Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2008
OVG Koblenz: satzung, anbau, gemeinde, zugang, zahl, sanierung, garage, spiel, beitragsveranlagung, ausnahme
OVG
Koblenz
10.06.2008
6 C 10255/08.OVG
Ausbaubeitragsrecht, Normenkontrolle
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
…
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter: Meiborg Rechtsanwälte, Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz,
gegen
die Ortsgemeinde Daaden, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Daaden,
Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden,
- Antragsgegnerin -
wegen Gültigkeit einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden
Straßenausbaubeiträgen (Normenkontrolle)
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 10. Juni 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
für Recht erkannt:
§ 6 Abs. 6 der Satzung der Ortsgemeinde Daaden zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den
Ausbau von Verkehrsanlagen ‑ Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge ‑ vom 6. Dezember
2007 ist unwirksam.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Daaden zur Erhebung von
wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen ‑ Ausbaubeitragssatzung wieder-
kehrende Beiträge - vom 6. Dezember 2007 sind insoweit unwirksam, als es dort heißt: „oder zu erheben
sind“.
§ 7 Abs. 3 der Satzung der Ortsgemeinde Daaden zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den
Ausbau von Verkehrsanlagen ‑ Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - vom 6. Dezember
2007 ist unwirksam.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Ortsgemeinde Daaden zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
für den Ausbau von Verkehrsanlagen - Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - vom
6. Dezember 2007 ist insofern unwirksam, als die Regelung unter dem Vorbehalt des § 7 Absätze 1, 2 und
3 dieser Satzung steht.
§ 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Daaden zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
für den Ausbau von Verkehrsanlagen ‑ Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge ‑ vom 6.
Dezember 2007 ist insofern unwirksam, als es am Ende dieser Regelung heißt: „oder abgelöst wurde“.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung des Antragstellers durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seinem Normenkontrollantrag wendet sich der Antragsteller als Eigentümer eines im Geltungsbereich
der Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von
Verkehrsanlagen - Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - vom 6. Dezember 2007 (ABS)
gelegenen Grundstücks gegen diese Satzung. Sie wurde von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des
§ 10a des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 in der Fassung der Änderung vom 12.
Dezember 2006 - KAG – erlassen. Nach § 10a Abs. 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung
bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10) die jährlichen
Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender
Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Dabei kann in der Satzung geregelt
werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner,
voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für
deren Ausbau vorteilbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen
haben. Diese Bestimmung löste die bisherigen Regelungen über die Erhebung wiederkehrender Beiträge
für Verkehrsanlagen ab, die voraussetzten, dass die Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder
einzelner Gebietsteile der Gemeinde in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang standen.
Mit seinem am 13. März 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller, die ABS
für nichtig zu erklären. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es fehle bereits an einem
räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen, die zu einer Abrechnungseinheit
zusammengefasst worden seien. Das gelte insbesondere für die Straßen einerseits in Daaden und
andererseits in Biersdorf; hier habe die Bildung von zwei Einheiten nahegelegen, statt sämtliche
Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zu machen.
Rechtswidrig sei auch die Regelung der ABS über das Auf- und Abrunden der maßgeblichen
Grundstücksfläche. Auch der Beitragsmaßstab sei zu kritisieren. Denn der an sich zulässige Vollgeschoss-
maßstab behandele ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke ebenso wie Grundstücke, auf
denen nur Garagen bzw. Stellplätze errichtet werden dürften oder die nur gewerblich nutzbar, nicht aber
bebaubar seien. Die ABS sei außerdem hinsichtlich der Abweichung vom sogenannten
Buchgrundstücksbegriff bei der Eckgrundstücksregelung und wegen der getroffenen
Verschonungsregelung mit höherrangigem Recht unvereinbar.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für
den Ausbau von Verkehrsanlagen - Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge - vom 6. Dezember
2007 unwirksam ist.
Die Antragsgegnerin tritt diesem Begehren entgegen und erwidert, die Neuregelung des § 10a KAG setze
keinen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen (mehr) voraus. Die Aufteilung
des Gemeindegebiets in mehrere Abrechnungseinheiten sei nach der gesetzlichen Regelung des § 10a
KAG die Ausnahme, von der die Antragsgegnerin angesichts der örtlichen Verhältnisse keinen Gebrauch
gemacht habe, da die Ortslagen von Daaden und Biersdorf ineinander übergingen. Die
Beitragsgerechtigkeit habe die gewählte Eckgrundstücksvergünstigung von Grundstücken, die zum Teil in
einem Sanierungsgebiet lägen, erforderlich gemacht. Nicht zu beanstanden seien auch die Überleitungs-
bzw. Verschonungsregelungen der ABS. Sie hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 10
a KAG und differenzierten in hinreichendem Umfang nach den erbrachten „Vorleistungen“ der
Beitragspflichtigen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO –
gestellte und auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag ist nur teilweise begründet.
Der Antrag hat insoweit Erfolg, als § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 3 und § 13 Abs.
3 ABS gegen das Kommunalabgabengesetz – KAG - verstoßen (unten 4., 5., 6., 8. und 9); im Übrigen sind
die Bestimmungen der ABS mit höherrangigem Recht vereinbar (unten 1., 2., 3. und 7). Da die
rechtswidrigen Satzungsvorschriften lediglich eine Rundungsregelung (§ 6 Abs. 6 ABS), Teile der
Eckgrundstücksermäßigung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ABS, § 7 Abs. 2 Satz 2 ABS) bzw. Einzelheiten der
Heranziehung bzw. Verschonung von Grundstücken in Sanierungsgebieten enthalten (§§ 7 Abs. 3, 13
Abs. 3 ABS), führt ihre Unwirksamkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit der ABS. Nur wenn die übrigen
Satzungsregelungen ohne die beanstandeten vom Satzungsgeber nicht getroffen worden wären oder
aber durch die Beanstandung bedeutungslos würden, müsste die ABS insgesamt als nichtig angesehen
werden (vgl. OVG R-P, 6 C 10292/01.OVG, ESOVGRP).
1.
Der Senat hält an seiner im Urteil vom 20. November 2007 (6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008,
135, ESOVGRP) ausführlich begründeten Auffassung fest, dass durchschlagende Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 10a KAG nicht bestehen, insbesondere weil der
Gesetzgeber dem § 10a KAG einen neuen Anlagen- und Vorteilsbegriff zugrunde gelegt hat, der vom
bisherigen in wesentlicher Hinsicht abweicht und nicht mehr vom Vorliegen eines räumlichen und
funktionalen Zusammenhangs der Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit abhängt.
2.
Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen
des Gemeindegebiets durch § 3 Abs. 1 ABS steht mit § 10a KAG im Einklang. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG
erlaubt der Gemeinde darüber hinaus in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung
der örtlichen Gegebenheiten (§ 10a Abs. 1 Satz 3 KAG) eine Satzungsregelung, mit der sämtliche zum
Anbau bestimmten Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde zu
einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung verbunden werden können. Der Gesetzgeber, der den
Gemeinden schon mit Rücksicht auf deren Selbstverwaltungsrecht einen Spielraum bei der Bildung
kommunaler öffentlicher Einrichtungen einräumen durfte (vgl. BVerwG, 11 CN 1/00, NVwZ 2001, 689;
BVerwG, 10 C 3/04, NVwZ 2005, 332), hat diese Möglichkeit der Aufteilung des Gemeindegebiets als
Ausnahme von der Regel ausgestaltet und wollte damit besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung
tragen (LT-Drucks. 15/318, S 8). Da die Antragsgegnerin von dieser Ausnahmebestimmung keinen
Gebrauch gemacht hat, musste sie ihre Entscheidung, nur eine einzige Abrechnungseinheit aus
sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets zu bilden, also ihre
Entscheidung für den „Normalfall“, nicht gesondert begründen. Nach § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG bedarf
lediglich die „Aufteilung“ des gesamten Gemeindegebiets in mehrere öffentliche Einrichtungen einer
weitergehenden Begründung, die der Satzung beizufügen ist (§ 10a Abs. 1 Satz 5 KAG). Ungeachtet
dessen hat die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt, dass die Ortslagen von Daaden und Biersdorf
gleichsam „zusammengewachsen“ seien, so dass es unter räumlich-tatsächlichen Gesichtspunkten (vgl.
OVG R-P, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, ESOVGRP) keine Veranlassung zur Bildung
mehrerer öffentlicher Einrichtungen bzw. Abrechnungseinheiten gab.
3.
Der Beitragsmaßstab des § 6 Abs. 1 ABS ist mit dem Vorteilsprinzip, das in § 7 Abs. 2 KAG für die
Beitragserhebung allgemein und in § 10 a Abs. 1 Satz 2 KAG speziell für wiederkehrende
Verkehrsanlagen-Beiträge normiert ist, vereinbar.
Dieser Maßstab des § 6 Abs. 1 ABS, der von der Grundstücksfläche ausgeht und diese mit Zuschlägen für
Vollgeschosse versieht, bestimmt das unterschiedliche Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der
Bebaubarkeit mit Vollgeschossen und ist damit im Beitragsrecht grundsätzlich vorteilsgerecht (vgl. OVG R-
P, 6 A 11252/01.OVG, KStZ 2002, 157, ESOVGRP; 6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP). Die
Gleichbehandlung aller bis zu zweigeschossig bebaubaren Grundstücke, also die zweigeschossig
bebaubaren Grundstücke, die eingeschossig bebaubaren Grundstücke, die nur mit einer Garage bzw.
einem Stellplatz bebaubaren Grundstücke und die Grundstücke, die nur gewerblich nutzbar, aber nicht
bebaubar sind, differenziert zwar nicht hinreichend nach den ersichtlich unterschiedlichen Vorteilen, die
diese Grundstücke von der Zugänglichkeit zu einer Verkehrsanlage innerhalb der Abrechnungseinheit
haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP) muss der Beitragsmaßstab
grundsätzlich (auch) zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden.
Darüber hinaus hat der Senat (6 A 11252/01.OVG, KStZ 2002, 157, ESOVGRP) entschieden, dass die
wahrscheinliche Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage von Grundstücken aus, die gewerblich und
damit beitragsrechtlich relevant nutzbar sind, aber nicht bebaut werden können, bei typisierender
Betrachtungsweise geringer ist als von Grundstücken aus, auf denen eine zweigeschossige Bebauung
zulässig ist. Diese Wertung des Senats, an der festgehalten wird, lässt sich auf lediglich mit einer Garage
bzw. einem Stellplatz bebaubare Grundstücke ausdehnen. Denn diese Grundstücke bieten – anders als
qualifiziert ein- oder zweigeschossig bebaubare Grundstücke – im Allgemeinen nicht die Möglichkeit,
dass sich Menschen auf dem Grundstück regelmäßig und für längere Zeit zum Wohnen, Arbeiten oder
Einkaufen aufhalten. Solche Nutzungen vergrößern aber den Umfang möglicher Inanspruchnahme einer
Verkehrsanlage von Grundstücken aus.
Allerdings ist diese nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 ABS nicht
zu beanstanden, weil die zu Beiträgen zu veranlagenden Grundstücke, auf denen nur eine
eingeschossige Bebauung oder nur Garagen bzw. Stellplätze oder nur eine gewerbliche Nutzung
zulässig sind, zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen (vgl. OVG R-P, 6 A 10938/05.OVG, ESOVGRP). Die im
Abgabenrecht aus Gründen der Praktikabilität allgemein eröffnete Möglichkeit, bei der Bemessung einer
Abgabe zu typisieren und pauschalieren, lässt auch die Anwendung von Beitragsmaßstäben zu, die nicht
in allen Anwendungsfällen eine den abgabenrechtlichen Anforderungen entsprechende Bemessung der
jeweiligen Abgabe gewährleisten, wenn die Zahl dieser Fälle gering ist, was angenommen werden kann,
wenn sie nicht mehr als 10 v.H. ausmachen (OVG R-P, 12 A 11979/00.OVG, AS 29, 97, ESOVGRP; 6 C
10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, ESOVGRP). So liegen die Dinge hier nach der zu der
Gerichtsakte gereichten Aufstellung der Antragsgegnerin. Danach stehen 1.834 zweigeschossig
bebaubaren Grundstücken lediglich 12 Grundstücke mit eingeschossiger Bebaubarkeit und 46 Parkplatz-
und Stellplatzgrundstücke gegenüber. Grundstücke, die nicht bebaubar, aber gewerblich nutzbar sind,
finden sich nach dieser Aufstellung im Gebiet der Antragsgegnerin nicht. Innerhalb der nach § 6 Abs. 1
Satz 2 ABS zuschlagfreien Grundstücke „bis zu zwei Vollgeschossen“ beträgt der Anteil der weniger als
zweigeschossig bebaubaren Grundstücke ca. 3 v.H. (58 von 1.892), so dass aus Gründen der
Veranlagungsvereinfachung insoweit „pauschaliert“ werden durfte.
Sprachlich missglückt ist § 6 Abs. 1 ABS gleichwohl. § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS bestimmt, dass für „unbebaute
und bebaute Grundstücke bis zu zwei Vollgeschossen“ kein Zuschlag für Vollgeschosse erhoben wird.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ABS erfolgt bei Grundstücken mit drei oder mehr Vollgeschossen die Berechnung
des Zuschlags erst ab dem dritten Vollgeschoss. Diese Formulierungen deuten zunächst darauf hin, nicht
die Nutzbarkeit, also die zulässige Nutzung, sondern die tatsächliche Bebauung sei entscheidend für die
Berechnung des Zuschlags. § 6 Abs. 3 ABS sorgt allerdings in diesem Zusammenhang für die nötige
Klarheit, indem er „die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1“ als die höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse bzw., soweit es an einer solchen Festlegung fehlt, andere Kriterien bestimmt, die auf die
zulässige Nutzung schließen lassen. Zum besseren und rascheren Verständnis sollte die Antragsgegnerin
die Wortwahl des § 6 Abs. 3 ABS auch in § 6 Abs. 1 ABS verwenden.
4.
Mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage kann die Bestimmung des § 6 Abs. 6 ABS keinen Bestand
haben, wonach Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der errechneten, der Beitragsveranlagung
zugrunde zu legenden Fläche ergeben, auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden. Dass eine solche
Regelung weder auf § 2 Abs. 1 KAG noch auf eine andere Vorschrift des Kommunalabgabengesetzes
gestützt werden kann, hat der Senat im Urteil vom 20. November 2007 (6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209,
DVBl 2008, 135, ESOVGRP) bereits entschieden, an dem festgehalten wird.
5.
Ebenfalls zu beanstanden sind die Regelungen der § 7 Abs. 1 ABS und § 7 Abs. 2 ABS.
Widersprüchlich ist bereits, dass in § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ABS von „Abrechnungseinheiten“ die
Rede ist, obwohl durch § 3 Abs. 1 ABS nur eine einzige gebildet wird, nämlich die einheitliche öffentliche
Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1
ABS und des § 7 Abs. 2 Satz 1 ABS, die eine sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung für Grundstücke
enthalten, die zu zwei bzw. zu mehr als zwei „Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder
Zugang nehmen können“, laufen ins Leere, weil es solche Grundstücke nach § 3 Abs. 1 ABS nicht gibt.
Weil aber § 7 Abs. 1 Satz 2 ABS und § 7 Abs. 2 Satz 2 ABS die entsprechende Anwendung der Vergünsti-
gungen für andere mehrfach erschlossene Grundstücke gewähren, sind die Regelungen des § 7 Abs. 1
Satz 1 ABS und des § 7 Abs. 2 Satz 1 ABS nicht überflüssig und verzichtbar, weil nur ihnen die Maßstäbe
der Vergünstigungen entnommen werden können. Ebenfalls ohne Anwendungsbereich ist die Bestim-
mung des § 7 Abs. 4 ABS, die das Vorliegen „unterschiedlicher Abrechnungseinheiten“ voraussetzt. Der
Antragsgegnerin ist jedoch im Interesse der Normenklarheit dringend zu empfehlen, diese textlichen
Unzulänglichkeiten zu bereinigen.
Unwirksam sind allerdings die Regelungen der § 7 Abs. 1 Satz 2 ABS und § 7 Abs. 2 Satz 2 ABS insoweit,
als es dort heißt: „oder zu erheben sind“. Diese Bestimmungen gewähren
Eckgrundstücksvergünstigungen für Grundstücke, die zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher
zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen und zu einer bzw. zu mehreren Erschließungsanlagen i.S.d. §
127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - Zufahrt oder Zugang nehmen können und „für die
Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind“. Die Vergünstigung gilt
ausdrücklich “innerhalb des Befreiungszeitraums nach § 13 dieser Satzung“, der allerdings erst mit der
Festsetzung des Beitrags beginnt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 ABS). Innerhalb des Befreiungszeitraums nach § 13
ABS können deshalb Erschließungsbeiträge nicht „zu erheben“ sein. Die Formulierung „oder zu erheben
sind“ steht damit im Widerspruch zu § 13 Abs. 1 ABS.
6.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 ABS, wonach für Grundstücke,
die sowohl Zugang zu einer Verkehrsanlage der Abrechnungseinheit haben als auch in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet liegen, bei der Ermittlung des Beitragssatzes und der Beitragsveranlagung
nur der Teil der Grundstücksfläche angesetzt wird, der sich außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets befindet. Damit hat die Antragsgegnerin Grundstücke, die sowohl Zugang zu einer
Verkehrsanlage der Abrechnungseinheit, alsozur einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum
Anbau bestimmter Verkehrsanlagen, haben als auch mit einem Teil ihrer Fläche in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet liegen, in einer mit Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise
gegenüber solchen Grundstücken privilegiert, die vollständig in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet liegen. Denn letztere werden regelmäßig mit ihrer Gesamtfläche zu wiederkehrenden
Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen außerhalb des Sanierungsgebiets herangezogen.
Der Ausschluss der Erhebung auch wiederkehrender Beiträge in § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB gilt nach
dem Wortlaut der Vorschrift für Ausbaumaßnahmen „im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet“. Die
Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB bezweckt (nur), eine Doppelbelastung der Eigentümer von
Grundstücken im Sanierungsgebiet zu vermeiden, die sich aus einer Beitragserhebung und einer
Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für ein und dieselbe Maßnahme ergeben würde (vgl. BVerwG, 8 C
40/83, BVerwGE 68, 130 unter Hinweis auf Bundestags-Drucks. VI/510, S. 30). Grundstücke im
Sanierungsgebiet sind danach beitragspflichtig für alle Maßnahmen an Straßen der Abrechnungseinheit,
sofern die Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung des Bodenwerts im Sanierungsgebiet führen, die gemäß
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Ausgleichsbetrag abgeschöpft wird (vgl. OVG R-P, 6 A 10656/05.OVG, AS
32, 312, KStZ 2005, 232, ESOVGRP). Das bedeutet, dass Grundstücke im Sanierungsgebiet, die
gleichzeitig innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter
Verkehrsanlagen i.S.d. § 10a Abs. 1 KAG liegen, grundsätzlich zu wiederkehrenden Beiträgen für den
Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt werden.
Soweit der Senat im Verfahren 6 A 10656/05.OVG (AS 32, 312, KStZ 2005, 232, ESOVGRP) entschieden
hat, ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet könne nicht Teil einer Abrechnungseinheit zur Erhebung
wiederkehrender Straßenausbaubeiträge sein, lag dem die Schlechterstellung der Grundstücke im
Sanierungsgebiet gegenüber den außerhalb des Sanierungsgebiets liegenden übrigen Grundstücken der
Abrechnungseinheit nach dem früheren Recht zugrunde. Dieser Ungleichbehandlung konnte weder
durch eine satzungsrechtliche Verschonung der Grundstücke im Sanierungsgebiet noch durch
Abschnittsbildung abgeholfen werden. Für die Verschonung der Grundstücke im Sanierungsgebiet von
wiederkehrenden Beiträgen fehlte seinerzeit die rechtliche Grundlage, die nunmehr vom Gesetzgeber in §
10a Abs. 5 KAG geschaffen wurde.
Falls die Antragsgegnerin im Rahmen einer Überarbeitung der ABS eine Vergünstigung für auch durch
die Abrechnungseinheit erschlossene Grundstücke in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
treffen möchte, bietet sich eine Regelung an, die derjenigen für Eckgrundstücke an einer
Erschließungsanlage mit den oben unter 5. aufgezeigten Modifizierungen entspricht.
7.
Die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 ABS, die Grundstücke, für die Erschließungsbeiträge oder
Ausbaubeiträge entstanden und festgesetzt sind, vom wiederkehrenden Beitrag für im einzelnen
geregelte Zeiträume „verschont“, setzt die gesetzliche Ermächtigung des § 10a Abs. 5 KAG in nicht zu
beanstandender Weise um.
Nach § 10a Abs. 5 Satz 4 KAG sollen bei der Bestimmung des Verschonungszeitraums die übliche
Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.
Dies ist von der Antragsgegnerin beachtet worden. § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis d) ABS differenziert -
ausgehend von der üblichen Nutzungsdauer - dadurch (auch) nach dem Umfang der einmaligen
Belastung, dass unterschiedlich lange Verschonungszeiträume für die einzelnen dort bezeichneten und
unterschiedlich aufwändigen Maßnahmen festgelegt werden. Der vom Gesetzgeber den Gemeinden
insoweit eingeräumte Spielraum (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf, Landtags-Drucks. 15/318, S.
9) und das Gebot der Abgabengleichheit erfordern eine weitere Differenzierung, wie sie der Antragsteller
befürwortet, nicht.
Einen ähnlichen Spielraum der Gemeinden eröffnet auch § 10a Abs. 5 Satz 3 KAG, wonach die
Überleitungsregelungen vorsehen sollen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von
höchstens 20 Jahren „seit der Entstehung des Beitragsanspruchs“ bei der Ermittlung des
wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Angesichts dieses
Spielraums kann nicht beanstandet werden, dass § 13 Abs. 1 Satz 3 ABS die Verschonungsfrist nicht
schon zu dem Zeitpunkt beginnen lässt, in dem die Erschließungs- bzw. Ausbaubeiträge entstanden sind,
sondern zusätzlich voraussetzt, dass der Beitrag festgesetzt wurde.
Für den Fall der Erschließung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrags durfte als
Zeitpunkt des Beginns der Verschonungsfrist durch § 13 Abs. 2 ABS die erfolgte Prüfung der Abrechnung
der vertraglichen Leistung bestimmt werden, weil die Antragsgegnerin Erschließungsverträge nur mit
einzelnen Grundstückseigentümern abgeschlossen hat und nur insoweit ein Regelungsbedürfnis besteht.
8.
Als im Ergebnis teilunwirksam erweist sich jedoch § 13 Abs. 3 ABS, der Grundstücke in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet, in dem Ausgleichsbeträge erhoben werden, für 20 Jahre vom
wiederkehrenden Beitrag verschont. Eine solche Regelung, für die bisher die rechtliche Grundlage fehlte
(vgl. OVG R-P, 6 A 10656/05.OVG, AS 32, 312, KStZ 2005, 232, ESOVGRP), ist durch § 10a Abs. 5 Sätze 1
und 3 KAG zwar ausdrücklich zugelassen. Dabei ist – wegen des unter 7. bereits erwähnten Spielraums -
die nicht nach der Höhe der Sanierungsbeträge differenzierte Verschonung von 20 Jahren für
Grundstücke in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unbedenklich, zumal es sich bei einer
Sanierung ‑ gemessen an der Differenzierung durch § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis d) ABS ‑ regelmäßig
um einen „Vollausbau“ sämtlicher Teileinrichtungen der Straße handelt.
Allerdings ist § 13 Abs. 3 Satz 1 ABS insofern unwirksam, als die Regelung unter dem Vorbehalt des § 7
Absätze 1, 2 und 3 ABS steht. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ABS werden Grundstücke „vorbehaltlich § 7
Absätze 1, 2 und 3 dieser Satzung“ erstmals nach 20 Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden
Beitrags berücksichtigt und beitragspflichtig. Der Vorbehalt zu Gunsten des § 7 Abs. 3 ABS geht ins Leere,
da diese Bestimmung unwirksam ist (vgl. oben 6.). Soweit die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 1 ABS
auch vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 ABS gelten soll, beinhalten diese keine Regelung(en) für
Grundstücke in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die mehrfach erschlossen sind.
9.
Dem Antragsteller ist auch insoweit beizupflichten, als er § 13 Abs. 3 Satz 2 ABS hinsichtlich der
Formulierung kritisiert, die Übergangsregelung beginne zu dem Zeitpunkt, in dem Ausgleichsbeträge
„entstanden sind und der Betrag festgesetzt oder abgelöst wurde“. Denn nach § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB
kann die Gemeinde die Ablösung im ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen, also vor Entstehen
der Ausgleichbetragspflicht. § 13 Abs. 3 Satz 2 ABS könnte deshalb nur vorsehen, dass die
Übergangsregelung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem Ausgleichsbeträge entweder abgelöst wurden oder
aber entstanden sind (und der Betrag festgesetzt wurde). § 13 Abs. 3 Satz 2 ABS ist mithin insofern
unwirksam, als es am Ende dieser Regelung heißt: „oder abgelöst wurde“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
…
gez. Hehner gez. Dr. Frey gez. Dr. Beuscher
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
gez. Hehner gez. Dr. Frey gez. Dr. Beuscher