Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2010
OVG Koblenz: verkehrsauffassung, kennzeichnung, lebensmittel, brot, verbraucher, volumen, befreiung, rechtsverordnung, erleichterung, berufsausübungsfreiheit
OVG
Koblenz
25.08.2010
6 A 10624/10.OVG
Eichrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: ZENK Rechtsanwälte, Hartwicusstraße 5, 22087 Hamburg,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Mess- und Eichwesen
Rheinland-Pfalz, Rudolf-Diesel-Straße 16-18, 55543 Bad Kreuznach,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: Frau Regierungsdirektorin Dagmar Roos, c/o Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz,
wegen Fertigpackungsverordnung
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 25. August 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
Richter am Verwaltungsgericht Kröger
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hess
ehrenamtlicher Richter Pensionär Kehl
für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, sie sei berechtigt, Fertigpackungen mit bestimmten Backwaren
ohne Angabe des Gewichts in den Verkehr zu bringen.
Das Landesamt für Mess- und Eichwesen (im Folgenden: Landesamt) stellte bei einer Kontrolle in einem
von der Klägerin betriebenen Verbrauchermarkt fest, dass dort verpackteBackwaren (jeweils mehrere
Aprikosen-, Kirsch- bzw. Apfeltaschen, Butterhörnchen, Schokocreme-Croissants, Plunderhörnchen, Mini-
Berliner) angeboten wurden. Auf den Verpackungen war lediglich die jeweilige Anzahl der Gebäckstücke,
nicht jedoch deren Gewicht angegeben.
Aus diesem Grund verhängte der Beklagte mit Bußgeldbescheid vom 10. September 2009 gegen die
Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Fertigpackungen
‑
Fertigpackungsverordnung ‑ in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, ber.
S. 1307, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2008, BGBl. I S. 1079, im Folgenden: FPackV)
ein Bußgeld in Höhe von 150,-- €. Eine Entscheidung über den hiergegen erhobenen Einspruch steht
bislang aus.
Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Feststellung begehrt, sie verstoße durch
das Inverkehrbringen solcher Fertigpackungen nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV. Der
Verordnungsgeber habe mit den §§ 6 ff. FPackV eine nach der Verkehrsauffassung übliche
Stückzahlangabe ‑ wie bei Gebäckstücken ‑ nicht aushebeln, sondern nur darauf hinwirken wollen, dass
der Verbraucher die notwendigen Informationen erhalte. Die Verkehrsauffassung unterscheide nicht
zwischen verpackten und unverpackten Gebäckstücken; für eine solche Differenzierung gebe es auch
keinen sachlichen Grund. Zudem könne nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 FPackV für die von ihr vertriebenen
Butter- und Plunderhörnchen sowie für Schokocreme-Croissants die Füllmengenangabe sogar gänzlich
entfallen, da es sich hierbei um Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250
g oder weniger handele. Soweit nicht in der Fabrik hergestellte Gebäckstücke betroffen seien, variiere
deren Gewicht erheblich. Es bedürfe daher eines erheblichen Aufwands, wenn auf jedem Etikett das
Gewicht des Packungsinhalts angegeben werden müsse.
Der Beklagte hat zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung insbesondere geltend
gemacht, nach den Regelungen der §§ 6 ff. FPackV sei eine Gewichtsangabe auf den von der Klägerin
vertriebenen Fertigpackungen erforderlich. Anders als beim Verkauf von Brötchen und Kuchenstücken
über die Ladentheke habe der Kunde beim Kauf von Fertigpackungen keinen Einfluss auf das Produkt.
Die beanstandeten Erzeugnisse seien nach den Vorgaben des Deutschen Lebensmittelbuchs aufgrund
ihrer Zusammensetzung eindeutig als feine Backwaren und nicht als Brot zu qualifizieren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend zu ihrem
erstinstanzlichen Vorbringen geltend:
Nach Art. 8 Abs. 3 der der sogenannten „Etikettierungsrichtlinie“ (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000, ABl. L 109/29, im Folgenden: RL(EG) Nr. 2000/13) könnten
die Mitgliedstaaten für Lebensmittel, die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht würden,
von der Verpflichtung zur Angabe der Nettofüllmenge absehen, sofern die Stückzahl von außen zu sehen
und einfach zu zählen oder wenn sie auf dem Etikett angegeben sei. Daher müssten solche
Fertigpackungen nach den §§ 8 und 10 Abs. 1 FPackV nicht mit einer Gewichtsangabe gekennzeichnet
werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 FPackV erfasse nur eine
Packung mit einem Einzelstück, sei unzutreffend. Die hier in Rede stehenden Gebäckstücke seien zudem
Lebensmittel, bei denen erhebliche Gewichtsverluste auftreten könnten, so dass das anzugebende
Gewicht bereits nach wenigen Stunden nicht mehr zutreffe. Nach Art. 8 Abs. 5 Buchst. a) RL(EG) Nr.
2000/13 sei für solche Lebensmittel die Angabe der Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV verstößt, wenn sie teilweise durchsichtige
Verpackungen ‑ wie aus dem Anlagenkonvolut K2 zur Klageschrift ersichtlich ‑ mit Aprikosen-, Kirsch- und
Apfeltaschen, Miniberlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen und Schokocreme-Croissants mit einer
Füllmenge von mehr als 100 g in den Verkehr bringt, ohne das Gewicht der Füllmenge auf den jeweiligen
Verpackungen anzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen geltend:
Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 5 RL(EG) Nr. 2000/13 lägen nicht vor. Bei einer Untersuchung
vergleichbarer Fertigpackungen habe keines der geprüften Produkte die von der Klägerin behaupteten
kurzfristigen Gewichtsverluste gezeigt. Zudem dürften Fertigpackungen mit feinen Backwaren gerade nicht
mit Stückzahlangaben in den Verkehr gebracht werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung der Füllmenge auf
Fertigpackungen sei auch kein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, da der mit der
Gewichtsangabe verbundene Aufwand wesentlich geringer sei als von der Klägerin angegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin nicht berechtigt ist,
Verpackungen mit Aprikosen-, Kirsch- und Apfeltaschen, Miniberlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen
und Schokocreme-Croissants mit einer Füllmenge von mehr als 100 g ohne Gewichtangabe in den
Verkehr zu bringen.
Das folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV, wonach Fertigpackungen mit anderen als flüssigen Lebensmitteln
nach Gewicht zu kennzeichnen sind (I.). Von dieser Verpflichtung wird die Klägerin weder durch
vorrangige Vorschriften außerhalb (II.) noch durch Ausnahmeregelungen innerhalb der
Fertigpackungsverordnung freigestellt (III.). Die maßgeblichen Vorschriften dieser Rechtsverordnung sind
auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie nur solche Kennzeichnungen fordern, die dem Schutz der
Verbraucher vor Täuschung dienen (IV.). Die Pflicht der Klägerin zur Kennzeichnung ihrer
Fertigpackungen nach Gewicht steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 3 und 5 RL(EG) Nr. 2000/13
(V.). Sie verletzt die Klägerin schließlich weder in ihrer Berufsausübungsfreiheit (VI.), noch verstößt sie
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (VII.).
I. Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen ‑ Eichgesetz ‑ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2008,
BGBl. I S. 1185, im Folgenden: EichG) dürfen Fertigpackungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
die Nennfüllmenge ‑ die Menge, welche die Fertigpackung enthalten soll (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 EichG) ‑
angegeben ist und die tatsächliche Füllmenge (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 EichG) den festgelegten
Anforderungen entspricht. Fertigpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in
Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen
Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (§ 6
Abs. 1 EichG). Dass es sich bei den von der Klägerin vertriebenen verpackten Backwaren um
Fertigpackungen im Sinne der gesetzlichen Definition handelt, wird von keinem der Beteiligten
angezweifelt und bedarf daher keiner weiteren Begründung.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 EichG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch
Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit
Fertigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zu erlassen.
Die Vorschrift nennt beispielhaft („insbesondere“) einige mögliche Regelungsinhalte, etwa die Angabe
von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe (Nr. 1) sowie Ausnahmen
von § 7 Abs. 1 EichG (Nr. 11).
Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage regelt § 6 Abs. 1 FPackV, dass Fertigpackungen gewerbsmäßig
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Nennfüllmenge nach Gewicht, Volumen oder
Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist (Satz 1). Die Angabe hat der allgemeinen
Verkehrsauffassung zu entsprechen, sofern nicht nach den §§ 7 bis 9 FPackV die Angabe in einer
bestimmten Größe vorgeschrieben ist (Satz 2). Letzteres ist bei Fertigpackungen mit Gebäckstücken, wie
sie die Klägerin vertreibt, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV der Fall. Danach sind flüssige Lebensmittel nach
Volumen, andere nach Gewicht zu kennzeichnen. Die sonstigen Regelungen des § 7 FPackV sind
ersichtlich nicht einschlägig. Die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 FPackV für eine von § 7 Abs. 2 bis 6
FPackV abweichende Kennzeichnung mit der Stückzahl liegen ebenfalls nicht vor, da es bei diesen
Vorschriften um andere Erzeugnisse geht als die streitgegenständlichen Backwaren. Somit sind die von
im Feststellungsantrag der Klägerin bezeichneten Fertigpackungen grundsätzlich mit dem Nenngewicht
des Packungsinhalts zu kennzeichnen.
II. Nach § 6 Abs. 6 FPackV gelten Absatz 1 und damit die von ihm in Bezug genommenen §§ 7 bis 9
FPackV ‑ ebenso die für die Entscheidung nicht relevanten Absätze 2 bis 5 des § 6 FPackV ‑ allerdings
nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Füllmengenkennzeichnung enthalten.
Solche für Lebensmittel geltende Rechtsvorschriften außerhalb der Fertigpackungsverordnung betreffen
jedoch andere Erzeugnisse als Backwaren (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 116, § 6 Rn. 9b bis
9d) und sind somit im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
III. Von den in der Fertigpackungsverordnung selbst enthaltenen abweichenden Regelungen zur
Füllmengenangabe bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln (§§ 10, 30 f. und 33a FPackV) kommt allein
§ 10 FPackV in Betracht. Eine Befreiung von der Pflicht zur Füllmengenkennzeichnung ergibt sich jedoch
weder aus Abs. 1 (1.) noch aus Abs. 2 dieser Vorschrift (2.).
1. Nach § 10 Abs. 1 FPackV ist die Angabe der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen (1. Alternative)
oder bei denen nach den §§ 8 und 9 FPackV die Stückzahl angegeben werden darf (2. Alternative) nicht
erforderlich, wenn ‑ wie dies bei den streitgegenständlichen Fertigpackungen offenkundig der Fall ist ‑ alle
Stücke sichtbar und leicht zählbar sind, oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück
oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
a) Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Nenngewicht scheitert allerdings
nicht daran, dass nach dem Wortlaut des nach § 10 Abs. 1 FPackV lediglich von der Angabe der Stückzahl
abgesehen werden kann. Daher erscheint zwar auf den ersten Blick die Folgerung naheliegend, man
dürfe unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 FPackV lediglich von der Angabe der Stückzahl, nicht
jedoch auf eine ansonsten gebotene andere Füllmengenangabe absehen. Das entspräche aber weder
der Überschrift des Paragraphen ‑ Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung ‑ noch dem Sinn und
Zweck der Regelung, die ersichtlich der Entlastung der Normadressaten von den ansonsten geltenden
Kennzeichnungspflichten dient.
Sofern nach § 10 Abs. 1 FPackV auf die leicht zu handhabende Stückzahlangabe nur dann verzichtet
werden dürfte, wenn stattdessen etwa das Volumen bzw. Gewicht des Packungsinhalts angegeben
werden müsste, liefe dies auch dem Regelungszweck der §§ 8 und 9 FPackV zuwider. Diese Vorschriften
bezwecken ‑ insbesondere im Hinblick auf entsprechende Verkehrsauffassungen, geringe Füllmengen
bzw. produktionsbedingte Gewichtsschwankungen (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., C 116 § 8 Rn. 1 ff.) ‑ eine
Entlastung von der grundsätzlichen Pflicht zur Kennzeichnung nach Volumen bzw. Gewicht. Weshalb
diese Entlastung nicht auch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 FPackV erfolgen sollte, ist nicht
ersichtlich.
b) Die streitgegenständlichen Backwaren sind jedoch nicht solche, die im Sinne des § 10 Abs. 1 1. Alt.
FPackV der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werde dürfen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht nur darauf an, ob die betreffenden Erzeugnisse
nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt werden. Vielmehr ist es darüber
hinaus erforderlich, dass dies gemäß den §§ 6 ff. FPackV zulässigerweise geschieht (vgl. Zipfel/Rathke,
a.a.O., C 116, § 10 Rn. 6). Das ist, wie dargelegt, hier jedoch nicht der Fall.
aa) § 10 Abs. 1 1. Alt. FPackV ist keine „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 6 Abs. 6 FPackV, was zur
Folge hätte, dass § 6 Abs. 1 bis 5 FPackV und damit auch die von § 6 Abs. 1 Satz 2 FPackV in Bezug
genommenen §§ 7 bis 9 FPackV nicht gelten würden. Sie ist vielmehr darauf ausgerichtet, die
Normadressaten der von der nach den §§ 6 ff. FPackV bestehenden Verpflichtung zur Füllmengenangabe
auf Fertigpackungen freizustellen und setzt die grundsätzliche Geltung dieser Vorschriften also voraus.
Würde man hingegen § 10 Abs. 1 1. Alt. FPackV als eine „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 6 Abs.
6 FPackV verstehen, entfiele auch das in § 6 Abs. 2 FPackV geregelte Verbot der Angabe unbestimmter
Füllmengen, eines Füllmengenbereichs oder des Bruttogewichts. Für eine solche Regelungsintention sind
aber weder Anhaltspunkte noch nachvollziehbare Gründe ersichtlich.
bb) Versteht man § 10 Abs. 1 1. Alt. FPackV aber so, dass die Bestimmung nur solche Erzeugnisse erfasst,
die nach den §§ 6 bis 9 FPackV zulässigerweise entsprechend der Verkehrsauffassung nach Stückzahl
gehandelt werden, fügt sich diese Regelung in Verbindung mit der 2. Alternative der Vorschrift
widerspruchsfrei in den Regelungszusammenhang der §§ 6 ff. ein, während die gegenteilige Auffassung
der Klägerin zu Brüchen führt.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FPackV haben die §§ 7 bis 9 FPackV Vorrang vor der allgemeinen
Verkehrsauffassung, soweit diese ‑ wie die §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 FPackV ‑ nicht ihrerseits auf die
allgemeine Verkehrsauffassung verweisen. Folgte man der Auffassung der Klägerin, würde dieser
Grundsatz unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 1. Alt. FPackV jedoch umgekehrt, ohne dass
nachvollziehbare Gründe hierfür erkennbar sind.
Zudem würde die in verschiedenen Regelungen der §§ 8 und 9 FPackV erkennbare Absicht des
Verordnungsgebers, die Kennzeichnung von Fertigpackungen nach Stückzahl nur unter bestimmten
Voraussetzungen zuzulassen, unterlaufen. So ist etwa nach § 8 Abs. 2, § 9 Nrn. 2 und 6 FPackV die
Angabe von Stückzahlen unabhängig von einer eventuell bestehenden allgemeinen Verkehrsauffassung
nur zulässig, wenn bestimmte Höchstfüllmengen oder Höchstgewichte nicht überschritten werden. Es ist
kein Grund dafür ersichtlich, weshalb diese Einschränkungen nicht auch beim Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 1. Alt. FPackV gelten sollten.
cc) Die Berücksichtigung der Einschränkungen, die nach den §§ 7 bis 9 FPackV für die Kennzeichnung
von Fertigpackungen nach Stückzahlen gelten, im Rahmen des § 10 Abs. 1 1. Alt. FPackV führt auch nicht
dazu, dass diese Vorschrift leerläuft, denn sie gilt auch für andere als die in den §§ 7 bis 9 FPackV
geregelten Erzeugnisse.
dd) Da nach alledem eine Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung nach § 10 Abs. 1 1. und 2. Alt.
FPackV bereits aus den dargelegten Gründen ausscheidet, kann dahingestellt bleiben, ob die im Antrag
der Klägerin bezeichneten Backwaren nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nach Stückzahl
gehandelt werden.
2. Die von der Klägerin vertriebenen Fertigpackungen sind auch nicht nach § 10 Abs. 2 FPackV von der
Füllmengenangabe freigestellt.
a) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FPackV (Feine Backwaren … mit einer Füllmenge von 100 g oder weniger)
scheidet aus, weil sich das Feststellungsbegehren auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als
100 g bezieht. Auch § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 FPackV kommen ersichtlich nicht in Betracht.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 FPackV
ebenfalls nicht vor. Danach ist die Angabe der Füllmenge nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit Brot
in der Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 g oder weniger.
aa) Diese Ausnahmeregelung erfasst lediglich einzeln verpackte Gebäckstücke, während die
streitgegenständlichen Fertigpackungen jeweils mehrere Stücke enthalten. § 10 Abs. 2 FPackV verfolgt
ersichtlich den Zweck, Fertigpackungen mit geringen Füllmengen von der Kennzeichnungspflicht
freizustellen und insoweit das Informationsinteresse des Verbrauchers zurücktreten zu lassen (vgl.
Zipfel/Rathke, a.a.O., C 116 Rn. 11). Verstünde man § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 FPackV entsprechend der
Auffassung der Klägerin so, die einzelnen verpackten Gebäckstücke müssten 250 g oder weniger wiegen,
während ihre Anzahl irrelevant sei, würde dies zu Ergebnissen führen, die im Widerspruch zur Intention
des Verordnungsgebers stünden. Denn dann dürfte selbst bei einer Packung mit einer beliebigen Vielzahl
von Brötchen von der Angabe der Füllmenge abgesehen werden, obwohl es nach dieser
Ausnahmeregelung nicht darauf ankommt, ob alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind. Das entspricht
nicht dem Regelungszweck. Auch die Wortwahl („Gewicht des Einzelstücks“) deutet darauf hin, dass es
sich um ein einzelnes verpacktes Gebäckstück handeln muss.
bb) Zweifelhaft erscheint zudem, ob es sich, wie die Klägerin behauptet, bei den von ihr vertriebenen
Hörnchen und Croissants um Brot im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 FPackV handelt (vgl. z.B.
Zipfel/Rathke, a.a.O., C 116, Rn. 39, C 305, Rn. 7 ff.). So weist eines der von der Klägerin verwendeten
Etiketten für Butterhörnchen einen Butteranteil von 28 % aus, während nach den Leitsätzen für Brot und
Kleingebäck (I, 1.1, abgedruckt bei Zipfel/Rathke, a.a.O., C 306) Brot weniger als 10 Gewichtsanteile Fett
und/oder Zuckerarten auf 90 Gewichtsteile Getreide und/oder Getreideerzeugnisse enthält. Die Frage
kann jedoch dahingestellt bleiben, da § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 FPackV bereits aus dem oben (aa)
dargelegten Grund ausscheidet.
IV. Die §§ 6 ff. FPackV sind auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie lediglich solche
Kennzeichnungen vorschreiben, die zur Verhinderung einer Verbrauchertäuschung erforderlich sind.
1. Eine solche Einschränkung folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass einige der
Vorschriften der Fertigpackungsverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I Seite 1585)
‑
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5, § 10 Abs. 2, § 11, § 32 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 ‑ vom Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit aufgrund des § 19 Nr. 1 und 4 Buchst. d des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945 im Folgenden: LMBG) erlassen
wurden. Diese Ermächtigungsgrundlagen waren nur insoweit auf den Schutz des Verbrauchers vor
Täuschung beschränkt, als nach § 19 Nr. 4 Buchst. d LMBG vorgeschrieben werden konnte, dass
Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen. Um eine solche
Regelung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Soweit hingegen § 19 Nr. 1 LMBG die Ermächtigung
enthielt, vorzuschreiben, dass auf Packungen, in denen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden,
bestimmte Angaben über den Inhalt anzubringen sind, waren solche Regelungen auch zum Zweck der
Unterrichtung des Verbrauchers zulässig.
2. Zudem wurden die genannten Vorschriften neu erlassen bzw. neu gefasst durch die Erste Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 8. Oktober 1985
(BGBl. I Seite 1958). Die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage in § 17 a Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410) ermächtigte den Bundesminister
für Wirtschaft, zur Verbesserung der Information des Verbrauchers oder zur Erleichterung des Handels mit
Fertigprodukten bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Füllmengenangabe abweichend
von den grundsätzlichen gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, die Angabe einer anderen Menge als der
Füllmenge vorzuschreiben oder zuzulassen oder von der Füllmengenangabe freizustellen. Eine
Begrenzung auf Vorschriften zur Vermeidung von Verbrauchertäuschungen gab es nicht.
3. § 8 Abs. 1 EichG in der derzeit geltenden Fassung (vgl. oben) lässt sich eine Beschränkung der
Verordnungsermächtigung auf Regelungen zur Vermeidung einer Verbrauchertäuschung ebenfalls nicht
entnehmen. Die Vorschrift benennt als Regelungszwecke der durch Rechtsverordnung zu erlassenden
Vorschriften den Schutz des Verbrauchers, die Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen und die
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften.
4. Eine Beschränkung auf Regelungen zur Verhinderung von Täuschungen folgt schließlich nicht aus der
Richtlinie (EG) Nr. 2000/13. Darin heißt es (s. Erwägungsgründe Nrn. 6 und 8), jede Regelung der
Etikettierung von Lebensmitteln solle vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher
dienen. Eine detaillierte Etikettierung, die Auskunft über die genaue Art und die Merkmale eines
Erzeugnisse gebe, ermögliche es dem Verbraucher, sachkundig seine Wahl zu treffen.
V. Die Pflicht der Klägerin zur Kennzeichnung ihrer Fertigpackungen mit dem Nenngewicht steht auch
nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 3 und 5 RL(EG) Nr. 2000/13.
1. Nach Art. 8 Abs. 3 RL(EG) Nr. 2000/13 können die Mitgliedstaaten für Lebensmittel, die gewöhnlich
nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werden, von der Verpflichtung zur Angabe der Nettofüllmenge
‑
im Sinne von Nennfüllmenge (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 EichG, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie) ‑
absehen, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder, sofern das nicht der
Fall ist, in der Etikettierung angegeben ist. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten („können“), ob
und in welchem Umfang sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Daher besteht keine
Veranlassung, die §§ 7 ff. FPackV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, die Klägerin sei
berechtigt, die von ihr vertriebenen Fertigpackungen mit Backwaren ohne Kennzeichnung mit dem
Nenngewicht in den Verkehr zu bringen. Die Frage, ob die von der Klägerin vertriebenen Backwaren
gewöhnlich nach Stückzahl in den Verkehr gebracht werden, kann somit auch hier dahingestellt bleiben.
2. Art. 8 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a RL(EG) Nr. 2000/13 gebietet eine solche Auslegung ebenfalls nicht.
Danach ist die Angabe der Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben für Lebensmittel, bei denen in Volumen
oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahl in den Verkehr gebracht (1. Alt.)
oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden (2. Alt.).
a) Bei den von der Klägerin vertriebenen Backwaren handelt es sich nicht um solche, bei denen
erhebliche Masse- oder Volumenverluste im Sinne dieser Vorschrift auftreten können.
aa) Das für Fertigpackungen zuständige Referat des Landesamtes hat bei Untersuchungen von
Fertigpackungen mit verschiedenen verpackten Backwaren (Rosinenschnecke, Schokocroissant,
Croissant, Quarktasche, Schoko-Donut, Kirschbrezel, Muffin Double Chocolat, Amerikaner und
Streuseltaler mit Johannisbeere), Masseverluste von maximal 2,5 % innerhalb von 10 Stunden und
4,82 % innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung ermittelt (Untersuchungsbericht vom 30. Juni
2010, Blatt 357 ff. der Gerichtsakte). Die Verpackungen, bei denen solche Verluste festgestellt wurden,
bestanden wie die von der Klägerin vertriebenen aus einer Papiertüte mit einem durchsichtigen,
perforierten Folienstreifen auf der Hauptschauseite. Auch hinsichtlich der Art der Backwaren ähneln sich
die untersuchten und die von der Klägerin vertriebenen Fertigpackungen. Daher ist davon auszugehen,
dass auch bei ihnen Masseverluste nur in dem bei der Untersuchung festgestellten Umfang zu erwarten
sind.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben die Richtigkeit der mitgeteilten Untersuchungsergebnisse und
die Vergleichbarkeit der Erzeugnisse lediglich unsubstantiiert in Zweifel gezogen. Insbesondere haben
sie auch auf Nachfrage keine Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang bei den von der Klägerin
vertriebenen Backwaren mit höheren Masseverlusten zu rechnen sein soll. Aus diesem Grunde und
angesichts der Sachkunde und Zuverlässigkeit des zuständigen Fachreferats des Landesamtes besteht
kein Anlass für die Annahme, bei den von der Klägerin vertriebenen Backwaren sei mit Masseverlusten
über den durch die Untersuchung festgestellten Rahmen hinaus zu rechnen. Der Senat konnte daher von
einer Beweiserhebung zu dieser Frage absehen.
bb) Ein zu erwartender Masseverlust in dem durch die Untersuchung festgestellten Umfang ist nicht als
erheblich im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen. Maßgeblich für eine solche Einschätzung ist das
Interesse des Verbrauchers an einer sachgerechten Produktinformation (vgl. RL[EG] Nr. 2000/13,
Erwägungsgründe 6 und 8). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ausstattung der
streitgegenständlichen Fertigverpackungen mit einer perforierten Folie und der Beschriftung „ofenfrisch“
auf den Verkauf der Waren am Tag der Herstellung ausgerichtet ist, also innerhalb eines Zeitraums von
weniger als 24 Stunden. Der innerhalb dieses Zeitraums zu erwartende Masseverlust von unter 5 % ist für
die Kaufentscheidung eines Verbrauchers nicht von entscheidender Bedeutung, zumal es sich hierbei
jedenfalls im Wesentlichen um den Verlust von Wasser handelt. Für den Preisvergleich zwischen fertig
verpackten Backwaren ist vielmehr in erster Linie relevant, welches Gewicht die Gebäckstücke
ursprünglich hatten.
b) Ob Art. 8 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a RL(EG) Nr. 2000/13 darüber hinaus erfordert, dass die betreffenden
Erzeugnisse nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden dürfen ‑ wovon der Beklagte ausgeht ‑,
kann dahingestellt bleiben, da die Vorschrift bereits aus den dargelegten Gründen nicht einschlägig ist.
VI. Die Klägerin wird durch die Pflicht zur Gewichtsangabe auf den von ihr vertriebenen Fertigpackungen
auch nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ verletzt. Sie dient
dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich
und auch angemessen. Sie erleichtert dem Verbraucher zumindest grundsätzlich den Vergleich der
Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse.
Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse.
Dass die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Fertigpackungen mit dem Nenngewicht die Klägerin
unangemessen belasten würde, hat sie lediglich behauptet, jedoch nicht näher dargelegt. Angesichts des
heute allgemein üblichen Einsatzes automatischer Waagen ist vielmehr davon auszugehen, dass selbst
das möglicherweise wegen eventueller produktionsbedingter Gewichtsschwankungen erforderliche
Auswiegen jeder einzelnen Fertigpackung nicht mit erheblichen und unangemessenen Belastungen
verbunden wäre.
VII. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Ungleichbehandlung von in Fertigpackungen
vertriebenen und unverpackten Backwaren ebenfalls nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG). Er gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu
behandeln. Dabei obliegt es dem Normgeber zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden
Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln.
Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich ‑ bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs ‑
ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die
betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar
2005 ‑ 2 BvR 167/02 ‑, BVerfGE 112, 164 [174]).
Ein Verbraucher, der Backwaren in einer Fertigpackung kauft, hat keine Möglichkeit, auf den Inhalt der
einzelnen Packungen Einfluss zu nehmen, während er sich beim Kauf unverpackter Gebäckstücke diese
einzeln aussuchen bzw. ihm einzelne angebotene Gebäckstücke zurückweisen kann. Angesichts der
geringen Schwere des mit der Pflicht zur Angabe des Nenngewichts verbundenen Eingriffs genügt dies
als sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung beider Vertriebsarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.
Die Revisionszulassung beruht § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage
nach der Bedeutung der allgemeinen Verkehrsanschauung im Rahmen der §§ 6 ff. FPackV
grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung
…
gez. Dr. Mildner
gez. Dr. Beuscher
gez. Kröger
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.
1, 52 Abs. 2 GKG).
gez. Dr. Mildner
gez. Dr. Beuscher
gez. Kröger