mit ihrem Normenkontrollbegehren in
offensichtlichen Widerspruch zu den von ihr im mit der Antragsgegnerin am 2.12.2005
geschlossenen Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen setzt (2.).
1. Der isoliert nur auf die Teilunwirksamkeitserklärung der Ziffer 1.9 im Textteil des am
18.8.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans „Auf M“ enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen
gerichtete Antrag ist unstatthaft. Der Bebauungsplan ist im Sinne der Rechtsprechung des
Senats insoweit rechtlich nicht „teilbar“. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom
20.9.2007 – 2 N 9/06 – SKZ 2008, 77 Leitsatz Nr. 28) Bei der von der Antragstellerin
bekämpften „Immissionsschutzauflage“, insbesondere der Verpflichtung zur Herstellung
einer in den zeichnerischen Festsetzungen konkretisierten Lärmschutzwand im östlichen
Anschluss an das Baufenster „B1“, handelt es sich nicht um eine Regelung, bei der
ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Planung in
Ausübung ihrer gemeindlichen Planungshoheit auch ohne sie vorgenommen hätte. Der
Verfahrensablauf belegt vielmehr eindeutig das Gegenteil: Das ihr ursprünglich von dem
Planungsbüro präsentierte Bebauungskonzept hat die Antragsgegnerin veranlasst,
bei der von der Antragstellerin gewünschten Schaffung von bisher ganz überwiegend nicht
bestehenden Baurechten eine städtebauliche Lösung für die Situation in dem Bereich
insgesamt zu suchen. Dazu heißt es beispielsweise in der Planbegründung (Abschnitt 3.2,
Seite 8), der betreffende Teil der bisherigen Parzelle Nr. 36/9 an der Straße Auf M sei zwar
grundsätzlich auch ohne Bebauungsplan bebaubar, aber in den Plan einbezogen worden,
um hier die städtebauliche Entwicklung steuern und Vorsorge bezüglich der
„problematischen Immissionssituation (Busbetrieb an der R. Straße)“ treffen zu können.
Bei dieser Ausgangslage hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben,
entsprechende Fachgutachten vorzulegen und deren – von der Antragstellerin technisch
nicht in Zweifel gezogenes – Ergebnis dann zur Grundlage der Festsetzungen im
Bebauungsplan gemacht. Eingehend mit der so bezeichneten städtebaulichen Gemenge-
und Konfliktlage beschäftigt sich der Abschnitt 5.2.11 der Planbegründung. Die darin zum
Ausdruck kommende Intention, für die Zukunft auch ein den Anforderungen des
Immissionsschutzrechts genügendes „Nebeneinander“ von Wohnbebauung und auf dem
angrenzenden Grundstück betriebenem Busunternehmen planerisch sicherzustellen, hat
der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal
deutlich hervorgehoben. Dabei kann es letztlich für eine vorausschauende Planung nicht
darauf ankommen, ob im Fahrzeugbestand des unstreitig seit vielen Jahren an dieser Stelle
ansässigen Unternehmens temporäre Veränderungen eintreten oder ob der Betrieb – wie
die Antragstellerin unter substantiiertem Bestreiten der Antragsgegnerin mit dem Hinweis
auf die Übernahmeabsichten des Schwiegersohns des bisherigen Betreibers in der Sitzung
vorgetragen hat – in einigen Jahren möglicherweise aufgegeben werden wird oder nicht.
Nach dem Gesamtzusammenhang ist daher auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die
Baustellen in den rückwärtigen, von der Straße abgesetzten und bisher dem Außenbereich
(§ 35 BauGB) zuzuordnenden Teilen des Plangebiets geschaffen hätte, ohne die sich im
Eckbereich im Zusammenhang mit dem vorhandenen Gewerbebetrieb stellende
städtebauliche Konfliktlage mit in den Blick zu nehmen und deren planerische Bewältigung
anzustreben. Die Antragsgegnerin wollte bei der Planung eine technisch mögliche
Bereinigung der vorhandenen, durch das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen
geprägten Situation erreichen, was im Hinblick auf mögliche künftige
Auseinandersetzungen ohne weiteres nachzuvollziehen ist. Es mag sein, dass die
Antragstellerin allein die ihr durch die eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten gewährten
wirtschaftlichen Vorteile der Planung sieht, die sie inzwischen in weitem Umfang auch
bereits gezogen hat. Auch vorhabenbezogene Bebauungspläne dienen indes einer
möglichst umfassenden Bewältigung der sich in dem Planungsraum stellenden
städtebaulichen Probleme.
Daher ist der auf eine Unwirksamkeitserklärung nur der Ziffer 1.9 der textlichen
Festsetzungen beschränkte Normenkontrollantrag mangels rechtlicher Teilbarkeit der
Planungsentscheidung der Antragsgegnerin bereits als unstatthaft zurückzuweisen.
2. Mit der Stellung des Normenkontrollantrags setzt sich die Antragstellerin darüber hinaus
offensichtlich in Widerspruch zu ihrem früheren rechtserheblichen Verhalten, so dass der
Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs als solchem bereits der für die gesamte Rechtsordnung
geltende allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter
dem Gesichtspunkt des „Verbots widersprüchlichen Verhaltens“ (
entgegen steht.
Die Planung zum Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Auf M“ wurde 2003
aufgrund entsprechender Bauabsichten der damaligen Vorhabenträgerin angestoßen und
im März 2005 von der Antragstellerin übernommen. Ob die ursprüngliche Version das
Eckgrundstück an der Raßweilerstraße (heute: Baufenster B1) umfasste oder nicht, ist
insoweit nicht von entscheidender Bedeutung. Das Planungsergebnis wurde in Abstimmung
mit der Antragstellerin – insbesondere auf der Grundlage der von ihr selbst vorgelegten
ergänzenden gutachterlichen Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Problematik in
dem Bereich – erarbeitet und von dieser im Durchführungsvertrag auch akzeptiert. Die
Antragstellerin hat darin ausdrücklich die Verpflichtung übernommen, die Lärmschutzwand
zum Betriebsgrundstück des benachbarten Busunternehmens hin herzustellen (§§ 2 Abs.
1, 3 Abs. 1 lit. e) DV). Die Verpflichtung aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff.
SVwVfG) gegenüber der Antragsgegnerin als Vertragspartnerin besteht nach wie vor.
Insoweit kann auch kein Verstoß gegen das für den öffentlich-rechtlichen Vertrag geltende
Koppelungsverbot (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG) in Rede stehen. Die übernommene
Verpflichtung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung. (vgl. hierzu etwa
BVerwG, Beschluss vom 17.7.2001 – 4 B 24.01 –, BRS 64 Nr. 230)
Zu den Verpflichtungen steht es im Widerspruch, wenn die Antragstellerin nun im
vorliegenden Verfahren die Nichtigkeit der textlichen Festsetzung zu Ziffer 1.9 (und der
entsprechenden zeichnerischen Umsetzung in Teil A des Plans) geltend macht. Die von ihr
erhobenen Einwände, bei dem Busunternehmen, das unstreitig seit über 20, wenn nicht
30 Jahren an dieser Betriebsstätte vorhanden ist, handele es sich um kein geschütztes
Unternehmen, weil die Busse wegen angeblich unzureichender Stellflächen nicht dort
geparkt werden könnten, rechtfertigen keine andere Bewertung. Derartiges wäre – wenn
ihm überhaupt Bedeutung für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin beizumessen
sein sollte – gegebenenfalls im Planungsstadium oder vor der Übernahme der
Herstellungsverpflichtung für die Lärmschutzwand im Durchführungsvertrag vom
2.12.2005 einzuwenden gewesen. Das ist – unstreitig – nie geschehen.
Verstößt daher die Rechtsbehelfseinlegung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.),
so ist der Normenkontrollantrag auch unter diesem Aspekt bereits unzulässig und
zurückzuweisen.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.