Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.02.2009

OVG Koblenz: impfung, empfehlung, behandlung, altersgrenze, beihilfe, bvo, veröffentlichung, beschränkung, finanzen, pauschalierung

OVG
Koblenz
09.02.2009
2 A 11125/08.OVG
Beamtenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lütz-Binder & Kollegen, Westring 8, 76829 Landau,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten, Oberfinanzdirektion Koblenz -
Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle -, Hoevelstraße 10, 56073 Koblenz,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Beihilfe
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
9. Februar 2009, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski
Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler
ehrenamtliche Richterin pharm.-techn. Assistentin Balthasar-Schäfer
ehrenamtliche Richterin VWA-Betriebswirtin Neu
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
15. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der beihilfeberechtigte Kläger begehrt die anteilige Erstattung der Kosten für die Impfung seiner beiden
Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren – HPV).
Diese erhielten am 17. Juli 2007 im Alter von 19 bzw. 21 Jahren die erste der auf drei Dosen angelegten
Impfung. Den diesbezüglichen Beihilfeantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2007 ab.
Zur Begründung verwies er auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-
Institut (RKI) vom 27./28. Februar 2007, der zufolge die HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf
bis 17 Jahren empfohlen werde. In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend,
die STIKO habe eine Impfung bis zu einem Alter von 26 Jahren als sinnvoll erachtet. Sie sei deshalb auch
von der behandelnden Ärztin seiner Töchter empfohlen worden. Als diese 17 Jahre alt gewesen seien,
habe es den Impfstoff noch nicht gegeben. Die Beihilfefähigkeit habe darüber hinaus nicht bereits einen
Monat nach der Veröffentlichung der Impfempfehlung, sondern erst nach einem längeren
Übergangszeitraum eingeschränkt werden dürfen. Mit weiterem Beihilfebescheid vom 10. Oktober 2007
lehnte der Beklagte auch die Erstattung der Kosten der zweiten Impfung ab. Hiergegen legte der Kläger
gleichfalls Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 17. April
2008 zurück. Darin legte er dar, vor der Veröffentlichung der Impfempfehlung sei die Beihilfefähigkeit
aufgrund eines Schreibens des Ministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2006 nur übergangsweise
ohne Altersgrenze bejaht worden. Das Ministerium habe des Weiteren mit Rundschreiben vom 28. März
2007 angeordnet, die Altersgrenze nicht auf Impfungen anzuwenden, die bis zum 30. April 2007
begonnen worden seien.
Mit seiner Klage hat der Kläger ergänzend zu seiner bisherigen Einwänden ausgeführt, eine
undifferenzierte und pauschale Altersgrenze ohne die Prüfung von Ausnahmen und Einzelfällen sei –
insbesondere bei Mädchen, die erst kürzlich die Altersgrenze überschritten hätten – unverhältnismäßig.
Ausgehend von der Überlegung, die HPV-Impfung könne grundsätzlich nur vor dem erstmaligen
Geschlechtsverkehr Wirkung entfalten, habe die STIKO ihrer Empfehlung Studien zur sexuellen Aktivität
von Jugendlichen zugrunde gelegt. Es müsse aber auch Mädchen, die dem Profil dieser Studien nicht
entsprächen, die Gelegenheit zur Impfung gegeben werden. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung
der Impfempfehlung am 23. März 2007 und dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit ab dem 1. Mai 2007 sei
nicht ausreichend für eine gewissenhafte Abwägung der Vor- und Nachteile der Impfung sowie für die
Vereinbarung eines Arzttermins gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 7. August 2007 und vom 10. Oktober 2007 sowie des
Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 814,66 € zu
der Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs zu bewilligen.
Der Beklagte hat unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage mit Urteil vom 15. August 2008 mit der
Begründung abgewiesen, die STIKO habe die Impfempfehlung auf die Gruppe der 12- bis 17jährigen
Mädchen begrenzt. Auch die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatteten die Impfkosten nur unter
diesen Voraussetzungen. Auf eine uneingeschränkte Beihilfefähigkeit habe sich kein schutzwürdiges
Vertrauen bilden können, da die vorherige Regelung ohne Altersbegrenzung erkennbar nur vorläufig
gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte eine Übergangsregelung getroffen.
In seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend, der Beklagte sei aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet
gewesen, eine längere als die gewählte Übergangsfrist zu bestimmen. Binnen eines Monats hätten nicht
alle betroffenen Mädchen über die Möglichkeit einer Impfung informiert werden können. Es sei deshalb
vom Zufall abhängig gewesen, ob die Betroffenen von der Übergangsregelung Kenntnis erlangt hätten.
Soweit das Verwaltungsgericht ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beihilfefähigkeit ohne
Altersbegrenzung verneint habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass die diesbezügliche Anweisung erst
mit ministeriellem Rundschreiben vom 5. Dezember 2006 und ohne zeitliche Einschränkung ergangen
sei. Mit deren Änderung bereits nach weniger als vier Monaten sei nicht zu rechnen gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
15. August 2008 und unter Aufhebung der Bescheide vom 7. August und 10. Oktober 2007 sowie des
Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 814,66 € zu
der Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs zu bewilligen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie
auf die vorgelegte Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der HPV-Impfung seiner Töchter, weshalb die angefochtenen
Bescheide vom 7. August und 10. Oktober 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008
rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) Beihilfenverordnung – BVO – sind die notwendigen Aufwendungen
für Schutzimpfungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Dies konkretisiert Ziffer 3.1.3 der
Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2005 – VV – (MinBl. S. 206) i.V.m. § 15 BVO dahingehend, dass
derartige Aufwendungen nur dann als notwendig angesehen werden können, wenn die Impfung aufgrund
der Empfehlungen der STIKO im jeweiligen Einzelfall angezeigt ist. Die vorgenannten Vorschriften sind
ungeachtet der Frage, ob § 90 Abs. 1 Landesbeamtengesetz den Anforderungen des Art. 110 Abs. 1
Satz 2 Landesverfassung – LV – genügt, weiterhin anwendbar (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Januar
2009 – 2 A 11298/08.OVG –). Die STIKO hat am 27./28. Februar 2007, veröffentlicht im Epidemiologischen
Bulletin des RKI vom 23. März 2007, eine HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren
empfohlen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt,
weshalb hierauf gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird. Folglich ist die Impfung der Töchter des
Klägers, die zu Beginn der Behandlung bereits 19 und 21 Jahre alt waren, nicht beihilfefähig.
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der HPV-Impfung begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Fürsorgepflicht des Beklagten. Diese wird durch die
beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert. Sie verlangt keine lückenlose
Erstattung jeglicher Kosten. Vielmehr muss der Beamte Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der
Pauschalierung und Typisierung der Beihilfevorschriften ergeben (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 1493 [1494];
BVerwGE 60, 212 [219]). Der Dienstherr muss lediglich dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht in
unzumutbarer Weise mit den Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung belastet bleibt. Durch
Verweis auf die sachverständige Einschätzung der STIKO hat der Beklagte jedoch die Notwendigkeit der
Impfung auf Mädchen zwischen zwölf und 17 Jahren beschränkt. Dies findet seine sachliche
Rechtfertigung darin, dass nach dem bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nur für diese
Zielgruppe eine gute Wirksamkeit der Impfung nachgewiesen ist. Zwar können auch Frauen, die älter als
17 Jahre sind, von der Impfung profitieren und kann diese im Einzelfall auch nach der Aufnahme des
Geschlechtsverkehrs möglicherweise noch sinnvoll sein. Die derzeit noch unvollständige Datenlage
erlaubt jedoch diesbezüglich keine belastbaren Aussagen (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin vom
23. März 2007, S. 97, 99 f.). Der Dienstherr ist aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Kosten
einer Behandlung, deren Wirksamkeit nicht belegt ist, als beihilfefähig anzuerkennen.
Der Einwand, die in der Empfehlung festgelegte Altersgrenze beruhe auf der statistischen
Wahrscheinlichkeit der Aufnahme des Geschlechtsverkehrs, weshalb in den Fällen, in denen diese
Annahme nicht zutreffe, die Aufwendungen für die Impfung ausnahmsweise erstattet werden müssten,
führt zu keiner hiervon abweichenden Betrachtung. Der Dienstherr ist vielmehr berechtigt, bei der
Konkretisierung der Fürsorgepflicht zu typisieren. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen – wie hier
– der individuelle Nachweis des Vorliegens der Behandlungsvoraussetzungen für alle Beteiligten
unzumutbar ist. Dieser wird nicht schon durch die ärztliche Befürwortung der Impfung ersetzt, weil sie auf
unzumutbar ist. Dieser wird nicht schon durch die ärztliche Befürwortung der Impfung ersetzt, weil sie auf
verschiedenen Gründen beruhen kann, von deren Überprüfung der Dienstherr gerade durch das Recht
zur Typisierung entlastet werden soll.
Der fehlende Nachweis der Wirksamkeit einer Impfung außerhalb der von der STIKO empfohlenen
Zielgruppe stellt zugleich den sachlichen Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der
Altersgruppen dar. Die Regelung verstößt daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß
Art. 17 LV, Art. 3 Grundgesetz.
Schließlich ist die Beschränkung der Beihilfefähigkeit nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie bereits
einen Monat nach der Veröffentlichung der Impfempfehlung der STIKO Wirksamkeit entfaltete. Insoweit ist
zu berücksichtigen, dass vor dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2006 in
Ermangelung einer Impfempfehlung der STIKO gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) BVO i.V.m. Ziffer 3.1.3
VV die HPV-Impfung grundsätzlich nicht beihilfefähig war und die beihilferechtliche Erstattung erst mit
dem vorgenannten Schreiben befürwortet wurde. Dieses verweist jedoch bereits auf die noch fehlende
endgültige Entscheidung sowie darauf, dass die Anerkennung nur vorläufig – nämlich bis zu einer
Klärung der Beihilfefähigkeit – gilt. Diese aber erfolgte mit der Empfehlung der STIKO. Ein schutzwürdiges
Vertrauen auf eine bestimmte Dauer der Geltung dieser Regelung wurde hierdurch nicht begründet. Einer
Übergangsregelung bedurfte es daher nur bezüglich derjenigen Betroffenen, die mit der Impfung bereits
während der Geltung der unbeschränkten Beihilfefähigkeit begonnen hatten. Dem hat der Beklagte mit
Schreiben vom 28. März 2007 dadurch Rechnung getragen, dass er die Anerkennung der
Beihilfefähigkeit für eine vor dem 1. Mai 2007 begonnene Impfserie angeordnet hat. Zu einer
weitergehenden Regelung bestand bereits deshalb kein Anlass, weil es dem Gebot der Sparsamkeit der
öffentlichen Verwaltung widerspräche, die Kosten einer Behandlung zu erstatten, deren medizinische
Wirksamkeit nicht belegt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2
VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127
Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Bonikowski gez. Steinkühler
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 814,66 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Bonikowski gez. Steinkühler