Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2009
OVG Koblenz: auslandsvertretung, vorführung, verfügung, verwaltungsakt, konkretisierung, vollstreckung, wohnung, asylverfahren, staatenlosigkeit, quelle
OVG
Koblenz
24.08.2009
7 E 10166/09.OVG
Vollstreckungsrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Eifelkreises Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat, Trierer Straße 1,
54634 Bitburg,
- Vollstreckungsgläubiger und Beschwerdegegner -
gegen
die Frau S.,
- Vollstreckungsschuldnerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: Bitburger Anwaltskanzlei, Bretz - Wälz - Theisges, Westpark 2, 54634
Bitburg,
wegen Ausländerrechts
hier: richterliche Durchsuchungserlaubnis
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 24.
August 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Januar 2009 - 5 N
27/09.TR - erteilte Durchsuchungserlaubnis rechtswidrig gewesen ist.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO). Sie richtet sich gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dem Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der
zwangsweisen Vorführung der Voll streckungsschuldnerin bei der Auslandsvertretung der Russischen
Föderation die Befugnis erteilt wurde, ihre Wohnung in der Zeit vom 25. Januar bis 5. Februar 2009 zu
betreten und zu durchsuchen.
Die Beschwerde ist nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können
Entscheidungen "in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht
mit der Beschwerde angefochten werden. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist danach zu bestimmen,
ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im
Asylverfahrensgesetz hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 299).
Die angegriffene richterliche Durchsuchungserlaubnis findet ihre rechtliche Grundlage nicht im
Asylverfahrensgesetz, sondern im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, insbesondere in § 9 Abs. 2
LVwVG, und wird daher vom Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG nicht erfasst. Dem steht nicht
entgegen, dass die Durchsuchungserlaubnis zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung bei der
Auslandsvertretung des vermuteten Heimatstaates der Vollstreckungsschuldnerin der Durchsetzung der
Pflicht zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Identitätspapiers dient, deren Rechtsgrundlage nach
verbreiteter Ansicht bei abgelehnten Asylbewerbern - wie der Vollstreckungsschuldnerin - § 15 Abs. 2 Nr.
6 AsylVfG darstellt (vgl. Wolff in: HK-AuslR, 2008, § 15 AsylVfG Rn. 30 m.w.N.). Auch wenn eine zur
Konkretisierung der in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG normierten Mitwirkungspflicht erlassene Verfügung, mit
der ein abgelehnter Asylbewerber von der Ausländerbehörde aufgefordert wird, bei der
Auslandsvertretung des vermuteten Heimatstaates persönlich zur Beantragung eines Passes oder
Passersatzpapieres vorzusprechen, asylverfahrensrechtlichen Charakter haben sollte, erstreckt sich
dieser nicht auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zum
Zwecke der zwangsweisen Vorführung. Zwar umfasst der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG auch
Beschlüsse des Gerichts in sogenannten unselbständigen Nebenverfahren nach anderen Gesetzen, wie
z.B. im Verfahren der Prozesskostenhilfe und der Streit- bzw. Gegenstandswertfestsetzung (vgl.
Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2009, § 80 AsylVfG Rn. 17 m.w.N.). Hierzu zählt aber die gerichtliche
Entscheidung über die Zulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der zwangsweisen
Vorführung eines abgelehnten Asylbewerbers bei der Auslandsvertretung seines vermuteten
Heimatstaates nicht (vgl. ebenso bei einer Durchsuchungserlaubnis zum Zwecke der zwangsweisen
Durchsetzung der Ausreispflicht bzw. der Sicherstellung von Identitätspapieren eines abgelehnten
Asylbewerbers OVG RP, Beschluss vom 7. August 2002 ‑ 12 E 11195/02.OVG ‑; VGH BW, Beschluss vom
10. Dezember 1999 ‑ 11 S 240/99 ‑, juris).
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass die richterliche Durchsuchungserlaubnis sich
mit ihrem Vollzug bei der zwangsweisen Vorführung am 28. Januar 2009 erledigt hat. Dies schließt den
Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses der betroffenen Vollstreckungsschuldnerin, die Berechtigung
des Grundrechtseingriffs (Art. 13 GG) gerichtlich klären zu lassen, grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfGE
96, 27; VGH BW, a.a.O.). Auf eine entsprechende Feststellung ist deren Beschwerde mithin
zulässigerweise gerichtet.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Durchsuchungserlaubnis des Verwaltungsgerichts ist
rechtswidrig gewesen.
Nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LVwVG darf die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen
Einwilligung nur auf richterliche Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsucht werden. Die auf Antrag
der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungserlaubnis erfordert unter anderem das Vorliegen
der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 LVwVG, das heißt eines vollstreckbaren
Verwaltungsaktes. Daran fehlt es hier.
Die Durchsuchungserlaubnis wurde zum Zwecke der zwangsweisen Vorführung der
Vollstreckungsschuldnerin bei der russischen Auslandsvertretung erteilt und nicht zum Zwecke ihrer
Abschiebung. Sie diente daher nicht der Vollstreckung ihrer seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss
ihres Asylverfahrens bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht, sondern der Vollstreckung ihrer Pflicht,
bei der Auslandsvertretung ihres vermuteten Heimatstaates persönlich zu erscheinen, im Wege des
unmittelbaren Zwangs. Der zu vollstreckende Verwaltungsakt kann demnach nicht der im Asylverfahren
ergangene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes gewesen sein, sondern nur ein Bescheid, mit dem der
Vollstreckungsschuldnerin in Konkretisierung ihrer Mitwirkungspflichten aufgegeben worden ist, bei der
russischen Vertretung persönlich zur Beantragung eines Reisepapiers vorzusprechen. Ein solcher
Bescheid liegt nicht vor.
Die Verfügung der Ausländerbehörde des Vollstreckungsgläubigers vom 5. April 2004 enthielt zwar
neben der Aufforderung, einen Pass oder Passersatz bis zum 4. Mai 2004 vorzulegen, die Anordnung,
sollte die Vollstreckungsschuldnerin über ein solches Dokument nicht verfügen, binnen gleicher Frist bei
der russischen Auslandsvertretung in Bonn persönlich vorzusprechen und ein Heimreisedokument zu
beantragen. Diese Anordnung der persönlichen Vorsprache hat sich jedoch mit der zwangsweisen
Vorführung der Vollstreckungsschuldnerin beim russischen Generalkonsulat am 3. November 2004
erledigt.
Ein weiterer Bescheid, mit dem die Vollstreckungsschuldnerin zur erneuten persönlichen Vorsprache bei
der russischen Auslandsvertretung binnen einer bestimmten Frist aufgefordert worden wäre, um
Reisepapiere zu beantragen, existiert nicht. Insbesondere kann in dem Schreiben der Ausländerbehörde
vom 31. Oktober 2008 an den Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin ein solcher Bescheid nicht
gesehen werden. Darin wird unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch mitgeteilt, die
Vollstreckungsschuldnerin müsse am 10. November 2008 erneut der russischen Vertretung in Bonn
vorgeführt werden. Bei dieser Gelegenheit sollten verschiedene Details ihres Aufenthalts in der
Russischen Föderation wegen Feststellung der Staatenlosigkeit besprochen werden. Dieses Schreiben
stellt weder seiner Form noch seinem Inhalt nach einen solchen Verwaltungsakt dar. Dementsprechend
hat auch der Vollstreckungsgläubiger selbst im Rahmen seines Antrags auf Erteilung einer richterlichen
Durchsuchungserlaubnis beim Verwaltungsgericht das Schreiben vom 31. Oktober 2008 nicht als den zu
vollstreckenden Verwaltungsakt angeführt.
Selbst wenn dieses Schreiben als der zu vollstreckende Verwaltungsakt anzusehen wäre, so enthält es
‑
anders als die Verfügung vom 5. April 2004 - indes nicht die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG
erforderliche Zwangsmittelandrohung, dass nämlich die Vollstreckungsschuldnerin, falls sie nicht
persönlich zur Beantragung von Reisepapieren bei der russischen Auslandsvertretung vorspreche, - im
Wege des unmittelbaren Zwangs - zwangsweise vorgeführt werde. Umstände, die es erforderten, dass die
Zwangsmittelandrohung ausnahmsweise unterbleiben konnte (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG), sind nicht
ersichtlich. Jedenfalls mangels der erforderlichen Androhung der zwangsweisen Vorführung ist die zu
diesem Zwecke erteilte Durchsuchungserlaubnis des Verwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht anfallen (vgl. § 3 Abs. 2
GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG).
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Dr. Stahnecker