Urteil des OVG Saarland vom 22.12.2006

OVG Saarlouis: billigkeit, neubau, kenntnisnahme, zustellung, rechtsmittelbelehrung

OVG Saarlouis Beschluß vom 22.12.2006, 2 Q 45/06
Erstattung von Kosten des Beigeladenen
Leitsätze
Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen dem im Berufungszulassungsverfahren unterlegenen
Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Beigeladene lediglich einen Zurückweisungsantrag
gestellt hatte, der Zulassungsantrag indes nicht begründet worden und deshalb in
entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen war.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche
Verhandlung vom 12. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des
Saarlandes – 5 K 92/05 – wird verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/4 und der
Kläger zu 3) zu 1/2; insoweit werden außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht
erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,- EUR
festgesetzt.
Gründe
Der statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 12.9.2006 – 5 K 92/05 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der
der Beigeladenen mit Bauscheinen vom 10.5.2001 beziehungsweise vom 16.11.2001
erteilten Baugenehmigungen zum „Neubau von zwei Hausgruppen mit je vier
Reihenhäusern …“ beziehungsweise für den „Neubau eines Mehrfamilienhauses für
altenbetreutes Wohnen …“ abgewiesen wurde, ist unzulässig und daher in entsprechender
Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der Zulassungsantrag wurde nicht innerhalb der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hierbei
einzuhaltenden Frist begründet. Danach sind die Gründe, aus denen die Berufung
zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils
darzulegen. Nur durch unter Wahrung dieser Frist vorgebrachte Gründe wird ein konkretes
Prüfungserfordernis des Oberverwaltungsgerichts ausgelöst und gleichzeitig der
Prüfungsrahmen im Zulassungsverfahren inhaltlich bestimmt. Auf das
Begründungserfordernis waren die Kläger in der dem erstinstanzlichen, ihnen am
19.10.2006 zugestellten Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden,
eine Begründungsschrift ist aber bis heute nicht bei Gericht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Für einen
Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand hinsichtlich des Zulassungsverfahrens kein
Anlass. Im konkreten Fall entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den unterlegenen Klägern aufzuerlegen. Zwar
haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, der der Berufungszulassungsantrag
vom 20.11.2006 zur Kenntnisnahme übermittelt worden war, mit Schriftsatz vom
29.11.2006 die Zurückweisung des Zulassungsantrags beantragt. Allein dies rechtfertigt
indes nach dem Stand des Verfahrens, in dem die Kläger ihren Antrag noch nicht
begründet haben, keine Kostenerstattung. Ausführungen zur Sache, welche die Erörterung
eines Streitstoffes hätten fördern können, haben die Prozessbevollmächtigten der
Beigeladenen nicht gemacht und solche waren auch weder möglich noch zur
„Verteidigung“ veranlasst, bevor eine Begründung des Zulassungsantrags vorlag. Die – wie
hier - bloße Stellung eines Zurückweisungsantrags quasi schon „vorab“ rechtfertigt allein
noch keinen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO.(vgl. hierzu entsprechend aus
der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zum Nichtzulassungsstreit (Revision) die
Beschlüsse vom 20.3.2006 – 6 B 81.05 -, juris, vom 24.7.1996 – 7 KSt 7/96 -, Buchholz
310 § 162 VwGO Nr. 31, vom 10.8.1995 – 4 B 181.95 -, juris, vom 3.5.1995 – 4 B
15.95 -, juris, und vom 26.1.1994 – 4 B 176.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28)
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1
GKG 2004.
Der Beschluss ist unanfechtbar.