Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.08.2005

OVG Koblenz: eigentümer, sanierung, echte rückwirkung, finanzielle beteiligung, trennung, aufwand, drucksache, satzung, ausnahme, doppelbelastung

OVG
Koblenz
09.08.2005
6 A 10656/05.OVG
Ausbaubeitragsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 9. August 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hirsch
ehrenamtlicher Richter EDV-Fachmann Hoffmann
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. April 2005 – 8 K
1992/04.KO – abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 in der Fassung, die ihm
die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegeben hat, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für die Jahre
2000 und 2001 sowie zu Vorausleistungen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge für das Jahr 2002. Er ist
Eigentümer des 19.789 qm großen, gewerblich genutzten Grundstücks in der Gemarkung S...., Flur 13,
Parzelle 40/1.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 zog die Beklagte den Kläger zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen
für das Jahr 2000 in Höhe von 2.821,10 €, für das Jahr 2001 in Höhe von 6.232,08 € und zu
Vorausleistungen für das Jahr 2002 in Höhe von 6.066,80 € heran. In der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2000 auf 2.758,43 €, für das Jahr 2001
auf 6.101,03 € und für das Jahr 2002 auf 5.947,15 € reduziert.
Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1
VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in
vollem Umfang zu Eigen macht.
Das Verwaltungsgericht hat die vor Erlass eines Widerspruchsbescheids erhobene (Untätigkeits-)Klage
gegen den Beitragsbescheid vom 24. Oktober 2002 in der geänderten Fassung abgewiesen, und zwar im
Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Bildung der Abrechnungseinheit sei zulässig, da die
Verkehrsanlagen des zusammengefassten Gebiets in einem räumlichen und funktionalen
Zusammenhang stünden. Der räumliche Zusammenhang werde insbesondere nicht durch die
Bahnstrecke Simmern-Morbach getrennt, da der Straßenverkehr über einen höhengleichen
Bahnübergang geführt und durch die derzeit gesperrte Bahnstrecke nicht nennenswert behindert werde.
Zum funktionalen Zusammenhang der Verkehrsanlagen verwies die Kammer auf die
Bündelungsfunktionen der K 2 in West-Ost-Richtung und der L 194 sowie der K 75 in Nord-Süd-Richtung.
Die Entscheidung, eine Abrechnungseinheit zu bilden, sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die förmliche
Festlegung eines Sanierungsgebiets im Ortskern und die weit reichende Verschonungsregelung für
bestimmte, zu einmaligen Beiträgen veranlagte Grundstücke stünden der Bildung einer
Abrechnungseinheit nicht entgegen. Die Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebiets würden kraft
Bundesrechts aus der Abrechnungseinheit ausgenommen und nicht für die Kosten von
Ausbaumaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebiets herangezogen. Auch die Grundstücke außerhalb
des Sanierungsgebiets würden nicht zusätzlich belastet. Denn sie seien für Ausbaumaßnahmen innerhalb
des Sanierungsgebiets nicht beitragspflichtig. Den sanierungsbedingten Aufwand müssten die
Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet in Form von Ausgleichsbeträgen finanziell tragen. Der
Anteil des Aufwands, der nicht der Sanierung diene, sei dagegen allein auf die Grundstücke außerhalb
des Sanierungsgebiets umzulegen. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch nicht durch die
Verschonungsregelung überschritten, da weniger als die Hälfte der Grundstücksflächen zeitweise von der
Beitragspflicht befreit seien. Schließlich sei auch die Festlegung des Gemeindeanteils nicht zu
beanstanden.
beanstanden.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er halte es für
bedenklich, dass die am 13. November 2000 beschlossene Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2000 in
Kraft gesetzt worden sei und damit auch die seit dem Jahresanfang erbrachten Aufwendungen der
Beklagten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit erfasse. Unter Vertiefung
seines bisherigen Vorbringens bleibt er bei seiner Auffassung, wonach aus den sanierungsrechtlichen
Finanzierungsbestimmungen nicht abgeleitet werden könne, die Eigentümer von Grundstücken im
Sanierungsgebiet müssten von wiederkehrenden Beiträgen verschont bleiben. Im Übrigen hindere die
Beitragsbefreiung für ca. 34% der Grundstücke die Bildung einer Abrechnungseinheit.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 in der
geänderten Fassung aufzuheben.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von
der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat
zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2002 (auch) in der geänderten
Fassung den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufgehoben werden muss (§ 113 Abs. 1 Satz
1 VwGO).
Nach § 10 Abs. 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – können die Gemeinden anstelle
einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen die jährlichen Investitionsaufwendungen
für die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten als
wiederkehrende Beiträge auf alle in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen baulich oder in
ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilen. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe ist die von der
Beklagten erlassene Ausbaubeitragssatzung vom 13. November 2000 in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 9. Dezember 2002 – ABS – nicht vereinbar und deshalb nichtig.
Soweit der Kläger allerdings rügt, die am 13. November 2000 rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft
gesetzte Ausbaubeitragssatzung der Beklagten verstoße gegen Vertrauensschutzgrundsätze, folgt ihm
der Senat nicht. Es mag zwar sein, dass viele Grundstückseigentümer nicht damit gerechnet haben, dass
für die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 13. November 2000 angefallenen
Aufwendungen der Beklagten für den Straßenausbau statt einmaliger Beiträge nunmehr wiederkehrende
Beiträge erhoben werden. Ein solcher Systemwechsel ist indessen bis zum Zeitpunkt des Entstehens
sachlicher Beitragspflichten möglich, das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage damit
nicht geschützt. Um eine grundsätzlich unzulässige, sogenannte echte Rückwirkung im Abgabenrecht
handelt es sich, wenn eine bereits entstandene Abgabenpflicht nachträglich erhöht wird. Dass die Pflicht,
einmalige Beiträge für die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 13. November 2000 erfolgten
Ausbaumaßnahmen zu zahlen, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits entstanden war, ist nicht
ersichtlich. Vielmehr lässt die Kennzeichnung der von der Beklagten zusammen gestellten einzelnen
Aufwendungen als „Abschläge“ erkennen, dass es sich nicht um Schlussrechnungen handelt.
Fehlerhaft ist aber die Satzungsregelung über die Abrechnungseinheit (§ 3 Abs. 2 ABS), was zur
Gesamtnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung führt (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 09.03.1995 - 6 A
12513/94.OVG – und vom16.10.2001 -6 C 10292/01.OVG – veröffentlicht in ESOVGRP).
Die Entscheidung der Beklagten, eine Abrechnungseinheit unter Einschluss des Sanierungsgebiets
„Ortskern S....“ zu bilden, verstößt gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG. Danach können – wie bereits erwähnt -
die Gemeinden durch Satzung festlegen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für die
Verkehrsanlagen ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten als wiederkehrende
Beiträge auf alle in dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen qualifiziert nutzbaren Grundstücke
verteilt werden. Von diesem solidarischen Prinzip lässt § 10 Abs. 8 KAG eine Ausnahme durch
Satzungsregelung nur zu Gunsten solcher Grundstücke zu, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche
auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind.
Das in § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG zum Ausdruck kommende solidarische Prinzip der Verteilung der jährlichen
Ausbauaufwendungen auf alle Grundstücke in der Abrechnungseinheit rechtfertigt sich durch den
gleichen „greifbaren“ Sondervorteil, den jeder Grundstückseigentümer durch die qualifizierte
Inanspruchnahmemöglichkeit des Straßensystems in der Abrechnungseinheit hat, in der sämtliche
Straßen auf eine bzw. mehrere die Verkehrsströme bündelnde(n) Verkehrsanlage(n) mit stärkerer
Verkehrsbedeutung angewiesen sind (vgl. Urteil des 10. Senats des erkennenden Gerichts vom
8.10.1993 – 10 C 10237/93.OVG, AS 24, 261 [265]; Urteile des Senats vom 18.03.2003 – 6 C
10580/02.OVG – AS 30, 291 = NVwZ-RR 2003, 591; und vom 25.11.2003 – 6 A 10631/03.OVG –
veröffentlicht in ESOVGRP).
Mit diesem solidarischen Prinzip des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG sind die sanierungsrechtlichen
Finanzierungsregelungen in §§ 154 ff. des Baugesetzbuchs – BauGB – nicht in Einklang zu bringen, die
(auch) eingreifen, wenn ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet in einer Abrechnungseinheit liegt.
Denn § 154 BauGB verhindert, dass die Investitionen für die Aufwendungen im Sanierungsgebiet
solidarisch auf alle qualifiziert nutzbaren Grundstücke der Abrechnungseinheit verteilt werden.
Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB haben die Eigentümer von Grundstücken im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Sanierung zu entrichten, die der durch die
Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des jeweiligen Grundstücks entsprechen. Die
Investitionsaufwendungen im Sanierungsgebiet werden also nicht unmittelbar auf einen Kreis von
Sanierungsbegünstigten umgelegt, sondern mittelbar und nur insoweit berücksichtigt, als sie zu einer
Bodenwerterhöhung geführt haben. Dem gegenüber sind, wenn im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen hergestellt, erweitert oder verbessert werden, die Vorschriften
über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf
Grundstücke im Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Diese Bestimmung schließt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: Beschluss vom 21.01.2005, ZfBR 2005,
387, auch veröffentlicht in jurisweb.de) im Sanierungsgebiet die Erhebung nicht nur von
Erschließungsbeiträgen, sondern auch von Ausbaubeiträgen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften aus,
weil der Gesetzgeber angenommen hat, dass sich der für den Eigentümer mit der Herstellung,
Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet verbundene Vorteil
regelmäßig im Bodenwert niederschlägt und deswegen zu einer Erhöhung des Ausgleichsbetrags führt,
den der Eigentümer gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde
zu entrichten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, KStZ 1999, 189 = NVwZ-RR 1999, 669). § 154 Abs.
1 Satz 2 BauGB bezweckt demnach, eine Doppelbelastung zu vermeiden, die sich aus einer
Beitragserhebung und einer Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für ein und dieselbe Maßnahme
ergeben würde (BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, BVerwGE 68, 130 = KStZ 1984, 73 unter Hinweis auf
Bundestags-Drucksache VI/510 S. 30).
Diese systematischen Besonderheiten der Finanzierung der Sanierung - verbunden mit dem Ausschluss
der Beitragserhebung für einen Teil der Abrechnungseinheit – widersprechen dem solidarischen Prinzip
des § 10 Abs. 3 KAG. Sie wären aber hinzunehmen, wenn das Bundesrecht - wie vom Verwaltungsgericht
angenommen - eine Trennung der Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen im Sanierungsgebiet
einerseits und des Straßenausbaus in der übrigen Abrechnungseinheit andererseits anordnen würde, so
dass die Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet nur die dort anfallenden Kosten über
Ausgleichsbeträge zu tragen und die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets
ausschließlich wiederkehrende Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen in der übrigen
Abrechnungseinheit zu leisten hätten. Von einer solchen strikten Trennung kann aber nicht die Rede sein.
Zunächst sind die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets bundesrechtlich nicht
vor einer Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für sanierungsbedingte Aufwendungen geschützt.
Sie werden von der Beitragsfreistellung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht erfasst, die sich nach ihrem
eindeutigen Wortlaut nur auf Grundstücke im Sanierungsgebiet bezieht (vgl.
Bielenberg/Koopmann/Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Stand 04/02, § 154 Rz 74). Schon in der
Begründung der Neuregelung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB heißt es, die gegenüber der
Vorgängerbestimmung des Städtebauförderungsgesetzes vorzunehmende tatbestandliche Ergänzung um
die Wortfolge „auf Grundstücke im Sanierungsgebiet“ solle klarstellen, dass die Privilegierung des § 154
Abs. 1 Satz 2 BauGB beschränkt sei auf Grundstücke im Sanierungsgebiet, während für die außerhalb des
Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen
Anwendung fänden (Bundestags-Drucksache 10/4630 S. 125). Eine solche Beitragserhebung setzt
jedoch voraus, dass neben der Finanzierung der Sanierung durch Ausgleichsbeträge (§ 154 Abs. 1 Satz 1
BauGB) ein Aufwand verbleibt, der auf die Grundstücke der Abrechnungseinheit, die außerhalb des
Sanierungsgebiets liegen, verteilt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die nach Abschluss der Sanierung
feststehenden Gesamtkosten nicht vollständig durch die Abschöpfung der Bodenwerterhöhungen im
Sanierungsgebiet (Ausgleichsbeträge) sowie die öffentlichen Sanierungsmittel gedeckt sind. Verbleibt ein
ungedeckter (Rest-)Aufwand, kann er als wiederkehrender Beitrag nur auf die Grundstücke außerhalb des
Sanierungsgebiets verteilt werden, wenn es sich um „jährliche Investitionsaufwendungen“ i.S.d. § 10 Abs.
3 Satz 1 KAG handelt. Der (Rest-)Aufwand stellt indessen keine Aufwendungen dar, die erst im Jahr des
Abschlusses der Sanierung durch die Feststellung entstehen, in welchem Umfang sanierungsbedingte
Straßenbaukosten ungedeckt sind. Vielmehr liegen die Investitionen für die Herstellung oder den Ausbau
der Verkehrsanlagen im Sanierungsgebiet oft viele Jahre zurück. Auf diese Jahre, in denen die
Investitionsaufwendungen anfielen, muss der ungedeckte (Rest-)Aufwand verteilt werden. Da der
Beitragsanspruch nach §§ 10 Abs. 7 Satz 2, 7 Abs. 4 KAG mit Ablauf des 31. Dezember für das jeweils
abgelaufene Jahr entsteht, kann im Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung insoweit bereits
Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Wenngleich danach eine ins Gewicht fallende finanzielle
Beteiligung der Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Sanierungsgebiets für im Sanierungsgebiet
durchgeführte Straßenbaumaßnahmen regelmäßig nicht zu erwarten ist, schließt das Bundesrecht sie
aber auch nicht aus.
An einer bundesrechtlichen Trennung zwischen Maßnahmen innerhalb und solchen außerhalb eines
Sanierungsgebiets fehlt es auch, wenn Verkehrsanlagen außerhalb des Sanierungsgebiets, aber in der
Abrechnungseinheit ausgebaut werden. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies auch in einer
Abrechnungseinheit aus der Regelung des § 147 Satz 3 BauGB ergibt, wonach durch die Sanierung
bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen auch außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets liegen können. Selbst wenn diese Bestimmung nur für den Fall der Herstellung oder
des Ausbaus einer einzelnen Verkehrsanlage und deren Finanzierung durch Erschließungs- oder
einmalige Ausbaubeiträge gelten sollte, macht sie deutlich, dass von einer bundesrechtlichen Trennung
der im Sanierungsgebiet angefallenen Kosten und derjenigen außerhalb nicht die Rede sein kann. Da die
in § 147 Satz 3 BauGB angesprochenen Maßnahmen nicht im Sanierungsgebiet erfolgen, greift die
Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ein, so dass Grundstückeigentümer im
Sanierungsgebiet – neben dem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB - zu Beiträgen für
sanierungsbedingte Maßnahmen i.S.d. § 147 Satz 3 BauGB herangezogen werden können, wenn das
jeweilige Grundstück von der Verkehrsanlage erschlossen wird (vgl. Bielenberg/Koopmann/Krautzberger,
Städtebauförderungsrecht, Stand 04/02, § 154 Rz 74; Freise in: Brügelmann, BauGB, Stand 06/98, § 156
Rz 11; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB, Stand 02/02, § 147 Rz 12; Kleiber in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 08/02, § 154 Rz 77; Köhler in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, §
154 Rz 13).
Unabhängig davon ordnet das Bundesrecht keine Trennung an zwischen der Finanzierung von
Maßnahmen innerhalb und solchen außerhalb eines Sanierungsgebiets, wenn Straßen ausgebaut
werden, die – wie im vorliegenden Fall - außerhalb des Sanierungsgebiets, aber in der
Abrechnungseinheit liegen. Denn neben den Eigentümern von Grundstücken, die nicht im
Sanierungsgebiet liegen, sind auch die Eigentümer von im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
gelegenen Grundstücken für solche Maßnahmen beitragspflichtig. Der Ausschluss der Erhebung auch
wiederkehrender Beiträge in § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift für
Ausbaumaßnahmen „im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet“. Die Privilegierung des § 154 Abs. 1 Satz
2 BauGB bezweckt (nur), eine Doppelbelastung der Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet
zu vermeiden, die sich aus einer Beitragserhebung und einer Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für
ein und dieselbe Maßnahme ergeben würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, BVerwGE 68, 130 =
KStZ 1984, 73 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache VI/510 S. 30). Grundstücke im Sanierungsgebiet
sind danach beitragspflichtig für alle Maßnahmen an Straßen der Abrechnungseinheit, sofern die
Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung des Bodenwerts im Sanierungsgebiet führen, die gemäß § 154 Abs.
1 Satz 1 BauGB als Ausgleichsbetrag abgeschöpft wird. Das bedeutet, dass Grundstücke im
Sanierungsgebiet, die gleichzeitig Teil einer Abrechnungseinheit sind, grundsätzlich zu wiederkehrenden
Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt werden können.
Beiträgen für den Ausbau von Straßen außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt werden können.
Neben der fehlenden Trennung der Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen im Sanierungsgebiet
einerseits und des Straßenausbaus in der übrigen Abrechnungseinheit andererseits ergibt sich aus den
vorstehenden Ausführungen, dass auch die unterschiedlichen Belastungen das angesprochene
solidarische Prinzip des § 10 Abs. 3 KAG verletzen. Da die Grundstücke im Sanierungsgebiet nicht nur der
sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetragspflicht unterliegen, sondern auch bei Ausbaumaßnahmen
außerhalb des Sanierungsgebiets veranlagt werden können, sind sie stärker belastet als die übrigen
Grundstücke in der Abrechnungseinheit, die zwar ebenfalls für Ausbaumaßnahmen außerhalb des
Sanierungsgebiets beitragspflichtig sind, regelmäßig aber nicht damit rechnen müssen, in
nennenswertem Umfang zur Deckung des sanierungsbedingten (Rest-)Aufwands herangezogen zu
werden. Dieser ungleichen Belastung kann weder durch eine satzungsrechtliche Verschonung der
Grundstücke im Sanierungsgebiet noch durch Abschnittsbildung abgeholfen werden. Denn die Bildung
eines Abschnitts, um die getrennte Abrechnung in einem Sanierungsgebiet zu ermöglichen, ist zwar durch
§ 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen und durch § 10 Abs. 2 Satz 1
KAG bei einmaligen Ausbaubeiträgen zugelassen. In einer Abrechnungseinheit kann sie indessen nicht
erfolgen. Für die Verschonung der Grundstücke im Sanierungsgebiet von wiederkehrenden Beiträgen
fehlt in § 10 Abs. 8 KAG die rechtliche Grundlage. Dessen eindeutiger Wortlaut beschränkt diese
Möglichkeit auf Grundstücke, „für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge
nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind“ (vgl. auch Bogner/Steenbock,
KAG, Stand 02/94, § 42 Rz 187). Als Bestimmung, die eine Ausnahme von der Beitragspflicht des § 10
Abs. 3 KAG zulässt, ist sie – wie grundsätzlich jede Ausnahmevorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom
21.09.2004, DÖV 2005, 345) – einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.
Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Voraussetzungen der Beitragserhebung einzugehen,
die zwischen den Beteiligten ebenfalls im Streit stehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung
ROVG Dr. Frey ist wegen
Urlaubs gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
gez. Hehner gez. Hehner gez. Dr. Beuscher
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 14.806,61 € festgesetzt
(§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
ROVG Dr. Frey ist wegen
Urlaubs gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
gez. Hehner gez. Hehner gez. Dr. Beuscher