Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2010

OVG Koblenz: auskunft, tschechische republik, polizei, eugh, mitgliedstaat, tschechien, anschrift, aufenthalt, anerkennung, führer

OVG
Koblenz
18.06.2010
10 A 10411/10.OVG
Fahrerlaubnisrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
………
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Säftel, Künkele & Dr. Thilmann, Bahnhofstraße 21-29,
67227 Frankenthal,
gegen
den Landkreis Mainz-Bingen, vertreten durch den Landrat, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Fahrerlaubnis, Ungültigkeitsvermerk
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 18. Juni 2010, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
Richterin am Oberverwaltungsgericht Brink
ehrenamtlicher Richter Elektromeister Weitzel
ehrenamtlicher Richter Rentner Blaschka
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Februar 2010 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Dem Kläger wurde erstmals im Jahre 1984 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt, die ihm 1993
wegen einer Trunkenheitsfahrt wieder entzogen wurde. Ende 1996 erhielt er dann eine neue
Fahrerlaubnis, die ihm dann aber wiederum wegen einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 1999 entzogen
wurde.
Am 2. März 2005 erwarb er schließlich eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem betreffenden
Führerschein wurde als sein Wohnort Sokolov eingetragen. Zu der Zeit war er allerdings nach den
Eintragungen des Einwohnermeldeamtes allein in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet.
Nachdem der Beklagte von der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers Kenntnis erlangt hatte, ersuchte
er zunächst das Kraftfahrtbundesamt um Ermittlungen dazu, wie es zu der Fahrerlaubniserteilung in
Tschechien gekommen war. Nachdem er auf diesem Wege die näheren Umstände der
Fahrerlaubniserteilung nicht hatte aufklären können, wandte er sich an das Gemeinsame Zentrum der
deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf, welches unter dem 29.
Dezember 2008 mitteilte, dass der Kläger in der Tschechischen Republik nicht mit Wohnsitz gemeldet war
und ist.
Daraufhin versah der Beklagte am 19. Januar 2009 den tschechischen Führerschein des Klägers mit
einem durchgestrichenen D, um kenntlich zu machen, dass der Kläger nicht berechtigt sei, in Deutschland
am Straßenverkehr teilzunehmen.
Am 22. Oktober 2009 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Es fehle an
einer unbestreitbaren Information des den Führerschein ausstellenden EU-Mitgliedstaats, dass die
Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei. So sei es bereits
zweifelhaft, ob Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums mit Auskünften der Tschechischen Republik gleich-
gesetzt werden könnten. Im Übrigen gebe die Auskunft vom 29. Dezember 2008 nichts her für die Frage,
ob er seinerzeit in Tschechien gewohnt habe oder nicht. Schließlich könne sich der Beklagte nicht einfach
darüber hinwegsetzen, dass die tschechischen Behörden, an die sich das Kraftfahrtbundesamt gewandt
gehabt habe, es bei der Fahrerlaubnis belassen hätten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Ungültigkeitsvermerk in seinem tschechischen Führerschein zu
entfernen und die Behauptung zurückzunehmen, er sei nicht befugt, von dieser Fahrerlaubnis auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und sich darauf berufen, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers schon deshalb nicht
anzuerkennen sei, weil sie erteilt worden sei, nachdem dem Kläger zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis
entzogen worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt: Eine EU-ausländische Fahrerlaubnis werde in Deutschland nicht
anerkannt, wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei und sich der Verstoß
dagegen aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen ergebe. Letzteres sei hier der Fall. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums
der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit seien der Tschechischen Republik
zuzurechnen. Aus der Auskunft des Zentrums vom 29. Dezember 2008 ergebe sich aber, dass der Kläger
in Tschechien weder seinerzeit gemeldet gewesen sei noch derzeit gemeldet sei. Zwar komme es für die
Verletzung des Wohnsitzerfordernisses nicht auf die melderechtliche Situation, sondern die tatsächliche
Begründung eines Wohnsitzes an. Jedoch sei in Staaten, in denen wie in Tschechien Meldepflicht
bestehe, jedenfalls dann vom Fehlen eines Wohnsitzes auszugehen, wenn eine Wohnsitzanmeldung
fehle und seitens des Führerscheininhabers – wie im vorliegenden Fall – auch nichts anderes dargetan
werde.
Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, die der Kläger sodann fristgerecht
eingelegt und begründet hat. Hierzu wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Anträgen erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und hat eine von ihm eingeholte Auskunft der
Polizei der Tschechischen Republik – Landkreispolizeidirektion des Pilsner Kreises – vom 4. Mai 2010 zu
den Akten gereicht, nach der im tschechischen Register der Kraftfahrzeugfahrer als Anschrift des Klägers
seine Wohnanschrift in Deutschland angegeben ist, das tschechische Einwohnermeldeamtsregister
keinen Wohnsitz des Klägers in der der Tschechischen Republik ausweist und sich auch aus dem
tschechischen Register der Ausländerpolizei kein Aufenthalt des Klägers in der Tschechischen Republik
ergibt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten
zu den Prozessakten gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Kläger kann nicht verlangen, dass der auf seinem tschechischen Führerschein angebrachte Vermerk
der mangelnden Fahrberechtigung aufgrund dieser Fahrerlaubnis in Deutschland entfernt wird und der
Beklagte seine dahingehende Behauptung zurücknimmt. Beides entspricht nämlich der geltenden
Rechtslage.
Der Kläger hat mit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 der
Fahrerlaubnisverordnung in der hier noch heranzuziehenden Fassung vom 9. August 2004 - FeV -, soweit
diese Regelung mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, keine Fahrberechtigung für das
Bundesgebiet erlangt. Nach dieser Bestimmung gilt die grundsätzliche Fahrberechtigung für EU-Fahr-
erlaubnisinhaber im Bundesgebiet dann nicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatten. Die Vorschrift stimmt allerdings nur insoweit mit der ihr zugrunde liegenden
Richtlinie 91/439/EWG – 2. Führerscheinrichtlinie -, insbesondere Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 4 Satz 1, überein und gelangt daher auch nur insoweit zur Anwendung,
als sich der Verstoß gegen das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der 2. Führerscheinrichtlinie geregelte
Wohnsitzerfordernis aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat – Ausstellermitgliedstaat – ausgestellten
Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt und dem
betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland – als Aufnahmemitgliedstaat – vor der
Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt
oder aufgehoben worden war (vgl. hierzu die Urteile des EuGH vom 26. Juni 2008 - C -329 und 343/06
[Wiedemann u.a.] und C - 334-336/06 [Zerche u.a.]; ferner Urteil des Senats vom 18. März 2010, BA 2010,
261).
Die genannten Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis seitens der
Bundesrepublik Deutschland liegen hier vor.
Dem Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 17. Juni 1999 - 3627 Js 009803/99 -,
rechtskräftig seit 8. Juli 1999, wegen einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 1,7 Promille) die
Fahrerlaubnis entzogen. Die Maßnahme konnte auch noch im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen
Fahrerlaubnis zum Nachteil des Klägers verwertet werden - und kann es sogar bis heute - (§ 29 Abs. 1
Satz 2, Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -).
Die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ist zudem im oben dargestellten Sinne offensichtlich. Die
Verletzung des Wohnsitzprinzips ergibt sich aus der im Berufungsverfahren vom Beklagten zu den Akten
gereichten Mitteilung der Polizei der Tschechischen Republik, Landkreispolizeidirektion des Pilsner
Kreises, vom 4. Mai 2010.
Der Verwertung dieser Auskunft für die Beurteilung, ob der Kläger aufgrund seiner tschechischen
Fahrerlaubnis in Deutschland fahrberechtigt ist, steht nicht entgegen, dass sie auf Betreiben des
Beklagten gegeben wurde. Der Senat hält insofern nicht mehr an seiner im Beschluss vom 14. September
2009 - 10 B 10819/09.OVG - geäußerten auf die Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen vom 26. Juni
2008 gestützten gegenteiligen Rechtsauffassung fest.
In der besagten Entscheidung war der Senat davon ausgegangen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat
mit Rücksicht auf die den Mitgliedstaaten auferlegte „klare und unbedingte Verpflichtung“ zur
gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine „ohne jede Formalität“ sowie die in den Urteilen des
EuGH vom 26. Juni 2008 und auch nochmals in dem Urteil vom 9. Juli 2009 - C - 445/08 - (Wierer) heraus-
gestellten Grundsätze verwehrt sei, bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates Nachforschungen
dazu anzustellen, ob der Betroffene - dessen Führerschein keine Wohnsitzangabe enthält oder sogar
einen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat ausweist - bei Erteilung der Fahrerlaubnis dem Wohnsitz-
erfordernis genügte; eine gleichwohl - „unzulässigerweise“ - angeforderte Auskunft hatte der Senat für
unbeachtlich erachtet. Was die in den genannten Entscheidungen hervorgehobenen Grundsätze angeht,
hatte sich der Senat insbesondere auf die Aussagen bezogen, dass „die anderen Mitgliedstaaten …. nicht
befugt …. (seien), die Beachtung der …. (in der 2. Führerscheinrichtlinie) aufgestellten Ausstellungs-
voraussetzungen …. (durch den Ausstellermitgliedstaat) nachzuprüfen“, da „der Besitz eines von einem
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen …. (sei), dass der Inhaber
dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte“, und dass,
wenn ein „Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe …. (habe), die Ordnungsgemäßheit eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, …. er dies dem anderen Mitgliedstaat
…. mitzuteilen“ habe, und für den Fall, dass dieser „nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, …. gegen
diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten“ könne. Zudem hatte er darauf hingewiesen, dass
nach der Rechtsprechung des EuGH Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine – wie die vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008
„zugelassene“ Nichtanerkennung - restriktiv auszulegen seien. An dieser Rechtsprechung hält der Senat -
wie gesagt - nicht mehr fest, nachdem der EuGH als die für die Ausdeutung des Gemeinschaftsrechts
maßgebliche Instanz es in der Rechtssache Wierer unter Voranstellung alles dessen in Randnummer 58
gebilligt hat, dass die zuständigen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei Behörden
des Ausstellermitgliedstaates Informationen darüber einholen, ob bei der Erteilung der Fahrerlaubnis
gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde – um sodann, wenn ihnen hierauf eine vom
Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information dahin zugeht, dass der Fahr-
erlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in
diesem Staat hatte, die Anerkennung des Führerscheins versagen zu können. Dieser rechtlichen
Bewertung hat sich bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 (NJW
2010, 1828) angeschlossen. Ihr folgt so denn auch der Senat (so auch VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 27. Oktober 2009, DAR 2010, 58).
Klarstellend sei hierzu allerdings mit Blick darauf, dass in der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts von der „Aberkennung“ des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
Gebrauch zu machen, die Rede ist, hervorgehoben, dass - auch - eine erst durch die Recherchen des
Aufnahmemitgliedstaates - gegebenenfalls erst lange nach der Fahrerlaubniserteilung - „aufgedeckte“
Verletzung des Wohnsitzerfordernisses mit Rücksicht auf die rechtlichen Gegebenheiten in Deutschland,
die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis bzw. das Fehlen einer Fahrberechtigung in Deutschland in den
in § 28 Abs. 4 FeV genannten Fällen kraft Gesetzes - mit der fakultativen Möglichkeit des Erlasses eines
diese Rechtslage feststellenden Verwaltungsaktes (vgl. hierzu die das nunmehr ausdrücklich
klarstellende Bestimmung des § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der ab dem 19. Januar
2009 geltenden Fassung) -, die bereits ab der Fahrerlaubniserteilung bestehende Rechtslage, die
mangelnde Fahrberechtigung in Deutschland von Anbeginn an, belegt. In dem vom Bundes-
verwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es – wie im Übrigen auch schon in dem der Entscheidung
dieses Gerichts vom 11. Dezember 2008 (BVerwGE 132, 315) zugrunde liegenden Verfahren – um die
rechtliche Würdigung einer Fahrerlaubnisentziehung in Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV, wobei dann im
Rahmen dieser Würdigung darauf eingegangen wurde, ob der Fahrerlaubnisentziehung der
europarechtliche Anerkennungsgrundsatz entgegensteht.
Die Auskunft der tschechischen Polizei vom 4. Mai 2010 stellt auch eine vom Ausstellermitgliedstaat
Tschechische Republik herrührende unbestreitbare Information dahin dar, dass der Kläger zum Zeitpunkt
der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaates hatte.
Dass eine Auskunft der tschechischen Polizei eine der Tschechischen Republik zurechenbare Mitteilung
ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung.
Mit der Auskunft vom 4. Mai 2010 wird aber auch unbestreitbar darüber informiert, dass der Kläger im
Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der
Tschechischen Republik hatte. Für ein „Feststehen aufgrund unbestreitbarer Information“, was das Fehlen
eines ordentlichen Wohnsitzes des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat angeht, kann nicht mehr, aber
auch nicht weniger als hinsichtlich des Beweismaßes für die richterliche Überzeugungsbildung in einem
Prozess verlangt werden, d.h. es muss bei Heranziehung allein der Information das Fehlen eines
Wohnsitzes so sehr wahrscheinlich sein, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar
überschauender Mensch noch zweifelt.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Es besteht zunächst kein Anlass, die Richtigkeit der von der tschechischen Polizei mitgeteilten Tatsachen
in Zweifel zu ziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass im tschechischen Register der
Kraftfahrzeugfahrer als Anschrift des Klägers seine Wohnungsanschrift in Deutschland angegeben ist, das
tschechische Einwohnermeldeamtsregister keinen Wohnsitz des Klägers in der Tschechischen Republik
ausweist und sich auch aus dem tschechischen Register der Ausländerpolizei kein Aufenthalt des Klägers
in der Tschechischen Republik ergibt.
Bei dieser Faktenlage, bei einer Zusammenschau des Fehlens von Angaben zum Kläger sowohl im
Einwohnermeldeamtsregister als auch im Ausländerpolizeiregister auf der einen Seite und andererseits
der Führung des Klägers im Kraftfahrzeugfahrerregister mit seiner deutschen Wohnungsanschrift kann
kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht,
worauf es nach der Legaldefinition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie
ankommt, wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder persönlicher Bindungen mit engem Bezug
dorthin in der Tschechischen Republik gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr,
gewohnt hat – und die Wohnortangabe im Führerschein (Sokolov) falsch ist. Dem Umstand, dass der
Kläger mit seiner deutschen Wohnungsanschrift in das Kraftfahrzeugfahrerregister aufgenommen ist,
kommt dabei besondere Bedeutung zu. Dem kann nämlich nur zugrunde liegen, dass der Kläger das
Verwaltungsverfahren zur Fahrerlaubniserteilung unter Angabe eben dieser Anschrift als der seinigen
betrieben hat. Dafür gäbe es aber keinen vernünftigen Grund, wenn er seinerzeit tatsächlich in der
Tschechischen Republik seinen Lebensmittelpunkt im oben beschriebenen Sinne gehabt hätte.
Ob – wie das Verwaltungsgericht, dem bei seiner Entscheidungsfindung nur die sich allein dazu
verhaltende Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und
Zollzusammenarbeit vom 29. Dezember 2008 vorlag, gemeint hat und wofür durchaus einiges spricht –
sich das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie allein
damit „belegen“ lässt, dass der Betroffene in einem Ausstellermitgliedstaat, in dem die Pflicht zur
Anmeldung des Bezugs einer Wohnung besteht, nicht im Melderegister erfasst ist, kann so hier letztlich
dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
VizepräsOVG Steppling
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert
gez. Möller
gez. Möller
gez. Brink
B e s c h l u s s
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 47 des
Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
NVwZ 2004, 1327).
VizepräsOVG Steppling
ist wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert
gez. Möller
gez. Möller
gez. Brink