Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2004
OVG Koblenz: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, grundstück, treppe, bauarbeiten, beleuchtung, bier, stützmauer, wohnhaus, gerichtsakte, grenzabstand
OVG
Koblenz
08.12.2004
8 A 11467/04.OVG
Baurecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Baueinstellung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 8. Dezember 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier
Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg
Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch
ehrenamtlicher Richter Fernmeldeoberamtsrat a.D. Trost
ehrenamtliche Richterin Architektin Spies
für Recht erkannt:
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts
Neustadt an der Weinstraße wird abgeändert und die Baueinstellungsverfügung des Beklagten vom 05.
August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2004 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung, die die Errichtung einer Außentreppe mit
grenzständiger Mauer betrifft.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Parzelle Nr. ... in A. Das Grundstück weist Gefälle nach Osten und
Norden auf. Es ist aufgrund verschiedener Baugenehmigungen mit einem Einfamilienhaus nebst
Einliegerwohnung bebaut. In den Plänen, die den Tekturgenehmigungen vom 02. November 1995 und
22. April 1996 zugrunde liegen, ist das Mittel zwischen dem südlichen und nördlichen Geländeprofil
eingezeichnet und zum Gegenstand der genehmigten Abstandsflächenberechnung gemacht worden.
Zusätzlich waren in diesen Plänen – wie auch schon in denen zur Baugenehmigung vom 12. April 1995 -
ohne Maßangaben eine Aufschüttung an der Nordgrenze sowie eine zwischen dieser Grenze und der
Hauswand zu errichtende Treppe skizziert.
Der Beigeladene ist Miteigentümer des nördlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden, ebenfalls
mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. .... . Als er im Frühjahr 2003 Bauarbeiten zur
Herstellung einer Treppe mit einer entlang der Grenze verlaufenden Mauer auf dem Nachbargrundstück
bemerkte, beantragte er beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten. Diesem Begehren entsprach
der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 05. August 2003. Ein Antrag der Klägerin
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung blieb in
zwei Instanzen ohne Erfolg (s. Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11.
November 2003 – 5 L 2645/03.NW - und Senatsbeschluss vom 15. Januar 2004 – 8 B 11899/03.OVG -).
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage gegen die
Baueinstellungsverfügung erhoben: Die Errichtung der Treppe nebst Stützmauer stehe mit den
Abstandsvorschriften der LBauO in Einklang. Wende man § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO auf das Vorhaben an,
sei die dort erlaubte Mauerhöhe von 2 m eingehalten, da nicht auf die ursprüngliche natürliche
Geländeoberfläche, sondern auf die in der Tekturgenehmigung festgesetzte Geländeoberfläche
abzustellen sei. Halte man § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO für unanwendbar, so ergebe sich die Zulässigkeit der
Treppenkonstruktion aus § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO. Von der Stützmauer gehe weder für bebaute
noch für unbebaute Teile des Grundstücks des Beigeladenen eine erhebliche Belichtungsbeein-
trächtigung aus. Denn die Konstruktion sei der Außenwand des genehmigten Hauses nur um ca. 1 m
vorgelagert und könne schon deshalb keine zusätzliche Belichtungsbeeinträchtigung bewirken.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach verstößt die
Treppenkonstruktion gegen § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, weil es sich um eine Stützmauer im Sinne dieser
Vorschrift handele, die die maximal zulässige Höhe von 2 m überschreite. Hierfür sei auf die ehemalige
natürliche Geländeoberfläche und nicht auf das in der Tekturgenehmigung festgelegte Mittel zwischen
südlichem und nördlichem Geländeprofil abzustellen. Diese baubehördliche Festsetzung der
Geländeoberfläche gelte nur für das seinerzeit genehmigte Vorhaben, nicht aber für das gesamte
Grundstück.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie macht ergänzend geltend,
bei Anwendung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO auf Stützmauern für aufgeschüttetes Gelände müsse
erwogen werden, ob die Höhenfestlegung von 2 m abschließend sei oder nicht vielmehr bei fehlender
Belichtungsbeeinträchtigung überschritten werden dürfe. Ansonsten komme es zu einer nicht
gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit den anderen, in § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO bezeichneten
baulichen Anlagen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 05. August 2003 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und macht geltend, sein Grundstück werde durch die geplante
Treppenkonstruktion ein weiteres Mal beeinträchtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und
Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten 5 L 1465/03.NW (8 B 11351/03.OVG) und 5 L
2645/03.NW (8 B 11899/03.OVG) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf
ihren Inhalt wird ebenfalls verweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die angefochtene
Baueinstellungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufheben müssen. Denn sie erweist
sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten.
Nach § 80 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn
sie im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften ausgeführt werden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben, zu dessen Verwirklichung die Bauarbeiten dienen, nicht
von einer Baugenehmigung gedeckt ist.
Die strittige Treppenkonstruktion ist nicht Gegenstand einer Baugenehmigung geworden. Zwar war sie in
den Plänen zur ursprünglichen Genehmigung vom 12. April 1995 schon skizziert (Bl. 371ff VA), aber
hinsichtlich der Höhenlage nicht bemaßt. Gleiches gilt für die Pläne zu den Tekturgenehmigungen (Bl.
311ff. und 326ff. VA). Dies zeigt, dass es sich nur um die nachrichtliche Darstellung einer
Gestaltungsmöglichkeit, nicht aber um einen Bestandteil des genehmigten Bauantrages handelte (s.
Senatsbeschluss vom 15. Januar 2004 ‑ 8 B 11899/03.OVG ‑, S. 4 BA).
Die eingestellten Bauarbeiten an der Treppenkonstruktion stehen indessen nicht in Widerspruch zu der
nachbarschützenden Vorschrift des § 8 LBauO, auf die der Beklagte seine Ermessensentscheidung
betreffend die Einstellung der Bauarbeiten gestützt hat.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO
nicht in Betracht. Diese Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 28. Februar
2001 - 8 A 12042/00.OVG ‑) die Zulässigkeit grenzständiger Stützmauern abschließend auf eine Höhe von
2 m beschränkt, ist vorliegend nicht anwendbar. Es kann offen bleiben, ob die dort genannten
Stützmauern stets nur solche sind, die natürliches Gelände stützen (erwogen im Senatsbeschluss vom 22.
September 2000 – 8 A 11294/00.OVG – und im Urteil vom 29. November 2000 – 8 A 10710/00.OVG - im
Hinblick auf OVG Münster, Urteil vom 27. November 1989, BRS 50 Nr. 185; ausdrücklich im vorgenannten
Sinne jetzt § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 HessBauO 2002). Denn im vorliegenden Fall ist die grenzständige
Mauer auf dem Grundstück der Klägerin Bestandteil der Treppenkonstruktion, mithin einer aus
Aufschüttung, Treppe und Mauer bestehenden baulichen Anlage eigener Art. Eine solche bauliche
Anlage kann ebenso wenig wie ein grenzständiges Gebäude abstandsrechtlich in ihre einzelnen
Bestandteile zerlegt werden, sondern ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Diese Gesamtheit unterfällt
Bestandteile zerlegt werden, sondern ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Diese Gesamtheit unterfällt
indessen nicht der Sonderregelung über Stützmauern des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO.
Die Treppenkonstruktion erweist sich gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO als zulässig. Da sie
ausweislich der vom Beklagten am 16. Juli 2003 durchgeführten Vermessung (s. Bl. 43 der Gerichtsakte 5
L 1465/03.NW - 8 B 11351/03.OVG) an der höchsten Stelle 2, 70 m über der natürlichen
Geländeoberfläche an der Grenze aufragt, handelt es sich um eine bauliche Anlage, von der im Sinne des
§ 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen. Eine solche ist nach § 8
Abs. 8 Satz 2 LBauO ohne Grenzabstand zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist und die
Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird. So liegt der Fall hier.
Brandschutzrechtliche Bedenken gegen eine Treppenanlage aus Beton bestehen nicht. Auch wird die
Beleuchtung des Grundstücks des Beigeladenen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der
Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 29. November 2000, aaO.) tritt eine solche Beeinträchtigung bei
bebauten Nachbargrundstücken jedenfalls dann auf, wenn der Belichtungswinkel, bezogen auf die untere
Kante des betroffenen Fensters eines Aufenthaltsraumes 45 Grad unterschreitet. Da das Wohnhaus des
Beigeladen ausweislich der Lagepläne einen Grenzabstand von ca. 8 m einhält, kommt hinsichtlich dort
vorhandener Aufenthaltsräume eine erhebliche Belichtungsbeeinträchtigung durch die fragliche
Grenzbebauung der Klägerin nicht in Betracht.
Aber auch für die grenznäheren, unbebauten Teile des Grundstücks des Beigeladenen verursacht die
strittige Treppenkonstruktion keine im Rahmen des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO erhebliche Verschattung.
Zwar können derartige Grundstücksteile nach Ansicht des Senats bei der Prüfung einer erheblichen
Belichtungsbeeinträchtigung zumindest insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, als sie grundsätzlich einer
Bebauung mit Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten können, zugänglich sind (a.A. wohl Jeromin,
LBauO, § 8 Rn 110, wonach § 8 LBauO nicht die Beleuchtung freier Grundstücksflächen gewährleisten
will). Denn anders als § 8 Abs. 9 Satz 3 und Abs. 10 Satz 1 LBauO enthält der Wortlaut des § 8 Abs. 8 Satz
2 LBauO gerade keine Beschränkung des Belichtungsschutzes auf bestehende Aufenthaltsräume (s. dazu
schon Senatsurteil vom 29. November 2000, aaO.). Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet keine
derartige Einschränkung. Denn das hierdurch geschützte Interesse des Nachbarn, nicht durch erhebliche
Belichtungsbeeinträchtigungen in der vollwertigen, insbesondere baulichen Nutzung des Grundstücks
beeinträchtigt zu werden, besteht unabhängig davon, ob eine derartige Nutzung schon verwirklicht ist.
Daher erweist sich eine Belichtungsbeeinträchtigung, die von einer gebäudeähnlichen Anlage im Sinne
des § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO ausgeht, auch dann als erheblich, wenn sie für unbebaute Grundstücksteile,
die außerhalb der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 LBauO nicht mit Aufenthaltsräumen bebaubaren
Flächen liegen, den Belichtungswinkel auf weniger als 45 Grad verkleinert. Denn in diesen Fällen wird
zwar nicht die Beleuchtung bestehender, wohl aber diejenige möglicher Aufenthaltsräume erheblich
beeinträchtigt. Als geeigneter Bezugspunkt für den Belichtungswinkel bei unbebauten Flächen dürfte
insoweit nach Auffassung des Senats regelmäßig die Geländeoberfläche in Betracht kommen, sofern nicht
im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten erscheint. Da im vorliegenden Fall die
Mauer der Treppenkonstruktion an der höchsten Stelle lediglich 2,70 m hoch ist, scheidet indessen eine
hiernach erhebliche Beeinträchtigung für außerhalb der nicht mit Aufenthaltsräumen bebaubaren Flächen
auf dem Grundstück des Beigeladenen aus.
Der Senat neigt ferner (entgegen Jeromin, aaO.) dazu, dass § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO darüber hinaus im
Einzelfall auch vor Belichtungsbeeinträchtigungen für Flächen innerhalb der grenznahen, unbebaubaren
Flächen schützen kann. Dies mag etwa dann in Betracht kommen, wenn der fragliche Bereich auf dem
Nachbargrundstück in einer besonders belichtungsabhängigen Weise genutzt wird oder sich gerade dort
eine solche Nutzung nach Lage der Dinge aufdrängt. Da sich aber im vorliegenden Fall keine
Anhaltspunkte für eine derartige Situation ergeben, bedarf es insoweit keiner abschließenden
Entscheidung.
Überdies scheidet eine erhebliche Belichtungsbeeinträchtigung durch die strittige Treppe vorliegend auch
deshalb aus, weil ein von der Treppenmauer ausgehender Schattenwurf kaum weiter reichen dürfte als
derjenige, der von der bestandskräftig genehmigten Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin,
insbesondere von der die Mauer überragenden, ca. 1 m von der Grenze entfernten Wand des
Fahrradabstellraumes, ausgeht. Insoweit verursacht die Treppenmauer keine nennenswerte
Verschlechterung der vorhandenen Belichtungssituation auf dem Grundstück des Beigeladenen.
Ob die demnach gemäß § 8 LBauO zulässigen Bauarbeiten an der Treppenanlage im Widerspruch zu
sonstigen baurechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften stehen, etwa dem § 61 LBauO über die
Baugenehmigungsbedürftigkeit oder Festsetzungen des Bebauungsplanes „B.“ der Ortsgemeinde A.,
bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher, ggf. rein objektivrechtlicher Verstoß wäre von den
ausschließlich auf abstandsrechtlichen Nachbarschutz ausgerichteten Ermessenserwägungen des
Beklagten (s. S. 4 des Widerspruchsbescheides) nicht gedeckt und könnte daher die Aufhebung der
Verfügung nicht hindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der
Billigkeit, den Beklagten auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten. Denn
dieser hat sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt;
zudem liegt die ergehende Entscheidung auch nicht in seinem Interesse.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§
167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Bier gez. Spelberg gez. Utsch
Beschluss
gez. Dr. Bier gez. Spelberg gez. Utsch