Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2010

OVG Koblenz: bad, satzung, aufenthalt, stadt, kurbeitrag, beitragspflicht, besucher, gemeinde, unterliegen, abreise

OVG
Koblenz
21.04.2010
6 C 11283/09.OVG
Abgabenrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Evangelische Familienferien- und Bildungsstätte Bad M…,
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kanzler und Kollegen, Mannheimer Straße 173, 55543 Bad
Kreuznach,
gegen
die Stadt Bad M…, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad M… ,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner, Schloßstraße 1,
56068 Koblenz,
wegen Kurbeitrags
hier: Normenkontrollverfahren
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21. April 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
Richter am Verwaltungsgericht Kröger
für Recht erkannt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin, die … in Bad M… eine als gemeinnützig anerkannte Evangelische Familienferien- und
Bildungsstätte betreibt, hält die in der Kurbeitragssatzung der Antragsgegnerin vorgesehene Regelung
zur Beitragsfreiheit von Personen, die sich in Bad M... zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten,
für rechtswidrig. Des Weiteren wendet sie sich gegen die ihr in der Kurbeitragssatzung auferlegte
Verpflichtung, Erklärungen ihrer Gäste über deren Beitragsfreiheit der Verbandsgemeindeverwaltung
vorlegen zu müssen.
Die §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und 7 Abs. 5 der Satzung der Stadt Bad M... über die Erhebung eines Kurbeitrags
vom 22. April 2009 ‑ Kurbeitragssatzung ‑ lauten wie folgt:
„§ 1
Erhebung eines Kurbeitrags
(1) Die Stadt Bad M... erhebt für die Herstellung und Unterbringung der Kur- und Erholungszwecken
dienenden Einrichtungen (Kureinrichtungen) einen Kurbeitrag.
(2) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen
erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Entgelt erhoben werden.
§ 3
Beitragsfreie Personen
(1) Nicht beitragspflichtig sind
1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
2. Personen, die sich in Bad M... in Ausübung ihres Berufes, zu beruflich veranlassten Unterrichts- oder
Ausbildungszwecken (hierunter ist zu verstehen, dass einem homogenen Teilnehmerkreis ein auf den
konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt wird) oder bei Verwandten ohne Zahlung eines
Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhalten,
3. Personen, welche Schwerbehinderte begleiten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch
amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,
4. Ortsfremde, die ambulant Kurmittel in Anspruch nehmen, wenn sie von ihrem Hauptwohnsitz (1.
Wohnsitz) anreisen und am gleichen Tag an denselben zurückkehren.
§ 7
(5) Der Beherbergungsgeber oder ein für den Beherbergungsgeber tätiger Vermittler hat den Kurbeitrag
vom Gast im Namen und für Rechnung der Stadt M... nach Maßgabe der Kurbeitragssatzung und der
Haushaltssatzung einzuziehen.
Die Einziehungspflicht des Beherbergungsgebers entfällt, wenn
1. der Gast nachweist, dass er seinen Kurbeitrag bereits selbst bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Bad M... entrichtet hat oder
2. der Gast nachweist, dass der Kurbeitrag von einem Kostenträger bezahlt wird oder
3. es sich um einen kurbeitragsfreien Aufenthalt handelt.
Der Nachweis nach Nummer 1 und 2 bzw. die Erklärung nach Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 ist
zusammen mit einer Auflistung aller Übernachtungen und einer Abrechnung der beitragspflichtigen
Übernachtungen der Verbandsgemeindeverwaltung Bad M... bis zum 10. des auf die Abreise folgenden
Monats vorzulegen.“
Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Die Regelung
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Satzung verstoße gegen § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG, soweit die Befreiung von
der Beitragspflicht von der im Gesetz nicht vorgesehenen Einschränkung abhängig gemacht werde, die
Betreffenden müssten sich zu beruflich veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken in Bad M...
aufhalten. Die rheinland-pfälzische Gesetzeslage unterscheide sich insoweit von den einschlägigen
Bestimmungen anderer Bundesländer. § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG könne auch nicht restriktiv im Sinne der
angegriffenen Satzungsregelung ausgelegt werden. Schließlich fehle es an einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage dafür, ihr die Verpflichtung aufzuerlegen, von Gästen eine Erklärung zur
Befreiung von der Kurbeitragspflicht einzuziehen und der Verbandsgemeindeverwaltung fristgerecht
vorzulegen. Dadurch werde sie zu einer Beurteilung gezwungen, ob der jeweilige Gast die Voraussetzung
einer Beitragsbefreiung erfülle oder nicht. Diese Obliegenheit sei zudem nach der Kurbeitragssatzung
bußgeldbewehrt und von ihr auch deshalb nicht hinzunehmen.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 5 Satz 3 der Satzung der Stadt Bad M... über die
Erhebung eines Kurbeitrages vom 22. April 2009 nichtig sind.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur Befreiung von der Entrichtung
eines Kurbeitrags sei davon auszugehen, es müsse sich um einen Aufenthalt zu beruflich veranlassten
Unterrichts- oder Ausbildungszwecken handeln. Denn nur in diesem Fall hätten die Betroffenen nicht die
Möglichkeit, Kureinrichtungen zu besuchen oder an Kurveranstaltungen teilzunehmen. Darüber hinaus
könne die Antragstellerin in das Verfahren zur Einziehung des Kurbeitrages einbezogen und ihr in diesem
Zusammenhang Aufgaben übertragen werden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die
Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die angegriffenen Regelungen der Satzung der Stadt Bad M... über die Erhebung eines Kurbeitrages vom
22. April 2009 ‑ Kurbeitragssatzung ‑ unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass eine Kurbeitragsfreiheit von Personen u.a. nur dann
vorgesehen ist, wenn sie sich in Bad M... zu beruflich veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken
aufhalten. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin berechtigt, Beherbergungsgeber zu verpflichten,
Erklärungen ihrer Gäste über die Kurbeitragsfreiheit ihres Aufenthalts der Verbandsgemeindeverwaltung
vorzulegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Kurbeitragssatzung erhebt die Antragsgegnerin für die Herstellung und
Unterhaltung der Kur- und Erholungszwecken dienenden Einrichtungen (Kureinrichtungen) einen
Kurbeitrag. Der Beitrag wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung von allen ortsfremden Personen
erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an
Veranstaltungen teilzunehmen. Von dieser grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht sieht § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 eine Befreiung für Personen vor, die sich in Bad M... in Ausübung ihres Berufs, zu beruflich
veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes
zum vorübergehenden Besuch aufhalten. Diese Einschränkung der Beitragspflicht ist in sich folgerichtig,
da die angesprochenen Personenkreise sich von vornherein nicht im Stadtgebiet der Antragsgegnerin
zum Zwecke der Nutzung vorhandener Kureinrichtungen aufhalten und sie bei einem beruflich
veranlassten Aufenthalt infolge ihrer zeitlichen Inanspruchnahme nicht die Möglichkeit haben, diese
Kureinrichtungen zu nutzen. Es besteht daher ein sachlicher Grund dafür, den angesprochenen
Personenkreis von der Kurbeitragspflicht zu befreien.
Gesetzliche Bestimmungen stehen der fraglichen Regelung der Kurbeitragssatzung nicht entgegen. Zwar
bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG, dass beitragspflichtig nicht ist, wer sich in der Gemeinde zur Ausübung
seines Berufs, zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Ent-
geltes zum vorübergehenden Besuch aufhält. Dem bloßen Wortlaut nach beschränkt die Vorschrift in ihrer
zweiten Tatbestandsalternative die Beitragsfreiheit nicht auf Aufenthalte zu beruflich veranlassten
Unterrichts- oder Ausbildungszwecken. Allerdings ist die Vorschrift in verfassungskonformer Weise
dahingehend auszulegen, sie befreie nur unter dieser Voraussetzung von der grundsätzlich bestehenden
Kurbeitragspflicht.
Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG lassen zunächst mehrere
Deutungen zu, wann ein Aufenthalt zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken keiner Beitragspflicht
unterliegt. Schon nach der ersten Tatbestandsalternative der Bestimmung ist nicht beitragspflichtig, wer
sich zur Ausübung seines Berufes in der Gemeinde aufhält. Insoweit wäre ein Regelungsverständnis
zulässig, wonach bereits die Teilnahme an beruflich veranlassten Unterrichts- oder
Ausbildungsveranstaltungen als Berufsausübung im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist. Der zweiten
Tatbestandsalternative könnte insoweit lediglich klarstellende Funktion zukommen und sie wäre dann
gemäß der angegriffenen Satzungsregelung zu verstehen. Allerdings ist es auch vertretbar, die zweite
Tatbestandsalternative des § 12 Abs. 4 Satz 2 KAG dahingehend auszulegen, die angesprochenen
Unterrichts- oder Ausbildungszwecke müssten nicht zwingend beruflich veranlasst sein, da sonst der
Bestimmung angesichts der ersten Tatbestandsalternative keinerlei eigenständige Bedeutung zukäme.
Auch die mit der Bestimmung verbundene Regelungsabsicht des Gesetzgebers lässt sich nicht eindeutig
bestimmen. Er ging davon aus, bei den angesprochenen Personengruppen könne vermutet werden, dass
sie infolge Zeitmangels nicht die Möglichkeit hätten, die Kureinrichtungen zu benutzen (LT-Drs. 12/5443,
S. 29). Allerdings spricht diese Regelungsabsicht eher für die Annahme, der Gesetzgeber habe die
Kurbeitragsfreiheit an einen Aufenthalt zu beruflich veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken
geknüpft. Denn nur dann ist ohne Weiteres die Annahme gerechtfertigt, die Teilnehmer entsprechender
Veranstaltungen verfügten nicht über die erforderliche Zeit zur Nutzung vorgehaltener Kureinrichtungen.
Bei ihnen ist nämlich die Vermutung gerechtfertigt, sie seien aufgrund ihrer beruflichen Pflichten gehalten,
an beruflich veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungsveranstaltungen uneingeschränkt teilzunehmen,
und insoweit nicht frei in ihrer Entscheidung, wie sie über ihre Zeit verfügen. Hingegen unterliegen Gäste,
die sich zu privat veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken im Stadtgebiet der Antragsgegnerin
aufhalten, keinen vergleichbaren zeitlichen Zwängen. Darüber hinaus kann bei ihnen jedenfalls teilweise
angenommen werden, dass sie mit einem Aufenthalt neben privaten Unterrichts- oder
Ausbildungszwecken zugleich die Absicht verbinden, Kureinrichtungen zu nutzen. Hierzu steht ihnen
jedenfalls die Möglichkeit jederzeit offen. Vergleichbares gilt hingegen nicht für Gäste, die sich lediglich
beruflich veranlasst im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufhalten. Ihr Aufenthalt und ihre Zeiteinteilung
beruhen nämlich nicht auf einer selbstverantworteten und autonomen Entscheidung.
Lässt die Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 4 KAG letztlich mehrere Deutungen zu, so ist die Vorschrift in
verfassungskonformer Weise im Sinne der angegriffenen Satzungsregelung zu verstehen. Würde die
Antragsgegnerin nämlich neben Besuchern, die sich lediglich zu beruflich veranlassten Unterrichts- oder
Ausbildungszwecken in ihrem Stadtgebiet aufhalten, auch Gäste von der Kurbeitragspflicht ausnehmen,
die sich zu privat veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten, wäre eine solche
Satzungsbestimmung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Er gebietet Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln und
ist daher verletzt, wenn sich ‑ bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs ‑ ein vernünftiger,
aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die betreffende
Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 112, 164 [174]). An einer in diesem
Sinne sachgerechten Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung würde es aber fehlen, wenn Besucher,
die sich in der Gemeinde zu privat veranlassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhielten, im
Gegensatz zu Gästen, welche die Gemeinde aus anderen, aber gleichfalls privaten Gründen besuchten,
von einer Kurbeitragspflicht befreit wären. Es ist nämlich nicht erkennbar, wie eine sachlich gerechtfertigte
Abgrenzung unterschiedlicher privater Besuchszwecke vorgenommen werden könnte. Denn jedem
Besucher, der sich zu privaten Zwecken und aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu
einem Besuch der Antragsgegnerin entschließt, steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, vorgehaltene
Kureinrichtungen zu benutzen. So kann er jederzeit seine privat veranlasste Teilnahme an Unterrichts-
oder Ausbildungsveranstaltungen entsprechend einrichten und gegebenenfalls unterbrechen. Es wäre
daher nicht gerechtfertigt, solche Besucher der Antragsgegnerin von der Beitragspflicht auszunehmen,
und lediglich Besucher, die sich unmittelbar zu Kurzwecken oder aber auch aus anderen privaten
Gründen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufhalten, zu Kurbeiträgen heranzuziehen. In allen
genannten Fällen besteht nämlich gleichermaßen die Möglichkeit, Kureinrichtungen in Anspruch zu
nehmen oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Allein hieran knüpft aber die Beitragspflicht gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 der Kurbeitragssatzung zu Recht an.
Als Bestätigung für ein solches Regelungsverständnis lassen sich in den Verwaltungsvorgängen
aufgeführte Seminarveranstaltungen heranziehen, die in der Einrichtung der Antragstellerin in der
Vergangenheit stattgefunden haben und bei denen es zu Nachfragen hinsichtlich des Bestehens einer
Kurbeitragspflicht der Teilnehmer gekommen ist. Beispielhaft zu nennen sind u.a. eine Bläserfortbildung,
ein Chorseminar, ein Kampfsportseminar, eine Singfreizeit oder ein Rollen-spielseminar des
Landesverbandes Amateurtheater. Bei Teilnehmern solcher Veranstaltungen ist die Annahme
gerechtfertigt, ihnen stehe zudem die Möglichkeit offen, Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie
unterscheiden sich insoweit nicht von anderen privaten Besuchern, die ebenfalls nicht unmittelbar die
Nutzung von Kureinrichtungen beabsichtigen, aber gleichwohl im Hinblick auf die hierzu bestehende
Möglichkeit einer Kurbeitragspflicht unterliegen.
Des Weiteren war die Antragsgegnerin berechtigt, in ihrer Satzung Beherbergungsgebern die
Verpflichtung aufzuerlegen, die Erklärungen von Gästen zu ihrer Befreiung von der Kurbeitragspflicht der
Verbandsgemeindeverwaltung bis zum 10. des auf die Abreise folgenden Monats vorzulegen (§ 7 Abs. 5
Satz 3 der Kurbeitragssatzung). Diese Obliegenheit folgt aus der grundsätzlichen Verpflichtung gemäß § 7
Abs. 5 Satz 1 der Kurbeitragssatzung, wonach der Beherbergungsgeber im Namen und für Rechnung der
Stadt Bad M... den Kurbeitrag vom Gast einzuziehen hat. Als Ermächtigungsgrundlage hierfür dient die
Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz KAG, dessen Regelungsgehalt § 7 Abs. 5 Satz 1 der
Kurbeitragssatzung entspricht. Aus einer solchen Ermächtigung zur Normierung von Einziehungs- und
Ablieferungspflichten resultiert nämlich auch das Recht zur Festlegung von Nebenpflichten (Lichtenfeld in
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 61). Hierzu zählt die in § 7 Abs. 5 Satz 3 der
Kurbeitragsatzung festgelegte Obliegenheit. Sie ist sachlich eng mit der auch von der Antragstellerin nicht
in Frage gestellten Verpflichtung zur Kurbeitragseinziehung verknüpft. In diesem Zusammenhang ist
hervorzuheben, dass ausschließlich den jeweiligen Gast die Verpflichtung trifft, eine Erklärung zu seiner
Befreiung von der Kurbeitragspflicht abzugeben, etwa im Hinblick auf einen Aufenthalt zu beruflich veran-
lassten Unterrichts- oder Ausbildungszwecken (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Kurbeitragssatzung). Insoweit treffen
die Antragstellerin keine inhaltlichen Prüfpflichten. Ihr wird in § 7 Abs. 5 Satz 3 der Kurbeitragssatzung
lediglich auferlegt, die entsprechenden Erklärungen der Gäste vorzulegen. Damit nimmt sie eine Aufgabe
im Rahmen des Einziehungsverfahrens wahr, dessen Durchführung ihr gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1
1. Halbsatz KAG ausdrücklich übertragen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708
Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Mildner
gez. Dr. Beuscher
gez. Kröger
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
gez. Dr. Mildner
gez. Dr. Beuscher
gez. Kröger