Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2009
OVG Koblenz: öffentliche bekanntmachung, satzung, amtsblatt, veröffentlichung, mitgliederversammlung, einsichtnahme, form, rechtsnorm, kenntnisnahme, abstimmungsergebnis
OVG
Koblenz
19.08.2009
8 C 10278/09.OVG
Weinrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
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- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter zu 1-2: Rechtsanwalt Dr. Friedrich Jacob, Hindenburgstraße 38, 55118
Mainz,
gegen
die Aufbaugemeinschaft Ober-Saulheim, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch
ihren Vorstand, dieser gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden Bernd Landgraf, Außerhalb 9, 55291
Saulheim,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter: Herrn Justitiar Holger Konrad, c/o Landwirtschaftkammer Rheinland-Pfalz,
Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach,
wegen Weinrechts
hier: Beitragssatzung der Aufbaugemeinschaft
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. August 2009, an der teilgenommen haben
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß als Vorsitzender
Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
Richter am Oberverwaltungsgericht Graf
für Recht erkannt:
Die am 18. Februar 2008 beschlossene Beitragssatzung der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Beitragssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 18.
Februar 2008.
Sie sind Mitglieder der Antragsgegnerin. Beide sind Eigentümer von im Aufbaugebiet gelegenen
Grundstücken. Der Antragsteller zu 1) ist mit einer Fläche von 441 m² und die Antragstellerin zu 2) mit
einer Fläche von 2.584 m² beteiligt. Die Mitglieder der Antragsgegnerin wurden durch im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde W… vom 31. Januar 2008 veröffentlichten Text zu einer Mitgliederversammlung
eingeladen. In der Einladung wurde darauf hingewiesen, dass für die Feststellung der Stimmzahl die „EG-
Weinbaukartei“ zur Mitgliederversammlung mitgebracht werden könne. Die Mitgliederversammlung
beschloss in geheimer Abstimmung mit 117:12 Stimmen eine Änderung der Beitragssatzung. Dabei
wurde festgelegt, dass von den Grundstücken des Aufbauabschnitts „O…“ Beiträge in Höhe von einmal
100,00 € je ha bis zum 31. März 2008 erhoben werden sollten, eine zweite Rate sollte hiernach in Höhe
von 250,00 € je ha nach dem Abräumungsbeschluss fällig werden. Weitere Kosten würden nach Bedarf
erhoben, wobei die Endabrechnung für das Jahr 2010 vorgesehen ist (I.2.4). Die Satzung wurde von der
Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete am 19. März 2008 genehmigt.
Im Amtsblatt der Verbandsgemeinde W… wurde die Beitragssatzung der Antragsgegnerin in ihrem vollem
Wortlaut veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass sie in der Zeit vom 7. bis zum 21. April 2008 bei der
Verbandsgemeindeverwaltung W… während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden
könne. Das ausgelegte Exemplar der Satzung wurde am 14. April 2008 dem Vorsitzenden der
Antragsgegnerin versehentlich wieder ausgehändigt. Der Irrtum fiel auf, als ein Mitglied der
Antragsgegnerin am 17. April 2004 Einsicht in die Satzung nehmen wollte. Die Einsichtnahme wurde der
Betroffenen ermöglicht, nachdem die Satzung am Nachmittag des 17. April wieder in das Gebäude der
Verbandsgemeindeverwaltung gelangt war. Hierauf lag die Satzung bis zum 5. Mai 2008 dort aus.
Am 12. März 2009 haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt.
Zu dessen Begründung führen sie aus, die Beitragssatzung der Antragsgegnerin sei bereits fehlerhaft
zustande gekommen. So habe sich aus der Einladung zu der Versammlung am 18. Februar 2008 nicht
ergeben, dass sie von dem Vorstand der Antragsgegnerin ausgegangen sei. Zudem sei die Feststellung
der Stimmenzahl auf der Grundlage der EU-Weinbaukartei erfolgt. Dies sei aber keine zuverlässige
Möglichkeit, die Rechtsstellung einer Person im Hinblick auf ein Weinbaugrundstück festzustellen.
Weiterhin sei das Aufbaugebiet nicht zutreffend bezeichnet.
Die Satzung sei überdies nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die im Gesetz vorgesehene
Auslegungsfrist sei unterbrochen worden. Der Mangel der Bekanntmachung sei auch durch eine
Verlängerung der Auslegung nicht heilbar, zumal dieser Umstand nicht bekannt gemacht worden sei. Die
Art der Veröffentlichung einer Satzung stehe nicht im Belieben des Satzungsgebers.
Die Antragsteller beantragen,
die Beitragssatzung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2008 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass die Satzung nicht formal fehlerhaft sei. Aus den Umständen der Einladung zu
der Mitgliederversammlung am 18. Februar 2008 ergebe sich, dass diese vom Vorstand der
Antragsgegnerin stamme. Im Hinblick auf die von den Antragstellern beanstandete Feststellung der
Stimmenzahl aufgrund der EU-Weinbaukartei werde nicht deutlich, inwieweit sich dies auf das
Abstimmungsergebnis ausgewirkt habe. Die Kartei sei lediglich zur Ermittlung der Stimmenzahl
herangezogen worden. Hinsichtlich der Stimmberechtigung habe man auf ein Verzeichnis der
Flächeneigentümer aus dem parallelen Flurbereinigungsverfahren zurückgegriffen.
Die fehlerhafte Bekanntmachung der Satzung sei in mehrfacher Weise geheilt oder sogar
überkompensiert. So sei die Satzung vollständig im Amtsblatt der Verbandsgemeinde W… veröffentlicht
worden. Die öffentliche Auslegung sei hingegen gegenüber der öffentlichen Bekanntmachung einer
Satzung durch deren Veröffentlichung als nachrangig anzusehen. Sie werde insbesondere in den Fällen
gewählt, in denen lediglich ein kleiner Adressatenkreis angesprochen werde oder eine Veröffentlichung
wegen Art oder Umfang der Satzung einen erheblichen Aufwand verursachte. Zudem sei niemand
tatsächlich daran gehindert worden, die Satzung zur Kenntnis zu nehmen. Schließlich habe die Satzung
über einen längeren Zeitraum hinweg zusätzlich eingesehen werden können, als die Unterbrechung der
Auslegung angedauert habe.
Soweit die Antragsteller die unrichtige Bezeichnung des Aufbaugebietes rügten, sei darauf zu verweisen,
dass sich aus der Satzung ergebe, dass der Aufbauabschnitt „O…“ mit dem Aufbaugebiet identisch sei.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den
beigezogenen Akten des Satzungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
Er ist zulässig.
Seine Statthaftigkeit folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - i.V.m. § 4 Abs. 1
Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –, da es sich bei
der Beitragssatzung der Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts um eine unter dem
Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des
§ 47 Abs. 2 VwGO. Sie sind als Mitglieder der Antragsgegnerin Normadressaten der Beitragssatzung und
können damit geltend machen, durch die Satzung selbst oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt
zu werden.
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist auch begründet.
Die Beitragssatzung der Antragsgegnerin erweist sich insoweit als unwirksam, als sie nicht
ordnungsgemäß bekannt gemacht und dieser Mangel auch nicht geheilt wurde.
Eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Bekanntmachung kann nicht bereits darin gesehen
werden, dass die Beitragssatzung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde W… in vollem Wortlaut
veröffentlicht wurde.
Eine solche Form der öffentlichen Bekanntmachung sehen die hierfür einschlägigen rechtlichen
Vorgaben nicht vor. Nach § 11 Abs. 5 Satz 3 Weinbergsaufbaugesetz sind die Satzungen und ihre
Änderungen nach der Genehmigung durch die Wiederaufbaukasse mindestens 14 Tage bei der
Verwaltung der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Aufbaugebiet befindet, zu jedermanns Einsicht
auszulegen. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die näheren
Einzelheiten des Verfahrens von Auslegung und öffentlicher Bekanntmachung ergeben sich aus den für
öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Bestimmungen.
Aus diesen Vorgaben folgt indessen, dass für Satzungen einer Aufbaugemeinschaft nur die Möglichkeit
einer Bekanntmachung durch Auslegung besteht und eine öffentliche Bekanntmachung durch
Veröffentlichung des Satzungstextes in einem Amtsblatt nicht zulässig ist. Die Bekanntmachung der
Beitragssatzung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde W… hatte daher nicht deren Wirksamkeit zur Folge.
Ebenfalls fehlerhaft war die Auslegung der Beitragsatzung bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Wörrstadt. Aus § 11 Abs. 5 Satz 3 Weinbergsaufbaugesetz und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemODVO - ergibt sich, dass eine
Auslegung nur dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die bekanntzumachende Satzung für die Dauer der
Auslegungsfrist durchgängig während der Dienstzeit der Verwaltung zur Einsichtnahme zur Verfügung
steht.
Dieser Fehler wurde auch nicht dadurch geheilt, dass bei der Verbandsgemeindeverwaltung W… die
Möglichkeit bestand, die Beitragssatzung über das ursprünglich vorgesehene Ende der Auslegungsfrist
am 21. April 2008 hinaus bis zum 5. Mai 2008 einzusehen, womit die Gesamtdauer der Auslegung einen
längeren Zeitraum umfasste, als dies ursprünglich vorgesehen war. Die Verlängerung der Auslegungsfrist
kann insoweit schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil hierauf nicht durch öffentliche
Bekanntmachung entsprechend § 11 Abs. 5 Satz 4 Weinbergsaufbaugesetz hingewiesen wurde und
hiermit eine wesentliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Auslegung fehlt.
Der bei der Auslegung der Beitragssatzung aufgetretene Fehler kann auch nicht wegen der zuvor
erfolgten Veröffentlichung des Satzungstextes im Amtsblatt als unbeachtlich angesehen werden. Insoweit
kann nicht von einer Heilung des Auslegungsfehlers gesprochen werden, da eine Heilung begrifflich
einen auf den Fehler zeitlich nachfolgenden Vorgang voraussetzt. Einer Unbeachtlichkeit des Fehlers
steht die überragende Bedeutung der Bekanntmachung für die Wirksamkeit einer Rechtsnorm entgegen.
Zwar würden die Veröffentlichung der Beitragssatzung und ihre spätere – wenn auch fehlerhafte –
Auslegung die materiellen Anforderungen an die Verkündung oder Bekanntmachung einer Rechtsnorm
erfüllen, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ergeben. Hierfür ist erforderlich, dass
die Vorschriften der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich
verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können und diese Möglichkeit auch nicht in
unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, Urteil vom 22. November 1983, BVerfGE 65, 283, 291; OVG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. September 2008 – 4 L 642/04 –, juris Rn. 30 ). Da die Satzung in vollem
Umfang im Amtsblatt veröffentlicht war, bestand für alle Normadressaten eine angemessene Möglichkeit
der Kenntnisnahme. Für eine Unbeachtlichkeit des Fehlers würde zudem sprechen, dass die
Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer Rechtsnorm nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
und der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung die Regelform einer Bekannt-
machung darstellt und die Auslegung nur unter bestimmten Voraussetzungen an deren Stelle als weitere
Bekanntgabeform zugelassen wird. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemODVO kommt dies in Betracht,
wenn Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen
bekanntzumachen sind, oder in Ortsgemeinden unter 1000 Einwohnern, in denen kein Amtsblatt der Ver-
bandsgemeinde erscheint.
Letztlich entscheidungserheblich ist aber, dass die Bekanntmachung einer Satzung als wesentliche
Wirksamkeitsvoraussetzung der Rechtsetzung anzusehen ist. Sie stellt einen integrierenden Teil der
förmlichen Rechtsetzung dar und ist damit Geltungsbedingung. Eine fehlerhafte Bekanntmachung führt
regelmäßig zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. BVerfG, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom
regelmäßig zur Unwirksamkeit der Satzung (vgl. BVerfG, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom
27. Oktober 2004, LKV 2005, 269, 270). Auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spricht dafür, an die
Berücksichtigung von Bekanntmachungsfehlern strenge Maßstäbe anzulegen. So bestimmt sich etwa im
Fall der Antragsgegnerin das Inkrafttreten der Beitragssatzung nach dem Zeitpunkt der öffentlichen
Bekanntmachung. Nach Abschnitt IV der Beitragssatzung tritt diese am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Würde man in Fällen fehlerhafter Bekanntmachung allein auf die anderweitig
bestehende Kenntnisnahmemöglichkeit abstellen, so ergäben sich erhebliche Unsicherheiten, was den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Satzung angeht. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung des
Satzungstextes im Amtsblatt und Bekanntgabe einer Auslegung wie im Falle der Antragsgegnerin
entsteht zudem der Anschein, dass neben dem abgedruckten Text weitere Bestandteile der Norm
existieren, die erst durch Einsichtnahme öffentlich zugänglich gemacht werden sollen. Gegen die
Annahme der Unbeachtlichkeit einer mangelhaften Bekanntmachung spricht im Übrigen auch der
Umstand, dass etwa die Heilungsvorschrift des § 24 Abs. 6 GemO die Verletzung von Bestimmungen über
die Bekanntmachung der Satzung ausdrücklich ausnimmt.
Die Unterbrechung der Auslegung erweist sich schließlich nicht deshalb als unbeachtlich, weil das
Mitglied der Antragsgegnerin, das hierdurch an der Kenntnisnahme des ausgelegten Textes gehindert
war, dies zu einem späteren Zeitpunkt während der Auslegungsfrist nachholen konnte, und niemand
ansonsten während dieser Zeit Einsicht begehrte. Die öffentliche Bekanntmachung erfüllt nur dann ihren
Zweck, wenn entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Öffentlichkeit die Möglichkeit einer
Kenntnisnahme vom Inhalt einer Rechtsnorm besteht. Die tatsächliche Kenntnisnahme einzelner
Personen ist insoweit unerheblich. Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein an der
Einsichtnahme Interessierter, der davon erfahren hatte, dass die Satzung nicht mehr bei der Ver-
bandsgemeindeverwaltung auslag, wegen dieses Umstandes hiervon Abstand genommen hat.
Ist die Satzung der Antragsgegnerin hiernach wegen der fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung als
unwirksam anzusehen, so sieht sich der Senat hinsichtlich der weiteren, von den Antragstellern gerügten
Mängel zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:
Die Beitragssatzung der Antragsgegnerin erweist sich nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die
öffentlich bekannt gemachte Einladung zu der Versammlung am 18. Februar 2008 keinen Hinweis darauf
enthielt, wer sie ausgesprochen hat. Die (Haupt-) Satzung der Antragsgegnerin sieht in den §§ 8 Abs. 2
Satz 1 und 15 Abs. 2 Satz 1 vor, dass die Mitgliederversammlung von dem Vorsitzenden im Einver-
nehmen mit dem Vorstand einberufen wird. Für die Ordnungsgemäßheit der Ladung ist nicht von Belang,
dass sich aus dem Text der veröffentlichten Ladung deren Urheber ergibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass
sie tatsächlich von dem hierfür befugten Organ der Antragsgegnerin herrührt. Dass der Vorsitzende der
Antragsgegnerin die Ladung nicht ausgesprochen hat, wird seitens der Antragsteller nicht dargetan.
Ein für die Wirksamkeit der Beitragssatzung relevanter Verfahrensfehler kann auch nicht darin gesehen
werden, dass die Antragsgegnerin in die Einladung zur Mitgliederversammlung den Hinweis
aufgenommen hat, für die Feststellung der Stimmzahl könne die „EG-Weinbaukartei“ mitgebracht werden.
Die (Haupt-) Satzung der Antragsgegnerin bestimmt hierzu in § 11 Abs. 1, dass das Stimmrecht
flächenbezogen ist und je angefangene 0,25 ha der im Aufbaugebiet gelegenen Fläche eine Stimme
abgegeben werden kann. Entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 Weinbergsaufbaugesetz sieht die Satzung des
Weiteren vor, dass das Stimmrecht vom Eigentümer der Rebfläche ausgeübt wird, soweit nicht der Inhaber
von dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung von dieser Rebfläche
berechtigen, zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt ist, wobei die Berechtigung in geeigneter Weise
nachzuweisen ist. Hiernach enthält aber weder das Gesetz noch die (Haupt-) Satzung eine bindende
Vorschrift, wie bei nachgewiesener Stimmberechtigung die Stimmenzahl der Mitglieder ermittelt wird.
Soweit sich die Antragsgegnerin hierzu auf die EU-Weinbaukartei bezieht, nutzt sie diese lediglich als
Hilfsmittel, um die Stimmenzahl zu ermitteln. Ein verfahrensrelevanter Fehler kann sich bei dieser
Vorgehensweise jedoch erst dann ergeben, wenn auf dieser Grundlage eine unzutreffende Stimmenzahl
angenommen wurde. Für eine fehlerhafte Berechnung der Stimmanteile ergeben sich aber weder aus
dem Vortrag der Antragsteller noch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen irgendwelche
Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass bei einem Stimmverhältnis von 117:12 Stimmen die Erheblichkeit eines
möglichen Fehlers für das Abstimmungsergebnis äußerst unwahrscheinlich ist.
Soweit die Antragsteller schließlich rügen, das Aufbaugebiet sei nicht richtig bezeichnet, und damit
hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Satzung deren inhaltliche Unbestimmtheit geltend machen, ist
ihnen entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin nicht über mehrere Aufbauabschnitte verfügt und
damit für die Rechtsanwender klar ist, dass die Beitragsatzung für das gesamte Gebiet der
Antragsgegnerin gelten soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorgesehenen Gründe
vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine
sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
gez. Schauß gez. Lang gez. Graf
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 GKG). Der Senat
legt insoweit den Auffangstreitwert zugrunde, da die zu erwartende Beitragsbelastung der Antragsteller
die Bedeutung der durch ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren geprägten Sache nicht
abschließend wiedergibt.
gez. Schauß gez. Lang gez. Graf