Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.01.2002

OVG Koblenz: abgrenzung, behörde, gemeinde, grundstück, erlass, ermessen, verwaltungsakt, erhaltung, weinbau, winzer

Weinrecht
Wirtschaftsrecht
OVG
Koblenz
29.01.2002
7 A 11102/01.OVG
Bei der von der Landwirtschaftskammer vorzunehmenden Abgrenzung "zur Erhaltung eines
geschlossenen Rebgländes sowie der traditionellen Kulturlandschaft mit entsprechender Infrastruktur"
handelt es sich um einen Verwaltungsakt
T e n o r
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. März 2001 wird abgeändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1999 über die Außenabgrenzung von Rebflächen in der
Ortsgemeinde G........... wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, über das Begehren des Klägers
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung G.............. Flur ... Parzellen Nrn. ..., ...., ... . Die
Parzelle .... schließt nach Norden hin an den Feldweg (Parzelle ......) an, der von der L 430 in westlicher
Richtung zur A 63 hin verläuft. Die Parzellen ... grenzen in nördlicher Richtung an die Parzelle ..... an.
Auf Wunsch der Beigeladenen wurde im April 1999 das Verfahren zur Abgrenzung von weinbauwürdigen
Flächen in der Ortsgemeinde G............ eingeleitet. Nachdem die Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben
vom 23. April 1999 die notwendigen Karten übersandt hatte, wurde das Thema "Außenabgrenzung von
Rebflächen" zunächst am 2. September 1999 im Landwirtschafts- und Umweltausschuss der
Beigeladenen behandelt; am 16. September 1999 fand eine Informationsveranstaltung für interessierte
Bürger statt. Nach einer erneuten Beratung am 16. September 1999 fasste der Ortsgemeinderat G...............
am 23. November 1999 folgenden Beschluss:
„Der Ortsgemeinderat G........ schlägt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - Außenstelle Alzey –
vor, die Außenabgrenzung des Rebgeländes in der Gemarkung G......... gemäß den in der beigefügten
Flurkarte erfolgten Eintragungen vorzunehmen. Den Anträgen der Winzer ... ............................ auf
Einbeziehung ihrer Grundstücke ... Flur .... Nr. ............................. kann nicht entsprochen werden. Die von
der Landwirtschaftskammer vorgegebene Obergrenze für die Einbeziehung bislang nicht mit Weinreben
bepflanzter Grundstücke in die Außenabgrenzung des Rebgeländes ist bereits ohne diese Grundstücke
ausgeschöpft.“
Die Beklagte übersandte mit einem Schreiben vom 15. Dezember 1999 der Ortsgemeinde G.............. die
Abgrenzungskarte. Daraufhin wurde in dem amtlichen Teil des Nachrichtenblattes der Verbandsgemeinde
W........... die Entscheidung über die Abgrenzung des Rebgeländes in der Gemarkung G.......... bekannt
gegeben und darauf hingewiesen, dass die Abgrenzungskarte in der Zeit vom 17. Januar 2000 bis
einschließlich 31. Januar 2000 bei der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsichtnahme ausliege.
Am 15. November 2000 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte
habe ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie seine Parzellen nicht in den abgegrenzten Bereich
aufgenommen haben. In zahlreichen anderen – vom Kläger im Einzelnen beschriebenen –
gleichgelagerten Fällen habe man die Grundstücke ebenfalls in die Abgrenzung einbezogen, so dass
eine Ausschließung willkürlich erscheine.
Die Abgrenzung sei auch verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil die Winzerschaft keine echte
Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Erstellung der Abgrenzungsvorschläge gehabt habe. Bei der
Beschlussfassung im Ortsgemeinderat der Beigeladenen hätten befangene Ratsmitglieder an der
Beschlussfassung mitgewirkt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass seine Parzellen in G..........., Flur ..., Flurstücke Nrn. ................... in die Abgrenzung des
Rebgeländes in der Gemarkung G............ mit aufzunehmen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt. Die maßgebliche
Verwaltungsvorschrift binde nur Behörden untereinander, bilde jedoch keine Rechtsgrundlage für
belastende Anordnungen. Der Kläger werde durch die Außenabgrenzung auch nicht in seinen Rechten
beschnitten, denn die Abgrenzung diene lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Ausgegrenzt werde
keine Fläche und kein Winzer. Die Landwirtschaftskammer prüfe im Verfahren die Weinbauwürdigkeit der
von der Ortsgemeinde eingezeichneten Flächen und prüfe ferner, ob nicht mehr als maximal 10 % der
Flächen auf bisher nicht weinbaulich genutzten Flächen liege. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien,
erstelle die Landwirtschaftskammer eine Abgrenzungskarte, in der die Flächen blau eingezeichnet
würden. Wenn eine Gemeinde eine Karte vorlege, werde nur geprüft, ob die einbezogenen Grundstücke
zu Recht in die Abgrenzung einbezogen worden seien. Es werde nicht geprüft, ob noch weitere
Grundstücke in das Abgrenzungsgebiet hätten einbezogen werden müssen.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei unbegründet. Der Empfehlungsbeschluss der
Ortsgemeinde sei nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Die
Abgrenzung sei auch in Bezug auf den Kläger nicht willkürlich erfolgt. Eine dahingehende Feststellung
könne nur getroffen werden, wenn die Flächen des Klägers zwingend in die Abgrenzung hätten
aufgenommen werden müssen. Von einer derartigen Fallkonstellation könne jedoch keine Rede sein.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 15. März 2001 abgewiesen. In den Gründen
dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an der
erforderlichen Klagebefugnis, da der Kläger dadurch, dass die drei im Antrag bezeichneten Parzellen
nicht in die Abgrenzung des Rebgeländes aufgenommen worden seien, nicht in seinen Rechten habe
verletzt werden können. § 9 der LVO QBA Rheinhessen regele die Voraussetzungen, unter denen
Wiederbepflanzungen vorgenommen werden dürften. Regelungsgegenstand dieser Vorschrift sei nicht
der Vorgang einer Rebflächenabgrenzung als solcher. Mit der Fiktion, die Zulassung der Ausübung eines
Wiederbepflanzungsrechts gelte als erteilt, wenn die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche
innerhalb einer Abgrenzung liege, knüpfe § 9 Satz 2 Halbsatz 2 der LVO QbA Rheinhessen vielmehr an
die Existenz einer aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit tatsächlich bereits erfolgten Abgrenzung
an. Die aus einer Abgrenzung abgeleiteten grundstücksbezogenen Wiederbepflanzungsmöglichkeiten
stellten sich mithin als ein Folgerecht und damit lediglich als eine Reflexwirkung der Abgrenzung dar.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im
Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche
Rechtsqualität die „Abgrenzung der Rebfläche“ habe, die hier von der Landwirtschaftskammer
vorgenommen worden sei. Nach § 9 der LVO QbA Rheinhessen könne ein Winzer dann, wenn sich ein
Grundstück innerhalb der Abgrenzung befinde, ohne weitere behördliche Genehmigung auf diesen
Grundstücken Wiederbepflanzungsrechte ausüben. Folglich regele die Abgrenzung die öffentlich-
rechtliche Eigenschaft der Grundstücke, die im Abgrenzungsbereich liegen. Er habe in der Klageschrift
zum Ausdruck gebracht, dass er seine Grundstücke in die Abgrenzung einbezogen wissen wolle. Er
begehre daher die Ausdehnung der Abgrenzung zu seinen Gunsten. Ein Vorverfahren sei nicht
erforderlich gewesen, da die Beklagte selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre und im Verfahren
eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass sie von ihrer Entscheidung nicht abrücken könne und werde.
Die Klage sei auch rechtzeitig erhoben worden, denn die Abgrenzung sei gegenüber ihm nie wirksam
bekannt gegeben worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. März 2001 aufzuändern, den Bescheid der Beklagten
vom 15. Dezember 1999 über die Außenabgrenzung von Rebflächen in der Ortsgemeinde G.............
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über das Begehren des Klägers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Abgrenzung des Rebgeländes nach der Verwaltungsvorschrift des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 2. Dezember 1996 habe zum Ziel,
eine Abrundung des Weinbergsgeländes und eine Trennung zwischen langfristig zu erhaltendem
Weinbergsgelände und sonstigen Rebflächen vorzunehmen, um im Interesse der Winzer, der Weinbau-
verwaltung, der Gemeinden und der Allgemeinheit das Verwaltungsverfahren zur Übertragung von
Wiederbepflanzungsrechten und damit die Rationalisierung der Bewirtschaftung zu erleichtern und
kostengünstiger zu gestalten, die geordnete Rückführung der Rebflächen unter Erhaltung eines
geschlossenen Rebgeländes sowie der traditionellen Kulturlandschaft mit entsprechender Infrastruktur zu
sichern. Die Verwaltungsvorschrift verpflichte die Städte und Gemeinden nicht, eine Abgrenzung
vorzunehmen, sondern stelle sie in das Ermessen der Kommunen. Dem Begehren des Klägers habe die
Gemeinde G.......... nicht entsprechen können, weil die bisher ausschließlich ackerbaulich genutzten
Flächen des Klägers durch einen Weg vom Rebgelände getrennt in die Ackerfluren hineinragten.
Außerdem sei der den Gemeinden zugestandene Ausweitungsspielraum bis zu 10 % der bestockten
Rebfläche bereits mit 17,7 % deutlich überschritten gewesen, diese Überschreitung habe nur wegen der
besonderen Verhältnisse in G........ mit umfangreichen Lücken nicht bestockter Flächen in überwiegend
weinbaulich genutzten Gewannen zugestanden werden müssen. Die Landwirtschaftskammer hätte einen
Vorschlag der Gemeinde G.............., der die streitgegenständlichen Flächen einbezogen hätte,
Vorschlag der Gemeinde G.............., der die streitgegenständlichen Flächen einbezogen hätte,
zurückweisen müssen, da gerade solche Erweiterungen unerwünscht seien. Bei der Abgrenzung handele
es sich mangels fehlender Rechtsgrundlagen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine die
Genehmigungsbehörde für die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nach § 9 Satz 2 der LVO
QbA Rheinhessen bindende Mitteilung.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, dass die Außenabgrenzung ordnungsgemäß
erfolgt sei. Sie hält die Klage aus mehreren Gesichtspunkten für unzulässig.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig.
a) Bei der hier im Streit befindlichen Maßnahme der so genannten Außenabgrenzung handelt es sich um
einen Verwaltungsakt. Gemäß § 35 Satz 2 VwVfG liegt ein Verwaltungsakt in Form einer so genannten
Allgemeinverfügung unter anderem dann vor, wenn eine Maßnahme die öffentlich-rechtliche Eigenschaft
einer Sache betrifft. Dies ist vorliegend der Fall. Die Maßnahme der Außenabgrenzung bestimmt zwar
nicht in erster Linie Pflichten und Rechte eines Bürgers; er greift auch nicht direkt in Rechte einer Person
ein. Es handelt sich insoweit aber um eine Regelung bezüglich öffentlich-rechtlicher Eigenschaften eines
Grundstücks. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Durch § 9 Satz 1 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen
und „Rheinischer Landwein“ vom 18. Juni 1995 (GVBl. S. 314) i.d.F. der Landesverordnung zur Änderung
weinrechtlicher Vorschriften vom 2. November 1998 (GVBl. S. 359) dürfen im Anbaugebiet Rheinhessen
im Grundsatz Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden
(Flächenprinzip). Allerdings sieht § 9 Satz 2 1. Halbsatz LVO QbA Rheinhessen vor, dass die zuständige
Behörde abweichend von Satz 1 die Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts auch auf einer anderen
Fläche als der gerodeten Fläche desselben Betriebes zulässt, wenn die für die Wiederbepflanzung
vorgesehene Fläche nach § 4 der Weinverordnung zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist und
ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit zulässigerweise bestockten oder vorübergehend nicht
bestockten Rebflächen besteht. § 9 Satz 3 LVO QbA Rheinhessen ermöglicht darüber hinaus unter den
gleichen Voraussetzungen -nach vorheriger Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer- auch die
Ausübung eines von einem anderen Betrieb übertragenen Wiederbepflanzungsrechts. Der danach im
Grundsatz in jedem Einzelfall zu beantragende Verwaltungsakt über die ausnahmsweise Zulassung der
Ausübung des Wiederbepflanzungsrechts auf einer anderen Fläche gilt nach § 9 Satz 2 2. Halbsatz LVO
QbA Rheinhessen bzw. § 9 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 2 QbA Rheinhessen als erteilt, wenn
die für die Wiederbepflanzung vorgesehene Fläche innerhalb einer von der zuständigen Behörde zur
Sicherung der Erhaltung eines geschlossenen Rebgeländes sowie der traditionellen Kulturlandschaft mit
entsprechender Infrastruktur vorgenommenen Abgrenzung liegt. Diese Bestimmung fingiert somit, wovon
auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausging, bezüglich der innerhalb der Abgrenzung liegenden
Grundstücke die Zulassung der Wiederbepflanzung. Die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die
innerhalb der Abgrenzung liegen, werden durch diese Fiktion privilegiert: Sie müssen das
Genehmigungsverfahren nicht durchlaufen, sondern können ein Wiederbepflanzungsrecht jeder Zeit
ausüben.
b) Die am 17. Februar 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage ist auch ohne Zweifel
rechtzeitig erhoben worden. Im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch die
Landwirtschaftskammer, wonach Einwände der Grundstückseigentümer nur im Wege der
Feststellungsklage geltend gemacht werden könnten (vgl. Schreiben vom 15. Dezember 1999 an die
Beigeladene und Inhalt der amtlichen Bekanntmachung über die Abgrenzung des Rebgeländes in der
Gemarkung G........., Nachrichtenblatt der Verbandsgemeindeverwaltung W........... 2000, S. 3) stand
vorliegend gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr zur Verfügung.
c) Die Klage ist auch ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Wenn sich
der Beklagte in der Sache auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck
des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwGE 64, 325, Urteil vom 23.
Oktober 1980 – BVerwG 2 A 4.78 , Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14) ist ein Vorverfahren aus Gründen der
Prozessökonomie entbehrlich. Hinzu kommt hier , dass die Klage aufgrund einer unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung zunächst als Feststellungsklage erhoben und erst später auf eine
Verpflichtungsklage umgestellt worden ist. In einem solchen Fall wäre es nur noch als eine sinnlose
Förmelei anzusehen, wenn der Kläger in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auf die Durchführung
des Widerspruchsverfahrens verwiesen würde.
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass über die Abgrenzung der
weinbauwürdigen Flächen in der Gemarkung G........... ermessenfehlerfrei entschieden wird.
a) Mit der Wortfolge „... von der zuständigen Behörde ... vorgenommenen Abgrenzung ...“ wird der
zuständigen Behörde -dies ist gemäß § 2 Nr. 14 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Weinrechts die Landwirtschaftskammer- die Befugnis eingeräumt, eine sogenannte
Außenabgrenzung zu erlassen. Zwar bestimmt § 9 Satz 2 Halbsatz 2 LVO QbA Rheinhessen nicht
ausdrücklich, dass die beklagte Landwirtschaftskammer berechtigt sein soll, eine derartige Abgrenzung
vorzunehmen. Dies ist aber auch nicht zwingend erforderlich. Eine Entscheidungsbefugnis kann sich
vielmehr auch daraus ergeben, dass das Gesetz die anzustrebenden Ziele vorgibt und der Verwaltung
Mittel zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung stellt. Diesen Weg hat die LVO QbA Rheinhessen
beschritten: Es geht dem Normgeber darum, zur Verfahrensvereinfahrung die in Halbsatz 1 des § 9 Satz 2
dem Grundsatz nach für jeden Einzelfall vorgeschriebene Genehmigung einer Wiederbepflanzung auf
einem anderen als dem gerodeten Grundstück durch eine Genehmigungsfiktion für bestimmte
Grundstücke entbehrlich zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Landwirtschaftskammer das
Instrument der Außenabgrenzung an die Hand gegeben. Wollte man hier annehmen, wovon offenbar das
Verwaltungsgericht ausgeht, die Norm ermächtige nicht selbst zur Abgrenzung sondern knüpfe nur an
eine an anderer Stelle geregelte Abgrenzungsbefugnis an, würde dieser Normzweck verfehlt, die
Bestimmung würde leer laufen.
Dafür, dass die Landwirtschaftskammer hier zum Erlass einer Abgrenzung ermächtigt wird, spricht auch
der systematische Zusammenhang zwischen den beiden Halbsätzen des § 9 Satz 2 und der
Zusammenhang mit § 9 Satz 1 LVO QbA Rheinhessen. § 9 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz regeln -worauf
bereits vorstehend hingewiesen wurde- ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Satz 1 beinhaltet ein Verbot,
ein Wiederbepflanzungsrecht auf einer anderen Fläche als der gerodeten Fläche auszuüben.
Abweichend von diesem gesetzlichen Verbot kann die Behörde jedoch gemäß § 9 Satz 2 1. Halbsatz LVO
QbA Rheinhessen im Einzelfall eine Genehmigung für eine Wiederbepflanzungsrecht auf einer anderen
Fläche erteilen, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Genehmigungsfiktion, die
die gemäß § 9 Satz 2 Halb 2 LVO QbA Rheinhessen erlassene Abgrenzung mit sich bringt (vgl.
Ausführungen oben), werden derartige Genehmigungen für bestimmte Grundstücke ohne gesonderten
Antrag und ohne Einzelprüfung gleichsam vorab erteilt. Ist danach die Abgrenzung als ein Bündel von
vorab erteilten Wiederbepflanzungsgenehmigungen zu verstehen, so ist es nachvollziehbar, wenn eine
ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass der Abgrenzung nicht ausgesprochen wurde. Dies war nicht
notwendig, da die Behörde mit dem Halbsatz 2 in gleicher Weise zum Erlass der Abgrenzung ermächtigt
werden soll wie durch den 1. Halbsatz zur Einzelfallentscheidung.
b) Mit der Einräumung der Befugnis zum Erlass einer Abgrenzung ist der Landwirtschaftskammer zugleich
auch ein Ermessen eingeräumt worden. § 9 Satz 2 Halbsatz 2 LVO QbA Rheinhessen bindet die
Entscheidung der Behörde nicht an bestimmte gesetzliche Vorgaben, sondern überlässt es ihrem
Entschluss, welches weinbauwürdige Grundstück im Einzelfall innerhalb der Abgrenzung liegen soll und
welches nicht. Bei der somit von der Landwirtschaftskammer zu treffenden Ermessensentscheidung sind
jedoch einige Schranken zu beachten: Unmittelbar aus § 9 Satz 2 Halbsatz 2 LVO QbA Rheinhessen
ergibt sich zunächst, dass sich die Behörde an die Zielsetzung „...Sicherung der Erhaltung eines
geschlossenen Rebgeländes sowie der traditionellen Kulturlandschaft mit entsprechender Infrastruktur ...“
zu orientieren hat. Im Hinblick auf den vorstehend beschriebenen Charakter der Abgrenzung als Bündel
von vorweg erteilten Wiederbepflanzungsgenehmigungen ist ferner § 9 Satz 2 Halbsatz 1 LVO QbA
Rheinhessen zu berücksichtigen: Flächen die innerhalb des abgegrenzten Bereiches liegen, müssen
demzufolge zumindest einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise bestockten
oder vorübergehend nicht bestockten Rebflächen aufweisen. Lassen diese aus § 9 LVO QbA
Rheinhessen abzuleitenden Zielsetzungen der Landwirtschaftskammer noch weite Spielräume für die
Entscheidung im Einzelfall, so wird ihr Ermessen durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 02. Dezember 1996 (MinBl S. 515) -
AbgrenzungsVV- weiter eingeschränkt. Gemäß Nr. 2.1 Satz 2 und 3 sowie Nr. 4.2 Satz 2 der
AbgrenzungsVV ist der Erlass einer Außenabgrenzung insbesondere an drei Voraussetzungen
gebunden:
- Die Abgrenzung darf grundsätzlich nicht zu einer Erweiterung der Rebfläche führen (Nr. 2.1 Satz 2
AbgrenzungsVV). Wie sich aus der Verwendung des Begriffs „... grundsätzlich ...“ ergibt, kann zwar
ausnahmsweise in einem begründeten Einzelfall die innerhalb der Abgrenzung gelegene Fläche auch
größer sein als die vorhandene Rebfläche. Regelmäßig stellt aber das Flächenmaß der vorhandenen
Weinberge die Obergrenze für die Abgrenzung dar. Diese Vorgabe findet ihren Ausdruck auch in der
unter Nr. 1 der AbgrenzungsVV dargelegten Zielsetzung, wonach eine geordnete Rückführung der
Rebflächen abgestrebt wird.
- Streuweinberge sollen in der Regel ausgegrenzt werden (Nr. 2.1 Satz 3 der AbgrenzungsVV). Damit
wird die Landwirtschaftskammer darauf festgelegt, vorhandene Streuweinberge möglichst nicht in die
Abgrenzung einzubeziehen. Darüber hinaus ergibt sich aber aus dieser Bestimmung -um so mehr- dass
die Abgrenzung nicht dazu beitragen darf, dass neue Streuweinberge entstehen.
- Bei der Abgrenzung sollen markante Flureinteilungen (Raine, Waldränder, Wege, etc.) berücksichtigt
werden (Nr. 4.2 Satz 2 der AbgrenzungsVV).
Auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen verbleibt der Landwirtschaftskammer aber
ein Spielraum für eine gestalterische Entscheidung. Sie muss verschiedene, zum Teil gegenläufige
Belange, nämlich:
- das Interesse an der Sicherung der Qualität des Weins,
- an einer rationellen Bewirtschaftung der Grundstücke,
- an der Gestaltung der Kulturlandschaft und
- das Interesse der betroffenen Eigentümer weinbauwürdiger Flächen daran, dass
das Grundstück möglichst innerhalb der Abgrenzung liegt,
berücksichtigen und unter Beachtung der konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie unter
Berücksichtigung der Vorschläge der Gemeinde gewichten und bewerten. Bei der im Einzelfall zu
treffenden Entscheidung sind danach regelmäßig mehrere gleichermaßen rechtmäßige Entscheidungs-
varianten denkbar: Die Landwirtschaftskammer kann ein bestimmtes Grundstück unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben in die Abgrenzung einbeziehen, sie kann das gleiche Grundstück aber auch ohne
Gesetzesverstoß ausgrenzen. Daraus, dass der zuständigen Behörde somit ein Ermessen eingeräumt ist,
folgt, dass der Eigentümer einer weinbauwürdigen Fläche keinen Anspruch darauf hat, dass sein
Grundstück in den abgegrenzten Bereich aufgenommen wird. Er kann lediglich verlangen, dass über die
Abgrenzung ermessensfehlerfrei entschieden wird.
d) Nach diesen Grundsätzen ist die auf Bescheidung gerichtete Verpflichtungsklage vorliegend
begründet, da die unter dem 15. Dezember 1999 erstellte Abgrenzung für die Gemarkung G.............
rechtswidrig ist. Die Landwirtschaftskammer hat zunächst die rechtlichen Grenzen des ihr eingeräumten
Ermessens dadurch missachtet, dass sie eine Abgrenzung vorgenommen hat, die -wie die Beklagte selbst
einräumt- zu einer Erweiterung der Rebfläche von 17,7 % führt. Dies ist -da ein Grund, der
ausnahmsweise eine solche Erweiterung von Rebflächen rechtfertigen könnte, weder vorgetragen noch
ersichtlich ist- mit den oben näher beschriebenen Voraussetzungen der AbgrenzungsVV unvereinbar.
Selbst wenn man nur von einer Obergrenze der Erweiterung von 10 % ausgehen wollte, wie dies -freilich
ohne nähere Begründung- die beklagte Landwirtschaftskammer für richtig hält, ist die Abgrenzung wegen
Überschreitung auch dieses Wertes offensichtlich rechtswidrig.
Ferner zeigt aber auch ein Blick auf die Abgrenzungskarte, dass die Beklagte mit der hier
vorgenommenen Abgrenzung den Grundsatz der Vermeidung von Streuweinbergen nicht beachtet hat:
Die Abgrenzung weist nämlich in dem Gebiet westlich der L 430 ( in den Bereichen „A................................
Weg“ und „A.............. Weg“) derartige, nicht in räumlichem Zusammenhang mit den übrigen Rebflächen
stehende Rebflächen auf, was mit den Vorgaben der AbgrenzungsVV ebenfalls unvereinbar ist.
Darüber hinaus spricht auch viel dafür, dass die Entscheidung über die Abgrenzung vorliegend schon
deshalb ermessensfehlerhaft war, weil die Landwirtschaftskammer das ihr eingeräumte Ermessen nicht in
vollem Umfang selbst ausgeübt, sondern die Entscheidung der beigeladenen Gemeinde überlassen hat.
Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl.
Protokoll über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. März 2000, Bl. 34 ff. GA)
zugestanden hat, prüft nämlich die Landwirtschaftskammer den ihr von der Gemeinde vorgelegten
Vorschlag eine Abgrenzung nur darauf, ob der Umfang der weinbaulich genutzten Flächen um mehr als
10 % erweitert wird. Wenn diese Voraussetzung -neben der Weinbauwürdigkeit der eingezeichneten
Fläche- erfüllt ist, wird die Abgrenzung entsprechend dem Vorschlag der Gemeinde vorgenommen. Diese
Einlassungen belegen, dass die Landwirtschaftskammer die ihr vom Gesetz übertragene Aufgabe der
Abgrenzung nicht selbst wahrgenommen und insbesondere die Frage, welche Grenzziehung zur
Erhaltung eines geschlossenen Rebgeländes und der traditionellen Kulturlandschaft geboten ist, nicht
selbst beantwortet, sondern die Entscheidung vielmehr der Gemeinde überlassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren erster Instanz auf 8.000,--DM, für das Verfahren
zweiter Instanz auf 4.090,-- € (=8.000,-- DM) festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).