Urteil des OVG Saarland vom 15.05.2006

OVG Saarlouis: medikamentöse behandlung, psychotherapeutische behandlung, kosovo, gutachter, therapie, form, auflage, gesundheitszustand, asylbewerber, zugang

OVG Saarlouis Beschluß vom 15.5.2006, 3 Q 52/06
Zum Antrag eines Asylbewerbers auf Berufungszulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung - Darlegungserfordernis
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung im
Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2005 – 10 K 510/03.A – wird
zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat
der Kläger zu tragen.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 7.12.2005, über den im Einverständnis der Beteiligten durch den
Berichterstatter entschieden werden kann (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), kann nicht
entsprochen werden.
Der Kläger, ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, der nach
eigenen Angaben der Volksgruppe der Ashkali angehört, reiste am 5.12.2003 in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde
von der Beklagten durch Bescheid vom 12.12.2003 abgelehnt. Außerdem lehnte es die
Beklagte ab, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.
Seine Klage, mit der unter Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung die
Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nunmehr nach
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG begehrt und insbesondere unter Vorlage einer
entsprechenden psychologischen Bescheinigung von Therapie Interkulturell e.V. vom
9.2.2005 das Vorliegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung behauptet
hat, hat das Verwaltungsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum
psychischen Gesundheitszustand es Klägers nach näherer Maßgabe des
Beweisbeschlusses vom 1.9.2005 durch Urteil vom 7.12.2005 abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen des Urteils sind soweit hier wesentlich die Voraussetzungen
dargestellt, unter denen mit Rücksicht auf Gesundheitsgefährdungen Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG gewährt wird. Im Anschluss hieran ist ausgeführt,
nach Würdigung des Beweisergebnisses, des Gesamtvorbringens des Klägers sowie der
zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen seien die Voraussetzungen für die
Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsschutzes im Falle des Klägers nicht
erfüllt, da bei Rückkehr in den Kosovo eine wesentliche Verschlechterung seiner
psychischen Leiden im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren nicht überwiegend
wahrscheinlich sei. In seinem Gutachten vom 3.11.2005 sei der vom Gericht beauftragte
Sachverständige Dr. med. H. zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ausgehend von der Diagnose der
posttraumatischen Belastungsreaktion ergebe sich aus dem Gutachten, dass die bisherige
psychotherapeutische Behandlung des Klägers eindeutig zu einer Verbesserung des
Krankheitsbildes in den vergangenen Behandlungsmonaten geführt habe. Im Zeitpunkt der
Untersuchung durch den Sachverständigen am 12.10.2005 habe nur noch eine
Symptomatik im subjektiven Erleben vorgelegen und hätten objektive Symptome nicht
mehr erhoben werden können. Dem entspreche die daraus abgeleitete Schlussfolgerung,
dass nach bereits fast 50 absolvierten psychotherapeutischen Sitzungen die Fortführung
der Behandlung alleine im Wege medikamentöser Therapie möglich erscheine. Dem
entspreche weiter, dass der Gutachter die Folgen einer erzwungenen Rückkehr des
Klägers in sein Herkunftsland zwar als hohe Belastung bezeichnet, dies aber lediglich darauf
stütze, dass die erzwungene Rückkehr die Lebensplanung des Klägers durchkreuze, und
hinsichtlich der verbleibenden Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung eine
Behandlung in Form von medikamentöser Therapie für möglich halte. Aus den weiteren
Annahmen hierzu, dass fortlaufende psychotherapeutische Sitzungen „wünschenswert“
seien, folgere das Gericht, das jedenfalls zum Entscheidungspunkt von einer ausreichenden
Behandlung in Form medikamentöser Therapie auszugehen sei. Auch habe der Gutachter
dargelegt, dass sich aus der Untersuchungssituation keine Hinweise auf ein präsuizidales
Syndrom ergeben hätten, das eine Suizidgefahr befürchten oder gar erkennen ließe. Im
Übrigen gelte, dass die bei dem Kläger von dem Sachverständigen diagnostizierte
Erkrankung bei Würdigung aller im vorliegenden Verfahren ausgewerteten
Erkenntnisquellen und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG innewohnenden
Zumutbarkeitsgesichtspunktes im Kosovo generell jedenfalls soweit behandelbar sei, dass
ihre wesentliche Verschlimmerung bis hin zu existentiellen Gefahren verhindert werden
könne. Dies wird unter Darlegung der den Auskunftsquellen entnommenen Erkenntnisse
näher dargelegt.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend. Er setzt sich mit dem vom Gericht eingeholten
Gutachten auseinander und führt aus, der Gutachter habe die Frage, ob eine
medikamentöse Behandlung der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen
Belastungsstörung im Kosovo ausreichend sei, offen gelassen. Der Gutachter habe
hinsichtlich der verbleibenden Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung die
Behandlung in Form medikamentöser Therapie für möglich, fortlaufende therapeutische
Sitzungen indes als wünschenswert bezeichnet. Aufgrund der Antwort des Gutachters
halte das Verwaltungsgericht seine Rückkehr in sein Heimatland und die damit verbundene
lediglich medikamentöse Behandlung für ausreichend, um eine Verschlechterung seines
gesundheitlichen Zustandes zu verhindern. Dem könne nicht gefolgt werden. Vor allem
müsse darauf abgestellt werden, dass er zu einer Minderheit gehöre, und ihm der Zugang
zu den medizinischen Versorgungseinrichtungen verwehrt sein dürfte. Auch sei es
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht so, dass er sich jederzeit
Medikamente beschaffen könne. Vor allem seien Medikamente nach wie vor nur in
begrenztem Maße verfügbar, so dass diese Folgerung des Gerichts nicht zutreffend sei.
Auch habe der Gutachter nicht eindeutig dazu Stellung nehmen können, ob die
medikamentöse Behandlung Erfolg versprechend beziehungsweise ausreichend wäre, da er
die Formulierung verwendet habe, er halte die Behandlung in Form medikamentöser
Therapie für „möglich“. Allerdings schränke er dies dadurch ein, dass er weitere
psychotherapeutische Sitzungen als wünschenswert bezeichne. Vor allem habe der
Gutachter bei der möglichen medikamentösen Behandlung auf die Lebensbedingungen in
Deutschland abgestellt, da er darauf hingewiesen habe, dass er die Lebensbedingungen,
die ihn im Kosovo erwarteten, nicht einschätzen und insoweit auch nicht vorhersagen
könne, wie sich die erzwungene Rückkehr auf seinen Gesundheitszustand beziehungsweise
auf sein weiteres Verhalten auswirkte. Vor diesem Hintergrund könne daher die
medikamentöse Behandlung, soweit sie überhaupt im Kosovo möglich erscheine, bei ihm
nicht als ausreichend angesehen werden.
Dieses Vorbringen, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden
Zulassungsverfahren begrenzt, rechtfertigt es nicht, die Berufung in Anwendung des allein
geltend gemachten Tatbestandes des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen. Es entspricht
bereits nicht den Anforderungen, die § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG an die Darlegung einer
Frage grundsätzlicher Bedeutung rechtlicher oder tatsächlicher Art stellt. Um diesen
Anforderungen Rechnung zu tragen, muss der Antragsteller die für grundsätzlich
bedeutsam erachtete Frage genau bezeichnen und außerdem angeben, weshalb die
Klärung der Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der
einheitlichen Rechtsanwendung dient. Darüber hinaus ist darzulegen, dass diese Frage in
dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und
klärungsfähig ist
vgl. zum Beispiel Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG § 78, Rdnr. 603, wonach es der
schlüssigen Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage bedarf;
außerdem Renner, AuslR, 8. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 15; Bader u.a., VwGO, 3. Auflage
2005, § 124 a VwGO Rdnr. 84, zur Darlegungspflicht bei einem auf grundsätzliche
Bedeutung gestützten Berufungszulassungsantrag in Allgemeinverfahren.
Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich in der Begründung seines
Berufungszulassungsantrages darauf, in Auseinandersetzung mit den Aussagen des vom
Gericht beauftragten Sachverständigen in dem unter dem 3.11.2005 erstatteten
Gutachten der Würdigung des Tatsachenmaterials durch das Verwaltungsgericht
entgegenzutreten. Die von ihm in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen beziehen
sich dabei ausschließlich konkret auf seine eigene individuelle Betroffenheit. Eine Frage von
über diesen Einzelfall hinaus weisender Bedeutung wird an keiner Stelle seines Vorbringens
bezeichnet geschweige denn ein Klärungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der
Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung aufgezeigt.
Ob der hier gegebene Einzelfall vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend beurteilt
worden ist, hat indes Bedeutung nur für diesen, was nach der Gesetzeslage die Zulassung
der Berufung in Asylstreitigkeiten nicht rechtfertigen kann. Die Rechtsmittelbeschränkung in
Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht vielmehr, dass –
anders als in Allgemeinverfahren (vgl. insoweit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – nicht jedem
beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Geltendmachung der
angeblichen „Unrichtigkeit“ der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit
eröffnet werden und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich
auf eine Instanz beschränkt bleiben soll.
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78
Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.