Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2008
OVG Koblenz: stand der technik, klagebefugnis, linienführung, vorwirkung, vergleich, vorrang, immissionsgrenzwert, form, grundeigentum, landschaft
OVG
Koblenz
13.08.2008
8 C 10308/08.OVG
Planfeststellung; Straßenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schwartz & Altmann, Kerststraße 27-31, 67655 Kaiserslautern,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dieser vertreten
durch die Geschäftsführer, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz,
- Beklagter -
wegen straßenrechtlicher Planfeststellung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 13. August 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den
Neubau der B 48, Umgehung Enkenbach - Alsenborn (III. Abschnitt), vom 14. Dezember 2007.
Sie ist Eigentümerin der in Enkenbach gelegenen Flurstücke …, …, …, … u.a., auf denen sie eine
Eisengießerei betreibt. Der Betrieb hat sich zu beiden Seiten der B 48 angesiedelt. Auf der westlichen
Seite der B 48 befinden sich das Verwaltungsgebäude sowie Grundstücke für eine eventuelle Betriebs-
erweiterung. Die Betriebsgebäude sind auf der östlichen Seite der B 48 gelegen; Flächen für eine
Ausdehnung des Betriebs stehen hier nicht mehr zur Verfügung.
Der Klägerin wurde nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Juli/August 2005 am 29. Februar
2008 der Planfeststellungsbeschluss zugestellt. Er betrifft als dritten und letzten Teil einer Umgehung der
Ortslage von Enkenbach-Alsenborn einen Teilneubau der B 48. Dieser stellt den Anschluss an die
bestandskräftig planfestgestellte neue Trassenführung der L 395 dar und umfasst eine Länge von ca. 735
m. Er unterquert in etwa der Mitte der Strecke die DB-Strecke 3320 zwischen Hochspeyer und Bad-
Münster am Stein. Unmittelbar südlich des Betriebsgeländes der Klägerin wird die Teilneubaustrecke
mittels eines Kreisels auf den unverändert bleibenden Teil der B 48 geführt.
Die Umgehungstrasse ist im raumordnerischen Entscheid vom 20. August 1991 festgelegt und Inhalt der
unter dem 3. April 1992 vom Bundesminister für Verkehr nach § 16 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz
ergangenen Linienbestimmung. Die Maßnahme ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu
§ 1 des fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl. I S.
2574) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
Mit ihrer am 28. März 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, das Planungsziel, das
Verkehrsaufkommen in Enkenbach-Alsenborn zu reduzieren, könne angesichts der unveränderten
Straßenführung der B 48 durch ihren Betrieb nur teilweise erreicht werden. Ihre Grundstückssituation
werde sich wegen der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der B 48 sogar deutlich verschlechtern.
Denn aufgrund der Umfahrung des Ortskerns von Enkenbach (so genannte „kleine Ostumfahrung“) werde
der Verkehr auf der B 48 zunehmen, der durch ihren Betrieb geleitet werde. Die Strecke werde schneller
und damit attraktiver insbesondere für den Verkehr zur A 6 und als Verbindung zwischen der A 6 und der
A 63. Eine Verkehrszunahme sei auch wegen der Tendenz, nach der Einführung der Mautpflicht
Autobahnen zu meiden, zu erwarten, aber auch mit Blick auf weitere Ansiedlungen im westlich an den
klägerischen Betrieb angrenzenden Gewerbegebiet abzusehen. Hinzu komme der Verkehr, der nach
Wegfall des Bahnübergangs aus Richtung Alsenborn in den Norden Enkenbachs geführt werde. Der
zunehmende Straßenverkehr werde die Bewegung von Personen und Material auf dem Betriebsgelände
weiter erschweren und gefahrenträchtiger machen; dies werde auch die zukünftige betriebliche
Entwicklung behindern. Die Klägerin müsse insbesondere bei Betriebserweiterungen mit zusätzlichen
Auflagen rechnen. Denn mit steigendem Verkehrsaufkommen erhöhe sich auch die Lärmbelastung,
insbesondere für die auf dem westlichen Betriebsgelände und in der Nähe vorhandenen Wohnhäuser.
Eine verlässliche Prognose über den zu erwartenden Verkehr und die Lärmauswirkungen sei im Rahmen
der Planung jedoch nicht erstellt worden. Mit der nur in Teilen erreichbaren Zielsetzung einer
Ortsumgehung sei der Planrechtfertigung nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine alternative Straßen-
führung fortlaufend zur Ortsumgehung östlich am Betriebsgelände vorbei mit nördlicher Anbindung an die
bisherige B 48 (so genannte „große Ostumfahrung“) würde indes die Planziele besser verwirklichen.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 14. Dezember 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des
Planfeststellungsbeschlusses könne sich die Klägerin nicht berufen, da ihr Grundeigentum nicht in
Anspruch genommen werde; ihr Betriebsgelände sei sogar außerhalb des Planfeststellungsbereichs
gelegen. Die Klägerin stütze sich überwiegend auf öffentliche Belange, aus denen sie jedoch keine
subjektiven Rechtspositionen herleiten könne. Sie habe insbesondere keinen Rechtsanspruch auf eine
alternative Trassenführung oder gar die Verlegung einer bestehenden Bundesstraße. Dessen ungeachtet
sei die Klage unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss weise keine Fehler auf. Die im Bedarfsplan für
Bundesfernstraßen vorgegebene Planung sei gerechtfertigt und erreiche auch ihr Ziel, die
Verkehrsentlastung sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit und Wohnqualität in der Ortslage von
Enkenbach-Alsenborn. Alternative Trassenlinien seien unter dem Aspekt des fachplanerischen
Abwägungsgebots geprüft worden, ohne dass sich eine andere Straßenführung habe aufdrängen
müssen. Die von der Klägerin bevorzugte Variante sei wegen ihrer erheblichen Nachteile (u.a. größere
Umwege für Fahrten zwischen den Ortsteilen Enkenbach und Alsenborn mit der Folge einer Verlagerung
von Verkehrsanteilen auf die südliche Anschlussstelle, höhere Investitionskosten aufgrund der Mehrlänge,
höherer Versiegelungsgrad, größere Neudurchschneidung der Landschaft, höhere
Flächeninanspruchnahme und Vegetationsverlust) verworfen worden. Nach der im Verfahren angestellten
Verkehrsprognose bleibe die Verkehrsbelastung für den alten Teil der B 48 im Bereich der Klägerin
unterhalb des aktuellen durchschnittlichen Verkehrsaufkommens rheinland-pfälzischer Bundesstraßen
und werde auch nicht überschritten, wenn der auf das Gewerbegebiet entfallende Verkehr ausschließlich
über diese Strecke abgewickelt werde. In deutlichen Grenzen halten werde sich eine Attraktivität der
Ortsumgehung als Verbindung zwischen der A 6 und der A 63 oder als „Mautausweichstrecke“. Des
Weiteren würden die Lärmimmissionsgrenzwerte eingehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten
verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen
sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist unbegründet.
Auch wenn das Grundeigentum der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben nicht unmittelbar in
Anspruch genommen wird - sie also nicht von der so genannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des
Planfeststellungsbeschlusses betroffen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz [FStrG] in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206) -, ist die Klagebefugnis (vgl.
§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben. Es ist nicht von vornherein völlig auszuschließen, dass die Klägerin durch
die Planung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) betroffen
ist. Zu diesen Belangen gehört das Interesse eines auch außerhalb des Plangebiets begüterten
Grundstückseigentümers an der Vermeidung von Verkehrs(mehr)belastungen und -immissionen, denen
sein Grundstück bei Verwirklichung der Planung zurechenbar mehr als nur geringfügig ausgesetzt wird
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1996, NVwZ 1997, 394, 394; Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488
und juris, Rn. 12). Ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang ist auch das Interesse an der
Aufrechterhaltung einer die Nutzung eines (Betriebs)Grundstücks fördernden Verkehrsanlage (vgl.
BVerwG, Urteil vom 27.11.1996, NVwZ 1997, 994, 995). Eine abwägungsbeachtliche Verkehrszunahme
auf der B 48 im Bereich der klägerischen Betriebsgrundstücke mit nachteiligen Folgen durch Verkehrslärm
und zusätzliche Behinderungen des betrieblichen Zugangs-, Abgangs- und Querungsverkehrs ist
angesichts der räumlichen Nähe zur Planungsstraße nicht fernliegend. Daher bedarf es keiner
Entscheidung darüber, ob die Klägerin als abwägungserheblichen Belang auch ihr Interesse an einer
Einbeziehung ihrer Grundstücke in die verkehrsentlastende Wirkung der Ortsumgehungsstraße ggf. durch
die Wahl einer anderen Linienführung geltend machen kann. Sie wird jedenfalls die Berücksichtigung der
Auswirkungen der Planung auf die Nutzung ihrer Betriebsgrundstücke im Rahmen der Abwägung
verlangen können, was für die Bejahung der Klagebefugnis ausreicht.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Planfeststellung verstößt nicht gegen Vorschriften,
deren Verletzung die Klägerin mit der Folge der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (vgl. § 17 e Abs. 6 Satz 2 FStrG) rügen kann.
Als durch die Planung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung, sondern lediglich mittelbar Betroffene
kann die Klägerin nicht eine uneingeschränkte gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung des
Planfeststellungsbeschlusses verlangen. In einem solchen Fall sind allein rechtlich geschützte eigene
subjektive Rechte rügefähig. Es ist der Klägerin verwehrt, einen Abwehranspruch gegenüber dem
Planfeststellungsbeschluss aus der Verletzung öffentlicher oder fremder privater Belange herzuleiten (vgl.
zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 8.7.1998, NVwZ 1999, 70 und juris, Rn. 27; Urteil vom 28.3.2007,
NuR 2007, 488 und juris, Rn. 14; Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 29; Beschluss
vom 15.1.2008, NVwZ 2008, 675 und juris, Rn. 26). Deshalb kann die Klägerin keine natur- und
landschaftsschutzrechtlichen Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben, hier etwa im
Zusammenhang mit der Verlegung des Klosterbachs (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488
und juris, Rn. 16 sowie Urteil vom 8.7.1998, NVwZ 1999, 70 und juris, Rn. 27 zur naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung und Biotopschutz; Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 30 ff. zum
Habitatschutz). Diese Gesichtspunkte betreffen die Klägerin lediglich als Teil der Allgemeinheit, nicht aber
in gesteigerter Form als Trägerin ihr persönlich zustehender Rechte oder Belange.
Eine Verletzung materieller Rechte der Klägerin lässt sich indessen nicht feststellen.
1. Zu Unrecht wendet die Klägerin zunächst ein, es fehle dem Vorhaben an der Planrechtfertigung.
Zwar kann die Klägerin als mittelbar Eigentumsbetroffene (wohl) geltend machen, dass für das
beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein
Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2006 , BVerwGE 127, 95
und juris, Rn. 33). Die Planrechtfertigung besteht vorliegend jedoch schon wegen der Aufnahme des
Vorhabens als vordringlicher Bedarf in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (ständige
Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 8.6.1995, BVerwGE 98, 339 und juris, Rn. 19 f.; Urteil vom
26.10.2005 - 9 A 33/04 -, juris, Rn. 22). Insoweit besteht eine Bindungswirkung auch für die zur
Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte. Diese entfällt vorliegend nicht
deshalb, weil sich eine Verkehrsentlastung für die klägerischen Grundstücke entlang der B 48 nicht
ergeben wird. Denn mit der Gesamtumgehungsstrecke wird sich die Vorgabe einer Ortsumgehung nach
der im Planungsverfahren durchgeführten Verkehrsuntersuchung (vgl. nur die Verkehrsuntersuchung vom
4. November 2003) im Wesentlichen erfüllen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30.11.2000 ‑ 1 C 10261/00.OVG -,
S. 14 UA, esovg).
2. Der ebenso dem Schutz der Klägerin dienenden Pflicht aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV,
sicherzustellen, dass durch die Straßennutzung keine schädlichen, nach dem Stand der Technik
vermeidbaren Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, kommt die Planung ebenfalls nach.
Die in § 2 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet festgelegten Immissionsgrenzwerte (69 dB(A) tags, 59
dB(A) nachts) werden für das in einem solchen Gebiet gelegene Betriebsgelände der Klägerin deutlich
unterschritten. Zwar ist eine schalltechnische Berechnung nicht unmittelbar an Betriebsgebäuden der
Klägerin vorgenommen worden. Es können jedoch die von einem Sachverständigen schlüssig und
nachvollziehbar ermittelten und von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Lärmwerte
herangezogen werden, die für das nahegelegene, ebenfalls innerhalb desselben Gewerbegebiets
befindliche Anwesen D.straße … (Messpunkt 17) festgestellt worden sind (vgl. S. 2 des Anhangs 3 und
Plankarte der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 12. Mai 2005). Die für diesen Messpunkt
berechneten Daten können hinsichtlich des Anwesens der Klägerin (jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht)
als aussagekräftig angesehen werden, weil sie umfassend den Verkehrslärm widerspiegeln und den
gesamten nahen Kreiselverkehr unter Einbeziehung der angrenzenden, nicht zur Baustrecke gehörenden
Verkehrsabschnitte miterfassen (vgl. S. 2 der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 12. Mai
2005). An diesem Messpunkt kann tags (sogar) der Immissionsgrenzwert für ein Kern-/Mischgebiet (62
dB(A)) und nachts mit 56 dB(A) sicher der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet eingehalten
werden. Werden die normativ festgelegten Immissionsgrenzwerte danach für ein Gewerbegebiet nicht
erreicht und besteht darüber hinaus sogar noch ein nicht unerheblicher Spielraum für weitere
Immissionen (einer Zunahme um 3 dB(A) geht eine Verdopplung des Verkehrs voraus, vgl. BVerwG,
Beschluss vom 19.8.2003, BauR 2004, 1132 und juris, Rn. 7), so ist die Planfeststellung von daher
rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht also auch kein Anspruch der Klägerin auf Planergänzung in
Form der Anordnung von (weiteren) aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen.
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht unter Abwägungsmängeln, die Rechte der Klägerin
verletzen.
Das Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) fordert, dass alle abwägungsbeachtlichen Belange bei der
Planfeststellung erfasst und dabei erkennbar gewordene Konflikte planerisch bewältigt werden. Dies
ermöglicht jedoch eine Planung, die einzelnen Belangen den Vorrang vor anderen einräumt, es sei denn,
die Belange werden in ein objektiv nicht mehr hinnehmbares Verhältnis zueinander gesetzt. Für mittelbar
Planbetroffene folgt aus dem Abwägungsgebot allerdings lediglich ein Anspruch auf Berücksichtigung
ihrer planungsrechtlich relevanten privaten Rechte oder Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR
2007, 488 und juris, Rn. 18 ff.; Beschluss vom 6.5.2008, NVwZ 2008, 795, 795). Eine eigene Betroffenheit
besteht daher nicht hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes oder des Lärmschutzes anderer
privater Dritter. Es besteht allein ein Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen Belange der von der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung nicht betroffenen Klägerin mit den für das Vor-
haben streitenden Belangen.
Auf dieser Grundlage unterliegt es keiner Beanstandung, dass der Beklagte eine Straßenplanung
vorgenommen hat, die die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen und Interessen als
nachrangig bewertet. Zwar hätte es dem Beklagte grundsätzlich freigestanden, eine Umgehungsstraße zu
planen, die auch die klägerischen Grundstücke in die verkehrsentlastende Wirkung der Ortsum-
gehungsstraße einbezieht, etwa indem in Verlängerung des neuen Teils der B 48 diese um das
Betriebsgelände herumgeführt wird (so genannte „lange Ostumfahrung“). Indes besteht angesichts des
dem Straßenplanungsträger eingeräumten Planungsermessens keine Verpflichtung für den Beklagten,
eine Umgehung unter Einbeziehung des klägerischen Betriebs zu wählen. Denn die Belange der Klägerin
haben kein solches Gewicht, dass sie im Rahmen einer gerechten Abwägung nicht haben überwunden
werden können.
a) Als nicht abwägungsfehlerhaft erweist sich der Umgang mit dem Interesse der Klägerin, von einer
planbedingten Verkehrszunahme im Bereich ihrer Betriebsgrundstücke auf dem unverändert bleibenden
Teil der B 48 verschont zu bleiben.
aa) Die sachverständig erstellte Verkehrsprognose geht für den Planungsfall von einer Verkehrszunahme
auf der B 48 im Bereich des klägerischen Betriebs von 200 Kfz/Tag für das Jahr 2015 bzw. von 300
Kfz/Tag für das Jahr 2025 gegenüber einer ohne die Ortsumgehung prognostizierten Verkehrsbelastung
von 6.300 Kfz/Tag im Prognose-Nullfall aus (vgl. Anlage 1 der Verkehrsuntersuchung Enkenbach-
Alsenborn vom 4. November 2003 in Verbindung mit Plan 1 Planungsfälle 5 - 7 vom Dezember 2001,
ferner S. 4 der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 12. Mai 2005). Dies zeigt eine nur
marginale Verkehrszunahme im Vergleich des Planfalles zu dem Prognose-Nullfall, also der
Verkehrssituation bei Unterbleiben der Ortsumgehung. Diese kann der Klägerin mit Blick bereits auf die
derzeitige durchschnittliche Verkehrsbelastung rheinland-pfälzischer Bundesstraßen von rund 8.300
Kfz/Tag (vgl. S. 18 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8. Mai 2008) auch zugemutet werden, soweit ihre
betrieblichen Abläufe von dem Verkehr auf der B 48 betroffen sind.
Die Prognose erweist sich auf der Grundlage der seit dem Jahr 1982 fortgeschriebenen Begutachtungen
als nach Methode, Sachverhaltserfassung und Ergebnis nachvollziehbar und plausibel (vgl. zum
eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 15.1. 2008, NVwZ 2008, 675
und juris, Rn. 4). Umstände, die insoweit zu Zweifeln Anlass geben könnten, hat die Klägerin nicht
aufzuzeigen vermocht. Nach dem Verständnis der fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchungen ist davon
auszugehen, dass Verkehrsströme infolge Attraktivität der Umgehungsstrecke und aus dem
Gewerbegebiet im Nordwesten Enkenbachs (vgl. S. 3 der Verkehrsuntersuchung vom September 1997)
durchgehend Berücksichtigung gefunden haben. Die Annahme der Klägerin, die Nutzung der neuen
Umgehungstrasse als Abkürzung zwischen der A 63 und der A 6, u.a. zwecks Umfahrung mautpflichtiger
Autobahnstrecken, lasse eine deutlich höhere Verkehrszunahme erwarten, erweist sich demgegenüber
als spekulativ und angesichts der örtlichen Streckenverhältnisse als wenig plausibel. Jedenfalls dürften
die Umgehungsstrecke insgesamt und auch weitere Straßen im Bereich um Enkenbach-Alsenborn von
den befürchteten Verkehrszunahmen gleichermaßen betroffen sein. Ungeachtet dessen müsste auch bei
tatsächlicher Verkehrszahlenerhöhung eine Unzumutbarkeit betreffend den Abschnitt des klägerischen
Betriebs nicht angenommen werden. Die Verkehrsprognose liegt für diesen Bereich schon heute so weit
unterhalb des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens rheinland-pfälzischer Bundesstraßen (s.o.), dass
von daher ein großzügiger Puffer hinsichtlich einer befürchteten weiteren Verkehrszunahme besteht. Dies
gilt auch, soweit sich weiterer Gewerbeverkehr aus dem nördlichen Enkenbach entwickeln sollte.
bb) Die prognostizierte (geringe) Verkehrszunahme ist die Folge der nachvollziehbaren und vertretbaren
Entscheidung des Beklagten für eine kürzere Umgehungsstraße (so genannte „kleine Ostumfahrung“). Die
Entscheidung ist nicht abwägungsfehlerhaft, auch wenn die Möglichkeit einer anderen Planung insbe-
sondere der Trassenführung bestanden hat. Der Beklagte hat sich in der gebotenen Weise der Prüfung
von Trassenalternativen gewidmet. Auch hat sie den privaten Belang der Klägerin, von planbedingten
Verkehrszunahmen verschont zu bleiben, ordnungsgemäß in ihre planerische Abwägung eingestellt.
Bei der Überprüfung von Variantenentscheidungen der Planfeststellungsbehörde haben die Gerichte zu
beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich dabei
gar von Erwägungen einer vermeintlich „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
25.09.2003 - 9 VR 9/03 -, juris, Rn. 15). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl
zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind vielmehr erst dann in einer vom Gericht zu
beanstandenden Weise überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter
Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und
private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt, so dass sie sich der Planfeststellungsbehörde
hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2003, wie vor; Urteil vom 26.10.2005 - 9 A
33/04 -, juris, Rn. 28).
Letzteres kann hier auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin gegen die Linienführung
nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat erkannt, dass das klägerische Anwesen durch planbedingte
Verkehrszunahmen belastet sein wird und dies in seine Abwägung eingestellt. Berechtigtes
Planungsanliegen durfte es im Rahmen des mit der Umgehungsstraße erreichbaren Ziels, insbesondere
die Ortslage Enkenbach nachhaltig von Verkehr zu entlasten (vgl. Plan 1 der Verkehrsuntersuchung vom
Dezember 2001 im Vergleich zu Anlage 2 der Untersuchung vom 4. November 2003), aber auch sein, den
lokalen Verkehr zwischen den Ortsteilen Enkenbach und Alsenborn auf kurzem Wege zu verbinden und
dadurch zugleich einen verbleibenden innerörtlichen Verkehr hin zur südlichen Anbindung der
Ortsumgehung zu verringern (vgl. zu letzterem S. 38, 39 der Verkehrsuntersuchung vom Juni 1982; S. 10 f.
des Erläuterungsberichts zur Planfeststellung; S. 5 f der Verkehrsuntersuchung vom September 1997).
Dass dabei dennoch die Ortslage in Nord-Süd-Richtung nicht vollständig entlastet werden kann (vgl. S. 1
der Verkehrsuntersuchung vom 4. November 2003; Verkehrsuntersuchung vom 9. November 2005), hat
der Beklagte erkannt (der Planfeststellungsbeschluss regelt insoweit für den Norden Enkenbachs
straßenverkehrliche Maßnahmen, vgl. III.6. des Planfeststellungsbeschlusses) und unter Berücksichtigung
der in Betracht kommenden Alternativlösungen sowie der prognostizierten geringen Verkehrszunahme im
Bereich der Klägerin als vertretbar angesehen (vgl. Ergebnisniederschrift über den Erörterungstermin vom
22. Februar 2007, 3., Verlust der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit des Betriebsgeländes). Eine solche
Abwägungsentscheidung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die „kleine Ostumfahrung“ sich nach
der Prognose nicht nur als die effektivste Lösung der Verkehrsentlastung in der Ortslage erwiesen hat
(unter der gesetzten Bedingung, weitere Ortsumgehungsstrecken wegen der mit ihnen verbundenen
Nachteile und Kosten möglichst zu vermeiden, vgl. S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses; S. 38 der
Verkehrsuntersuchung vom Juni 1982). Bei ihrer Auswahl durfte aber auch berücksichtigt werden, dass
die Hauptbelastungsachsen in der Ortslage die L 395 und die südliche B 48 sind, nicht aber der nördliche
Teil dieser Bundesstraße. Der gefundene Kompromiss zwischen möglichst umfassender
Entlastungswirkung bei geringer Flächeninanspruchnahme einerseits und kurzen innerörtlichen
Verkehrsverbindungen andererseits, die nach dem Willen der Gemeinde auch die Anbindung der
Bahnhofstraße einschließen sollte (vgl. S. 9 des Erläuterungsberichts der Planfeststellung), ist daher im
Rahmen einer auch die Interessen der Klägerin beachtenden Abwägung nicht zu beanstanden. Dass
weitere Gesichtspunkte wie höhere Investitionskosten aufgrund einer Mehrlänge bei einer
großräumigeren Umgehungslinie sowie ein dadurch begründeter höherer Versiegelungsgrad, verbunden
mit Eingriffen in Natur und Landschaft, für eine kurze Umgehungsstrecke sprechen, liegt auf der Hand.
Eine schonendere und damit vorzugswürdige Planungsalternative drängt sich daher nicht auf.
Dies gilt auch, soweit der Beklagte dem Interesse an einer entlastenden Verkehrsregelung in der Ortslage
den Vorrang vor dem Belang der Klägerin eingeräumt hat, auch von unterhalb der Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV verbleibendem Verkehrslärm verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
14.9.1987, NVwZ 1988, 363 und juris, Rn. 3, 8). Es steht insbesondere (auch nach Angabe der Klägerin)
nicht zu befürchten, dass der möglichen Erweiterung des klägerischen Betriebs Hindernisse allein wegen
des von der Bundesstraße ausgehenden Verkehrslärms entgegen stehen.
b) Ob die Klägerin als weitergehenden abwägungsbeachtlichen Belang ein Interesse an der
Einbeziehung ihrer Betriebsgrundstücke in die verkehrsentlastende Wirkung der Ortsumgehung ggf. durch
die Wahl einer anderen Linienführung (hier von der Klägerin vorgeschlagen die „große Ostumfahrung“)
geltend machen kann, bedarf auch an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung (s.o. zur
Klagebefugnis). Aus den Planungsakten ergibt sich jedenfalls, dass diese Problematik gesehen und
abgewogen wurde (vgl. S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses; Ergebnisniederschrift über den
Erörterungstermin vom 22. Februar 2007, 3., Verlust der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit des
Betriebsgeländes). Die Gründe, die von dem Beklagten für die Trassenlinie „kleine Ostumfahrung“ ins
Feld geführt werden, erweisen sich - wie dargestellt - als nachvollziehbar und genügen dem Planungsziel.
Eine andere als die gewählte Linienführung drängte sich mit Blick auf die privaten Belange der Klägerin
auch nicht als insgesamt schonendere Lösung auf.
c) Offen bleiben kann schließlich, ob die Klägerin die Berücksichtigung ihres Interesses an der
Verbesserung der Anbindung ihrer Betriebsflächen an die B 48 durch einen (zunächst geplanten, dann
jedoch verworfenen) mit dem nördlichen Kreisel verbundenen Zubringer als im Rahmen der Abwägung zu
beachtenden Belang geltend machen kann. Auch diesen Belang hat der Beklagte jedenfalls gesehen und
in seine Abwägung eingestellt. Er hat jedoch die Planung einer allein der Klägerin nützlichen Zuwegung
vertretbar mit Blick auf ein bestehendes Biotop (und die für einen Eingriff versagte Zustimmung der oberen
Naturschutzbehörde) sowie wegen Widerspruchs der betroffenen Grundstückseigentümer abgelehnt.
Auch die Klägerin sieht nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung eine neue Zuwegung zu
ihrem Betriebsgrundstück nur im Fall der Schließung der vorhandenen Zufahrten als notwendig an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
…
gez. Dr. Held gez. Lang gez. Müller-Rentschler
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
gez. Dr. Held gez. Lang gez. Müller-Rentschler