Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2010
OVG Koblenz: sonderabgabe, unternehmen, verfassungskonforme auslegung, export, aeuv, spanien, abgabepflicht, eigentümer, verwaltungsrat, herkunft
OVG
Koblenz
08.12.2010
8 A 10882/10.OVG
Weinrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
********************
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Werner Forkel, Klingbachstraße 22, 76872 Steinweiler,
gegen
die Ortsgemeinde Steinweiler, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kandel,
Gartenstraße 8, 76870 Kandel,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
beigeladen:
1. Pfalzwein e.V., - Gebietsweinwerbung - vertreten durch den Vorstand, Martin-Luther-Straße 69,
67433 Neustadt an der Weinstraße,
2. Deutscher Weinfonds AdÖR, vertreten durch den Vorstand, Gutenbergplatz 3-5, 55116 Mainz,
Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte Loschelder & Partner, Konrad-Adenauer-Ufer 11,
50668 Köln,
wegen Weinrechts
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 8. Dezember 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
ehrenamtlicher Richter Ingenieur Müller
ehrenamtlicher Richter Oberbürgermeister a.D. Scherrer
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10.
Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
zu 1. und 2. zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zu Abgaben für die Beigeladenen.
Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts und bewirtschaftet im Gebiet der Beklagten eine Weinbergsfläche
von 9,34 ha. Im Rahmen der Abgabenveranlagung für das Kalenderjahr 2009 zog die Beklagte den
Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2009 unter anderem zu einer Abgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Weingesetzes – WeinG – für den Deutschen Weinfonds i. H. v. 625,78 € (= 0,67 €/Ar) und zu einer
Abgabe für die gebietliche Absatzförderung gemäß § 46 WeinG i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 des
Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) i. H. v. 719,18 € (= 0,77 €/Ar) heran.
Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger die
Auffassung vertreten, die von ihm geforderten Abgaben seien verfassungswidrig. Sie erfüllten nicht die
engen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion für allein wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen nur
zulässig seien. Die Weinwirtschaft sei keine homogene Gruppe, sondern insbesondere hinsichtlich der
Vermarktungsinteressen heterogen. Eine Finanzierungsverantwortung trage die Weinwirtschaft nicht, ein
evidenter Gruppennutzen fehle. Besondere Beeinträchtigungen oder Nachteile, die von der
Weinwirtschaft nicht selbst behoben werden könnten, gebe es nicht. Qualitätssicherung jenseits
gesetzlicher Standards sei keine staatliche Aufgabe, sondern den Winzern selbst zu überlassen. Eine
staatliche Absatzförderung sei auch nicht wegen Wettbewerbsnachteilen der Weinwirtschaft erforderlich,
da derartige Nachteile nicht feststellbar seien. Das Außenhandelsdefizit beim Wein sei Folge davon, dass
der inländische Bedarf die inländische Produktion deutlich übersteige. Die Exportsituation sei positiv zu
bewerten, nachdem Deutschland im Jahre 2007 Rang 4 unter den weltweit erfolgreichsten
Weinexportländern eingenommen habe. Im internationalen Vergleich sei mit deutschem Wein eine hohe
Wertschöpfung zu erzielen. Deutscher Exportwein erziele einen Wert von etwa 200,00 €/hl, während der
weltweite Durchschnitt bei 150,00 €/hl liege. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei auch nicht
erforderlich, um den Bezeichnungsschutz sicherzustellen; dies könne auf privater Grundlage
gewährleistet werden. Überhaupt könnten die Aufgaben des Deutschen Weinfonds gleichermaßen effektiv
auf der Basis freiwilliger Zusammenschlüsse von Winzern wahrgenommen werden. Im Übrigen habe der
Deutsche Weinfonds an der von ihm beklagten nachteiligen Situation der Weinwirtschaft trotz jahrelanger
Bemühungen nichts ändern können.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.
Dezember 2009 aufzuheben, soweit darin Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die regionale
Weinabsatzförderung festgesetzt wurden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, nach den gültigen Vorschriften rechtmäßig gehandelt zu haben.
Der Beigeladene zu 2.) hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung des Klägers, die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG erfülle die Anforderungen aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungsgemäße Sonderabgabe nicht, im
Einzelnen entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt: Wenn das Bundesverfassungsgericht die
Homogenität der Gruppe der Abgabenpflichtigen sogar bezogen auf die deutlich inhomogenere Gruppe
der Abgabenpflichtigen nach dem Absatzfondsgesetz für die Land- und Ernährungswirtschaft schon
deshalb bejaht habe, weil es sich um eine in der Rechtsordnung der Europäischen Union vorstrukturierte
Gruppe handele, dann müsse dies für die deutsche Weinwirtschaft, die ebenfalls eine in der europäischen
Rechtsordnung nach Maßgabe der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der zahlreichen
weiteren Vorschriften des EG-Weinrechts vorstrukturierte Gruppe sei, erst recht gelten. Der gesetzliche
Auftrag des Deutschen Weinfonds, die Qualität und den Absatz von deutschem Wein und nicht von Wein
generell zu fördern, verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Die Entscheidung des EuGH zum CMA-
Gütezeichen betreffe allein die spezielle Absatzförderung durch ein geschlossenes Gütezeichen.
Hingegen habe die Europäische Kommission die §§ 37 ff. WeinG mehrfach – zuletzt Ende 2007 –
genehmigt. Im Übrigen ließen die einschlägigen europäischen Vorschriften einen hinreichenden
Spielraum für eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen einheimischen Erzeugnisse;
danach seien auch zukünftig Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich
solcher der Weinwirtschaft zulässig, wobei z. B. in Werbemaßnahmen für Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete weiterhin auf die Herkunft der Erzeugnisse hingewiesen werden dürfe. Anders, als die
Klägerin meine, seien auch die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Annahme einer
Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Unternehmen hier erfüllt. Entscheidend sei, dass es
im Weinsektor branchenspezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen
Wettbewerb gebe, was nach der Rechtsprechung allein schon die Erhebung einer
sonderabgabenfinanzierten Absatzförderung rechtfertige. Dies folge daraus, dass nahezu alle deutschen
Weinanbaugebiete nach EG-Klassifizierung in der klimatisch ungünstigen „Weinbauzone A“ lägen,
während etwa die Hälfte der in Deutschland verkauften Weine aus jenen geographisch bevorzugten
Weinbauzonen stamme, in denen kein einziges deutsches Rebgebiet gelegen sei. Eine grundlegende
Verbesserung der Situation im transnationalen Wettbewerb habe es im Weinsektor nicht gegeben: Bis
heute übersteige der Wert der importierten Weine den Wert der exportierten deutschen Weine um das
Fünffache. Dies schlage sich auch in den im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen deutlich
geringeren durchschnittlichen Verkaufspreisen deutscher Qualitäts- und Prädikatsweine (im Jahre 2008
2,08 € gegenüber 3,33 € für französische bzw. 2,51 € für italienische AOC- bzw. DOC-Weine – jeweils pro
0,75 Liter) nieder. Zudem fehlten in Deutschland im Weinbereich große Marken. Trotz gewisser
Fortschritte in den letzten Jahren hätten deutsche Weine im Ausland immer noch mit einem traditionell
schlechteren Image („süß und billig“) als z. B. Weine aus Frankreich und der „Neuen Welt“ zu kämpfen.
Nach wie vor habe die deutsche Weinwirtschaft deutliche Strukturnachteile, weil sie sowohl bezogen auf
die Rebflächengröße als auch auf die Weinumsätze durch sehr kleine Betriebsgrößen geprägt sei und im
Wettbewerb mit um ein Vielfaches größeren ausländischen Unternehmen und Konzernen stehe. Deshalb
sei es ihnen – anders als den großen ausländischen Unternehmen oder den Konzernen der
Ernährungsindustrie – praktisch nicht möglich, jeweils individuell eine effektive Absatzförderung für ihre
Erzeugnisse – insbesondere im Wettbewerb zu ausländischen Weinen – zu betreiben. Der Hinweis des
Klägers auf die Produktionsmengenbeschränkung durch EU-Recht liege neben der Sache. Der an den
Deutschen Weinfonds gerichtete Absatzförderungsauftrag des WeinG sei nicht auf eine Steigerung der
Produktions- und Absatzmenge, sondern auf die Verbesserung der Wertschöpfung durch Qualitäts- und
Absatzförderung und damit der Einnahmesituation der abgabepflichtigen Unternehmen der deutschen
Weinwirtschaft gerichtet. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ziele deshalb darauf ab, durch ein
breites Spektrum an Marketingmaßnahmen dem Verbraucher die Vielfalt und Qualität deutscher Weine zu
vermitteln und so zum Imagewandel des deutschen Weines beizutragen, um zu erreichen, dass sich
deutsche Weine im Wettbewerb mit französischen, italienischen und spanischen Weinen sowie
zunehmend solchen aus der „Neuen Welt“ behaupten können und der Verbraucher bereit sei, für
qualitativ hochwertige deutsche Weine auch einen entsprechenden Preis zu zahlen. Hierzu legt er einen
Überblick über das Tätigkeitsspektrum des Deutschen Weinfonds vor. Gerade kleine Weingüter, aber
auch Genossenschaften und Kellereien seien demgegenüber in der Regel weder personell noch
finanziell in der Lage, überregionale und internationale Marketingmaßnahmen selbst durchzuführen.
Hingegen ließen sich wertbezogene Marktanteile und Außenhandelszahlen durch ein erfolgreiches
Gemeinschaftsmarketing sehr wohl beeinflussen. So sei es in den letzten Jahren bei stagnierenden oder
rückläufigen mengenbezogenen Exportzahlen gelungen, die wertbezogenen Exportzahlen zu erhöhen,
indem von 2000 bis 2008 bei nahezu konstanter Absatzmenge im Export der Umsatz von 276 auf 427 Mio.
€ gesteigert werden konnte. Im Zuge der EU-Weinmarktreform stehe eine weitere Intensivierung des
transnationalen Wettbewerbs wegen der für Ende 2015 vorgesehenen Aufhebung des
Rebenanbaustopps bevor. Als spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb seien neben den
geringeren Verkaufspreisen deutscher Weine im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen
zusätzlich die höheren Produktionskosten durch die kleinteiligere Struktur der deutschen Weinwirtschaft
und den deutlich höheren Anteil an Steillagen zu berücksichtigen. Einer zentralen Absatzförderung
bedürfe es zum einen zur Kompensation der Strukturnachteile. Die Aufgabe des Deutschen Weinfonds
bestehe gerade darin, die sich aus diesen Strukturen ergebenden Beeinträchtigungen und Nachteile
dadurch auszugleichen oder zumindest abzumildern, dass er Aufgaben übernehme oder die
Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft bei Maßnahmen unterstütze, die sie aufgrund der
strukturellen Nachteile nicht oder nicht in dem Umfang durchführen könnten wie die ausländische
Konkurrenz. Die zentrale Absatzförderung sei zum anderen auch zur Kompensation der Nachteile aus
dem Fehlen großer Weinmarken erforderlich. Gerade weil es in Deutschland nicht möglich sei, die von
den ausländischen Anbietern unter ihren großen Weinmarken angebotenen und auch im deutschen
Lebensmittelhandel erfolgreich platzierten Weinmengen zu produzieren, sei es erforderlich, die sich
daraus ergebenden Nachteile für die deutsche Weinwirtschaft durch andere Maßnahmen auszugleichen,
z. B. durch überbetriebliche Anstrengungen zur Verbesserung des Images der Weine aus den 13
deutschen Weinanbaugebieten, was von den einzelnen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht
geleistet werden könne. Dabei ließen sich durch Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sehr wohl
Preissteigerungen für Erzeugnisse der deutschen Weinwirtschaft auch im wettbewerbsintensiven
deutschen Lebensmitteleinzelhandel erzielen, indem es nämlich gelungen sei, durch entsprechende
Absatzförderungsmaßnahmen das Image des Weines aus den deutschen Weinanbaugebieten zu
steigern, was sich bereits durch eine zunehmende Zahl deutscher Weine auch im mittleren und
gehobenen Preissegment in den Regalen von Discountern niedergeschlagen habe, in denen sich bis vor
kurzem fast nur ausländische Weine befunden hätten. Da die anderen europäischen weinexportierenden
Länder praktisch alle über große zentrale Absatzförderungseinrichtungen verfügten, die sowohl auf dem
deutschen Markt als auch auf den bedeutenden Exportmärkten den Absatz von Weinen ihrer jeweiligen
Herkunftsländer förderten, könnten die hier ansonsten bestehenden deutlichen Wettbewerbsnachteile nur
durch eine eigene nationale Absatzförderungseinrichtung wie den Deutschen Weinfonds vermieden
werden. Im Übrigen würden auch die Absatzförderungsorganisationen der anderen EU-Länder
überwiegend durch parafiskalische Zwangsabgaben und aus staatlichen Mitteln finanziert. Die im
internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl überwiegend sehr kleiner und mittelständischer Unternehmen
mache es in der Praxis unmöglich, auf freiwilliger Basis dauerhaft ein ausreichendes
Finanzierungsvolumen für entsprechende Maßnahmen aufzubringen. Mit der Erhebung einer
Sonderabgabe, die zu 100 % von der Weinwirtschaft erbracht werde, habe der Gesetzgeber eine
verlässliche Grundlage für die Arbeit des Gemeinschaftsmarketings geschaffen und sichergestellt, dass
sich alle Erzeuger und Vermarkter von deutschem Wein in Form einer Solidarabgabe an der Finanzierung
beteiligen. Die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der Vermarktung deutscher Weine seien
maßgeblich auf Maßnahmen des Deutschen Weinfonds zurückzuführen, was sich insbesondere am
weltweiten Erfolg deutscher Rieslingweine bei einflussreichen Weinkritikern und Medien zeige, der auf die
Konzentration der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds seit den 90er Jahren auf diese
deutsche „Vorzeigerebsorte“ zurückzuführen sei. Dabei ergänzten sich die Tätigkeiten des Deutschen
Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und der
Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung speziell für ein bestimmtes Weinanbaugebiet
betreiben, mit dem gemeinsamen Ziel, eine möglichst optimale Absatzförderung für die betroffenen
Erzeugnisse zu erreichen.
Der Beigeladene zu 1.) hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die zu seinen Gunsten erhobene Abgabe nach dem
Absatzförderungsgesetz (Wein) sei nicht verfassungswidrig.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage durch Urteil vom 10. Juni 2010
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil sich
die Heranziehung des Klägers zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche
Weinabsatzförderung als rechtmäßig erweise. Die der Forderung zugrundeliegenden Normen stünden mit
höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere habe das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen,
dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG in Anwendung der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungswidrig sei.
Vielmehr lägen die besonderen Voraussetzungen für die Verfassungskonformität einer solchen Abgabe
hier vor. Es sei nicht zweifelhaft, dass es sich bei den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG
Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe handele. Auch die spezifische Sachnähe dieser Gruppe zu
der zu finanzierenden Aufgabe sei gegeben, da die Angehörigen der Gruppe der Aufgabe des
Beigeladenen, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu
fördern, evident näher stünden als jede andere Gruppe oder die Gemeinschaft der Steuerzahler. Das
Gericht sei auch nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber der Weinwirtschaft zu Unrecht eine
Finanzierungsverantwortung für die Fördermaßnahmen zuweise. Überdies handele es sich bei der Arbeit
des Deutschen Weinfonds im Verhältnis zur deutschen Weinwirtschaft um eine gruppennützige Tätigkeit.
Der Weinsektor sei im transnationalen Wettbewerb benachteiligt, was sich in einer stark negativen
Außenhandelsbilanz widerspiegele. Die Außenhandelsbilanz unterscheide sich signifikant von den im
Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der
Forst- und Holzwirtschaft. Zwar seien sonstige spezifische Benachteiligungen der deutschen
Weinwirtschaft nicht zweifelsfrei feststellbar. Doch lasse jedenfalls das Außenhandelsdefizit eine
Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb hinreichend sicher
erkennen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds wirke diesem Nachteil entgegen. Zudem sei dem
Gesetzgeber bei der Einschätzung, ob eine staatlich organisierte Werbung für den betroffenen
Wirtschaftszweig voraussichtlich effektiver sein werde als eine private Werbung, ein
Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Im Fall der Weinwirtschaft sei die Einschätzung des
Gesetzgebers von der Erforderlichkeit staatlicher Fördermaßnahmen auf die plausiblen Erwägungen
gestützt, dass nur auf diese Weise ein kontinuierliches Mittelaufkommen in errechenbarer Höhe
gewährleistet sei, und dass dies inabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und
Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung sei. Freiwillige private
Zusammenschlüsse würden mit einiger Wahrscheinlichkeit kein langfristig planbares Mittelaufkommen
gewährleisten. Auch die übrigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe seien
erfüllt. Der Gesetzgeber überprüfe die Erforderlichkeit der Sonderabgabe in ausreichenden zeitlichen
Abständen und die Abgabe zum Deutschen Weinfonds sei in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan
2009 ausreichend dokumentiert. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegne ferner auch keinen
durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Für die Beurteilung der Abgabe zur Finanzierung der
Gebietsweinwerbung aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht gälten die Erwägungen zur Abgabe
an den Deutschen Weinfonds entsprechend. Auch sie erfülle die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion und stehe mit europäischem Unions-
recht im Einklang.
Zur Begründung seiner von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen
Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der verschärften
Anforderungen an Sonderabgaben aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bejaht. Bereits die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gruppe der Abgabepflichtigen sei hinreichend
homogen, treffe nicht zu. Die Gruppe sei vielmehr sehr heterogen zusammengesetzt, weil die Weingüter
aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Größen und Profilierungen sehr unterschiedliche Interessen
hinsichtlich der Vermarktung ihrer Produkte hätten. Kleinere Weinbaubetriebe wie derjenige des Klägers
interessierten sich nicht für den Export und die Vermarktung über Discounter, müssten über die
Zwangsabgabe aber die Exportbemühungen der Großunternehmen mitfinanzieren, ohne einen eigenen
Nutzen davon zu haben. Die Heterogenität der Gruppe sei aufgrund der stark unterschiedlichen Markt-
orientierung der in Anspruch Genommenen so dominant, dass sie aus verfassungsrechtlicher Sicht auch
unter Berücksichtigung eines Abgrenzungsspielraums des Gesetzgebers nicht mehr hinnehmbar, sondern
willkürlich sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien auch die erhöhten Anforderungen an
die gruppennützige Verwendung der Abgabe nicht erfüllt. Im Vordergrund stehe die Gruppe der
Weinexporteure, die zahlenmäßig jedoch nur eine geringe Zahl der Betriebe ausmache. Der Nutzen
komme daher nur den wenigsten aus der Gruppe der Abgabepflichtigen zugute. Auch die ange-
nommenen Beeinträchtigungen der Gruppe im transnationalen Wettbewerb lägen tatsächlich nicht vor.
Die rein zahlenmäßig negative Außenhandelsbilanz sei kein Hinweis auf ungesunde Marktverhältnisse,
sondern spiegele nur wider, dass in Deutschland weniger Wein produziert als getrunken werde. Diese
Bedarfsunterdeckung sei auch durch die Hektarhöchstertragsregelungen und den Rebenanbaustopp
verursacht. Da jeder Hektoliter, der exportiert werde, angesichts des durch die Nachfrage vorgegebenen
Bedarfs fehle und wieder durch weitere Importe ausgeglichen werden müsste, bestehe kein Anlass, den
deutschen Weinexport mit einer Zwangsabgabe anzukurbeln. Auch hinsichtlich der Wertschöpfung
stünden die deutschen Weinerzeuger gut da, weil die deutschen Weinbetriebe ausweislich der „Deutscher
Wein – Statistik 2009/2010“ beim Export in den Jahren 2007 und 2008 rund 200,00 €/hl erzielt hätten,
während der Rest der Welt mit im Schnitt rund 150,00 €/hl deutlich darunter gelegen habe. Auch wenn
man entscheidend auf die Wertschöpfung pro Mengeneinheit abstelle, seien besondere Nachteile des
deutschen Weins nicht feststellbar. Vielmehr ergebe sich aus den vom Beigeladenen zu 2.) vorgelegten
Diagrammen zur Preisentwicklung, dass sich beim deutschen Wein über die Jahre hinweg eine gesunde
Preissteigerung ergeben habe. Dabei dürften nicht lediglich die Qualitätsweinpreise betrachtet werden, da
der Gesetzgeber als abgabenpflichtige Gruppenmitglieder nicht nur die Qualitätsweinerzeuger, sondern
alle Weinerzeuger ansehe. Die Preisentwicklung der Gesamtheit des deutschen Weins sei jedoch positiv
und biete keinen Anlass zu staatlichem Eingreifen. Soweit deutscher Wein im Ausland eine niedrige Wert-
schätzung erfahre, sei dies möglicherweise auf eine geringere Qualität im Vergleich zu den anderen in
den Exportländern getrunkenen Weinen und nicht auf fehlendes Marketing zurückzuführen. Es sei Sache
der Erzeuger und nicht des Staates, hier ggf. nachzubessern. Die angeblichen Exportprobleme bestünden
nur bei wenigen Großkellereien. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des
Deutschen Weinfonds den von ihm festgestellten Nachteilen tatsächlich effektiv entgegenwirke. Der
Deutsche Weinfonds habe es z. B. über sein jahrzehntelanges Wirken nicht geschafft, eine große
deutsche Weinmarke zu etablieren. Weniger hätten auch die Weinerzeuger in Eigenregie oder in frei-
willigen Zusammenschlüssen nicht erreichen können. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts
könne dem Gesetzgeber wegen des Eingriffscharakters der Zwangsabgabe auch kein
Einschätzungsspielraum mit Prognosebefugnis zugebilligt werden. Vielmehr trage der Gesetzgeber die
lückenlose Beweislast dafür, dass die Abgabepflicht geeignet, erforderlich und angemessen sei. Dieser
Nachweis sei nicht erbracht worden. Vermittelt durch die Erhebung der Zwangsabgabe handele es sich
vorliegend um eine durch staatliche Gleichschaltung geschaffene Werbegemeinschaft, was nicht nur
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch gegen die dem Kläger zustehende negative
Koalitionsfreiheit verstoße. Anders, als das Verwaltungsgericht meine, sei die Erforderlichkeit der
Sonderabgabe auch nicht regelmäßig überprüft worden. Seit der grundlegenden Überprüfung im Jahre
1998 habe keine inhaltliche Überprüfung der Erforderlichkeit mehr stattgefunden. Die bloße Erwähnung
einer Abgabe oder die Befassung im Zusammenhang mit einer Gesetzesänderung belege die in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderte Überprüfung der Erforderlichkeit nicht.
Die gegen die Abgabe zum Deutschen Weinfonds gerichteten Angriffe der Berufung gälten auch für die
Gebietsweinwerbung. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber
nicht nur jahrelang keine Überprüfung der Erforderlichkeit durchgeführt, sondern sich seit 2001 mit der
Abgabe als solcher überhaupt nicht mehr befasst habe. Darüber hinaus fehle es von vornherein an der
Erforderlichkeit einer zusätzlichen Gebietsweinwerbung neben einer bundesweiten Organisation. Gerade
wenn es Aufgabe des Deutschen Weinfonds sei, die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und
Rebsorten im In- und Ausland zu präsentieren, sei nicht ersichtlich, wozu daneben noch eine pfälzische
Gebietsweinwerbung erforderlich sei, zumal es dieser ohnehin an den entsprechenden Kapazitäten fehle,
um umfassend effektiv tätig zu sein.
Schließlich sei auch der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert überhöht. Anzusetzen sei lediglich
der Jahresbetrag und damit die Höhe der hier streitgegenständlichen Abgabenforderung. Für eine
Anwendung von § 52 Abs. 3 GKG sei hier kein Raum.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010
nach seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag und sieht von einer Stellungnahme zur Sache ab.
Der Beigeladene zu 2.) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt noch ergänzend vor:
Entgegen der Auffassung des Klägers bildeten die abgabepflichtigen Betriebe der deutschen
Weinwirtschaft eine homogene Gruppe im Sinne der Sonderabgabenrechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts. Die danach zur Bejahung der Gruppenhomogenität ausreichende
Vorstrukturierung in der europäischen Rechtsordnung werde vom Kläger nicht in Frage gestellt. Es könne
auch keine Rede davon sein, dass kleine Weinbaubetriebe große exportorientierte Unternehmen
mitfinanzieren würden. Aufgabe des Deutschen Weinfonds sei es, den Absatz und die Verwertung
deutschen Weins sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Exportmärkten zu fördern. Bezogen auf
das Gesamtbudget der nach § 47 WeinG abgestimmten Maßnahmen des Deutschen Weinfonds und der
Gebietsweinwerbungen liege dabei das Verhältnis von Maßnahmen im In- und Ausland in einer ähnlichen
Größenordnung wie das Verhältnis des Absatzes von deutschem Wein im In- und Ausland. Im Übrigen
seien in der Exportdatenbank des Deutschen Weinfonds derzeit 345 Unternehmen der deutschen
Weinwirtschaft mit Exportaktivitäten registriert, weitere ca. 200 Unternehmen seien an einem Export
Weinwirtschaft mit Exportaktivitäten registriert, weitere ca. 200 Unternehmen seien an einem Export
interessiert. Gerade die kleineren und mittleren Unternehmen seien im Export auf die Aktivitäten des
Deutschen Weinfonds angewiesen. Schließlich bestünden enge Wechselwirkungen zwischen den
exportfördernden Maßnahmen des Deutschen Weinfonds und der Absatzsituation auf dem Inlandsmarkt.
Zum einen führe der Export deutschen Weins zu einer Reduzierung der Menge, die auf dem Inlandsmarkt
abgesetzt werden müsse und damit zu einem besseren Verhältnis von Nachfrage und Angebot auf dem
Inlandsmarkt. Zum anderen sei zur Überwindung von Imagenachteilen im Inland der Ruf und das Image
von deutschem Wein im Ausland von entscheidender Bedeutung, wie sich bei der „Renaissance des
deutschen Rieslings“ auch auf dem Inlandsmarkt, nachdem die Rebsortenkampagne im Ausland Erfolg
gehabt habe, gezeigt habe. Mit seiner Argumentation zur Finanzierungsverantwortung wiederhole der
Kläger im Wesentlichen nur sein erstinstanzliches Vorbringen und verkenne weiterhin, dass auf ein
wertbezogenes Außenhandelsdefizit abzustellen sei. Entgegen der Darstellung des Klägers habe sich der
Deutsche Weinfonds zum Beleg einer preislichen Benachteiligung des deutschen Weins auf dem
Inlandsmarkt nicht auf einen Preisvergleich von Qualitätswein beschränkt, sondern zwischen Qualitäts-
und Tafelwein differenziert. Da in Deutschland überwiegend Qualitätswein angebaut werde, während es
sich bei importiertem Wein in erheblichem Umfang um Tafelwein im unteren Preissegment handele, führe
ein Preisvergleich, der nicht zwischen den verschiedenen Qualitätsstufen differenziere, für den deutschen
Markt nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen, sondern zu einem scheinbar höheren Preisniveau für
deutschen Wein. Zur Frage der Wirksamkeit der Arbeit des Deutschen Weinfonds könne auf das
erstinstanzliche Vorbringen verwiesen werden. Im Übrigen treffe den Deutschen Weinfonds – anders als
der Kläger meine – insoweit keine Nachweislast; vielmehr lasse es das Bundesverfassungsgericht
angesichts des komplexen Wirkungszusammenhangs von Absatzförderungsmaßnahmen und
Marktentwicklungen ausreichen, wenn plausibel begründet werden könne, dass die
sonderabgabenfinanzierten staatlichen Fördermaßnahmen zum Ausgleich spezifischer Nachteile
erforderlich seien, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und von ihnen nicht mit gleicher
Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass derartige
erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere im transnationalen Wettbewerb, plausibel begründet
worden seien. Auch hinsichtlich der Überprüfung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds verkenne der
Kläger die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei der Gesetzgeber gehalten, in
angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des
gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ noch aufrechtzuerhalten oder wegen veränderter Umstände
zu ändern oder aufzuheben sei. Eine deutlichere Dokumentation des Willens des Gesetzgebers, an der
Sonderabgabe festzuhalten, als die inhaltliche Änderung des die Sonderabgabe betreffenden 8.
Abschnitts des Weingesetzes im Jahre 2007, könne es nicht geben. Hinsichtlich des Streitwertes schließe
sich der Beklagte den insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägers an.
Der Beigeladene zu 1.) beantragt ebenfalls
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf das erstinstanzliche Urteil Bezug und trägt ergänzend zur Frage der
regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Abgabe durch den Gesetzgeber vor, der Landtag habe
sich seit der letzten Änderung des AbföG Wein im Jahre 2001 noch mehrfach mit der Weinwerbung
befasst, so etwa in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2003 anlässlich einer mündlichen Anfrage zur
Weinmarktsituation, in seiner Sitzung vom 26. September 2006 auf eine kleine Anfrage zur CMA und in
seiner Sitzung vom 14. März 2007 im Rahmen einer aktuellen Stunde zur Reform der Weinmarktordnung;
ferner sei die Weinwerbung Gegenstand zahlreicher Anträge und Anfragen in den Sitzungen des
Ausschusses für Landwirtschaft und Weinbau in den Jahren 2009 und 2010 gewesen. Zu keinem
Zeitpunkt sei die ursprüngliche Entscheidung des Gesetzgebers für den Einsatz einer Sonderabgabe für
die Gebietsweinwerbung in Frage gestellt worden; es bestehe vielmehr ein fraktionsübergeifender
Konsens, an dieser festzuhalten.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Bescheid der Beklagten vom 27. Januar
2009 erfolgte Heranziehung des Klägers zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die
Gebietsweinwerbung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Weder die Veranlagung zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds (A.) noch diejenige zu einer
Abgabe für die Gebietsweinwerbung (B.) begegnen durchgreifenden Rechtsbedenken.
A. Die Festsetzung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds in dem angefochtenen Bescheid findet ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I, S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August
2010 (BGBl. I, S. 1136), i.V.m. §§ 14 bis 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts
– WeinRDVO - vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist zur Beschaffung
der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel - vorbehaltlich der
(hier nicht einschlägigen) Ausnahmen des Abs. 2 - von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine
jährliche Abgabe von 0,67 € je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst, zu entrichten
(sogenannte Flächenabgabe). Berechnungsgrundlage für die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WeinG ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Gemäß § 44 Abs. 1
Satz 2 WeinG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften
über die Entstehung und die Fälligkeit der Flächenabgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung.
Von dieser Ermächtigung hat die rheinland-pfälzische Landesregierung mit den §§ 14 bis 17 WeinRDVO
Gebrauch gemacht. Danach wird die Flächenabgabe von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer
jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und an den Deutschen Weinfonds abgeführt (§§ 14 Satz 1, 16 Satz 1
WeinRDVO).
Dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Flächenabgabe
nach diesen Vorschriften vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die maßgeblichen
Vorschriften stehen aber auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Der Senat hat nicht die
Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG verfassungswidrig ist (I.).
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Abgabenerhebung Europäisches Unionsrecht
entgegen steht (II.). Daher war das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen noch war gemäß Art. 267 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - der Europäische Gerichtshof im Wege eines
Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.
I. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 – 8 A 10246/10.OVG – (DVBl. 2010, S. 1442
und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der
Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds. Daran ist auch unter Berücksichtigung
des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren festzuhalten.
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei
der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine „Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion“; denn sie ist
nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen
wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als
Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als
Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und
VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Ger-
hard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995,
NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und
BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds
für Wein). Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen ver-
fassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen
Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12
Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten bestehen: Als Erhebung
einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können,
der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt,
die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzu-
nehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der
Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980
- „Berufsausbildungsabgabe“ -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.). Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben
geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion
kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - „CMA-
Pflichtabgabe“ -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - „Holzabsatzfonds“ -,
BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - „BaFin-Umlage“ -, BVerfGE 124,
235 und juris Rn. 20). Danach müssen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, um verfassungsgemäß
zu sein, folgende Anforderungen erfüllen: Der Gesetzgeber muss mit der Abgabe einen Sachzweck
verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe
muss homogen sein (2.); sie muss dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); der Gruppe
muss eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommen (4.); das Mittelaufkommen aus der Abgabe
muss gruppennützig verwendet werden (5.); der Gesetzgeber muss die Erforderlichkeit der Abgabe
regelmäßig überprüfen (6.) und er muss die Abgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge
Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der
Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen
Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzie-
rungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die
zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die
Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe,
was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und
zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil
vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).
Zur Überzeugung des Senats entspricht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben;
darüber hinaus ist sie auch mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (8.) und
begegnet auch der Höhe nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (9.).
1. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße
Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai
1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100). Wie sich aus der
gesetzlichen Definition der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, deren Finanzierung die Abgabe dient, in
§ 37 Abs. 1 WeinG ergibt, besteht die Aufgabe des Deutschen Weinfonds und damit zugleich der Zweck
der Mittelerhebung darin, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den
Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern (Nr. 1) und auf den Schutz der
durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland
hinzuwirken (Nr. 2). Die Förderung der Weinqualität und des Weinabsatzes ist ein konkretes Anliegen, das
sich nicht in der Mittelbeschaffung für allgemeine Staatszwecke erschöpft (so bereits BVerwG, Urteil vom
27. April 1995, a.a.O., Rn. 30); daneben ist auf die Mitwirkung des Deutschen Weinfonds beim
Bezeichnungsschutz als weiterem Sachzweck hinzuweisen.
2. Die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete Gruppe ist auch hinreichend homogen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer
Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die
durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der
Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung
beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung
vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Andererseits
bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei
geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer
Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche
Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges
durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete
deutsche Weinwirtschaft als hinreichend homogene Gruppe anzusehen. Die Abgabenpflicht ist gemäß §
43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WeinG den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von
Weinbergsflächen sowie den Abfüllbetrieben von inländischem Wein auferlegt; diese bilden innerhalb der
Land- und Ernährungswirtschaft eine eigenständige, homogene Gruppe, die durch das vorgegebene
gemeinsame Interesse an der erfolgreichen Vermarktung inländischer Weine und Weinerzeugnisse
verbunden und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgegrenzt ist (so auch BVerwG, Urteil vom
27. April 1995, a.a.O., Rn. 31 ff.). Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach
Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – ist nicht geboten; das
Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG,
Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Darüber hinaus
handelt es sich um eine unmittelbar durch die europäische Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe, da
sich die europäischen Regelungen für die gemeinsame Marktorganisation für Wein vielfach an die
Personenkreise der Erzeuger als auch der Abfüller von Wein richten (vgl. z. B. Art. 25 und 33 ff. der VO
(EG) 479/2008 des Rates vom 29. April 2008, ABl. L 148 vom 6. Juni 2008, S. 1 ff.). Daran hat die
inzwischen erfolgte Integration der sogenannten Weinmarktordnung in die einheitliche „Gemeinsame
Marktordnung“ (GMO) durch die Verordnung (EG) 491/2009 nichts geändert, da es sich um eine rein
verwaltungstechnische Maßnahme mit dem Ziel der „Entbürokratisierung“ handelte, die aber ohne
materiell-rechtliche Auswirkungen geblieben ist; vielmehr unterliegen die Abgabepflichtigen weiterhin
spezifischen weinrechtlichen Vorschriften. Eine „Auflösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat
bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene
nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch
VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).
Die gegen die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwände überzeugen
demgegenüber nicht:
So kann zunächst nicht aus einer angeblichen gesetzlichen Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den
Absatz von Wein jedweder Herkunft zu fördern, auf eine mangelnde Homogenität der abgabepflichtigen
Gruppe geschlossen werden. Der Auffassung, § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG sei dahin zu interpretieren, dass
der Deutsche Weinfonds den Absatz jeglichen Weines gleich welcher Herkunft zu fördern habe, kann
nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck
der §§ 37 ff. WeinG, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag hat, ausschließlich Qualität
und Absatz des deutschen Weins zu fördern. Schon die Bezeichnung der durch § 37 Abs. 1 WeinG
errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts als „Deutscher Weinfonds“ legt dies nahe. Auch die
Gesetzesmaterialien belegen dies. So wird z.B. in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind,
„die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BT-Drs.
16/4209, S. 9). Im Übrigen ergibt der Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 WeinG, wonach die Abgabepflicht
auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten inländischer Rebflächen sowie die Abfüller inländischer
Weine und Weinerzeugnisse beschränkt ist, dass nur die Förderung von Qualität und Absatz inländischer
Weine und Weinerzeugnisse – also der abgabepflichtigen Erzeugnisse – Zweck der Einrichtung des
Deutschen Weinfonds sein kann. Hingegen kann aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche
Weinfonds auch die Aufgabe hat, auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein
festgelegten Bezeichnungen hinzuwirken, keineswegs im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass sich
die gesetzliche Aufgabe zur Qualitäts- und Absatzförderung nach Nr. 1 dieser Vorschrift auf Wein jeglicher
Herkunft bezieht. Wie der Beigeladene zu 2.) zutreffend ausgeführt hat, ergäbe es umgekehrt gerade
keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds einerseits nach Ziffer 1 verpflichtet wäre, den Absatz von in-
und ausländischen Weinen zu fördern, andererseits in Ziffer 2 darauf beschränkt bliebe, auf den Schutz
gesetzlich geschützter Bezeichnungen nur für inländischen Wein hinzuwirken. Schließlich folgt auch aus
europäischem Recht keine Verpflichtung, wegen eines europarechtlichen Verbots staatlicher
Absatzförderung unter Hinweis auf die nationale Herkunft des Produkts § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG
europarechtskonform so zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds gehalten ist, nur eine
herkunftsneutrale Absatzförderung für Wein allgemein zu betreiben. Wie im Einzelnen unter II. dargelegt
werden wird, ist es dem Deutschen Weinfonds vielmehr europarechtlich keineswegs von vornherein
verwehrt, ein Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein zu betreiben.
Ebenso wenig kann die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die Besetzung
des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds in Zweifel gezogen werden. Zwar gehören diesem –
gemäß § 40 Abs. 4 WeinG für die Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens zuständigen –
Gremium gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Repräsentanten von Wirtschaftsbereichen innerhalb der
Produktions- und Vermarktungskette der abgabepflichtigen Erzeugnisse an, die nicht zu der
Sonderabgabe herangezogen werden (z.B. des Gaststättengewerbes und des
Lebensmitteleinzelhandels). Mit der Aufnahme von Vertretern möglichst aller für die Weinvermarktung
relevanter Gruppen in den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich
das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch
nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, „um auf diese
Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite
Grundlage zu stellen“ (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des
früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Daraus folgt aber weder die Verpflichtung, auch die weiteren im
Verwaltungsrat vertretenen Gruppen in die Abgabepflicht einzubeziehen, noch dürfen umgekehrt dem
Verwaltungsrat etwa nur Repräsentanten der abgabepflichtigen Gruppe angehören. Die Hinzuziehung
eines möglichst breit gefächerten Sachverstandes im Verwaltungsrat steht vielmehr in keinem
Zusammenhang mit der in Frage gestellten Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Dem
Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit
der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich
auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der
Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher
Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte). Dieser Gestaltungsspielraum
ist keineswegs überschritten, wenn der Gesetzgeber die Abgabepflicht auf diejenigen Betriebe
konzentriert, „die als Hersteller und Abfüller deutscher Weine von der Sache her das stärkste Interesse an
der Vermarktung deutscher Weine haben“ (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht zu dem
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, BT-Drs. 16/4209, S. 8 f.; auch: EU-
Kommission, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007-, Ziffer
45). Umgekehrt würde eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf weitere oder gar alle im Verwaltungsrat
vertretenen Gruppen schon mangels hinreichender Vorstrukturierung eines so weit gezogenen Kreises
von Abgabepflichtigen in der Rechts- und Sozialordnung Zweifel an der Homogenität des Kreises der
Abgabepflichtigen aufkommen lassen.
Keineswegs kann aus einer angeblichen Unterrepräsentanz der Teilgruppe der Abfüller im
Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds auf eine verfassungswidrige „Bildung“ der Gruppe der
Abgabepflichtigen durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es sich – wie
dargelegt – nicht um eine vom Gesetzgeber gebildete, sondern um eine von ihm vorgefundene, in der
Rechts- und Sozialordnung bereits hinreichend vorgeformte Gruppe handelt, kann die vom
Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Bayerischen Notarkasse entwickelte Rechtsprechung zum
Erfordernis einer der jeweiligen Beitragspflicht entsprechenden Teilhabe in den Aufsichts- und
Entscheidungsgremien einer Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004,
BVerfGE 111, S. 191, 217 ff.) hier keine Anwendung finden. Der Deutsche Weinfonds ist keine
Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft, die ihre „Mitglieder“ zu Zwangsabgaben
heranzieht. Die Erzeuger und Abfüller inländischen Weins sind nicht Mitglieder des Deutschen Weinfonds;
sie werden auch nicht von diesem kraft Satzungsbestimmung zu Abgaben herangezogen. Die
Abgabepflicht zur Finanzierung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds wurde vielmehr unmittelbar
durch den Gesetzgeber des Weingesetzes begründet, der das Abgabeaufkommen dem Deutschen
Weinfonds für seine Aufgabenerfüllung zuweist. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des
Deutschen Weinfonds hat – wie bereits ausgeführt – nur den Zweck, auf der Ebene der Bestimmung des
„grundsätzlichen Handlungsrahmens“ des Deutschen Weinfonds möglichst breiten Sachverstand im
Weinsektor nutzbar zu machen.
Die Bestimmung der Sitzzahlen der im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen hält sich im Übrigen im
Rahmen des dem Gesetzgeber dabei zustehenden weiten Gestaltungsermessens und ist insbesondere
nicht willkürlich oder offensichtlich verfehlt. Die stärkere Repräsentanz der Erzeugerseite im
Verwaltungsrat der Beklagten (13 Vertreter des Weinbaus gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 WeinG gegenüber 5
Vertretern des Weinhandels gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) rechtfertigt sich daraus, dass der
Gesamtbetrag der von den Weinerzeugern erhobenen Abgaben für den Deutschen Weinfonds mit 6,98
Mio. € gegenüber 4,08 Mio. € von Seiten der Abfüller im Jahre 2009 (vgl. den den Beteiligten bekannten
„Gemeinsamen Geschäftsbericht des Deutschen Weinfonds, des Deutschen Weininstituts und der
Deutschen Weinakademie“ für das Jahr 2009, S. 24, Ziffer II.8.) deutlich höher ist als derjenige der
Kellereien. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in dem von Abfüllerseite erbrachten
Gesamtabgabeaufkommen von 4,08 Mio. € auch die Abgaben der mit 5 Personen (§ 40 Abs. 1 Nr. 3
WeinG) im Verwaltungsrat vertretenen Winzergenossenschaften enthalten sind. Nichts anderes ergibt
sich, wenn man – wegen der vermuteten weitgehenden Interessengleichheit der Winzer und
Winzergenossenschaften – die 5 Vertreter der letzteren Gruppe der Erzeugerseite zuschlagen wollte,
während auf der anderen Seite lediglich noch der Vertreter der Sektkellereien (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 WeinG)
berücksichtigt werden könnte. Auch aus dem Zahlenverhältnis von dann 18 Vertretern der „Erzeugerseite“
gegenüber 6 Vertretern der Kellereien folgt angesichts des wesentlich höheren Abgabeaufkommens, das
von den Erzeugern (bereits ohne dasjenige von Winzergenossenschaften) im Vergleich zu demjenigen
der Kellereien erbracht wird, aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kellereien nur zu
ca. 45 % inländischen Wein abfüllen und ihr Interesse an der Förderung gerade des Absatzes von
inländischem Wein daher tendenziell eher schwächer als bei den Erzeugern und den
Winzergenossenschaften ausgeprägt ist, noch kein verfassungsrechtlich bedenkliches Missverhältnis der
Zahl der Vertreter der Erzeugerseite gegenüber der Zahl der Vertreter der Kellereien im Verwaltungsrat
des Deutschen Weinfonds.
Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn aus einem angeblich grundsätzlichen Interessengegensatz
zwischen den Winzern, die Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und
Fassweinerzeugern eine fehlende Gruppenhomogenität gefolgert wird. Der Umstand, dass die
Vermarktungsinteressen von Flaschenweinerzeugern einerseits und von Trauben-, Traubenmost- und
Fassweinvermarktern andererseits nicht völlig deckungsgleich sind, begründet noch keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer „Binnendifferenzierung“ der Gruppe. Wie
der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleichheit der
Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen
auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; insbesondere ist eine Differenzierung innerhalb der
Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – nicht geboten,
nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG,
Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).
Im Übrigen trifft es nach Überzeugung des Senats auch nicht zu, dass etwa kleinere Winzerbetriebe oder
reine Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeuger von vornherein kein nennenswertes Interesse an
einer zentralen, insbesondere auf den überregionalen und transnationalen Weinabsatz ausgerichteten
Qualitäts- und Absatzförderung haben. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine – etwa
über Imagekampagnen – erzielte Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise für deutschen
Wein im In- und Ausland letztlich der gesamten deutschen Weinwirtschaft und damit auch den kleineren
Flaschenweinerzeugern sowie den Vermarktern der „Rohware“, die diese an Winzergenossenschaften
und Kellereien liefern, zugutekommt. Dies wurde nicht zuletzt durch einen in der mündlichen Verhandlung
am 8. Dezember 2010 anwesenden Vertreter einer Großkellerei bestätigt, der sinngemäß darauf hinwies,
dass auch die Kellereien die aus einer Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise erzielte
Umsatzverbesserung an ihre Lieferanten, insbesondere die Fassweinerzeuger, weitergeben müssen. Im
Übrigen hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass ein Interesse am Weinexport nicht
notwendig von der Betriebsgröße z.B. eines Flaschenweinerzeugers abhängt – zumal die
Exportaktivitäten von Winzergenossenschaften und Kellereien mittelbar solche der sie mit Wein
beliefernden Winzer sind – und durchaus eine Wechselwirkung zwischen exportfördernden Maßnahmen
der Absatzförderorganisationen und der Absatzsituation auf dem Binnenmarkt besteht, weil eine
Verbesserung des Images des deutschen Weines im Ausland geeignet erscheint, das Interesse des
Verbrauchers im Inland am Kauf solcher Weine zu beleben.
Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für
die gebietliche Absatzförderung allein von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von (in Rhein-
land-Pfalz gelegenen) Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen
Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein
abgabepflichtig sind. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 des
rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein – AbföG Wein - auf die Gruppe der Eigentümer
und Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbergsflächen findet ihre sachliche
Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für diese Gruppe von erheblich größerer
Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung;
insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkten,
sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die
Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder
Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit
den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand
abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet
erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Bundeslandes gelegenen
Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht
erfassbar wären (so bereits OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395 f.; s.a. Eichele, in:
Koch, Weinrecht, Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4).
Die erforderliche Gruppenhomogenität fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 WeinG – alternativ – „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte“ von Weinbergsflächen abgabepflichtig
sind. Zwar ermöglicht das Gesetz damit nach seinem Wortlaut auch die Heranziehung solcher Eigentümer
von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachtet haben.
Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass dieser Personenkreis zumindest ein mittelbares Interesse an
einer Förderung des Absatzes deutscher Weine hat, weil Absatzförderungsmaßnahmen positive
Auswirkungen auf den bei der Verpachtung von Rebflächen erzielbaren Pachtzins haben können. Der
Beigeladene zu 2.) hat überzeugend darauf hingewiesen und auch belegt, dass der durchschnittliche
Pachtzins für Rebflächen um ein Vielfaches über demjenigen für Acker- oder Dauergrünland liegt (vgl. die
als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegte Pressemitteilung des Statistischen
Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008); deshalb ist auch das Interesse solcher Eigentümer von
Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachten,
vernünftigerweise darauf gerichtet, dass die Wertschöpfung in der deutschen Weinwirtschaft gesichert und
möglichst verbessert wird, damit der weinerzeugende Pächter den höheren Pachtzins weiterhin
aufbringen kann. Von daher erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass Verpächter von
Weinbergsflächen mit ihren Pächtern und den Gruppenangehörigen nachfolgender Produktionsstufen
typischerweise ein gemeinsames Interesse an der Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher
Weine mit dem Ziel einer Verbesserung der Wertschöpfung im Weinsektor teilen. Eine völlige
Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).
Sofern man das Interesse der ihre Weinbergsflächen nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer an den
mit der Mittelbeschaffung verfolgten Sachzwecken als zu geringfügig ansieht, liegt zumindest eine
verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nahe. Die Vorschrift kann dahin
ausgelegt werden, dass abgabepflichtig nur solche Personen sind, die Weinbergsflächen entweder als
Eigentümer oder als sonstige Nutzungsberechtigte selbst bewirtschaften. Für eine solche Auslegung
spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. Ergänzend bestimmt § 17 der
Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDV – vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275) für
das Erhebungsverfahren, dass die Gemeinden die Abgabe „nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der
Weinbaukartei nach der VO (EG) Nr. 436/2009“ festsetzen. Die Weinbaukartei erfasst indessen nach den
Artikeln 2 a) und 3 der VO (EG) Nr. 436/2009 als „Betriebsinhaber“ nur solche natürlichen oder juristischen
Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaften. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG (i.V.m. § 17
WeinRDV) kann daher als Konkretisierung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG dahingehend verstanden werden,
dass es für die Abgabenerhebung auf die Person ankommt, die im Rebflächenverzeichnis der Wein-
baukartei als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die
einzelnen Parzellen stehen (so bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 1998, RdL
1999, S. 27, 28, zu § 43 Nr. 1 WeinG 1994 i.V.m. § 17 WeinRDV). Eine solche verfassungskonforme
Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG vereinbar, der eine Auslegung
dahin zulässt, dass die Abgabe alternativ von den „Eigentümern oder den sonstigen
Nutzungsberechtigten“ zu erheben ist.
3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer
Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen
zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und
Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Die
Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die
Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der
deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der
Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es
um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).
Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die
Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch
Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine
hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe
oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten
Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um „ihr Produkt“ handelt (so zutreffend
die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9
des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).
4. Des Weiteren hat der Gesetzgeber den abgabenpflichtigen Angehörigen der Deutschen Weinwirtschaft
zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben
zugewiesen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte
Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres
geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organsierte
Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen
Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen
rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für
die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).
Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der
Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der
Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe
daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit
der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl.
dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O.,
S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.). Lässt sich vielmehr eine Finanzierungs-
verantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung
wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe
begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen
evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108). Denn die finanzielle Inanspruch-
nahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des
individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur
als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als
augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und
bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O.,
Rn. 105). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der
erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen
Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen
entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders
treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht
kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen
Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Mit
anderen Worten: Es ist zwischen zwei Fallgruppen – einerseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion
aufgrund einer Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für gruppenspezifische Zustände und
Verhaltensweisen (Verursachungsgedanke), andererseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion
aufgrund Zuweisung eines Bedarfs für wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen an die
Gruppenzugehörigen (Gruppensondervorteil) - zu unterscheiden (vgl. dazu insbesondere Ossenbühl,
a.a.O., S. 673 f.). Bei der - auch hier vorliegenden (siehe unten) - Sonderabgabe der zuletzt genannten
Fallgruppe folgt die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung aus dem nachvollziehbar dargelegten
Bestehen eines evidenten („greifbaren“) Gruppennutzens der sonderabgabefinanzierten
Fördermaßnahmen für die abgabepflichtige Gruppe; keineswegs stellt die Frage der
Finanzierungsverantwortung eine von der Feststellung eines evidenten Gruppennutzens getrennt zu
sehende, gleichsam vorab am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfende Voraussetzung für die
Verfassungsmäßigkeit einer solchen Sonderabgabe dar. Zugleich bildet dieser „greifbare Gruppennutzen“
den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i.
S. v. Art. 12 Abs.1 GG erforderlichen „vernünftigen Grund des Allgemeinwohls“, wobei insoweit die
Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September
2010, a.a.O., Rn. 93 ff.). Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die
Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise
moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und
Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können
(vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65).
Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der
greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn.
110). Dahinter steht die Erkenntnis, dass sich wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge auf
den Märkten, die durch sonderabgabenfinanzierte Absatzförderungsmaßnahmen beeinflusst werden
sollen, ein exakter Nachweis der Ursachen und des Umfangs der jeweiligen branchenspezifischen
Marktschwäche einerseits und des wirtschaftlichen Erfolgs von Absatzförderungsmaßnahmen
andererseits kaum führen lässt. Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier – wie allgemein auf dem
Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs-
und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-
und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des
betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls
ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris
Rn. 41, m.w.N.). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Einschätzungen des
Gesetzgebers eingeschränkt.
Der Senat verkennt nicht, dass auch die Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die
vom Deutschen Weinfonds im Rahmen eines staatlichen Gemeinschaftsmarketings wahrgenommenen
Aufgaben der Qualitäts- und Absatzförderung einer besonderen Rechtfertigung nach Maßgabe der
neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf (so zutreffend bereits die Vorinstanz,
S. 11 des Urteils). Soweit der Beigeladene zu 1.) unter Bezugnahme auf das von ihm erstinstanzlich
vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K. (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. März 2010, dortige S. 22 f. und 38
f.) die Auffassung vertritt, die Finanzierungsverantwortung der Weinwirtschaft sei bereits aus dem
Verursacherprinzip zu begründen, weil die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt, für dessen
Qualität und Sicherheit sie einzustehen habe, vermarkte und mit den staatlichen Fördermaßnahmen ge-
rade auch die Ziele der Qualitätssicherung und des Bezeichnungsschutzes verfolgt würden, vermag dies
nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist nicht nach Art einer
Überwachungsbehörde auf die Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards gerichtet,
sondern bezweckt eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher An-
forderungen (s. dazu Tetzlaff, ZLR 2004, S. 681, 682 f.). Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des
Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die
Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des
Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom
10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129). Mithin kommt es für die Frage, ob
eine spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für den mit dem Aufkommen
aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Bedarf des Deutschen Weinfonds besteht, ent-
scheidend darauf an, ob der Nutzen der abgabefinanzierten Maßnahmen für die Gruppe der
herangezogenen Weinerzeuger und -vermarkter evident ist (s. a. Gerhard, a.a.O., S. 130). Nach
Überzeugung des Senats ist dies indessen zu bejahen.
a) Für die deutsche Weinwirtschaft bestehen erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im
transnationalen Wettbewerb in Form einer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem
Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten, was sich in einer fortdauernd stark negativen
Außenhandelsbilanz wiederspiegelt. So wurden im Jahre 2008 nach Deutschland rund 14,18 Mio. hl Wein
im Gesamtwert von ca. 2,1 Mrd. € importiert, aber von Deutschland aus nur ca. 2,13 Mio. hl Wein im
Gesamtwert von 427 Mio. € - jeweils ohne Reexporte - exportiert (Quelle: „Deutscher Wein - Statistik
2009/2010“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19 und 20; basierend auf Angaben des
Statistischen Bundesamtes; veröffentlicht unter
www.deutscheweine.de
). Im Jahre 2009 hat sich das
Verhältnis von Import zu Export nochmals leicht zu Lasten des Exports verschlechtert: Während 14,39 Mio.
hl Wein im Gesamtwert von 2,01 Mrd. € nach Deutschland eingeführt wurden, sanken die Exporte von
Wein aus Deutschland um 6 % bei der Menge auf rund 2,05 Mio. hl und sogar um 8 % im Wert auf 394
Mio. € (vorläufige Jahresdaten; Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“ des Deutschen
Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19, 20; ebenfalls veröffentlicht unter www.deutscheweine.de). Insgesamt
bleibt es danach für die vergangenen beiden Jahre dabei, dass die Weinimporte nach Deutschland die
Weinexporte aus Deutschland um etwa das 6,7-fache bei der Menge und ‑ insbesondere - um etwa das
5,1-fache beim Wert übersteigen. Damit hat sich die Stellung Deutschlands als Netto-Weinimporteur mit
einem (insbesondere wertmäßig) weit unterdurchschnittlichen Anteil am Weinexport und einem weit
überdurchschnittlichen Anteil am Weinimport in den letzten Jahren verfestigt; dies gilt auch und gerade im
Verhältnis zum Anteil Deutschlands an der Weltweinproduktion.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die für den Weinexport aus Deutschland zur Verfügung
stehende Menge deutschen Weins aufgrund der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge infolge der
Hektarhöchstertragsregelung nach den §§ 9 und 10 WeinG allenfalls geringfügig oder nur auf Kosten der
für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehenden Menge inländischen Weins steigern ließe. Daraus kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass eine zentrale Absatzförderung für deutschen Wein keinen Sinn
ergibt, weil sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt wegen
der Beschränkung der Gesamtproduktionsmenge zwangsläufig zu Lasten des Exportanteils auswirken
würde und umgekehrt. Gerade wegen der Beschränkung der Weinproduktion der Menge nach ist die
Wertschöpfung pro Mengeneinheit in diesem Wirtschaftssektor von entscheidender Bedeutung (so
überzeugend das Gutachten von K., S. 26). Die sich aus dem Handelsbilanzdefizit ergebende
Nachfragesituation, derzufolge die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering ist, während
sich die deutsche Weinwirtschaft auf dem Inlandsmarkt einer hohen Nachfrage nach ausländischem Wein
gegenübersieht, wirkt sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Denn die deutsche
Weinwirtschaft hat bei den Produktionskosten keine erkennbaren Vorteile, sondern – etwa aufgrund des
relativ hohen Lohnkostenniveaus, aber auch eines vergleichsweise hohen Anteils an aufwendig zu
bearbeitender Steillagen – sogar deutliche Standortnachteile gegenüber der Konkurrenz aus wichtigen
Weinexportländern (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 27, m.w.N.). Dies spricht von vornherein für eine
geringere Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft pro Mengeneinheit (0,75 l – Flasche) als bei der
ausländischen Konkurrenz.
Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die für deutsche Qualitätsweine im In- und Ausland erzielten
Durchschnittspreise in den Blick nimmt. Hier zeigt sich, dass ‑ wie die Vorinstanz bereits zutreffend
angenommen hat - deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten
deutlich niedrigere durchschnittliche Flaschenpreise erzielen als qualitativ vergleichbare Weine
insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien (zur Vergleichbarkeit von deutschen Qualitätsweinen
bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsweinen mit Prädikat, z. B. mit französischen AOC- und
italienischen DOC-Weinen, siehe im Einzelnen Art. 54 ff. VO (EG) 1493/99).
Dies gilt zunächst für den Inlandsmarkt, wobei hier den durchschnittlichen Weinpreisen im
Lebensmitteleinzelhandel eine wesentliche Aussagekraft zukommt, weil in Deutschland rund 72 % des
Weinverkaufs über diese Verkaufsschiene abgewickelt werden (vgl. dazu: „Deutscher Wein -
Statistiken 2009/2010 und 2010/2011 -“, a.a.O., jeweils Tabelle 25). So ergibt sich aus der von der Gesell-
schaft für Konsumforschung (GfK) ermittelten Preisentwicklung für Prädikats- und Qualitätsweine im
gesamten deutschen Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Discountern) von 2005 bis 2008, dass der
Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine pro 0,75 l trotz leichter Steigerung in den vergangenen
Jahren nach wie vor deutlich unter demjenigen für entsprechende Weine aus Frankreich, Italien und
Spanien liegt (im Jahre 2008: 2,08 € gegenüber 2,16 € für spanische, 2,51 € für italienische und sogar
3,33 € für französische Qualitätsweine, vgl. die GfK-Tabelle, Bl. 145 f. GA).
Die geringe Marktstärke des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt gegenüber Importweinen aus den
großen europäischen Weinbaunationen besteht im Übrigen auch im Weinfachhandel, einem Absatzweg,
in dem insgesamt ein höheres Preisniveau für Prädikats- und Qualitätsweine als im
Lebensmitteleinzelhandel vorherrscht. Wie der Beigeladene zu 2.) durch Vorlage einer ebenfalls von der
GfK erstellten Tabelle zur Preisentwicklung von Prädikats- bzw. Qualitätsweinen im Weinfachhandel in
den Jahren 2005 bis 2008 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. November 2010) überzeugend belegt hat,
bleibt der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine trotz einer leichten Aufwärtsentwicklung
weiterhin deutlich hinter den Durchschnittspreisen für Qualitätsweine aus Frankreich, Italien und Spanien
zurück (z. B. im Jahre 2008: 4,62 € gegenüber 4,75 € für italienische, 5,81 € für spanische und sogar 6,91
€ für französische Weine, jeweils pro 0,75 l). Nach Überzeugung des Senats ist diese preisliche
Diskrepanz insbesondere gegenüber den spanischen und französischen Weinen nicht etwa allein darauf
zurückzuführen, dass im Weinfachhandel ganz überwiegend deutsche Weine angeboten würden, die
zwar eine Qualitätsweineinstufung haben, aber dennoch dem niedrigeren oder allenfalls mittleren
Qualitätssegment angehören, während es sich bei den dort angebotenen, aus Frankreich und Spanien
stammenden Qualitätsweine ganz überwiegend nur um qualitätsmäßige „Spitzenprodukte“ handeln
würde. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass gerade im Weinfachhandel auch das qualitäts- und preismäßig
höherwertige Segment deutscher Weine vertreten ist, während umgekehrt auch das mittlere
Qualitätsniveau aus Frankreich und Spanien dort angeboten wird.
Qualitätsniveau aus Frankreich und Spanien dort angeboten wird.
Dabei wird nicht verkannt, dass deutsche Qualitätsweine insbesondere beim Direkteinkauf im Weingut
wohl deutlich höhere Verkaufspreise pro 0,75 l-Flasche erzielen als im Lebensmitteleinzelhandel und
teilweise auch noch höhere Verkaufspreise als im Weinfachhandel. Da indessen nach wie vor mehr als ¾
des gesamten Weinverkaufs in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel und über den
Weinfachhandel erfolgen, kommt den Zahlen der GfK weiterhin eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich
der von der deutschen Weinwirtschaft beim Qualitätsweinverkauf erzielten, vergleichsweise geringen
Wertschöpfung zu.
Dass die Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich
ist, zeigt sich aber auch an den auf wichtigen Exportmärkten erzielten durchschnittlichen
Flaschenweinverkaufspreisen. Hierzu hat der Beigeladene zu 2.) ebenfalls aussagekräftiges – als solches
auch nicht bestrittenes - Zahlenmaterial vorgelegt. So ergibt sich etwa aus den Übersichten (Anlage B 3
zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 193 f. GA) zu den in den Jahren 2006 bis 2008 in Großbritannien er-
zielten durchschnittlichen Flaschenpreisen, dass deutsche Weine auf diesem von der Menge her nach wie
vor wichtigsten Exportmarkt (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 18) in den
genannten Jahren mit Durchschnittspreisen unter bzw. um 3 Pfund pro 0,75 l mit Abstand auf dem letzten
Platz unter allen wichtigen Weinexportländern lagen. Dass auf dem Weinmarkt Großbritanniens in den
letzten Jahren - trotz leichter Verbesserung - keine Trendwende zugunsten einer höheren Wertschöpfung
beim deutschen Wein eingetreten ist, zeigt im Übrigen die Tabelle 18 in „Deutscher Wein - Statistik
2010/2011“, die mit erzielten Werten von 164 €/hl für 2008 bzw. 157 €/hl für 2009 auf dem Exportmarkt
Großbritannien weiterhin deutlich unterdurchschnittliche Werte im Vergleich zu anderen wichtigen
Exportmärkten für deutschen Wein ausweist (z. B. in den USA: 333 €/hl).
Noch schlechter sind die Zahlen für den - von der Menge her zweitwichtigsten (vgl. ebenfalls „Deutscher
Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O. Tabelle 18) - Exportmarkt, dem niederländischen Markt, wo deutsche
Weine mit durchschnittlichen Flaschenpreisen um 1,50 € in den Jahren 2004 bis 2008 ebenfalls am
untersten Rand der von den wichtigeren Weinexportländern auf diesem Markt erzielten
Durchschnittspreise liegen (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 197 GA).
Auf dem - von der Menge her - drittwichtigsten Exportmarkt für deutschen Wein, den USA, erzielten
deutsche Weine zwar in den Jahren 2008/2009 etwas bessere Preise als in Großbritannien und den
Niederlanden, sie blieben aber auch dort hinter denen von Weinen aus Italien und Spanien und sehr
deutlich hinter denjenigen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurück; der durchschnittliche
Flaschenpreis für deutsche Weine liegt auf diesem Markt auch noch unter dem dort von allen
Weinexportländern erzielten Durchschnittspreis (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 195
GA); ganz ähnlich ist die Situation auf dem japanischen Markt (a.a.O., Bl. 196 GA).
Diesem Befund kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass deutscher Qualitätswein im Export
mit einem durchschnittlichen Ertrag von 234,00 €/hl im Jahre 2008 bzw. von 233,00 €/hl im Jahre 2009
(vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 17) nur einen geringfügig niedrigeren
Durchschnittsertrag erzielte als nach Deutschland importierte Qualitätsweine mit 252,00 €/hl im Jahre
2008 und 246,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 19). Ein
derartiger „Quervergleich“ zwischen unterschiedlichen Märkten hat keine Aussagekraft und vermag daher
den durch Preisvergleiche auf einzelnen Märkten festgestellten Befund, dass deutsche Weine sowohl auf
dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten jeweils erhebliche preisliche Nachteile
gegenüber ausländischen Weinen haben, nicht in Frage zu stellen.
Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) auch darzulegen vermocht, worauf die in den deutlich
niedrigeren Durchschnittspreisen zum Ausdruck kommende vergleichsweise niedrigere Wertschätzung
deutscher Weine durch den Verbraucher auf den wichtigen Exportmärkten mutmaßlich beruht, nämlich auf
einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine in diesen Ländern. So hat etwa eine
repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre
2009 ergeben, dass deutscher Wein in den ‑ für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien „Preis-
Leistungs-Verhältnis“, „hohe Qualität“, „gutes Image“ und „guter Geschmack“ jeweils abgeschlagen auf
einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber
auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A
10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum
Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA). Für den wichtigsten Exportmarkt
Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009
(vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage
einer repräsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus
den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ zwar
deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch
weiter deutlich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B.
„Rotwein von hoher Qualität“ und „gutes Preisleistungsverhältnis“) am schlechtesten abschneidet.
b) Sind nach alledem erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen
Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb in Gestalt einer ausgeprägten Marktschwäche gegenüber
der Weinwirtschaft in den Hauptwettbewerbsländern sowohl auf dem Inlandsmarkt wie auf wichtigen
Exportmärkten hinreichend belegt, so hat der Beigeladene zu 2.) des Weiteren plausibel zu begründen
vermocht, dass es sich dabei um Nachteile handelt, die von den Angehörigen der abgabepflichtigen
Gruppe selbst zumindest nicht mit gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabefinanziertes staatliches
Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können.
Insoweit sind nach Überzeugung des Senats die zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitigen,
traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen der deutschen Weinwirtschaft – namentlich auf der
Erzeugerseite - von wesentlicher Bedeutung. Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses –
VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.)
überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des
rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat,
weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im
internationalen Vergleich, insbesondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der „Neuen Welt“. So weist
etwa die Weinbaukartei für Rheinland-Pfalz nach dem Stand von März 2010 nur 33 Betriebe mit einer
bestockten Fläche von über 50 ha aus, aber 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 10 und 50 ha, knapp
2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 5 und 10 ha, über 4.000 Betriebe mit einer Rebfläche zwischen 1
und 5 ha und sogar über 6.000 Betriebe mit einer Rebfläche von unter 1 ha (vgl. im Einzelnen die
Anlage 12 zur Stellungnahme des VÖI). Selbst der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb - ein
reiner Fassweinerzeuger - verfügt nur über eine Rebfläche von ca. 250 ha (vgl. die Stellungnahme des
VÖI, S. 13). Demgegenüber verfügen etwa die großen Getränkekonzerne der „neuen Welt“, mit deren
Produkten deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten
konkurrieren müssen, über Rebflächen von mehreren 1.000 oder sogar über 10.000 ha; auch in
Frankreich, Spanien und Italien bilden sich zunehmend immer größere Betriebseinheiten mit Rebflächen
von mehreren 1.000 ha heraus (vgl. im Einzelnen Anlage 13 zur Stellungnahme des VÖI).
Auch auf der Seite des Weinhandels spielen deutsche Kellereien im internationalen Vergleich vom
Umsatzvolumen her keine bedeutende Rolle; selbst die größten deutschen Kellereien rangieren im in-
ternationalen Wettbewerb allenfalls im Mittelfeld (vgl. im Einzelnen die Anlage 14 zur Stellungnahme des
VÖI); dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass gerade die größeren deutschen Kellereien ihre
Umsätze - mit einer Ausnahme - zu nicht unerheblichen Teilen mit ausländischen Weinen erzielen und
gerade die großen deutschen Sekthersteller überwiegend mit Grundweinen aus ausländischer Produktion
arbeiten, daher insoweit zur Wertschöpfung für deutsche Weine nichts beitragen (so überzeugend die
Stellungnahme des VÖI, S. 14).
Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass Betriebe von der - im internationalen Vergleich - überwiegend
geringen bis sehr geringen Betriebsgröße typischerweise weder in personeller noch in finanzieller
Hinsicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um überregionale oder gar internationale
Marketingkampagnen mit dem Ziel einer nachhaltigen Imageverbesserung deutscher Qualitätsweine als
Grundlage einer Verbesserung der Wertschöpfung im In- und Ausland zu organisieren und
durchzuführen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kellereien in aller Regel in der Lage sein werden, eine
effektive Werbung für ihre eigenen Produkte auch überregional, ggf. auch international zu finanzieren und
durchzuführen. Eine solche Werbung entspricht jedoch nicht der im Interesse der gesamten deutschen
Weinwirtschaft vom Gesetzgeber mit dem abgabe- finanzierten Gemeinschaftsmarketing verfolgten
Zielsetzung, gerade die Qualität und den Absatz der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten im
In- und Ausland zu fördern.
Demgegenüber misst der Senat dem Umstand, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der -
nach EU-Einstufung - ungünstigsten Klimazone „A“ gelegen sind (vgl. dazu die als Anlage B 2 des
Schriftsatzes des Beigeladenen zu 2.) vom 26. Mai 2010 vorgelegte Karte, Bl. 144 GA), keine
ausschlaggebende Bedeutung zu. Es fehlt jedenfalls an eindeutigen Belegen dafür, dass sich gerade die
Lage der (meisten) deutschen Weinanbaugebiete am nördlichen Rand des Weinanbaus in Europa
entscheidend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft auswirkt, zumal gerade
die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling auf ein kühleres Klima angewiesen ist (so auch VG Neustadt an
der Weinstraße, Urteil vom 10. Juli 2010, a.a.O., S. 12 des Urteils). Schon eher dürfte der relativ hohe
Anteil von technisch schwierig und daher kostenaufwendig zu bearbeitenden Steillagen für die
Wertschöpfung von Bedeutung sein, wovon allerdings nicht alle deutschen Weinanbaugebiete betroffen
sind.
Anders als der Beigeladene zu 2.) sieht der Senat auch in dem Fehlen großer Weinmarken jedenfalls für
den Inlandsmarkt keinen ausschlaggebenden Nachteil der deutschen Weinwirtschaft. Zwar spricht viel
dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft auf bestimmten Auslandsmärkten - insbesondere den USA und
Großbritannien - Wettbewerbsnachteile dadurch erleidet, dass sie mit ihren Produkten dort in Konkurrenz
zu den auf jenen Märkten etablierten großen Weinmarken treten muss, hinter denen Großunternehmen mit
entsprechenden Werbeetats stehen, und an deren positivem Image sich gerade der weniger weinkundige
Durchschnittsverbraucher in diesen Ländern orientiert (vgl. dazu Eichele, in: Koch, WeinR, Stichwort
„Marken“, Anm. 2.2, S. 4). Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solchen „großen
Weinmarken“ ausländischer Weinerzeuger und -vermarkter auch auf dem deutschen Markt eine
entsprechende Bedeutung zukommt; vielmehr dürfte die Annahme zutreffend sein, dass auf dem
Inlandsmarkt Weine nach wie vor eher über Attribute wie Herkunft, Jahrgang und Rebsorte vermarktet
werden können.
Entscheidend für die Frage der Finanzierungsverantwortung bleibt vielmehr die plausibel begründete
Einschätzung, dass die deutsche Weinwirtschaft schon aufgrund ihrer im internationalen Vergleich
überwiegend sehr kleinteiligen Betriebsstrukturen nicht hinreichend in der Lage ist, die festgestellten
erheblichen Nachteile im transnationalen Wettbewerb aus eigener Kraft mit gleicher Erfolgsaussicht wie
eine abgabefinanzierte staatliche Absatzförderungseinrichtung zu kompensieren.
Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die deutlich gewordenen Nachteile der
deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könnten ebenso gut durch eine
privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtung kompensiert werden.
Der Beigeladene zu 2.) hat auch plausibel begründet, dass gerade die kleinteilige Struktur der deutschen
Weinwirtschaft, namentlich auf der Erzeugerseite, der dauerhaft erfolgreichen Etablierung einer zentralen
Absatzförderungseinrichtung auf privatwirtschaftlicher Basis entgegensteht: Gerade die im internationalen
Vergleich sehr hohe Anzahl von sehr kleinen und kleinen bis höchstens mittelständischen Unternehmen
macht es in der Praxis zumindest sehr unwahrscheinlich, dass ein ausreichendes Finanzierungsvolumen
für ein zentrales Gemeinschaftsmarketing auf freiwilliger Basis dauerhaft aufgebracht werden kann.
Dies gilt zunächst für die Teilgruppe der Weinerzeuger: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe und
Profilierung der Weingüter bestehen - von der Intensität her - durchaus unterschiedliche Interessen an
zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung ihrer Produkte (so auch
das Gutachten von K., S. 30). Insoweit hilft auch der Hinweis auf die „Schlagkraft“ der Weinbauverbände in
der politischen Lobbyarbeit nicht weiter; es liegt vielmehr auf der Hand, dass aus der Fähigkeit dieser
Verbände zu einer effektiven politischen Lobbyarbeit für ihre Mitglieder nicht auf deren Fähigkeit zur
Kompensation von Nachteilen aus den kleinteiligen Betriebsstrukturen auf dem ganz anderen Gebiet
eines effektiven Gemeinschaftsmarketings für deutschen Wein im In- und Ausland geschlossen werden
kann. Woraus sich derartige Kompetenzen der Weinbauverbände ergeben sollen, ist nicht ersichtlich.
Nichts anderes gilt im Prinzip für die Kellereien und Genossenschaften als Weinvermarkter, wobei deren
Interessen wiederum nicht völlig deckungsgleich mit denen der Weinerzeuger sind; dies gilt insbesondere
für solche Kellereien, die einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit ausländischen Weinen
bestreiten. Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass die meisten Kellereien in der Lage sind, für ihre
eigenen Produkte effektiv – auch überregional und bei Bedarf auch im Ausland – zu werben. Dies kann
indessen eine sonderabgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein im In- und Ausland
nicht entbehrlich machen. Wie der Beigeladene zu 2.) unwidersprochen dargelegt hat, füllen die
deutschen Kellereien aufs Ganze gesehen nur zu etwa 45 % deutsche Weine ab, erzielen also mehr als
die Hälfte ihres Umsatzes mit Weinen ausländischer Herkunft. Es kann deshalb nicht angenommen
werden, dass die Kellereien das vom Gesetzgeber mit der staatlich geförderten Gemeinschaftswerbung im
Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft verfolgte Ziel, gerade die Qualität und den Absatz von
Weinen aus den 13 deutschen Anbaugebieten im In- und Ausland zu fördern, in gleicher Weise verfolgen
würden, wenn man ihnen die Weinwerbung ganz überließe. Gleichzeitig steht aber außer Frage, dass
auch die Kellereien, die in nicht unerheblichem Umfang auch deutschen Wein abfüllen und vermarkten,
von einer erfolgreichen sonderabgabenfinanzierten Gemeinschaftswerbung mit dem Ziel, über eine
Imageverbesserung eine bessere Wertschöpfung beim deutschen Wein im In- und Ausland zu bewirken,
profitieren.
Von besonderer Bedeutung ist, dass die strukturell bedingten Defizite der deutschen Weinwirtschaft
ebenso wie die aufgezeigten unterschiedlichen Interessenschwerpunkte bei der Weinvermarktung, denen
die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds entgegenwirken soll, vor allem deren Fähigkeit, aber auch
Bereitschaft zur Durchführung koordinierter, überregional und international wirksamer Maßnahmen zur
Qualitäts- und Absatzförderung einschränken. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die von
der Natur der Sache her überbetrieblich und auch anbaugebietsübergreifend wahrgenommen werden
müssen und von denen letztlich alle Unternehmen der Weinwirtschaft - wenn auch nicht alle in gleichem
Maße - profitieren sollen. Der mit einem betriebsübergreifenden Gemeinschaftsmarketing angestrebte
umfassende Gruppennutzen lässt sich aber erfahrungsgemäß nicht allen Unternehmen vermitteln.
Deshalb besteht bei einer freiwilligen Finanzierung die Gefahr des „Trittbrettfahrens“ mit der Folge, dass
diejenigen Unternehmen, die sich an einer freiwilligen Finanzierung beteiligen, zwangsläufig Maßnahmen
finanzieren, von denen auch Konkurrenzunternehmen profitieren, die sich der Teilnahme an der
freiwilligen Finanzierung verweigern; dies höhlt mittel- bis langfristig typischerweise auch die Bereitschaft
der zunächst zu einer Mitwirkung an einer freiwilligen privatwirtschaftlichen Finanzierung bereiten
Unternehmen aus, sich weiterhin an der Finanzierung zu beteiligen. Beispielhaft kann auf die erheblichen
Probleme der privat organisierten und finanzierten Gebietsweinwerbung im Anbaugebiet Baden durch
Austritte mehrerer Winzergenossenschaften hingewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen den vom
Beigeladenen zu 2.) als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegten Artikel aus der
„Badischen Zeitung“ vom 13. Januar 2010). Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können,
weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis
langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O.,
S. 16 des Urteils). Auf die Gewährleistung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in errechenbarer
Höhe kommt es jedoch für die Durchführung überregionaler und internationaler Qualitäts- und
Absatzförderungsmaßnahmen besonders an. Denn diese erfordern eine langfristige Planung und einen
„langen Atem“ bei ihrer Durchführung, wie beispielhaft die sich erst allmählich einstellenden Erfolge der
vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Imagekampagnen für deutsche Qualitätsweißweine,
insbesondere die „Vorzeigerebsorte“ Riesling, auf wichtigen Exportmärkten wie den USA und
Großbritannien zeigen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines kontinuierlichen
Mittelaufkommens in den Mittelpunkt seiner Erwägungen bei der Überprüfung gestellt, ob an der
Einrichtung des Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Finanzierung durch
eine parafiskalische Abgabe festgehalten werden soll. So heißt es in der Beschlussempfehlung des
Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages, die aus Anlass der
Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Arbeitsweise und Effizienz des Deutschen Weinfonds
und seiner Gremien einschließlich der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BT-
Drs. 13/4230) verfasst wurde und in eine entsprechende Entschließung des Bundestages mündete:
„Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewährleistet nicht nur, dass die deutsche
Weinwirtschaft sowohl über die strategische Gesamtausrichtung des Gemeinschaftsmarketings als auch
über konkret im Rahmen der Absatzförderung für deutschen Wein durchzuführende Maßnahmen und
damit über die Verwendung der von ihr selbst aufgebrachten Mittel eigenverantwortlich entscheiden kann.
Sie stellt darüber hinaus ein kontinuierliches Mittelaufkommen in einem errechenbaren bestimmten
Niveau sicher; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von
Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung.“ (vgl. BT-Drs. 13/11054 vom 18. Juni 1998, S. 2)
Der Senat sieht keinen Anlass, an der darin zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Gesetzgebers
zu zweifeln, dass die strukturell bedingten erheblichen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft
insbesondere im transnationalen Wettbewerb nicht auf privatwirtschaftlicher Basis kompensiert werden
können, sondern eine abgabefinanzierte staatliche Qualitäts- und Absatzförderung erforderlich machen.
Diese Einschätzung kann sich darüber hinaus auch auf Erfahrungswissen im Bereich der gebietlichen
Absatzförderung stützen. Die bis 1975 privat organisierte und über freiwillige Beiträge und Zuwendungen
finanzierte gebietliche Absatzförderung war so wenig erfolgreich, dass der Bundesgesetzgeber - nicht
zuletzt auf Druck der regionalen Weinwirtschaft - die Länder mit der ursprünglich in § 16a WWiG, jetzt in
§ 46 WeinG enthaltenen Ermächtigung in die Lage versetzt hat, auch für die gebietliche Qualitäts- und Ab-
satzförderung ein abgabefinanziertes Marketing-System einzuführen, wovon die Länder Rheinland-Pfalz,
Bayern und Hessen Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.; s. dazu
auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). In den Weinanbauregionen Baden und Württem-
berg wurde hingegen an einer privatwirtschaftlichen, überwiegend über die Genossenschaften und auf
freiwilliger Basis finanzierten gebietlichen Absatzförderung festgehalten, die indessen in Baden – wie
erwähnt - gerade in jüngster Zeit durch Austritte von Weinerzeugern in eine schwierige,
existenzbedrohliche Lage geraten ist (vgl. auch dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.).
Zur Stützung der gegenteiligen Auffassung, die Kompensation von Nachteilen der deutschen
Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könne ebenso gut einer privatwirtschaftlich organisierten
zentralen Absatzförderungseinrichtung überlassen werden, kann nicht mit Erfolg auf die in anderen EU-
Mitgliedstaaten bestehenden, angeblich überwiegend privat finanzierten Absatzförderungseinrichtungen
verwiesen werden. Im Gegenteil: Wie der Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt hat, werden auch
die großen nationalen Absatzförderungseinrichtungen z. B. in Frankreich, Spanien und Österreich
überwiegend - zumindest mittelbar - aus staatlichen Mitteln bzw. parafiskalischen Abgaben finanziert (s.
auch dazu das Gutachten von K., S. 31 f., sowie Tetzlaff, a.a.O., S. 688 ff., jeweils m.w.N.). Gerade das
Vorhandensein von überwiegend staatlich bzw. über Sonderabgaben finanzierten zentralen
Absatzförderungseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - obwohl insbesondere in Frankreich und
Spanien die dargestellten betriebsstrukturellen Nachteile nicht in gleichem Maße bestehen wie in der
deutschen Weinwirtschaft und die Wettbewerbsstellung des französischen und spanischen Weins auf den
wichtigen Exportmärkten ungleich stärker als die des deutschen Weins ist – belegt die Richtigkeit der
Einschätzung, dass die Qualitäts- und Absatzförderung im transnationalen Wettbewerb nicht der
privatwirtschaftlichen Organisation überlassen werden kann; vielmehr wird offenbar europaweit – selbst
unter günstigeren Rahmenbedingungen als in Deutschland - ein Bedarf für eine staatlich gestützte
zentrale Absatzförderungseinrichtung für Wein gesehen. Dann aber spricht auch viel dafür, dass die
deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb mit den - anerkanntermaßen hoch effizienten und gerade bei der
Förderung des Weinexports erfolgreichen - staatlich gestützten Absatzförderungseinrichtungen
insbesondere aus Frankreich und Spanien zusätzliche Nachteile erleiden würde, wenn es in Deutschland
keine abgabefinanzierte zentrale Absatzförderungseinrichtung mit dauerhaft gesichertem
Mittelaufkommen gäbe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des Wegfalls des EU-rechtlich geregelten
Anbaustopps für die Neuanpflanzung von Reben im Jahre 2016 und einer zu erwartenden weiteren
Liberalisierung des europäischen Weinmarkts, die den europäischen Wettbewerb im Weinsektor aller
Voraussicht nach zusätzlich verschärfen wird (so überzeugend das Gutachten von K., S. 32).
Bestehen nach alledem plausible Gründe dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der deutschen
Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend
Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend
kompensiert werden können, sondern dass es dafür einer abgabefinanzierten zentralen
Absatzförderungseinrichtung bedarf, so kann die Erforderlichkeit einer solchen Absatzförderung
andererseits auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung in Frage gestellt werden, sie sei ersichtlich
ineffektiv. Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine
Vermutung für einen „Mehrwert“ staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung
(vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109). Auf die Inanspruchnahme einer solchen bloßen
Vermutung ist der Beigeladene zu 2.) indessen nicht angewiesen. Es bestehen vielmehr durchaus
plausible Gründe für die Geeignetheit und Effektivität der vom Deutschen Weinfonds und seinen Partnern,
insbesondere dem Deutschen Weininstitut, im In- und Ausland entfalteten Qualitäts- und
Absatzförderungsmaßnahmen. Zunächst liefert bereits der Umstand, dass selbst große und etablierte
weinproduzierende und -exportierende Nationen innerhalb der EU wie Frankreich, Italien und Spanien,
aber auch kleinere Weinbaunationen wie Österreich am System einer staatlich gestützten, zum Teil auch
unmittelbar abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung festhalten, ein gewichtiges Indiz
für die grundsätzliche Geeignetheit und Effektivität derartiger Einrichtungen. Darüber hinaus hat der
Beigeladene zu 2.) unter Darstellung des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds plausibel
darzulegen vermocht, dass die vom Deutschen Weinfonds gemeinsam mit seinen Partnerunternehmen im
In- und Ausland entfalteten Tätigkeiten in dem Bemühen, die Defizite der deutschen Weinwirtschaft in der
Wertschöpfung zu kompensieren, durchaus bereits Erfolge erzielen konnten. Die Tätigkeit des Deutschen
Weinfonds ist darauf ausgerichtet, durch ein breites Spektrum von Marketingmaßnahmen auf dem
Inlandsmarkt und den Exportmärkten zu einem Imagewandel des deutschen Weins beizutragen und den
Endverbraucher - gegebenenfalls über Multiplikatoren - davon zu überzeugen, dass deutscher
Qualitätswein ebenso gut oder sogar besser als vergleichbarer Wein aus den etablierten Exportländern
ist; dadurch soll letztlich die Bereitschaft des Verbrauchers geweckt werden, im Durchschnitt für deutschen
Qualitätswein etwa annähernd so hohe Preise wie für vergleichbaren ausländischen Wein zu zahlen. Die
Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zielt also nicht auf eine mengenmäßige, sondern primär auf eine
wertbezogene Verbesserung von Marktanteilen ab, um über höhere Preise pro Mengeneinheit eine
Verbesserung der Wertschöpfung zu erreichen. Schon von daher verfängt das Gegenargument nicht, die
Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei nicht effektiv, weil wegen der „Deckelung“ der Ge-
samtproduktionsmenge eine Verbesserung des Weinabsatzes im Export zwangsläufig zu Lasten der
verfügbaren Absatzmenge auf dem Inlandsmarkt gehen müsse.
Zu einer effektiven Qualitäts- und Absatzförderung mit der Zielrichtung eines sich langfristig in einer
verbesserten Wertschöpfung niederschlagenden Imagewandels des deutschen Weins ist der Deutsche
Weinfonds - zusammen mit seinen Partnerunternehmen, insbesondere dem Deutschen Weininstitut - auch
in besonderer Weise geeignet. Als zentrale Absatzförderungseinrichtung auf nationaler Ebene ist er in der
Lage, die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter aus allen 13 deutschen Weinanbaugebieten zu
bündeln, deren jeweilige Stärken und Besonderheiten überregional und international adäquat zu
präsentieren und dabei Interessengegensätze und Konkurrenzdenken der einzelnen Betriebe und Anbau-
gebiete zum Nutzen der gesamten Branche zu überwinden. Aufgrund des langfristig gesicherten und auch
der Höhe nach verlässlich kalkulierbaren Mittelaufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe besitzt er
den erforderlichen „langen Atem“, um über Jahre hinweg durch beharrliche Aufbauarbeit zu einem all-
mählichen Imagewandel des deutschen Weins beizutragen. Dies gilt besonders für schwierige
Exportmärkte, auf denen - wie z.B. in Großbritannien - die Wertschöpfung nachhaltig unter einem
verfestigten schlechten Image des deutschen Weins leidet. Aufgrund eines über Jahrzehnte gewonnenen
Erfahrungswissens besitzen die Institutionen des Deutschen Weinfonds das erforderliche „Know-how“, um
neue Exportmärkte zu erschließen, aber auch bestehende wichtige Exportmärkte über ein Netzwerk von
Kontakten zu Multiplikatoren nachhaltig zu pflegen. Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen
Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen
Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil
vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet.
Demgegenüber hat der Kläger nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten Gegebenheiten
schon gegen eine grundsätzliche Geeignetheit der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds
sprechen sollen, die festgestellten Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen
Wettbewerb auszugleichen. Auch die in einigen Parallelverfahren erstinstanzlich angeregten Einholung
einer amtlichen Auskunft des Bundesrechnungshofs zu der Frage, ob die Maßnahmen des Deutschen
Weinfonds messbar zur Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen habe und ob sie bewirken
können, den Umsatz beim Verkauf des deutschen Weins zu steigern, bedarf es nicht. Es ist schon nicht
erkennbar, weshalb gerade der Bundesrechnungshof zu einer sachverständigen Beurteilung der
Geeignetheit von Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Beeinflussung der Marktstärke eines
Produktes in der Lage sein sollte. Der Bundesrechnungshof ist nach seiner sich aus Art. 114 Abs. 2 GG
ergebenden Aufgabenstellung zweifellos kompetent, zu prüfen, ob eine öffentliche Einrichtung im
Verantwortungsbereich des Bundes ordnungsgemäß und wirtschaftlich mit ihr zur Verfügung gestellten
Mitteln umgeht. Für die Beurteilung der hier angesprochenen komplexen Wirkungszusammenhänge
zwischen sektorspezifischen Marketingmaßnahmen und wertschöpfungsrelevanten Marktentwicklungen
besitzt er jedoch erkennbar keine besondere Fachkompetenz. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen kein Nachweis, sondern
lediglich eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines abgabefinanzierten
staatlichen Gemeinschaftsmarketings zur Kompensation spezifischer Nachteile gefordert ist; dies hat
seinen sachlichen Grund darin, dass es wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge kaum möglich
sein dürfte, konkret nachzuweisen, welchen genauen - z.B. prozentualen - Anteil die Tätigkeit einer
bestimmten Absatzförderungseinrichtung an einer Verbesserung der Marktstellung eines Produktes hat.
Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2.) durch Indizien belegt, dass die Tätigkeit des Deutschen
Weinfonds tatsächlich zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beitragen hat und damit auch
die Effektivität des abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings plausibel begründet.
Hier kann in erster Linie auf die erfolgreiche Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Förderung des
Ansehens deutscher Qualitätsweißweine der Rebsorte Riesling verwiesen werden: Wie der Beigeladene
zu 2.) - unwidersprochen - vorgetragen hat, hat die seit Anfang der 90-er Jahre erfolgte Konzentration von
Werbemaßnahmen im Ausland auf die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling unter Betonung ihrer Einzig-
artigkeit und Qualität maßgeblich dazu beigetragen, dass der Absatz von deutschen Rieslingweinen auf
dem wertmäßig wichtigsten Exportmarkt, den USA (vgl. dazu die Tabelle 18 in: „Deutscher Wein - Statistik
2010/2011“), sich seit Ende der 90-er Jahre wertmäßig mehr als verdreifacht hat, nämlich von 42 Mio.
Dollar auf zuletzt 147 Mio. Dollar gesteigert werden konnte. Dass die Kampagnen zur Steigerung des
Ansehens deutscher Qualitätsweißweine auch in Großbritannien erste Erfolge im Bewusstsein des
Verbrauchers zeitigen, belegt im Übrigen die bereits erwähnte, vom Deutschen Weininstitut in Auftrag
gegebene Studie aus dem Jahre 2009 zum Image des deutschen Weins, wonach deutscher Wein in der
Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ deutlich aufgeholt und inzwischen immerhin mit dem Ansehen
entsprechender italienischer Weine gleichgezogen hat. Schließlich kann der Beigeladene zu 2.) als
messbaren Erfolg der auf dem (mengenmäßig) drittwichtigsten Exportmarkt, den Niederlanden,
durchgeführten „World of Riesling-Tour“ darauf verweisen, dass nach Abschluss der Tour in den
Niederlanden immerhin 86 % der teilnehmenden Unternehmen neue Kontakte zu Importeuren und
Händlern knüpfen konnten.
Als Indiz dafür, dass die in den letzten Jahren bereits erreichte Verbesserung des Images des deutschen
Weines im In- und Ausland auch auf die Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Weinfonds zurückzuführen
ist, kann ferner auf die sehr hohe Zahl von Zugriffen auf das Internetangebot des Deutschen Weinfonds
(zuletzt monatlich 2,5 Mio. Zugriffe) sowie auf die des Weiteren vom Deutschen Weinfonds - unbestritten -
angegebene Zahl von 7.100 redaktionellen Beiträgen in deutschen Tageszeitungen und Magazinen
sowie 150 Hörfunk- und Fernsehbeiträgen im Jahre 2008, die auf Informationen des Deutschen
Weinfonds zurückgeführt werden konnten, hingewiesen werden.
Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass nahezu ¾ des Weinabsatzes in Deutschland über den
Lebensmitteleinzelhandel (davon allein ca. 45 % über Discounter, vgl. „Das deutsche Weinmagazin“, Heft
14 vom 11. Juli 2009, S. 6) abgewickelt werden, also in einem Marktsegment, in dem ein extremer
Preiswettbewerb herrscht, nicht entscheidend gegen die Effektivität der vom Deutschen Weinfonds (im
Inland) entfalteten Absatzförderungsmaßnahmen. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass die
Preisentwicklung auf dieser inländischen Hauptvermarktungsschiene wegen des dort herrschenden
extremen „Preiskampfs“ auch durch eine zentrale Absatzförderungsorganisation nicht erfolgreich
beeinflusst werden kann. Zwar wird nicht verkannt, dass Erfolge bei der Wertschöpfung im deutschen
Lebensmitteleinzelhandel - insbesondere bei den eine große Marktmacht aufweisenden großen
Discounterketten - nur schwer zu erzielen sind. Jedoch hat der Beigeladene zu 2.) überzeugend
dargelegt, dass der Versuch durchaus Sinn macht, durch gezielte Imagekampagnen auch bei deutschen
Supermarktbetreibern zu erreichen, dass in deren Angebot im mittleren und höheren Preissegment neben
z.B. französischen Weinen zunehmend auch deutsche Qualitätsweine aufgenommen werden und er hat
Beispiele dafür benennen können, dass dabei in den letzten Jahren auch bereits Erfolge erzielt werden
konnten.
Letztendlich kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, es gebe neben der - ebenfalls
abgabefinanzierten - gebietlichen Absatzförderung nach § 46 WeinG keinen Bedarf mehr für eine
sonderabgabenfinanzierte zentrale Absatzförderung im Weinsektor auf nationaler Ebene. Der
Beigeladene zu 2.) hat überzeugend darauf verwiesen, dass sich die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds
als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und diejenige der
Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben,
wechselseitig ergänzen. Dabei obliegt es dem Deutschen Weinfonds insbesondere, die Vermarktung von
Weinen aus verschiedenen oder sogar allen 13 Weinanbaugebieten überregional zu koordinieren und zu
bündeln und insbesondere im Ausland die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten
mit dem gerade für Marketingmaßnahmen auf fremden Märkten erforderlichen, besonderen
Erfahrungswissen sinnvoll zu präsentieren, wozu die einzelnen Gebietsweinwerbungen schon mangels
entsprechender personeller Kapazitäten nicht in gleicher Weise in der Lage wären. Eine sinnvolle
Kooperation der zentralen Absatzförderung und der Gebietsweinwerbungen wird nach § 47 WeinG
dadurch sichergestellt, dass sich die Gebietsweinwerbungen und der Deutsche Weinfonds gegenseitig
über ihre Maßnahmen unterrichten und diese aufeinander abzustimmen haben (s. dazu auch Eichele,
a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4).
c) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die deutsche Weinwirtschaft nach Überzeugung des Senats
eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds trifft, weil sich für
sie ein greifbarer Gruppennutzen der sonderabgabenfinanzierten Tätigkeit des Deutschen Weinfonds aus
dem plausibel begründeten Erfordernis ergibt, spezielle Nachteile dieses Wirtschaftssektors im
transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht mit mindestens
gleicher Erfolgsaussicht selbst kompensiert werden können. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, zu
beurteilen, ob die bei Einführung der Sonderabgabe (vgl. zur ursprünglichen Zielsetzung und zur
Gesetzgebungsgeschichte: Eichele, a.a.O., Anm. 2.1.ff.) vorhandene Marktschwäche des deutschen
Weins in einer Art und Weise behoben wurde, dass die Erforderlichkeit einer staatlich organisierten
Absatzförderung entfällt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sieht der Senat derzeit keine hin-
reichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, dass weiterhin die
Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung einer staatlich organisierten Absatzförderung und der sie
finanzierenden Sonderabgabe besteht, unter Berücksichtigung seines wirtschaftspolitischen
Einschätzungsspielraums verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar ist, zumal der Gesetzgeber seiner
Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe – wie noch auszuführen sein
wird – nachgekommen ist.
5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG
bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.
Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die
Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des
Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich
von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar
2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).
Nachdem vorliegend die Sachnähe der deutschen Weinwirtschaft zu den mit der Abgabe an den
Deutschen Weinfonds verfolgten Zwecken und insbesondere deren Finanzierungsverantwortung für die
mit dem Mittelaufkommen erfüllten Aufgaben bejaht werden können, ist lediglich noch zu fragen, ob die
vom Deutschen Weinfonds entfalteten Tätigkeiten sich im Rahmen seines sich aus § 37 Abs. 1 WeinG
ergebenden Aufgabenbereichs halten. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige
‑
d.h. vom gesetzlichen Aufgabenspektrum nicht gedeckte ‑ Mittelverwendung vorliegen; vielmehr müssen
die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds der deutschen Weinwirtschaft auch tatsächlich
zugutekommen. Dies ist zu bejahen.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds einschließlich
derjenigen der Einrichtungen der Wirtschaft, denen sich der Deutsche Weinfonds gemäß § 37 Abs. 2
WeinG bei der Durchführung seiner Aufgaben zu bedienen hat (Deutsches Weininstitut und Deutsche
Weinakademie), nicht ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgaben
dienen. Der vom Beigeladenen zu 2.) vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage
B 4 zum Schriftsatz vom 26. Mai 2010, Bl. 148 ff. GA) sowie der im Verfahren 8 A 10246/10.OVG als
Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte
„Gemeinsame Geschäftsbericht 2008“ von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher
Weinakademie, der den Beteiligten bekannt ist, geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass. Auch der
Kläger hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht konkret bestritten. Soweit gemutmaßt wird,
wegen der Mitwirkung von Repräsentanten aus Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und
Vermarktungskette des deutschen Weins, die nicht zur Sonderabgabe herangezogen werden, im Verwal-
tungsrat des Deutschen Weinfonds sei ein gerade den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe
zugutekommendes Tätigkeitsspektrum nicht gewährleistet, ergeben sich dafür aus dem gemeinsamen
Geschäftsbericht keine Anhaltspunkte, die dies bestätigen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen,
dass der Deutsche Weinfonds nach § 42 Abs. 1 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliegt, dem er gemäß § 42 Abs. 2 WeinG jederzeit
Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen hat; darüber hinaus sind Beauftragte der Bundesregierung und
der für die Weinwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer
gemäß § 42 Abs. 3 WeinG befugt, an den Sitzungen u.a. des Verwaltungsrates teilzunehmen und ihnen ist
dort jederzeit Gehör zu gewähren. Es ist weder vom Kläger konkret vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich, dass diese Aufsichtsbefugnisse nicht zweckentsprechend wahrgenommen werden.
Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen
Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der
Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95). Es bedarf daher
insbesondere nicht des Nachweises, dass die Tätigkeiten von Deutschem Weinfonds, Deutschem
Weininstitut und Deutscher Weinakademie allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe
gleichermaßen zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35). Dass die
Mittel hier überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden ‑ auch wenn einzelne
Teilgruppen der Gesamtgruppe von manchen Aktivitäten des Deutschen Weinfonds möglicherweise
stärker profitieren als andere ‑ erscheint nicht zweifelhaft, da die Maßnahmen zur Absatzförderung und
Qualitätsverbesserung sowie zur Sicherung des Bezeichnungsschutzes für deutschen Wein und deutsche
Weinerzeugnisse letztlich im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft liegen (so auch BVerwG,
Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35).
6. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG genügt ferner den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
regelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit.
Im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht für
Sonderabgaben besondere Überprüfungspflichten formuliert. Danach ist eine Sonderabgabe nur
zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten
Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch
Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen
Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des
gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände,
insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder
aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.). Welche konkreten
Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht zu stellen sind, hat das
Bundesverfassungsgericht ‑ soweit ersichtlich ‑ bisher nicht näher festgelegt. Der Senat geht davon aus,
dass es insoweit erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass
anstehender Änderungen des Gesetzes oder jedenfalls in angemessenen Zeitabständen erkennbar über
die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat.
Dies ist vorliegend zu bejahen. Eine grundlegende Überprüfung der Abgabe fand im Jahre 1998 aus
Anlass einer Entschließung des Deutschen Bundestages statt, mit der die Bundesregierung zur Vorlage
eines Berichts über die Absatzförderung für deutschen Wein veranlasst wurde (vgl. BT-Drs. 13/4230 und
13/11054). Im Jahre 2007 wurde der die Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes
geändert und die Sonderabgabe beibehalten (vgl. BGBl. I, S. 753). Zuletzt bot die Änderung des
Weingesetzes durch das 5. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2416)
Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine
Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die
Sonderabgabe bewusst fortführt (vgl. auch BT-Drs. 16/4209). Im Übrigen steht dem Gesetzgeber
hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen des
Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Dass dessen Grenzen hier überschritten
worden sind, ist nicht ersichtlich.
7. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet ferner auch hinsichtlich der Anforderungen an ihre
haushaltsrechtliche Dokumentation keinen Bedenken.
Als notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-,
Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, aber auch als Bedingung wirksamer
Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht über die regelmäßige
Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe hinaus, dass Bestand und Entwicklung von
Sonderabgaben einheitlich und hinreichend übersichtlich dokumentiert werden. Von einer hinreichend
informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die
Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder
entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen,
den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218).
Diese Voraussetzungen sind hier indessen erfüllt. Die Abgabe zum Deutschen Weinfonds wird in einer
Übersicht zum Bundeshaushaltsplan nach Bezeichnung, Rechtsgrundlage, Abgabenzweck,
Verpflichteten, Begünstigten und Abgabenvolumen dokumentiert, und zwar zuletzt in den Übersichten
zum Bundeshaushaltsplan 2009, Teil VI, Geschäftsbereich 10, S. 84.
8. Die Heranziehung des Klägers zu der Abgabe an den Deutschen Weinfonds steht schließlich auch mit
Artikel 12 Abs. 1 GG im Einklang.
Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für
eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die ‑ wie hier - durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des
individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht der Abgabepflichtigen nicht nur als eine
rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf deshalb auch insoweit
einer besonderen Rechtfertigung; denn gerade bei einer abgabenfinanzierten Absatzförderung durch ein
staatliches Gemeinschaftsmarketing kann die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen
auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden (vgl. BVerfG,
Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).
Der Senat verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme der Weinerzeuger und -vermarkter mittels einer zur
allgemeinen Steuerbelastung hinzutretenden Sonderabgabe einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Unternehmerfreiheit eines jeden abgabepflichtigen Betriebs bedeutet; denn ihnen werden
durch die Abgabe finanzielle Mittel entzogen, die sie anderweitig im Betrieb einsetzen könnten, sei es für
eigene Werbemaßnahmen oder zum Beispiel für Investitionen in die Weinerzeugung (so auch Gerhard,
a.a.O., S. 129). Indessen ist die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG
nicht zu beanstanden.
Sind ‑ wie hier nach dem bisher Ausgeführten ‑ die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung
nichtsteuerlicher Abgaben nach den Vorgaben des Finanzverfassungsrechts gewahrt, ist die Abgabe
grundsätzlich auch unter freiheitsgrundrechtlichen Gesichtspunkten verfassungsgemäß; dies gilt
jedenfalls dann, wenn auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird (so auch Gerhard, a.a.O.,
m.w.N.). Danach sind Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt, wenn sie die berufliche
Betätigung des Grundrechtsträgers nicht unverhältnismäßig einschränken, was voraussetzt, dass sie auf
sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000,
BVerfGE 103, 1, 10).
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, die Auferlegung der Zahlungspflicht nach § 43 Abs. 1 WeinG
stelle eine subjektive Berufswahlbeschränkung dar oder sei in ihren Auswirkungen mit einer solchen
vergleichbar, weshalb es der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG durch ein überragend
wichtiges Gemeinschaftsgut bedürfe. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009
(a.a.O., Rn. 106) lässt sich eine derartige Gleichsetzung der Abgabepflicht mit einer subjektiven
Berufswahlbeschränkung keineswegs entnehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Auferlegung einer Abgabepflicht i. H. v. weniger als einem Euro pro Ar Weinbergsfläche bzw. von weniger
als einem Eurocent pro Liter des abgefüllten Erzeugnisses Auswirkungen auf eine
Berufswahlentscheidung haben könnte.
Die Voraussetzungen für einen verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
sind im Falle der Abgabe an den Deutschen Weinfonds gegeben. Die Erhebung der Abgabe kann sich
aus den oben dargelegten Gründen auf vernünftige Gründe des Allgemeinwohls stützen. Denn sie dient
der Kompensation von erheblichen Nachteilen der Deutschen Weinwirtschaft im transnationalen
Wettbewerb durch ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing, zu dem der Großteil der von
der Abgabe betroffenen Weinerzeuger mangels finanzieller und personeller Ressourcen selbst nicht
hinreichend in der Lage ist. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen finanziellen Belastung (0,67 € pro
Ar Weinbergsfläche) durch die Abgabe bei greifbarem Nutzen für den einzelnen Gruppenzugehörigen ist
auch die Verhältnismäßigkeit der Abgabe nicht zweifelhaft (so auch Gerhard, a.a.O.). Denn dem
greifbaren Gruppennutzen der Qualitäts- und Absatzförderung für die gesamte deutsche Weinwirtschaft
steht eine Belastung durch die Abgabe in Höhe von weniger als einem Euro pro Ar Weinbergsfläche
gegenüber (vgl. dazu auch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 - K
(2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007 ‑,Rn. 31).
9. Letztendlich wird die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch den Anforderungen an eine
verfassungsgemäße Bemessung der Höhe nach gerecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nicht- steuerliche Abgaben
zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Rechtfertigung nicht nur für die Abgabenerhebung
dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der
Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom
16. September 2009, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 30 f.). Dabei wirkt sich das verfassungsrechtliche
Gebot der sachlichen Rechtfertigung der Erhebung von Sonderabgaben der Höhe nach begrenzend in
zweierlei Hinsicht aus: Der zur Sonderabgabe Verpflichtete darf zum einen ‑ im Verhältnis zur Gesamtheit
der nicht sonderabgabepflichtigen Steuerzahler ‑ nicht im Übermaß zusätzlich, d.h. nicht über das zur
Erfüllung der Aufgaben, für die er eine besondere Finanzierungsverantwortung trägt, Erforderliche hinaus
belastet werden; zum anderen muss die Belastung der Mitglieder der mit der Sonderabgabe belasteten
Gruppe im Verhältnis zueinander mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, d.h.
belastungsgerecht an den Vorteilen und dem unterschiedlichen Leistungsvermögen orientiert sein.
Mit diesen Anforderungen steht die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG im Einklang.
Sie führt zunächst nicht zu einer übermäßigen Belastung der abgabepflichtigen Gruppe als Ganzer. Aus
Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Finanzierungsverantwortung
der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten nicht weiter reichen darf als der voraussichtliche
Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Unternehmen dürfen
in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die
Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31). Dabei steht dem Gesetzgeber aber
‑
insbesondere für die Prognose des voraussichtlich zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlichen
Mittelbedarfs ‑ ein Einschätzungsspielraum zu.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber des Weingesetzes bei der Festsetzung der
Abgabenhöhe und bei der Einschätzung des Mittelbedarfs des Deutschen Weinfonds, an dessen Höhe
Abgabenhöhe und bei der Einschätzung des Mittelbedarfs des Deutschen Weinfonds, an dessen Höhe
sich das Abgabenaufkommen orientiert, außerhalb des Rahmens seines Einschätzungsspielraums
bewegt hat. Auf ein Belastungsübermaß, das zu einer Abgabengenerierung über das Volumen eines
sachgerecht eingeschätzten Finanzierungsbedarfs hinaus führen würde, deutet nichts hin. Insbesondere
lassen weder das Gesamtvolumen der dem Deutschen Weinfonds aus der Abgabe zur Verfügung
stehenden Mittel (ca. 10 bis 12 Millionen Euro jährlich, vgl. den Geschäftsbericht 2008, S. 21) noch die
jährlichen Geschäftsberichte des Deutschen Weinfonds erkennen, dass dem Deutschen Weinfonds ein
abgabenfinanziertes „Luxusbudget“ zur Verfügung steht, das auch für außerhalb der gesetzlichen
Aufgaben liegende Tätigkeiten verwendet wird.
Die Finanzierungslast ist darüber hinaus auch im Binnenbereich der Gruppe der Abgabenpflichtigen
gleichheitsgerecht zugeordnet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs für
Kosten, die auf die einzelnen Mitglieder einer Gruppe von Sonderabgabepflichtigen umzulegen sind, über
einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt: Mit Blick auf die kollektive Verantwortung der
Abgabepflichtigen als einer Gruppe entzieht sich die Bestimmung der individuellen Belastung einer
genauen Umrechnung des zu finanzierenden Aufwands auf den einzelnen Abgabepflichtigen nach
Kosten, Wert und Vorteil. Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab
innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt
sachgerecht ist (so BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).
Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht der Bemessungsmaßstab für die hier einschlägige sog.
Flächenabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die
Flächenabgabe bemisst sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG nach
der zur Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsfläche und beträgt jährlich 0,67 €/Ar der Weinbergsfläche,
soweit diese mehr als 5 Ar beträgt. Mit Blick auf die Zwecke der Abgabe, Qualität und Absatz des
Deutschen Weins zu fördern und auf den Bezeichnungsschutz für inländischen Wein hinzuwirken,
erscheint es sachgerecht, die Last im Grundsatz an der Größe der bewirtschafteten Fläche auszurichten.
Denn der Flächenanteil des einzelnen Verpflichteten spiegelt den anteiligen Aufwand bzw. den anteiligen
Nutzen aus der Verwendung des Abgabenertrages hinreichend genau wieder (so zutreffend das
Gutachten von K., S. 37 u. 39, unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395).
Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine grundsätzlich an der Größe des Geschäfts bzw. am
Volumen der Geschäftstätigkeit orientierte Ausgestaltung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß er-
achtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 33). Auch der Bagatellvorbehalt
‑
5 Ar oder weniger Weinbergsfläche ‑ erscheint aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und wegen
der Vermutung, dass bei einer so geringen bewirtschafteten Weinbergsfläche nur für den Eigenbedarf
Wein erzeugt und nicht am Wettbewerb teilgenommen wird (vgl. dazu Eichele, a.a.O., Stichwort
„Weinfonds“, Anmerkung 3.2.2.1), sachlich angemessen.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Flächenabgabe Herangezogenen im
Verhältnis zu den zur sog. Abfüllerabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG abgabepflichtigen
Gruppenmitgliedern im Übermaß, insbesondere nicht gerecht am jeweiligen Nutzen und
Leistungsvermögen orientiert, belastet werden. Auch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist
mit der Bemessung nach der Litermenge abgegebener Erzeugnisse an einem Maßstab orientiert, der
unmittelbar auf das Geschäfts- bzw. Handelsvolumen des einzelnen Abgabepflichtigen Bezug nimmt und
daher sachgerecht erscheint (so überzeugend das Gutachten von K., S. 39). Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die jeweils einschlägigen Abgabensätze (0,67 €/Ar bzw. 0,67 €/hl) zu einer ungleichmäßigen, etwa
die Weinerzeuger insgesamt übermäßig treffenden Abgabenbelastung führen.
II. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet auch keinen europarechtlichen Bedenken.
Sie verstößt weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder
Ausfuhrbeschränkungen (1.), noch stehen ihr die Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts entgegen
(2.).
1. Die Abgabe ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot mengenmäßiger Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen und wirkungsgleicher Maßnahmen unionsrechtswidrig.
Nach Art. 34 AEUV (bisher: Art. 28 EGV) sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle
Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten; gleiches gilt gemäß Art. 35 AEUV
(bisher: Art. 29 EGV) für mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung.
Dieses Verbot betrifft die Abgabe an den Deutschen Weinfonds allerdings nicht unmittelbar; denn die
Abgabe als solche bewirkt weder eine Ein- noch eine Ausfuhrbeschränkung und stellt auch keine
Maßnahme gleicher Wirkung dar. Sie ist als solche nicht geeignet, eine handelsbeschränkende Wirkung
etwa zu Lasten von Unternehmen der Weinwirtschaft aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu entfalten, weil
sie von diesen nicht erhoben wird, sondern im Gegenteil nur die deutsche Weinwirtschaft belastet.
Vielmehr sind allein die mit der Abgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen an den Art. 34 und 35
AEUV zu messen.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Abgabe selbst sei deshalb europarechtswidrig,
weil mit ihr staatliche Fördermaßnahmen finanziert würden, die ihrerseits gegen Art. 34 und 35 AEUV
verstoßen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zum CMA‑Gütezeichen entschieden,
dass die Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse
hervorhebt, durch eine Einrichtung, die über eine von den Erzeugern zu entrichtende Abgabe finanziert
wird, als eine dem Staat zuzurechnende Maßnahme anzusehen ist; sie sei deshalb im Sinne von Art. 28
EGV (jetzt: Art. 34 AEUV) geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, und könne daher
gegen das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder
Ausfuhrbeschränkungen verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002, NJW 2002, S. 3609 ff.).
Daraus folgt aber nicht, dass eine staatliche Absatzförderung, die an die Herkunft des Erzeugnisses
anknüpft, europarechtlich schlechthin verboten ist. Insbesondere bleiben Werbemaßnahmen, die auf die
regionale Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten abstellen oder andere
Besonderheiten hervorheben, etwa die Förderung bestimmter Rebsorten, weiterhin zulässig (vgl. dazu
Tetzlaff, a.a.O., S. 694 ff.; allgemein zu den Auswirkungen der CMA‑Entscheidung des EuGH auf staatlich
geförderte Marketingmaßnahmen siehe auch Korte/Oschmann, NJW 2003, S. 1766, 1768 ff.). Die
europarechtlich im Einzelnen zu beachtenden Einschränkungen ergeben sich aus der Entscheidung der
Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007) zur Änderungsnotifizierung
der ‑ unionsrechtlich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 f. AEUV zu wertenden ‑
Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG. In diesem Verfahren hat die Bundesrepublik
Deutschland zugesichert, bei Maßnahmen des Deutschen Weinfonds die nach europäischem Recht
gebotenen Einschränkungen zu beachten, insbesondere Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den
nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen und keine Maßnahmen zu ergreifen,
die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder
deren Erzeugnisse schlecht zu machen; die EU-Kommission hat diese Zusicherungen als ausreichend
akzeptiert und keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahme erhoben, sondern deren Vereinbarkeit mit
dem Gemeinsamen Markt festgestellt (vgl. Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 – K
(2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007, Rn. 32 ff.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die
Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG gleichsam zwangsläufig auf eine staatliche Finanzierung
mit dem EU-Recht unvereinbarer, insbesondere unzulässig an die nationale Herkunft der geförderten
Erzeugnisse anknüpfender Marketingmaßnahmen hinausläuft; allenfalls dann könnte ein „Durchschlagen“
einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit abgabefinanzierter Fördermaßnahmen auf die Abgabenerhebung
selbst angenommen werden. Soweit behauptet wird, der Deutsche Weinfonds verwende weiterhin
Werbemittel, in denen ausschließlich die deutsche Herkunft von Wein hervorgehoben werde, hat der
Beigeladene zu 2.) überzeugend dargelegt, dass es sich um Werbemittel aus einer früheren
Werbekampagne handelte und der Deutsche Weinfonds bei seinen Kunden darauf hingewirkt hat, diese
nicht mehr zu verwenden, und dass auch der Internetauftritt den sich aus der Rechtsprechung des EuGH
ergebenden Einschränkungen inzwischen angepasst wurde (vgl. Schriftsatz vom 15. April 2010, S. 4 f.
bzw. Bl. 449 f. GA). Für Marketingmaßnahmen auf Drittlandsmärkten außerhalb der EU gelten die
angesprochenen unionsrechtlichen Einschränkungen ohnehin nicht.
2. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG verstößt ferner nicht gegen das Verbot den Wettbewerb
verfälschender Beihilfen.
Nach Art. 107 AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 1 EGV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte
Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit in den
Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist.
Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass nur die vom Deutschen Weinfonds durchgeführten
Maßnahmen als solche als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden können, nicht
aber die zu deren Finanzierung erhobene Abgabe; denn diese ist für sich betrachtet keine Begünstigung
eines Produktionszweigs, sondern als Zahlungspflicht vielmehr eine Belastung.
Aber auch, wenn man maßgeblich auf den Zweck der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG abstellt,
Maßnahmen zu finanzieren, die unter den Beihilfenbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, ergibt sich
keine Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift. Wie oben bereits ausgeführt, sind die nach dem
Aufgabenkatalog des § 37 Abs. 1 WeinG zu treffenden Maßnahmen der Absatz- und Qualitätsforderung
zwar grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, aber nicht schlechthin
nach dieser Vorschrift verboten. Vielmehr lässt Art. 107 Abs. 3c AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 3c EGV) die
Zulassung einer Ausnahme vom Beihilfenverbot u.a. für „Beihilfen zur Förderung gewisser
Wirtschaftszweige“ zu, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem ge-
meinsamen Interesse zuwiderläuft“; die Entscheidung darüber obliegt der Kommission im Rahmen der
Beihilfenaufsicht nach Art. 108 AEUV (bisher: Art. 88 EGV). Wie dargestellt, hat hier die Kommission
entschieden, dass die Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG bei Berücksichtigung bestimmter
Bedingungen, deren Einhaltung die Bundesrepublik Deutschland zugesichert hat, mit dem Gemeinsamen
Markt vereinbar sind (vgl. den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 67).
Daraus ergibt sich, dass auch der zur Finanzierung dieser Maßnahmen erhobenen Abgabe nach § 43
Abs. 1 WeinG Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts nicht entgegenstehen.
Abs. 1 WeinG Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts nicht entgegenstehen.
B. Die Heranziehung des Klägers zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung beruht auf § 46
WeinG i.V.m. den §§ 1 ff. des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom
28. Juni 1976 (GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S.
29). Gemäß § 46 Satz 1 WeinG können die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet
erzeugten Weins eine Abgabe von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen erheben,
das heißt von den Eigentümern oder (sonstigen) Nutzungsberechtigten der Weinbergsflächen; nach § 46
Satz 2 WeinG kann die Abgabe für die einzelnen Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe
festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz durch Erlass des
Absatzförderungsgesetzes Wein Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 AbföG Wein wird die Abgabe von
den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen
erhoben. Die Höhe der Abgabe beträgt gemäß § 1 Abs. 2 AbföG Wein z.B. in dem bestimmten
Anbaugebiet Pfalz 0,77 €/Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Gemäß § 2 Abs. 1
AbföG Wein wird die Abgabe von den Gemeinden zusammen mit der Abgabe für den Deutschen
Weinfonds festgesetzt, erhoben und beigetrieben, wobei die §§ 14 bis 17 der Landesverordnung zur
Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 – WeinRDVO - (GVBl. S. 275) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechende Anwendung finden. Die Einnahmen aus der Abgabe dürfen gemäß § 4 Abs. 1
AbföG Wein nur zur Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen verwendet
werden; dabei ist jedes bestimmte Anbaugebiet entsprechend seinem Aufkommen aus der Abgabe zu
berücksichtigen. Gefördert werden können gemäß § 4 Abs. 2 AbföG Wein Einrichtungen des Weinbaus,
die eine Förderung des Absatzes der in den bestimmten Anbaugebieten erzeugten Weine zum Ziel
haben, insbesondere die von den Verbänden des Weinbaus getragenen Absatzförderungseinrichtungen.
Zu diesen Absatzförderungseinrichtungen zählt der Beigeladene zu 1.).
Auch hinsichtlich der Heranziehung des Klägers zur Abgabe für die gebietliche Absatzförderung liegen
die einfachgesetzlichen Voraussetzungen vor; Einwände werden insoweit vom Kläger nicht vorgebracht.
Er macht auch insoweit ausschließlich Verstöße der zugrundeliegenden Vorschriften gegen
höherrangiges Recht geltend. Indessen hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die
Abgabe für die gebietliche Absatzförderung verfassungswidrig ist (I.) oder europarechtlichen Bedenken
begegnet (II.).
I. Auch bei der Abgabe für die Gebietsweinwerbung handelt es sich um eine Sonderabgabe mit
Finanzierungsfunktion, die an den gleichen verfassungsrechtlichen Vorgaben wie die Abgabe für den
Deutschen Weinfonds zu messen ist. Ebenso wenig wie bei der Abgabe zum Deutschen Weinfonds ist der
Senat von der Verfassungswidrigkeit der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung überzeugt. Dabei
gelten die Erwägungen des Senats zur Vereinbarkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds mit dem
Grundgesetz für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m.
dem rheinland-pfälzischen AbföG Wein im Wesentlichen entsprechend. Ergänzend ist lediglich
auszuführen:
1. Mit der sich aus § 46 Satz 1 WeinG sowie aus den §§ 1 ff. AbföG Wein ergebenden Zielsetzung einer
besonderen Förderung des Absatzes von in Rheinland-Pfalz erzeugten Weinen dient die Abgabe einem
über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck.
2. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Zweifel an der hinreichenden Homogenität der für die
Gebietsweinwerbung abgabepflichtigen Gruppe.
Die Eigentümer und (sonstigen) Nutzungsberechtigten von im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz
belegenen Weinbergsflächen bilden eine in der Rechts- und Sozialordnung hinreichend vorstrukturierte
Gruppe. Sie unterliegen einer Vielzahl besonderer weinrechtlicher Vorschriften des Landes-, Bundes- und
Europarechts. Sie sind darüber hinaus in der Sozialordnung durch ein gemeinsames Interesse am Absatz
des im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erzeugten Weins verbunden.
Wie oben bereits ausgeführt, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für die gebietliche
Absatzförderung allein von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz
belegenen Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds
gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein abgabepflichtig sind. Der
Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 AbföG Wein auf
weiterverarbeitende Betriebe und Händler auszudehnen. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46
WeinG auf eine Flächenabgabe findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatz-
förderung für die Gruppe der Winzer (Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von
Weinbergsflächen) von erheblich größerer Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereich der
Weiterverarbeitung und Vermarktung; insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine
mehrerer Anbaugebiete vermarkten, sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung
weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz
ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des
gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen
einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe
nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die
außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen
Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären (vgl. dazu bereits OVG RP, Urteil vom 16. Oktober
1979, AS 15, 393, 395 f.).
3. Auch die erforderliche Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck ist gegeben. Die Gruppe der
Eigentümer und Nutzungsberechtigten von im Lande Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen steht
dem finanzierten Zweck einer besonderen Förderung des Absatzes des in Rheinland-Pfalz erzeugten
Weins näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich beim Bezugsobjekt der
Fördermaßnahmen um ihr Produkt handelt.
4. Auch die mit der Abgabe für die Gebietsweinwerbung belastete Gruppe trifft eine besondere
Finanzierungsverantwortung für die aus dem Abgabenaufkommen finanzierten Aufgaben der gebietlichen
Absatzförderungseinrichtungen.
Wie der Senat im Einzelnen oben dargelegt hat, ergibt sich der zur Begründung der besonderen
Finanzierungsverantwortung von Verfassungs wegen geforderte greifbare Gruppennutzen einer
sonderabgabefinanzierten Qualitäts- und Absatzförderung für Wein aus dem plausibel begründeten
Erfordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb
auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden können.
Dies gilt in gleicher Weise für die besondere Finanzierungsverantwortung der für die gebietliche
Absatzförderung Abgabepflichtigen. Denn die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und
spezifischen Nachteile im transnationalen Wettbewerb treffen – soweit es um die Teilgruppe der
Weinerzeuger geht – naturgemäß die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen
bestimmten Anbaugebieten.
Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der
Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil
die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestehen die festgestellten
spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch
in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus
den großen Weinexportländern in Europa und Übersee (vgl. im Einzelnen oben und Senatsurteil vom
15. September 2010, a.a.O., Rn. 53 ff.). Es ist auch Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, diesen
Nachteilen durch entsprechende Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt zur Vermittlung und
Profilierung der spezifischen Eigenschaften und Qualitäten des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet
entgegenzuwirken. Dabei verfolgen auch sie das Ziel, dass der Verbraucher Weine aus dem jeweiligen
Anbaugebiet Importweinen vorzieht und insbesondere bereit ist, für den einheimischen Wein auch höhere
Flaschenpreise zu akzeptieren. Dies macht auch tatsächlich einen wesentlichen Teil der Aktivitäten der
Gebietsweinwerbungen aus, wie sich z.B. aus dem Geschäftsbericht 2009 des „Rheinhessenwein e.V.“
ergibt (veröffentlicht unter
www.rheinhessen.de
). Zum anderen trifft es nicht zu, dass die Gebietswein-
werbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv sind. Vielmehr werden auch Vertreter der
Gebietsweinwerbungen an Marketingaktionen des Deutschen Weininstituts auf wichtigen Exportmärkten
zur Präsentation der Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten im Rahmen des
gesetzlich durch § 47 WeinG vorgeschriebenen Kooperationsverhältnisses beteiligt. So erwähnt etwa der
Geschäftsbericht 2009 des Rheinhessenwein e.V. eine Gemeinschaftsaktion mit dem Deutschen
Weininstitut bei der Megavino in Brüssel und Rheinhessen-Präsentationen zusammen mit dem Deutschen
Weininstitut bei einer „internationalen Silvaner-Pressereise“.
Die zusätzliche Heranziehung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen zur
Abgabe für die Gebietsweinwerbung erfordert auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung in dem
Sinne, dass es des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur
Absatzförderung neben dem Deutschen Weinfonds bedarf. Steht fest, dass ein plausibel begründetes
Erfordernis für ein sonderabgabefinanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein besteht, liegt
es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale,
bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsieht oder einem zweistufigen
Organisationsaufbau den Vorzug gibt, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (Deutscher
Weinfonds in Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische
Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses wechselseitig ergänzen.
Auch hierfür bedarf es keines Nachweises der zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation.
Zur sachlichen Rechtfertigung genügt die plausibel begründete Erwartung, dass die Ziele der
Absatzförderung und Qualitätssicherung im In- und Ausland am besten in einer arbeitsteiligen, zur
Kooperation verpflichteten zweistufigen Organisationsstruktur wahrgenommen werden können. Diese
Annahme erscheint hinreichend begründet, weil sich die Exportförderung durch den Deutschen Wein-
fonds und das Deutsche Weininstitut unter anlassspezifischer Einbindung bestimmter
Gebietsweinwerbeeinrichtungen sowie die Inlandsmarktbeeinflussung über gebietsspezifische
Werbeaktionen der Gebietsweinwerbungen, gegebenenfalls koordiniert durch den Deutschen Weinfonds
bzw. das Deutsche Weininstitut bei großen überregionalen Präsentationen auf Messen u.ä., sinnvoll
ergänzen. Es ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass die Gesamtaufgabe der Absatzförderung
deutscher Weine im In- und Ausland billiger und gleich effektiv erfüllt werden könnte, wenn sie entweder
nur von den Gebietsweinwerbungen oder nur vom Deutschen Weinfonds und dem Deutschen Weininstitut
wahrgenommen werden würde. Denn für eine Exportförderung allein durch die Einrichtungen der
Gebietsweinwerbungen fehlt es diesen ersichtlich an der hierfür erforderlichen größeren Finanzkraft sowie
an entsprechenden personellen Kapazitäten. Andererseits ist der Deutsche Weinfonds bzw. das Deutsche
Weininstitut für die Präsentation der spezifischen Eigenschaften und Stärken der Weine aus den
einzelnen Anbaugebieten bei überregionalen und internationalen Marketingmaßnahmen auf die
speziellen Kenntnisse und Erfahrungen der Gebietsweinwerbungen angewiesen; auf regionaler Ebene
kann sie diesen hingegen ganz das Feld überlassen.
5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens bestehen auch bei der Abgabe für die
Gebietsweinwerbung keine Zweifel. Dass die Aktivitäten der Einrichtungen der gebietlichen
Absatzförderung ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 4 AbföG Wein ergebenden Aufgaben dienen,
ist nicht zweifelhaft und wird auch vom Kläger nicht bestritten.
6. Auch die Abgabe für die Gebietsweinwerbung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die regelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit durch den Gesetzgeber.
Zuletzt gab die Änderung des § 1 AbföG Wein durch Art. 63 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S.
29) Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine
Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber keinen
Anlass hierfür gesehen hat, folgt, dass er die Sonderabgabe bewusst fortführt. Weitergehende
Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht – wie oben
bereits ausgeführt – bisher nicht festgelegt, insbesondere auch keine genauen Fristen für die
Überprüfung.
Ergänzend kann darauf verwiesen werden, dass sich der rheinland-pfälzische Landtag in der Folgezeit
noch mehrfach aus Anlass von Kleinen Anfragen von Abgeordneten (vgl. z.B. LT-Drucks. 15/307 vom
26. September 2006) sowie im Rahmen einer Aktuellen Stunde am 14. März 2007 mit der
Absatzförderung für Wein befasst hat. Bei der genannten Aktuellen Stunde hat sich z.B. der Abgeordnete
Eymael dafür ausgesprochen, die Marketingaktivitäten für die Weinwirtschaft fortzusetzen, „damit wir im
internationalen Wettbewerb keine Marktanteile verlieren, sondern zusätzliche Marktanteile gewinnen, so
dass unsere Weinwirtschaft eine bessere Zukunft hat, als dies bisher der Fall war“ (vgl. Plenarprotokoll Nr.
15/19 vom 14. März 2007, S. 1030). In derselben Sitzung bekannte sich auch der Minister für Wirtschaft,
Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Hering, zu Investitionen in die Absatzförderung mit dem Ziel der
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinwirtschaft, ohne auf Widerspruch im Landtagsplenum zu
stoßen (vgl. Plenarprotokoll Nr. 15/19, a.a.O., S. 1033). Danach kann – wie der Beigeladene zu 1.)
zutreffend hervorgehoben hat – weiterhin von einem fraktionsübergreifenden Konsens im Landtag zur
Beibehaltung der gebietlichen Absatzförderung ausgegangen werden.
Im Übrigen ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den ihm zuzubilligenden
Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände,
insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder wegen Zielerreichung, zu ändern oder
aufzuheben ist, überschritten hat, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der Sachlage nicht
erkennbar sind.
7. Die Anforderungen an die haushaltsrechtliche Dokumentation sind auch bei der Abgabe für die
gebietliche Absatzförderung erfüllt.
Die Abgabe wird im rheinland-pfälzischen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009/2010 in einer
Übersicht über die Abgaben, die nicht im Landeshaushalt vereinnahmt werden, genannt und nach
Bezeichnung, Ermächtigungsgrundlage, Erhebungsverfahren und gerundeter Einnahmenhöhe
hinreichend ausgewiesen.
8. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung begegnet schließlich weder Bedenken im Hinblick auf Art. 12
Abs. 1 GG noch hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit der Höhe nach. Insoweit gilt das diesbezüglich
bei der Abgabe für den Deutschen Weinfonds Ausgeführte entsprechend.
II. Letztendlich begegnet die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung aus den gleichen Gründen wie
diejenige für den Deutschen Weinfonds keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Da
Besonderheiten der Abgabe für die Gebietsweinwerbung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit
europäischem Unionsrecht weder vom Kläger vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, kann
insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Senats zur Vereinbarkeit der Abgabe
für den Deutschen Weinfonds mit Europarecht verwiesen werden.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im
Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen
aufzuerlegen, weil diese sich durch Stellung eigener Anträge selbst einem Prozesskostenrisiko
ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167
VwGO, 708 ff. ZPO.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung, weil die Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 WeinG für das Urteil
tragend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 132, Rn. 10 m.w.N.).
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held
gez. Schauß
gez. Müller-Rentschler
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird – gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zugleich unter Abänderung des
Streitwertbeschlusses der Vorinstanz – für das Verfahren beider Rechtszüge auf 2063,14 € festgesetzt (§§
47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Die Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs beziehen sich
nicht auf die in § 52 Abs. 3 GKG genannten, auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakte,
sondern nur auf Verwaltungsakte, mit denen eine Zahlungspflicht allgemein für einen noch unbestimmten
Zeitraum festgelegt wird (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16. November 2009 – 2 S 2354/08 -, Juris Rn.
5). Bei den vorliegend angegriffenen Abgabenfestsetzungen handelt es sich um Verwaltungsakte i. S. v. §
52 Abs. 3 GKG.
gez. Dr. Held
gez. Schauß
gez. Müller-Rentschler