Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2002
OVG Koblenz: beförderung, behörde, leiter, sport, vertreter, ausnahme, haushalt, leistungsgrund, quelle, vollstreckbarkeit
Personalvertretungsrecht (Land)
OVG
Koblenz
19.12.2002
5 A 11147/02.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Personalvertretungssache
....
wegen Mitbestimmung bei der Beförderung
hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Fachsenat für
Personalvertretungssachen - Land -) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2002, an
der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
ehrenamtlicher Richter Forstoberinspektor Düx
ehrenamtlicher Richter Kreisamtmann Simonis
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, welche Personalvertretung bei Beförderungen durch den Beklagten zum
18. Mai 2001 zu beteiligen war.
Zum Geschäftsbereich des Beklagten gehören neben der Hauptdienststelle in Trier auch Außenstellen in
Koblenz und Neustadt, deren Beschäftigte Verselbständigungsbeschlüsse nach § 5 Abs. 3 LPersVG
gefasst haben. Zum 18. Mai 2001 schrieb die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verschiedene Beför-
derungsämter zur Vergabe unter den Bediensteten der Gesamtdienststelle aus, ohne diese
Beförderungsstellen bestimmten Dienstposten, etwa in der Hauptdienststelle oder den Außenstellen,
zuzuordnen. Als persönliche Beförderungsvoraussetzung wurde lediglich verlangt, dass die Bewerber ein
Amt der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe innehaben. Insgesamt ergaben sich 44 1/4
Beförderungsstellen von Ämtern der Besoldungsgruppe A 6 bis A 16. Auf die Bewerbungen hin nahm der
Beklagte auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen eine Reihung der Bewerber vor und benannte die
danach zu befördernden Personen einschließlich des Referats, in dem sie tätig waren. Mit Schreiben vom
9. Mai 2001 bat er den Beigeladenen um Zustimmung zu den vorgesehenen Beförderungen der in der
Hauptdienststelle Beschäftigten, den Kläger um Zustimmung zu den Beförderungen der bei den
Außenstellen in Koblenz und Neustadt tätigen Beamtinnen und Beamten. Die Zustimmungen wurden
erteilt und die Beförderungen vorgenommen.
Mit der im Juli 2001 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er auch bei den
Beförderungen in der Hauptdienststelle mitbestimmungsbefugt gewesen sei. Zur Begründung hat er
ausgeführt: Er sei hier deshalb zuständig gewesen, weil der Beklagte als Leiter der gesamten Dienststelle
entschieden habe. Vergebe der Leiter der Hauptdienststelle Beförderungsämter, die zuvor der
Hauptdienststelle zugeordnet worden seien, so sei in Übereinstimmung mit dem Erlass des Ministeriums
des Innern und für Sport vom 18. Januar 2001 zwar nur der Personalrat der Hauptdienststelle zu
beteiligen, und zwar auch dann, wenn Beschäftigte von personalvertretungsrechtlich verselbständigten
Dienststellen zum Bewerberkreis gehörten. Im vorliegenden Fall seien indes Beförderungsstellen
vergeben worden, die nicht von vornherein der Hauptdienststelle zugeordnet gewesen seien und deshalb
auch in den verselbständigten Dienststellen hätten vergeben werden können. Es habe sich also um die
Vergabe sog. „fliegender Planstellen“ gehandelt. Haushaltsrechtlich seien diese Planstellen nicht bei der
Hauptdienststelle verankert, sondern dem gesamten Geschäftsbereich der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion zugewiesen. So existiere auch nur ein einheitlicher Stellenplan für die gesamte
Dienststelle.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte sein Mitbestimmungsrecht nach §§ 73 Abs. 1, 56 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1
und 7 LPersVG verletzt habe, indem er ohne seine Zustimmung in der Hauptdienststelle Beförderungen
zum 18. Mai 2001 vorgenommen habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass mit den
streitgegenständlichen Beförderungen nur Personalangelegenheiten der Hauptdienststelle getroffen
worden seien. Organisatorische Vorentscheidungen und die allein mitbestimmungspflichtige
Beförderungsentscheidung dürften nicht vermischt werden. Das Verfahren sei dahingehend gegliedert,
dass zunächst eine Sichtung der eingehenden Bewerbungen erfolge, sodann würden die Planstellen den
verschiedenen Dienststellen zugeordnet und erst daran schließe sich das Beförderungsverfahren unter
Beteiligung der zuständigen Personalvertretung an.
Der Beigeladene ist der Klage ebenfalls entgegengetreten und hat im Einzelnen dargelegt, dass die
Neufassung des § 56 Abs. 2 LPersVG an der vorrangigen Zuständigkeit des Hauspersonalrats nichts
geändert habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 6. März 2002 stattgegeben und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt: Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem (Haus-)Personalrat bei der
Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat komme es entscheidend darauf an, auf welche Dienststelle
sich die Entscheidung des Leiters der Hauptdienststelle beziehe. Solle ein Beförderungsposten, der bei
einer bestimmten Dienststelle eingerichtet sei, besetzt werden, so handele es sich um eine Angelegenheit
nur dieser Dienststelle. Mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei allein die Beförderung des
ausgewählten Beamten und weder die vorherige Auswahl unter den Bewerbern noch die voran-
gegangene Zuweisung einer Planstelle an die betreffende Dienststelle. Im vorliegenden Fall beträfen
jedoch auch die Beförderungsentscheidungen in der Hauptdienststelle den gesamten Geschäftsbereich
der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Denn es handele sich um die Besetzung sog. fliegender Plan-
stellen innerhalb des Geschäftsbereichs der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, für die nur ein
Gesamtstellenplan, hingegen keine Planstellenzuweisung zu den einzelnen Dienststellen existiere.
Zur Begründung der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen
Berufung trägt der Beklagte vor: Die Existenz eines Gesamtstellenplans für den gesamten
Geschäftsbereich der Behörde sei nicht entscheidend für die Zuständigkeit des Klägers. Das
Verwaltungsgericht habe Personal- und Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen nicht hinreichend
unterschieden. Mitbestimmungspflichtig sei allein die Beförderung, weshalb es für die Zuständigkeit der
Personalvertretung entscheidend darauf ankomme, welcher Dienststelle der zu befördernde Beamte
angehöre. Die streitgegenständlichen Beförderungen hätten sämtlich Beschäftige der Hauptdienststelle
betroffen. Das Abstellen auf den Gesamtstellenplan machte im Übrigen eine differenzierte Lösung
notwendig, weil einzelne Dienststellenteile der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, wie etwa die
Landesunterkunft Rheinland-Pfalz (historisch bedingt) eigene Stellenpläne hätten. Die Neuregelung des §
56 Abs. 2 LPersVG habe nicht bezweckt, die Hauspersonalräte praktisch bedeutungslos zu machen. § 5
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 56 LPersVG sei vielmehr als Ausnahmeregelung zu verstehen; der Gesamtperso-
nalrat solle für die verselbständigten Dienststellen eine Auffangzuständigkeit wahrnehmen. Es handele
sich um einen Ersatzpartner der Dienststellenleitung, der dort zuständig sei, wo es sonst an einem
beteiligungsfähigen Partner fehlen würde. Maßnahmen der Stellenbewirtschaftung unterlägen nicht der
Mitbestimmung. Umstände aus einem nicht mitbestimmungsrelevanten Verfahrensteil (Zuordnung von
Planstellen) könnten die Zuständigkeit in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten (Beförderung) nicht
verändern.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002 ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts Mainz die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden: Die
streitgegenständlichen Beförderungen hätten sich auf den Bereich der gesamten Dienststelle ausgewirkt,
weil im Geschäftsbereich der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion lediglich ein Gesamtstellenplan
vorhanden und vor der Beförderung keine Zuweisung der Beförderungsstellen an eine bestimmte
Dienststelle erfolgt sei. In letzterer Hinsicht bestehe der entscheidende Unterschied zu dem vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 1980 entschiedenen Fall. Die innerhalb der ADD
erfolgreichen Bewerber hätten ihren Dienststellenteil gerade nicht verlassen müssen. Von den
Beförderungen in der Hauptdienststelle seien die Beschäftigten in der gesamten Dienststelle betroffen.
Deren Interessen würden bei einer Beteiligung des Beigeladenen nicht hinreichend repräsentiert.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002 ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts Mainz die Klage abzuweisen.
Er schließt sich der Auffassung des Beklagten an, wonach bei der Vergabe sog. „fliegender Planstellen“
zwei voneinander unabhängige Schritte unterschieden werden müssten, nämlich zum einen das nicht
mitbestimmungspflichtige Direktionsrecht des Dienststellenleiters, welcher Dienststelle er eine
Beförderungsstelle zuweisen möchte, und zum anderen die eigentliche Beförderungsentscheidung, die
der Mitbestimmung durch die Personalvertretung unterliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte (1
Ordner) verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.
Rechtsgrundlage für die beanspruchte Mitbestimmungsbefugnis ist § 73 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 LPersVG. Danach bestimmt der Personalrat bei der Beförderung von Beamtinnen und Beamten mit.
Die Mitbestimmung bezieht sich auf die beabsichtigte Maßnahme (§ 74 Abs. 2 Satz 1 LPersVG), hier also
auf die beabsichtigte Beförderung, d.h. die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
und anderer Amtsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LaufbVO). Mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist
mithin nicht die zuvor unter mehreren Bewerbern getroffene Auswahl, sondern der Vollzug dieser
Auswahlentscheidung (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 20. März 2002, PersV 2002, 405 [411]).
Gleichwohl gehört es zur Aufgabe der zur Mitbestimmung befugten Personalvertretung, die von dem
Dienststellenleiter getroffene Entscheidung zu kontrollieren, insbesondere daraufhin zu prüfen, ob der
Gleichbehandlungs- und Leistungsgrundsatz beachtet und andere Bewerber nicht ungerechtfertigt
benachteiligt wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1975, BVerwGE 50, 80 [84]; Beschluss
vom 8. Dezember 1999, PersR 2000, 202 [204]; auch: Beschluss vom 13. September 2002, PersR 2002,
515 [517]).
Für die streitgegenständlichen Beförderungen hätte der Beklagte den Kläger beteiligen müssen. Dessen
Zuständigkeit ergibt sich aus § 56 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG.
1. Gelten innerhalb des Geschäftsbereichs einer (Gesamt-)Dienststelle einzelne Teil- oder Außenstellen
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LPersVG als „selbständige Dienststellen“ – wie hier -, so wird neben den
einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet (§ 56 Abs. 1 LPersVG). Damit stehen dem für die
Beförderungen zuständigen Leiter der (Haupt-)Dienststelle zwei Personalvertretungen gegenüber. Für die
Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem örtlichen Personalrat (der Hauptdienststelle) und dem
Gesamtpersonalrat gilt gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 LPersVG die Regelung für die Stufenvertretung ent-
sprechend. Danach ist in Angelegenheiten, in denen die Leitung der übergeordneten Dienststelle
entscheidet, die Stufenvertretung zu beteiligen (§ 53 Abs. 1 LPersVG), es sei denn, die Leitung der
übergeordneten Dienststelle wird wie die Leitung einer nachgeordneten Dienststelle tätig (§ 53 Abs. 2
LPersVG). In diesem Fall ist der (Haus-)Personalrat der übergeordneten Dienststelle zur Mitwirkung
befugt.
§ 56 Abs. 2 Satz 1 LPersVG verweist indessen nur auf die Regelung in § 53 Abs. 1 LPersVG. Diese
beschränkte Verweisung auf das Recht der Stufenvertretungen ist allerdings nicht dahin zu verstehen,
dass nunmehr bei allen Entscheidungen der Hauptdienststellenleitung der Gesamtpersonalrat zu
beteiligen ist. Vielmehr beschränkt sich die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats auf diejenigen Fälle, in
denen die Leitung als übergeordnete Dienststelle entschieden hat. Dies ist der Fall, wenn sie die
Angelegenheit einer nachgeordneten (verselbständigten) Dienststelle regelt oder Maßnahmen für den
Geschäftsbereich der gesamten Dienststelle trifft. Dieses Verständnis der in § 56 Abs. 2 Satz 1 LPersVG
getroffenen Regelung ergibt sich hinreichend deutlich aus ihrem systematischen Zusammenhang und der
Entstehungsgeschichte.
Würde sich die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei allen Entscheidungen der
Hauptdienststellenleitung bereits unmittelbar aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG ergeben,
so wäre die Sonderregelung in § 93 Abs. 4 2. Halbsatz LPersVG überflüssig. Danach sind die bei den
Polizeipräsidien gebildeten Gesamtpersonalräte „in Abweichung von § 56 Abs. 2“ auch in den von der
Leitung des Polizeipräsidiums zu entscheidenden Angelegenheiten zur Mitbestimmung berufen, die sich
ausschließlich auf die Beschäftigten der Hauptdienststelle erstrecken. Damit ist im Gesetz hinreichend
zum Ausdruck gebracht, dass sich in diesen Fällen eine Mitbestimmungsbefugnis des
Gesamtpersonalrats allein aufgrund der allgemeinen Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1
LPersVG gerade noch nicht ergibt. Dieses Verständnis entspricht auch dem in der amtlichen Begründung
zum Landespersonalvertretungsgesetz in der Neufassung vom 24. November 2000 zum Ausdruck
kommenden Willen des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 56 Abs. 2 LPersVG (LT-Drs. 13/5500,
S. 41). Die Gesetzesänderung hat deshalb nicht zu einer vollständigen Umkehrung der personalver-
tretungsrechtlichen Zuständigkeit oder gar einer kompletten Entmachtung des Hauspersonalrats geführt.
Die Neufassung des § 56 Abs. 2 LPersVG hat im Wesentlichen die Einführung des sog.
Partnerschaftsprinzips zum Ziel, was bedeutet, dass mitwirkungsbefugt nur eine solche
Personalvertretung sein kann, die bei der zur Entscheidung befugten Dienststellenleitung gebildet ist (vgl.
die amtliche Begründung, a.a.O.). Die nach der bisherigen Fassung des § 56 Abs. 2 Satz 1 LPersVG
(Mitbestimmungsbefugnis des Gesamtpersonalrats nur bei Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen
gemeinsam betreffen) gegebene Zuständigkeit der örtlichen Personalräte verselbständigter Dienststellen
auch bei Entscheidungen des (Haupt‑) Dienststellenleiters sollte damit abgeschafft werden (vgl. zum alten
Recht: Urteil des Senats vom 12. Dezember 1995 – 5 A 12005/95.OVG -, S. 11 f.). Das Abstellen auf das
Partnerschaftsprinzip löst jedoch noch nicht die hier zu beurteilende Konkurrenz zwischen dem bei der
Hauptdienststelle gebildeten (Haus‑)Personalrat und dem Gesamtpersonalrat. Ist die Leitung der
(Haupt‑)Dienststelle zur Entscheidung berufen, stehen bei ihr mit dem Gesamtpersonalrat und dem
Hauspersonalrat zwei Partner zur Verfügung. Um deren Zuständigkeit abzugrenzen, bedarf es
zusätzlicher inhaltlicher Kriterien, die auf den Zweck und die Auswirkungen der mitbestimmungspflichtigen
Maßnahme abzustellen haben. Nach Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 LPersVG und in Übereinstimmung
mit der amtlichen Begründung zu § 56 Abs. 2 LPersVG kommt es für die Zuständigkeit des
Gesamtpersonalrats darauf an, ob die Dienststellenleitung die Entscheidung als „übergeordnete
Dienststelle“, d.h. in ihrer Funktion als Leitung der Gesamtdienststelle und nicht bloß als Leitung der
Hauptdienststelle getroffen hat. Der Gesamtpersonalrat ist danach zu beteiligen, wenn die Leitung der
(Haupt-)Dienststelle für die beteiligungspflichtige Maßnahme zuständig ist und sie die Beschäftigten einer
oder mehrerer verselbständigten Dienststelle(n) oder den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle
betrifft (vgl. die amtliche Begründung, a.a.O.; für das Bundesrecht zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 13.
September 2002, PersR 2002, 515 [516]).
2. Die zum 18. Mai 2001 ausgesprochenen Beförderungen innerhalb der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion betrafen den gesamten Geschäftsbereich des Beklagten, und zwar unabhängig
davon, ob Beamte mit einem Dienstposten in der Hauptdienststelle oder einer verselbständigten
Dienststelle ernannt werden sollten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Beförderungsstellen nach dem
innerhalb der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion praktizierten System die Beförderungsstellen nicht
bestimmten Dienstposten und damit auch nicht bestimmten Dienststellen zugeordnet sind. Um die
Personalmaßnahme der Beförderung sachgerecht einer Dienststelle oder einem Dienststellenteil
zuzuordnen, kommt es aber entscheidend auf die Struktur des Stellenplans an, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Bei welcher Dienststelle ein Beförderungsamt besteht, wird
durch die im Haushalt ausgebrachte Planstelle bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980, PersV
1981, 292). So ist etwa die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, der planstellenmäßig bei einer
bestimmten Dienststelle eingerichtet ist, eine Personalangelegenheit dieser Dienststelle (vgl. BVerwG,
ebenda).
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verfügt hingegen - mit Ausnahme einiger Dienststellenteile
(wie etwa der Landesunterkunft Rheinland-Pfalz, der Munitionsbeseitigung und der
Verteidigungslastenverwaltung) - nur über einen Gesamtstellenplan für den gesamten Geschäftsbereich
der Behörde (vgl. hierzu den vorgelegten Haushaltsplan Rheinland-Pfalz 2002/2003, Einzelplan 03,
Ministerium des Innern und für Sport, S. 503 ‑ Bl. 108 GA -). Die Beförderungen in diesem Bereich erfolgen
unter Inanspruchnahme der (in diesem „Topf“) verfügbaren Planstellen, ohne dass der Bezug zur
Gesamtdienststelle verloren geht (vgl. zum System der Topfwirtschaft: Urteil des Senats vom 2. März 1999
‑
5 A 12206/98.OVG -; OVG Nds, Urteil vom 19. Dezember 1995, Nds VBl. 1996, 133 und Juris;
Plog/Wiedow, BBG-Kommentar, § 23 Rdnr. 5 b und c; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. 5, K § 76 Rdnr. 16 a;
Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG-Kommentar, 9. Aufl., 1999, § 76 Rdnr. 11 a). Wie die Vertreter des
Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, ist auf das Erstellen
von „Unterstellplänen“ für jeden einzelnen Dienststellenteil bewusst verzichtet worden, um innerhalb des
gesamten Geschäftsbereichs der Behörde eine leistungsgerechte Vergabe der Beförderungsstellen zu
ermöglichen. Für die Vergabe der Planstellen und die Verleihung der höherwertigen Ämter (vgl. zum Plan-
stellenvorbehalt: § 49 Abs. 1 LHO) ist die Ausgestaltung und Lokalisierung der von den Beförde-
rungsbewerbern aktuell betreuten Dienstposten daher ohne Belang. Dies kommt augenfällig in dem
Beteiligungsschreiben des Beklagten vom 9. Mai 2001 zum Ausdruck, in dem die ausgewählten
Beförderungsbewerber nach Besoldungsgruppen geordnet bezeichnet und deren derzeitige Dienstposten
(Referate) lediglich ergänzend erwähnt werden. Eine Zuordnung der zu vergebenden Planstellen an die
jeweiligen Dienststellenteile, bei denen diese Dienstposten eingerichtet sind, kann darin nicht gesehen
werden. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem von dem Bundesverwaltungsgericht im Urteil
vom 7. Februar 1980 (a.a.O.) angenommenen Sachverhalt. Eine solche Zuordnung wäre dem System der
„Topfwirtschaft“ auch fremd. Dieses System ist dadurch gekennzeichnet, dass Planstellen nicht abstrakt
einem bestimmten Dienstposten und damit einer bestimmten Dienststelle zugeordnet sind, sondern je
nach Beförderungsfall innerhalb des Gesamtbereichs in Anspruch genommen werden können, mit
anderen Worten den jeweils ausgewählten Bewerbern „zufliegen“. Inwiefern das bei der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion praktizierte System mit beamtenrechtlichen und beamtenbesoldungsrechtlichen
Anforderungen vereinbar ist, ist nicht Gegenstand dieses personalvertretungsrechtlichen Verfahrens.
Im Übrigen erweist sich die Mitbestimmungsbefugnis des Klägers in Fällen der vorliegenden Art auch
deshalb als gerechtfertigt, weil der Beigeladene hierfür nicht in gleicher Weise legitimiert ist (vgl. zu
diesem Auslegungsgesichtspunkt bereits BVerwG, Beschluss vom 15. August 1983, BVerwGE 67, 353
[356] - zum Nds.PersVG -; zuletzt: Beschluss vom 13. September 2002, PersR 2002, 515 [516]). Jede
Personalvertretung ist aufgrund der Wahl, aus der sie hervorgegangen ist, nur legitimiert an Angelegen-
heiten mitzuwirken, die in Bezug auf ihre Dienststelle getroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
15. August 1983, a.a.O.). Wie oben erläutert, waren von den Beförderungen bei der Aufsichts- und Dienst-
leistungsdirektion zum 18. Mai 2001 die Beschäftigten all der Dienststellenteile betroffen, die von dem
Gesamtstellenplan erfasst werden. Denn es liegt im Interesse dieser Gesamtheit der Beschäftigten, dass
die „im Topf“ vorhandenen Beförderungsstellen innerhalb des gesamten Geschäftsbereichs der Behörde
leistungsgerecht vergeben werden. Liegt der Zweck der Mitbestimmung insbesondere darin, die von dem
Dienststellenleiter getroffene Entscheidung auch auf die Beachtung des Leistungsgrundsatzes hin zu
kontrollieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999, a.a.O.), so ist hierzu diejenige Personalver-
tretung berufen, die die Interessen dieser Gesamtheit der Beschäftigten repräsentiert, im vorliegenden
Fall also der Kläger. Eine Verzögerung des Mitbestimmungsverfahrens ist hierdurch nicht zu erwarten, da
sich die Stellungnahmefrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 7 und § 74 Abs. 2 Satz 5 LPersVG
bereits durch die ohnehin notwendige Einschaltung des Gesamtpersonalrats als Ersatzpartner für die
verselbständigten Dienststellen verlängert hat. Im Übrigen steht einer möglichen Komplizierung der
Verfahrensabläufe der Vorteil entgegen, dass sich die Dienststellenleitung in diesen Fällen nur noch mit
einem Mitwirkungspartner auseinander zu setzen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache
Gelegenheit gibt, die Mitwirkungsbefugnisse bei Beförderungen im Rahmen der sog. „Topfwirtschaft“ zu
klären; die Revisibilität des Landesrechts ergibt sich aus § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. Art. 99 GG.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held gez. Dr. Holl gez. Dr. Frey
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1,
14 GKG).
gez. Dr. Held gez. Dr. Holl gez. Dr. Frey