Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.04.2006
OVG Koblenz: ablauf der frist, aufschiebende wirkung, seminar, verfügung, fristverlängerung, zugang, krankheit, geschäftskorrespondenz, quelle, verwaltungsgerichtsbarkeit
OVG
Koblenz
28.04.2006
10 B 10275/06.OVG
Verkehrsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
28. April 2006, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom
20. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen
Beschlusses - für das Verfahren beider Instanzen auf 2.500,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen keinen
rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung der gegen den Antragsteller
mit Verfügung vom 16. Januar 2006 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen seiner
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung zu Recht abgelehnt, da sich diese
Maßnahme als offensichtlich rechtmäßig erweist. Wegen der Begründung im Einzelnen kann insoweit auf
die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach die
Entziehungsverfügung ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 7 StVG findet, nachdem sich der
Antragsteller der ihm nach dem Erreichen von 14 Punkten durch Anordnung der Antragsgegnerin vom 25.
Oktober 2005 aufgegebenen Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist
bis 31. Dezember 2006 unterzogen hatte.
Vor diesem Hintergrund kann sich vorliegend allein die Frage stellen, ob die Entziehungsverfügung bzw.
deren Vollstreckung zwischenzeitlich nicht deshalb unverhältnismäßig geworden sein könnte, weil der
Antragsteller ausweislich der nunmehr vorgelegten Bescheinigung vom 6. März 2006 nach Ablauf dieser
Frist in der Zeit vom 20. Februar bis 6. März 2006 an dem in Rede stehenden Aufbauseminar
teilgenommen hat. Dies ist indes nicht der Fall. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass die Nichteinhaltung
der von der Verkehrsbehörde im Zusammenhang mit einer Anordnung zur Teilnahme an einem
Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG in zulässiger Weise gesetzten Frist die bereits auf der
Grundlage des vom Fahrerlaubnisinhaber durch seine Verkehrsverstösse erlangten Punktestandes von
14 bis 17 Punkten aufgetretenen Bedenken gegen seine Fahreignung verfestigt. Von daher könnte eine
derartige Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn der Betroffene entweder
noch während des Fristlaufs gegenüber der Verkehrsbehörde dartut, dass er auf Grund besonderer
Gegebenheiten gehindert sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung
bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren
Ablauf meldet, zusätzlich dartut, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für
die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen
sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge
leisten werde bzw. zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe (vgl. zum Ganzen VG Köln, NZV 1988,
199, OVG Saarlouis NZV 1990, 87, VGH Kassel 1993, 87). Da der Antragsteller sich erstmals nach Ablauf
der Frist am 2. Januar 2006 mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt hat, hätte er von daher mithin
erstens dartun müssen, warum er sich nicht eher an die Antragsgegnerin zur Darlegung der aus seiner
Sicht gegebenen Hinderungsgründe für die fristgerechte Teilnahme an dem Seminar zu wenden vermocht
hatte, und zweitens ebenso diese Hinderungsgründe in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen. Beide
Anforderungen erfüllt er indessen nicht.
Was den Anruf der Sekretärin des Antragstellers bzw. nachfolgend seinen eigenen Anruf erstmals am 2.
Januar 2006 bei der Antragsgegnerin betrifft, so lässt sich dazu seinem Vortrag zwar entnehmen, dass er
die Anordnung zur Teilnahme an dem Aufbauseminar mit Zugang am 28. Oktober 2005 aus
unerklärlichen Gründen erst Mitte November 2005 erhalten habe, indes sich wegen verschiedener
Auslandsaufenthalte damals um das Seminar nicht habe kümmern können, weswegen er die Sekretärin
seinerzeit gebeten habe, um eine entsprechende Fristverlängerung nachzusuchen, was diese indes
versäumt habe. Der Antragsteller hat dieses Vorbringen jedoch in der Folgezeit nicht näher belegt. Was
die übrigen Einlassungen des Antragstellers zu den aus seiner Sicht gegebenen Hinderungsgründen für
seine Teilnahme an dem Aufbauseminar anbelangt, so ergibt sich aus den Aktenvermerken über den
Anruf der Sekretärin, dass diese ursprünglich wohl dahingehend angefragt hatte, ob etwa eine
bestehende Krankheit eine Fristverlängerung erlaubte, bzw. über den eigenen Anruf des Antragstellers,
dass er deshalb an dem Seminar nicht habe teilnehmen können, weil er sich Ende 2005 in der Schweiz
und Österreich aufgehalten habe. Demgegenüber hat der Antragsteller alsdann weiter geltend gemacht,
dass er seinerzeit an der Teilnahme gehindert gewesen sei, weil er Ende 2005 aus geschäftlichen
Gründen zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und der Türkei habe pendeln müssen, was er
durch entsprechen Geschäftskorrespondenz bestätigen könne, bzw. dass ihm trotz entsprechender
Bemühungen eine fristgerechte Teilnahme unmöglich gewesen sei, weil die Seminare bis Ende 2005
belegt gewesen seien. Diese Einlassungen sind nicht nur in sich selbst unstimmig, sondern stehen zudem
auch im Gegensatz zu den von ihm hierzu nachgereichten erfolglos gebliebenen Anmeldungen, die
lediglich Seminare aus dem Zeitraum Januar und Februar 2006 betreffen, bzw. auch zu den weiteren
Bescheinigungen, wonach sich der Antragsteller zwischen dem 20. Oktober und dem 22. Dezember 2005
in der Türkei aufgehalten habe und in diesem Zeitraum dort privat untergebracht gewesen sei.
Soweit die Antragsgegnerin gleichwohl dem Antragsteller gegenüber zu erkennen gegeben hat, dass sie
in Anbetracht der nunmehr vorgelegten Bescheinigung über seinen Seminarbesuch in der Zeit vom 20.
Februar bis 6. März 2006 nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens und Rücklauf der
Verwaltungsakten dem Widerspruch des Antragstellers gegebenenfalls insoweit abhelfen werde, als sie
die angefochtene Verfügung für die Zukunft aufheben werde, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes zugleich für das Verfahren erster Instanz beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1
und 2, 53 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F.
vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vermag der
Senat dem Umstand, dass der Antragsteller auch aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis
angewiesen ist, keine den Streitwert erhöhende Bedeutung beizumessen, nachdem die insoweit vom
Verwaltungsgericht angeführte Nr. 45.4 des Streitwertkataloges 1996 (NVwZ 1996, S. 563) in den
nunmehr geltenden Streitwertkatalog nicht übernommen wurde.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Möller