Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2009
OVG Koblenz: öffentliche ordnung, aufschiebende wirkung, polizei, öffentliche sicherheit, demonstration, versammlungsfreiheit, gefahr, veranstaltung, aufzug, gewalt
OVG
Koblenz
29.04.2009
7 B 10414/09.OVG
Versammlungsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn K.,
Antragsteller und Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Böhmer, Werner von Siemens-Straße 1 c, 91052
Erlangen,
gegen
die Stadt Mainz, vertreten durch den Oberbürgermeister, Kaiserstraße 3-5, 55116 Mainz,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
wegen Verbots einer Versammlung
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29.
April 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker
Richter am Landgericht Hildner
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. April
2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4
Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen das durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2009 ausgesprochene und mit Sofortvollzug
versehene Verbot des vom Antragsteller angemeldeten Aufzugs in Mainz am 1. Mai 2009 in der Zeit von
10:00 bis 18:00 Uhr wiederhergestellt. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung steht insbesondere mit
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Versammlungsverbote in Einklang, die das
Bundesverfassungsgericht aus dem Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG) entwickelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in
Frage zu stellen.
1. Nicht entscheidungserheblich ist der von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde angeführte
Umstand, dass der Antragsteller keine Auftaktveranstaltung von 9:00 bis 10:00 Uhr am 1. Mai auf dem
Bahnhofsvorplatz in Mainz angemeldet hat. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das
von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der für die Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr angemeldeten
Versammlung, wovon das Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgegangen ist.
2. Das Versammlungsverbot kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht mit der Erwägung
gerechtfertigt werden, die Anmeldung der Versammlung an einem geschichtsträchtigen Tag wie dem 1.
Mai mit dem Motto "1. Mai 2009 - Sozial geht nur National" zeige, dass es sich um eine Provokation mit
dem Ziel handele, gewaltbereite Gegendemonstranten "auf den Plan zu rufen".
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass
§ 15 Versammlungsgesetz ‑ VersG - Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auch zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Ordnung erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der
Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So kann die
öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung
an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Tag so durchführen, dass von
seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich
beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 111, 147; BVerfG NJW 2001, 1409). Einen solchen Fall hat das
Bundesverfassungsgericht angenommen bei der Durchführung eines Aufzugs aus dem Umfeld der
rechtsextremen "Kameradschaften" an einem 27. Januar und dies wie folgt begründet (vgl. NJW 2001,
1409): "Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar
1945, der durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog staatlicherseits zum offiziellen Tag des
Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt worden ist. Mit der Begehung dieses Gedenk-
tages wird Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer
gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert, um deren
Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Es leuchtet unmittelbar ein und ist auch verfassungsrechtlich
tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung eines Aufzugs durch Personen aus dem
Umfeld der rechtsextremen 'Kameradschaften' an diesem Gedenktag eine Provokationswirkung zumisst
und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und
Bürger bewertet."
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der 1. Mai ist anders als der 27. Januar kein speziell der
Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienender Tag oder ein
vergleichbarer Gedenktag, sondern wird im Allgemeinen als "Tag der Arbeit", "Maifeiertag" oder "Tag der
Arbeiterbewegung" verstanden. Der Wahl des Termins der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung
mit dem genannten Motto kann daher kein Provokationszweck beigemessen werden, der ein
Versammlungsverbot tragen könnte.
3. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend, es lägen konkrete Anhaltspunkte
für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor.
a) Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend angenommen, dass die Polizei ausweislich der
von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mainz vom 21. April 2009 von
einer Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen ausgegangen ist, keinerlei Bedenken an der
"Beherrschbarkeit" des Aufzugs aus polizeilicher Sicht geäußert und mit keinem Wort erklärt hat, dass sie
von den Teilnehmer ausgehende Gewalt erwartet.
Mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lagedarstellung des Polizeipräsidiums Mainz vom 27. April
2009 kommt die Polizei nunmehr allerdings zu der Einschätzung, dass aus der Veranstaltung heraus
Gewalt gegen Personen und Sachen zu erwarten sei. Wie das Polizeipräsidium Mainz auf Nachfrage
ergänzend am 28. April 2009 mitgeteilt hat, geht die Polizei aufgrund der eigenen Angaben des
Antragstellers davon aus, dass nach der Bestätigung des Verbots eines "rechten" Aufzugs am 1. Mai in
Hannover durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sich die "rechte Szene" aus Nordrhein-
Westfalen an dem Aufzug in Mainz beteiligen wolle. Der Antragsteller gehe von rund 500 Teilnehmern in
Mainz aus. Dies wird bestätigt durch zwei Gesprächsvermerke vom 23. und 28. April 2009, wonach der
Antragsteller erklärt hat, er rechne im Falle eines Verbots der Versammlung in Hannover damit, dass
Versammlungsteilnehmer aus Nordrhein-Westfalen, die ursprünglich avisiert hätten, nach Hannover zu
fahren, nun nach Mainz kämen. Die Polizei geht dabei von einer Beteiligung der unter anderem in
Nordrhein-Westfalen existierenden sogenannten "Autonomen Nationalisten" aus, die von ihr als
gewaltbereit und gewalterfahren eingestuft werden. Dies ist insofern nachvollziehbar, als auch für die zum
1. Mai in Hannover angemeldete, aber verbotene Versammlung die Teilnahme von "Autonomen
Nationalisten" mit einer hohen Gewaltbereitschaft erwartet worden ist (vgl. Nds OVG, Beschluss vom 27.
April 2009 - 11 ME 225/09 ‑).
b) Steht aber nicht zu befürchten, dass eine Demonstration im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt
oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen,
dann bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die friedlichen Teilnehmer der
von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten,
wenn mit Ausschreitungen durch Einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. Die unter
Gesetzesvorbehalt stehende Grundrechtsgewährleistung des Art. 8 GG schließt es zwar nicht aus, auf der
Grundlage des § 15 VersG auch gegen die gesamte Demonstration behördliche Maßnahmen zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit bis hin zu einem Verbot anzuordnen. Jedoch ist bevorzugt eine nachträgliche
Auflösung zu erwägen, die den friedlichen Teilnehmern die Chance einer Grundrechtsausübung nicht von
vornherein abschneidet und dem Veranstalter den Vorrang bei der Isolierung unfriedlicher Teilnehmer
belässt. Ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung wegen befürchteter Ausschreitungen einer
gewaltorientierten Minderheit ist hingegen nur unter strengen Voraussetzungen statthaft. Dazu gehört eine
hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll
anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglichen (vgl.
BVerfGE 69, 315 [361 f.] - Brokdorf -).
Die Beschwerdebegründung vermag nicht aufzuzeigen, dass das angegriffene Versammlungsverbot
diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
aa) Die Antragsgegnerin legt nicht dar, es sei zu erwarten, dass die Versammlung im Ganzen einen
gewalttätigen Verlauf nehmen werde. Die Polizei geht nach Angaben des Polizeipräsidiums Mainz vom
27. und 28. April 2009 aufgrund der beiden oben genannten Gesprächsvermerke davon aus, dass der
Antragsteller selbst mit einem weiteren Zulauf von 200 Personen (zusätzlich zu den ursprünglich bei der
Anmeldung von ihm erwarteten 300 Teilnehmern) aus Nordrhein-Westfalen rechnet. Sie erwartet aufgrund
der Angaben des Antragstellers die Teilnahme von ungefähr 200 gewaltbereiten "Autonomen
Nationalisten".
Für die Erwartung einer Teilnahme "Autonomer Nationalisten" in solcher Zahl sind jedoch keine
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich. Auch wenn es durchaus plausibel ist, dass
ein Teil der "rechten Szene", die ursprünglich zur Demonstration am 1. Mai nach Hannover fahren wollte,
nach dem Verbot dieser Versammlung nunmehr nach Mainz kommen wird, ist nicht erkennbar, weshalb
es sich bei diesem Personenkreis durchweg oder auch nur überwiegend um "Autonome Nationalisten"
handeln sollte. Soweit im Schreiben des Polizeipräsidiums Mainz vom 28. April 2009 auf "die
Personenverbindungen" des Antragstellers und des ihn bei einem Kooperationsgespräch mit der Antrags-
gegnerin begleitenden Herrn H. zu dem von der Polizei als Rechtsextremisten eingestuften Herrn L.
abgestellt wird, um die Prognose zu begründen, dass nur mit Personen aus dem Bereich der "Autonomen
Nationalisten" und der "freien Kräfte" ein Zulauf von 200 weiteren Personen möglich sei, ist dies
insbesondere ohne fehlende Erläuterung der "Personenverbindungen" nicht verständlich. Im Übrigen
räumt das Polizeipräsidium in dem genannten Schreiben selbst ein, insofern über keine gesicherten
Erkenntnisse zu verfügen.
Nach alledem sind der Beschwerdebegründung keine näheren Erkenntnisse über die Zahl der zu
erwartenden gewaltbereiten "Autonomen Nationalisten" zu entnehmen, insbesondere nicht, dass es sich
hierbei nicht nur um eine Minderheit der zu erwartenden Versammlungsteilnehmer handelt.
bb) Ebenso wenig wird mit der Beschwerde dargelegt, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter und
sein Anhang einen unfriedlichen Verlauf der angemeldeten Versammlung anstreben oder ein solches
Verhalten anderer zumindest billigen. Der Antragsteller hat vielmehr - ebenso wie der ihn bei einem
Kooperationsgespräch mit der Antragsgegnerin begleitende Herr H. - in dem Gespräch vom 28. April 2009
dem hierüber gefertigten Vermerk zufolge ausdrücklich erklärt, er distanziere sich im Vorfeld von
gewaltbereiten Teilnehmern der Versammlung und wolle mit den Behörden kooperieren. Die
Antragsgegnerin macht mit der Beschwerde nicht geltend, dass diese Distanzierung des Antragstellers
nicht überzeugend sei. Anders als in dem bereits genannten, vom Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall des Veranstalters der verbotenen Versammlung am 1. Mai in
Hannover liegen, wie der vorgelegten Akte zu entnehmen ist, über den Antragsteller auch keine
polizeilichen Erkenntnisse insbesondere über von ihm begangene Gewaltdelikte vor, die seine
Distanzierung als von vornherein unglaubhaft erscheinen ließe. Im Übrigen bestätigen auch die vom
Antragsteller mit der Antragsgegnerin durchgeführten Kooperationsgespräche dessen Kooperations-
bereitschaft.
cc) Es wird mit der Beschwerde auch nicht dargelegt, dass die strengen Voraussetzungen, unter denen
ein vorbeugendes Verbot der gesamten Versammlung wegen befürchteter Ausschreitungen einer
gewaltorientierten Minderheit statthaft ist, vorliegen. Insbesondere ist der Beschwerdebegründung nicht zu
entnehmen, weshalb im vorliegenden Fall die vom Bundesverfassungsgericht geforderte hohe
Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose gegeben sein soll. So heißt es zwar in der Lagedarstellung
des Polizeipräsidiums Mainz vom 27. April 2009, es sei mit der Teilnahme gewaltbereiter "Autonomer
Nationalisten" an der Versammlung zu rechnen. Aber lediglich von einem Teil der Gegendemonstranten
heißt es darin, dass sie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" versuchen würden, den vom
Antragsteller angemeldeten Aufzug zu blockieren und massiv zu stören. Darüber hinaus liegen nicht nur,
wie bereits ausgeführt, keine gesicherten polizeilichen Erkenntnisse über die zu erwartende Zahl von
Versammlungsteilnehmern aus dem Personenkreis der "Autonomen Nationalisten" vor. Die vorgelegten
polizeilichen Erkenntnisse rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass bei einer Teilnahme von
"Autonomen Nationalisten" unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke mit hoher Wahrscheinlichkeit die
Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen besteht. Vielmehr sprechen die anlässlich der
Demonstrationen am 1. Mai 2008 in Hamburg und am 2. August 2008 in Bad Nenndorf gewonnenen
polizeilichen Erkenntnisse (vgl. Nds OVG, a.a.O., S. 9 f. des Beschlussabdrucks) dafür, dass gewalttätige
Ausschreitungen durch diesen Personenkreis auch von dessen Zahlenstärke abhängen. Das gleiche Bild
ergibt sich aus der in der Lagedarstellung des Polizeipräsidiums Mainz angeführten Demonstration in
Frankfurt am Main am 7. Juli 2007, an der rund 150 bis 200 "Autonome Nationalisten" teilnahmen und es
zu gewalttätigen Ausschreitungen kam, während über die von der Polizei des Weiteren angeführten
Demonstrationen in Marienfels und Nastätten in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2006 und 2007, an denen
bis zu 100 "Autonome Nationalisten" teilnahmen, nicht von gewalttätigen Ausschreitungen dieses
Personenkreises berichtet wird (vgl. Mitteilung des Polizeipräsidiums Mainz vom 28. April 2009).
4. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde schließlich darauf hinweist, dass nach der
Lagedarstellung des Polizeipräsidiums Mainz mit Gegendemonstrationen und dem Auftreten
gewaltbereiter antifaschistischer Gruppierungen zu rechnen sei, deren Ziel die Blockade und Störung der
Versammlung sei, so rechtfertigt dies ebenfalls nicht das ausgesprochene Versammlungsverbot.
Allerdings erlaubt Art. 8 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beschränkungen
der Versammlungsfreiheit aus dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands. Dabei ist zu beachten,
dass das Grundgesetz zwar eine auf die Abwehr von Gefahren für den Rechtsstaat und die Demokratie
gerichtete Ordnung verwirklicht; es besteht aber auf der Einhaltung der Regeln des Rechtsstaats, den es
zu verteidigen gilt. Gewalt von "links" ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine
Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts". Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf
Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in
unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken (vgl. BVerfG, NJW
2000, 3053 [3056]). Auf einen polizeilichen Notstand kann eine Maßnahme nur gestützt werden, wenn die
Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über
ausreichende eigene, evtl. durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte verfügt, um die
Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2069 [2072]).
Nach Angaben des Polizeipräsidiums Mainz in seiner Lagedarstellung vom 27. April 2009 stünden auch
bei einer Entspannung der Lage in Hannover keine weiteren Kräfte aus dem Bundesgebiet für die
Einsatzmaßnahmen des Polizeipräsidiums Mainz zur Verfügung. Derzeit seien ca. 1.100 Polizeibeamte im
Einsatz, um dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aller angemeldeten Versammlungen Genüge zu
tun und von den Versammlungen ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
wirkungsvoll zu verhindern. Bei einer Anreise der "Autonomen Nationalisten" aus dem Bereich des
Ruhrgebietes erscheine es bei der derzeitigen Kräftelage fragwürdig, ob die Polizei hierzu absehbar in
der Lage sei oder ob der insgesamt gesehene friedliche Verlauf der Versammlungen auch von nicht von
ihr beeinflussbaren Faktoren abhängen werde.
Eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer käme aber nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass die Versammlungsbehörde
wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe
Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in
der Lage wäre (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2069 [2072]). Eine solche Feststellung kann aufgrund der
genannten Angaben des Polizeipräsidiums derzeit nicht getroffen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
gez. Wünsch gez. Dr. Stahnecker gez. Hildner